Und damit treffe ich auch jene erste Erwägung der motivirten Tagesordnung, welche lautet, daß es dringend geboten erscheint, die Volksschulen vollständig zu aktiviren.
Dies ist eine Erwägung, welche um manche andere Ausgaben hintanzuhalten, ebenso gut vorgebracht werden kann, und die vielleicht hier nicht hätte vorgebracht werden sollen, da für die "Aktivirung der öffentlichen Volksschulen" auch derselbe Grund vorgebracht zu werden pflegt, daß die Mittel nicht ausreichen.
Wenn der Abg. für Friedland auf den Erlaß des Ministers v. J. 1872 hingewiesen hat und gesagt hat, daß er, was ich sehr wohl weiß, durch Beihilfe der eminentesten Fachmänner zu Stande gekommen ist, so kann er ja doch so wenig wie ich die pädagogischen Bestimmungen im Auge haben, vielmehr die administrativen und er wird sich mit Rücksicht auf die in diesem Erlasse enthaltenen administrativen Bestimmungen doch kaum auf diese ausgezeichneten Fachmänner berufen wollen, da es mehr als bekannt ist, daß ausgezeichnete Fachmän-
ner schlechte Administratoren und gute Administratoren schlechte Fachmänner zu sein pflegen.
Das, was er also hinsichtlich des Erlasses gesagt hat, der durch dieses Gesetz ja abgeändert werden soll, ist also, hinfällig. Auch die Bemerkung, welche der Hr. Abgeordnete hinsichtlich der schon bestehenden 8 Kindergärten gemacht hat, für welche das Land ca. 6000 fl. zahlt, scheint nicht ganz richtig zu sein.
Denn wenn er sagt, die Schulpräliminarien sind dem vorigen Landtag vorgelegen und dadurch daß der Landtag die Schulpräliminarien genehmigt hat, (er hat sie zwar gar nicht geprüft, sondern nur die Hauptsummen eingestellt), hat er gleichzeitig den Bestand dieser Kindergärten sanirt.
Nun ich will zugeben, daß das so ausgelegt werden kann, allein man darf nicht vergessen: als die Uebernahme einer jährlichen Subvention ca. 6000 fl. für 8 Gemeinden und nicht mehr.
Ich glaube nicht, daß wenn diese Subvention unter gleichen Verhältnissen auf andere Gemeinden ausgedehnt oder von Anderen in Anspruch genommen werden sollte, daß der H. Abg. für Friedland derselben Auslegung huldigen würde. Nachdem aber außer den H. Abg. für Friedland in der Generaldebatte Niemand das Wort ergriffen und die officielle Begründung einer motivirten Tagesordnung in den Motiven selbst zu finden ist, so werde ich mich darauf beschränken, einige Worte über diese Motive zu sprechen.
Wenn ich sie aus der reichen Schale von Säzzen und Zwischensätzen herauslöse und nur den Kern der 3 Motive in's Auge fasse, so ist der
1. Wir haben noch nicht die öffentliche Volksschule selbst vollständig aktivirt. Ueber diesen Punkt habe ich bereits gesprochen.
Der 2. Punkt lautet: Nur den Schulbehörden steht das Material zur Verfügung um die Tragweite dieses Gesetzes zu beurtheilen, daher, so mußte ich glauben, wird der Antrag gestellt den Landesschulrath oder Landesausschuß aufzufordern, im Wege der Schulbehörden das nöthige Material zu sammeln; nein, die Schlußfolgerung ist: daher geht der Landtag zur Tagesordnung über.
Der 3. Punkt lautet: Nachdem nur durch die Mitwirkung der Schulbehörden es möglich ist, die Lösung dieser Frage durchzuführen, (was eigentlich schon im 2. Punkte gestanden ist); so sollte man meinen, werden die Schulbehörden vom Landtag aufgefordert, das nothwendige Material herbeizuschaffen, damit der Landtag in der nächsten Session in der Lage ist, über die gesetzliche Regelung dieser Frage schlüssig in werden.
Nein, die Schlußfolgerung ist die: daher geht der Landtag über diesen Gesetzentwurf zur Tagesordnung über, d. h., weil der Landtag selbst keine Schulbehörde ist und sich nicht selbst das Material sammeln kann, so geht er über diesen Gesetzentwurf zur Tagesordnung über.
Ich begreife nun vollständig, wenn man für diesen Gesetzentwurf nicht ist, ich glaube auch, daß
die zahlreiche Unterstützung, welche der Antrag im h. Landtage gefunden hat, aus anderen Motiven herrührt, als welche in der motivirten Tagesordnung selbst zu lesen sind, vielleicht aus Motiven, welche der Abg. für Friedland selbst mündlich ausgesprochen, vielleicht auch verschwiegen hat.
Allein aus den Gründen, welche in der motivirten Tagesordnung zu finden find, wird - das bin ich überzeugt, der h. Landtag nicht zur Tagesordnung ü b e r g e h e n, sondern aus f in a n z i e l l e n Gründen.
Allein es gebe wohl noch, meine Herren, politische Gründe über diesen Gesetzentwurf nicht zur Tagesordnung überzugehen.
Wenn Sie in die Staaten sehen, wo der Ultramontanismus und Feudalismus die Regierung führt, werden Sie finden, daß das Kind im vorschulpflichtigen Alter dem Elternhause und der Familie entrissen wird, durch weit verzweigte Korporationen, religiöse Korporationen, durch Fraternitäten, durch Schwersterschaften und wie sie sonst heißen mögen.
So ist das heute schon in Belgien der Fall, wie ich aus eigener Anschauung weiß und mit den größter Opfern müssen die kleinsten Städte heute ohne Mithilfe des Staates und der öffentlichen Gewalt, welche sich in den Händen der Ultramontanen und Feudalen befindet, Gegenanstalten errichten, um jener verderblichen Art und Weise der genannten Gesellschaften sich des Herzens des kleines Kindes zu bemächtigen, einigermaßen einen Damm entgegenzusetzen.
Ich wünschte nicht, daß meine Befürchtungen, die ich heute vielleicht etwas verfrüht ausspreche, bald wahr werden; aber ich glaube, es liegt eine politische Erwägung vor, namentlich in Rücksicht auf das projektirte preußische Klostergesetz - über einen solchen Gesetzentwurf, wenn auch dessen Beschußfassung heute nicht erwünscht ist, nicht in einer Weise hinwegzuschreiten, daß dessen Wiedereinbringung nur sehr schwer möglich sein wird.
Allein ich gestehe es, es gibt Situationen, in denen die Gesammtheit der Verhältnisse, auch solcher, welche mit dein eben in Berathung befindlichen Gegenstande gar keinen Zusammenhang haben, über diesen Gegenstand und sein Schick al selbst zu entscheiden berufen sind.
Mir scheint, daß wir uns in einer solchen Situation befinden, nach dem in dieser Session mit vieler Mühe ein Gesetz zu Stande gekommen ist, welches zu Gunsten der öffentlichen Volkserziehung abermals die Mittel des Landes in großer und umfassender Weise in Anspruch nimmt und ich darf wohl sagen: wenn um den Preis dieses Gesetzes, der gegenwärtige Entwurf fallen soll, dann gebe ich ihn fast gerne hin.
O b e r st 1 a n d m a r s ch a l l: Ich schreite nun zur Abstimmung. Der Antrag, welcher am Schluß der Generaldebatte gestellt wurde, lautet: In Erwägung, daß es dringend geboten erscheint einige öffentliche Volksschulen auf Grund der bestehenden Volksschul-
gesetze vorerst vollständig zu aktiviren, bevor zur Ausweisung derselben nach unten geschritten wird; in weiterer Erwägung, daß der Schulbehörde zunächst jenes Material zur Verfügung steht oder durch selbe wenigstens leicht beschafft werden kann, welches nothwendig ist, um eine beruhigende Uebersicht über die Tragweite eines Gesetzes, über die Konkurrenzpflicht zur Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Kindergärten zu gewähren, in weiterer Erwägung, daß bei der Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen, in welcher Weise und unter welcher Vorsicht Kindergärten im Sinne des §. 10 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 mit den öffentlichen Volksschulen in Verbindung zu bringen sind, die Mitwirkung der Schulbehörden um so erwunschter ist, als nur an der Hand der gewonnenen Erfahrungen und nach reiflicher Erwägung aller maßgebenden Verhältnisse die bei der Lösung dieser Frage in Anwendung zu bringenden Mittel, worüber bisher die Anschauungen nicht einmal prinzipiell zum Abschlusse gebracht sind, mit Beruhigung gewählt und gesetzlich normirt werten können, geht der Landtag über den von der Unterrichtskommission vorgelegten Gesetzentwurf betreffend die Errichtung der mit öffentlichen Volksschulen verbundenen Kindergärten zur Tagesordnung über.
Snìm. akt. Sládek: V uvážení, že nutnost toho vyhledává, aby pøede vším veøejné školy národní, tak jak toho jest potøebí na základì platných zákonù školních, úplnì zaøízeny byly døíve, než se pøikroèí k rozšíøení jejich, v uvážení dalším, že úøadùm školním pøedevším jest po ruce, aneb aspoò jimi snadno opatøiti se mùže materiál onen, jehož jest potøebí, aby se s uspokojením posouditi mohl dosah zákona o pøispívání k zøízení a vydržování veøejných škol mateøských.
V uvážení, že pøi vydání zákonných ustanovení o tom, jakým zpùsobem a za jakými podmínkami školy mateøské ve smyslu §. 10. ø. z. o školách ze dne 14. kv. 1869 spojiti se mají s veøejnými školami narodními, spolupùsobení školních úøadù tím více žádoucí jest, ponìvadž póuze na základì zkušeností získaných a po zralém uvážení veškerých okolností rozhodujících uspokojivì zvoliti a zákonì ustanoviti se mohou prostøedky ty, jichž pøi vyøízení otázky této se užiti má, a o nichž se nahledy až posud aniž co do zásady neustálily, pøechází snìm k dennímu poøádku pøes osnovu zákona o školách mateøských spojených s veøejnými školami národními.
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruce.
(Stane se.
Geschieht)
Er ist angenommen. Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegen-
heiten über Petition der Stadtvertretung Petzka um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Berichterstatter ist der Abgeordnete Hr. Josef Theumer.
Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen,
Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro vìci okresní a obecní o petici mìstské obce Pecky za zøízení soudu okresního tamtéž.
Berichterstatter Josef Theumer (liest): Hoher Landtag!
Gemäß der mit Schreiben des h. k. k. Justizministeriums vom 2. April 1875, Z. 4419, übermittelten Petition bittet die Stadtvertretung Petzka um Bildung eines neuen Bezirksgerichtssprengels mit dem Sitze in Petzka unter Zuweisung von 13 Gemeinden aus Dem Gerichtsbezirke Neupaka, von 2 Gemeinden aus dem Gerichtsbezirke Hoøitz und einer Gemeinde des Arnauer Gerichtsbezirkes, welche dieser Zuweisung zustimmen, dann von 6 Gemeinden des Neupaka'er und einer Gemeinde des Arnauer Bezirksgerichtssprengels, welche sich gegen diese Zutheilung aussprachen. Würde der neue Gerichtsbezirk aus allen erwähnten Gemeinden gebildet, so beträge die Zahl seiner Einwohner 14. 314, würde aber blos aus den zustimmenden Gemeinden gebildet, nur 6636.
Die Bezirksvertretungen von Neupaka, Hoøitz und Arnau, die k. k. Bezirksgerichte Arnau und Hoøitz, endlich die k. k. Bezirkshauptmannschaft Hohenelbe haben sich gegen das Projekt erklärt; die k. k. Bezirkshauptmannschaft Jièín und das k. k. Bezirksgericht Neupaka befürworten dasselbe. Das k. k. Kreisgericht Jièín hält es für unthunlich, die widerstrebenden Gemeinden dem projektirten Gerichtsbezirke zuzuweisen und erachtet den aus den zustimmenden Gemeinden zu bildenden Bezirk zu klein, um ihn befürworten zu können.
Dieser Ansicht ist auch die k. k. Statthalterei und das k. k. Oberlandesgericht, sowie endlich der Landesausschuß.
In der Erwägung, daß sich die Vereinigung widerstrebender Gemeinten zu einem Gerichts- und Vertretungsbezirke nur in dem Falle rechtfertigen läßt, wenn es sich um Errichtung national abgegrenzter Bezirke handelt, was im vorliegenden Falle nicht zutrifft, daß ferner bei Bildung des projektirten Bezirkes blos aus den zustimmenden Bezirken nur ein Bezirk von 6636 Seelen geschaffen würde, der ebenfalls national gemischt bliebe, und dessen Geringfügigkeit die Kosten eines Bezirksgerichtes nicht rechtfertigen würden, stellt die Kommission den Antrag:
Hoher Landtag wolle beschließen:
Die mit der Zuschrift des h. k. k. Justizministeriums vom 2. April 1875, Z. 4419, an den Landesausschuß gelangte, zu Folge Beschlusses des h. Landtages vom 28. d. M. der gefertigten Kommission zugewiesene Petition der Stadtvertretung Petzka um Errichtung eines neuen Gerichtssprengels mit dem Sitze des Gerichtes in Petzka wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni
1868, R. -G. -Bl. Nr. 59, an die h. Regierung mit dem Gutachten geleitet, daß das erwähnte Ansuchen mit Rücksicht auf die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinden nicht befürwortet werden kann.
Snìm. akt. Sládek (ète):
Komise èiní návrh:
Sl. snìme raèiž se usnésti takto:
Pøípisem vys. c. kr. ministerstva spravedlnosti ze dne 2. dubna 1875, è. 4419, zemskému výboru sdìlená a usnešením slavného snìmu ze dne 28. t. m. podepsané komisi pøikázaná petice mìstského zastupitelstva obce Pecky za zøízení nového okresu soudního se sídlem úøadu v Pecce odevzdává se podle §. 2. zákona ze dne 11. èervna 1868, ø. z. 59. sl. vládì s dobrým zdáním, že vzhledem k pomìrùm na jisto postaveným a k projevenému pøání obcí, jichž se týèe, nelze se pøimluviti za dotèenou žádost mìstské obce Pecka.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Herr Dr. Hanisch hat das Wort.
Dr. Hanisch: Das kaiserliche Justizministerium hat den hohen Landtag um sein Gutachten ersucht, ob die Errichtung eines Gerichtsbezirkes mit dem Gerichtssitze in Petzka nach seiner Ansicht als zuträglich sich erweisen würde, und hat in der an den h. Landtag gerichteten Zuschrift die Errichtung eines Gerichtsbezirkes mit dem Sitze des Bezirksgerichtes in Petzka als wünschenswerth bezeichnet. Ebenso hat das kaiserliche Oberlandesgericht hier in seiner Begutachtung der diesbezüglich eingelaufenen Petitionen die "Zweckmäßigkeit der Errichtung eines Gerichtsbezirkes Petzka mit dem Gerichssitze in Petzka nicht verkannt. " Nicht minder sprach sich das Bezirksgericht in Neupaka für die Errichtung des Gerichtsbezirkes mit dem Gerichtssitze in Petzka aus und nicht minder sprach sich die Bezirkshauptmannschaft in Jitschin für diese Errichtung aus.
Wenn trotzdem von der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten ein Antrag gestellt wurde wie der vorliegende, so kann ich nicht umhin anzunehmen, daß ein definitiver Ausspruch in diesem Antrage nicht gelegen sei.
Denn die Verhältnisse liegen wie folgt.
Die Gemeinden, welche petirt haben, bilden eine so stattliche Anzahl, daß sie allein unter gewöhnlichen Verhältnissen Berücksichtigung verdienten. Allein diejenigen Gemeinden, welche der Natur der Sache nach zugetheilt werden würden, rücksichtlich deren derzeit Petitionen nicht vorliegen, diese Gemeinden haben mit den petirenderi Gemeinden einen ganz eigenthümlichen Zusammenhang.
Es sind das nämlich verfassungstreue Gemeinden, verfassungstreue Gemeinden, welche seit jeher einträchtig mit einander für die Verfassung die Stimmen abgegeben haben, und welche bestrebt sind, von Neupaka loszukommen.
Ich mache diesfalls kein Hehl daraus und wenn es auch nicht möglich ist oder sein sollte, in jener Gegend einen national ungemischten Bezirk
zu kreiren, so ist es doch möglich, einen verfassungstreuen Bezirk dort zu kreiren. Und wenn das kaiserliche Justizministerium die Errichtung eines Solchen Bezirksgerichtes als wünschenswerth bezeichnet, und wenn das Oberlandesgericht die Zweckmäßigkeit derselben nicht verkennt und das Bezirksgericht in Neupaka und die Bezirkshauptmannschaft in Jitschin sich dafür aussprechen, so glaube ich, wird das politische nebst den örtlichen Momenten auch die Gründung eines solchen Gerichtsbezirkes befürworten. Ich sehe dabei ganz ab von der Gemeinde Klein-Borowitz, welche aus dem Arnauer Bezirke zugetheilt werden sollte, ich sehe davon ab und würde das niemals befürworten.
Dagegen konnte ich mich wohl für die Zutheilung der Gemeinde Switschin aus dem Arnauer Bezirke und ebenso würde ich mich für die Zutheilung der Gemeinde Kál mit Wøeztnik aus dem Hoøitzer Bezirke einverstanden erklären, umsomehr als diese Gemeinden ihre Zustimmung ertheilt hatten.
Es liegen nämlich Zustimmungen resp. Petitionen vor von den Gemeinden:
1. Petzka,
2. Welhota,
3. Stankau,
4. Widonitz,
5. Bukowina auf Bielohrad,
6. Ober-Jaworsch,
7. Auhlirz,
8. Bieleè,
9. Ratkin, 10. Stupna,
11 Groß-Borowitz,
12. Hinter-Zdienitz aus dem Neu-Paka'er,
13. Kal aus dem Hoøitzer, und
14. Switschin aus dem Arnauer Bezirke Zustimmungen vor, wenn auch die letzten beiden widerrufen haben.
Die Verhältnisse würden es aber gebieten, daß auch
15. Nieder-Kalna,
16. Ober-Kalna,
17. Slemeno,
18. Èista mit Falkendorf,
19. Bukowina auf Èista, und
20. Widach,
zugewiesen würden. Von diesen 6 Gemeinden liegen aber Zustimmungserklärungen nicht Vor.
Allein abgesehen davon, daß man sich bei Organisationen nicht auf die Zustimmung der Gemeinden beschränken darf, daß man nicht den Agitationen für und gegen ein gar zu großes Gewicht beilegen darf, daß man im Gegentheil von einem höheren Gesichtspunkte aus insbesonders diese Gerichtsbezirks-Organisation betrachten und verfügen muß, abgesehen davon, hege ich keinen Zweifel, daß in der allerkürzesten Zeit diese Gemeinden ebenfalls ihre Zustimmung ausdrücklich ertheilen werden.
Sie sind nur auf dem gewöhnlichen Wege des Bezirkssekretärs von dieser Zustimmung abgehalten worden!
Ich bin darüber sehr gut informirt und erlaube mir diese Information dem h. Landtage in dieser kurzen Weise auch mitzutheilen, namentlich was die Gemeinden Kalná und Èistá betrifft, gehen sie sammt Pecka und Umgebung immer im verfas sungsmäßigen Sinne vor und haben auch das letztemal wieder verfassungsmäßig gewählt, und sich erst wieder entschuldigt, daß sie nicht anders können und veranlaßt werden sind, der Petition nicht beizutreten.
Ich erachte daher, daß der Antrag, welcher dem h. Landtage vorgeschlagen wird, nur als ein bilatorischer angesehen werden kann. Allerdings hat der h. Landtag den Grundsatz aufgestellt und bisher konsequent festgehalten, daß nur national mög lichst gleichartige Bezirke kreirt werden sollen. Allein in jenem Gebirgswinkel ist das wohl nicht gut möglich, wenn anders die deutschen Gemeinden um Petzka herum nicht nach Arnau zugetheilt werden sollen und wenn sich daher eine höhere Einheit ergibt, als die nationale, so erachte ich, daß der h. Landtag auch eine Ausnahme machen wird, und diese höhere Einheit ist die Verfassungsmäss i g k e i t aller dieser genannten Gemeinden. Sie stehen, wie ich zu erklären die Ehre hatte, zur Verfassung und wählen einträchtig mit einander in verfassungsmäßigem Sinne trotz allen Terrorismus, der in Neupaka bekanntlich in hoher Bluthe steht. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, es möge in den Antrag der Kommission das Wort "derzeit" eingesetzt werden.
Es würde dann der Antrag lauten, daß das erwähnte Ansuchen mit Rücksicht auf die erhobenen Verhältnisse und die ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinden "derzeit" nicht befürwortet werden kann. Mit diesem "derzeit"' lassen wir den Gemeinten und eventuell ber kaiserlichen Regierung nicht nur die Möglichkeit, sondern wir lassen es unausgesprochen, daß eine solche Verfügung in der Zukunft getroffen werden kann, und wenn der h. Landtag vielleicht auf die ausgesprochenen Ansichten der Gemeinden einen Werth legte, dann dürfte es wohl in kurzer Zeit dahin gebracht werden, daß auch die Gemeinden, von denen ich gesprochen habe, welche der Gesinnung nach mit den petirenden Gemeinden vollkommen einverstanden sind, diese Zustimmung abgeben obwohl ich die Zustimmung dieser Gemeinden nicht für nothwendig erachte, und im Sinne der petirenden Gemeinden mit der oberwähnten Beschränkung das Bezirksgericht votiren würde. Ich erlaube mir daher, dem hohen Landtage die Einfügung des Wörtchens "derzeit" vorzuschlagen, um eben der h. Regierung und den petirenden Gemeinden nicht zu erklären, daß der Landtag überhaupt nicht geneigt sei, ein solches Ansuchen zu befürworten.
Oberstlandmarschall: P. Dr. Grégr má slovo.
Dr. Grégr: P. øeèník pøede mnou pravil, že všechny ty obce, které jmenoval, a které by mìly býti vøadìny do okresu Peckého, tedy do okresu, který se má nyní utvoøiti, že všechny ty obce jsou smyšlení ústavního a z toho dùvodu právì pøimlouvá se za to, aby se žádosti jeho vyhovìlo a aby se nový okres soudní, který by snad pozdìji pøešel v okres volební, utvoøil. Já však musím konstatovat, že mezi tìmi obcemi, které byly jmenovány, se nalézá mnoho obcí èeských, které pøi poslední a taktéž i v pøedposlední volbì do zemského snìmu své hlasy daly kandidátu, který byl od strany svobodomyslné navržen a proto musím zde veøejné protestovat, tak jako kdyby nìkdo tvrdil, že kandidát od strany svobodomyslné èeské navržený patøí ku stranì ústavovìrné a ústavácké, také musím tedy protestovat proti tomu, že tyto obce, které daly hlasy své kandidátu od strany svobodomyslné navrženému, patøí ku stranì tak zvané ústavovìrné. Co se týèe nìmeckých obcí, to ovšem milerád vìøím a jest to abych tak øekl, jejich povinností.
Tolik chtìl jsem jen ve jmenu tìch èeských obcí zde konstatovat.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, den Hr. Dr. Hanisch als Abänderungsantrag zum Antrage der Kommission stellt, lautet:
Daß das erwähnte Ansuchen mit Rücksicht auf die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinden "derzeit" nicht befürwortet werden könnte.
Snìm. sekr. Schmidt: Dr. Hanisch navrhuje, aby se k návrhu komise a sice tam, kde se praví, že vzhledem k pomìrùm na jisto postaveným a k projevenému pøání obcí, jichž se týèe, nyní ještì vøadila slova "na ten èas" nelze se pøimluviti.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Kteøí podporují ten návrh, nech pozdvihnou ruce. (Stane se. )
Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand zu diesem Antrage das Wort?
(Dr. Herbst bittet um's Wort. )
Sr. Exc. Herr Dr. Herbst hat das Wort.
Dr. Herbst: Ich erlaube mir zu bemerken, da ich doch die Ehre hatte, Obmann dieser Kommission zu sein, daß meines Erachtens diese Einschaltung nicht zweckmäßig wäre, und daß damit auch in keiner Weise etwas gewonnen wäre. Es handelt sich nämlich hier um ein an das kais. Justizministerium zu erstattendes Gutachten über die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit der Bildung des fraglichen Bezirksgerichtes. Wenn es sich aber um ein Gutachten handelt, so muß das Ministerium, an welches das Gutachten erstattet werden soll, aus dem Gutachten eigentlich erfahren, was man wolle.
Wenn nur in dem Gutachten blos gesagt wird "mit Rücksicht auf die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinden könne das Ansuchen derzeit nicht befürwortet werden, " so wüßte ich in der That nicht, was denn das Ministerium mit diesem Gutachten machen soll, denn es erfährt daraus gar nicht, warum es nicht befürwortet werden kann. Das, was die Motive der Nichtbefürwortung sind, "die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche, " das rechtfertigt das Gutachten, wie es von der Kommission beantragt wird, aber das "derzeit, " welches eingeschaltet werden soll, durchaus nicht und das Ministerium wüßte nicht, welche Befürwortung ein treten wird.
Daß aber die Kommission bei allem Streben den Wünschen der Gemeinden, nach Bildung von selbstständigen Bezirken gerecht zu werden, hier in diesem Punkte nicht eingehen konnte, ergibt sich wohl klar daraus, daß 14. 314 Einwohner den neuen Gerichtsbezirk bilden sollten, von diesen aber nur 6600 sich damit einverstanden erklärt haben, daß also die weitüberwiegende Zahl jener, welche beigezogen werden sollten, dagegen sind und dann, wo man bei Bildung neuer Gerichtsbezirke die gebührende Rücksicht auf die Schonung der Finanzen nehmen muß, diese im hohen Grade zu nehmen ist, wenn man dem größten Theil derjenigen, welche beigezogen werden sollen, nicht mir keinen Dienst erweist, sondern es gegen ihren Willen geschieht.
Auch hat sich das Oberlandesgericht allerdings unter der Voraussetzung vom Standpunkte der Gerechtigkeit für die Bildung ausgesprochen, wenn eben die Gesammtheit der Gemeinden einbezogen werden wollte. Da aber nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes, auch nach jener der Statthalterei es nicht thunlich ist, so kann das Gutachten nicht anders ausfallen.
Uebrigens kann ich mir die Bedeutung des Antrages des Hrn. Dr. Hanisch nur so erklären, daß dann, wenn alle diese Gemeinden ihre Gesinnung ändern und einverstanden sein sollten, daß dann zur Bildung soll geschritten werden. Dem steht aber das jetzt erstattete Gutachten, wenn es dazu kommen sollte, nicht entgegen. Es wirb ja das Gutachten nur abgegeben mit Rücksicht aus die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinden.
Sollte es dazu kommen, das nach dem, was vorliegt, nicht wahrscheinlich ist, daß die Gemeinden ihre Gesinnung ändern, daß sie übereinstimmend darum ersuchen würden, dann wäre die Möglichkeit gegeben, ein eingebrachtes Gesuch zu befürworten.
Es ist also mit dem Antrage nichts gewonnen, denn dasjenige, daß er bezweckt, ist ja auch möglich, wenn die Verhältnisse sich ändern und andererseits scheint es der Natur eines Gutachtens nicht zu entsprechen, daß man denjenigen, dem man das Gutachten erstattet, über dasjenige, was man damit sagen will, vollständig im Unklaren läßt und das wäre es, wenn man den Gründen, welche für
die Nichtbefürwortung sprechen, einfach beifügt, daß es derzeit nicht befürwortet werden kann und nicht wann und unter welchen Voraussetzungen.
Es scheint mir daher, daß der Antrag der Kommission den gegebenen Verhältnissen vollkommen entsprechend sei, und daß man sich begnügen dürfte mit der Ueberzeugung, daß dadurch der Zukunft und einer etwaigen zukünftigen Gestaltung der Dinge und einer eintretenden Willensänderung den be theiligten Gemeinden in keiner Weise präjudicirt und vorgegriffen würde.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch hat das Wort.
Dr. Hanisch: Die Einwendungen, welche meinem Antrage gegenüber von dem Herrn Vorredner gemacht worden sind, gipfeln darin, daß ein Gutachten auch Gründe enthalten müsse, und daß die Begründung des beantragten Gutachtens im Ausschußberichte liege. Der Ausschußantrag ist aber nur Gegenstand der Abstimmung und Beschlußfassung, nicht aber die Begründung des Ausschußantrages. Ebenso wäre das "derzeit" Gegenstand der Abstimmung und Beschlußfassung, und nicht die Begründung, die ich dem "derzeit" vorausgesendet habe, so daß die Grunde in beiden Fällen aus dem gedruckten Ausschußantrage und aus der Debatte entnommen werden müssen.
Es sind also Wind und Wetter zwischen beiden Anträgen gleich getheilt. Allein ich begrüße die Erklärung des Herrn Obmanns der Kommission mit Vergnügen, daß durch diesen Antrag nicht präjudicirt werden will, und vielleicht nicht präjudicirt werden konnte.
Ich habe den Antrag der Kommission auch so aufgefaßt, aber es war mir von unschätzbarem Werthe, daß das in der Debatte auch konstatirt werde und nachdem das konstatirt worden ist, habe ich keinen Grund weiter, auf meinem Antrage zu bestehen. Ich ziehe daher die beantragte Einschaltung des Wörtchens "derzeit" zurück und wünsche nur, daß es den Petzka'ern bald gelingen möge, auch noch die Gemeinden, welche derzeit ihre Zustimmung noch nicht gegeben haben, zu einem festen herzhaften Sichanschließen zu bewegen. Ich habe gleichzeitig beizufügen, daß ich der beabsichtigten Korrektur des hochverehrten Abgeordneten Dr. Grégr leider entgegentreten muß, indem ich erkläre, daß nach den mir gewordenen Informationen diese Gemeinden sämmtlich deutsch und, czechisch ihre Stimmen einem Jitschiner Bezirks-Kommissär gegeben haben, der wohl ein verfassungstreuer Abgeordneter gewesen wäre, aber jedenfalls ein verfassungstreuer Kandidat war.
Nám. marš. zem.: Pan dr. Trojan má slovo.
Dr. Trojan: Já jsem se chtìl již vzdáti slova, ale právì poslední tvrzení poslance dra. Hanische nutí mne k tomu, abych prohlásil, že naprosto nelze urèit spùsob hlasování pøi tajném hlasování, že nepøipouštím takového tvrzení, ponìvadž pøi tajném hlasování nemùže
nikdo urèitì tvrdit, kdo jak hlasoval; za druhé lituji, že tím spùsobem pan dr. Hanisch èiní to onìm mnohým èeským obcím snad právì nemožným, neb aspoò jim to stìžuje, aby se prohlásily pro to vylouèení, když jim pøièítá úmysly a dùvody takové, které zajisté nesdílejí, totiž ono naznaèené politické smýšlení, jehož v èeských obcích sotva kde se najde. Já právì z tohoto dùvodu nemohu podporovati návrh dr. Hanische a myslím, že jest na omylu v po sužování pomìrù dotèených.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?
Žádá ještì nìkdo za slovo?
Ich bemerke, daß, nachdem Herr Dr. Hanisch seinen Antrag zurückgezogen hat, nunmehr der Antrag der Kommission verbleibt. Die Debatte ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Theumer: Ich habe nur eine ganz kurze Bemerkung zu machen, nachdem Dr. Hanisch seinen Antrag zurückgezogen hat.
Die Kommission hat in ihrem Berichte gesagt, daß das Oberlandesgericht die Petition nicht befürwortet hat; nachdem Dr. Hanisch, wenn ich ihn recht verstanden habe, gemeint hat, daß sowohl das Oberlandesgericht, als das Justizministerium die Sache befürwortet hat, so möchte ich bitten, zur Begründung dessen, daß die Kommission nichts Unwahres gesagt hat, den Passus aus dem Landesausschußberichte vorlesen zu dürfen, wo es heißt: "Das gefertigte Oberlandesgericht verkennt nicht die Nothwendigkeit einer Entlastung des Bezirksgerichtes Neupaka und die Zweckmäßigkeit einer Verkleinerung seines sehr gebirgigen Bezirkes, es verkennt nicht die gute Lage und leichte Kommunikation der zum Gerichtssitze proponirten Gemeinde Pecka mit den anliegenden Ortschaften, deren Vereinigung zum neuen Gerichtssprengel gewünscht wird, gleichwohl kann aber das Oberlandesgericht die Bildung eines neuen, aber kleinen Gerichtssprengels bloß aus 15 zustimmenden Gemeinden nicht befürworten, zumal die, wenn auch nicht günstigen Terrainverhältnisse dieses Sprengels die Bildung eines so kleinen Sprengels nicht rechtfertigen können. "
Und das Justizministerium sagt einfach in seiner Zuschrift: "Das Justizministerium gibt sich die Ehre, die Petition um Errichtung eines Bezirksgerichtes in Petzka und den vom Oberlandesgericht hierüber erstatteten gutachtlichen Bericht an den löblichen Landesausschuß mit dem Ersuchen zu leiten, diesfalls im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 R. -G. -Bl. 59 das Gutachten des Landtages veranlassen und das Ergebniß unter Anschluß der Kommunikate anher mittheilen zu wollen. "
Ich wollte eben nur das mittheilen, damit es nicht den Anschein gewinnt, als ob der Bericht ohne Akteneinsicht verfaßt worden wäre.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung. Der Antrag der Kommission lautet: Der h. Landtag wolle beschließen: Die mit der Zuschrift des h. k. k. Justizministerium vom 2. April 1875, Z. 4419, an den Landesausschuß gelangte, zu Folge Beschlusses des h. Landtages vom 28. d. M. der gefertigten Kommission zugewiesene Petition der Stadtvertretung Petzka um Errichtung eines neuen Gerichtssprengels mit dem Sitze des Gerichtes in Petzka wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868. R. -G. -Bl. Nr. 59, an die h. Regierung mit dem Gutachten geleitet, daß das erwähnte Ansuchen mit Rücksicht auf die erhobenen Verhältnisse und ausgesprochenen Wünsche der betheiligten Gemeinde nicht befürwortet werden kann.
Snìm. sekr. Schmidt: Návrh komise zní:
Slavný snìme raèiž se usnésti takto:
Pøípisem vys. c. kr. ministerstva spravedlnosti ze dne 2. dubna 1875, è. 4419, zemskému výboru sdìlená a usnešením slavného snìmu ze dne 28. t. m. podepsané komisi pøikázaná petice mìstského zastupitelstva obce Pecky za zøízení nového okresu soudního se sídlem úøadu v Pecce odevzdává se podle §. 2. zákona ze dne 11. èervna 1868, ø. z. è. 59, slavné vládì s dobrým zdáním, že vzhledem k pomìrùm na jisto postaveným a k projevenému pøání obcí, jichž se týèe, nelze se pøimluviti za dotèenou žádost mìstské obce Pecky.
Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. Stane se. )
Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten über Petition der Stadtgemeinde Sobìslau um Ausscheidung aus dem Wahlkörper der Landgemeinden und Einreihung in die Wahlgruppe der Städte und Industrialorte.
Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti mìstské obce Sobìslavi za vylouèení z volícího skupení venkovských obcí a vøadìní do skupení volícího mìst a prùmyslových míst.
Oberstlandmarschall: Referent ist Herr Abgeordneter Ritter von Limbeck.
Ich bitte ihn, den Bericht vorzutragen.
Ref. Ritter v. Limbeck (liest): In der vom Bürgermeister, zwei Gemeinderäthen und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung unterzeichneten Petition wird angeführt, daß die Gemeindevertretung in der Sitzung am 17. März 1875 beschlossen habe, um Einreihung der Stadt Sobìslau in die Wahlgruppe der Städte zu bitten, nachdem andere gleiche Städte wie Sobìslau in diese Wahlgruppe eingereiht sind, die Stadt Sobìslau an Grund-, Hausklassen-, Hauszinssteuer, dann Erwerb- und Einkommensteuer
zusammen 7587 fl. 25 kr. zahlt und bei den Wahlen für den Reichsrath bereits in die Wahlgruppe der Städte eingereiht ist.
Es wird die Bitte gestellt, womit die Stadt Sobìslau bei den Wahlen zum Landtage des Königreiches Böhmen aus dem Wahlkörper der Landgemeinden ausgeschieden und in die Wahlgruppe der Städte eingereiht werde.
Durch den §. 7 ad 75 der mit dem kaiserl. Patente vom 26. Februar 1861 kundgemachten Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen erscheint die Stadtgemeinde Sobìslau in der Gruppe der Landgemeinden der Gerichtsbezirke Tabor, Jungwožic, Sobìslau und Wessely eingereiht, welche zusammen einen Wahlbezirk bilden, um gemeinschaftlich einen Landtagsabgeordneten zu wählen.
Nach dem Gesetze vom 2. April 1873, Nr. 41 R. -G. -Bl., betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes und zwar nach dem Anhange zur Reichsrathswahlordnung, erscheint die Stadt Sobìslau bereits in die Wählergruppe der Städte in Böhmen aufgenommen, da nach dem Absatze b) ad 27 die Städte Wittingau, Neuhaus, Sobìslau, Poèatek, Moldauthein, Lischau, Schwemitz, Netolic und Wodòan zusammen einen Wahlbezirk für die Wahl eines Reichsrathsabgeordneten bilden.
Hiemit liegt nun allerdings das Anerkenntniß über die Eignung der Stadt Sobìslau zur Einreihung in die Wählergruppe der Städte vor und sei nur noch bemerkt, daß die Stadt Sobìslau der Amtssitz eines k. k. Bezirksgerichtes, eines k. k. Steueramtes und einer Telegraphenstation ist und daß die Ortsgemeinde Sobìslau nach der Volkszählung vom 31. Dezember 1869 393 Häuser und eine effektive Bevölkerung von 3271 Einwohnern hat.
Nach §. 3 Absatz K. K. K. der Landtags Wahlordnung für das Königreich Böhmen bilden die Städte Tabor, Kamenic und Pilgram zusammen einen Wahlbezirk.
Die Kommission erachtet in Bedachtnahme auf alle bei Bildung eines Städtewahlbezirkes zu erwägenden Verhältnisse anzutragen, daß die Stadt Sobìslau eben diesem Wahlbezirke Tabor, Kamenic und Pilgram zugetheilt werde.
Diese Städte haben nach der Volkszählung vom 31. Dezember 1869 eine effektive Bevölkerung u. z.:
die Ortsgemeinde Tabor von 3313 männl., 3404 weidl. Einw., zusammen von 6717 Einw.;
die Ortsgemeinde Kamenic (an der Linde) von 1376 männl., 1624 weibl. Einw., zusammen 3000 Einw.;
die Ortsgemeinde Pilgram von 1829 männl., 2080 weibl. Einw., zusammen von 3909 Einw.;
im Ganzen von 6518 männl., 7108 weibl. Einw., zusammen von 13. 626 Einw.
Mit Zurechnung der Bevölkerung der Ortsgemeinde Sobìslau von 1536 männl., 1735 weibl. Einw., zusammen 3271 Einw. würde sich die Gesammtzahl ergeben mit 8054 männl, 8843 weibl. Einw., zusammen von 16. 897 Einw.
Der Wahlbezirk Tabor. Kamenic, Pilgram und Sobìslau wird demnach keineswegs eine zu große Einwohnerzahl enthalten.
Auf den Landgemeinden Wahlbezirk Tabor, Jungwožic, Sobìslau, Wessely wird die Ausscheidung der Ortsgemeinde Sobìslau folgenden Einfluß üben:
Diese Bezirke haben nach der Volkszählung vom 31. Dezember 1869 eine effektive Bevölkerung und zwar:
der Bezirk Tabor von 35. 734 Einw. beziehungsweise nach Abrechnung der Bevölkerung der Ortsgemeinde
Tabor von 6717 Einw. von... 29. 017 Einw. der Bezirk Jungwožic von.... 20. 762,, der Bezirk Sobìslau von.... 18. 557 " der Bezirk Wessely von...:. 14. 857 "
zusammen.. 83. 193 Einw.
Wenn nun durch Einreihung der Ortsgemeinden Sobìslau in d. Wahlkörper der Städte von dieser Ge-
sammtbevölkerung von......83. 193 "
die Bevölkerung der Ortsgemeinde
Sobìslau mit.........3271 "
in Abfall käme, so würde die Einwohnerzahl des Landgemeinden-Wahlbezirkes Tabor, Jungwožic, Sobìslau, Wessely verbleiben mit.....79. 922 "
Dieser Wahlbezirk wurde demnach noch immer eine hinreichend große Einwohnerzahl haben und erscheint der Entfall der nach §. 27 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873, Nr. 1 L. -G. -Bl., für die Ortsgemeinde Sobìslau nach der Bevölkerung von 3271 Einw. sich ergebenden 7 Wahlmänner unerheblich.
Dem Vorangeschickten zu Folge erachtet die Kommission, daß es weiterer Erhebungen nicht bedurfe und stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle nachstehendem Gesetzentwurfe die geneigte Zustimmung ertheilen.
Snìm. sekr. Schmidt. Komise èiní návrh, aby zákon pøiložený se schválil.
Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet.
Rokování jest zahájeno.
Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich den Herrn Berichterstatter.... Ref. Ritter v. Limb eck:
§. 1.
Litera K. K. K. des §. 3 der mit Patent vom 26. Februar 1861, Nr. 20 R. -G. -Bl., erlassenen Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen wird dahin abgeändert, daß dieselbe lautet:
"K. K. K. Tabor, Kamenic, Pilgram, Sobìslau zusammen einen Wahlbezirk. "
Snìm. sekr. Schmidt:
§. 1. Litera K. K. K. §. 3., patentem ze dne 26. února 1861, è. 20 ø. z., vydaného øádu volení do snìmu království Èeského, mìní se tak, že bude nyní zníti:
"K. K. K. Tábor, Kamenice, Pelhøimov, Sobìslav dohromady jeden volební okres. "
Nejv. marš. zem.: Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.
Diejenigen, welche für diesen Antrag stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Ref. Ritter v. Limbeck:
§. 2.
Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Snìm. sekr. Schmidt:
§. 2. Ministru vnitra se ukládá, aby zákon tento ve skutek uvedl.
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.
(Geschieht. )
Er ist angenommen. Ref. Ritter v. Limb eck: Der Titel und Eingang des Gesetzes lautet: Gesetz
vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Abänderung des §. 3 lit. K. K. K. der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt: