Stenographischer Bericht
über die
VI. Sitzung der fünften Jahres-Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872, am
15. März 1876.
Stenografická zpráva
o
VI. sezení pátého výroèního zasedání snìmu
èeského z roku 1872, dne 15. bøezna
1876.
Inhalt:
Präsidialmittheilungen: Agnoszirung der Gefchäftsprotokolle der 2., 3. und 4. Sitzung.
Mittheilung der Konstituirung der Petitions-Kommission. Urlaubsertheilungen und Abwesenheitsentschuldigungen. Einkauf und Zuweisung desselben an die Kommissionen. Tagesordnung:
1. Landesausschußbericht zur neuerlichen Vorlage des Kommissionsberichtes über den Entwurf eines neuen Forstgesetzes für das Königreich Böhmen.
2. Landesausschußbericht zur Rechtfertigung der Nichtvorlage eines Ausforstungsgesetzes.
3. Landesausschußbericht, betreffend die Verpflegskostenbestreitung für Zwänglinge bei erfolgender Uibergabe der Zwangsarbeitsanstalt an die Regierung.
4. Landesausschußbericht betreffend die Gesuche der Stadtgemeinde Königgrätz, Komotau und Kolin um Subventionsgewährung zur Erhaltung ihrer Kommunalrealschulen.
5. Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über den Protest gegen die Giltigkeit der im Jahre 1875 stattgefundenen Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Städtewahlbezirk Schlan, Laun, Rakonitz und Welwarn.
6. Landesausschußbericht, betreffend die Petition der Stadt-vertretung Hostomitz um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
7. Wahl des Ausschußes für die Regierungsmittheilung, betreffend den Entwurf einer Feuerpolizeiordnung für das Königreich Böhmen.
Obsah:
Sdìlení presidiální: Jednací protokoly 2., 3. a 4. sezení schváleny.
Sdìleno sestavení petièní komise. Dovolené udìleny. Došlé spisy pøikázány komisím. Denní poøádek:
1. Zemský výbor pøedkládá opìt zprávu komise o osnovì nového zákona lesního pro království Èeské.
2. Zpráva zemského výboru co ospravedlnìní, že nebyla pøedložena osnova zákona o zalesòování.
3. Zpráva zemského výboru v pøíèinì zapravování výloh za ošetøování kárancù v království Èeském domovem pøíslušným.
4. Zpráva zemského výboru o žádostech mìstských obcí Králové Hradce, Chomutova a Kolína za udìlení subvence pro tamnìjší obecné reálky.
5. Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o protestu proti platnosti volby poslance do snìmu pro volicí okres mìst Slaného, Loun, Rakovníka a Velvar v roce 1875 vykonané.
6. Zpráva zemského výboru o petici mìstského zastupitelstva Hostomického za zøízení nového soudního okresu tamtéž.
7. Volba komise pro vládní sdìlení, týkající se osnovy zákona øádu policie v pøíèinì ohnì pro království èeské.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.
Gegenwärtige: Der OberstlandmarschallStellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Weber und der k. k. Statthaltereirath Hr. Dr. Friedl Ritt. v. Friedensee.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 45 Min. Vormittags.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.
Pøítomní: Maršálkùv námìstek Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. k. místodržitel svob. pán Weber a c. k. místodržitelský rada Dr. Friedl rytíø z Friedensee.
Sezení poèalo o 11. hodinì 45 minut dopoledne.
Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.
Nám. nejv. marš.: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarschall: Ich habe dem hohen Landtage folgende Mittheilungen zu machen:
Die Geschäftsprotokolle der 2., 3. und 4. Sitzung vom 8., 9. und 10. März find durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegt.
Wird gegen deren Inhalt etwas erinnert?
Nám. nejv. marš.: Jednací protokoly 2., 3. a 4. zasedání ze dne 8., 9. a 10. bøezna
byly k nahlédnutí v pøedepsaný èas vyloženy. Neèiní se nìjaké námitky ?
Oberstlandmarschall: Da dies nicht der Fall ist, so sind sie agnoszirt.
Nám. nejv. marš.: Jsou tedy schváleny.
Oberstlandmarschall: Die Petitionskommission hat sich in folgender Weife konstituirt: Zum Obmanne wurde gewählt: Fürst Schönburg, zum Obmann=Stellvertreter Freiherr von Mallowetz, zu Schriftführern die Abgeordneten Herr Frank und Dr. Nittinger. Das Kommissionslokale ist das Bureau des Landesausschuß=Beisitzers Edlen von Teichek, Dep. Nr. 8, 2ter Stock.
Nám. nejv. marš.: Petièní komise ustavila se následovnì: za pøedsedu zvolen J. Jasn. kníže Schönburg, za místopøedsedu svob. p Mallowetz, za zapisovatele pp. Frank a dr. Nittinger. Místnost pro tuto komisi jest bureau pøísedícího zemského výboru p. z Teichekù dep. èís. 8, v 2. poschodí
Oberstlandmarschall: Abg. Freiherr von Henneberg ersucht auf Grund anhaltender Krankheit um einen mehrwöchentlichen Urlaub.
Nám. nejv. marš.: Poslanec svob. pán Henneberg-Spiegel žádá za pøíèinou trvající churavosti za nìkolikatýdenní dovolenou.
Landtagssekr. Schmidt (verliest den Brief des Abg. Freiherrn von Henneberg): Euer Durchlancht! In Beantwortung Ihres geehrten Schreibens vom 6. d. M., und mit Beziehung ans meine unterm 2. d. M. gefertigte Anzeige, von der durch meine Krankheit veranlaßten Unmöglichkeit meines Erscheinens bei der gegenwärtigen Landtagsversammlung stelle ich hiemit das Ansuchen, mir einen für die Dauer des Landtages entsprechenden mehrwöchentlichen Urlaub zu bewilligen und auch dessen Gewährung bei der hohen Landtagsversammlung zu empfehlen. Euer Durchlaucht Ergebenster Freiherr von Henneberg. Dresden 1876.
Ich bitte diejenigen, welche den Urlaub ertheilen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Urlaub ist erthellt.
Oberstlandmarschall: Abg. Kall Graf Althann ersucht um einen mehrwöchentlichen Urlaub.
Nám. nejv. marš.: Poslanec pan Karel hrabì Althann žádá též za delší dovolenou.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt (liest): Nach dem Ausspruche des mich behandelnden Arztes ist mir derzeit eine Reise durchaus nicht gestaltet, womit ich mein Ausbleiben von der Eröffnung des Landtages entschuldigen und bitte um Erwirkung eines längeren Urlaubes.
Cannes in Frankreich, den 7. Feber 1876 Karl Graf Althann.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Urlaub ertheilen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Der Urlaub ist ertheilt.
Dem Hrn. Karl Ritter von Limbeck ist zur Durchführung dringender Amtsgeschäfte ein 3tägiger Urlaub ertheilt worden.
Nám. nejv. marš.: Poslanci panu rytíøi Karlu z Limbekù byla dána za pøíèinou nutných úøedních výkonù tøídenní dovolená.
Oberstlandmarschall: Die Abg. Herren Dr. Bareuther und Lenk entschuldigen ihr Ausbleiben durch Erkrankung.
Nám. nejv. marš.: Dr. Bareuther a pan poslanec Lenk omlouvají svou nepøítomnost churavostí.
Oberstlandmarschall: In Druck wurden vertheilt.
Nám. nejv. marš.: V tisku bylo rozdáno.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Z. 81. L. =A. =Bericht mit dem Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1877.
Z. 136. L. =A. =Bericht, betreffend die in der vorjährigen Landtagssession von den Wund= und Impfärzten des südlichen Böhmens eingebrachten Petitionen um Erhöhung der Diäten und Reisegebühren.
Z. 140. Bericht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über Pet. =Z. 6 der Stadtvertretung Elbeteinitz um Bildung eines neuen Gerichtssprengels mit dem Amtssitze in Elbeteinitz.
Z. 142. Beucht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch der Ortsgemeinde Miroschowitz um Ausscheidung aus dem Schwarzkosteletzer und Zuweisung zum Øièaner Gerichtsbezirke.
Z. 144. L. =A =Bericht mit Plänen und Kostenüberschlagen der Irrenanstalt in Dobøau, danu das statistische Verzeichniß sämmtlicher Bezirke Böhmens, deren Einwohnerzahl, Flächeninhalt, Bezirksstrassenanlagen, direkte Steuer, dann das Verhältniß dieser Steuer zur Strassenanlage im Jahre 1874. Endlich der stenografische Bericht der 1. Sitzung.
Èís. 81. Zpráva zem. výboru o rozpoètu fondu normálních škol na rok 1877.
Èís. 136. Zpráva zem. výboru o žádosti lékaøù jižních Èech za zvýšení diét a pocestných výloh v záležitostech léèebních a oèkovacích.
Èís. 140. Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o petici mìstské obce Labské Týnice za zøízení nového soudu okresního tamtéž.
Èís. 142. Zpráva komise pro obecní a okresní záležitosti o žádosti místní obce Mirošovic za vylouèení z okresu èernokosteleckého a pøidìlení k soudnímu okresu øièanskému.
èís. 143. Zpráva zem. výboru s plány a rozpoèty, týkajícími se stavby blázince v Dobøanech.
Statistický seznam veškerých okresù v Èechách, jich obyvatelstva, rozlohy, délky okr. silnic, pøímé danì a pomìru této pøímé danì k délce silnic v roce 1874.
Koneènì stenografická zpráva za první sezení.
Oberstlandmarschall: Einlanf der Petitionen und deren Zuweisung.
Landtagssekr. Schmidt: An Petitionen ist eingegangen.
Z. 28. Abg. Ziegler überreicht eine Pet. des landw. Vereins in Neuern um Erklärung der Ackerbauschulen als Landesanstalten.
Oberstlandmarschall: Der Landeskulturangelegenheiten=Kommission.
Snìm. sekr. Schmidt: Okresní výb. Pøíbramský za udìlení práva exekutivního.
Nejv. marš.: Komisi pro okresní a obecní záležitosti.
Sn. sekr. S c h m i d t: Posl. dr. Nittinger. Pet. ženského výrobního spolku èeského za subvenci.
Nejv. marš.: Budžetní komisi.
Snìm. sekr. Schmidt: Posl. Wacek, pet. mlynáøe Tom Tomana z Kamberku za podporu k zøízení povodní strženého splavu pøi rybníce v Kamberce.
Nejv. marš.: Petièní komisi.
Snìm. sekr. Schmidt: Posl. dr. Sladkovský, pet. okr. výb. Sušického za zmìnu §. 7. øádu policie silnièní v pøíèinì šíøky loukotí pøi vozech nákladních.
Nejv. marš.: Petièní komisi.
Landtagssekr. Schmidt: Z. 33. Abg. Dr. Schmeykal überreicht eine Pet. des Ausschußes des juridischen Unterstützungsvereines an der Wiener Universität um Subvention.
Oberstlandmarschall: Der Budget=Kommission.
Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über.
Nám. nejv. marš.: Pøikroèuje se k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist: L. =A. =B. zur neuerlichen Vorlage des Kommissions=Berichtes über den Entwurf eines neuen Forstgesetzes für das Königreich Böhmen. Berichterstatter ist der Abg. Herr Dr. Alter, ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Nám. nejv. marš.: Zemský výbor pøedkládá opìt zprávu komise o osnovì zákona lesního pro království Èeské.
Berichterstatter Dr. Alter:
Hoher Landtag!
Mit dem Beschluße vom 12. Mai 1875 hat der Landesausschuß den Auftrag erhalten, den in der vorigen Session des hohen Landtages von der bestellten Forstkommission vorgelegten Entwurf eines Forstgesetzes neuerdings zur Berathung dem hohen Landtage vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Namens des Landesausschußes diesem Austrage zu entsprechen und glaube bezüglich der formalen Behandlung des Entwurfes selbst den Antrag stellen zu sollen, daß derselbe der gewählten Kommission für Landescultur=Angelegenheiten zugewiesen werde.
(Se. Excell. der Statthalter meldet sich zum Worte. )
Oberstlandmarschall: Se. Excell. der Herr Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. Statthalter Baron Weber: Ich erlaube mir im Namen der Regierung zu erklären, daß die Regierung den Verhandlungen des h. Landtages in Bezug aus die Forstgesetzgebung mit der regsten Aufmeiksamkeit gefolgt ist, daß sie mit dem h. Hause die Ueberzengung von der Wichtigkeit und Nothwendigkeit einer Reform dieser Gesetzgebung tbeilt, daß sie aber auch selbst in dieser Richtung thätig war und ihre Thätigkeit auch noch fortsetzt.
In dieser Beziehung hat die Regierung die Initiative zu dem Ende ergriffen, um die Ansichten der maßgebenden autonomen, fachwissenschaftlichen und Regierungsorgane über jene Fragen zu vernehmen, welche insbesonders auch die strafgesetzlichen und privatrechtlichen, den Forstschutz bezweckenden Bestimmungen betreffen.
Die Regierung ist nämlich der Ansicht, daß bei dem Zustandekommen eines vollständigen und nach allen Richtungen hin gedeihlich wirksamen Forstgesetzes, wie es eben- der h. Landtag anstrebt, die Inanspruchnahme der reichsräthlichen Legislation in gewissen principiellen Punkten nicht leicht wird entbehrt werden können und daß es, wie es z. B. bei dem Wasserrechtsgesetze der Fall war, den Anforderungen der Zweckmäßigkeit entsprechen würde, daß diese Inanspruchnahme dem in die Competenz des h Landtages gehörenden Forstgesetzgebungsakte vorangehe.
Was speciell die Enquetekommission für Böhmen anbetrifft, so hat dieselbe die von der Regierung gestellten Fragepunkte bereits beantwortet und das Resultat ihrer Berathungen dem Ackerbauministerium vorgelegt.
Letzteres wird, wie ich ermächtigt bin dem h. Hause mitzutheilen, Alles aufbieten, um den Entwurf der von mir erwähnten prinzipiellen Bestimmungen zu beschleunigen und wenn immer nur möglich in der nächsten Session des h. Reichsrathes einzubringen.
Dies habe ich für nothwendig gehalten vor Berathung dieses Gegenstandes dem h. Hanse mitzutheilen.
Berichterstatter Dr. Alter: Es ist bezüglich der Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfes, wie dem h. Hause bekannt ist, auch in der Kommission ein gleiches Bedenken erhoben worden und z. um so mehr, als jenes Organ, welches zur Wahrung der forstwirtschaftlichen Interessen des Landes hier besteht, ich meine die forstwirtschaftliche Gesellschaft, in ihrem Entwurfe einen Punkt insbesonders als reformbedürftig hervorgehoben hat, welcher zweifelsohne die Inanspruchnahme der Legislative des h. Reichsrathes nothwendig erscheinen läßt.
Es ist dies jener Punkt, der von dem erhöhten Schutze des Waldeigenthumes handelt, der demselben auf dem Wege geboten werden soll, daß gewisse Contraventionen, die damals lediglich in ihrer Eigenschaft
als Forstfrevel behandelt worden sind, unter diejenigen strafbaren Handlungen (neèitate¾né ) werden sollen, welche dem allgemeinen Strafgesetze (neèitate¾né ) liegen.
Der Standpunkt, der in dieser Frage einzunehmen fein wird, ist gewiß ein principieller, und ich glaube mit Rücksicht ans die Erklärung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters für die Förderung dieses Zweckes nichts Besseres thun zu können, als den gestellten Antrag zu wiederholen, daß der hohe Landtag beschließen möge, es werde der Forstgesetzentwurf sowie auch die Erklärung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters der Kommission für Landeskulturangelegenheiten zugewiesen.
Èiním návrh, aby zákon o lesnictví odevzdán byl komisi, která zøízena jest pro záležitosti zemìdìlské.
Nejv. marš. zemský: Žádá nìkdo za slovo ?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Prosím pány, kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Landesausschußes zur Rechtfertigung der Nichtvorlage eines Aufforstungsgesetzes.
Berichterstatter ist derselbe.
Nám. nejv. marš: Zpráva zemského výboru co ospravedlnìní, že nebyla pøedložena osnova zákona o zalesòování.
Berichterstatter Dr. Alter: Hoher Landtag!
In der 24. Sitzung der vorjährigen Session hat der h. Landtag den Landesansschuß beauftragt, in dieser Session den Entwurs eines Aussorstungsgesetzes vorzulegen. Da der Landesausschuß nicht in der Lage war, diesem h. Austrage nachzukommen, hält er es für seine Pslicht, die Gründe dafür dem h. Landtage vorzulegen. Zunächst ist bei Stellung des Antrages durch die Kommission dieselbe von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Forstgesetzentwurf in Berathung gezogen werde und im Laufe des kommenden Jahres gleich zum Gesetze erhoben werden wird. Diese Voraussetzung hat sich nicht erfüllt; sie ist aber für die Vorlage eines Anfforstungsgesetzes eine wesentliche Vorbedingung, weil durch die Bestimmungen des §. 1. des Forstgesetz entwurses in mehr als einer Richtung für die Aufforstungsfrage vorgesorgt wird und es jedenfalls entscheidend ist, ob die im §. 1 niedergelegten Principien auch zum Gesetze erwachsen werden. Eine weitere Voraussetzung war die, daß das nöthige statistische Material dem Landesausschuße zu Gebote stehen weide. ES glaubt die Kommission, daß insbesondere durch den Waldkataster, welcher in Folge Ministerialverordnung angelegt werden wird, ferner durch die Arbeiten der Grundsteuerregulirungskommission jene Momente dem Landesausschuße zu Gebote stehen werden, welche als die thatfächlichen Verhältrisse für das Auffor-
stungsgesetz in Betracht zu ziehen sind. Auch diese Erwartung ging nicht in Erfüllung und glaubte der Landesausschuß, von der Überzeugung ausgehend, daß, wenn bei irgend einem Gesetze, so bei einem Aufforstungsgesetze es nothwendig sei, daß dieses den thatsächlichen Verhältnissen gewissermaßen an den Leib geschnitten Sei.
Bei dieser Sachlage glaubte der Landesausschuß in die Ausarbeitung eines Aussorstungsgesetzes nicht eingehen zu sollen.
Der Landesausschuß glaubt sich der Hoffnung hingeben zu können, daß der h. Landtag in Würdigung dieser vorgebrachten Gründe Seine Haltung in dieser Frage als gerechtfertigt ansehen werde.
Es ist jedoch durch Bestellung der Kommission für Landeskulturangelegenheiten immerhin die Gelegenheit geboten, daß in einer Richtung vielleicht die Frage eine mehrfache Vorberathung erfährt, und aus diesem Grunde stellt der Landesausschuß den Antrag, daß der vorliegende Bericht gleichfalls an die Kommission für Landeskulturangelegenheiten verwiesen werde.
Èiním návrh, aby zpráva tato odkázána byla k poradì komisi pro záležitosti zemìdìlské.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá nìkdo za slovo?
Ich bitte Diejenigen, welche für den Antrag sind, die Hand zu erheben.
Prosím pány, kteøí jsou pro ten návrh, aby pozdvihli ruku.
(Geschieht). Angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesausschußbericht, betreffend die Verpflegskostenbestreitung für Zwänglinge bei erfolgender Übergabe der Zwangsarbeitsanstalt an die Regierung.
Berichterstatter ist Baron Peche. Ich ersuche den Bericht vorzutragen.
Nám. nejv. marš.: Zpráva zems. výboru v pøíèinì zapravování výloh za ošetøování kárancù v království Èeském domovem pøíslušným.
Landesausschußbeisitzer Baron Peche als Berichterstatter (liest): Hoher Landtag:
Mit dem Berichte vom 27. April 1875, Zahl 12245, wurden dem h Landtage die von der k. k. Regierung mitgetheilten Punktationen vorgelegt, unter denen die h. Regierung sich bereit erklärte, auf die Übernahme der Zwangsarbeitsanstalten von Seite des Staates einzugehen, resp. die verfassungsmäßige Behandlung dieser Angelegenheit durch den h. Reichsrath einzuleiten Der h. Landtag hat mit Beschluß vom 12. Mai v. J. diese Punktationen und Bedingungen vorbehaltlos angenommen, indem er den Landesausschuß ermächtigte, die Übergabe der Zwangsarbeitsanstalt in Prag ans Grundlage der zu Folge Erlasses des h. Ministeriums des Junern vom 21. April 1875, Z. 1620, im Wege des h. Statthaltereipräsidiums dem Landesausschuße bekannt gegebenen Punktationen mit der h. Regierung zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde der Landes-
ansschuß unter Bezugnahme auf Alinea 3 des Absatzes 6 dieser Punktationen beauftragt, einen Gesetzentwurf, betreffend die Verpflichtung zur Leistung der für die Verpflegung der Zwänglinge auflaufenden Kosten, auszuarbeiten und demselben in der nächsten Session vorzulegen.
In Ausführung dieser Beschlüsse des h. Landtages hat der Landesausschuß
1. die k. k. Statthaltern unter Mittheilung dieser Beschlüsse ersucht, je nach dem Resultate der in dieser Angelegenheit noch erforderlichen verfassungsmäßigen Behandlung die näheren Modalitäten, bezüglich der durchzuführenden Übernahme und Übergabe der Zwangsarbeitsanstalt bekannt zu geben;
2. sich an die Landesausschüsse in Mähren, Steiermark, Nieder- und Oberösterreich mit dem Ansuchen gewendet, die dortlands bestehenden Normen über die Bestreitung der Verpflegskosten für Zwänglinge, und die in dieser Richtung etwa beabsichtigten oder vorbereiteten Änderungen an diesen gesetzlichen Bestimmungen mitzutheilen.
Auf jenes ad 1. erwähnte Ansuchen ist seitens der k. k. Regierung dem Landesausschuße bisher keine Mittheilung über die Übernahme der Zwangsarbeitsanstalt und deren Modalitäten zugekommen, weshalb die Vorlage eines Gesetzentwurfes nach Weisung des h. Landtagsbeschlußes nur in Anhoffung der wirklich erfolgenden staatlichen Zustimmung zur Übernahme der Zwangsarbeitshäuser von praktischer Bedeutung wäre. Es dürste aber auch durch diese Vorlage der bezüglichen staatlichen Erklärung um so minder vorgegriffen sein, als ja der h Landtag die von der h. k. k. Regierung gestellten Übernahmsbedingungen zur Gänze unverändert acceptirt hat. Im Falle jedoch eine meritorische Erledigung dieser Angelegenheit im Laufe der bevorstehenden Session des h. Landtages wegen des Ausstandes der mehrerwähnten staatlichen Erklärung nicht ermöglicht wäre, so würde ein Ausspruch des h. Landtages über das Princip der vom Landesausschuße beantragten Auftheilung der Verpflegskosten für Zwänglinge der weiteren Behandlung des Gegenstandes im hohen Grade förderlich fein und zur Beschleunigung der endlichen Austragung dienen.
Über das ad 2. bezeichnete, an die Landesausschüsse in Mähren, Steiermark, Ober- und NiederÖsterreich ergangene Ansuchen wurde ein Sehr beachtenswerthes Material für die zu lösende Aufgabe gewonnen.
Aus den diesfalls mitgetheilten, in den benannten Kronländern bestehenden gesetzlichen Normen ist zu ersehen, daß in Oberösterreich und in Mähren die Verpflegskosten für solche Corrigenden, welche Selbst oder deren zu ihrer Erhaltung verpflichtete Verwandte zahlungsunfähig sind, von dem Landesfonde bestritten worden, und daß in Oberösterreich die Zuständigkeitsgemeinden nur dann zu einem Ersatze verpflichtet sind, wenn sie sich hiezu bereit erklärt haben oder wenn sie nach dem Erkenntnisse der k. k.
Statthalterei eine besondere Schuld an der Ursache der Notionirung haben.
In Steiermark ist wohl durch ein Landesgesetz die Verpflichtung der Zuständigkeitsgemeinden zum Ersatze der ans dem dortigen Landesfonde bestrittenen Verpflegskosten ausgebrochen, doch wird in Folge eines im Jahre 1872 gefaßten Beschlußes des steiermärkischen Landtages ein solcher Ersatz von den Gemeinden nicht mehr angesprochen und die Zahlung des Verpflegsaufwandes ans dem Landesfonde geleistet.
In Niederösterreich besteht eine solche gesetzliche Ersatzpflicht der Gemeinden noch immer aufrecht, aber immer mir in Sehr beschränktem Maße, da die Zuständigkeitsgemeinde die festgesetzte Tare täglicher 38 Kreuzer für erkrankte, also arbeitsunfähige Korrigenden, dann jene für den Ein- und Austrittstag, und bei Korrigenden, welche durch ihre Arbeit den Betrag von 38 Kreuzer täglich nicht verdienen, den diesfälligen Differenzbetrag zu zahlen hat.
Der den Betrag von 38 Kreuzern täglich übersteigende Verdienstbetrag fällt zur Hälfte dem An* staltsfonde, zur andern Hälfte dem Korrigenden zu, welcher ans demselben bis zum Betrage von 70 kr. wöchentlich für Zubesserungen verwenden kann.
Eine Abänderung dieser Bestimmungen wurde bisher von keinem der benannten Landesauaschüsse in Aussicht genommen.
Der mährische Landtag, dem dieselben Punktationen bezüglich der Uibernahme der Zwangsarbeitsanstalt Seitens der hohen Regierung in der vorjährigen Session zur Beschlußfassung übergeben wurden, hat die Uibergabe der Anstalt sammt Realitäten und Inventar an den Staat zugestanden und dabei auch zugleich beschlossen, als Verpflegskostenbeitrag für die dem Lande Mähren angehörigen Zwänglinge vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren gegen seinerzeitige neuerliche Vereinbarung einen jährlichen Pauschalbeitrag von 15000 fl. aus Landesmitteln anzubieten.
Hierlands ist die Angelegenheit der Verpflegskostenzahlung für Zwänglinge durch das mit a. h. Entschließung vom 28. Feber 1834 sanktionirte Organisationsstatut für die Prager Zwangsarbeitsanstatt und durch die Beschlüsse des h. Landtags vom 25. September 1868 normirt.
Diesen Bestimmungen gemäß werden vor Allem der Korrigend und die zu seiner Erhaltung gesetzlich verpflichteten Verwandten, im Falle der Zahlungsunfähigkeit dieser Personen die Zuständigkeitsgemeinde zum Ersatze der ursprünglich mit 50 fl. Späterhin mit 84 fl. und dermal in Folge des erwähnten hohen Landtagsbeschlußes mit 100 fl. jährlich festgestellten Verpflegsgebühr angehalten.
In weiterer Linie obliegt diesem hohen Landtagsbeschluße zu Folge bei Zahlungsunfähigkeit, der vorhin bezeichneten Zahlungspflichtigen die Zahlung der Verpflegsgebühr dem Bezirke, in letzter Linie dem Lande. Da jedoch der hohe Landtagsbeschluß
vom Jahre 1868 die Kraft eines Landesgesetzes nicht erlangt hat, so kann gegenüber den Bezirken die Zahlungspfticht dermal nicht exequirt werden, und bleibt es dem guten Willen und der Einsicht der Bezirksvertretungen anheimgestent, ob sie diese Zahlung aus die Bezirksmittel übernehmen wollen oder nicht. Die Beurtheilung der zahlungspstichtigen Parteien und Korporationen steht dem Landesausschuße zu, welchem auch das Recht eingeräumt ist, bei Zahlungsunfähigkeit der genannten Zahlungspstichtigen die Kosten aus den Zwangsarbeitshausfond zu übernehmen.
Dieser hier geschilderte Vorgang, insbesondere aber der Umstand, daß dem citirten h. Landtagsbeschlunße vom Jahre 1868 keine Gesetzkraft innewohnt, vereint mit dem natürlichen Streben, sich einer Zahlungslast für ein zumeist ganz verkommenes, der ganzen Gesellschaft zur Last fallendes Individuum zu entschlagen, führt zu einer Unmasse von Vorstellungen gegen diese Zahlungsleistung und zu Versuchen, sich derselben in entschlagen, ja nicht selten zu den entschiedensten Weigerungen, dieser Pflicht nachzukommen. In der That läßt sich aber auch nicht in Abrede stellen, daß die bezeichnete Modalität des Verpflegskostenersatzes den dermaligen, durch die Legislative geänderten Verhältnissen der Zwangsarbeitshäuser nicht mehr entspricht, und einer im Sinne der Billigkeit und Gerechtigkeit nöthigen Abänderung, beziehungsweise Regelung bedarf, um So mehr dann, wenn die Zwangsarbeitsanstalten aus Grund jener Punktationen der h. Regierung an den Staat übergehen sollten. Handelt es sich um darum, die Angelegenheit der Verpflegskostenbestreitung für Zwänglinge im Wege der Landesgesetzgebung zu regeln, so ist es vor Allem nothwendig, jene Faktoren in's Auge zu fassen, denen dermal die Verpflichtung dieser Kostenbestreitung obliegt, und zu prüfen, ob und in wie weit diese Faktoren oder welche andere im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der elnschlägigen Gesetzgebung mit Recht zur Bestreitung der diesfälligen Kosten heranzuziehen wären.
Die bei dieser Angelegenheit dermal in Betracht kommenden Faktoren sind:
a) Der Zwängling selbst und die zu seiner Erhaltung gesetzlich verpflichteten Verwandten;
b) die Zuständigkeitsgemeinde;
c) der Bezirk;
d) das Land und
e) der Staat.
a) Die Inanspruchnahme des Eigenthumsvermögens oder Einkommens des Zwänglings und jenes der zu seiner Erhaltung gesetzlich verpflichteten Personen ist wohl der gerechleste Modus der Bestreitung der bezüglichen Verpflegskosten und findet darum auch nicht allein in allen jenen von den Landesausschüssen in Mähren, Steiermark, Ober= und Niederösterreich mitgetheilten, ans früherer und neuester, Zeit herrührenden Gesetzesbestimmungen, sondern auch in den hierzulande maßgebenden Normen übereinstimmenden Ausdruck. Auch vom
Standpunkte der dermaligen Legislative kann gegen dieses Prinzip keine Einwendung erhoben werden, und dürfte somit ans die demselben entsprechende Ersatzpflicht in dem vorliegenden Gesetzentwurfe um so mehr Platz finden, als ähnliche Verpflichtungen zum Ersatze von Verpflegskosten für die betreffenden Individuen ja auch bei dem Schubswesen, insbesondere aber bei den Verpflegskosten in öffentlichen Krankenhäusern, Irrenanstalten zc. aufrecht bestehen.
b) Die Heranziehung der Zuständigkeitsgemeinde zum Ersatze der Verpflegskosten für Zwänglinge datirt ans einer früheren Zeit der Organisirung der Zwangsarbeitsanstalt, aus jener Zeit, wo zumeist arbeitsscheue und liederliche, der Gemeinde zur Laft fallende Personen detenirt, der Gemeinde damit eine Wohlthat erwiesen wurde, übrigens aber auch die Möglichkeit geboten war, ein derlei Individuum durch ihr wohlmotivirtes Einschreiten in die Zwangsarbeitsanstalt zu unterbringen.
Durch die nach und nach vollzogene Umgestaltung der Zwangsarbeitsanstalt in eine Detentionsanstalt, in welcher zumeist achwer gravirte, weniger der Heimatsgemeinde, als weiteren Kreisen gefährliche Personen ihre Unterkunft sauden, wurde auch der Schwerpunkt des Interesses an der Anhaltung solcher gemeinschädlicher Personen ans weitere Kreise verlegt, ungeachtet dessen aber immer an der Zahlungspflicht der Gemeinden festgehalten und diese ohne Rücksicht ans die immer häufiger wiederkehrenden Remonstrationen mit aller Strenge exequirt.
Erscheint schon die Aufrechthaltung der Zahlungspflicht von Seite der Gemeinde nicht mehr in der Billigkeit begründet, so wurde diese vollends zu einer Ungerechtigkeit nach dem Zustandekommen des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1873, womit straspolizeiliche Bestimmungen wider Arbeitsscheue und Vagabunden erlassen wurden.
Mit diesem Gesetze wurde vollends jede Ingerenz auf die Einsperrung solcher Personen den Gemeinden benommen, diese letztere von einem strasgerichtlichen Erkenntnisse und dem Ausspruche über die Zulässigkeit der Anhaltung abhängig gemacht und den Zwangsarbeitshäusern der Charakter von Strafanstalten imprägnirt.
Aus demselben Grunde, mit welchem bei dem Bestande dieses Gesetzes die Gemeinden zum Ersatze der Verpflegskosten für Zwänglinge verhalten werden, könnten dieselben auch zur Bestreitung der Kosten für Strafanstalten überhaupt verpflichtet werden.
c) Die Verpflichtung der Bezirke zum Ersatze der Verpflegskosten für Korrigenden ist hierlands eine fakultative und tritt eben deshalb nicht häufig ein. Findet sie aber statt, so ist nicht zu übersehen, daß dies durch die Bezirksumlage erfolgt und die Gemeinde also sowohl durch diese, als auch durch die Landesumlage, welche Bezirk und Gemeinde gleichmäßig trifft, zu den Erhaltungskosten beitragen muß.
d) Das Land hat an dem Bestande der Zwangsarbeitsanstalt gewiß ein hohes Interesse, da diese Anstalt unstreitbar mit eine Vorkehrung bildet, um der Unsicherheit im Lande wirksam ab-
zuhelfen.
Erfahrungsgemäß beschränken dem Eigenthume gefährliche Personen ihr sicherheitsgefährliches Treiben nur in Seltenen Fällen auf den Umkreis ihrer Heimatsgemeinden und Bezirke und gerade die gefährlichsten Personen verlegen den Schauplatz ihres gefährlichen Treibens nach von ihrer Heimat entfernten Orten, werden auf diese Weise auch weiteren Kreisen, ja dem ganzen Lande gefahrdrohend und eine wahre Landplage. Es ist daher wohl auch recht und billig, daß das Land durch die Uibernahme des Ersatzes der Verpflegskosten für zahlungsunfähige Corrigenden einen wesentlichen Beitrag zu der Erhaltung des im Interesse der allgemeinen Sicherheit wichtigen Instituts - der Zwangsarbeitsanstalt - gerade so leiste, wie es ja ohnehin bei einer zum Schutze der Person und des Eigenthums hochwichtigen Institution bei der Landesgendarmerie einen Theil des Aufwandes bereits trägt. Die Befreiung der Gemeinden und Bezirke von der Zahlungspflicht für Zwänglinge und die Uibernahme der ihnen bisher obliegenden Zahlung der Verpflegskosten auf den Landesfond würde den eigentlichen Zweck der Detentions und Korrektionsanstalt zum Schutze gegen das Vagabundenthum und die Unsicherheit am Lande zur mehreren Geltung kommen lassen, weil die Organe der Gemeindeverwaltung, anstatt wie bisher aus Besorgniß vor Kostenersätzen hindernd entgegen zn treten, dann zur Hintanhaltung der Landstreicherei und des Müssigganges und zur Anhaltung solcher Individuen in dem Zwangsarbeitshause fördernd beitragen würden.
e) Ans dem bisher angeführten und namentlich ans der Hinweisung auf das Gesetz vom 10. Mai 1873 ergibt sich, daß zu den vorangeführten Faktoren der Kostenbestreitung für die Zwangsarbeitshäuser der Staat als der wichtigste Faktor hinzukömmt.
In Folge der geänderten Legislative sind die Zwangsarbeitshäuser zu staatlichen Instituten, gewissermaßen zu Strafanstalten für Verbüßung oder Fortsetzung der von den k. k. Gerichtsbehörden ausgesprochenen Strafen umgewandelt worden, dadurch ist aber auch unbestreitbar dem Staate die Pfticht erwachsen, im erhöhten Grade für die Erhaltung der Zwangsarbeitsanstalten beizusteuern und dies um so mehr, als in Folge dieser geänderten Legislative die Auslagen für Polizei= und Strafanstalten anderseits erheblich sublevirt sind.
Diese Verpflichtung des Staates ist auch schon in den Punktationen selbst anerkannt.
Andererseits ist nicht zu übersehen, daß das dem Staate zufallende größere Opfer bei Festhaltung an dem Prinzipe, daß der Detenend den für seine Verpflegung erwachsenden Aufwand so weit möglich durch eigene Arbeit verdienen soll, eine
Sublevirung erfahren muß, und daß selbst bei einer Vergrößerung der bestehenden Anstalt oder Kreirung neuer Anstalten bei richtiger Organisirung und geregelter Wirthschaft ein großer Theil, wenn nicht der ganze Aufwand durch das Arbeitserträgniß der Zwänglinge gedeckt werden kann.
Nach diesen Ausführungen hin würde es nun das Land und der Staat fein, welchen in Hinkunft die Tragung der Verpflegskosten für die dem Lande Böhmen angehörigen Zwänglinge aus Rücksichten des Rechtes und der Billigkeit zuzufallen hätte.
Die hohe Regierung hat in den Eingangs bemerkten Punktationen ihre dresfällige Beitragsleistung erklärt und wäre die Uibernahme der Zahlung der Verpflegskosten auf das Land durch ein Landesgesetz auszusprechen, nicht minder gerechtfertigt.
Vom finanziellen Standpunkte aus, mit Hinblick auf den alljährlich steigenden Aufwand für Landesbedürfnisse und eine geregelte Ordnung im Landeshaushalte erscheint es gleichwohl unerläßlich, daß das Land vor einer ungewissen Last aus Anlaß der Uibernahme des diesfälligen Kostenersatzes bewahrt und daß die vom Lande zu tragende Leistung in einer bestimmten Weise fixirt werde, und würde sich der Modus als ein beiderseits gerechter zur Annahme empfehlen, daß der vom Lande zu leistende Beitrag jenen Beitrag nicht überschreite, welcher für die in den Punktationen der hohen Regierung zum Rückersatze bezeichneten Verpflegskosten nach einem 6jährigen Durchschnitte vom Uibergabsjahre zurückgerechnet, den Gemeinden, den Bezirken und dem Lande zur Tragung oblag.
Hat es auch den Anschein, daß durch eine solche Bestimmung eine Abweichung von den in den vom hohen Landtage genehmigten Punktationen der hohen k. k. Regierung (§. 7 und 8) enthaltenen Modalitäten des Rückersatzes der Verpflegskosten geschaffen wäre, so ist dieselbe lediglich formeller Natur, indem an Stelle detaillirter Rechnungsnachweisung eine beiden Theilen dem Lande und dem Staate gleichmäßig zn Statten kommende Pauschalirung zu treten hätte, was sich der staatlichen Genehmigung kaum entziehen dürfte, zumal die hohe k. k. Regierung selbst an der Spitze ihrer Punktationen erklärt, daß die Staatsverwaltung geneigt sei, den Ländern die ihnen rücksichtlich der Zwangsarbeitsanstalten obliegenden Verpflichtungen zu erleichtern.
Der von dem hohen Landtage abverlangte Gesetzentwurf hätte somit die Bestimmungen
a) über die Verpflichtung des Verpflegskostenersatzes seitens der Zwänglinge und der zu ihrer Erhaltung verpflichteten Anverwandten und
b) die Ersatzleistung der ans solche Weise nicht hereingebrachten Kosten an den Staat ans dem Landesfonde zu enthalten.
In letzterer Richtung wird noch erwähnt, daß es sich mit Hinblick auf eine im Verlaufe der Zeit etwa eintretende Aenderung der Verhältnisse im Kostenpunkte oder in der Einrichtung der Zwangs-
arbeitsanstalt als für beide Theile räthlich herausstellt und rechtfertigt, das Firum des Pauschalbetrages nur für 6 Jahre im Vorhinein zu bestimmen und die weiteren Zahlungen späterer Vereinbarung anheimzustellen; daß ferner den Punktationen der hohen k. k. Regierung gemäß der Zwangsarbeitshansfond und somit das Erträgniß desselben dem Lande verbleiben solle, wodurch sich immerhin eine Beisteuer zur Beitragsleistung des Landes ergäbe, wenn mich auf Jahre hinaus auf diesem Fonde Lasten für Pensionen, Gnadengaben etc. haften.
Der Landesansschuß erlaubt sich hiernach dem hohen Landtage den nachfolgenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Entwurf eines Gesetzes, womit die Verpflichtung zum Ersatze der Verpflegskosten für die dem Königreiche Böhmen Angehörigen Zwänglinge festgestellt wird.
Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1.
Die Verpflegskosten für in die Zwangsarbeitsanstatt aufgenommene, im Königreiche Böhmen heimatsberechtigte Korrigenden sind zunächst ans deren Vermögen, oder wenn dieselben vermögenslos wären, von denjenigen Personen zu ersetzen, welche Zur Erhaltung des Korrigenden gesetzlich verpflichtet sind.
§. 2.
Die Beurtheilung der Zahlungsfähigkeit der im vorigen §. bezeichneten Personen und das Erkenntniß über die Verpflichtung derselben zum ganzen oder theilweisen Ersatze der Verpflegskosten steht der politischen k. k. Bezirksbehörde zu.
§. 3.
Beschwerden gegen Erkenntnisse der politischen k. k. Bezirksbehörden sind an die k. k. Statthalterei zu richten und binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses bei der unteren Instanz zu überreichen.
§. 4.
Die Verpflegskosten für die im Königreiche Böhmen heimatsberechtigten Zwänglinge, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht hereingebracht werden, sind dem Staate ans dem böhmischen Landesfonde mit einem Pauschalbetrage zu ersetzen, welcher ans die Dauer von je 6 Jahren zwischen der Staatsverwaltung und der Landesvertretung des Königreiches Böhmen vereinbart wird.
8. 5.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern beauftragt
In formaler Beziehung erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen, daß dieser Bericht und Gesetzentwurf zur Berathung und Antragstellung jener Kömmission übergeben werde, welche vom hohen Landtage für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten gewählt ist.
Dovoluji si návrh èiniti, aby tato zprava se odevzdala k dalšímu jednání té komisi,
kterou slavný snìm ráèil zvoliti pro záležitosti okresní a obecní.
Nejv. zem. marš: Žádá nìkdo za slovo?
Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku
(Geschieht. ) Angenommen.
Oberstlandmarschall: Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der L. -A. B., betreffend die Gesuche der Stadtgemeinden Königgrätz, Komotan und Kolin um Subventionirung zur Erhaltung ihrer Kommunal-Realschulen.
Berichterstatter ist der Landesausschußbeisitzer Dr. Volkelt. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.