Čtvrtek 24. června 1880

werden zur Zahlung aus dem Landesfonde übernommen;

3.   zur Bestreitung der Kosten auf die Herstellung der k. Loge, für den Hauptluster, für den Drahtvorhang und für neue Dekorationen wird in das Landesbudget für das Jahr 1880 die Summe von fl. 80. 000 eingestellt und

4.   der Landesausschuß wird beauftragt, diese im 3. Absatze angeführten Herstellungen Sogleich durchführen zu lassen, das Theater gleich nach dessen Vollendung als Landesanstalt in das Eigenthum und in die Verwaltung des Landes zu übernehmen und dafür zu sorgen, daß noch vor der Uebernahme das Königreich Böhmen als Eigenthümer dieser Realität in den Grundbüchern vorgeschrieben und daselbst erstlich gemacht werde: es sei zu dem Zwecke gewidmet, daß in demselben dramatische Vorstellungen in böhmischer Sprache abgehalten (d. I. böhmisch slavische Schau- und Singspiele, Opern, Possen u. dgl. aufgeführt) werden, mit dem Nebenzwecke, daß daselbst unbeschadet jener Hauptbestimmung - auch Pantomimen, Tanze, Oratorien, allgemeine Concerte und ähnliche künstlerische Produktionen abgehalten werden können.

5. Der Landesausschuß wird aufgefordert, dafür zu sorgen, daß bei dem bestehenden, ehemal landständischen, dermal deutschen Landestheater in gleicher Weise wie dies bei dem neuen böhmischen Landestheater bezüglich der böhmischen Sprache bestimmt wird, die besondere Widmung, wonach Selbes zu Borstellungen in deutscher Sprache bestimmt sein soll, grundbücherlich Sichergestellt werde.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budget -Commission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1880.

Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva komise budžetní o rozpočtu fondu vyvazovacího na rok 1880.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist H. Dr. R. v. Wiener.

Berichterst. Dr. R. v. Wiener: Der vom Landesausschuße vorgelegte Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1880 weiset ein Erforderuiß von 2, 602. 461 fl. und eine Bedeckung von 2, 602. 531 fl. nach.

Die vom hohen Landtage für das Jahr 1879 genehmigte Beitragsquote zum Regieaufwande der k. k. Statthalterei als GrundentlastungslandesCommission per 4097 fl. 91 1/2 kr. wird vom Landesausschuße auch für das Jahr 1880 mit gleicher Höhe beantragt.

Aus dem nachträglichen Berichte des Landesausschußes Z. 161 geht jedoch hervor, daß sich dieses Erforderniß um 168 fl. 33 1/2 kr. in der Rubrik I. Post lit, B erhöht, hingegen um 500 fl. in der Rubrik I. lit. C 1 und 2 vermindert hat.

Außerdem ist in der Rubrik I. A unter Post 4 b eine Personalzulage für den pensionirten Landesausschußrath Ambros Ansorge eingestellt, welche durch den Bericht Z. 35 ausreichend begründet und von der Budgetcommission zur hohen Genehmigung beantragt wird.

Bei der Bedeckung werden nachstehende Aenderungen in Antrag gestellt.

Rubrik X Post a. Interessen vom Landesfondes statt 32. 000 fl. lediglich 28. 000 fl., weil die böhmische Sparkassa seit 1. Juli 1880 von den 50. 000 fl. übersteigenden Einlagen bloß 3% Zinsen berichtigs es daher den Verhältnissen vollkommen entspricht, dass der bisherige Zinsfuß von 4% bezüglich des Aktivkapitales bei dem Landesfonde ebenfalls vom 1. Juli 1880 angefangen auf 3% herabgesetzt werde.

Rubrik 8 Post h. Da ein Pfandbrief der böhmischen Hypothekenbank per 1000 fl, zur Verlosung gelangte, so reduzieren sich die Zinsen der Pfandbriefe auf 20620 fl.

Rubrik X Post e. In Folge Ankaufes von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld im Nominalbetrage per 546. 700 fl. erhöhen sich die Zinsen auf 43961 fl. 40 kr.

