Stenografická zpráva
o
XXV. sezení čtvrtého zasedání sněmu království Českého od roku 1872, dne 13. května 1875.
Stenographischer Bericht
der
XXV. Sitzung der vierten Session des Landtages
des Königreiches Böhmen vom Jahre 1872,
am 13. Mai 1875.
Obsah:
Presidiální oznámení.
Třetí čtení zákonů, týkajících se kontribučenských a peněžných fondů.
Zpráva budžetní komise o rozpočtu normálního fondu školního na rok 1876.
Zpráva petiční komise o žádosti hostinských ve Schmiedebergu za zrušení kolkového poplatku pří udělování licence k tanečním zábavám.
Zpráva pet. komise o žádosti osadníků Hranice za zpětvrácení pozemků panstvím Dobřísským jim odejmutých.
Zpráva pet. komise o žádosti okr. výboru Chebského za přeložení církevních svátků na dni nedělní.
Zpráva pet. komise o žádostech obcí okr. Kutnohorského, okr. zastupitelstva v Hlinsku a obcí okresu Roudnického a Libochovického v příčině upravení daně pozemkové.
Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o žádosti okresního výboru Horažďovického za přiřknutí moci exekutivní výborům a zastupitelstvům okresním.
Zpráva komise v příčině porad o vodních poměrech.
Zpráva petiční komise o pet. č. 88, 89, 165 a 787 rolníků Zbraslavských, Záběhlických a Roudnických v příčině loňské neúrody.
Zpráva petiční komise o žádosti Adolfa Wolfa za obnovení jednání v příčině zamýšlené stavby stodoly.
Zpráva petiční komise o žádosti okr. Velvarského v příčině vysazování stromů alejních pod následky donucovacími a ochrany stromoví.
Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o petici obce Sangerbergu za vyloučení z volebního skupení venkovských obcí a vřadění v ony do skupení měst a míst průmyslových.
Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o žádosti obce Sadsky za vyloučení ze skupení venkovských obcí a vřadění do skupení měst a míst průmyslových.
Zpráva komise pro okr. a obec. záležitosti o petici obce Načeradecké za zřízení okresního soudu tamtéž.
I n h a l t:
Präsidial - Mittheilungen.
Dritte Lesung der Gesetze betreffend die Kontributionsund Steuergeldfonde.
Bericht der Budgetkommission über den Boranschlag des Normalschulfondes pro 1876.
Bericht der Pet-Kommission über die Pet. Z. 21 der Gastwirthe in Schmiedeberg um Abstellung der Steuerzahlung für Tanzmusiklizenzen.
Bericht der Pet. Kommission über die Petitionen der Ortsinsassen in Hranic Rückstellung der ihnen von der Domäne Dobřísch entzogenen Grundstücke.
Bericht der Pet. -Kommission über die (Eingabe des Bezirksamsschusses in Eger betreffend die Verlegung der kirchlichen Feiertage auf die Sonntage.
Bericht der Petitions -Kommission über die Eingaben der Gemeinden des Kuttenberger Bezirkes, der Bezirksvertretung in Hlinsko, und der Gemeinden des Raudnitzer und Libochowitzer Bezirkes, betreffend die Regelung der Grundsteuer.
Bericht der Kommission für Bewirks- und Gemeindeangelegenhetten über die Petition des Bezirksausschusses in Horaždowic, damit den Bezirksvertretungen und Bezirksausschüssen vollziehende Gewalt zuerkannt werbe.
Bericht der Kommission in Angelegenheit der Wasserfrage.
Bericht der Petitions-Kommission über Pet. Z. 88, 89, 165 und 787 der Grundbesitzer von Königsaal, Záběhlic, Žabobřesk, dann jener aus dem Raudnitzer Bezirke um Erwirkung einer Staatssubvention und Steuerabschreibung für durch Wißwachs erlittene Schäden.
Bericht der Petittons- Kommission über die Petition des Adolf Wolf um Reasummirung der Rekursverhandlung in Sachen des von ihm beabsichtigten Scheuerbaues.
Bericht der Petitions-Kommission über Eingabe des Welwarner Bezirksausschusses, betreffend Pflanzung von Alleebäumen und um Bestimmungen zum Schutze der Bäume.
Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Stadtgemeinde Sangerberg um Ausscheidung aus der Wählergruppe der Landgemeinden und Einreihung in jene der Städte und Indußtrialorte.
Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeaugelegenheiten über die Petition des Bürgermeisteramtes in Sadska um Ausscheidung der Stadtgemeinde Sadska aus ber Wählergruppe der Landgemeinden und Einreihung in jene der Städte und Industrialorte.
Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangetegenheiten, betreffend die Petition der Gemeinde Raceradec um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Zpráva pet. komise o pet. č. 698 okr. výboru Poličského v příčině stavby železnice od česko-pruských hranic přes Ústí n. O., Litomyšli, Nové Město do Jihlavy.
Zpráva pet. komise o žádostech č. 862, 863, 864 a 865 hosp. spolku, městské rady, okr. výboru a průmyslníků v Jindřichovu Hradci za stavbu železnice od Jihlavy přes Počátky, Jindřichův Hradec do Budějovic, po případě přes Krumlov k česko-bavorským hranicím.
Zpráva výboru zemského o žádostech několika obcí za povolení k vybírání poplatků za udělení práva domovského.
