Úterý 11. května 1875

Sněm. sekr. Schmidt: Nápis a úvod zní: Zákon,

daný dne. .....

platný pro království České, kterým se mění §. 3. lit. K. K. K. řádu volení do sněmu království Českého. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten nápis zákona, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für diesen Titel stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht).

Er ist angenommen.

Ref. Ritter v. Limbeck: Bei Abgang von Veränderungen erlaube ich mir die dritte Lesung zu beantragen.

Sněm. sekr. Schmidt: P. zpravodaj činí návrh, aby se předsevzalo třetí čtení.

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro návrh na třetí čtení, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage auf dritte Lesung zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht).

Ich bitte nun Diejenigen, welche dem Gesetze in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, sich zu erheben.

Kteří jsou pro ten zákon v třetím čtení, nechť vstanou.

(Geschieht. )

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission über die Eingabe des Stadtgemeinde Přibyslau um Intervention des

h. Landtages wegen Bau einer Straße von Přibyslau zum Bahnhofe der Nordwestbahn Přibyslau Schlappenz.

Berichterstatter ist H. Dr. Weber. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva petiční komise o žádosti městské obce Přibyslavské v příčině stavby silnice z Přibyslavi k nádraží severozápadní dráhy v Šlapanově.

Ref. Dr. Weber:

Hoher Landtag!

Die Gemeindevertretung vom Přibyslau führt in ihrer Petition an, daß von der Stadt Přibyslau bis zu der 3000 Klftr. hievon entfernten Station der k. k. priv. österr. Nordwestbahn PřibyslauSchlappenz der Weg so schlecht, ja gänzlich unfahrbar sei, daß mau lieber die weit entfernteren Stationen Deutschbrod und Schützendorf aufsuche.

Die Stadt Přibyslau, welche nahe an 2500 Einwohner zählt, der Sitz der Bezirksvertretung und eines k k. Bezirksgerichtes sei, und wo selbst, sowie in der Umgebung Handel, Industrie und Feldwirthschaft blühe, vermisse empfindlich eine nähere und bessere Verbindung mit der Bahn, sei aber selbst bei ihren jährlich wiederkehrenden namhaften Auslagen für allgemeine, besonders für Schulzwecke ganz außer Stande, zu diesem Zwecke noch höhere Gemeindeumlagen den Steuerträgern aufzulegen, und auch sonst ohne Mittel den kostspieligen Bau einer zweckmäßigen Straße von Přibyslau bis zu der genannten Eisenbahnstation auf eigene Kosten auszuführen.

Die Verwaltung der k k. priv. österr. Nordwestbahn habe sich nicht abgeneigt erklärt, bei der Ausführung dieses Straßenbaues einen entsprechenden Beitrag zu leisten, wenn die übrigen Betheiligten gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen würden. Die betheiligten Bezirksvertretungen von Přibyslau, Polna und Deutschbrod hätten jedoch bis jetzt, theils ablehnend geantwortet, theils die bezügliche Erklärung noch verschoben.

Da nun nach Inhalt der Petition der Bau dieser Straße aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheine, hiedurch auch das Interesse des h. Aerars gefördert würde, weil bei einer zweckmäßigen guten Straße zwischen der Stadt Přibyslau u. der Bahnhof station Přibyslau-Schlappenz zwei Postverbindungen, nämlich jene zwischen Přibyslau und Polna einer-, dann zwischen Přibyslau und Deutschbrod andererseits entbehrlich und die Postverbindung zwischen Přibyslau und den beiden genannten Städten Deutschbrod und Polna allein durch die Poststation Přibyslau-Schlappenz genügen würde, so stellt der Stadtrath von Přibyslau an den hohen Landtag die Bitte, auf den Bau dieser als nothwendig erkannten Straße einzuwirken.

Wenn die geschilderten Lokal- und Verkehrsverhältnisse sich bewahrheiten, so erscheint die Ausführung des Baues der erwähnten Straße allerdings im Interesse der Stadt Přibyslau wünschenswerth; da jedoch dem hohen Landtage und auch

dem Landesausschusse ein imperatives Vorgehen in dieser Angelegenheit gesetzlich nicht zusteht, so könnte dermal nur der Landesausschuß die Bezirksvertretungen von Přibyslau, Polna und Deutschbrod über die Nothwendigkeit der Ausführung einer zweckentsprechenden Straße von der Stadt Přibyslau bis zur Station Přibyslau-Schlappenz der k. k. priv. österr. Nordwestbahn und über die etwaige Beitragsleistung dieser Bezirke einvernehmen und demgemäß dann die ihm geeignet erscheinende weitere Amtshandlung vornehmen.

Es stellt demnach die Petitionskommission den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Petition des Stadtrathes Přibyslau um Intervention des hohen Landtages wegen des Baues einer zweckmäßigen Straße von der Stadt Přibyslau zur Eisenbahn-Station Přibyslau-Schlappenz der k. k. priv. österr. Nordwestbahn wird dem Landesausschusse zur Amtshandlung abgetreten.

Sněm. sekr. Schmidt: Petiční komise činí návrh: Sl. sněme račiž se usnésti takto: Petice městské rady v Přibyslavi, aby slavný sněm zakročil v příčině stavby příhodné silnice z města Přibyslavi k stanici železniční zvané "Přibyslav-Šlapanov" na c. k. priv. rakouské severozápadní dráze odstupuje se výboru zemskému k dalšímu řízení.

N e j v. m a r š. z e m.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce.

(Geschieht. )

Wird angenommen.

Die Petition ist ziemlich allgemein gehalten und enthält mehrere der Berichtigung bedürftige Angaben, die zu ihren Gunsten etwas übertrieben erscheinen, so gibt sie die Einwohnerzahl des zu errichtenden Gerichtsbezirkes mit beinahe 15. 000 an, während in der That dieselbe nur 11. 062 nach der Zählung vom Jahre 1869 beträgt, so wird Hoch-Weselý mit mehr als 2000 Einwohnern angegeben und hat doch in Wirklichkeit deren nur 1335, desgleichen läßt ber "einstimmige Wunsch" ber 24 Ortsgemeinden, wie es daselbst heißt, einen begründeten Zweifel zu, denn die Ortschaft Třtenic nimmt in einem sehr energisch gehaltenen Proteste ihre Zustimmung zurück; endlich findet sich bei den Beitrittserklärungen der meisten Gemeinden nur eine Unterschrift, die des Vorstehers ober eines Rathes vor.

Von allen Gründen, welche zur Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes Veranlassung geben, ist nur einer vollkommen stichhaltig und in der Wahrheit begründet, nämlich der Umstand, daß die erwähnten 24 Ortschaften um die Stadt HochWeselý herum im Umkreise beiläufig einer Stunde gelegen sind und ihnen daher der Gang zum Bezirksgerichte in Hohc-Weselý v i e l b e q u e m e r wäre, als jener nach dem entfernteren Jičin oder Neubydschow. Alle übrigen Beweggründe für die Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes find bei ber Stadt Hoch-Weselý nicht zutreffend; denn

1.    ist zum Theil auch die Entfernung der genannten einzelnen Ortschaften von Jičin oder Neubydschow viel größer als von Hoch-Weselý, so ist dafür hier die Verbindung fast nur durch Landwege, dort aber durch Bezirks- und Aerarialstraßen, zum Theile auch durch die Nordwestbahn bedeutend erleichtert und abgekürzt;

2.    das ganze Terrain zwischen Hoch-Weselý, Jičin und Neubydschow ist ein ebenes, keine Schwierigkeiten der Kommunikation vorhanden;

3.    die Bevölkerung eine durchaus čechische, ackerbautreibende mit nur geringfügiger Industrie;

4.    die nöthigen Amtslokalitäten sind gegenwärtig in Hoch-Weselý nicht vorhanden, sondern müßten zum Theil neu erbaut, oder wie es in der Petition lautet, zum Theil erst hergerichtet werden.

Wie aber Letzteres möglich sein soll, ist schwer begreiflich, da nach dem Gebäudesteuerkataster in Hoch-Weselý nur drei Gebäude der Gemeinde gehören nämlich Nr. 9, 12 und 13, wovon Nr. 9 ein Wirthshaus ist, und 3 Zimmer und 1 Kammer hat; Nr. 12, 2 Zimmer, worin der Polizeidiener und das Schubarrest sich befinden und Nr. 13 nur aus einer Mauer gegenwärtig besteht. Wohnungen für die Beamten würden wohl vollständig illusorisch sein.

Die Kommission anerkennt, daß der Bericht und das Gutachten des Landesausschusses vollkommen den thatsächlichen Verhältnissen entspreche, und daß ebenso die ablehnenden Gutachten des Oberlandesgerichtes, der Statthalterei, des Kreisgerichtes, der beiden Bezirksgerichte, der beiden Bezirkshaupt-

mannschaften und der Bezirksvertretung in Jičín vollkommen begründet sind; sie stellt daher den Antrag:

Hoher Landtag wolle beschließen: Die von dem k. k. Justizministerium unter dem 23. November 1874, Z. 14985, an den Landesausschuß geleitete Petition der Stadtgemeinde Hochweselý um Bildung eines neuen Bezirksgerichtssprengels wird der h. Regierung im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. -G. -Bl. Nr. 59, mit dem Gutachten vorgelegt, daß die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Hoch-Weselý mit Rücksicht auf die erhobenen Orts und Verkehrsverhältnisse gegenwärtig nicht befürwortet werden kann.

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Přípisem c. k. ministerstva spravedlnosti ze dne 23. listopadu 1874. č. 14985 zemskému výboru sdělená petice městské obce Vysokého Veselí za zřízení nového okresu soudního odevzdává se dle §. 2. zákona ze dne 11. června 1868 ř. z. 59 slavné vládě s dobrým zdáním, že vzhledem k vyšetřeným poměrům místním a obchodním nelze se přimlouvati za zřízení okresního soudu ve Vysokém Veselí.

O b e r st 1 a n d m a r s ch a l l:

Žádá někdo za

slovo ?

Wünscht jemand das Wort? (Niemand mel det sich).

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über die Petition Z. 42 der Stadtgemeinde Jistebnic um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

Sněm. sekr. Schmidt: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti obce Jistebnické za zřízení okr. soudu tamtéž.

Berichterstatter ist derselbe.

Berichterstatter Dr. Lumbe: Hoher Landtag!

Die Stadtgemeinde Jistebnic im taborer Kreise Böhmens hat am 10. April l. J. beim Landtage durch den Abgeordneten Dr. Herbst eine Petition eingebracht, worin dieselbe bittet, daß die Stadt Jistebnic für diese Stadt und 22 angrenzende Ge(Katastral-) Gemeinden ein neuer Gerichtssprengel errichtet werden mochte.

Da das Gesuch blos die Petition mit Ausweis über die Gemeinden und zwei SituationsKarten des neu zu errichtenden Gerichtssprengels enthält; so erachtet es die Kommission für nothwendig, daß die nöthigen Erhebungen und Gutachten der betheiligten k. k. Behörden und der autonomen Vertretungen eingeholt werden mögen, bevor an eine Verhandlung in dieser Angelegenheit

geschritten wird; sie stellt daher den formalen Antrag: Hoher Landtag!

Das Gesuch der Stadt Jistebnic um Errichtung eines neuen Gerichtssprengels ist dem L. -A. zur Einleitung der nöthigen Vorerhebungen und Vorlage des Ergebnisses derselben zu übergeben.

Komise pro okresní a obecní záležitosti činí návrh:

Sl. sněme račiž žádost města Jistebnice za zřízení nového obvodu soudního odevzdati zemskému výboru, aby co potřebí předběžné vyšetřil, a výsledek vyšetřování předložil.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort.

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. ) Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche den Antrag annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Eingabe der Gemeinde Kollautschen um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

Berichterstatter ist der Hr. Abgeordnete Pfeifer.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti obce Kolovče za zřízení okresního soudu tamtéž.

Berichterstatter Pfeifer (liest): Hoher Landtag!

Die Vertretung der Marktgemeinde Kollautschen im Gerichtsbezirke Neugedein hat mit Petition vom 11. Dezember 1873 um die Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes und Steueramtes mit dem Sitze in Kollautschen gebeten.

Nach dieser Petition soll der neue Gerichtssprengel aus

9 Gemeinden des Bischofteinitzer,

4          ,,           ,, Klattauer,

9         "          " Neugedeiner und

5          "          " Přestitzer Gerichtssprengels, in Summa 27 Gemeinden gebildet werden, und wird in der Motivirung insbesondere die günstige Lage der Marktgemeinde Kollautschen und die weite Entfernung der in der Umgegend situirten Ortschaften von ihren Gerichtsorten (3 bis 5 Wegstunden) hervorgehoben.                              

Der h. Landtag hat in der 16. Sitzung vom 13. Jänner 1874 diese Petition dem Landesausschusse zur Durchführung der erforderlichen Erhebungen zugewiesen.

Nach den gepflogenen Erhebungen würden die Gemeinden

des Bischofteinitzer Bezirkes......4. 826

,, Klattauer              ,, ...... 2. 174

,, Neugedeiner         ,, .......3. 865

,, Přestitzer               "         ...... 2. 029

der projektirte Bezirk in Summa... 12. 894 Einwohner zählen.

Nach Ausscheidung dieser Bevölkerung würden in dem

Bischofteinitzer Bezirke......12. 583

Klattauer              ,, .....36. 722

Neugedeiner          " ......18. 350

Přestitzer              " ......21. 785

Einwohner verbleiben.

Die betheiligten k. k. Bezirksgerichte Bischofteinitz, Klattau, Neugedein und Přestitz, das k. k. Kreisgericht in Pilsen und das k. k. Oberlandesgericht, die k. k. Bezirkshauptmannschaften und die Bezirksvertretungen von Bischofteinitz, Klattau und Přestitz erklären sich gegen die Errichtung des neuen Gerichtssprengels.

Die Gerichtsbehörden begründen ihr Votum damit, daß die Geschäfte des Gerichtssprengels in dem projektirten Umfange nicht bedeutend sein werden und bei dem Umstande; als die Bevölkerung nur ackerbauend ist, auch in der nächsten Zukunft die Agenda des neuen Bezirksgerichtes einen nennenswerthen Zuwachs nicht erfahren würden.

Die k. k. Statthalterei hält dagegen mit Rücksicht auf die nationale Abgrenzung der bestehenden Bezirke die Bildung des projektirten Gerichtssprengels für wünschenswerth und die Bezirkshauptmannschaft Taus befürwortet das Gesuch, weil die Marktgemeinde Kollautschen als Gerichtssitz günstig gelegen und den benachbarten Gemeinden eine große Erleichterung würde und endlich der Bezirksausschuß von Neugedein ist mit der Ausscheidung der betreffenden Gemeinden seines Sprengels nur unter ber Bedingung einverstanden, wenn dieselben den Kostenaufwand für die von Neugedein nach Kollautschen erbaute Straße dem Bezirksfonde ersetzen.

Was die Verkehrsverhaltnisse betrifft, stehen die aus dem Bischofteinitzer Gerichtssprengel auszuscheidenden 9 Gemeinden alle mit Bischosteinitz im regen Verkehr, selbst zum Theile mit Taus und Stankau, wohin sie zum Markte gehen, ihre Bodenerzeugnisse zum Verkaufe bringen und ihre Einkäufe besorgen, wogegen nach Kollautschen nur schlechte Feldwege bestehen.

Die aus dem Klattauer Bezirke auszuscheidenden

4   Gemeinden sind wohl näher gegen Kollautschen, als gegen Klattau, allein der ganze Verkehr dieser Ortschaften bewegt sich nach Klattau.

Anlangend die 9 auszuscheidenden Gemeinden aus dem Neugedeiner Bezirke, so liegen blos 2 Gemeinden an der von Neugedein nach Kollautschen führenden Bezirksstraße, welche mit großem Aufwande hergestellt wurde, um Kollautschen und seine Umgebung mit Neugedein in Verbindung zu Setzen.

Die aus dem Přestitzer Bezirke auszuscheidenden

5  Gemeinden haben wohl eine geringere Entfernung gegen Kollautschen als nach Přestitz, sind aber weder mit Kollautschen noch mit Přestitz durch eine ordentliche Straße in Verbindung.

Ueberdies ist die Kommunikation dieser Gemeinden auf den derzeit nach Přestitz führenden. Wegen viel gunstiger, weil diese Orte von Kollautschen durch eine bedeutende Hügelkette geschieden

sind und die Passage durch oft unfahrbare Feldwege erschwert wird.

Von den für den neuen Gerichtssprengel in Aussicht genommenen Gemeinden haben gegen die Zutheilung nachträglich die Ortschaften Chudenitz, Trntsch, Chumska, Prawowic, Lučic und Slatin des Klattauer, Stanka und Wostračin des Bischofteinitzer und Bukowa des Přestitzer Bezirksgerichtssprengels Einsprache erhoben.

Betreffend endlich die nationale Abgrenzung bes neuen Gerichtssprengels, so würde derselbe wohl ein rein böhmischer sein, allein weder der Neugedeiner, noch ber Bischofteinitzer ober Klattauer würben einsprachige Bezirke werben, sondern auch bann eine ber Nationalität nach gemischte Bevölkerung behalten.

In Erwägung aller dieser Verhältnisse, insbesondere aber bes Umstandes, daß eine entschiedene Willensäußerung ber Gemeinden nicht vorliegt, schließt sich die Kommission dem Antrage bes Landesausschusses an und beantragt:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

Ueber die Petition ber Marktgemeinde Kollautchen um Errichtung eines Bezirksgerichtes und Steueramtes in Kollautschen wirb derzeit zur Tagesordnung übergangen.

Sněm. sekr. Schmidt: Sl. sněme račiž se usnésti takto: Přes petici městyse Kolovče za zřízení okresního soudu a berního úřadu v Kolovči přechází se na ten čas k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die General-Debatte.

H. Abg. Eckert hat das Wort.

Posl. p. Eckert:

Vysoký sněme!

Pokud mně byla poskytnuta příležitost, poznal jsem s dosti velikým zadostučiněním, že v komisi pro okresní a obecní záležitosti převládalo přání na prospěch zřízení okresního soudu v Kolovči a tudíž na prospěch zřízení okresu českého, že tomuto přání nemohlo býti zjednáno průchodu, lituji.

Avšak, pokud návrh nezní právě na definitivní zavržení této žádosti, budu míti později jaksi prostředky, přání toto opět navrhnouti, a budu směřovati k tomu, dokud mně bude popřáno zastávati vysokou vládu v okresu Domažlickém a okres Domažlický opět na tomto slavném sněme.

Neboť, pánové, dlužno na zřeteli míti, že jakkoliv se vyslovili proti tomuto zřízení příslušní úřadové soudní a okresní zastupitelstva v Přešticích, Klatovech a Horšově Týně, tož naopak vyslovilo se okresní zastupitelstvo NovoKdyňské pro zřízení a vřele podporují žádost okresní hejtmanství Domažlické, místodržitelský rada v Plzni a vys. místodržitelství, kteřížto všichni měli na zřeteli zásadu jednoty jazykové a tudíž tak zvané ohraničení národní,

Já myslím, pánové, kdyby okresní zastupitelstva Přestické a Klatovské bez ohledu na svůj vlastní zájem byly tytéž vážné příčiny uvážily, že by jejich úsudek zcela jinak byl vypadal.

Zbývá tudíž ještě ta okolnost; že nepřistoupili všecky české obce z Horšovo-Týnského okresu k žádosti této, dílem že nevyslovili zřejmě přání své a konečně že veškeré obce okresu Klatovského přistoupení své opět později odvolali. Ovšem, nedají se vyvrátiti tyto okolnosti a lituji toho, že se tak stalo; avšak mně se zdá, jakobych nebyl přesvědčen o pravém smýšlení té neb oné obce okresu Klatovského a jako by se byly- tyto obce podaly vlivu, toho aneb onoho města, které by snad bylo mělo samo rádo okresní soud ve svém místě.

Snad se mi povede, tuto věc blíže vyšetřiti v jisté době. Avšak jestli-že skutečně jest to přáním tamnějšího obyvatelstva, pak pánové, nastane nám ne-li v tomto zasedání, aspoň v příštím podle mého náhledu povinnost, učiniti zadost žádosti této, ana by byla pak přání odůvodněná a ana by byla žádostí 14. tisícův obyvatelstva.

Ich glaube, meine Herren, es erwächst auch dem h. Landtage eine der ersten Pflichten, das Volk von der Ueberzeugung zu erfüllen, baß die Behauptung von dem Vortheile der Beschickung der Parlamente wirklich eine praktische ist, wirklich eine Bedeutung hat, d. h. daß die Behauptung eine wahre sei!

Dort meine Herren, in jenem gebirgigen Theile Böhmens, wo der gesetzliche Weg auf eine solche ostentative Weise betreten wurde; dort meine Herren, wo gerade eine seltene Reinheit der flavischen Sprachen, eine seltene Reinheit der Sitten existirt, dort hat der Nachkommling des unabhängigen freien Choden-Volkes gezeigt, baß er auch wirklich frei und unabhängig ist, dort hat der slavische Bewohner feinem deutschen, wackeren Nachbar die Hand gereicht, um den Beweis zu liefern, baß in Böhmen noch die Reichs-Treue wirklich existire und meine Herren, sage man was man will, die Partei der Reichstreue bleibt die Partei des österr. Patriotismus.

Nun meine Herren, ich glaube, die Bewohner des Taußer Bezirkes, mögen sie auch der slavischen Nationalität angehören, haben unbeschadet ihren slavischen Interessen einem reichstreuen Kandidaten ihre Stimmen gegeben; nun meine Herren, ich glaube, es gibt vitale Fragen für den Tauß-NeugedeinerBezirk, mögen sie in der Errichtung eines Bezirksgerichtes in Koloveč, mögen sie in ber Errichtung einer Bürgerschule in Neugedein, (obzwar bas nicht an ber Tagesordnung ist) aber endlich mögen sie in anderen Fragen, insbesondere in ber Subventionirung von mehreren Schulgemeinden bestehen; ich empfehle Ihnen, meine Herren, alle diese Fragen zur ernstlichen Erwägung, indem ich an

Ihren bewährten österreichischen Patriotismus appellire.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Pfeifer: Nach dem ber Abg. für TaußNeugedein nicht eigentlich gegen den Antrag ber Kommission gesprochen hat, so habe ich dann weiter nichts zu erwähnen, als dem h. Hause den Antrag ber Kommission zur Annahme zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet: Der h. Landtag wolle beschließen, über die Petition ber Marktgemeinde Kollautschen um Errichtung eines Bezirksgerichtes und Steueramtes in Kollautschen wirb derzeit zur Tagesordnung übergangen.

Sněm. sekr. Schmidt: Sl. sněme račiž se usnésti takto: Přes petici městyse Kolovče za zřízení okresního soudu a berního úřadu v Kolovči přechází se na ten čas k dennímu pořádku.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruce.

(Stane se.

Geschieht. )

Er ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Theilung des Bezirksgerichtssprengels in Karolinenthal.

Berichterstatter ist der Abg. Herr Dr. Wiener.

Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro obecní a okresní záležitosti v příčině rozdělení obvodu okresního soudu v Karlině.

Ref. Dr. Wiener: Hoher Landtag!

Die Theilung des Gerichtssprengel in Karolinenthal wurbe nicht wie in den meisten Fällen von der Bevölkerung angeregt, sondern von den Gerichtsbehörben selbst in Antrag gebracht, weil die Geschäftsverhältnisse die Zerlegung bes Gerichtes dringend erheischen.

Das dermal systemisirte Personale des Bezirksgerichtes vermag nämlich ber Anforderung zur Bewältigung ber Geschäftsagenda nicht zu entsprechen. Und selbst durch ausreichende Vermehrung bes Beamtenpersonales könnte dem Uebelstande eines schleppenden Geschäftsganges nicht abgeholfen werden, weil die Uebersicht und Leitung eines so großen, sowohl die Civil- als Strafjustiz handhabenden und schon dermal mit zwei Grundbuchsführern versehenen Bezirksgerichtes die Kräfte eines Vorstandes, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Aufgabe vollständig erfüllen soll, übersteigt.

Was jedoch die Durchführung ber Theilung betrifft, so gehen die Ansichten der Gerichtsbehörden auseinander und sind hiefür zwei Modalitäten ins Auge gefaßt worden,

I. Die Aufrechterhaltung des Karolinenthaler Bezirksgerichtssprengels und die Zerlegung des Bezirksgerichtes in zwei Abtheilungen, welche in Karolinenthal zu belassen wären, oder die Theilung des Bezirkes mit Belallung beider Bezirksgerichte in Karolinenthal.

II. Die Theilung des dermaligen Gerichtssprengels in zwei Bezirke und Somit die Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes außerhalb der Stadt Karolinenthal.

ad I. Gegen die erstere Modalität Spricht die Bestimmung des §. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Z. 59, welche den Bestand Mos eines Bezirksgerichtes in jedem Landbezirke voraussetzt. Der §. 2 dieses Gesetzes ertheilt aber dem Justizminister die Befugniß, ausgedehnte Bezirksgerichtssprengel abzutheilen, allein diese Berechtigung kann nur dahin aufgefaßt werden, daß die Abtheilung eines ausgedehnten Bezirkgerichtssprengels auch die Errichtung eines neuen Bezirkes voraussetzt. Wohl können gemäß §. 6 der Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, Z. 10 mehrere städtisch-delegirte Bezirksgerichte in einer Stadt errichtet werden, allein das Gesetz vom 11. Juni 1868 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Amtsbezirk eines Bezirksgerichtes außerhalb seines Sprengels befinden könne.

Da die Trennung des Karolinenthaler Bezirksgerichtes in zwei selbstständige Abtheilungen oder die Errichtung zweier Bezirksgerichte in Karolinenthal mit den bestehenden Organisationsvorschriften kollidirt und auch vom Standpunkte des Gesetzes über die Bezirksvertretung gefordert werden muß, daß der Amtssitz des Gerichtes und der Bezirksvertretung zusammenfalle, so kann nur die wirkliche Theilung des dermaligen Gerichtsbezirkes mit getrennten Amtssitzen in Antrag gebracht werden.

ad II. Für den Fall der Theilung des Bezirkes Karolinenthal wurden für den neu zu errichtenden Gerichtssprengel die Gemeinden: Branik, Chodow, Hodkowička, Hostiwař, Hrdlořez, Krč, Kunratic, Malešic, Michle, Nusle, Podol, Stěrbohol, Alt- und Neu-Strašnic, Wrschowitz, Weinberge und Záběhlic in Aussicht genommen.

Auf den neu zu bildenden Gerichtsbezirk mit einem Umfange von 1. 5 □ Meilen entfallen 16 Orts-, 34 Katastralgemeinden und mehr als 34. 000 Einwohner.

Der Nationalität nach ist der Bezirk böhmisch.

Die Gemeindegrenzen sollen nicht berührt werden und ist die Staatseisenbahn nur zur Bezeichnung der Richtung als Grenze angeführt.

Der Geschäftsstand dieses Gerichtes würde beiläufig 17. 000 Eingaben umfassen.

Der gleichfalls böhmische Bezirk Karolinenthal würde nach der Abtrennung der angeführten 16 Gemeinden noch 3. 9 ☐ Meilen mit 46. 000 Einwohnern umfassen und das Bezirksgericht nahe an 30. 000 Eingaben zu bewältigen haben.

Rücksichtlich der Wahl des Amtssitzes wurden drei Anbote überreicht u. z.:

1.    von der Vertretung der k. Weinberggemeinde,

2.    von der Vertretung der Gemeinde Wrschowitz,

3.    von mehreren Realitätenbesitzern aus der oberen Weinberggemeinde.

ad 1. Die Vertretung der k. Weinberggemeinde Strebt die Verlegung des neuen Bezirksgerichtes in dem Ortstheile Ziškov an und erbietet sich für den Fall der Gewährung dieses Ansuchens zu einem Jahresbeitrage von 1000 fl. aus Gemeindemitteln für die Dauer von 24 Jahren.

Gegen die Berücksichtigung dieses Anbotes hat sich der k. k. Landesgerichtspräsident und das k. k. Oberlandesgericht erklärt, indem auf die ungünstige Lage des Ortes Zižkow am äußersten Ende des zu bildenden Bezirkes hingewiesen wird.

ad 2. Die Vertretung der Gemeinde Wrschowitz erbietet sich, das Haus NC. 120 in Wrschowitz zur Unterbringung des Bezirksgerichtes und des Steueramtes für die Dauer des Amtssitzes der Bezirksgerichtes in Wrschowitz zu überlassen und die Kosten der gewünschten Adaptirungen zu tragen.

ad 3. Die Insassen der oberen Weinberggemeinde streben die Konstituirung einer selbstständigen Gemeinde "Neu-Prag" an und es haben mehrere Realitätenbesitzer dieses Ortstheiles die obere Weinberggemeinde als Amtssitz für das neu zu errichtende Bezirksgericht in Vorschlag gebracht, indem sie die Ueberzeugung aussprechen, daß die Vertretung der neu zu konstituirenden Gemeinde voraussichtlich alle möglichen Opfer bringen werde, um die Verwirklichung dieses Unternehmens zu fördern. Die Einschreiter erbieten sich dahin zu wirken, daß ein entsprechendes Gebäude aufgeführt und der Staatsverwaltung zur Benützung übergeben werde, indem sie im Subskriptionswege eine Summe von cirka 12. 000 st. aufbringen wollen, welche der Gemeinde zu dem angestrebten Zwecke übergeben werden und falls die Gemeinde eine Verpflichtung nicht übernehmen wollte, der Staatsverwaltung als Beitrag zu den mit der Errichtung eines neuen Gerichtes verbundenen Kosten zufallen soll.

Das k. k. Oberlandesgericht und die k. k. Statthalterei erklärten sich für die obere Weinberggemeinde und dieser Anficht Stimmt auch die Kommission bei, weil die Nähe dieses Amtssitzes in Prag der Landbevölkerung beinahe alle jene Vortheile bieten würde, welche dieselben im Interesse ihrer Handels- und sonstigen Geschäfte in Karolinenthal genießen, weil eine bedeutende Anzahl von Gemeinden so gelegen ist, daß die Einwohner derselben, wenn Sie nach Karolinenthal oder nach Prag gelangen wollen, den Bezirk der Weinberggemeinde passiren müssen, weil der Ort Zižkow wegen seiner geografischen und sanitären Lage zum Sitze eines Gerichtes minder tauglich ist, weil das wegen des Botičbaches ungesunde und abseits lie-

gende Wrschowitz die Bedingungen für die Errichtung eines Bezirksgerichtes nicht erfüllt, weil die obere Weinberggemeinde an einer fahrbaren Straße gelegen ist und eine große Anzahl Häuser besitzt, welche zur Unterbringung des Bezirksgerichtes und des Beamtenpersonales vollkommen tauglich sind, weil überhaupt die Orts- und Verkehrsverhältnisse entschieden zu Gunsten der oberen Weinberggemeinde Sprechen.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß es im Gesetzentwurf §. 1 letzter Satz heißen soll:,, in der königlichen Weinberggemeinde" und nicht,, im Obertheile der Weinberggemeinde". Dasselbe gilt bezüglich des böhmischen Textes, es soll das Wort "hořejší" ausgelassen werden. Weiter erlaube ich wir zu bemercken, daß nachträglich auch die Gemeinde Lieben ein Gesuch überreicht hat, in welchem sie sich erbietet, für das neue Bezirksgericht ein Amtsgebäude in Lieben beizustellen. Diese Gemeinde ist aber nicht unter jenen, welche in diesen neuen Bezirk eingetheilt werden soll, und überdieß steht auch bei Lieben das entgegen, daß es in sanitärer Beziehung doch keineswegs so geeignet ist, wie die obere Weinberggemeinde.

Die Kommission stellt den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen:

Die mit dem Schreiben des k. k. Justizministeriums vom 27. März 1875, Z. 4168, dem Landesausschusse übermittelten Verhandlungsakten, betreffend die Trennung des Bezirksgerichtssprengels Karolinenthal in zwei Gerichtsbezirke werden im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 Z. 59 R. -G. -Bl. mit dem Gutachten rückgeleitet, daß mit Rücksicht auf den großen, für ein Einzel= gericht nicht zu bewältigenden Geschäftsumfang des Bezirksgerichtes Karolinenthal und die bedeutende Bevölkerung dieses Gerichtssprengels die Ausscheidung der Ortsgemeinden und zwar:

1.    Bránik,

2.    Chodov mit Hrnčíř, Litochleb und Scheberov,

3.    Hodkowička mit Lhot, und Neuhof,

4.    Hostiwař mit Hai und Miličow,

5.    Hrdlořez,

6.    Ober- und Unter -Krč mit Galdenhof und Pankraz,

7.    Kunratic mit Babenitz und Libusch,

8.    Maleschic,

9.    Michle,

10.    Nusle mit Pankraz,

11.    Podol mit Dworec,

12.    Stěrbohol,

13.    Straschnitz alt und neu,

14.    K. Weinberge mit Wolschan,

15.    Wrschowitz,

16.    Zaběhlic mit Pratsch und Rostet aus dem Bezirksgerichtssprengel Karolinenthal und deren Vereinigung zu einem besonderen Bezirksgerichtssprengel mit dem Gerichtsitze in der oberen Weinberggemeinbe nothwendig und zweckmäßig erscheint.

Sněm. sekr. Schmidt: Komise činí návrh: slavný sněme račiž se usnésti tako:

Přípisem slavného c. k. ministerstva spravedlnosti ze dne 27. března 1875, č. 4168, zemskému výboru sdělené spisy, týkající se rozdělení soudního okresu Karlínského na dva okresy soudní vracejí se podle §. 2. zákona ze dne 11. června 1868, č. 59 ř. z. s dobrým zdáním, že hledíc k velkému objemu záležitostí u okresního soudu Karlínského pojednávaných, k jichž obstarávání síly jednoho pouze soudu více nestačí, jakož i k značnému počtu obyvatelstva soudního okresu tohoto, potřebí a prospěšno jest, aby se následující obce z obvodu okresního soudu Karlínského vyloučily a ve zvláštní okres soudní se sídlem úřadu v hořejší obci Vinohradské sloučily, a to obce:

1.    Bráník,

2.    Chodov s Hrnčíři, Litochleby a Šeberovem,

3.     Hodkovičky s Lhotkou a Novým Dvorem.

4. Hostivař s Hájem a Miličovem,

5.    Hrdlořezy,

6.    Krč Horní a Dolní s Jalovým Dvorem a Pankrácem,

7.    Kunratice s Babenicemi a Libuší,

8.    Molešice,

9.    Michle,

10.    Nusle s Pankrácem,

11.    Podolí s Dvorcem.

12.    Štěrboholy,

13.    Strašnice Staré a Nové,

14.    Královská obec Vinohradská s Olšany,

15.    Vršovice,

16.    Záběhlice s Práčemi a Roztelem. Nejv. marš.: zem. Žádá někdo za slovo?.

Wünscht jemand das Wort? Herr Dr. Trojan hat das Wort.

Dr. Trojan: Souhlasím s návrhem komise v celku až na tu okolnost, že proti všemu obyčeji, proti povaze věci ustanovuje se hned z předu část obce, do které má býti sídlo soudu položeno. Není mi dosud ani jediný případ znám, že by byl sl. sněm zvlášt pojmenoval, v jakém konci neb v které části obce má ležeti soud. Zdá se mi to zde nápodobně nepřiměřeno.

Jindy zůstavujeme vládě co exekutivě někdy až příliš mnoho volnosti, - tentokráte ale jako by komise obávala se, aby vláda nevolila stanoviska jiného než právě hořejší konec Vinohradů !

Však zdá se mi dle toho, co bylo ve zprávě přednešeno, že beztoho jinak se nestane, ale nechme tedy vůli exekutivě k. dohodnutí se vlády s obcí.

Nezdá se mi ani důstojno, abychom činili zde výminku, právě kde vytknuta jest jakási řevnivost mezi jednotlivými díly obce, v obci dosud jedné.

Pánové, já bych přál, aby všecka předměstí, ku kterým počítám také Vinohrady, aby byla spojena s hlavním městem, aby měla i podporu a všecky výhody vespolně s hlavním městem.

Pánové, my víme z veřejných zpráv, mnoho-li obtíže měla již tato vinohradská obec s odváděním stok s obcí pražskou; chcete pánové ještě jakýms pokynutím dáti na srozuměnou, že podporujete snahy, aby se tam ještě dělily, drobily mezi sebou? Jak pravím přál bych, aby nejen zůstalo pospolu, co již je pohromadě, nýbrž aby se celé vůkolí Prahy spojilo s hlavním městem.

Ale v této chvíli není o tom co rozhodovat, máme jen ustanoviti, že sněm království českého souhlasí s rozdělením okresu karlínského dle návrhu vrchního soudu i všech správních orgánů vládních, pak že uznává za příhodné místo pro soud a budoucí sídlo zastupitelstva okresního ve Vinohradech. Vinohrady jsou jediná obec, nelze tudiž dělati rozdíl o částech jejích. Pročež navrhuji, aby se přijal sice návrh komise ale s vypuštěním slova v českém znění "hořejší", v německém znění předlohy slova "oberen", aby to tedy v prvním návrhu znělo "in der Weinberggemeinde" totiž pouze ve Vinohradech. Ohlašuji tentýž návrh také k zákonu samému, totiž, na konci posledního odstavce článku prvního, tam má to zníti místo "v hořejší části královské obce Vinohradské" krátce: "v královské obci Vinohradské"; v německém se má vynechat "oberen Theile, " aby to znělo:,, in der königl. Weinberggemeinde. "

Snad nebude ani zapotřebí, abych to dal písemně.

Nejv. marš. zem.: Prosím ten poslední díl.

Herr Dr. Trojan stellt den Antrag, baß das Alinea, in welchem der Sitz des Gerichtssprengels bezeichnet wirb, zu lauten habe: "zu einem besonderen Bezirksgerichtssprengel mit dem Gerichtssitze in der Weinberg Gemeinde nothwendig und zweckmäßig erscheint. "

"Okres soudní se sídlem úřadu v obci Vinohradské sloučily atd.

Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

(Sr. Exc. Dr. Herbst wünscht das Wort. ) Sr. Exc. Dr. Herbst hat das Wort. Sr. Exc. Dr. Herbst: Die Anträge, welche der geehrte Hr. Vorredner gestellt hat, sind eigentlich zwei, daß sowohl in dem an das Justizministerium zu erstattenden Gutachten das Wort "oberen" auszulassen sei, als auch in dem Gesetze, wodmch eine Aenderung im Bezirksvertretungsgebiete eintrakt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich habe es nur so verstanden, baß vorderhand es nur für den ersten Antrag gelten soll.

Sv. Exc. Dr. Herbst:. Indessen sprach der

Hr. Abgeordnete von beiden und ich habe es auch so aufgefaßt. -

Ich glaube nun, daß seine Ansicht die richtige ist, soweit sie sich auf das Gesetz bezieht, dagegen halte ich dafür, daß die Kommission diesem gestellten Antrage gegenüber. Soweit er sich auf das Gutachten bezieht, ihren Antrag aufrecht erhalten müsse.

Von einem Eingriffe in die Exekutive kann nicht die Rebe fein.

Die Exekutive verlangt ja ein Gutachten vom Landtage und zwar bezieht sich dieses abverlangte Gutachten auf die Frage, ob ein Bezirksgericht erriechtet werben soll und nach der Natur der Sache auch daraus, wo der Sitz desselben sein soll.

Denn über die Frage der Nothwendigkeit der Errichtung eines Bezirksgerichtes bestand absolut keine Meinungsverschiedenheit, sondern nur über die Art der Ausführung.

Denn, wenn eben von einer Seite vorgeschlagen wurde, es soll das Gericht fernerhin in Karolinenthal bleiben, aber in zwei Sektionen getheilt werden, so war das mit anderen Worten auch nichts anderes, als es sollen zwei Bezirksgerichte errichtet werden, die aber beide ihren Sitz in Karolinenthal haben.

Wohl aber bestanden, wie im Berichte ausführlich auseinandergesetzt wird, über die Frage, wo das Bezirksgericht zu errichten ist, drei verschiedene Meinungen, nämlich, es soll entweder in Zižkov, nämlich in einem bestimmten Theile der Ortsgemeinde Weinberg oder in Wrschowitz oder im oberen Theile der Weinberggemeinde errichtet werden.

Das Gutachten wäre offenbar unvollständig, wenn es sich nicht auf die Frage erstrecken würde, wo ist das Bezirksgericht zu errichten, weil das die wesentliche Frage ist, um die es sich in den verschiedenen Eingaben ber Behörden handelt.

Die Kommission hat die Ueberzeugung gewonnen und spricht dieselbe im Berichte aus, daß der zweckmäßige Sitz in der oberen Weinberggemeinde sei und hat auch nicht ermangelt die Gründe, welche dafür sprechen, anzugeben und im Berichte auseinander zu setzen und befindet sich da im Einklange mit dem Oberlandesgerichte und der Statthalteiei.


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