Rubrik X Post d. In Folge der für Einlagen in die böhmische Sparkassa eingetretenen Herabsetzung des Zinsfußes werden die Interessen von bei einzelnen Geldinstituten zeitweilig angelegten Kassageldern auf 60. 000 fl. ermäßigt, Der bisherige Steuerzuschlag von 6 1/2 Procent reicht für den Beitrag des Landes zum Grundentlastungsfonde nicht nur aus, sondern bietet noch einen Uiberschuß zur börsenmaßigen Einlösung von Obligationen zu Gunsten des Landesdrittheiles.

Die Budget-Commission stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen:

A. Die Ansätze des Voranschlages des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1880 Werden genehmigt, wie folgt.

Bei dem Erfordernisse. I. Regiekosten........ 68. 020, 25

II. Kapitalrückzahlungen an die Berechtigten........ 1, 781. 109. 8 1/2

III. Renten und Zinsen... 753. 000 Zusammen... 2, 602. 129. 33 1/2

Bei der Bedeckung.

I. Kapitalseinzahlungen....  3300. -

II. Renten, Zinsen, Verzugszinsen  1630. -

III.   Verschiedene Einnahmen..  810. -

IV.   Steuerzuschläge..... 1, 224. 000. -

V. Activzinsen vom Staate..  257. 349. VI. Activkapitalien vom Staate.  973. 772. VII. Zinsen von disponiblen Kassageldern...... 152. 581. 40

Zusammen.. 2, 613. 442. 40

B. Die Steuerumlage für den Grundentlastungsfond für das Jahr 1880 wird mit 6 1/2 kr. von jedem Gulden der direkten Steuern ohne außerordentlichen Zuschlag festgesetzt.

Sněm. aktuár Dr. Storch: Budžetní komise činí tedy návrh:

Sl. sněme račiž uzavříti:

A.   Že se položky rozpočtu fondu vyvazovacího na rok 1880 schvalují, jak následuje:

Co se potřeby týče:

I.   Výlohy správní summou zl. 68. 020. 25

II. Splacené kapit. opráv. summou......." 1, 781. 109. 08 1/2

III. Důchody a úroky summou " 753. 000 úhrnem tedy summou. zl. 2, 602. 129. 33 1/2

Co se úhrady týče: 1. Kapitály od povinnovaných summou.... zl. 3. 300. -

II.   Důchody, úroky a úroky z prodlení summou.. "  1. 630. -

III.   Rozličné příjmy summou "  810. -

IV.   Přirážky k daním summou "   1, 224. 000.

V. Aktivný úroky státem nahražené summou... " 257. 349. -

VI.   Aktivní kapitály státem splacené summou... " 973. 772. -

VII.   Úroky z vydajné hotovosti kasovní summou. " 152. 581. 40

celkem tedy summou. zl. 2, 613. 442. 40

B.   Že přirážka pro fond vyvazovací na rok 1880 ustanovena býti má 6 1/2 kr. z každého zlatého přímé daně mimořádnou přirážku v daň tuto nepočítaje.

Oberstlandmarschall:

Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Stane se).

(Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist: Bericht der Budget-Commission betreffend die Regelung der Personal- und Dienstverhältnisse der Landesbeamten mit Bezug auf deren Verpflichtung zur Militärdienstleistung.

Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise v příčině upravení osobních a služebních poměrů úředníků zemských ohledně jich povinnosti k službě vojenské.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.

Ref. Hr. Dr. Wiener: Hoher Landtag !

Ueber Auftrag des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung wurde von der k. k. Statthalterei an den Landesausschuß das Ersuchen gestellt, Auskunft zu ertheilen, ob und welche Verfügungen nach Analogie des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1878 für die wehrpflichtigen Bediensteten des Landes in Betreff der ihnen zu belassenden Civilgebühren während der aktiven Militärdienstleistung getroffen worden sind.

Ueber diese Anfrage wurde der k. k. Statthalterei mit Note vom 18. Dezember 1878 Z. 33245 eröffnet, daß in der angedeuteten Richtung die Erlassung besonderer Bestimmungen für Landesbedienstete nicht erfolgte, weil bisher Einberufungen von Landesbediensteten blos zu periodischen Waffenübungen stattgefunden haben, in diesem Falle die Betheiligten im Vollgenuße ihrer Civilgebühren belassen worden sind, die Aufstellung definitiver Normen des Beschlußfassung des h. Landtages vorbehalten bleibe, der Landesausschuß aber bis dahin des Gesetz vom 22. Juni 1878 auch für Landesbedienstete in analoge Anwendung bringen werde.