Bericht der Petitions-Kommission über Pet. Z. 698 des Bezirksausschusses Polička, betreffend den Bau der Eisenbahn von der böhmisch - preußischen Grenze über Wildenschwert, Leitomischl, Polička, Neustadt nach Iglan.
Bericht der Petitions-Kommission über die Petitionen Z. 862, 863, 864 u. 865 des landwirthschaftlichen Vereins, des Stadtrathes, des Bezirksausschusses und der Industriellen in Neuhaus um Bau einer Eisenbahn von Iglau über Počatek, Neuhaus, Budweis, eventuell Krumau an die böhm. bairische Gränze.
Bericht des Landesausschusses mit Gesuchen mehrerer Gemeinden um Bewilligung zur Einhebung von Heimatsrechtsverleihungstaxen.
Předseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek Karel kníže Auersperg.
Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka Dr. Edvard Claudi a počet poslanců k platnému uzavírání dostatečný.
U vládního stolu: Jeho Exc. místodržitel svob. pán Weber a místodržitelský rada Dr. Jan rytíř z Friedelu.
Počátek sezení v 11 hodin 10 minut dopoledne.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.
Anwesend: Der Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der Statthalter Freiherr von Weber und der Statthaltereirath Dr. Johann Ritter von Friedel.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 10 Min. Vormittags.
Oberstlandmarschall (läutet): Die Sizzung ist eröffnet.
Sezení jest zahájeno.
Ich habe dem h. Landtage folgende Mitteilungen zu machen:
Der Landtag des Königreichs Böhmen wird Freitag den 14. Mai 1875 geschlossen.
Nám. nejv. marš.: Sněm království Českého bude dnem 14. května 1875 uzavřen.
Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Klemens Graf Zedtwitz entschuldigt sein Ausbleiben vom Landtage mit Vorlage eines Krankheitszeug-
nisses.
Nám. nejv. marš.: Poslanec hr. Zedtwitz omlouvá nepřítomnost svou zasláním lékařského vysvědčení za příčinou onemocnění.
Oberstlandmarschall: Einlauf von Petitionen.
Nám. nejv. marš.: Petice byly zadány.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Grégr, pet. osadníků Choceňských za zrušení školného.
Posl. Vacek, pet. obce Jehnědí, Přelouče a Hněvětic-Zhoře a Risut za totéž.
Týž, pet. obce Přelouč, Risut a Jehnědí za zřízení české university.
Posl. Dr. Grégr, pet. osadníků Choceňských za totéž.
Nejv. marš. zem.: Školní komisi
Sněm. sekr. Schmidt: Týž. pet. osadníků Choceňských za změnu řádu volení do sněmu.
Posl. Vacek, pet. obce Jehnědí, Přelouče, Risut a Pohoř za totéž.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro obecní a okresní záležitosti.
Landtagssekr. Schmidt: Abg. Dr. Waldert. Pet. der Vorschußkassa in Schönhof um gemeindeweise Vertheilung des Fondes dieser Vorschußkasse.
Oberstlandmarschall: Der Kommission für Vorschußkassen.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Trojan, pet. obce Sluštic za zrušení školného.
Nejv. marš. zem.: Školní komisi.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Hruška, pet. měšťanů Humpoleckých za změnu řádu volení do sněmu.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro obecní a okresní záležitosti
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Trojan, pet. obce Kalenic a Kladrub za změnu řádu volení do sněmu.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro obecní a okresní záležitosti.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Trojan, pet. obce Kalenic a Kladrub za zrušení školného.
Týž, pet. Kocerad za totéž.
Nejv. marš. zem.: Školní komisi.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. P. Husák, pet. obce Nelahozevsi za změnu zákona o fondech kontrib.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro záložny.
Sněm. sekr. Schmidt: Posl. Dr. Grégr.
pet. voličů a obecních zastup. v Padeřově, Výravě, Horažďovicích a Příchovicích za změnu řádu volení do sněmu.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro obecní a okresní záležitosti.
Sněm. sekr. Schmidt: Týž obce Padeřova, Příchovic, Horažďovic za zřízení české university.
Týž, obce Padeřova, Příchovic, Vyravi, Drazovic, Zihobec za zrušení školného.
Nejv. marš. zem.: Školní komisi.
Sněm. sekr. Schmidt: Týž, obce Kocerad za změnu řádu volení do sněmu.
Nejv. marš. zem.: Komisi pro obecní a okresní záležitosti.
Wir geben nun zur Tagesordnung über.
Přistoupíme k dennímu pořádku.
Der erste Gegenstand ist die dritte Lesung des Gesetzes betreffend die Kontributions- und Steuergeldfonde.
Nám. nejv. marš.: Třetí čtení zákona týkajícího se kontribučenských a peněžních fondů.
Oberstlandmarschall: Ich bitte den H. Berichterstatter, das Gesetz vorzulesen.
Ref. Dr. Weber:
G e s e tz
vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch zu dein Gesetze vom 9. Juli 1863, Nr. 45 L -G. -Bl., betreffend die Kontributionsfonde, und zu dem Gesetze vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., betreffend die Grundzüge der Organisirung der aus den Kontributionsgetreide- und Getreidegeldfonden zu bildenden Vorschußkassen, abändernde und ergänzende Bestimmungen erlassen werden.
Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1 blieb unverändert.
§. 2 blieb unverändert.
§. 3 blieb unverändert.
In §. 4 ist eine Richtigstellung der Zitation.
Ueber den Sitz jener Vorschußkassen, welche
aus Getreidefonden gebildet wurden, hat die Ge=
neralversammlung durch absolute Stimmenmehrheit
zu entscheiden (§. 8 dieses Gesetzes. )
§. 5 blieb unverändert.
§. 6 blieb unverändert.
§. 7 blieb unverändert.
§. 8 blieb unverändert.
In §. 9 ist eine Richtigstellung der Zitation.
"Für die in den §§. 7, 9 und 29 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr.. 28, angeführten Funktionäre sind gleichzeitig Ersatzmänner in entsprechender Anzahl zu wählen, welche im Falle der Verhinderung oder des Austrittes des bezüglichen Funktionärs an dessen Stelle einzuberufen sind. "
§. 10 blieb unverändert.
§. 11 blieb unverändert.
In §. 12 ist folgende Fassung bei der 2. Lesung beschlossen worden:
Jede Generalversammlung ist 14 Tage früher unter Anzeige des Programms in allen betheiligten Ortschaften anzukündigen und sofort sowohl dem Bezirksausschusse als der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.
Die Verwaltungsrechnung der Direktion ist durch 14 Tage vor der Generalversammlung allen Theilnehmern zur Einsicht auszulegen und zugleich mit ihrer Auflegung dem Bezirksausschusse die genehmigte Jahresrechnung sodann dem Bezirksausschüsse und der politischen Bezirksbehörde mitzutheilen.
§. 13. Der Generalversammlung bleibt nach Maßgabe rücksichtswürdiger Verhältnisse vorbehalten zum Zwecke der Erleichterung, Vereinfachung oder Erweiterung des Geschäftsverkehrs, wie insbesondere durch Annahme fremder Spareinlagen - Abweischungen von dem in den §§. 11 bis 21 des Gesetzes vom 6. August 1864, Nr. 28 L. -G. -Bl., getroffenen Bestimmungen zu beschließen.
Das 2. Alinea des §. ist unverändert geblieben.
§. 14 blieb unverändert.
§. 15. Der Eingang wurde geändert:
In rücksichtswürdigen Fällen und insbesondere unter sorgfältiger Erwägung der Vermögenskräfte des Fondes kann von der Generalversammlung .....das Uebrige blieb unverändert.
§. 16 blieb unverändert.
§. 17 blieb unverändert.
§. 18 blieb unverändert.
In §. 19 ist die Zitation richtig gestellt worden: Im Falle der Beschlußfähigkeit einer Generalversammlung ist unter Einhaltung der in den
§§. 12, 14 und 17 bestimmten......das
Uebrige blieb unverändert.
§. 20, 21, 22, 23, 24, 25 blieben unverändert.
Sněm. sekr. Schmidt: Zákon, daný dne.......
pro království České, kterýmž se mění a doplňuje zákon ze dne 9. července 1863 (č. 45 zák. a nař. pro král. České), týkající se fondů kontribučenských, a zákon ze dne 6. srpna 1864 (č. 28 zák. a nař. pro král. české), týkající se obecných zásad, kterak mají zřízeny býti záložny z kontribučenských sýpek obilních a z peněžných fondů obilních.
K návrhu sněmu Mého království českého vidí se Mi naříditi takto:
§§. 1. 2. a 3. nebyly změněny.
Při §. 4. se stala jen změna v citaci a sice na místě předešlé citace se uvádí: (§. 8 tohoto zákona).
§§. 6. 7. 8. nebyly změněny.
Při §. 9. stala se též malá změna v citaci:
Zároveň s hodnostáři v §§. 7. 9. a 29.
zákona ze dne 6. srpna 1864, č. 28 naznačenými ......ostatní zůstalo beze změny.
§§. 10. a 11. nebyly změněny.
§. 12. Jedna každá valná hromada budiž i s programem jednáni na 14 dní dříve a ve všech osadách, jichž se týče, vyhlášena a ihned jak okres. výboru tak politickému okres. úřadu oznámena.
Zpráva účetní ředitelstva budiž po 14 dní před valnou hromadou k nahlédnutí všech účastníků vyložena a zároveň budiž s jejím vyložením okres. výboru sdělena, kterému jakož i politickému úřadu mají pak schválené účty roční sděleny býti.
V §. 13. jest přídavek na začátku §. a sice: Valné hromadě zůstaveno jest dle ohledu
hodnověrných poměrů uzavříti odchýlky. ... ostatní zůstalo bez změny. §. 14. nebyl změněn.
V §. 15. též jest změna a sice:
Valná hromada může v případě ohledů hodnověrných zvláště pak za bedlivého uvážení jmění fondu usnésti se.....ostatní zůstalo beze změny.
§§. 16. 17. a 18. nebyly změněny.
V §. 19. změněna byla citace a sice: Nebyla-li by valná hromada k uzavírání
schopna, budiž znovu svolána šetříc lhůty
v §§. 12. 14. a 17. vyměřené.....ostatní
zůstalo nezměněno.
§. 20, 21, 22, 23, 24 a 25. nebyly změněny.
O b e r s t l a n d m a r s ch a 11: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen. Berichterstatter Dr. Weber: Gesetzesvorlage II.
G e s e tz
vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch Nachtragsbestimmungen zu dem Gesetze vom 7. Juli 1864, L. -G. -Bl. Nr. 26, betreffend die Steuergeldfonde, erlassen werben. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt: Im §. 1 wurde der Eingang geändert. In rücksichtswürdigen Fällen und unter sorgfältiger Erwägung.
