Støeda 14. øíjna 1874

Sr. Exc. Dr. Herbst: Der KommissionsBericht, welcher den Gegenstand der Berathung zu bilden hat, enthält zweierlei Anträge. Der eine Antrag geht dahin, daß dem Gesetze zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen, wie der Gesetzentwurf aus der Berathung der Kommissionen hervorgegangen ist, die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt werden möge. Außerdem schlagt aber die Unterrichtskommission auch noch vor, daß der Landtag mehrere Wünsche, welche an den k. k. Landesschulrath gerichtet werden, ausspreche und

eine Aufforderung au die Regierung richten möge. Was nun den ersten Antrag betrifft, so ist das Gesetz, welches den Gegenstand der Berathung bilden soll, einerseits sehr umfassend und andererseits ein, für die Verhältnisse des Lehrerstandes für das Schulwesen überhaupt und auch für die finanziellen Verhältnisse des Landes überaus wichtig. Es ist gewiß Pflicht eines jeden Abgeordneten, wenn er zur Votirung dieses Gesetzes schreitet, sich ganz klar zu sein über die Folgen, welche dasselbe sowohl für das Schulwesen, als auch das Land überhaupt und dessen finanzielle Gebahrung haben wird. (Bravo! links. )

Die Zeit aber, welche zum Studium dieses Gesetzes zu Gebote stand, ist hiezu offenbar zu kurz. (Bravo!) Nicht bloß deßhalb, weil der Gesetzentwurf sich verhältnißmäßig nur wenige Stunden in den Händen der Mitglieder befindet, sondern weil auch feit der Zeit der Vertheilung beinahe ununterbrochen die Thätigkeit der Mitglieder in Anspruch genommen war. (Bravo!) Es ist daher gewiß den Intentionen der Landtagsmitglieder und auch der Natur der Sache entsprechend, wenn nicht sofort in die Berathung dieses Gesetzes eingegangen wird.

Dieß ist aber um so mehr ohne irgend welchen Nachtheil ausführbar, weil ja nach dem Gesetzentwurfe selbst dieses Gesetz erst mit dem 1. Jänner des auf seine Kundmachung folgenden Jahres in Wirksamkeit treten soll und weil die Kommission selbst voraussetzt, daß der Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes der 1. Jänner 1876 sein wird. Höchst wahrscheinlich also, so nahezu gewiß, würde ein Zeitraum von mehr als 14 Monaten zwischen dem Beschluß des h. Landtages und zwischen dem in's Lebentreten des Gesetzes liegen. Ich möchte aber kaum behaupten, daß eine so lang dauernde vacatio legis irgend wie vom Vortheile wäre. Es wird viel ersprießlicher sein, wenn dieses Gesetz, nachdem es sich geraume Zeit in den Händen der Mitglieder des Landtags befindet, und nachdem auch sonst andere, für die Sache sich interessirende Personen sich mit derselben zu beschäftigen, in der Lage waren, auf Grund reiflicher Ueberlegung seinerzeit in Berathung gezogen und beschlossen werden, und dieß wird um so zweckmäßiger und ohne Nachtheil für die Sache dann geschehen können, wenn, wie wir alle hoffen, die nächste Session des Landtags nicht in zu vorgerückter Jahreszeit wie heuer, sondern vielleicht noch in der 1. Hälfte des Jahres stattfinden wird und somit immerhin zwischen der Zeit des Beschlusses und dem in's Lebentreten des Gesetzes ein längerer Intervall eintreten wird. Alle diese Gründe bestimmen mich, was diesen einen Antrag der Kommission betrifft, zu dem Antrage, der h. Landtag wolle beschließen, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes wird von der Tagesordnung abgesetzt und der Landesausschuß ersucht, im Sinne des §. 86 der Geschäftsordnung den betreffenden Kommissions-Bericht in der nächsten Landtagssession vorzulegen. (Bravo!)

Daraus würde sich auch der Vortheil ergeben, daß gleich die ersten Tage der nächsten Landtagssession mit Berathung eines höchst wichtigen und der vollen Aufmerksamkeit des h. Landtages würdigen Gegenstand eröffnet wird.

Was aber den 2. Theil der Anträge betrifft, nämlich die von der Kommission vorgeschlagenen Resolutionen, so treffen die Gründe, welche für Absetzung des Gesetzes von der Tagesordnung sprechen, bezüglich derselben nicht zu.

Von den vier Resolutionen, welche beantragt werden, hat nämlich die erste einen Zweck, der gewiß auch gebilligt werden muß, nämlich den Zweck, daß nicht mittlerweile bis zum in's Lebentreten des Gesetzes durch Verfügungen, welche von Seite des Landesschulrathes allenfalls getroffen werden könnten, der Zweck des Gesetzes zum Theil illusorisch gemacht werden könnte. Das Gesetz hat nämlich auch mit den Zweck, daß künftighin bezüglich der Einreihung der einzelnen Schulorte in die Ge= haltsklassen, eine gewisse Stabilität stattfinde. Wenn aber während des ganzen Zeitraumes immerfort diese Einreihungen nicht nach einem gewissen Prinzipe, sondern weil eben ein Ansuchen vorliegt, vorgenommen werden, wenn nicht systematisch vorgegangen wird, so würde, bis das Gesetz in's Leben tritt, dieser Zweck vereitelt fein, und die Möglichkeit eintreten, daß dem Lande eine Last auferlegt werde, die eben durch das Gesetz auf eine gerechtere und entsprechendere Weife vertheilt werden soll. Daher empfiehlt sich, die erste Resolution sofort in Berathung zu ziehen und eventuell zum Beschlusse zu erheben. Es würde in der That jetzt bedenklich sein, wenn wir nicht in die Berathung dieses Gesetzes eingehen und auch diese Resolution nicht zum Gegenstande der Berathung machen würden, weil, wenn sie zum Beschlusse erhoben wird, zu hoffen ist, daß die Verzögerung in der Berathung des Gesetzes keine Nachtheile nach sich zieht. Was aber die anderen drei Resolutionen betrifft, so stehen sie mit dem Gesetze nur in dem Zusammenhange, in welchem überhaupt alle Schulangelegenheiten stehen; sie be= treffen nämlich Punkte, welche, auch wenn das Gesetz gar nicht berathen würde, gleichfalls zum Ausdrucke gebracht werden könnten, nämlich erstens: daß die Mittel gegen den Stellenwechsel der Lehrer energisch in Anwendung gebracht werden, wozu das Gesetz bereits genug Handhaben darbietet, (denn es ist klar, daß unter den gegebenen Verhältnissen gerade das sehr wesentliche Mängel in der Entwickelung des Schulwesens nach sich zieht) und zwei andere Wunsche, die sich aus eine Reorganisation der unzureichenden Konzeptskräfte des Landesschulrathes beziehen, welche daher auch, wenn das Gesetz gar nicht beschlossen worden wäre, soweit sie begründet sind, zum Beschlusse erhoben werden könnten und sollten. Bezüglich dieser Resolutionen scheint es mir also und gerade dann, wenn das Gesetz von der Tagesordnung abgesetzt werden sollte, wünschenswerth, daß in die Berathung eingegangen wird, da es in sich abgeschlossene und keiner beson-

deren Berathung bedürftige Gegenstände sind. Es wird sich daher mein Antrag bloß auf das Gesetz, nicht auf die Resolutionen beziehen. (Bravo, Bravo!)

Nejv. marš. zemský: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht jemand das Wort?

Kteøí ten návrh podporují, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Sekr. Sládek: J. Exc. pan poslanec dr. Herbst èiní návrh, slavný snìme raèiž se usnésti:

Komisí navržený zákon týkající se právních pomìrù uèitelstva se z poøádku denního vypouští a zpráva komise odevzdává se výboru zemskému s naøízením, by ji vedlé èlánku 86. jedn. ø. hned na poèátku pøíštího zasedání opìt snìmu pøedložil.

Se. Excellenz Herr Dr. Herbst stellt den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen, das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes wird von der Tagesordnung abgesetzt und der Landesausschuß ersucht im Sinne des §. 86 der Geschäftsordnung den betreffenden Kommissionsbericht in der nächsten Landtagssession vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Wir gehen daher zur Berathung ber von der Kommission vorgeschlagenen Resolutionen über.

Berichterstatter Dr. Ruß:

1.   Der Landtag spricht den Wunsch aus, baß der k. k. Landesschulrath

a)  die im §. 19 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 vorgesehene zwischenweilige Berichtigung der Gehaltsklassen bis zur Durchführung der durch den vorstehenden Gesetzentwurf beabsichtigten neuen Klasseneintheilung einstelle;

b)  alle durch das Gesetz gestatteten Mittel gegen den häufigen Stellenwechsel ber Lehrpersonen strengstens anwende;

c)  die Bildung der im §. 43 Abs. 5 des Gesetzes vom 24 Februar 1873, Z. 17 L. -G. -Bl., bezeichneten Sekzionen ungesäumt vornehme.

2.   Die Regierung wird aufgefordert, für eine entsprechende Vermehrung des Konzeptspersonales des Landesschulrathes ernstliche Sorge zu tragen.

Die Begründung dieser Resolutionen findet sich in dem gebruckten Berichte, freilich nicht in einem concinnen Zusammenhang, indem auch Bestimmungen i'ns Gesetz ursprünglich aufgenommen werden sollten, welche denselben Zweck zu verfolgen geeignet sind. Nachdem aber dieser Bericht bereits in den Händen der Herren Mitglieder des h. Hauses sich befindet, glaube ich im Beginn der Debatte von einer weiteren Begründung der Resolutionen Umgang nehmen zu sollen,

Sekr. Sládek: Komise pro záležitosti školní èiní návrh, slavný snìme raèiž se usnésti takto:

1.   Snìm vyslovuje pøání své, aby c. kr. zemská školní rada

a)  opravování tøíd služného, které se dle §. 19. zákona ze dne 21. ledna 1870 mezi èasem díti mùže, zastavila na dobu, pokud nebude provedeno nové rozdìlení tøíd, jež se touto osnovou zákona zamýšlejí,

b)  aby nejpøísnìji užívala všech zákonnitì dovolených prostøedkù proti èastému mìnìní míst ze strany osob uèitelských,

c)  aby bezprodlenì pøikroèila k zøízení od borù dle §. 43. odstavce 5. zákona ze dne 24. února 1873, èís. 17 zák. z. naznaèených.

2.   Vláda se vybízí, aby se postarala o pøi mìøené rozmnožení konceptních úøadníkù pøi zemské školní radì.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá nìkdo o slovo?

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht derselben Kommission über den Gesetzentwurf betreffend die Kindergärten. Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: 2. Zpráva komise s osnovou zákona týkající se zahrádek dìtských.

Berichterstatter Dr. Ruß: Hoher Landtag!

"Es liegt unzweifelhaft im Geiste des Reichsvolksschulgesetzes, daß eine gesunde, vernünftige Erziehung der Jugend im vorschulpflichtigen Alter einen wichtigen Theil der Volkserziehung bildet und durch sie eine gebeihliche Lösung ber Aufgabe ber Volksschule wesentlich bedingt ist. Als die diesem Zwecke entsprechendste ist heutzutage in allen Kulturstaaten

"der Kindergarten" anerkannt......Bewahr-

anstalten und Krippen haben vorwiegend den Charakter von Pflegeanstalten, während die Aufgabe des Kindergartens unter einem höheren Gesichtspunkte, dem ber Erziehung, aufzufassen ist.... die Kindergartenerziehung kann hinfort nicht ausschließlich der Thätigkeit wohlthätiger Vereine überlassen werden, auch nicht mehr bloß eine Sache des Erwerbes bilden. "

Diese prägnanten Sätze finden sich in dem Erlaß des Unt. -Min. vom 22. Juni 1872, Z. 4711, ber wörtlich au die "Einsicht und Opferwilligkeit ber ganzen Bevölkerung appellirt, Länder, Schulbezirke und Ortsgemeinden aufruft, die Gründung öffentlicher Kindergärten in die Hand zu nehmen" und ihre "materielle Mitwirkung'' erwartet, hoffend,

daß,, der Anerkennung des Nothwendigen baldigst Thaten folgen. "

Der Minister erklärt es überdieß als,, eine dankenswerthe Aufgabe der Landesschulbehörden", sich in dieser Richtung,, mit den Vertretungen des Landes und der größeren Stadtkommunen direkt ins Einvernehmen zu setzen. "

Der böhmische Landesschulrath hat sich in dieser Aufgabe dem Landtage gegenüber bisher nicht unterzogen, weshalb nach zweijährigem Abwarten ein Antrag aus der Mitte des Landtages erklärlich sein dürfte.

Ueber die Bedeutung der Kindergartenerziehung zu sprechen, hieße Eulen nach Athen tragen. Diese Zeilen sollen nur die Einzelbestimmungen des nachfolgenden Gesetzentwurfes rechtfertigen.

Den unmittelbaren Anlaß bot der Widerstreit des Landesausschusses gegenüber der Ansicht des Landesschulrathes in Betreff der Konkurrenzpflicht für Kindergärten. Letzterer behauptet, baß diese Anstalten, weil mit der Volksschule zu verbinden, nach §. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869, Z. 62 R. -G. -B. als ein Bestandtheil der Volksschule zu betrachten und daher hinsichtlich der Bedeckung der erwachsenden Kosten auch nach dem für die Volksschule bestehenden Gesetze vom 24. Feber 1873, Z. 16 L. -G. --B. zu behandeln seien.

Im Allgemeinen rechtfertigen sich die Einzelbestimmungen des Entwurfes aus der Gesammtorganisation der Volksschule. Die Gemeinde deckt die sogenannten "sachlichen, " der Schulbezirk die sogenannten "persönlichen" Bedürfnisse.

Die Errichtung eines Kindergartens ist und bleibt ein ausnahmsweiser Fall.

Die örtlichen Bedürfnisse werben in allererster Linie zu entscheiden haben und regelmäßig wird die ungewöhnliche Dichtigkeit einer Arbeiterbevölkerung ein solches örtliches Bedürsniß zur Entscheidung kommen lassen.

Darüber soll nach §. 2 der Landesschulrath aus Grund der Erhebungen des Bezirksschulrathes zu entscheiden haben.

Eine andere Beschränkung, liegt darin, daß nur solche Kindergarten die durch dieses Gesetz beabsichtigte Bevorzugung genießen sollen, welche im Sinne des Reichsgesetzes mit einer öffentl. Volksschule in Verbindung stehen, also auch der vollen Aussicht der Schulbehörden gleich den öffentl. Volksschulen unterworfen sind.

Die Kommission hat in ihrer Majorität geglaubt, die Mittel des Landes für diese niedrigste Stufe öffentlicher Volkserziehung dermalen nicht in Anspruch nehmen zu sotten, weil das Land überhaupt und im Volksschulwesen insbesondere nur subsidiarisch einzutreten berufen ist.

In gleicher Weise soll die Möglichkeit gewahrt sein, den Kreis der Beitragspflichtigen in der Gemeinde von der Schulgemeinde aus die Ortsgemeinde zu beschränken, wenn, nur diese und nicht die ganze, manchmal aus weit zerstreuten Ortschaften bestehende

Schulgemeinde an der Benützung dieser öffentlichen Anstalt Theil zu nehmen im Stande ist. So wird denn ohne ein Einverständniß von Gemeinde, Bezirks- und Landesschulbehörden und ohne genaue Erwägung und Sicherstellung eines, wenn auch ausnahmsweise«, doch wahren Bedürfnisses eine solche Anstalt nicht entstehen können, während anderseits den wirklich errichteten alle Garantien eines ernsten und erfolgreichen Bestandes gegönnt werden.

Nur an einer öffentlichen Lehrerinnenbildungsanstalt geprüfte Kindergärtnerinnen sollen ihre Anstellung hier finden können; die hiedurch auf Inländerinnen und Zöglinge unserer heimischen Bildungsanstalten vorgenommene Einschränkung des Kreises der Bewerberinnen läßt gleichzeitig erwarten, daß auch mit Rücksicht auf diese geringe Anzahl eine größere Vermehrung dieser Anstalten kaum stattfinden wird.

Wie sich aber aus den wiederholten Erklärungen des Herrn Regierungsvertreters in der Kommission ergeben hat, ist die derzeitige vom Landesschulrathe festgehaltene Praxis die, daß das Ersorderniß für solche Kindergärten als ein integrirender Bestandtheil der Schulbezirks-Präliminarien betrachtet und behandelt wirb, weil der mit öffentlichen Volksschulen verbundene Kinbergarten als Theil einer nothwendigen Volksschule zu gelten habe.

Nachdem nun von den Landesschulbezirken nur 4 eine Unterstützung aus Landesmitteln für ihr ordentliches Ersorderniß nicht in Anspruch nehmen, alle übrigen 99 aber ihr ordentliches Ersorderniß allein zu decken nicht vermögen, so ist es einleuchtend, daß jede weitere Ersordernißpost lediglich aus Landesmitteln ihre Bedeckung finden kann. Dieser derzeitige Zustand, w o r n a ch d i e sogenannten "persönlichen" Ersordernisse der bisher errichteten Kindergärten gänzlich aus Landesmitteln ihre Bedeckung sinden, würde aber nicht bloß fortdauern, sondern noch eine weitere Ausdehnung erfahren, wenn das vorliegende Gesetz demselben nicht abzuhelfen berufen werden würde.

Aus den vorstehenden Gründen empfiehlt die Unterrichts«Kommission dem h. Landtage den Antrag:

"Derselbe wolle dem nachfolgenden Gesetzentwürfe feine Zustimmung ertheilen. Oberstlandmarschall': Der Herr Abg. Heinrich hat das Wort.

Abg. Heinrich: Ich trete es an Herrn Abg. Jähnel ab.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Jahnel hat das Wort.

Abg. Jahnel: Der h. Landtag hat soeben beschlossen, den von der Unterrichtskommission vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes von der Tagesordnung abzusetzen und sich denselben in der nächsten Session zur verfassungsmäßigen Behandlung wieder vorlegen zu lassen. Unter den Gründen dieser Ver-

tagung machte Se. Erc. Herr J. U. Dr. Herbst die Thatsache geltend, daß wir über die prinzipiellen Grundlagen, auf welchen die einzelnen Bestimmungen der ziemlich umfangreichen Gesetzvorlage aufgebaut sind, noch lange nicht jene Klarheit erlangt haben, Welche nothwendig ist, um das Gesetz in Berathung nehmen zu können. Es mag paradox klingen Wenn ich aus demselben Grunde auch für die Vertagung des von der Unterrichts-Kommission vorgelegten Entwurfes, betreffend die Kindergärten, welcher nur 4 Paragraphe umfaßt, plaidire und doch ist auch dieser Grund in der That vorhanden.

Werfen wir nämlich einen Blick in den Bericht, mit welchem die Unterrichtskommission den betreffenden Entwurf vorlegt, so werden wir sofort zur Evidenz sehen, daß bezüglich der Mittel, ans welchen die Kindergarten errichtet und erhalten werden sollen, die nothwendige Uebereinstimmung in den Ansichten bei weitem noch nicht erzielt ist.

Se. Erc. der Herr Unterrichtsminister appellirt nämlich, was die Errichtung der Kindergärten anbelangt, an die Einsicht und Opferwilligkeit der ganzen Bevölkerung, er ruft die Schulbezirke und Ortsgemeinden auf, die Gründung öffentlicher Kindergarten in die Hand zu nehmen; er erwartet materielle Mitwirkung und hofft so, daß der Anerkennung des Nothwendigen baldigst Thaten folgen werden. Der Minister erklärt es überdieß als eine dankenswerthe Aufgabe der Landesschulbehörden, sich in dieser Richtung mit den Vertretungen des Landes und der größeren Stadtkommunen direkt ins Einvernehmen zu setzen. Daraus geht doch wohl unzweideutig hervor, daß Se. Exe. der Herr Minister bezüglich der Errichtung der Kindergarten jeden direkten Zwang ausgeschlossen wissen will. (Sehr richtig!)

Der hohe Landesschulrath hat im Gegensatze zum Landesausschusse die Behauptung aufgestellt, daß die Kindergarten nach §. 10. des Reichsgesetzes v. 14. Mai 1869 als ein Bestandtheil der Volksschule zu betrachten und daher hinsichtlich der Bedeckung der erwachsenden Kosten auch nach dem für die Volksschule bestehenden Gesetze v. 24. Feber 1873 zu behandeln seien. Die von uns eingesetzte Kommission hat in ihrer Mehrheit geglaubt, die öffentlichen Mittel des Landes für diese niederste Stufe öffentlicher Volkserziehung nicht in Anspruch nehmen zu sollen und daher im §. 2 des vorliegenden Gesetzes vorgeschlagen, den Auswand für Kindergarten, wie den Aufwand für die öffentlichen Volksschulen, mit welchen sie verbunden sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes v. 24. Feber 1873 jedoch ohne Beitragsleistung des Landes, aufzubringen und nach Umständen die Beitragsleistung auf die Ortsgemeinde allein zu beschränken. Und nun, meine Herren, wo bezüglich der Mittel zur Errichtung und Erhaltung von Kindergärten so große Differenzen bestehen, da glaube ich, dürfte es für die Landesvertretung doch nothwendig fein, sich vorsichtig gegenüber den vorgelegten Gesetzvorschlägen zu

verhalten. Diese Vorsicht können wir in den wenigen Stunden, die uns zur Beurtheilung des Gesetzes gelassen wurden, nicht üben, ich glaube daher, daß der Antrag vollständig gerechtfertigt sein würde, den ich stelle:

"Der hohe Landtag wolle beschließen, der Bericht der Unterrichtskommission über den Gesetzentwurf-betreffend die Kindergärten und dieser Entwurf selbst seien von der Tagesordnung abzusetzen und dem Landesausschusse mit der Aufforderung zu übergeben, dieselben gleich bei Beginn der nächsten Session sofort wieder zur verfassungsmäßigen Verhandlung dem hohen Landtage vorzulegen. Sollte dieser Antrag vom h. Landtage genehmigt werden, so erlaube ich mir au denselben einen zweiten Antrag zu knüpfen: Wir haben nämlich aus dem Berichte der Unterrichtskommission über den Gesetzentwurf betreffs der Kindergarten bereits vernommen, daß der h. Landesschulrath den §. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 dahin auslegt, daß die Kindergärten als ein Bestandtheil der Volksschulen zu betrachten und daher die dießfälligen Kosten nach dem für die Volksschulen bestehenden Gesetze v. 14. Feber 1873 aufzubringen feien.

§. 10 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Feber 1873 lautet: Mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse eines Ortes können mit einzelnen Schulen Anstalten zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder sowie Fachkurse, welche die Mittel zu spezieller landwirtschaftlicher oder anderer Ausbildung gewähren, verbunden werden.

Ich glaube nicht, daß aus der Erlaubniß Kindergarten mit Volksschulen zu verbinden, gefolgert werden könne, daß solche Kindergärten unter allen Umständen, wie obligate Volksschulen, zu behandeln seien, beziehungsweise die Kosten derselben nach dem Schulgesetze v. 24. Feber 1873 getragen werden müssen.

Da ich nun einerseits die Ansicht des h. Landesschulrathes nicht theile, andererseits aber den. Antrag gestellt habe, das Gesetz zur Regelung dieser Frage zu vertagen, so glaube ich, daß ein Auskunftsmittel bis zur Zeit der definitiven Regelung dieser Angelegenheit getroffen werden müsse und finde dieses Auskunftsmittel in folgender Resolution, die ich dem h. Landtage zur Annahme empfehle:

,, In Erwägung, daß die Kindergarten nach dem klaren Wortlaute des §. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 als Bestandtheil der Volksschulen nicht zu betrachten sind, spricht der Landtag seine Ueberzeugung dahin aus, daß die Kindergärten auch hinsichtlich der Bedeckung der betreffenden Kosten nicht nach dem Landesgesetze vom 24. Feber 1873 behandelt werden können.

Aus diesem Grunde erwartet auch der Landtag, daß die h. Regierung mit der Errichtung von Kindergärten auf Landeskosten bis zur gesetzlichen Regelung der dießfälligen Konkurrenzpflicht inne halten werde.

OberstlaudmarschaU: Ich bringe die beiden Antrage des Herrn Abg. Jahnel zur Unterstützungsfrage. Der Autrag lautet:

"Der h. Landtag wolle beschließen, der Bericht der Unterrichtskommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Kindergarten und dieser Gesetzentwurf selbst, seien von der Tagesordnung abzusetzen und dem Landesausschusse mit der Aufforderung zu übergeben, dieselben gleich bei Beginn der nächsten Session sofort wieder zur verfassungsmäßigen Behandlung dem Landtage vorzulegen.

on. akt. Sládek: Návrh p. poslance Jahnela zní:

Zpráva školní komise o osnovì zákona, ohlednì školek materských, jakož i osnova zákona sama buïtež z denního poøádku vypuštìny a zemskému výboru uloženo, aby osnovu zákona toho hned na poèátku nejblíže pøíštího zasedání snìmu k ústavnímu øízení pøedložil.

Oberstlandmarschall: Der zweite Antrag lautet:

"In der Erwägung, daß Kindergärten nach dem klaren Wortlaute des §. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 als Bestandtheil der Volksschulen nicht zu betrachten sind, spricht der h. Landtagseine Ueberzeugung dahin aus, daß Kindergärten auch hinsichtlich der Bedeckung der betreffenden Kosten nicht nach dem Landesgesetze vom 24. Feber 1873 behandelt werden können. Aus diesen Gründen erwartet auch der Landtag, daß die h. Regierung mit der Errichtung von Kindergärten ans Landeskosten bis zur Regelung der dießfälligen Konkurrenzpslicht innehalten werde.

Sn. akt. Sládek: Uvažujíce, že mateøské školky dle jasného znìní závìreèné vìty §. 10. zák. øíš. ze dne 14. kvìtna 1869 nejsou èástí škol obecných, vyslovuje snìm své pøesvìdèení, že mateøské zahrádky také stran uhražení nákladu nepodléhají zákonu zemskému ze dne 24. února 1873. Z tìchto dùvodù oèekává také snìm, že si. vláda se zaøízením škol mateøských na náklad dùchodu zemského poseèká až do zákonního upravení povinnosti konkurenèní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche die beiden Anträge unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteøí oba návrhy podporují, nech pozdvihnou ruku.

Sie find unterstützt und stehen in Verhandlung.

Wünscht noch jemand über den vertagenden Antrag das Wort?

(Abg. Heinrich meldet sich zum Wort. )

Abg. Heinrich: Ich habe mich zum Worte gemeldet, um betreff des Gesetzentwurfes über die Kindergarten meine Ansicht zum Ausdruck zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich kann das nicht zugeben, es ist vorderhand nur die Debatte über den vertagenden Antrag; in merito ist jetzt nicht einzugehen.

Abg. Heinrich: Ich ersuche, Durchlaucht, ich gehe nicht in merito ein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Sie haben die Einleitung gemacht, daß Sie über das Gesetz sprechen wollten.

Abg. Heinrich: Ich wollte--------

Oberstlandmarschall: Jetzt ist nur die Debatte über den vertagenden Antrag zulässig. Abg. Heinrich: Es ist mir unerhört, ich mache eine Einleitung und wollte sprechen und im 1. Satze werde ich unterbrochen.

Oberstlandmarschall: Sie können es mir nicht übel nehmen, daß ich Sie verstehe, das kann Sie nicht kränken.

Abg. Heinrich: Nachdem ich aber gehört hatte, daß der Herr Abg. Jahnel diesen Antrag stellte, habe ich mich natürlich eines Andern besonnen und werde jetzt mit nur wenigen Worten die beiden Anträge des Herrn Abg. Jahnel unterstützen. Ich unterstütze sie schon deshalb, weil nach meinem Dafürhalten die Absicht der löbl. Schulkommission die Kindergarten, beziehungsweise die öffentlichen Kindergärten zu regeln, absolut nicht hätte erreicht werden können, und deshalb ist eswünschenswerth, daß ein so wichtiges Gesetz wenigstens zu einer Zeit berathen wird, wo wir die nothwendige Muße haben, alle in die Wagschale fallenden Umstände mit zu erwägen und zu prüfen, deshalb schließe ich mich dem ersten Antrage des Herrn Abg. Jahnel vollständig an. Ich weiß nicht, ob es mir gestattet ist, zugleich über den zweiten Antrag des Herrn Abg. Jahnel sprechen zu können. Ich erlaube mir, die Anfrage an Se. Durchlaucht zu stellen, ob ich zugleich über den zweiten Antrag des Herrn Abg. Jahnel das Wort habe.

Oberstlandmarschall: Es ist meine Absicht gewesen, daß, wenn über den vertagenden Antrag entschieden sein wird, dann über den positiven Antrag die Debatte zu eröffnen; wenn Sie schon jetzt darüber sprechen wollen, habe ich nichts dagegen.

Abg. Heinrich: Was den zweiten Antrag betrifft, so entspricht er gleichfalls meinen Anschaunngen vollständig. Ich befinde mich in einer etwas eigenthümlichen Lage, als Fachmann sollte ich vielmehr unter allen Umständen trachten, die Errichtung der Kindergärten zu fördern und der Antrag der löbl. Schulkommission zielt darauf hin. Als Abgeordneter dagegen habe ich wieder die Verpflichtung, vor allem Andern den gesetzlichen Standpunkt zu wahren und von diesem Standpunkte aus muß ich mich vollständig der Ansicht des Hrn. Abgeord. Jahnel anschließen, daß die Kindergärten unter keiner Bedingung ein integrirender Theil der Volksschule sind und sie können schon aus dem Grunde das nicht sein, weil die Volksschule den Schulzwang hat, während zum Besuche der Kindergärten absolut niemand gezwungen werden kann und der Besuch der Kindergärten rein dem Ermessen der Eltern anheimgestellt ist. Es scheint mir deßhalb die Ansicht, wie sie bereits vom Landesschulrathe in Praxis

geübt worden ist, nämlich die Kindergarten auf Kosten der Bezirke zu errichten, durchaus nicht im Gesetze begründet zu sein. § 10 des Volksschulgesetzes sagt wohl, wie der H. Abg. Jahnl bereits ganz richtig citirt hat, daß derartige Institute mit der Volksschule verbunden werden können, daß aber die Auslagen für dieselben durchaus nicht auf die Schultern des Bezirkes geschoben werden dürfen.

Die] Resolution, die der Herr Abg. Jahnel jetzt stellt, ist um so mehr gerechtfertigt, weil bereits Falle vorgekommen sind, daß der h. Landesschulrath Kindergarten mit Volksschulen verbunden hat und die Bedeckung für dieselben in das Schulpräliminare eingestellt hat. Daß dieß einmal unseren Landesgesetzen, aber auch den Intentionen des Reichsgesetzes und der Regierung widerspricht, das geht ganz unzweideutig aus der Verordnung des Ministeriums vom 22. Juni 1872 hervor, und ich will, das, was bereits der Hr. Abg. Jahnel zitirt hat, nicht nochmals wiederholen, sondern nur eine Stelle vorlesen, die da lautet: Daß die Behörden, die dazu berufenen Behörden, nach Zahl und Bedarf überall anregend und förderend mitwirken sollen.

Da nun derartige Kindergärten absolut nicht als integrirender Bestandtheil der Volksschule betrachtet werden können, hier aber bereits derartige Falle vorliegen, daß sie als solche betrachtet worden sind, so schließe ich mich dem Antrage des Herrn Abg. Jahnel vollständig an und befürworte das auf das Wärmste. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand über den 1. Antrag des Hrn. Abg. Jahnel, nämlich über den Vertagungsantrag das Wort?

Žádá ještì nìkdo za slovo?

Da dieses nicht der Fall ist, schließe ich die Debatte über diesen Antrag.

Der H. Berichterstatter hat das Wort. (Derselbe verzichtet darauf. )

Ich bringe ihn nun zur Abstimmung. Der Antrag lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen, der Bericht der Unterrichtskommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Kindergärten und dieser Gesetzentwurf selbst, sind von der Tagesordnung abzusetzen und dem Landesausschusse mit der Aufforderung zu übergeben, dieselben gleich beim Beginn der nächsten Session sofort wieder zur verfassungsmäßigen Behandlung dem Landtage vorzulegen.

Sekr. Sládek: Návrh zní: Zpráva školské komise o osnovì zákona, ohlednì škol materských, pak osnova zákona sama buïtež z denního poøádku vypuštìny a zemskému výboru budiž uloženo, aby osnovu zákona hned na poèátku nejblíže pøíštího snìmovního zasedání k ústavnímu øízeni pøedložil.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Wünscht nun jemand über den 2. Antrag das Wort, nämlich zur beantragten Resolution?

(Niemand meldet sich. )

Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Ruß: Rebus sie stantibus wird mir wohl gestattet werden müssen, über die Resolution eine Bemerkung zu machen. Mir scheint nämlich, daß der Zweck, welcher durch die Resolution angestrebt wird, vollständig erreicht wird durch den letzten Absatz derselben, der dahin geht, daß der Landtag die erwähnte Aufforderung an die h. Regierung d. i. wohl an den k. k. Landesschulrath beschließe, mit der Errichtung der Kindergärten bis zur gesetzlichen Regelung der dießfälligen Konkurrenz inne halten zu wollen. Es ist mir nicht recht erklärlich, warum die Begründung dazugethan wird, welche nichts mehr und nichts weniger enthält, als die durch den Landtag in Form einer Resolution vorgenommene Interpretation eines Reichsgesetzes, wenn nämlich gesagt wird: In Erwägung, daß die Kindergarten nach dem klaren Wortlaute des §. 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 als Bestandtheile der Volksschule nicht zu betrachten sind.

Sodann ist die Ueberzeugung", welche der Landtag aussprechen soll, daß die Kindergärten auch nicht hinsichtlich der Bedeckung der betreffenden Kosten nach dem Landesgesetze vom 24. Feber 1873 zu behandeln seien, nur ein Korrelat der ersten Erwägung und wäre deshalb mit denselben Gründen zu bekämpfen. Es kommt mir hier nicht zu, im Namen der Kommission zu dieser Resolution einen abändernden Antrag zu stellen, aber es scheint mir denn doch, daß mit Rücksicht aus die vorher angenommene Resolution zum Volksschulgesetze es auch wohl hier heißen könnte: Der Landtag erwartet, daß der k. k. Landesschulrath mit der Errichtung von Kindergärten bis zum Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzentwurfes innehalte. Denn wenn gleichzeitig der Antragsteller sagt, die Giltigkeit der Bestimmung reiche bis zur gesetzlichen Regelung der dießfälligen Konzurrenzpflicht, so verstehe ich nicht, wie er den ganzen Gesetzentwurf und die Berathung desselben damit bekämpfen kann, weil darin ein Zwang zur Konkurrenz ausgesprochen wird, gleichzeitig aber eine Resolution beantragt, wo erwähnt wird, daß der Zwang bald ausgesprochen werden möge.

Es scheint also wohl, daß es mehr eine lapsus calami, als eine beabsichtigte Formulirung gewesen sein mag. Aus diesen Gründen bekämpfe ich die Resolution, wie sie vorliegt, auf das aller entschiedenste und glaube überhaupt, daß eine andere, als die von mir angeregte, kaum möglich sein dürfte.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort?

Die Debatte ist noch nicht geschlossen. Seine Excellenz der Herr Satthalter hat das Wort.

Se. Exe. Statthalter Freiherr von Weber:

Ich wollte nur den Standpunkt der Regierung gegenüber dem ersten Satze der beantragten Reso-

lution dahin fixiren, baß allerdings die Regierung von einem Zwang zur Errichtung von Kindergarten nichts weiß, daß sie aber im Falle, als einmal ein Kindergarten mit einer Volksschule verbunden worden ist, denselben als Bestandtheil der Volksschule ansieht.

Dr. Herbst: Ich mochte gegen die Guenwendungen, welche von Seiten des geehrten Herrn Berichterstatters angeführt wurden, nämlich daß der Landtag nicht berechtigt sei, seine Ansicht über den richtigen Sinn des §. 10 des Reichsgesetzes auszusprechen, doch anführen, daß ja die Ausführung des Reichsschulgesetzes Sache der Landesgesetzgebung ist und in Folge dieser Ausführung sind ja eben die Landesschulgesetze entstanden; und wenn mau nicht seine Ansicht darüber haben dürfte, welcher der richtige Sinn des Reichsschulgesetzes ist, so könnte man ja das Landesschulgesetz gar nicht zu Stande bringen. (Sehr richtig. )

Wenn man also, glaube ich, die Berechtigung über diesen Sinn eine Ansicht zu haben, geradeso dem h. Landtage zugestehen muß, wie sie dem Landesschulrathe einerseits und dem Landesausschusse andererseits zusteht, weil ja sonst die gedachten Behörden das betreffende Gesetz gar nicht zur Ausführung bringen könnten und ebenso der Landtag von dem ihm zustehenden Rechte der Landesgesetzgebung, durch welches ja die Ausführung des Reichsschulgesetzes vermittelt werden soll, gar keinen Gebrauch machen könnte. (Sehr richtig!) Was aber die Frage betrifft, ob man eine Resolution beschließen soll, ohne daß dieselbe auch motivirt wird, so meine ich, daß das Hauptgewicht einer Resolution eben in ihrer Begründung besteht.

Denn, wenn man bloß eine Behauptung-hinstellt, ohne sie zu begründen, so hat sie meines Erachtens, weniger Bedeutung, als wenn sie begründet wird. Und wenn an die Regierung das Ersuchen gestellt wird, daß mit der Errichtung von Kindergarten inne gehalten werden soll, bis zur gesetzlichen Regelung des Gegenstandes, so glaube ich, daß es auch ganz gut ist, wenn man dafür einen Grund anführt und nicht bloß allgemein sich ausspricht.

Ich glaube aber auch, daß die Motivirung der Resolution mit demjenigen, was Seine Excellenz der Herr Statthalter angeführt hat, in gar keinem Widerspruche steht; weil Se. Exc. davon spricht, daß solche Kindergarten, die bereits bestehen und mit einer öffentlichen Volksschule in Verbindung find, auf Landeskosten erhalten werden sollen, wäh=rend durch den vorliegenden Gesetzvorschlag eine Regelung der Frage berbeigeführt werden soll, in wiefern zur Entstehung von Kindergarten die Beitragsleistung des Staates, des Landes, der Bezirke und der Gemeinden erfolgen soll. Das ist eben die gesetzliche Regelung, welche erwartet wird und da dieselbe nach dem früher vom h. Landtage gefaßten Beschlusse hinausgeschoben zu fein scheint, so ist es gewiß zweckmäßig, wenigstens mittlerweile eine Verfügung zu treffen. Die weitere Errichtung von öffentlichen Kindergarten kann ja auch nicht als so gar dringend angesehen werden, nachdem bis-

her nur einige wenige Kindergarten im Lande auf öffentliche Kosten erhalten werden. Ich glaube also, daß eine fast nothwendige Konsequenz des gefaßten Vertagungsbeschlusses die Annahme der Resolution sei, und zwar um so mehr sei, weil ja der Bericht hervorhebt, daß gerade die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesausschuß und Landesschulrath und das gerechtfertigte Streben des Landesausfchuffes, das Land vor Auslagen zu bewahren, welche nicht in gesetzlicher Nothwendigkeit begründet sind, (Bravo!) zunächst die Ursache war, warum dieses Gesetz vorgeschlagen wird und warum die Sache eine gesetzliche Regelung erhalten soll. Mir scheint, daß man bei diesem Streben den Landesausschuß wirklich nicht im Stiche lassen soll und daß der Landtag, wenn nach seiner Ueberzeugung der Landesausschuß korrekt vorgeht, diese Ueberzeugung auch aussprechen müsse. (Andauernder Beifall. )

Berichterstatter Dr. R u ß: Ich habe mich, als ich die Resolution des Herrn Abg. Jahnel besprach, im wesentlichen dagegen gewendet, daß man sich in einem Zwischensatze nicht ohne meritorische Debatte und gute Ueberlegung, über dasjenige aussprechen soll, was eine reichsgesetzliche Bestimmung sagen will. Wenn wir nämlich diese reichsgesetzliche Bestimmung des §. 10 betrachten, so lautet sie folgendermaßen:,, Mit besonderer Rücksicht ans das Bedürfniß eines Ortes können mit einzelnen Schulen Anstalten zur Pflege der Erziehung und des Unterrichtes noch nicht schulpflichtiger Kinder verbunden werden.

Und wie lautet die Resolution des Abgeordneten Jahnel?

,, In Erwägung, daß Kindergarten nach dem klaren Wortlaute dieses §. 10 als Bestandtheile der Volksschule nicht zu betrachten sind. Und wie lautet die Erklärung Seiner Excell. des Herrn Statthalters?

"Daß solche mit der Volksschule verbundene Kindergärten als integrirender Bestandtheil der Volksschule zu betrachten sind. "

Nun glaube ich denn doch, daß zwischen "Ja" und "Nein" einiger Widerspruch bestehen dürste; ans diesen Gründen habe ich wohl geglaubt, daß man nicht so in einer bloßen Zwischensatzerwägung eine gesetzauslegende Meinung ausprechen sollte. Ich bin auch der Ansicht, daß der Landesausschuß Recht hat, ans den Präliminarien diesen Posten zu streichen, aber ich meine, daß der Zweck, den der Landtag verfolgen soll, ganz gewiß damit erreicht werden wird und daß der Landesschulrath ganz gewiß dann einer solchen Resolution mögliche Beachtung schenken wird, wenn sie bloß im letzten Satze ihren Ausdruck sindet.

Ich bin auch nicht der Meinung, daß der Landtag etwa über rechtsgesetzliche Bestimmungen keine Ansicht haben dürfte; dahin konnten meine Worte wohl nicht verstanden werden und werden sie

[o verstanden wurden, so lag vielleicht der Fehler in meiner Ausdrucksweise. Jch glaube aber, wenn der Laiidesschulrath bisher der Ansicht gehuldigt hat, das Gesetz sei in kontradiktorischer Weise auszulegen, zu der Art, wie der jetzige Landtag seine Meinung darüber aussprechen soll, daß die Konflikte, welche vermieden werden sollen, nicht behoben werden, sondern daß sie bleibend fein werden und solange bleibend fein werden, bis die Konkurrenz zur Erhaltung dieser Anstalten wirklich ihre gesetzliche Regelung gefunden haben wird.


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