Der Landesausschuß spricht die Ansicht aus, daß die vorerwähnten Bestimmungen des für Civil-Staatsbedienstete erlassenen Reichsgesetzes vom 22. Juni 1878 auch für Landesbedienstete zur hiergemäßen Anwendung gelangen können und die Erlassung besonderer Normen dem Zeitpunkte vorbehalten werden sollte wo Erfahrungen darüber vorliegen, daß eine geänderte Behandlung wehrpflichtiger Landesbediensteten im Falle ihrer Einberufung zur aktiven Militardienstleistung nothwendig oder wünschenswerth erscheine. Die Budgetcommission hält dafür, daß es besonderer Erfahrungen nicht bedarf, um zu ermessen, in welcher Richtung das Reichsgesetz vom 22. Juni 1878 auf die Landesbediensteten Anwendung finden könne, daß vielmehr der Landesausschuß Schon für die nächste Session definitive Normen für die Behandlung der Landesbeamten mit Rücksicht auf deren Militärleistung in Antrag zu bringen in der Lage sein wird. Es unterliegt gewiß keinem Anstande, daß die meisten Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1878 auch für Landesbeamte analog anzuwendet werden, allein dieses Gesetz enthält doch mehrere Bestimmungen, welche nur Civilstaatsbedienstete im Auge haben.

Wenn beispielsweise die Civilbehörde die Genehmigung des freiwilligen Eintrites des Beamten in den activen Militärdienst mit Beibehaltung des Civildienstpostens nicht verweigern darf (ausgenommen den Fall der in den Dienstesverhältnissen begründeten Unentbehrlichkeit), so kann nicht mit gleichem Rechte dem Landesausschuße verweigert Werden, die Genehmigung des freiwilligen Eintrittes eines Landesbediensteten in den aktiven Militärdienst im Falle eines Krieges zu versagen. Ebenso dürfte die Bestimmung des §. 6 ad 3 und 4, daß die im Falle eine Mobilisirung zur aktiven Militärdienstleistung berufenen Civilstaatsbediensteten, wenn sie einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, auf die in den Militärgebührenvorschriften normirte Vorsorge für die Familie keinen Anspruch haben, auf die Landes. Bediensteten nicht anwendbar Sein und es müßte erwogen worden, welchen Einfluß der Bezug von Militargebühren auf den Fortbezug der Bezüge aus dem Landesfonde, namentlich der Aktivitätszulage, des Quartiergeldes und der Naturalgebühren auszuüben habe.

Gegenstand der Untersuchung wäre auch, ob die Bestimmungen des § 4 ad a) und h), dann § 9 des citirten Gesetzes für Landesbeamte analoge Anwendung finden solle.

Die Budgetcommission stellt sohin den Antrag;

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1.    Der vom Landesausschuße erstattete Bericht über die bisherige analoge Anwendung des Gesetzes vom 22. Juni 1878 für Landesbedienstete wird zur genehmigenden Kenntniß genommen.

2.  Der Landesausschuß wird beauftragt, in der nächsten Session Normen für die Regelung der Personal- und Dienstesverhältnisse der der bewaffneten Macht angehörigen Landesbediensteten in Antrag zu bringen.

Sněm. akt. Dr. Storch: Budžetní komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti takto:

1.    Zpráva, kterou výbor zemský podal o tom, že zákon ze dne 22. června 1878 podobně také pro zřízence zemské v platnost uvedl, bere se k vědomí a schvaluje se.