Die folgenden Paragraphe würden unverändert, sowie sie von der Kommission vorgelegt würden, angenommen.
Sněm. sekr. Schmidt (čte):
Zákon,
daný dne......
pro království České,
kterýmž se vydávají některá ustanovení dodatná
k zákonu ze dne 7. července 1864 (č. 26 zák.
a nař. pro král. České), týkajícímu se peněž-
ných fondů kontribučenských.
K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
§. 1. Hned v úvodu tohoto paragrafu je přídavek a sice: Zemský výbor může v případech ohledu hodných zvláště za bedlivého uvážení atd. - Ostatní paragrafy zůstaly nezměněny.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetze zustimmen, wollen sich erheben.
Kteří jsou pro tento zákon, nechť vstanou. (Stane se. )
Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Ferner wurbe, wie dem hoh. Hause bekannt, im Einbegleitungsberichte hervorgehoben, daß in mehreren Aeußerungen und Berichten der Bezirksvertretungen und politischen Behörden der Wunsch ausgesprochen worden ist, es möge auf die h. Regierung eingewirkt werben, den landwirthschaftlichen Vorschußkassen bezüglich der Steuerbemessung und Gebührenberechnung günstigere Bedingungen und Erleichterungen gewähren zu Wollen.
Mit Rücksicht auf die Verhältnisse bes kleinen Grundbesitzes und den wohlthätigen Charakter dieser landwirthschaftlichen Vorschußkassen erlaubt sich die Kommission dem h. Landtage folgende Resolution zu beantragen, und bittet um deren Genehmigung:
Die h. Regierung wird angegangen den aus dem Kontributionsgetreide- und Getreidegeldfonde gebildeten landwirthschaftlichen Vorschußkassen rücksichtlich der Steuerbemessung und Gebührenbehandlung die möglichsten Begünstigungen zu erwirken und die thunlichsten Erleichterungen zu gewähren.
Sněm. sekr. Schmidt: Dále činí komise návrh:
Sl. vláda se žádá, aby hospodářským záložnám, zřízeným z kontribučenských fondů obilních a z obilních fondů peněžných, v příčině vyměřování daně a ukládání poplatků všemožné výhody vymohla a ulehčení poskytla.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dieser Resolution zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro tuto resoluci, nechť ruku pozdvihnou. (Stane se. )
Angenommen.
Durch den heute gefaßten Beschluß des h. Hauses insbesondere durch die Vorlage des Berichtes finden der Auftrag des h. Landtags Nr. 39. und ebenso ferner die Petitionen 20. 25. 30. 80. 81. 82. 84. 148. 159. 160. 161. 162. 240. 400. 464. 465. 755. 809. 866. 882. 883. 926. und 932. ihre Erledigung.
Nächster Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Normalsschulfondes pro 1876.
Berichterstatter ist Herr Sobotka.
Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise o rozpočtu normálního fondu školního na rok 1876.
Berichterstatter Sobotka: Nachdem sich der Bericht seit 24 Stunden in den Händen der H. Abgeordneten befindet, glaube ich von der Vorlesung desselben Umgang nehmen zu können. Das Präliminare, wie es der Landesausschuß vorgelegt, unterscheidet sich von dem Präliminare, wie es die Budget-Kommission vorlegt, nur in zwei Punkten.
Einmal darin, daß in den Ausgaben die Einstellung von 750 fl. u. zw. für Konservationsherstellungen, welche der Landesausschuß gemacht hat, nicht beantragt wird, und zweitens darin, daß für Lehrerstipendien um 10. 000 fl. mehr als im Vorjahre eingestellt wurden, nämlich 20. 000 fl.
Die B gründung dieser Aenderungen befindet Sich in dem vorliegenden Berichte, und glaube ich daher von einer weiteren mündlichen Begründung Umgang nehmen zu können; und glaube daher zu den Anträgen zu übergehen, welche folgendermaßen lauten:
Auf die vorangehenden Erwägungen gestützt, erlaubt sich die Budgetkommission folgende Anträge zu stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
1. Das Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1876 wird bewilligt, wie folgt: A. Erfordern iß.
I. Besoldungen der Lehrer... fl. 15. 925
II. Kongruen.........,, -
III. Dotationen der Lehrkörper..,, 7. 867
IV. Stipendien........" 20. 000
V. Stiftungen........" 7. 968
VI. Remunerationen und Aushilfen " 1. 315
VII. Erhaltung der Gebäude. Entfällt.
VIII. Steuern und Gaben... fl. 2
IX. Regiekosten........" 100
X. Pensionen für Lehrer.... " 2. 715 XI. Pensionen für Lehrerinen und
Lehrerswitwen.......,, 1. 260
XII. Pensionen für Dienerswitwen " 157
XIII. Erziehungsbeiträge.... " 195
XIV. Gnadengaben......,, 172
XV. Verschiedene Ausgaben. Entfällt.
Zusammen.. fl. 57. 676 B. Bedeckung.
I. Interessen von Aktiv-Kapitalien fl. 43. 103
II. Schulgelder........,, 835
III. Beiträge.........., 106
IV. Gewinn aus dem SchulbücherVerschleiße. Entfällt.
V. Verlassenschaftsbeiträge.... " 50 VI. Rechnung-Ersätze. Entfällt.
VII. Verschiedene Einnahmen.. " 60
fl. 44. 154
2. Der Landesausschuß wird beauftragt, im nächsten Präliminare des Normalschulfondes die Verrechnung von Erforderniß und Bedeckung des Stiftungsfondes getrennt von der des frei verfügbaren Fondes und mit Berücksichtigung der Regiebeiträge durchzuführen.
3. Der Landesausfchuß wird beauftragt, in
der nächsten Landtagssession Bericht darüber zu erstatten, in welchem Sinne sich die h. Regierung gegenüber jener Resolution geäußert habe, welche der h. Landtag in Seiner Sitzung vom 14. Oktober 1874, betreffend die Regelung des Dienstzweiges der Bezirksschulinsvektoren, gefaßt hat.
Bemerken mochte ich noch, daß im Voranschlage, wie ihn der Landesausschuß vorgelegt hat, unter den Erfordernissen Dotationen der Lehrkörper, Rubrik 3. ein Druckfehler stattgefunden hat, indem Punkt 4. die Schulkongregation der barmherzigen Schwestern nicht mit 660, sondern mit 600 eingestellt erscheint.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se usnésti takto: 1. Rozpočet normálního fondu školního na rok 1876 povoluje se, a sice jak následuje: A. Potřeba.
I. Služné učitelům......15. 925 zl.
II. Kongrua. Odpadá.
III. Dotace pro učitelstvo.. 7. 867 "
IV. Stipendia........20 000 "
V. Nadace.........7. 968 "
VI. Odměny a pomoce.... 1. 315 "
VII. Zachování budov. Odpadá.
VIII. Daně a dávky..... 2 "
IX. Náklad na režii..... 100 "
X. Výslužné učitelům a učitelkám 2. 715 "
XI. Výslužné manželkám učitelů
a vdovám po učitelích... 1. 260 " XII. Výslužné vdovám po služebnících ......... 157 "
XIII. Příspěvky na vychování. 195 "
XIV. Dary z milosti ..... 172 "
XV. Rozličná vydání. Odpadá. ________
Veškerá potřeba úhrnem.. 57. 676 zl. B. Úhrada.
I. Úroky z aktivních jistin.. 43. 103 zl.
II. Školné.......... 835 "
III. Příspěvky........ 106 "
IV. Užitek z prodeje školních kněh. Odpadá.
V. Příspěvky z pozůstalostí.. 50 " VI. Náhrady z účtů. Odpadá.
VII. Rozličné příjmy..... 60 "
Úhrada úhrnem.. 44. 154. zl.
2. Zemskému výboru se ukládá, aby v nejblíže příštím rozpočtu normálního fondu školního účtování potřeby a úhrady nadačního fondu rozdílně od účtování vydajného fondu a se zřetelem na příspěvky na režii provedl.
3. Zemskému výboru se ukládá, aby v nejblíže příštím zasedání sněmu podal zprávu, kterak se vys. vláda vyjádřila na resoluci, na které se byl slavný sněm ve svém sezení dne 14. října 1874 v příčině upravení služby okresních dozorců školních usnesl.
Oberstlandmarschall: Žádá někdo za slovo?
Wünscht jemand das Wort? (Niemand. )
Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erbeben.
Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruku. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission über die Pet. -Z. 21 der Gastwirthe in Schmiedeberg um Abstellung der Steuerzahlung für Tanzmusiklizenzen. Berichterstatter ist Dr. Alter; ich bitte, den Bericht vorzutragen.
Nám. marš. Claudi: Zpráva pet. komise o žádosti hostinských ve Šmideberku za zrušení kolkového poplatku při udělování licence k tanečním zábavám.
Dr. Alter (liest): Hoher Landtag!
Die Wirthe und Schenker in Schmiedeberg, politischer Bezirk Kaaden, haben zur Präsentation den 7. April 1875, Z. 21 eine Petition um Abschaffung des zweiten Gulden Stempels für TanzMusik-Lizenzen eingebracht. In der Petition wird angeführt, daß bis in die jüngste Zeit in dein betreffenden Bezirke nur ein Gulden Stempel und zwar für die ertheile Lizenz berichtigt wurde, daß erst im Jahre 1874 durch das Amtsblatt der k.. k. Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben wurde, daß nunmehr auch die Gesuche um Ertheilung solcher Lizenzen mit einem Ein Gulden Stempel zu versehen sind.
Die Petenten erachten dich durch diese Anordnung darum für beschwert, weil der StempelBetrag an und für sich zu hoch gegriffen fei, den kleinen wie den großen Hotelier gleichmäßig treffe, weil ferner voraussichtlich diese Anordnung im gesammten Gebiete des Landes nicht ausgeführt würde, weil nicht alle Vorsteher wie jener in Schmiedeberg die behördliche Anordnung durchführen. Da überdies die Petenten die erwähnte Anordnung als eine gesetzwidrige Willkür ansehen zu müssen vermeinen, so stellen sie das Begehren, baß der hoh. Landtag bei der h. Regierung die Abschaffung dieses Mißbrauches hochgeneigt veranlassen möge.
Die Petenten sind so weit im Irrthum, als sie vermeinen, daß die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kaaden publizirte Anordnung aus Anlaß der Tanzunterhaltung zu entrichtende Stempelgebühr erst ber jüngsten Zeit entstamme; daß für die Gefache um Ertheilung der Tanz - Musik-Lizenz der Stempel von einem Gulden nach T. -P. 43. B. 2 zu entrichten sei, anerkennen die Petenten. Was nun den zweiten Stempel betrifft, so wurbe die T. P. 7. G., welche gewisse amtliche Ausfertigungen, darunter auch die Lizenzen als mit einem Gulden von jedem Bogen für stempelpflichtig erklärt, bereits durch den Ministerialerlaß vom J. 1854 Nr. 203 Reichsgesetzblatt als auf jene Lizenzen, welche zur Abhaltung von öffentlichen Tanzmusiken, zur Offen-
haltung der Gastnahrung über die Polizeistunde, ertheilt wird, anwendbar erklärt.
Aus diesem Sachverhalte ergibt sich, daß es sich um einen Akt der reinen Exekutive, um die Anwendung bestimmter Vorschriften auf den bestimmten Fall handelt und daß, soferne die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen den Verhältnissen nicht entsprechen würben, eine Aenderung derselben durch den hohen Landtag nur unter Anwendung des § 19 der Landesordnung durch Antragstellung auf Erlassung eines Landesgesetzes herbeigeführt werben könnte.
In Erwägung nun, baß gegen unrichtige, dem Gesetze nicht entsprechende Entscheidungen die Beschwerde an die höhere Instanz offen steht, und auf diesem Wege Abhülfe gesucht werben soll, in weiterer Erwägung, baß durch die Schöpfung des obersten Verwaltungsgerichtshofes noch eine weitere Garantie geboten erscheint, daß die Gesetze im richtigen Sinne angewendet und nicht durch Entscheidung, Erläuterung und Verordnung der Verwaltungsbehörden denselben ein anderer Sinn und Inhalt unterlegt wird, wie dieses allerdings, namentlich bezüglich des Gebühren-Gesetzes durch die Finanzbehörden geschehen ist, und in schließlicher Erwägung, daß eine einzelne Beschwerde solcher Art keinen hinreichenden Grund bietet, um den §. 19 der Landes Ordnung in Anwendung zu bringen, die Uebergabe der Petition an die hohe Regierung aber eine Aenderung der Sachlage nicht herbeiführen könnte, stellt die Petitionskommission den Antrag, der Landtag wolle beschließen, daß über die Petition der Wirthe und Schenker in Schmiedeberg Zahl 21 Pet. zur Tagesordnung übergangen werbe.
Sněm. sekr. Schmidt: Komise činí návrh: Slavný sněme račiž o žádosti hostinských v Schmídeberku přejíti k dennímu pořádku.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo ?
Der Hr. Abg. Jahnel hat das Wort.
(Oberstlandmarschall läutet. )
Abg. Jahnel: Die Petition, über welche der h. Landtag nach dem so eben erstatteten Antrage der Pet. -Kommission zur Tagesordnung übergehen, beziehungsweise welche der h. Landtag verwerfen soll, scheint auf den ersten- Blick von keiner besonderen Wichtigkeit zu sein, sie gestaltet sich aber sofort in hohem Grade beachtenswerth, wenn erwogen wird, daß dieselbe nicht nur das Interesse der wenigen Petenten allein, sondern auch das Interesse einer großen zahlreichen Klasse von Gewerbtreibenden, von Steuerträgern des ganzen Landes, ja nicht blos des Landes Böhmen, sonbern aller im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder betrifft, denen allen nach der übereinstimmenden Anficht der Pet. Kommission durch eine unrichtige Auslegung des Gesetzes und durch die auf Grund dieser unrichtigen Gesetzesauslegung basierenden Normalverordnungen ein Unrecht geschieht. Diese Normalverordnungen sind der Erlaß des k. k. Finanzministeriums vom
11. August 1872, Z. 22. 336 und ein Erlaß desselben h. Ministeriums vom 24. Juni 1874, Z. 11. 539. Diese beiden Normalverordnungen verlangen nämlich, daß, wenn ein Schank- oder Gast wirth eine Tanzmusik abhalten will, es mag dieses Tanzvergnügen ein nobler Ball mit einem großen Entere sein, oder die einfachste Dorfmusik bei einem Leierkasten ohne jedwedes Entree, der Wirth eine doppelte Stempelgebühr zahlen soll, nämlich 1 fl. für das Gesuch und 1 fl. für die Ausfertigung. Der erste fl. wird verlangt nach der Tarifpost 43, lit. b, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, der Zweite nach der Tarifpost 7, lit. G des Gebührengesetzes vom Jahre 1850. Ich muß mir zur richtigen Würdigung meiner weitern Ausführungen erlauben, diese beiben Gesetzesstellen wörtlich zu reproduciren. Nach der Tarifpost 43, lit. b des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, unterliegen Gesuche um Ertheilung der Bewilligung zur Abhaltung von öffentlichen Tanzmusiken, zur Offenhaltung der Gast-, Schank- und Kaffeehäuser über die polizeiliche Sperrstunde, zur Ausstellung von Sehenswürdigkeiten, zu gymnastischen oder theatralischen Vorstellungen, Konzerten u. s. w. gegen zahlbaren Zutritt einer Stempelgebühr von 1 fl. pr. Bogen.
Nach der Tarifpost 7, lit. G des Gebühren gesetzes vom Jahre 1850 sind jene besonderen Urkunden, welche nebst der die Entscheidung über das eingebrachte Gesuch bekannt machenden ämtlichen Ausfertigung über Ertheilung einer Befugniß oder Gerechtsame, eines Privilegiums, oder über die Anerkennung einer Befähigung von öffentlichen Behörden oder Gemeinden ausgefertigt werden, als Diplome, Privilegiumsurkunden, Licenzen, Hausierpässe mit 30 kr. Stempelgebühr zu belegen.
Diese Stempelgebühr ist jene, welche die Petenten beanständen und mit Recht beanständen; denn da nach der Tarifpost 7, lit. G des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 nur jene amtlichen Ausfertigungen der Stempelgebühr unterliegen, welche nebst der gewöhnlichen Erledigung eines Gesuches um eine Befugniß oder Koncession zur besonderen Beurkundung der erfolgten Befugnißverleihung ausgestellt werben, die Schanker- und Gastwirthe aber die Berechtigung, die Befugniß zur Abhaltung von Tanzmusiken nicht erst durch die von Fall zu Fall erfolgende polizeiliche Anmeldung der Zeit und Dauer der speziellen Musikabhaltung, sondern durch die für ein jedes Jahr im Vorhinein erfolgende Fatirung zur allgemeinen Musikalimpost erlangen, so folgt, daß das h. Finanz-Ministerium die behördliche Bescheinigung der polizeilichen Anmeldung der Musikabhaltung, verwechselt mit der Beurkundung der Fatirung des Wirthes zur allgemeinen Masikalimpost. Diese letztere Urkunde ist jene ämtliche Ausfertigung, welche nach Tarifpost 7 des Gebührengesetzes vom Jahre 1850, mit 1 fl. Stempel versehen sein soll. Daß dem so sei, geht daraus hervor, daß jene Schank- und Gastwirthe, welche sich nicht für ein Jahr im Vorhinein zur allgemeinen Musikalimpost fatiren, im laufenden Jahre gar
keine Musik abhalten dürfen, und daher weder die Bewilligung nach der Tarifpost 47 vom 13. Dezember 1862, noch eine ämtliche Ausfertigung nach Tarifpost 7 des Gesetzes vom Jahre 1850 erhalten können.
Daß diese Ansicht richtig sei, ergibt sich auch, wenn man die Absurditäten erwägt, zu welchen man kommen würde, wenn man eine gleiche Stempelpflichtigkeit konsequenter Weise auf jene Gewerbtreibenden anwenden würde, welche neben den Schank- und Gastwirthen in der Tarifpost 47, lit. b des Gesetzes vom Jahre 1862 genannt werden.
Derjenige z. B., der theatralische Vorstellungen geben will, muß sich die Konzession von der k. k. Statthalterei erwerben. Diese Konzession oder beziehungsweise die besondere Urkunde über die erfolgte Konzessionirung ist jene ämtliche Ausfertigung, welche nach dem Gebührengesetze einer Stempelpflicht unterliegt. Von dem Theaterunternehmer aber außerdem noch verlangen zu wollen, daß er an jedem Theaterabende zur Behörde gehe, und daselbst diese Stempelgebühr noch einmal zahle, wäre denn doch zu viel. Ebenso wenig wirb man es von demjenigen verlangen können, der einmal die Konzession erlangt hat zur Ausstellung von Sehenswürdigkeiten oder gymnastischen Produktionen.
Diese Erwägungen sind in der Pet. -Kommission gewürdigt und allseitig anerkannt worden. Die Pet. Kommission hat jedoch aus diesen Prämissen nicht den von mir befürworteten und beantragten Schluß gezogen, daß den in ihrem Rechte gekränkten Petenten zu Hilfe zu kommen, beziehungsweise für sie Verwendung bei der h. Regierung zu erbitten wäre, sondern sie hat per vota paria diremta den Beschluß gefaßt, über die Petition der Schankwirthe aus Schmiedeberg zur Tagesordnung überzugehen.
Ich habe sofort in der Pet. -Kommission erklärt, daß ich mein Separatvotum im h. Hause zur Geltung zu bringen mich bestreben werde; ich thue dies hie mit und bitte um die Entscheidung des h. Landtages. Ich kann mich selbst dem Antrage der Pet. -Kommission auf eine motivirte Tagesordnung nicht anschließen, weil ich die Motive der Tagesordnung nicht zu billigen vermag. Ich kann nämlich nicht zustimmen, daß zur Tagesordnung deshalb geschritten werden soll, weil die Petenten den gewöhnlichen Instanzenzug oder Rekursweg betreten können.
Es ist uns Allen bekannt, baß, wo in Finanzsachen von der obersten Centralstelle gesprochen wurde, wo insbesondere eine für die Unterbehörden bindende Normalverordnung erlassen wurde, von einem Rekurse kein Erfolg zu erzielen ist. Ich kann nicht zustimmen, wenn zur Tagesordnung deshalb geschritten werden soll, weil von einer Verwendung des h. Landtags bei der Regierung fein Erfolg zu erwarten wäre. In gerechten Sachen wird das Votum des h. Landtages immer ein erfolgreiches sein. Ich kann endlich nicht zustimmen,
daß zur Tagesordnung deshatb geschritten werden solle, weil ja nur die Schmiedeberger Gast- und Schankwirthe die Hilfe des h. Landtages in Anspruch nehmen. Wie viele und welche Petenten die Hilfe des h. Landtags in Anspruch nehmen, das ist wohl ganz gleichgiltig; um die Sache handelt es sich und die Sache ist vorliegend die, daß einer großen Anzahl von Gewerbsleuten durch unrichtige Auslegung des Gesetzes ein Unrecht geschieht.
Meine Herren! Was es bedeuten solle, wenn einem Wirth, einem Schankwirth in einem kleinen, abgelegenen Dörfchen, fer wenigstens am Sonntag einige Glas Bier ausschenken will, und dafür der Jugend bei einem Leierkasten aufspielen läßt, dafür 2 fl. an Gebühren abverlangt werbe, brauche ich nicht näher auseinander zu setzen. Allein ich bemerke, daß auch ein solcher Wirth Steuer zahlt, und daß, wenn er sie nicht pünktlich bezahlt, die Exekution hinter ihm einherschreitet
Ich bitte daher, den von der Kommission gestellten Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung ablehnen und dagegen beschließen zu wollen: Die Petition der Wirthe aus Schmiedeberg, um Veranlassung, daß für die Anmeldung von Tanzmusiken die Gebühr weiterhin nicht doppelt verlangt werbe, sei der hohen Regierung zur eingehenden Würdigung zu übersenden. (Bravo).
Oberstlandmarschall: Der Abgeordnete Dr. Roser hat das Wort.
Abg. Dr. Roser: Nachbem bereits ber Abg. Herr Jahnel mit beredten Worten auseinander gesetzt hat, was für ein Unrecht den Petenten zugefügt werde, wenn der h. Landtag über die Petition zur Tagesordnung übergeht, so erlaube ich mir noch Folgendes beizufügen:
Ich muß gestehen, daß das wirtlich ein großes Unrecht ist, wenn man, wie Herr Abg. Jahnel erwähnt, den Hotelier mit dem kleinen Gastwirthe gleich behandelt. Ich finde dabei dasselbe Unrecht, wie früher bei der Inseratenstempel-Steuergebühr: da hat man für einige 100 Zeilen 30 kr. bezahlen müssen, ebenso viel für 2, 3 Zeilen, die z. B. ein armer Handwerker inserirte. Hier finde ich ein ähnliches Unrecht, wenn der reiche Hotelier 2 fl. bezahlt und der Gastwirth am Land, der kaum so viel einnimmt, denselben Betrag zahlen muß.
Ich werbe also mit Vergnügen für den Antrag des Abg. Jahnel stimmen.
Oberstlandmarschall: Herr Abg. Stefanides hat das Wort.
Abg. Stefanides: Meine Herren! Die Motive, die mich veranlassen, das Wort zu ergreifen, beruhen auf Thatsachen, die zu erörtern ich mir vor dem h. Hause erlauben werbe. Bekanntlich haben die Bezirkshauptmannschaften bis 1860 Musik-Licenzen ausgestellt; in den 60 ger Jahren sind die Ausfertigungen an die Gemeindevorsteher übergangen und diesen konnte man nicht zumuthen, daß sie eine größere Gesetzeskenntniß des Gebührengesetzes haben, als die politische Behörbe. Sie haben eben Musiklicenzen auf 1 fl. Stempel ausgestellt; aber siehe da:
im Jahre 1872/73 sind die Finanzorgane bei den Gemeindevorstehern auf Untersuchung ausgegangen, haben die Armenfondsrechnungen revidirt und gefunden, wie viel Musiklicenzen ausgestellt wurden, und wie viel mit 1 fl. Stempel versehen waren. Das hat nun Nozionen, Untersuchungen veranlaßt und die Gemeindevorsteher sind mit Zahlungsaufträgen überrascht worden, so z. B. die Gemeindevorsteher von Reschwitz und Sichlau mit einem Betrage zwischen 700 und 800 st. (Bewegung; Hörtl) und so ist es auch anderen Gemeindevorstehern ergangen.
Nun kann man doch den Gemeindevorstehern nicht zumuthen, daß sie in einem Punkte, der, was auch von juristischen Personen anerkannt wirb, unklar ist, klar seien, daß sie 2 fl. Stempel verwenden in dem Fall, wo die politische Behörde 1 fl. Stempel verwendet hat. Sie mußten, da sie bei den politischen Behörden keinen Aufschluß erhielten, sich an Rechtskundige wenden und daß dies Kosten verursacht hat, das werden sie, meine Herren, wohl erkennen. Natürlich der Gemeindevorsteher der muß immer als Amboß herhalten (Ruf: Bravo!). Sie mußten die Kosten zahlen, nachträglich die Stempelgebühren entrichten und es ist noch die Angelegenheit im Zuge der Verhandlung. Ich begrüße demnach den Antrag des Herrn Abg. Jahnel mit Freude und bitte das h. Haus, die Zustimmung zu diesem Antrage zu ertheilen. (Bravo! links).
Abg. Lehmann: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: H. Abg. Lehmann hat das Wort.
Abg. Lehmann:
Hoher Landtag!
Ich muß zu dem, was eben erwähnt wurde, noch hinzufügen, daß die Einführung der 2 fl. Gebühr, die erst in den 70 er Jahren erfolgte, eine allgemeine Mißstimmung hervorgerufen hat und stimme mit Vergnügen dem Antrage bes Herrn Abg. für Reichenberg bei.
Abg. Graf Khevenhüller: Ich erlaube mir den Schluß ber Debatte zu beantragen. (Bravo!)
O b e r s t l a n d m a r s ch a 11: Es wirb ber Schluß ber Debatte beantragt. Ich bitte die jenigen, welche dafür sind, die Hand zu erheben.