beschränkende Vorlage zu machen, und so etwaigen Controversen bezüglich der Competenzfrage auszuweichen wäre.
Deswegen, und weil anderseits der Wunsch nach einer gesetzlichen Fürsorge in Betreff der -Straßenalleen immer allgemeiner zu Tage trat, erschien es angezeigt, daß diese Angelegenheit vom Landesausschuße selbst in die Hand genommen werde.
Wohl bestehen aus früherer Zeit in Bezug auf die Anpflanzung und den Schutz von Baumalleen Verordnungen, mit welchen mitunter recht gute Erfolge erzielt wurden, allein dieselben sind unter den heutigen Verhältnissen meistentheils veraltet.
So wurden schon durch das Hofkanzleidekret vom 24. Sept. 1763 (Roths Gesetz. -Samm. Bd. 10 S. 489), ferner durch die Allerhöchste Entschließung vom 29. Jänner 1780 und durch das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1781 Baumpflanzungen an Beiden Seiten der Straßen auf das Eindringlichste empfohlen und durch das Hofkanzleidekret vom 16. November 1792 (Noth, Bd. 10 S. 480) angeordnet, daß Dominien, Städte, Ortschaften und Gemeinden, welche an Straßen liegen, d. i. Gemeinden und Grundobrigkeiten, in deren Bezirk der Straßengrund gehört, für die hierauf gepflanzten Straßen-Alleebäume und deren unbeschädigte Erhaltung in solidum zu haften und sie im Falle der Beschädigung oder des Verderbens mit anderen gleicher Gattung, gleichen Alters und Werthes zu ersetzen haben, ohne diese Verbindlichkeit dem einzelnen Grundbesitzer aufzulegen.
Weiters wurde mit dem Gubernial-Dekrete vom 3. November 1795 (Roth, Bd. 10 S. 487) angeordnet, daß der Landmann über den Nutzen der Längs feiner Grundstücke an der Straße zu pflanzenden Obst- und wilden Bäume zu überzeugen und zu dieser Pflanzung anfzumuntern ist. - Um dem Grundbesitzer die Verheile der Pflanzung der Alleebäume zuzuwenden, wurde angeordnet, daß in der Regel Obstbäume an den Straßen zu pflanzen find, und daß deren Erträgniß an Obst und Holz dem Eigenthümer des Grundes zufällt, wogegen dieser Grundeigenthümer den zu pflanzenden Baum und den dazu gehörigen Pfahl so wie die Pflanzung selbst zu beforgen habe. Dort, wo dieses von dem Grundeigenthümer nicht geschehen kann, falle die Verbindlichkeit an die Gemeinde unter Mithaftung der Obrigkeit. Die hiebei entfallenden Anschaffungs- und Pflanzungskosten waren mit 1 /3 von der Obrigkeit und 1/3von der Gemeinde, in deren Bezirk die Straße gehörte, zu bestreiten. (Gub. -Dek. vom 17. Juli 1828, Z. 17167, Pr. G. S. pg. 278. ) - Bezüglich des Schutzes der Alleebäume wurde durch die Verordnung vom 17. März 1798 (Blasecks G. S. Bd. 10 S. 511) bestimmt, daß jeder, welcher einen gepflanzten Alleebaum eigenmächtig abköpft oder ausästet, als ein Baumschädiger nach den bestehenden Gesetzen zu bestrafen ist und durch die Verordnungen vom 11. Dezember 1749, 30. Juni 1756, 11. März 1773 und Hofdekret vom 28. Oktober 1806 waren auf Baumbeschäs digungen sehr empfindliche Strafen, ja selbst Anhaltung im Spinnhause angedroht.
Durch die bereits citirte Gubernial-Verordnung vom 17. Juli 1828 Z. 17167, welche mit dem Statthalterei-Erlasse vom 6. März 1853, Statth. Z. 1254 (Statth. Norm. Sammlung pg. 483) republicirt worden ist, wurden zugleich auch die Vorschriften über die Wahl der Baumgattungen zu den Alleen, die Art der Auspflanzung, Abästung u. s. w. näher bestimmt und angeordnet, daß bei der Aussetzung der Alleebäume die Mitwirkung des Straßenaufsichtspersonals in Anspruch zu nehmen ist.
Weitere Vorschriften betreffs Pflege und Schutz der Alleebäume enthalten die Gub. =Präsidial-Dekrete Vom 27. Oktober 1803 (Roth, Bd. 10 pg. 514) und vom 21. Mai 1831, Z. 2907 (Prov. G. S. pg. 229) und die mit dem Gub. = Dekrete vom 23. Feber. 1837, Z. 5409 (Prov. G. S. Bd. 19) kundgemachte Hofkanzleiverordnung vom 13. Jänner 1837, Z. 22859/2285.
Nach dem Inhalte dieses Hofkanzleidekrets ist die Beschädigung der an den öffentlichen Wegen jeder Art gepflauzten Bäume oder Alleen, sie mögen aus böser Absicht, Muthwillen, Unachtsamkeit oder bei Viehtrieben und anderen Gelegenheiten aus vernachlässigter Aufsieht entspringen, wenn sich dieselbe zur Ahndung nach dem Strafgesetzbuche nicht eignen sollte, als ein Polizeivergehen mit einer Geldstrafe zu ahnden, welche nach Beschaffenheit der dieselbe begleitenden Umstände und Folgen mit 1 bis 5 fl. C. M. für jeden beschädigten Baum zu bemessen, und dem Ergreifer des ThäterS oder dem Angeber, wenn dessen Anzeige zur Entdeckung und Ergreifung des Thäters jührt, als Belohnung zu erfolgen ist. - Bei zahlungsunfähigen Thätern ist die Geldstrafe in Arrest von 3-15 Tagen umzuändern und damit eine angemessene Arbeit zu verbinden, deren Ertrag dem Ergreifer oder Angeber des Thäters für die ihm gebührende Belohnung nach Abzug des nothwendigen Unterhalts zu erfolgen kömmt. Außerdem ist der ergriffene Frevler zum Ersatze des durch diesen Frevel zugefügten Schadens der Nachpflan zungskosten zu verhalten.
In Folge a. h. Entschließung vom 5. September 1853 wurde diese Verordnung mit dem Statthalt-Präsidial-Erlaße vom 9. Jänner 1854 ZI. 31789 (St. N. S. pag. 178) den k. k. Bezirkshauptmannschaften in Erinnerung gebracht und die strengste Handhabung derselben, sowie auch eine geeignete Republieirung derselben in den Gemeinden zur Pflicht gemacht. -
Aehnliche Vorschriften bestehen auch tu den Nachbarländern, so ist z. B. in Oberösterreich mit L. Nbl. Nro. 10 ai 1857 die Anlegung von Alleen als eine Verpflichtung der Gemeinden erklärt und angeordnet, daß die Aleebäume am äußeren Rande der Straßengraben auf den anstoßenden Grundstücken zu pflanzen und die Grundbesitzer aus Rücksichten der Straßenpolizei verpflichtet sind, die Pflanzung der Bäume auf ihren Gründen zu gestatten, wobei zugleich bemerkt wurde, daß wenn auch die Durchführung der Maßregel, die Beischaffung und Wahl der Bäume, die Pflanzung, Leitung der Arbeiten und die Aufsicht in die Hände der Gemeinden und ihrer Vorsteher gelegt ist, diese nicht hindert und vielmehr wünschenswerth erscheint, daß die Besitzer der au der Straße liegenden Gründe die Baumpflauzungen auf ihren Grundstücken längs der Straße im Einvernehmen mit den Gemeindevorständen vornehmen, in welchem Falle es sich von selbst versteht, daß ihnen auch der von den Bäumen abfallende Nutzen zukömmt. Desgletchen verordnet der Erlaß der k, k, niederösterr. Statthatterei vom 23. Jänner 1867 (LGB. Nro 3. ) die Herstellung von Baumpflanzungen an allen Kreis-, Bezirks- und wichtigen Verbindungsstraßen.
Mit Rückficht auf all' diese Umstände und da die Auspflanzung von Alleebäumen an die Straßen nicht nur aus Schönheits-, sondern auch aus Sicherheits-, Samtäts- und Landeskulturrücksichten sehr wünschenswerth erscheint, hat der Landes-Ausschuß in seiner Sitzung vom 12. Septemder 1877 beschlossen, für den hohen Landtag eine diesbezügliche Vorlage vorzubereiten, dieselhe jedoch mit Rücksicht auf die von der k. k. Statthalterei angedeuteten Competenzbedenken bloß auf die öffentlichen, nicht ärarischen Straßen zu beschränken, ferner wurde beschlossen, den Gesetzentwurf dem entsprechend zu modificiren und denselben sämmtlicheit Bezirksausschüßen zur Begutachtung mitzutheilen, wobei zugleich bezüglich des im §. 3 des Entwurfes normirten Standortes unter Abänderung der ursprünglichen Bestimmung, wornach die Bäume in dem von der Sohle des Grabens und der äußeren Böschung gebildeten Winkel zu pflanzen wären, normirt wurde, daß die Bäume statt in den Grabenwinkel auf eine Entfernung von 16 bis 20 Cm. in die äußere Grabenböschung zu stellen Sind.
Saut der eingelangten Gutachten erklären sich fast fämmtliche Bezirksvertretungen dafür, daß ein Gesetz betreffend die Anpflanzung und den Schutz der Straßenalleen erlassen werde und mehr als die Hälfte derselben haben dem so vom Landesausschuß modificirten Entwurfe beigestimmt, ja einzelne wünschen, es möge die Anpflanzung der Alleebäume geradezu angeordnet, daher statt des Wortes "sollen" im §. 1 das Wort "muffen" substitnir und das Gesetz auch auf Gemeindewege ausgedehnt werden.
Darüber, wer zur Anpflanzung netter und Ergänzung bereits bestehender Alleen, sowie zur Pflege und Erhaltung derselben verpflichtet werden Soll, gehen die Ausichten ausichten auseinander. Einzelne Bezirksvertretungen sind der Ansicht, daß hiezu in erster Reihe die Gemeinden verhalten werden sollen, weil den Anrainern gewöhnlich der gute Wille fehlt und daher ein günstiger Erfolg nicht zu erzielen wäre.
Übrigens würde durch die Zuweisung dieser Verpflichtungen an die Gemeinden Streitigkeiten mit den Anrainern vorgebeugt und die Möglichkeit geboten, das Anpflanzungsgeschäft durch Sachverständige besorgen zu lassen, wodurch eine Gleichheit nicht nur in Bezug auf Gattung, Stärke und Höhe der Bäume und Pfähle, Beschneiden, Säubern und Pflege der Bäume, sondern auch bezüglich der Reifzeit der Obstbäume erzielt und für das Obst den Gemeinderenten ein nicht zu unterschätzendes Nebeneikommen gesichert würde. Der für die Anpflanzung und Pflege gemachte Aufwand würde aus den Gemeinderenten bestritten, daher envetuell nach dem Steuergulden aurepartirt werden und der später erzielte Nutzen wieder allen Steuerträgern in gleichem Verhältnisse zu Gute kommen.
Zudem komme, daß durch das Ankaufen der Bäumchen in größeren Partien die Gemeinden Vortheile erlangen würden, die der Einzelne nie erzielen könnte. Hiedurch würden die Regieauslagen sich auf ein Minimum herabmindern. Endlich sei in Betracht zu ziehen, daß im Falte die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachkäme, die Exekution viel leichter wäre, weil dem Bezirksausschuße im Gesetze dazu die Mittel geboten sind und weil man es in solchen Fällen dann bloß mit dem Gemeindevorsteher zu thun hat, während man sonst, wenn die Pflicht zur Anpflanzung nicht der Gemeinde sondern den Grundbesitzern zugewiesen würbe, mit vielen einzelnen Anrainern zu thun bekäme.
Zur weiteren Anempfehlung der Anpflanzung und Pflege der Alleen durch die Gemeinden wird namentlich von der Bezirksvertretung Ronsperg darauf hingewiesen, daß auf diese Art durch die Gemeinden im dortigen Bezirke schöne Erfolge erzielt worden sind.
Die weitaus überwiegende Anzahl der Bezirksvertretungen (nämlich 156) stimmen jedoch dem §. 2 des Entwurfes zu, wornach zur Anpflanzung und Pflege der Alleebäume die Besitzer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet werden sollen Von diesen Anträgen abweichend haben sich drei Beztrksvertretungen Außig, Bensen und Karbitz dahin ausgesprochen, daß dort, wo Obstbäume gedeihen, dieselben durch die Anrainer gepflanzt werden sotten, während in Gegenden, wo seine Obstbäume fortkommeu, die Pflanzung und Pflege der Alleebäume durch die Gemeinde besorgt werden solle. Dagegen sind wieder andere Bezirksvertretungen und zw. Braunau, Brüx, Budweis, Friedend, Hainspach, Jungbunztau, Pøibyslau, Rakonitz, Øièan und Skalitz der Ansicht, daß derjenige, dem die Erhaltung der Straße obliegt, auch für die Anpflanzung und Pflege der Alleebäume zu sorgen habe. Drei Bezirksvertretungen: Königinhof, Krumau und Weselt beantragen diese Pflicht den Bezirken zuzuweisen, doch soll nach Ansicht der Bezirksvertretung Krumau die Kosten hiefür der Bezirk nur Bezüglich jener Baume tragen, welche am Bankett stehen, wogegen die Kosten Bezüglich der übrigen Baume die Grundbesitzer zu vergüten hätten.
Endlich Verlangen einige Bezirksvertretungen, daß bezüglich des Eigenthumrechtes zu den Bäumen sich nicht auf andere Gesetze bezogen, sondern, daß das Eigentumsrecht in diesem Gesetze genau normirt und der Nutzgenuß, so wie das Gigenthumsrecht hinsichtlich der schon bestehenden Alleen geregelt werden solle. Namentlich wünscht die Bezirksvertretung Kouøim in dieser Hinsicht die Bestimmung, daß das Eigentum der auf dem zur Straße gehörigen Boden ausgepflanzten Bäume dem Straßenfonde, jener am Nachbargrunde den Anrainern zustehe.
Die Ansichten über den zweckentsprechendsten Standort der Alleebäume gehen gleichfalls weit auseinander; die meisten Bezirksvertretungen stimmen jedoch abermals dem Entwurfe zu.
Für die ursprüngliche Textirung des § 3, nämlich, daß die Bäume in dem von der Grabensohle und der Grabenböschung gebildeten Winkel zu pflanzen sind, haben sich Bloß 9 Bezirksvertretungen ausgesprochen und zw. Dauba, Eger, Patzau, Polièka, Ronsperg, Tept, Unter-Kratowitz, Weißwasser und Zkirov.
Die 5 Bezirksvertretungen: Eisenbrod, Turnau, Tuschkau, Welwaru und Winterberg erachten Beide Anträge je nach der Bodenbeschaffenheit für zweckmäßig; 34 Bezirksvertretungen: Bechyn, Beraun, Blatna, Böhmisch-Aicha, Bøezuitz, Buchau, Budweis, Chlumetz, Choteboø, Ehrudim, Graslitz, Grutich, Hohenelbe, Holitz, Hoøitz, Jièín, Kaaden, Kalsching, Libán, Libochowitz, Lomuitz, Mühlhausen, Nassaberg, Netotitz, Pardubitz, Písek, Planitz, Pøestitz, Pürglitz, Rakonitz, Rokycan, Saaz, Selèan, Sobotka, Beantragen die Pflanzung der Bäume am Rande des Seitengrabeus im Nachbargrunde.
10 Bezirksvertretungen: Biowitz, Böhmisch Kamnitz, Böhmisch-Leipa, Gabel, Haiuspach, Pøibyslau, Rokituitz, Staab, Warnsdorf und Zwickau am Straßenbankett.
25 Bezirksvertretungen: Böhym-Skalitz, Braunau, Brüx, Friedland, Haida, Horažïowitz, Humpoletz, Jaroméø, Joachimsthal, Jungbunzlau, Kaplitz, Kaurim, Kratzan, Krumau, Landskron, Opoèno, Pitgram, Polna, Ríèan, Schlan, Smichow, Starkenbach, Tanuwatd, Wildenschwert und Wittingau sind dafür, daß die Bäume je nach Bedürfniß entweder am Rande des Seitengrabens im Nachbarsgrunde oder am Srraßenbaukett gepflanzt werden, während zwei Bezirksvertretungen: Kralowitz und Strakouitz sich dafür aussprechen, daß als Standort der Bäume je nach Umstanden entweder die äußere Seiteugrabeuböschung oder das Straßenbankett gewählt Werden Solle.
Entgegen allen diesen Äußerungen wird hinwieder von den Bezirsksvertretungen Lischan und Seuftenberg beantragt, es sei die Bestimmung hinsichtlich des Standortes der Bäume mit Bezug auf Klima und Bodeubeschaffenheit dem Bezirksausschuß im Einvernehmen mit den Betreffenden Gemeinden zu überlassen.
Bezüglich der übrigen Bestimmungen stimmen mit unwesentlichen Abweichungen fast alte dem Entwürfe zu, nur wird von mehreren der Besorgniß Ausdruck gegeben, daß von der Haudhabung dieses Gesetzes durch die Gemeindevorsteher keine günstigen Erfolge zu erwarten sind und daß das Strafrichteramt nicht dem Gemeindevorstaude, sondern entweder der politischen Behörde oder dem Gerichte oder dem Bezirksausschuße übertragen werden sollte.
Einige Bezirksvertretungen halten die Bisherige Bestimmung des § 45 Straßenadministrationsgesetzes vom 31. Mai 1866 für ausreichend und von zwei Bezirksvertretungeu Pilsen und Poèatek ist ein Gutachten nicht eingelangt. Außer den Bezirksvertretungen wurde über den Gesetzentwurf auch der Obstbaumzuchtverein, dann der Landeskulturrath für das Königreich Böhmen um ihr Gutachten angegangen.
Von dem Ersteren werden folgende auch bereits von einigen Bezirksausschüßen vorgeschlagene Modifikationen in Antrag gebracht u. zw.
ad § 1. das Gesetz solle auch auf Reichsstraßen ausgedehnt werden,
ad § 2. wird zu Absatz 2 eine Aeuderung dahin beantragt, daß es heißen möge statt,, zu sorgen" - "binnen 3 Jahren so zu sorgen, daß alljährlich 1/3 der Bäume ausgepflanzt werde.
Außerdem wird zu diesem § noch folgender Zusatz Beantragt:
"Insbesondere ist das Abraupen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durchzuführen. "
Statt des § 3 wird folgende in dem vorliegenden Entwürfe als 3. Alternativ-Antrag bereits berückstchte Fassung in Vorschlag gebracht:
"Über die Art und Weise der Anpflanzung entscheidet der Bezirksausschuß im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde auf Grund der örtlichen Verhältnisse. "
Zu § 5 wird als Minimum der Stärke des auszupflanzenden Baumes statt 6 Ctm. bloß 2 Ctm. und für die Stärke des Pfahls statt 8 Ctm. bloß 5 Ctm. beantragt und soll der 2. Absatz, Betreffend die Vorrichtung, durch welche das Herausziehen des Pfahles erschwert werden soll, ganz wegfallen.
Zu § 6, wornach die Pflanzung der Bäume im Frühjahre vorzunehmen ist, wird folgende Abänderung in Antrag gebracht:
"Die Pflanzung ist entweder im Herbste oder im Frühjahre so vorzunehmen, daß die Gruben 1 Meter Brett und tief schon im vorangehenden Winter in zweckmäßiger Weise zu graben und Bei schlechtem Boden mit fruchtbarer Erde auszufüllen sind. "
Zu § 9 wird die Abänderung im Strafausmaß Beantragt und zwar im 2. Absatze statt 5 fl. bis 10 fl. - 5 Bis 20 fl. Geldstrafe; ferner für die Beschädigung junger Bäume 5 fl. bis 10 fl. und für jeden Pfahl statt 10 fl. bloß 5 fl. als Schadenersatz. Der Schaden an älteren Bäumen Soll durch Schätzung ermittelt werden.
Ferner soll im § 11 vor dem Schlußabsatze eingeschaltet werden: "Für den Strafvollzug Bürgt der Ortsvorstand. "
Enblich wird bei § 13 der Apprehendentenantheil nicht Bloß auf das Aufsichtspersonale beschränkt, sondern es sollen auf denselben alle Personen, welche die Frevler zur Anzeige bringen, An spruch haben.
Besonders eingehend hat sich der Landeskulturrath mit dieser Gesetzvorlage Beschäftiget, und hat sohin ein eingehend motivirtes Gutachten erstattet, welches Wegen seiner vielen sehr wichtigen und Begründeten Abänderungsanträge sub 2/2 dem Akte vollinhaltlich angeschlossen wird.
Auf Grund dieses also gesammelten sehr reichlichen Materiales hat der Landesausschuß den aus der Enquetcommission hervorgegangenen Gesetzentwurf nochmals einer Revision und Umarbeitung unterzogen, und dieß namentlich aus dem Grunde, weil sowohl von mehreren Bezirksvertretungen als auch vom Landeskulturrathe die Ueberzeugung ausgesprochen worden ist, daß wenn die Handhabung dieses Gesetzes den Gemeindeämtern zugewiesen würde, ein Erfolg ganz entschieden nicht zu erwarten sei. - Nachdem diese Anschauung auch durch die eigene Erfahrung des Landesausschusses vielfach Bestätigt erscheint, so gelangte der Landesausschuß nach dem Grundsatze, baß wer den Zweck wolle, auch die Mittel wollen müsse, zu der ÜBerzeugung, baß in Betreff der Competenz der Bollzugsbehörde eine prinzipielle Anderung tu der Richtung eintreten müsse, daß die Handhabung des ganzen Gesetzes mit Einschluß der Strafgewalt den Bezirksausschüssen übertragen werbe; und diese Anordnung hat denn auch in dem neuen vom Landesausschuße ausgearbeiteten Entwurfe Aufnahme gefunden.
Außerdem sind Bei dieser neuerlichen Umarbeitung mehrere andere vom Landeskulturrathe oder von verschiedenen Bezirksvertretungen empfohlene Abänderungsanträge entsprechend verwerthet worden, sowie vom Landesausschuße selbst mehrfache nicht unwesentliche, aber durch die Gesetztechnik dringend gebotene Abänderungen aufgenommen worden sind, Der Landesausschuß gibt sich nun die Ehre, diesen letzten von ihm gänzlich umgearbeiteren Entwurf eines Landesgesetzes über die Anpflanzung und den Schutz von Baumalleen längs der öffentlichen nicht ärarischen Straßen sub 3/3 vorzulegen und dabei nur noch zu Bemerken, daß sowohl von Seite des Landeskulturrathes als auch mehrerer Bezirksvertretungen eine analoge gesetzliche Fürsorge auch für die ärarischen Straßen als sehr wünschenswerth, ja als bringend nothwendig bezeichnet wird, und baß der Landesausschuß selbst von dieser Notwendigkeit überzeugt ist. - Wenn trotzdem in dem vorgelegten Gesetzentwurfe die ärarischen Straßen nicht einbezogen erscheinen, so hat das seinen Grund lediglich in dem von Seite der hohen k. k. Regierung selbst angeregten Competenz-Bedenken, und kann der Landesausschuß, indem er diesem Bedenken Rechnung trägt, auch nicht umhin, zu Bitten, der hohe Landtag selbst wolle die Erlassung eines ähnlichen Gesetzes für ärarische Straßen Befürworten. Sohin beehrt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen:
Der hohe Landtag wolle diesen Gesetzentwurf einer aus 9 Mitgliedern bestehenden Commission, in welche jede Curie 3 Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen hätte, zur Vorberathung zuweisen.
Snìm. akt. Dr. Storch: Zemský výbor èiní návrh:
Slavný snìme raèiž tuto osnovu zákona k pøedbìžnému rokování pøikázati komisi devíti Èlenù, kuriemi po tøech z celého snìmu zvolených.
v
Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort?
(Nikdo se nehlásí. )
(Niemand meldet sich. )
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ich bitte nunmehr die Wahlen vornehmen zu wollen. Es sind nach den heute gefaßten Beschlüssen folgende zu wählen:
15 Mitglieder der Commission, welche das Fischereigesetz zu berathen haben wird.
21 Mitglieder für die Commission, welche über den Zustandsbericht über das Volksschulwesen Zu berathen haben wird.
15 Mitglieder für die (Kommission, welche für die Landesculturangelegenheiten bestellt werden soll und 9 Mitglieder zur Berathung des Gesetzes betreffend die Anpflanzung von Baumalleen längs der öffentlichen nicht ärarischen Straßen.
Nám. nejv. marš.: Jeho Jasnos nejvyšší maršálek zemský žádá pány, aby nyní pøikroèili k vykonání voleb, ohlednì kterých právì se bylo uèinilo usnešení a to sice:
Komise, která se má raditi ohlednì zákona stran rybáøství pozùstávající z 15 èlenù po 5 kuriemi z celého snìmu zvolených.
Komise školní, která pozùstává z 21 èlenù, po 7 kuriemi z celého snìmu zvolených.
Komise pro záležitosti zemìdìlské, která pozùstává z 15 èlenù po 5 kuriemi z celého snìmu zvolených.
Koneènì komise, která se raditi má ohlednì zákona stran vysazování stromoøadí podél silnic, z 9 èlenù po 3 kuriemi z celého snìmu.
(Sezení pøerušeno ve 12 hodin 15 minut).
(Wiederaufnahme der Sitzung um 12 Uhr 45 Min. )
(Schùze opìtnì zahájena o 12 hod. 45 minut).
Oberstlandmarschall (läutet):
Ich bitte das Wahlergebniß entgegen zu nehmen.
Für die Commission, welche je aus 5 Mitgliedern zu bestehen und die Berathung des Fischereigesetzes zu vollführen hat, wurden im Großgrundbesitze 41 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt;
Fürstl von Teichek,
Freiherr von Geymüller,
Karl Ritter von Nádherný,
Obermayer und
Graf Waldstein mit je 40 Stimmen.
Für diesetbe Commission wurden in der Curie der Städte und Industrialorte 37 Stimmen abgegeben und erscheinen gewählt die Abgeordneten:
Dr. Bahnhans,
Dr. Hallwich,
Freiherr von Riefe,
Rotter und
Tausche mit je 37 Stimmen.
Für dieselbe Commission wurden in der Curie der Landgemeinden 30 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Abgeordneten:
Vacek, Morávek, Dr. Steidel, Dr. Radimský und Dr. Melchers mit je 30 Stimmen.
Nám. nejv. marš.: Výsledek voleb do komisí, které dle usnesení se mají voliti, jest následovní:
Pro komisi ohlednì zákona o rybáøství, byli zvoleni z kurie velkých statkù pánové:
Fürstl z Teicheku,
Karel rytíø Nádherný, svob. pán Geymüller,
Obermayer a hrabì Waldstein 40 hlasy.
V kurii mìst a prùmyslových míst, pánové: Dr. Bahnhans,
Dr. Hallwich, svob. pán Riese, Rotter a Tausche 37 hlasy.
V kurii obcí venkovských, pánové: Vacek,
Morávek, Dr. Steidel, Dr. Radimský a Dr. Melchers 30 hlasy.
Oberstlandmarschall: Für die Commission, welche über den Schulzustandsbericht zu berathen hat, wurden in der Curie des Großgrundbesitzes 41 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt:
Ritter von Daubek, Rector magnificus Prof. Hering, P. Pfaunerer, Prof. Dr. Schindler, Moriz Srnka, Herr von Unger und Karl Moriz Graf Zedwitz mit je 41 Stimmen.
In der Curie der Städte und Industrialorte Wurden für dieselbe Commission 37 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren:
Dr. Czihlarž,
Ritter von Ehrlich,
Dr. Gintl,
Prof. Riedl,
Dr. Schlesinger,
Stibitz und
Dr. Zintel mit je 37 Stimmen.
In der Curie der Laudgemeinden wurden 30 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren:
Prof. Kvíèala,
Prof. Mìstecký,
Dr. - ták,
Dr. abler,
Prof Eilšer,
P. Kvícek und
Dr. Lakovský mit je 30 Stimmen.
Nám. nejv. marš.: Do školní komise byli zvoleni z kurie velkostatkù: rytíø Daubek,
rector magnificus prof. Hering, P. Pfannerer, Prof. Dr. Schindler, Moric Srnka, pán z Ungrù a Karel Moric hrabì Zedtwitz 41 hlasy.
V kurii mìst a prùmyslových míst: Prof. Dr. Cyhlarz,
ryt. Ehrlich, Dr. Gintl, Prof. Riedl, Dr. Schlesinger, Stibitz a Dr. Zintl.
V kurii obcí venkovských pánové: prof. Kvíèala,
prof. Mìsteèký, Dr. Peták, Dr. Gabler, prof. Tilšer, Dr. Kubíèek a Dr. Èelakovský.
Oberstlandmarschall: Für die Commisston, welche die Landesculturaugelegenheiteu zu berathen hat, wurden in der Curie des Groß= grundbesitzes 36 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt:
Ludwig Beer, Ritter von Zahouy, Leopold Graf Thun-Hoknstein, Karl Weinrich und Karl Max Graf Zedtwitz mit je 36 Stimmen.
In der Curie der Städte und Industrialorte wurden für diese Commission 37 Stimmittel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren:
Aßrnann,
Lorenz, Freiherr von Riefe,
Dr. Schneider und
Tausche
Für dieselbe Commission wurden in der Curie der Landgemeinden 30 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren:
Graf Harrach,
Teklý,
Dr. Steidl,
Vepøík und
Prof. Krejèí mit je 30 Stimmen.
Nám. nejv. marš.: Do komise pro záležitosti zemevzdìlání byli zvoleni v kurii velkostatkù pánové:
Ludvik Beer, rytíø Zahony, Leopold hrabì Thun-Hohenstein, Karel Weinrich a Karel Max hrabì Zedtwitz 36 hlasy.
V kurii mìst a prùmyslových míst pánové: Assmann, Lorenz, svob. pán Riese, Dr. Schneider a Tausche 37 hlasy.
V kurii venkovských obcí pánové: hrabì Harrach, Teklý, Dr. Steidl, Vepøík a prof. Krejèí 30 hlasy.
Oberstlandmarschall: In die Commission, welche über das Gesetz über die Anpflanzung und Schutz von Baumalleen zu berathen hat, wurden in der Curie des Großgrundbesitzes 40 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren: Baron Blumenkron, Baron Kutschera, Leop. Graf Thun-Hohenstein mit 40 Stimmen.
In der Curie der Städte und Inudustriatorte murden für dieselbe Commission 37 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren: Böns, Friedrich und Ziegler mit je 37 Stimmen.
Für dieselbe Commission wurden in den Landgemeinden 30 Stimmzettel abgegeben und erscheinen gewählt die Herren: Böhm, Brgorád und Thanabauer mit je 30 Stimmen.
Nám. nejv. marš.: Do komise, která se má raditi o osnovì zákona v pøíèinì vysazování a ochrany stromoøadí zvoleni byli v kurii velkostatkù pánové: svobodný pán Blumenkron, svobodný pán Kutschera a Leopold hrabì Thun-Hohenstein 40 hlasy.
V kurii mìst a prùmyslových míst, pánové: Böns, Friedrich a Ziegler 37 hlasy; a v kurii venkovských obci, pánové: Böhm, Brzorád a Thanabauer 30 hlasy.
Oberstlaudmarschall: Ich ersuche die gewählten Mitglieder sich als Commission zu constitutren und mich von dem Resultate in Kennrniß zu setzen.
Nám. nejv. marš.: Jeho Jasnost nejvyšší pan maršálek žádá, aby páni èlenové tìchto komisí se ustavili a výsledek mu sdìlili.
Oberstlandmarschall: Die Commissionslocalitäten sind folgende:
Für die Commission, welche das Fischereigesetz zu berathen haben wird steht das Vorstandsbureau des Dep. III. des Herrn Dr. Schmeykal zur Verfügung.
Nám. nejv. marš.: Pro komisi, která raditi se má o zákonu o rybáøství pøikázána jest úøadovna v dep. III. Dr. Schmeykala.
Oberstlandmarschall: Für die Schulcommission ist das Lesezimmer des Landtages Bestimmt.
Nám. nejv. marš.: Pro školskou komisi ustanovena jest èítárna.
Oberstlandmarschalt: Für die Landescultur-Commission ist das Vorstandsbureau Dep. Nr. IV des Dr. Volkelt bestimmt.
Dieses Bureau war ursprünglich für die Hypothekenbank - Commission Bestimmt.
Der General -Direktor der Hypothekenbank war so gefällig ein Bureau in der DirektionsKanglei zur Disposition zu stellen, im Einverständnisse mit dieser Commission.
Ich bitte zur Kenntuiß zu nehmen, daß diese Localitäten nunmehr leer sind und der Landescultur-Commission zur Verfügung gestellt werden.
Nám. nejv. marš.: Komisi pro zemìdìlství jest pøikázána úøadovna è. IV. pana Dr. Volkelta.
Tato místnost døíve byla pøidìlena komisi pro záležitost hypoteèní banky, avšak komise ta bude míti sezení svá budoucnì v místnostech hypoteèní banky, a proto se nyní pøikázala tato úøadovna této komisi.
Oberstlandmarschall: Die Commission für Anpflanzung und Schutz von Baumalleen hat zur Verfügung das Vorflaudsbureau Dep. V des Dr. Waldert.
Nám. nejv. marš.: Komisi pro záležitosti stran osazování a hájení stromoøadí je úøadovna dep. è. V. pana Dr. Walderta pøikázána.
Oberstlaudmarschall: Der Obmannstellvertreter der Commission, welcher die Prüfung des Rechnungsabschlusses der Hypothekenbank obliegt, ladet zu einer Sitzung ein am 2. Oktober 1882 um 3 Uhr in den Direktionslocalitäten der Hypothekenbank.
Nám. nejv. marš.: Komise, která se raditi má o záležitosti hypoteèní banky, zve se ke schùzi dne 2. øíjna ve 3 hodiny odpoledne v úøadovnì hypoteèní banky.
Oberstlandmarschall: Die nächste Sitzung sindet Montag den 2. Oktober um 11 Uhr statt.
Nám. nejv. marš.: Nejblíže pøíští sezení bude v pondìlí 2. øíjna v 11 hodin dopoledne.
Oberstlaudmarschall: Auf der Tagesordnung steht:
1. Der Landesausschußbericht mit dem in der verflossenen Session nicht zur Verhandlung gelangten Bericht der Unterrichtscommission über den Zustand des Volksschulwesens für das Jahr 1881.
2. Der Landesausschußbericht überreicht den bisher unerledigten Bericht der Schulcommission vom Jahre 1880 über die Aufhebung des § 22 des Schulconcurreuzgesetzes.
3. Der Landesausschuß überreicht den Commissionsbericht de anno 1881 betreffend die Abänderung des Reichsgesetzes über das Schul- und Vagabundenwesen.
4. Landesausschußbericht mit dem neuerlichen Commissionsbericht über die Petitionen mehrerer Bezirtsausschüße um Beförderung der Schübtinge mittelst Eisenbahn.
5. Landesausschußbericht betreffend die Organisirung des culturtechnischen Dienstes in Böhmen.
6. Landesausschußbericht betreffend die Veräußerung der Landesgüterparselle Nr. 38 pr. 1 Joch 63° in Koschiø.
7. Landesausschußbericht mit dem Gesetzentwurfe betreffend die Regelung der Pflastermauth der königl. Hauptstadt Prag.
8. Landesausschußbericht über die im I. 1881 überreichte Petition der Gemeinde Mezeøíè um Bewilligung zur Einhebung von Getränkeumlagen auf 15 Jahre; und endlich