2.   Zemskému výboru se ukládá, aby v nejblíže příštím zasedání sněmu navrhl pravidla, vedle kterých by se osobní a služebné poměry zřízenců zemských k vojsku náležejících upevnily.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

(Niemand meldet sich. ) Diejenigen, welche dem Antrage. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří s návrhem souhlasí, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. )

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste und letzte Gegenstand ist der Bericht der Petitionscommission über die Petition des deutsch- böhmischen wechselseitigen Brandschadenversicherungs-Vereines in Komotau um Unterstützung der Assekuranzen durch die Ortsvorsteher in Bezug auf die Wichtigkeit der angegebenen Werthversicherungen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva petiční komise o žádosti německo-českého spolku k pojištění škod z ohně povstalých v Chomútově, aby spolky asekurační podporovány byly obecními starosty v příčině pravosti udaných pojistek.

Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist Herr Abg. Kögler.

Ref. Hr. Kögler: Hoher Landtag!

Vom h. Landtage wurde die Petition des deutsch-böhmischen wechselseitigen Brandschadenversicherungs-Vereines in Komotau vom 13. Juni 1880 mit Z. 95 der Commission für Petitionen zur Behandlung übergeben. Diese Commission hat die Eingabe einer eingehenden Prüfung unterzogen und gefunden, daß auf das Petitum des wechselseitigen Brandschadenversicherungs-Vereines in Komotau nicht einzugehen sei, und zwar aus folgenden Gründen;

Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, daß bei unserem Versicherungswesen überhaupt, namentlich in der Versicherung von Mobilien, Fahrnissen und Sonstigen Vorräthen bedeutende Uebelstände vorhanden sind, und unter dieser der geringste nicht der ist, daß häufig über den eigentlichen wahren Werth versichert wird. Ebensowenig kann in Abrede gestellt werden, daß diese Versicherungen oft die Veranlassung von ausgebrochenen Schadenfeuern sind und daß bei diesen der eigentliche Thäter sehr selten eruirt werden kann.

Es ist sehr richtig, daß eine Abhilfe wünschenswerth ist, aber auch richtig, daß sie auf dem vom wechselseitigen Brandschadenversicherungs-Vereine in Komotau vorgeschlagenen Wege nicht erreicht werden kann.

Das Petitum des genannten Vereines lautet;

Der h. Landtag wolle in Erwägung des Angeführten zum Wohle der gesammten Bevölkerung Böhmens, sowie im Interesse jener wechselseitigen, auf Selbsthilfe angewiesenen Versicherungsvereine im Wege der Gesetzgebung beschließen, es seien alle Mobilien-, Fährnisse-, Waaren- und Sonstige Vorräthe-Versicherungen durch die betreffende Assekuranz-Anstalt von Fall zu Fall unbedingt zur Kenntniß der Gemeindevorsteher zu bringen, welchen gleichzeitig die behördliche Verpflichtung aufzutragen wäre, unter eigener Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Werthversicherungen den Versicherungsantrag mitzufertigen.

Es soll also ein eigenes Gesetz für Böhmen erlassen werden, durch welches den Assekuranzgesellschaften die Verpflichtung auferlegt wird, alle Mobilien-, Fahrnisse-, Waaren- und sonstigen Vorräthe-Versicherungen zur Kenntniß der Gemeindevorsteher zu bringen, welcher erste Theil der Bitte noch annehmbar erscheinen dürfte, dagegen kann auf den zweiten Theil, wo den Gemeindevorstehern die Pflicht auferlegt werden soll, unter eigener Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Werthversicherungen den Versicherungsantrag mitzufertigen, durchaus nicht angerathen werden. Die Stellung eines Gemeindevorstehers, namentlich am Lande, ist ohnedem wie bekannt keine beneidenswerthe und würde, wenn man den Gemeindeämtern noch solche Verpflichtungen auferlegen wollte, es noch weniger sein; ferner muß man doch auch fragen: Sind denn die Gemeindevorsteher im Stande,. einer Solchen ihnen etwa auferlegten Verpflichtung zu entsprechen?

Mit wenigen Ausnahmen gewiß nicht; denn es gehören zur Beurtheilung der verschiedenen in der Eingabe angedeuteten Artikel bezüglich ihres Werthes zu viele umfassenden Fachkenntnisse, sowie Kenntnisse der bei den einzelnen Assecuranzanstalten bestehenden Normen dazu.

Ebenso muß man billiger Weise fragen, können denn die Assecuranzanstalten den angestrebten Zweck nicht auf eine viel einfachere Weife erreichen ?

Gewiß, denn die Assecuranzanstalten brauchen nur den Versicherungsantrag nicht zu genehmigen, solange sie sich nicht durch ihre Vertrauensmänner die Ueberzeugung verschafft haben, es laute der Antrag nicht auf mehr, als dem faktisch vorhandenen Werthe entspricht.

Solche Vertrauensmänner soll eine jede Assecuranzanstalt in ihrem eigenen Interesse haben, Soll sie in ausgedehntem Maße verwenden, da sie sich so am sichersten vor Schaden bewahren wird. Für die Assecuranzgesellschaften wäre es freilich bequemer und billiger, wenn die vorerwähnten Arbeiten vom Gemeindevorsteher unentgeltlich geliefert würden, aber zu bezweifeln wäre, daß sie bei dem theilweisen Mangel der erforderlichen bereits erwähnten einschlägigen fachmännischen Kenntnisse und der nöthigen Zeit so genau und umfangreich gemacht Würden, wie Von den eigenen im Versicherungswesen vollkommen versirten Beamten.

Wird ferner noch erwogen, daß in dem Petitum unter eigener Verantwortung für die Richtigkeit, der angegebenen Versicherung jedenfalls mehr enthalten ist, als daß die Person des Gemeindevorstehers, allein für die Richtigkei der gemachten Angaben und den in Folge dessen der Assecuranz eventuell erwachsenden Schaden haften soll, daß also die Gemeinde Selbst in`s Mitleid gezogen werden könnte, so ist das gewiß ein Grund mehr, auf das Verlagen der Petenten nicht einzugehen.

Die Commission erlaubt sich dem h. Landtage den Antrag zur geneigten Beschlußfassung zu unterbreiten: über die vom deutsch -böhmischen wechselseitigen Brandschadenversicherungsvereine in Komotau u. 13. Juni 1880 eingebrachte Petition wird zur Tagesordnung übergangen.

Sněrn. akt. Dr. Storch: Petiční komise dovoluje si předložiti sIavnému sněmu návrh, aby se ráčiI usnésti takto:

O petici česko-německého spolku pro vzájemné pojišťováni proti škodám z ohně v Chomútově, dne 13. června 1880 podané, přechází se k dennímu pořádku.

Nám. marš. zem.: Žádá někdo za sIovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruka.

(Stane se. )

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Die nächste Sitzung findet Morgen um 11 Uhr statt. Auf der Tagesordnung steht.

1.   Der L. -A. -Bericht betreffend die Wahl des Abgeordneten für die Städte Trautenau, Braunau und Politz.

2.   Bericht der Commission für die Regierungsvorlage des Gesetzes betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Landtagswahlordnung.

3.    L. -A. -Bericht mit dem Antrage auf Abänderung des §. 8 des Statuts der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen.

4.    L. -A. -Bericht mit dem Antrage auf Abänderung des Statuts der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen betreffend die eventuelle Commission von Pfandbriefen mit niedrigerer Verzinsung.

5.    L. -A. -Bericht betreffend den Ankauf des Gebäudes Nr. 47. -IV. in Chrudim zur Unterbringung der dortigen Ackerbauschule.

Nám. nejv. marš.: Nejblíže příští sezení bude zítra o 11 hod. dop.

Předměty denního pořádku jsou:

1.    Zpráva zemského výboru o volbě poslance do sněmu pro volební okres měst Trutnova, Broumova a Police.

2.   Zpráva komise pro vládní předlohu osnovy zákona, kterým se mění některá ustanovení řádu volení do sněmu.

3.   Zpráva zemsk. výb. s návrhem na změnu čl. 8 stanov hypoteční banky pro království České.

4.   Zpráva komise v příčině případného vydávání zástavních listů s menší mírou úrokovou.

5.    Zpráva zemsk. výb. v příčině úmyslu městské obce Chrudimské pro tamější školu hospodářskou zakoupiti dům č. 47-IV.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschlossen.

Sezení jest uzavřeno.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr 5 Min.

Konec sezení ve 2 hod. 5 m.

Baron Kutschera, Verificator.

Dr. Zunterer, Verificator.

Dr. Krofta, Verificator.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP