Hoher Landtag!
Die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen an den Bolksschulen enthalten keine Bestimmungen über die Behandlung jener Lehr personen, welche nach erfolgter Anstellung im Lehramte der ihnen in Gemäßheit des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 obliegenden Militärpflicht zu entsprechen haben.
Aus diesem Grunde wurden dem hohen Landtage im Jahre 1878 zahlreiche Petitionen unterbreitet, in Welchen eine gesetzliche. Regelung der Rechtsverhältnisse der dem Militärverbande angehörenden Volksschullehrer erbeten wurde.
Uiber Antrag der Schulkommission wurden diese Petitionen dem Landesausschuße zur Erhebung und Berichterstattung eventuell zur Stellung von Anträgen zugewiesen.
Die im Jahre 1878 stattgefundene theilweise Mobilisirung ergab bereits die Nothwendigkeit, Vorsorge in dieser Richtung zu treffen und da eine legislative Ordnung dieser Angelegenheiten nicht möglich war, so sah Sich der Landesausschuß im Einvernehmen mit dem k. k, Landesschulrathe veranlaßt, mittlerweilige Verfügungen zu erlassen, welche mit der Circularverordnung des k. k. Landesschulrathes vom 4. September 1878 den k. k. Bezirksschulräthen bekannt gegeben wurden.
Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem hohen Erlasse vom 20. September 1878, Z. 13159, den k. k, Landesschulrath aufgefordert, für eine gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der dem Militärverbande augehörigen Bolksschullehrer Borsorge zu treffen, und sich zu diesem Vehufe mit dem Landesausschuße ins Einvernehmen zu setzen und Letzteren zu veranlassen, daß er entweder selbstständig einen diesbezüglichen Gesetzentwurf der verfassungsmäßigen Behandlung unterbreite oder sich zum mindesten bei Berathung dieses Gesetzentwurfes betheilige.
Wie der k. k. Laudesschulrath vor Allem den Einfluß eines derartigen Gesetzes auf die ungeschmälerte Ertheilung des Unterrichtes und auf die Schulverwaltung ins Auge fassen mußte, so mußte der Landesausschuß in Vertretung des Bei Bedeckung des Schulaufwandes betheiligten Landesfondes der möglichen Rückwirkung dieses Gesetzes auf die Landesfinanzen seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
Der Landesausschuß sah sich deshalb veranlaßt, an den k. k. Landesschulrath das Ansuchen zu richten, durch die Schulbezirke erheben zu lassen, wie viel Lehrpersonen dem Militärverbande angehören, in welcher Eigenschaft dieselben ihrer Militärpflicht zu genügen haben, in welcher Eigenschaft dieselben im Schuldienste thätig sind, ob dieselben verheiratet oder ledigen Standes sind.
Diese Erhebungen fanden in einem Ausweise ihren Ausdruck, welcher mit Note des k. k. Landesschulrathes vom 8. Feber 1880, Z. 29446, dem Landesausschuße zugemittelt wurde.
Nach diesen Mittheilungen sind im Ganzen von den beim Bolksschulwesen in Böhmen angestellten Lehrpersonen 954 Personen militärpflichtig.
Bon diesen haben 250 im Linie-Dienste, 401 in der Reserve, 252 in der Landwehr und 51 in der Ersatzreserve ihrer Militärpflicht zu genügen und zwar 926 Lehrpersonen im Mannschaftsstande und 28 im Stande der Gagisten,
Von diesem militärpflichtigen Lehrpersonen sind 266 in der Eigenschaft als Unterlehrer, 416 in der Eigenschaft als Lehrer und 150 in der Eigenschaft als Oberlehrer oder Direktoren im Schuldienste verwendet und es sind überdies noch 122 geprüfte, jedoch nur provisorisch angestellte Lehrer zur Militärdienstleistung verpflichtet.
Bon diesen Lehrpersonen sind 515 ledig und 439 verheiratet.
Nachdem hiedurch das Materiale zur Beurtheilung des Einflußes des zu vereinbarenden Gesetzentwurfes auf die Landesfinanzen gegeben war, traten Abgeordnete des k. k. Landesschulrathes und des Landesausschußes zu einem Komité behufs Vorbereitung und Artikulirung des Gesetzentwurfes zusammen.
Das Komité wurde Beim Entwurfe dieses Gesetzes von nachstehenden Grundsätzen geleitet: Nach dem Wehrgesetze vom 5. Dezember 1868 ist jeder Staatsbürger verpflichtet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zur militärischen Dienstleistung.
Diese allgemeine Bürgerpflicht soll kein Hinderuiß bilden beim Antritte eines öffentlichen Lehramtes.
Die durch den Eintritt in ein öffentliches Lehramt erworbenen Rechte Sollen aber auch dann, wenn die militärische Dienstleistung im Grunde des Wehrgesetzes nach Eintritt in das öffentliche Lehramt stattzufinden hat, keinen Abbruch erleiden.
Dagegen wird der freiwillige Eintritt in Militärdienste während der Dauer des öffentlichen Lehramtes mit Ausnahme der Ableistung der militärischen Dienstpflicht durch einjährige Präsenzzeit als Resignation des Lehramtes zu Betrachten sein.
Die Ableistung der gesetzmäßigen Militärdienstzeit unterbricht die Dauer des Lehrdienstes in Betreff der damit verbundenen Vortheile nicht.
Die mit der Lehramte verbundenen Emolu= mente sind das Entgelt für die geleisteten Dienste.
Insoferne durch Ableistung der gesetzmäßigen Präsenzzeit der Lehrdienst nicht geleistet werden kann, haben auch diese Emolumente zu entfallen.
Hievon bildet die Einberufung zur Dienstleistung zur eigenen Ausbildung zu den gewöhnlichen Waffenübungeu und bei Aufbietung des Landsturmes eine Ausnahme und es hat ein im Lehrdienste Angestellter auch während dieser militärischen Dienstzeit feine vollen Emolumente aus dem Lehrdienste zu erhalten.
Ferner gebührt denselben für den Fall der Mobilisirung derjenige Uiberschuß der Emolumente Seines Lehrdienstes, welchen die öffentliche Verwaltung nicht zur mittlerweiligen Besorgung des Lehrdienstes zu verwenden genöthigt ist.
Die Schulverwaltung hat dafür Sorge zu tragen daß die mittlerweilige Besorgung des Lehrdienstes mit den möglichst geringsten Kosten bestritten werden kann, um dem Mobilisirten den möglichst höchsten Betrag seiner Civilemolumente Zuzuwenden.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sinden Anwendung auf diejenigen Personen, welche nach erlangter gesetzmäßiger Oualifikation eine Anstellung im Lehrdienste gefunden haben, ohne Rücksicht darauf, ob diese Anstellung eine definitive oder provisorische ist.
Auf Personen hingegen, welche diese gesetzliche Eignung zum Schuldienste nicht haben, finden, selbst wenn dieselben im Schuldienste angestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Durch Festhaltung dieser Grundsätze in dem Gesetzentwurse wird es jedem Befähigten, auch wenn derselbe die gesetzliche Militärpflicht noch nicht geleistet hat,. möglich, in das Lehramt einzutreten; die Leistung des Militärdienstes während der Dienstleistung im öffentlichen Lehramte entzieht denselben nicht die durch den Eintritt in das Lehramt erworbenen Rechte und wenn auch für den Fall der durch die Militärdienstleistung veranlaßten länger andauernden Unmöglichkeit den Lehrdienst zu leisten, die Emolumente des Lehrdienstes entfallen, so sindet dieses doch bei einer kürzeren Dauer der Unterbrechung der Lehrtätigkeit nicht und im Falle der Mobilisirung nur in einem beschränkten, durch die ungehemmte Besorgung des Lehrdienstes bedingten Maße statt, wogegen die zum Militärdienste einberusenen Lehrpersonen den vollen Anspruch auf die mit der Militardienstleistung verbundenen Rechte haben.
Hiedurch werden alle berechtigten Ansprüche der dem Militarverbande angehörigen Lehrpersonen im Sinne wohlwollender Billigkeit gewahrt, aber auch die Interessen des öffentlichen Lehrdienstes und derjenigen, welche für die Kosten desselben aufzukommen haben, gebührend berücksichtigt.
Der k. k. Landesschulrath hat dem auf diesen Grundsätzen aufgebauten Gesetzentwurfe seine Zustimmung ertheilt und der Landesausschuß in Seiner am 4. Juni 1880 abgehaltenen Sitzung unter Zustimmung zu den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes den Beschluß gefaßt, diesen Gesetzentwurf, welcher in unverkennbarem Zusammenhange mit dem Aufwande für das Bolksschulwesen steht, für dessen Aufbringung in letzter Linie aus Landesmitteln Borsorge zu treffen ist, dem hohen Landtage zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.
Der Landesausschuß erlaubt sich deshalb den ergebenen Antrag zu stellen:
Ein hoher Landtag geruhe den sub % anruhenden Gesetztentwurf, betreffend die Rechtsverhältnisse der der bewaffneten Macht angehörigen Volkaschullehrer mit Bezug auf deren Verpflichtung zur aktiven Dienstleistung im stehenden Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder im Landsturme, der verfassungsmäßigen Verhandlung zu unterziehen und demselben die hohe Genehmigung zu ertheilen.
In formaler Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzentwurs der Unterrichtscommission zur Vorberathung zuzuweisen.
Slavný snìme raèiž pøipojenou osnovu zákona, jímž právní svazky uèitelù pøi národních školách, pokud tito k branné moci náležejí, co do jejich povinnosti k èinné službì v stálém vojsku, v loïstvu váleèném, v zemské obranì, anebo v hotovosti zemské, se upravují, dle ustanovení ústavy v pojednání vzíti a schváliti.
V ohledu formálním èiní se návrh, aby osnova tato odevzdána byla k pøedbìžné poradì komisi školní.
Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort ?
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der L. -A. -B. betreffend das Ansuchen der Gemeinde Suchei betreffs Bewilligung einer Subvention von 99 fl. 92 kr. zur Herstellung einer Wasserleitung,
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru v pøíèinì upotøebení kontribuèního fondu penìžního v Suché na zøízení vodovodu.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der Herr Dr. SchmeykaI.
Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Dr. Schmeykal: Die Ortschaft Suchei, welche zu dem Gemeindeverband von Habrowa gehört, hat die Herstellung einer dringend nothwendigen Wasserleitung, deren Kosten auf 213 fl. 35 kr. veranschlagt sind, im plane und bittet diesfalls, um eine sinanzielle Erleichterung zu erlangen, darum, daß der Beschluß der Theilnehmer des Steuergeldfondes im Orte, ein Kapital von 99 fl. 92 kr. aus diesem Fonde dazu verwenden zu dürfen, die Bestätigung des h. Landtages sinden möge.
Nach den gepflogenen Erhebungen und insbesondere nach dem befürwortendem Votum des Bez. - Ausschusses in Aussig findet der Landes-Ausschuß keinen Anstand die Befürwortung hiemit auszusprechen und den Antrag zu stellen, daß der h, Landtag die Bewilligung zur Verwendung dieses Steuergeldkapitals ertheilen möge.
In formaler Beziehung wird der Antrag gestellt, diesen Bericht der Commission für Bezirksund Gemeindeangelegenheiten zuzuweisen.
Snìm. akt. Dr. Storch: Pan zpravodaj navrhuje, aby tato zpráva pøikázána byla komisi pro záležitosti obecní a okresní.
Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche für den Antrag find, wollen die Hand erbeben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech vyzdvihnou ruku.
(Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht betreffend das Gesuch der Stadtgemeinde Lissa um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru v pøíèinì žádosti mìsta Lysé za zøízení okresního soudu v Lysé.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.
L. -A. -B. Dr. Schmeykal: Die Stadtgemeinde Lissa überreichte dem hohen Landtage im Jahre 1878 eine Petition, welche die Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst zum Gegenstande hat.
Der hohe Landtag hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1878 diese Petition dem Landesausschuße zur Weiteren Berichterstattung zugewiesen.
Bon Seite des Landesausschußes wurden die erforderlichen Erhebungen gepflogen und insbesondere die einschlägigen autonomen und landesfürstlichen Behörden darüber vernommen.
Nun ist aber das Ergebniß nicht so geartet, um den Wüschen der Stadtgemeinde Lissa entgegenkommen zu können.
Es wird vielmehr von Seite des Landesausschußes der Antrag gestellt, daß über die Petition der genannten Gemeinde zur Tagesordnung übergegangen werde.
In formaler Beziehung wird der Antrag gestellt, diesen Bericht der Commission für Bezirksund Gemeindeangelegenheiten zuzuweisen.
Snìm. akt. Dr. Storch: Zemský výbor navrhuje, aby tato petice odkázána byla komisi pro záležitosti obecní a okresní.
Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Landesausschußbericht betreffend die Petition der Gemeinde Roèow und mehrerer anderer Gemeinden um Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Roèow.
Nám. nejv. marš.: Následuje zpráva zemského výboru o žádosti obce Roèova a jiných obcí za zøízení okresního soudu v Roèovì.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist derselbe.
Dr. Schmeykal: Der hohe Landtag hat mit Beschluß vom 28. März 1876 das Gesuch der Gemeinde Roèow um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst dem Landesausschuß zur weiteren Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Die eingeleiteten Erhebungen führten zu dem Ergebniß, daß sich das Bestreben der Gemeinde Roèow nicht befürworten lasse und wird auch wie im vorhergehenden Falle der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt.
In formaler Beziehung wird beantragt, den Bericht der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten zuzuweisen.
Snìm. akt. Dr. Storch: Pan zpravodaj navrhuje, aby ve formálním ohledu tato žádos byla pøikázána komisi pro záležitosti obecní a okresní.
Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
(Stane se. )
Der Antrag ist angenommen, Der nächste Gegenstand ist: Landesausschußbericht zum Gesuche des Prager Stadtrathes um Bewilligung eines Darlehens von 2, 000, 000 fl. zu Schulbauzwecken.
Nám. nejv. marš.: Zemský výbor pøedkládá zprávu s osnovou zákona, kterýmž kr. hl. mìstu Praze se povoluje, aby k úèelu staveb školních uèinila pùjèku 2 milionù zlatých.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist Herr Dr. Škarda.
Ref. p. Dr. Škarda: Slavný snìme!
Pražská obec za posledních let všemožnì se snaží, aby zdokonalila školy své a nešetøila v tom žádného nákladu, zejmena za posledních let s velkým nákladem nìkolik školních budov vystavìla. Pøes to vše nemohla z bìžných pøíjmù dostáti potøebám, které se v tom zpùsobu ukázaly.
Zbývá ještì mnoho škol nedostateèných a pro mnohé nejsou žádné místnosti, tak že musí býti školy v nájmu.
Aby tomu se odpomohlo, usneslo se obecní zastupitelstvo, že bude nejpøimìøenìjší, aby se uèinila pùjèka, z jejíž výnosu by se vystavìly všecky školy, které posud jsou nedostateèny. Tím se odpomùže zejmena tomu, že nemusí dítky býti posílány do škol, které nemají místností pøimìøených, a za druhé rozdìlí se náklady na školy na více let a nebude nynìjší pokolení nuceno, aby tak velký náklad zapravilo již nyní.
Obecní zastupitelstvo usneslo se na tom, by byla uèinìna pùjèka dvou milionù a pøedložilo žádost tu zemskému výboru, který jednohlasnì k tomu pøistoupil a pøedložil usnešení své vysoké vládì, aby vymohla nejvyššího schválení pro usnešení to. Ponìvadž ale se vidìlo, že sl. snìm brzy bude již svolán, vrátila vysoká vláda záležitost tu s poukázáním, aby byla pøedložena sl. snìmu k usnešení. Zemský výbor tedy pøedkládá tuto záležitost s návrhem, aby sl. snìm ráèil se usnésti na zákonu, kterým se povoluje Pražské obci uèiniti pùjèku dvou milionù zlatých k tomu cíli, aby byly vystavìny školy.
Co se týèe formálního vyøízení, navrhuji, aby záležitost ta pøikázána byla komisi pro obecní a okresní záležitost.
Der Landesausschuß beehrt sich den Antrag zu stellen daß das Gesuch der Präger Stadtgemeinde Wegen Aufnahme eines Darlehens von 2 Millionen zu Schulzwecken der Commission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten mit dem Antrage überreicht werde, daß der hohe Landtag das bezügliche Gesetz beschließen wolle.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Pánové kteøí s návrhem souhlasí, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht. )
(Stane se. )
Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist:
Landesausschußbericht mit dem Entwurfe der Bestimmungen über Anstellung und Pensionirung der Lehrer an den aus Landesmitteln subventionirten Ackerbauschulen.
Nám. nejv. marš.: Zpráva zemského výboru s osnovou pøedpisu ohlednì ustanovení v úøad a dání na odpoèinek uèitelù pøi školách rolnických z prostøedkù zemských podporovaných.
Oberstlandmarschall: Berichterstatter ist der L. A. -B. Herr Theumer.
Ref. L. -A. -B. Theumer: Hoher Landtag !
Mit Beschluß vom 15. Oktober 1878 hat der h. Landtag die Uebernahme des Aufwandes für die Pensionen der Ackerbauschullehrer und deren Angehörigen auf den Landeskulturfond im Principe genehmigt und den Landesausschuß beauftragt, die näheren Modalitäten über die Durchführung dieses Principes auszuarbeiten und dem hohen Landtage zur Genehmigung vorzulegen.
In Ausführung dieses Beschlußes hat der Landesausschuß zunächst mit Erlaß v. 16. Januar 1879, Z. 30240, bezüglich der Ackerbauschulen in Kaaden und Chrudim den dortigen Stadtrath und rücksichtlich der Hracholusker Ackerbauschule den Verwaltungsrath derselben, welchen Organen bisher das Ernennungsrecht rücksichtlich des ordentlich definitiv angestellten Lehrerpersonales zusteht, aufgefordert, sich zu erklaren, ob sie für den Fall, als der Aufwand für die Pensionirung der Ackerbauschullehrer und deren Angehörigen auf den Landeskulturfond übernommen wird, auf ihr bisheriges Ernennungsrecht verzichten und weiter die Verpflichtung eingehen, von nun an keine Erhöhung öder Regulirung der bisherigen Gehalte, sowie Systemisirung neuer definitiver Lehrerstellen ohne Genehmigung des Landesausschußes vorzunehmen.
Weiter wurde das Kuratorium der Ackerbauschule in Kaaden aufgefordert, darüber zu berichten, was mit dem bisher gebildeten Pensionsfonde zu geschehen habe, sowie ob etwa aus demselben bereits Pensionen oder Unterstützungsbeiträge gewährt werden.
Desgleichen wurde an den Verwaltungsrath der Hracholusker Ackerbauschule die Anfrage gestellt, ob die Gemeinden, welchen nach den betreffenden Schulvereinsstatuten die Pensionspflicht obliegt, bereits einen Pensionsfond gegründet haben und welche Höhe derselbe etwa erreicht hat.
Die auf diese Aufforderung eingegangenen, im Anschluße zuliegenden Erklärungen lauten rücksichtlich des Verzichtes auf das Ernennungsrecht sowie auf die Regulirung der Gehalte und Systemisirung neuer Lehrerstellen insgesammt zustimmend.
Der Stadtrath von Kaaden hat in seiner auf Grund des Gemeindeausschußbeschlußes vom 9. März 1879 ausgestellten Erklärung v. 5. Mai 1879 diese Zustimmung ohne jeden Vorbehalt ertheilt, wahrend der Stadtrath von Chrudim in seiner diesbezüglichen, gleichfalls auf Grund eines Gemeindeausschußbeschlußes vom 13. Sept. 1879 abgegebenen Aeußerung vom 15. September 1879.
Z. 291, ein Präsentationsrecht in der Weise beansprucht, daß der Landesausschuß aus 3 von dem Stadtrathe vorgeschlagenen Kompetenten den Tauglichsten nach eigenem Ermessen auswählen soll.
Jedoch wird dieses beanspruchte Präsentationsrecht keineswegs als eine Bedingung der Zustimmung zu der Forderung des Landesausschußes hingestellt, indem zum Schluße bemerkt wird, daß für den Fall, als der Landesausschuß sich an den Besetzungsvorschlag des Stadtrathes nicht gebunden erachten Sollte, er diesen Vorschlag wenigstens als Wunsch des Stadtrates behandeln möge.
Der Verwaltungsausschuß der Hracholusker Ackerbauschule ersucht in seiner Protokollarerklärung vom 7. März 1879 nur im Allgemeinen, daß ihm das Präsentationsrecht gewahrt werden möge.
Die Lösung der Fragen ob den Organen, welche bisher das Ernennungsrecht ausübten, ein Präsentationsrecht überhaupt und in welchem Maße eingeräumt werden Soll, ist eine Sache der Durchführung des vom hohen Landtage festzustellenden Grundsatzes, daß die Ernennung der Ackerbauschullehrer dem Landesausschuße eingeräumt werde.
In dieser Beziehung liegt bereits ein Präcedenzfall rücksichtlich der beiden höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalten Tetschen-Liebwerd und Tabor vor, bei welchen in Ausführung des Landtagsbeschlußes vom 26. November 1872 der Landesausschuß mit Erlaß v, 29, Januar 1873, Z. 30241, den Kuratorien der beiden genannten Lehranstalten, denen bis dahin die Lehrerernennung zustand, wohl ein Vorschlagsrecht eingeräumt hat, ohne jedoch an diesen Vorschlag gebunden zu sein.
Demgemäß erachtet es der Landesausschuß im vorliegenden Falle nicht für nothwendig, Wegen des von dem Chrudimer Stadtrathe und dem Verwaltungsausschuße der Hracholusker Ackerbauschule beanspruchten Präsentationsrechtes weitere Verhandlungen mit diesen Organen einzuleiten, Sondern die endgiltige Austragung dieser Angelegenheit dem Zeitpunkte vorzubehalten, bis die Grundsätze über die Pensionirung und Ernennung der Ackerbauschullehrer durch den h, Landtag definitiv festgestellt sein werden, wobei übrigens schon im Voraus bemerkt werden muß, daß die Lösung dieser Frage selbstverständlich nur in dem Sinne wie bei den höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalten Tetschen-Liebwerd und Tabor erfolgen kann.
Bezüglich der Ackerbauschulen Klattau-Pisek und Liebwerd, jetzt Böhm. -Leipa, wurden die erwähnten Verzichtserklärungen nicht abverlangt, weil für dieselben noch keine endgiltig genehmigten Schulstatute bestehen und die seinerzeitige Genehmigung dieser Statute von der Aufnahme der Bedingung, daß die Ernennung der Lehrer dem Landesausschuße zustehe, abhängig zu machen sein wird. Uebrigens ist die Einräumung dieses Rechtes eine unerläßliche Bedingung, von welcher die Uebernahme des Aufwandes für die Pensionierung der Ackerbauschullehrer auf den Landeskulturfond abhängig gemacht werden muß und würde derselbe auch ohne die vorliegenden Verzichtserklärungen unter allen Umständen zur Ausführung gebracht werden, wie dies ja auch bei den höheren landw. Landeslehranstalten der Fall war, von deren Kuratorien derartige Verzichtserklärungen auf das Lehrerernennungsrecht vor der Beschlußfassung des h, Landtages über die Pensionirung der an denselben angestellten Lehrer nicht vorgelegt worden waren.
Die weiter eingeleitete Erhebung bezüglich allfälliger Pensionsfonde ergab, daß bloß an einer einzigen Ackerbauschule, nämlich in Kaaden, ein Solcher Pensionsfond existirt, welcher nach dem Berichte des Kuratoriums vom 12. April 1879, Z. 145, dermalen in einem Kapitale von 3464 fl. 50 kr. ö. W. besteht, dessen 5% Verzinsung zu der von der Witwe nach dem Direktor Josef August feit 1. Juli 1872 bezogenen Pension von 233 fl. 33 1/2 kr. nicht hinreicht, in Folge dessen diese Pension aus den laufenden Einnahmen der Anstalt gezahlt wird, was durch 6 Jahre einen Betrag von 1516 fl. 16 kr. ö. W. ausmacht, worauf das Kuratorium Anspruch erhebt.
Ueberdies hält dasselbe dafür, daß das in die Kaadner Sparkassa eingelegte Pensionsfondskapital einen Reservefond für unvorhergesehene Ereignisse (größere Meliorationen, etwaige Mißernten, Viehseuchen u. s. w. ) zu bilden hätte und würde die Anstalt den Abgang dieses Kapitals nur sehr schmerzlich empfinden, ja sogar dabei eine Gefahr für den ungestörten intensiven Betrieb der Schulwirthschaft, die in den letzten Jahren sich sichtlich hebt, erblicken.
Bei der Ackerbauschule in Hracholusk wurde bisher ein Pensionsfond von den Gemeinden, welche nach den Statuten den Schulverein bilden und welchen die Pensionspflicht der definitiv angestellten Lehrer obliegt, nicht gebildet.
Ebenso wenig befindet sich ein solcher Pensionsfond bei den übrigen Ackerbauschulen.
Dieser Umstand, daß nahezu bei sammtlichen Ackerbauschulen Pensionsfonde nicht vorhanden sind, spricht offenbar dafür,. daß von einer Einziehung des bei der Kaadner Ackerbauschule vorhandenen Pensionsfondes zu Gunsten des Landeskulturfondes wohl kaum eine Rede sein kann, weil dann letztere Anstalt, welche es mit der Pflicht für die Zukunft der Lehrer zu sorgen, ganz ernst genommen hat, viel ungünstiger behandelt würde als die übrigen Anstalten, welche eine solche Vorsorge nicht getroffen haben.
Abgesehen aber hievon, kann eine solche Einziehung auch aus dem Grunde nicht stattfinden, weil auf diesen Pensionsfond der Ackerbauschule in Kaaden bereits die Verpflichtung einer Pensionsleistung haftet, daher bei einer Einziehung auch diese Last mit auf den Landeskulturfond übernommen werden müßte, was einer Rückwirkung des neuen (vom Landtage zu beschließenden) Pensionsstatutes gleichkäme, welche jedenfalls nicht beabsichtig werden kann.
Aus diesen Gründen vermeinte der Landesausschuß von einer Einziehung dieses Pensionsfondes absehen zu sollen. Außer dem bereits erörterten Rechte der Lehrerernennung sind für die Festsetzung der Bestimmungen betreffs der Pensionirung der Ackerbauschullehrer insbesondere noch folgende Momente in Betracht zu ziehen:
1. die Zahl der Lehrer, welche als ordentliche Lehrer an jeder einzelnen Ackerbauschule als pensionsfähig zu behandeln waren;
2. die Bedingungen der Pensionsfähigkeit, und
3. die Dienstzeit, welche den Perzentsätzen der Pension zu Grunde zu legen wären. Was zunächst die ad 1 erwähnte Festsetzung der Zahl der ordentlichen Lehrer anbelangt, so wurde in dem vom Landesausschuße an den h. Landtag erstatteten Berichte vom 27. September 1878, Z. 11609, darauf hingewiesen daß an jeder Anstalt nur 2 Lehrer (darunter der Direktor) als pensionsfähig zu erklären waren,. womit sich jedoch die Landeskultur-Commission in ihrem Berichte vom 15, Oktober 1878, Nr. 306 Ldtg., im Hinblicke auf die Unzukömmlichkeiten, welche die Ausschließung einer allfälligen dritten Lehrkraft von der Pensionsfähigkeit im Gefolge hätte, nicht einverstanden erklärte.
Die von der Landeskultur Commission ausgesprochene Ansicht, daß eventuell auch mehr als zwei Lehrern die Pensionsfähigkeit zuerkannt werden Sollte,. konnte der Landesausschuß dermalen nicht unberücksichtigt lassen, und ist derselbe des Erachtens, daß die Zahl der ordentlichen pensionsfähigen Lehrkräfte unter Berücksichtigung des Charakters der einzelnen Anstalten nach Maßgabe ihrer Organisation und Lehrziele einer- und der faktischen Verhältnisse andererseits, wie sich dieselben mit der Entwickelung der einzelnen Ackerbauschulen nach und nach herausgebildet haben, festzusetzen sein wird.
Bezüglich des Charakters der einzelnen Anstalten ist hervorzuheben, daß die Ackerbauschulen Chrudim, Hracholusk und Kaaden in die Kategorie solcher niederer landwirthschaftlicher Lehranstalten fallen, welche die formelle Bildung, also die Begründung der Theorie und Praxis anstreben (Ackerbauschulen der Kategorie lit. a) des Aeterbauministeriums- Erlasses vom 23. Jänner 1873, Z. 6044), während die Ackerbauschulen Klattau, Pisek und Böhm, -Leipa unter jene niederen landwirthschaftlichen Fachschulen einzureihen find, welche das Hauptgewicht auf die manuelle und technische Ausbildung für das landwirthschaftliche Gewerbe (Kategorie lit. b) des erwähnten Ministerialerlasses) legen.
Bei den Schulen der ersterwähnten Kategorie sind die Lehrgegenstände zahlreicher als bei denen der letzteren Kategorie, daher auch erklärlich, daß bei ersteren die Zahl der ordentlichen Lehrkräfte größer als bei letzteren festgesetzt wird. Hiebei wird, wie bereits früher hervorgehoben wurde, auch auf die bestehenden faktischen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sein und wären als ordentliche Lehrkräfte zu normiren:
a) An der Ackerbauschule in Kaaden:
1. der Direktor, zugleich landwirthschaftlicher Fachlehrer;
2. der Lehrer für die naturwissenschaftlichen Fächer;
3. der Lehrer für die allgemein bildenden Fächer.
b) An der Ackerbauschule in Chrudim:
1. der Direktor, derzeit zugleich Lehrer für die naturwissenschaftlichen Fächer;
2. der Lehrer für die landwirthschaftlichen Fächer;
3. der Assistent für Landwirthschaft.
c) An der Ackerbauschule in Hracholusk:
1. der Direktor, zugleich Lehrer der landw. Fächer;
2. der Lehrer für Naturwissenschaften;
3. der Adjunkt für Landwirthschaft.
d) An der Ackerbauschule in Böhm. -Leipa und Klattau:
1. je ein Direktor, zugleich Lehrer der landwirthschaftlichen Fächer;
2. je ein Assistent der Landwirthschaft.
e) An der Ackerbauschule in Pisek.
1. ein Wirthschaftsverwalter, zugleich Lehrer der Landwirthschaft;
2. ein Adjunkt.
An den Ackerbauschulen in Chrudim und Hracholusk werden, wie aus den bezüglichen Ausweisen der betreffenden Schuldirektionen hervorgeht, bis nun auch der Gärtner und Thierarzt zu den ordentlichen Lehrkräften gerechnet.
Der Landesausschuß hat dieselben aber nicht in den Status des ordentlichen Lehrerpersonales aufgenommen, nachdem diese Lehrkräfte in dem obzitirten Normalerlasse des h. k. k. Ackerbauministeriums ausdrücklich als Hilfskrafte bezeichnet werden und muß bezüglich der Gärtner insbesondere noch darauf hingewiesen werden, daß dieselben auch an den beiden höheren landw. Landeslehran-