Sobota 3. července 1880

die Konsequenzen überzugehen, welche sich die Commission vollständig vor Augen gehalten hat und welche eben in Folge dieses Antrages eintreten werden, falls er angenommen wird.

Was den prinzipiellen Standpunkt der Commission betrifft, so möchte ich zunächst hervorheben, daß dieser Standpunkt ein national-ökonomischer gewesen ist, und daß die Commission dabei von Zwei Thatsachen ausgegangen ist. Was die erste Thatsache betrifft, so kann ich an dasjenige anknüpfen, was der verehrte Abg. von Plener von dem Verhältnisse der Grundrente zu der Steuer gesagt hat. Er hat, wenn ich Ihn richtig verstanden habe, in dieser Hinsicht gemeint, daß die direkte Steuer, die auf dem Grundbesitze liegt, eigentlich nur Reallast ist, weil die Steuer die Grundrente verringert und die Grundrente im Kaufpreis kapitalisirt gekauft wird.

Nun ich will die theoretische Richtigkeit dieser Ausführung durchaus nicht bestreiten, nur möchte ich dem h, Hause zu erwägen geben, ob da nicht eine gewisse Gränze eintritt, ob es nicht möglich ist, daß die Grundrente durch die Steuer so weit reduzirt wird, daß die wirthschaftliche Existenz des Kleingrundbesitzers nicht mehr möglich wird, mit andern Worten, ob das Geschäft des kleinen Grundbesitzers nicht ein unmögliches wird, wenn die Steuer die Grundrente über ein gewisses Maß beschräukt. Ich glaube, es besteht da denn doch eine gewisse Gränze.

Die Rücksicht von der die Commission in erster Reihe ausgegangen ist, ist vollständig eingestandenermaßen die Rücksicht auf den Kleingrundbesitz, daß dieser Kleingrundbesitz einer Vorsorge bedarf, das wäre meiner Ansicht nach überflüßig hier zu erörtern. Ich glaube, daß dieser kleine Grundbesitz, wenn man ihn überhaupt erhalten will, und daß wir ihn erhalten müssen, um jeden Preis erhalten müssen, das steht wohl außer Frage, daß dieser kleine Grundbesitz, sage ich, allerdings einer weiteren Vorsorge bedarf, als durch die vorgeschlagene Maßregel durchgeführt wird, aber es ist doch der Anlaß um zu zeigen, daß die Landesvertretung geneigt sei auf seine Klagen einzugehen und seine Lage zu verbessern.

(Bravo !)

Das ist das erste Moment, welches sich die Commission vor Augen gehalten hat.

Dazu kommt noch ein zweites: die Commission hat ebenfalls die Thatsache als unbestritten angenommen, daß alle Steuerträger, welche durch die Einkommensteuer herangezogen werden sollen. in einem viel geringeren Maße herangezogen werden, als sie eigentlich sollten.

Es nützt in dieser Hinsicht keine Verschleierung, es muß Schließlich das Wort ausgesprochen werden, auf welches es hier ankommt, das ist

nämlich die große Anzahl von unrichtigen Fatirungen.

(Ganz richtig. )

Ich will nicht bestreiten, was der geehrte H. Abgeordnete der Egerer Handelskammer dagegen vorgebracht hat, daß heute die Einkommensteuer keine geeignete Basis ist für die Erhöhung der Umlage auf diese Steuer.

Aber wenn wir uns fragen, was denn eigene lich der Hauptübelstand der Einkommensteuer ist, werden wir doch sagen müssen, daß dieser Hauptübelstand darin besteht, daß Niemand so viel Einkommensteuer zahlt, als er eigentlich zahlen sollte. Ich will mir nur erlauben, auf die Consequenzen überzugehen, welche sich die Budgetcommission vor Augen gehalten hat, als sie den Beschluß, den sie ihnen als Antrag vorlegt, gefaßt hat, und da möchte ich hier ebenfalls an dasjenige anknüpfen, was der verehrte Abg. der Egerer Handelskammer Vorgebracht hat.

Er hat zunächst gemeint, daß die Realsteuerträger von den verwendeten Umlagen mehr Vortheil haben als die Erwerbs- und die Einkommensteuer-Verpflichteten.

Das ist nun eine Thatsache, die ich bestreiten möchte.

Wenn man die Fabriksdistrikte im Auge hat, So wird man vielleicht dahin kommen, zu behaupten, daß die Schulen und ebenso die Straßen in diesen Distrikten von den Gewerbetreibenden und Handelstreibenden ebenfalls in denselben Maße benützt werden, wie von der agrikolen Bevölkerung. Was ferner die Grundentlastung anbelangt, welche ebenfalls als ein ausschließlicher Vortheil des kleinen Grundbesitzes dargestellt worden ist, so bestreite ich dies ebenfalls, denn die Grundentlastung war eine öconomische Maßregel, welche nicht nur dem engern Kreise der kleinen Grundbesitzer, sondern dem ganzen Verkehrsleben, dem ganzen Lande und allen Erwerbsklassen zu Gute gekommen ist.

(Výborně. )

Der verehrte Abgeordnete der Egerer Handelskammer ist ferner ansführlich auf die Verschiebung eingegangen, welche durch diese neue Art der Umlagen stattfinden wird.

In dieser Hinsicht möchte ich bitten, daß man unterscheide bezüglich der Verschiebung der Landesumlage und der Verschiebung der Bezirks- und Gemeindeumlage. Ich stimme darin mit dem genannten Herrn Abg. vollkommen überein; daß nur allgemeine Ziffern entscheiden, daß man nicht Details herausgreifen kann, daß man nicht berechnen kann, wie es sich in den einzelnen Bezirken, Städten, Orten herausstellt.

Ich bin ebenfalls vollkommen der Anficht, daß nur die allgemeinen Ziffern welche den Durchschnitt im Großen geben, entscheidend sind.

Und in dieser Hinsicht erlaube ich mir auf die Tabelle des Berichtes zu verweisen.

Betrachten wir die Ziffern, um welche die einzelnen Steuerträger nach der neuen Art der Umlage mehr oder weniger zu zahlen haben, etwas näher, So werden wir finden, daß eine ganze Reihe Von Compensationen eintritt, so daß das faktische Resultat, das Mehr oder Weniger auf der einen oder anderen Seite, sich wirklich meiner Ueberzeugung nach auf ein Minimum reducirt. Zunächst würde nach der neuen Umlagebasis der Grundbesitz um 310. 000 fl. an Grundsteuer weniger Landesumlage zahlen.

Von diesem Betrage muß von vornherein die ganze Hausklassensteuer abgezogen werden; denn bekanntlich wird die Hausklassensteuer von allen Grundbesitzern getragen, die ihre Häuser am Lande haben.

Es reducirt sich Sonach der Betrag auf 230. 000 fl.

Eine zweite Compensation tritt ein zwischen der Grundsteuer einerseits und der Erwerb- und Einkommensteuer andererseits, und zwar eine Compensation, die nur für den großen Grundbesitz gilt. Gerade in dieser Hinsicht muß ich dem geebrten Herrn Abgeordneten der Egerer Handelskammer entgegentreten, wenn er sagt, daß nur der große Grundbesitz gewinnen wird. Gerade umgekehrt, es wird nur der kleine gewinnen, der große hat gar nichts. Der Großgrundbesitz wird wohl um einen Theil der Summe von 310. 000 fl. oder eigentlich von 230. 000 fl. entlastet; dagegen gibt es keinen größeren Grundbesitzer, der nicht Erwerbs- und Einkommensteuer zahlt, und um das, was dort erspart wird, wird er als Erwerbsund Einkommensteuerträger reichlich wieder mehr belastet.

(Rufe: Sehr richtig !)

Beim kleinen Grundbesitzer ist es anders; dieser zahlt gewöhnlich keine Erwerbs- und Einkommensteuer und wird also bei dieser Transaction etwas gewinnen, und das wollen wir auch.

Nun möchte ich noch auf eine dritte Compensation aufmerksam machen, die hier stattfindet, das ist zwischen der Hauszinsfteuer einerseits und der Erwerbs- und Einkommensteuer andererseits. Die Hauszinssteuer wird in den Gewerbsorten, in den Städten, in den Industrialorten gezahlt. Nun, da tritt eine ziemliche Ersparniß ein: 173. 000 fl. Diese 173. 000 fl. kommen allen Jenen zugute, die auf der anderen Seite irgend etwas mehr Erwerbs- und Einkommensteuer zahlen. Wenn man sich dieses Bild klar macht, wird man zum Resultate kommen, daß die Verschiebung in effectiven Ziffern nicht so groß ist, als sie erscheint, wenn man die ganz richtigen und unbezweifelbaren, aber das wahre Bild doch nicht widerspiegelnden Percente im Auge hat, die der

Herr Abgeordnete v. Plener dem hohen Hause mitgetheilt hat.

Ich komme nun darauf noch auf einen Punkt, den der verehrte Herr Abgeordnete der Egerer Handelskammer hervorgehoben hat, zu erwidern. Er hat gesagt, es wird das Finanz-Gesetz von 1881 anticipirt. Das ist juristisch und formell ganz richtig, Da meines Wissens aber Seit vielen Jahren die Zuschläge jedes Jahr in gleicher Weise bewilligt wurden, so ist das bloß ein formeller Standpunkt; wenn wir uns aber auf den praktischen Standpunkt stellen, so ist entscheidend, daß für das Jahr 1881 dieselben Zuschläge werden bewilligt werden, wie für die vergangenen Jahre,

Ich will nun in kurzen Strichen die Consequenzen kennzeichnen, welche die Annahme der neuen Basis auf die Bezirks- und Gemeindeumlagen hervorbringen wird, hauptsächlich aus dem Grunde, weil aus der Rede des Herrn Abgeordneten v. Plener der Vorwurf durchgeklungen hat, als ob die Commission sich dieser Consequenzen ihres Antrags nicht in vollem Maße bewußt gewesen wäre,

Was die Bezirks- und Gemeindeumlagen betrifft, so findet eine doppelte Verschiebung statt; erstens eine Verschiebung zwischen den einzelnen Steuerträgern ganz in derselben Art, wie sie bei der Landesumlage stattfindet, und zweitens eine Verschiebung zwischen Land und Bezirk. Was die erstere betrifft, so möchte ich auch ein ziffermäßiges Bild dem hohen Hause entrollen, Ich verweise in dieser Hinsicht auf die statistischen Ausweise, welche in den Händen der Herren Mitglieder dieses hohen Hauses sich befinden und in welchen herausgerechnet ist, daß das durchschnittliche Gesammtbelastungs-Procent für eine Gemeinde 74. 1% bei einer Landesumlage von 32 1/2 % beträgt. Zieht man diese 32 1/2 % von der Gesammtbelastung, in der Alles mit inbegriffen ist, was die Gemeinde tragt (sowohl die Gemeinde-, als Bezirksumlage und Schulumlage) ab, so erübrigen 41. 9%. Diese 41. 9% sind der Inbegriff aller Gemeinde- und Bezirksumlagen, welche durchschnittlich aus eine Gemeinde entfallen, Wenn wir uns nun gegenwärtig halten, daß die Tabelle, welche hier im Berichte enthalten ist, auf der Basis einer Umlage von 32 1/2 kr. versaßt ist und entgegenhalten, daß alle übrigen Lasten der Gemeinde zusammen 41. 9% betragen, so kommen wir zum Resultate, daß die ganze Verschiebung für die Bezirke und Gemeinden von dieser Ziffer gar nicht sehr viel abweichen werden, nämlich es werden alle Ziffern nur etwas höher sich heraus stellen. Das ist die eine Consequenz.

Die zweite Consequenz ist allerdings viel tiefer eingreifend: die Verschiebung, die stattfindet zwischen der Belastung des Landes einerseits und zwischen der Belastung der Bezirke und der Gemeinden andererseits.

Da kommt allerdings eine Reihe von Fragen zur Erörterung, die ich mir kurz zu berühren erlaube.

Da ist zuerst die Frage der Competenz der Bezirksvertretungen und der Gemeinden bei den Umlagen, Die Competenz ist bekanntlich dadurch begründet, daß die Bezirksvertretungen und Gemeinden bis 10%ige Umlagen im eigenen Wirkungskreise einheben können und darüber hinaus eine Bewilligung nothwendig haben. Diese Competenz wird durch Annahme der neuen Basis erweitert. Die Gemeinden und Bezirke werden eine effectiv größere Summe umlegen können als heute. Ich gestehe offen, daß ich das von meinem Standpunkte aus als einen Nachtheil ansehe, den man acceptiren muß, wenn man den Antrag der Regierung in seinen Grundzügen für richtig ansteht.

Die zweite Consequenz in dieser Hinsicht ist, daß die Beitragsleistungen zu den Schulen ebenfalls verrückt werden; es tragt bekanntlich der Schulbezirk bis 10% die Schulauslagen selbst. Was darüber hinausgeht, trägt das Land. In dieser Hinsicht wird das Land entlastet, denn die 10% nach der neuen Umlage sind effectiv ein viel höherer Betrag, als die 10% nach der alten Umlage,

Ich werde mir erlauben, durch Ziffern ein kurzes Bild dieser Verschiebung zu geben, die sich dadurch ergeben wird. Bis jetzt entfällt von dem gesammten Erforderniß der Schule (ich sehe dabei von Prag und Reichenberg ab) auf die Bezirke 3, 400. 000 fl., auf das Land 2, 920. 000 fl. Es trägt also der Bezirk 53. 8% und das Land 46. 2%.

Nach dem neuen Umlagsmodus wird in Zukunft tragen der Bezirk: 3, 860. 000 fl. und das Land 2, 460. 000 fl. Es werden also die Bezirke anstatt, wie bisher 53. 8%, 61% der Schulumlage tragen; das Land dagegen wird statt 46. 2% 39% tragen.

Das ist nun eine Konsequenz, die der Budget-Ausschuß geradezu als eine wünschenswerthe Konsequenz des nenen Umlagemodus acceptirt hat und zwar. aus einem doppelten Grunde; erstens aus einem finanziellen und zweitens aus einem wirtschaftlichen Grunde. Finanziell ist es von größter Wichtigkeit und Nothwendigkeit, daß das Land entlastet werde; und wirthschaftlich ist es ein dringendes Bedürfnis, daß die Gemeinden und Schulbezirke genöthigt werden, für ihre Schulbezirke zunächst selbst vorzusorgen und nicht in jeder Hinsicht auf den Landessäckel sich zu verlassen.

Diese Einschränkung oder vielmehr Ueberwälzung der Landeslast auf die Schulbezirke hat die Budget-Commission als einen besonderen Vorzug und eine vortheilhafte Konsequenz dieses Gesetzes betrachtet.

Ich will nur noch auf einen Punkt kurz zurückkommen; das ist nämlich die Thatsache, die mir von verschiedenen Seiten bestätigt worden ist, daß der neue Umlagemodus bereits au vielen Orten besteht. Ich glaube, es ist in Prag der Fall und auch in einzelnen Landbezirken. Meiner Anficht nach liegt darin ein sehr starkes Argument. Wenn sich so eine Veranderung ziemlich lautlos und ohne besondere Klage vollzog, ist anzunehmen, daß diese Veränderung auch in anderen Bezirken Sich ohne besondere Schwierigkeiten vollziehen wird. (Bravo ! Bravo! )

Ich komme also zum Schluß, das hohe Haus zu bitten, die Anträge, welche die Budget-Commission vorzulegen die Ehre hat, zum Beschluße zu erheben.

(Bravo ! Bravo !)

Oberstlandmarschall: Wir gehen nunmehr zur Spezialberathung über,

Berichterstatter Dr. Baernreither:

I.

Der hohe Landtag wolle beschließen: Bei der Berechnung und Einhebung der Umlagen zu Landeszwecken auf die direkten Steuern wird vom Jahre 1881 an ausschließlich die Gesammtsumme der direkten Steuer, also bei jenen direkten Steuern, bei denen die Zuschläge noch fortbestehen, die ganze Steuerschuldigkeit mit Inbegriff der Staatszuschläge zu Grunde gelegt und diese Umlegung schon bei Feststellung des Landesvoranschlages für das Jahr 1881 zur Grundlage genommen.

Sněm. aktuar Sládek:

Budžetní komise činí tedy návrhy tyto: I.

Slavný sněme račiž se usnésti takto:

Při vypočítání a vybírání zemských přirážek k přímym daním budiž od roku 1881 počínajíc výhradně veškerá suma přímé daně, tedy při oněch přímých daních, z nichž posud se vybírají přirážky, celá povinnost berní zahrnujíc i státní přirážky za základ položena a budtež na základě takovém přirážky zemské rozvrhnuty již při ustanovení zemského rozpočtu na rok 1881.

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Dr. Schmeykal hat sich zum Worte gemeldet; ich ertheile ihm das Wort.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich bin durch Beschluß des Landesausschußes beauftragt, einen Antrag zu stellen und zu begründen, welcher bestimmt ist, eine Lücke auszu füllen, welche die Commissionsanträge offen gelassen haben. Die Commission hat sich in ihrem Berichte mit der Frage beschäftigt, welche Stellung aus dem Gebiete der Berechnung und Einhebung der Umlagen einzunehmen sei gegenüber der Thatsache, daß vom Jahre 1881 an die neue Regulierung der Grundsteuer Platz greifen werde und hat da den Grundsatz acceptirt, daß als Umlagebasis die Gesammtsumme der direkten Steuern einschließlich der Zuschläge anzunehmen sei.

In der Ausführung dieses Grundsatzes ist sie zu dem Antrage 1 gekommen, welcher die Behandlung der Landesumlagen zum Gegenstände hat und unter 2) zur Beantragung eines Gesetzes, welches bestimmt ist, den oben bezeichneten Grundsatz auf dem Gebiete der Schulbezirksumlagen durchzuführen. Allein rücksichtlich der Gemeinde und rücksichtlich der Bezirkszuschläge ist eine Vorsorge nicht getroffen.

Die Commission hat sich die Frage zwar vorgelegt, aber sie glaubte, eine diesbezügliche gesetzliche Maßnahme nicht vorschlagen zu Sollen und zwar darum nicht, weil in den einschlägigen Gesetzen, d. i. in der Gemeindeordnung und in dem Gesetze für die Bezirksvertretungen schon bestimmt Sei, daß die Umlagebasis die gesammten directen Steuern, also das Ordinarium inclusive der Zu schläge zu bilden haben.

Der Landesausschuß aber glaubt die Anschanung festhalten zu sollen, daß diese Auffassung der Budgetcommission denn doch einen Sehr subjectiven Charakter habe und daß nicht so ganz feststeht, daß, wenn im Gemeindegesetz und in dem Gesetz für Bezirksvertretungen dort, wo von den Umlagen gesprochen und der Ausdruck "direkte Steuern" gebraucht wird, an sich auch schon die gesammte Steuer, also Ordinarium inclusive der Zuschläge gemeint Sei. Daß diese Auffassung, der Fall liege im Zweifel, die richtige ist, geht schon ans der verschiedenen Praxis hervor. Es gibt eine Menge Gemeinden, welche die Umlagen lediglich auf das Ordinarium legen und die Zuschläge davon ausscheiden, andere Gemeinden wieder fassen die Gesammtsteuer zusammen und ein Gleiches gilt bei den Bezirksvertretungen, ES ist also in dieser Beziehung dringend geboten, daß eine gleiche Behandlung der Steuerträger in den Gemeinden und Bezirken durchgeführt werde,. und nicht blos der Anlaß der Grundsteuerregulirung hätte hiezu geführt, Sondern eine Menge Uebelstände und Ungleichheiten rücksichtlich der Behandlung des Wahlrechtes, die Aussicht auf vielfache Rekurse und Beschwerden drängen dazu, in dieser Richtung eine feste Norm aufzustellen, an welche Gemeinden und Bezirke sich zu halten haben. Aber nicht nur mit der Praxis der Gemeinden und Bezirke steht die Commission in Widerspruch; sie befindet sich auch in offenbarem Widerspruche mit der Praxis des Landtages Selbst.

Der § 22 der Landtagsordnung, welcher dem Landtage das Recht einräumt, Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern umzulegen und einzuheben, spricht auch nur von den directen Steuern im Allgemeinen, ebenso wie das Gemeindegesetz über die Bezirksvertretungen. Dennoch hat der hohe Landtag nie Umlagen für das Land aufgelegt auf die Gesammtsumme der or dentlichen Steuern inclustve der Zuschläge, sondern hat letztere stets ausgeschieden und zur Umlagebasis immer nur die ordentlichen genommen, ein Beweis, daß die Sache nicht so klar ist, wie die Budgetcommission annimmt,

Man könnte freilich glauben, daß es einer legislativen Maßnahme nicht bedarf und die Bud getcommission ging gewiß von dieser Anschauung aus, daß es genüge, durch ein Declaratorium oder Zirkulare des Landesausschusses oder der Statthalterei diesfalls eine gemeinsame Praxis hervorzurufen. Allein Solche Versuche sind schon gemacht worden - aber mißlungen.

Ich weise insbesondere diesfalls auf einen Erlaß des Ministeriums des Innern hin, aus dem Jahre 1871 und zwar vom 16. Juli in welchem mit Berufung auf die Zweckmäßigkeit des Vorgangs empfohlen wurde, es möge dahin gewirkt werden, daß alle Gemeinden und Bezirke ihre Umlagen auf die ordentliche Steuer inclusive der Zuschläge umlegen.

Allein ungeachtet dieser Verordnung war es unmöglich, eine Gleichheit in der Praxis zu erzielen und es ist bald darauf, im Jahre 1872, wieder dahingekommen, daß mit Erlaß desselben Ministeriums vom 21. Februar 1872 erklärt wurde, das Ministerium wolle diesfalls einen imperativen Einfluß nicht nehmen, fondern überlasse die Frage, ob die Umlagen auf die ordentliche Steuer allein oder auf die ordentliche Steuer plus den Zuschlägen umzulegen seien, dem autonomen Ermessen.

Ich glaube im Namen des Landesausschußes allerdings die Meinung verfechten zu können, daß es Sehr nothwendig oder mindestens Sehr zweckmäßig sei, diesfalls eine Gleichheit in der Praxis zu Schaffen; und daß dies im Verordnungswege nicht geschehen könne Sondern jedenfalls einer legislativen Aktion bedürfe, Scheint mir einer weiteren Begründung nicht zu bedürfen.

In prinzipieller Beziehung waltet gewiß zwischen den Anschauungen des Landesausschußes und der Budgetcommission ein Gegensatz nicht ob; denn es ist ja aus dem Wortlaute des Commissionsberichtes zu entnehmen, daß die Budgetcommission vollständig damit einverstanden ist, wenn der gleiche Grundsatz, der für die Landesumlagen gilt, auch zur Ausübung kommt rücksichtlich der Gemeinde- und Bezirkszuschläge.

Der Antrag den ich im Namen des Landesausschußes zu stellen die Ehre habe, geht dahin; der hohe Landtag möge beschließen, die Commission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten wird aufgefordert, die Frage, ob nicht auch für Bezirksund Gemeindeumlagen vom Jahre 1881 an die Gesammtsumme der direkten Steuer durch ein Gesetz als ausschließliche und einzige Grundlage der Berechnung und Einhebung erklärt werden soll, zu erwägen und hieruber noch in dieses Session zu berichten, eventuell einen bezüglichen Gesetzentwurf vorzulegen. "

Wenn in diesem Antrage nun enthalten ist, daß die Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten aufgefordert wird, diese Frage in Berathung zu ziehen, so glaubt sich der Landesausschuß hiedurch keiner Verletzung gegen die Budgetcommission schuldig gemacht zu haben u. z. aus dem Grunde, weil der Gegenstand, welcher durch diesen Antrag angeregt wird, ausschließlich dem Gebiete der Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten angehort, also die für diese Angelegenheiten niedergesetzte Commission berufen ist, diese Frage zu berathen. Daß die Budgetcommission einen Gesetzentwurf rücksichtlich der Schulbezirksumlagen einbrachte, scheint sehr natürlich zu sein, weil gerade die Regelung dieses Verhältnisses auf die finanzielIen Interessen des Landesfondes selbst reagirt.

Ich erlaube mir hiemit diesen Antrag der Annahme des hohen Hauses zu empfehlen.

(Bravo !)

Sněm. akt. Sládek: Pan Dr. Schmeykal činí jmenem výboru zemského návrh: komise pro okresní a obecní záležitosti se vybízí, aby vzala v úvahu otázku, zdali by rokem 1881 počínajíc, všecka suma daní přímých neměla býti prohlášena zákonem za výhradní základ též pro vypočítávání a vybírání okresních a obecních přirážek a aby o tom podala ještě v tomto zasedání zprávu, po případě osnovu dotyčného zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bemerke, daß dieser Antrag, nachdem er vom Landesausschuße ausgeht, geschaftsordnungsmäßig keine Unterstüzzungsfrage bedingt und bitte daher diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Wünscht noch Jemand zum Art. 1 das Wort?

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Žádá ještě někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )

Rokování jest skončeno.

Die Debatte ist geschlossen.

Berichterst. Abg. Dr. B a e r n r e i t h e r (liest):

I.

Der hohe Landtag wolle beschließen: Bei der Berechnung und Einhebung der Umlagen zu Landeszwecken auf die directen Steuern wird vom Jahre 1881 an ausschließlich die Gesammtsumme der directen Steuer, also bei jenen directen Steuern, bei denen die Zuschläge noch fortbestehen, die ganze Steuerschuldigkeit mit Inbegriff der Staatszuschläge zu Grunde gelegt und diese Umlegung schon bei Feststellung des Landesvoranschlages für das Jahr 1881 zur Grundlage genommen,

Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen. wollen die Hand erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Sněm. aktuár Sládek (čte):

I.

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Při vypočítání a vybírání zemských přirážek k přímým daním budiž od roku 1881 počínajíc výhradně veškerá suma přímé daně, tedy při oněch přímých daních, z nichž posud se vybírají přirážky, celá povinnost berní zahrnujíc i státní přirážky za základ položena a buďtež na základě takovém přirážky zemské rozvrhnuty již při ustanovení zemského rozpočtu na rok 1881.

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Berichterst. Abg. Dr. Baernreither (liest): Der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen:

Artikel I.

Die Bestimmungen der §§ 11, 23 und 25 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, Nr. 16 L. G. -B., über die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen werden hiemit außer Kraft gesetzt und haben zu lauten:

§ 11.

Zu diesem Ende leitet der Ortsschulrath rechtzeitig den Voranschlag des Bedarfs für das nächstfolgende Jahr mit den erforderlichen Nachweisungen und Erläuterungen an den Gemeindeausschuß.

Besteht die Schulgemeinde aus mehreren Ortsgemeinden oder Theilen von solchen, so hat der Ortsschulrath den zu deckenden Abgang auf die eingeschulten Gemeinden oder Gemeindetheile nach Verhältniß ihrer Gesammtleistung an directen

Steuern sammt Staatszuschlägen zu repartiren und den Voranschlag sammt der Reparation den ganz oder theilweise eingeschulten Gemeinden zur Einsicht mitzutheilen.

§ 23.

Reichen die Einkünfte des Schulbezirkes (§§ 4, 5, 6, 16) voraussichtlich nicht hin, um die veranschlagten Auslagen des Schulbezirkes das nächste Jahr zu bestreiten, so ist Zur Deckung des Abganges eine Umlage auf die Gesammtleistung an directen Steuern sammt Staatszuschlägen auszuschreiben, welche in Städten, die einen eigenen Schulbezirk bilden, in gleicher Weise, wie andere Gemeindeumlagen, außerhalb jener Städte gleichzeitig mit dem Landeserforderniß-Zuschlage zu den directen Steuern erhoben wird,

§ 25.

Mußte zur Bedeckung des durch den Schulbezirk aufzubringenden Aufwandes für Volksschulzwecke die Umlage 10% der Gesammtleistung an directen Steuern sammt Staatszuschlägen über steigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfs aus Landesmitteln zu erfolgen.

Sněm. aktuár Sládek (čte):

Slavný sněme račiž se usnésti o zákonu následujícím:

Článek I.

Ustanovení obsažená v §§11, 23 a 25 zákona daného dne 24. února 1873, č. 16 zák. zemský, kterým se upravuje zřizování, vydržování a navštěvování veřejných škol obecných, pozbývají své moci a na místo jejich nastupují následující ustanovení:

§ 11.

Za tímto účelem odešle místní rada školní rozpočet potřeby pro školní rok nejblíže příští s potřebnými k tomu průkazy a výklady v čas obecnímu výboru.

Skládá-li se obec školní z několika obcí místních aneb částí místní obce, má místní rada školní schodek, jenž uhrazen býti má, na přiškolené obce neb části obce dle poměru veškerých přímých daní s přirážkami státními, na ně k placení připadajících, rozvrhnouti a rozpočet předchozí i s rozvrhem (reparticí) obcím buď zcela aneb z části přiškoleným sděliti, aby do něho nahlédly.

§ 23.

Dá-li se předvídati, že příjmy okresu školního (§§ 4, 5, 6, 16) nepostačí, aby z nich zapraveno bylo vydání okresu školního, navrhované na nejblíže příští rok, má se k účelu uhrazení schodku rozepsati přirážka na veškeré přímé daně, počítajíc v to i přirážky státní; přirážka ta v městech, jež jsou zvláštním školním okresem o sobě, bude vybírána jako jiná přirážka obecní, mimo taková města bude pak vybírána s přirážkou k přímým daním na potřeby zemské ustanovenou.

§ 25.

Kdyby přirážka k uhražení nákladu, jenž k účelům potřeb škol obecných náleží na okres školní, činila více než deset procent veškerých přímých daní, počítajíc v to i přirážky státní, má se uhraditi to, čeho více třeba jest, z peněz zemských.

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche diesem Artikel zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. B a e r n r e i t h e r (liest):

Artikel II.

Dieses Gesetzes tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Sněm. aktuár Sládek (čte):

Článek II.

Zákon tento nabude moci dnem, kdy prohlášen bude.

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou raku.

Diejenigen welche diesem Artikel zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. Baernreither (liest): Artikel III.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht beauftragt.

Sněm. aktuár Sládek (čte):

Článek III.

Mému ministru záležitostí duchovních a vyučování uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Artikel zustimmen, wollen die Hand er heben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

(Stane se. )

Er ist angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. B a e r e n r e i t h e r (liest):

Gesetz

vom........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend Abänderungen zu dem Gesetze. vom 24. Februar,

1873, L. -G. -Bl. vom 18. April 1873, Nro. 16,

über die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Sněm. akt. Sládek (čte):

Zákon

daný dne ......

pro království České, kterýmž se mění některá ustanovení zákona daného dne 24. února 1873, č. 19 zák. zemsk. v příčině zřizování, vydržování a navštěvování veřejných škol obecných. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se mi naříditi takto:

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten titul, nechť zvednou ruku.

Diejenigen, welche diesem Gesetztitel zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. Baernreither: Ich beantrage sofort in die dritter Lesung des Gesetzes einzugehen.

Sněm. akt. Sládek (čte): Pan zpravodaj navrhuje, aby se přikročilo ihned ku třetímu čtení.

Nejv. marš.: Pánové, kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenige Herren, die diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. )

(Stane se. )

Ich bitte um diejenigen Herren, welche dem Gesetze in 3. Lesung endgiltig zustimmen, sich zu erheben.

(Geschieht. )

(Stane se. )

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetcommission betreffend die Weiterverwendung des für Pegelaufstellung vorhandenen Dotationsrestes.

Berichterstat. ist Hr. Abg. Graf Zedtwitz.

Berichterstat. Abg. Graf Zedtwitz: Hoher Landtag !

Bei der Bewilligung von Subventionen für die hydrographische Commission, wurde auch eine Summe eingestellt, welche den Zweck hat, die Pegelaufstellung in den einzelnen Flüssen zu ermöglichen. Es waren von der hydrographischen Commission ursprünglich 37 Pegel in Aussicht genommen, wovon jedoch ein nicht unbedeutender Theil nicht zur Ausführung gekommen ist. Aus dem dafür eingestellten Betrag ist nun ein Überschuß, eigentlich ein noch nicht verwendeter Betrag von 493 fl. 16 1/2 kr. ö. W. erübrigt, welcher mit den. 1. Juli dieses Jahres als nicht zur Verwendung gelangt, verfallen ist.

Der Landesausschuß stellt nun das Ersuchen, es möge dieser bis jetzt noch nicht zur Verwendung gelangte Betrag von 493 fl. 16 1/2 kr. nachträglich zur Verwendung bewilligt werden.

Die Budgetcommission in Anbetracht der erst vor kurzem im größeren Maße bewilligten Subvention für die hydrographische Commission, worunter auch 2000 st, ausschließlich und namentlich für hydrometrische Arbeiten bewilligt worden sind, kann sich dem Antrage des Landesausschußes nicht auschließen, und erlaubt sich dem h. Landtage folgenden Antrag zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

Derselbe wolle beschließen: Der nicht zur Verwendung gelangte Betrag von 493 fl. 16 1/2 kr. aus der ursprünglichen Dotation von 2000 fl. für die hydrographische Commission ist für verfallen zu erklären, und als Ersparnis in dem Rechnungsabschluße für das Jahr 1879 einzustellen.

Sněm. sekr. Schmidt: Budžetní komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Částka 493 zl. 16 1/2 kr., která z původní dotace k účelům hydrografické komise sumou 2000 zl. povolené, posud vydána nebyla, prohlašuje se za propadlou a tudíž co úspora vložena v účty na rok 1879.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

(Niemand. )

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Stane se. )

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen, Der nächste Gegenstand ist:

Posl. Dr. Melchers: Prosím za slovo.

Dovoluji si upozorniti, že dle mého zdání není více dostatečný počet p. poslanců přítomen, a že není dnešní sezení více kompetentní.

Oberstlandmarschall: Wenn dies der Fall ist, bitte ich noch die Herrn Mitglieder hereinzurufen. Sie sind draußen.

Abg, Dr. Melchers: Das müssen jedenfalls die Diener machen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte! Ich schließe die Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit, und bin nicht in der Lage einer beschlußunfähigen

Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen; ich werde sie affigiren lassen.

Die nächste Sitzung ist Montag um 11 Uhr.

Nam. nejv. marš.: Poněvadž sněmovna není k uzavírání schopna, uzavírá Jeho Jasnosť nejvyšší maršálek sezení, a denní pořádek také nemůže oznámiti a bude ohlášen vyhláškou jak obyčejně venku.

Oberstlandmarschall: Bitte zur Kenntniß zu nehmen, daß die Mitglieder der Hypotheken-

bankcommission zu einer Sitzung nach der hen tigen Landtagssitzung eingeladen werden.

Nám. nejv. marš.: Páni členové komise pro záležitosti hypoteční banky jsou pozváni, aby se nyní sešli, poněvadž jest to věc nutná.

Konec sezení ve 3 hod. 45 m. odpoledne.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr 45 M. Nachmittag.

Baron Kutschera, Verificator.

Dr. Zunterer, Verificator.

Dr. Krofta, Verificator.


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