Pátek 16. ledna 1874

Und ob er die Behörde ist, die aus eigener Initiative vorgehen soll, ist, meine Herren, wohl nicht ganz klar. (Ruf: Das ist wahr!) Noch muß ich bemerken, daß der Herr Berichterstatter gesagt hat, es seien Zweifel gefetzt worden in die Authen= tizität der Angaben der Kommission.

Ich frage und ich suche vergeblich diese authen= tischen Angaben im Kommissionsberichte. (Bravo!

Bravo!) Wären diese Daten genügend, so könnte Niemand daran zweifeln. Das kann der Herr Berichterstatter nicht wegläugnen, daß nur ungefähre, vermuthliche Daten dort stehen, aber keine positiven Daten. (Bravo! Bravo!) Das habe ich dem Herrn Berichterstatter zu erwiedern. (Rufe: Bravo!)

Berichterstatter Zintl: Die stenografischen Protokolle des vorigen Landtages werden zeigen, daß dort auch von Anträgen bezüglich der Regelung der Gehalte die Rede ist, nicht blos bezüglich der Erhöhung der Gehalte und daß diesbezüglich der Beschluß genau so gefaßt wurde. Uibrigens wurde ich durch die Auseinandersetzung des Herrn Dr. Grasse insofern wenigstens belehrt, daß der Versuch gemacht wurde, dem Beschluße des h. Landtages nahe zu kommen. Ich weiß aber nicht, welche Um= stände ihn bewogen haben, diese Beschlüsse nicht zu fassen. Aber nur bemerke ich, daß der Vorwurf, daß in dem Berichte die Daten nicht stehen, daß der wohl einerseits begründet ist, das ist wahr. Aber ich bitte, die Kommission ist von der Ansicht ausgegangen, daß derlei statistische Daten in ihren Details in den Motivbericht eigentlich nicht hinein= gehören, daß es Sache des Berichterstatters sein werde, die betreffenden Daten vorzulegen und daß endlich die Zeit dazu gefehlt habe, den Bericht, welcher, als der Wunsch ausgesprochen wurde, dort auch statistische Daten auszunehmen, schon fertig war, abzuändern. (Unruhe rechts. ) So wurde dann im Berichte jener Summe Erwähnung gethan, welche mit ziemlicher Sicherheit als die des Mehr= erfordernisses bezeichnet kommt. Es wurde in dieser Beziehung gewiß Alles gethan, was möglich was.

Ich habe auch heute so genau die Posten detailirt, daß über die einzelnen Zifferansätze kein Zweifel abwalten kann.

Oberstlandmarschall (läutet): Wir schrei= ten zur Abstimmung. Nach Schluß der General= Debatte geht der Vertagungsantrag vorher zur Abstimmung. Hoher Landtag wolle beschließen, der vorliegende Gesetzentwurf werde dem Landesaus= schuße mit dem Auftrage überwiesen, denselben im Einvernehmen mit der hohen Regierung und dem Landesschulrathe einer neuerlichen Prüfung zu un= terziehen, sowie die zur Beurtheilung der finanziellen Fragen nöthigen Erhebungen zu pflegen und darüber in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten.

Snìm. sekr. Schmidt: Svob. pán Karel Korb z Weidenheimu èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti: Podaný návrh zákona budiž pøikázán výboru zemskému, aby smluviv se s vysokou vládou a zemskou školní radou, vzal jej opìt v uvážení a v poradu, jakož i aby k posouzení finanèní otázky potøebná zaøízení uèinil a o tom snìmu na zaèátku nejblíže pøíštího zasedání zprávu podal.

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht; die Rechte, ein Theil des Centrums erhebt sich. ) Bitte nun um die Gegenprobe. (Ge=

schieht; die Linke und ein Theil des Centrums erhebt sich. ) Der Antrag ist abgelehnt. (Bravo links. ) (Läutet): Wir gehen nun in die Spezial= Berathung des Gesetzes über.

Ref. Dr. Zintl: Ehe ich zur Verlesung der Paragraphe schreite, erlaube ich mir eine Berich= tigung. Aus Versehen ist im Gesetzentwurfe der §. 86 des Gesetzes vom 21. Jäner 1870, welcher eben= falls abgeändert wird, in den Gesetzentwurf nicht hineingenommen worden in den Druck. §. 86 lautet nämlich: "Der Landesschulrath nimmt sofort beim Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes die im §. 21 vorgesehene Eintheilung sämmtlicher Schulgemeinden vor. " Dieser Paragraph ist gegenstandslos geworden durch die Bestimmung des Gesetzes, welche verfügt, daß der Landesschulrath im Einvernehmen mit dem Landesausschuße diese Eintheilung vornimmt. §. 1.

Die §§. 21, 22, 23, 32, 33, 34, 36, 37, 39, 40 und 88 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 haben außer Wirksamkeit zu treten und in Hinkunft zu lauten, wie folgt:

§. 21. Um den Betrag auszumitteln, auf welchen jede Lehrerstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden nach den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und anderen ort= lichen Verhältnissen in drei Klassen eingetheilt.

Diese Eintheilung nimmt der Landesschulrath im Einvernehmen mit dem Landesausschuße vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß da= durch zeitweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind.

Snìm. sekr. Schmidt: §. 1.

§§. 21, 22, 23, 32, 33, 34, 36, 37, 39, 40 a 88 zákona ze dne 21. ledna 1870 pozbývají platnosti a budou zníti takto:

§. 21. Aby se postavilo na jisto, ku kterým pøíjmùm každé místo uèitelské právo dává, rozdìlí se obce školní podle prùmìrných cen nejdùležitìjších vìcí k živobytí potøebných a dle jiných okolností místních na tøi tøídy.

Rozdìlení toto vykoná zemská rada školní ve srozumìní s výborem zemským a prohlédne je každých 10 let, èímž ovšem není vylouèeno, aby také èasem státi se mohly opravy.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem § 1 zustimmen, wollen sich erheben. (Ge= schieht) (Zählt. ) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. ) (Zählt. ) Der Paragraph ist abgelehnt.

Ref. Dr. Zintl: §. 22. Der mindeste Be= trag des festen Jahresgehaltes, welchen ein Lehrer der I. (höchsten) Klasse anzusprechen hat, beträgt 700 fl, in den Gemeinden der II. Klasse 600 fl., in Gemeinden der III. Klasse 500 fl.

Die Lehrer an den Volksschulen der Stadt

Prag und der Vorstädte Karolinenthal, Smichow,

Žižkow und Wyschehrad beziehen einen Jahresge-

halt von 800 fl.

Snìm. sek. Schmidt: §. 22. Nejmenší stálé roèní služné, na které uèitel I. (nejvyšší

tøídy) má právo, budiž 700 zl., v obcích II. tøídy 600 zl, v obcích III. tøídy 500 zl.

Uèitelové národních škol v Praze a v pøedmìstích Karlínì, Smíchovì, Žižkovì a Vyšehradì dostávali 800 zl. roèního služného.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Dieje= nigen, die § 22 annehmen, sich zu erheben. (Herr Heinrich bittet um's Wort) Bitte um Entschuldi= gung, ich habe nicht gesehen, daß Herr Heinrich sich um's Wort gemeldet hat.

Abg. Dr. Herbst: Ich will mir nur erlauben, die Bemerkung zu machen, daß der Berichterstatter aufmerksam zu machen sei, es ist nämlich der An= trag auf Eintheilung in 3 Klassen abgelehnt worden. Man kann doch nicht einen Paragraph annehmen, in welchem 3 Klassen als vorhanden vorausgesetzt werden. (Bravo, Bravo. )

Das ist Sache des Berichterstatters, das Ge= setz jetzt anders zu beantragen.

Oberstlandmarschall: Herr Heinrich hat das Wort.

Abg. Heinrich: Da sich nun nichts mehr thun läßt, so will ich nun den Antrag stellen, daß im §. 22 zum 2. Abs. eingeschaltet werde... Entschuldigen, mein Zusatz gehört zu § 23. Beim §. 23 werde ich um's Wort bitten.

Oberstlandmarschall: Wir sind beim §. 22. Herr Baron Wächter hat das Wort.

Abg. Baron Wächter: Bei den vielen Dif= ferenzen, die zu Tage treten, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß der betreffende Gesetzentwufs an den Landesausschuß zur Ueberberathung über= wiesen werde. (Heiterkeit. )

Oberstlandmarschall: Ich bitte, das ist bereits abgestimmt.

Ein gefallener Beschluß kann nicht wieder auf=

genommen werden.

Abg. Dr. Stöhr hat das Wort.

Abg. Dr. Stöhr: Nach der soeben erfolgten Abstimmung entfällt auch mein Antrag, ich verzichte daher aufs Wort.

Abg. Baron Wächter: Ich modifizire meinen Antrag dahin, daß der Gesetzentwurf zur neuer= lichen Berathung an die Kommission zurückgewiesen werde. (Bravo, Bravo. )

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort?

Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag, daß der Gegenstand der Kommission zugewiesen werde, unterstützen, sich zu erheben.

Der Antrag ist unterstützt und steht in Ver= handlung. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Zintl: Ich erlaube mir den An= trag zu stellen, Euer Durchlaucht möge die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen, damit die Kommission in neuerliche Berathung treten könne während dieser Pause.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Hr. Berichterstatter stellt den Antrag auf Unterbrechung der Sitzung. Ich glaube nicht, daß die Kommis=

sion in so kurzer Zeit schlüssig werden kann, daß die Sitzung noch wieder aufzunehmen sei.

Wenn also der Gegenstand an die Kommission zurückgewiesen würde, so würde ich mir den An= trag erlauben, daß wir in der Tagesordnung weiter gehen und bringe nunmehr den Antrag des Freih. Wächter zur Abstimmung, welcher dahin geht, daß die Vorlage, das heißt der Gesetzentwurf wieder an die Kommission zurückgewiesen werde zur wei= teren Vorberathung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche damit ein= verstanden sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) (Die Rechte und ein Theil der Linken erheben sich. ) Der Antrag ist angenommen.

Wir gehen nun zu dem Berichte der Peti= tionskommission über die Eingabe der Stadt Hohen= furth um Abnahme des übertragenen Wirkungs= kreises der Steuereinhebung. Berichterstatter ist Herr Aßmann, ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Ref. Hr. Aßmann: Hoher Landtag!

Das Bürgermeisteramt der Stadt Hohenfurth hat eine Petition beim h. Landtage einge= bracht, in welcher dasselbe die Bitte stellt, der h. Landtag geruhe sich bei der h. Regierung zu ver= wenden, daß die Gemeinden gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden können, den übertragenen Wirkungskreis der Steuereinhebung auszuüben, eventuell daß dieses wenigstens bei jenen Gemeinden Platz zu greifen habe, innerhalb deren Grenzen ein k. k. Steueramt seinen Sitz hat.

Unterstützt wird diese Bitte durch den Umstand, das die Gemeinden besonders seit 6 Jahren derart mit Agenden überbürdet sind, daß an ein Auslan= gen mit den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften derselben nicht zu denken ist, was besonders bei der Gemeinde Hohenfurth mit einer Bevölkerung von beinahe 2000 Seelen und einer geografischen Ausdehnung von 3400 Joch der Fall ist, daß der bei dieser Stadtgemeinde angestellte Gemeinde= beamte angeblich nicht in der Lage ist, den ihm obliegenden vielfachen Geschäften zu entsprechen.

Die Verpflichtung der Gemeindevorsteher zur Einhebung und Abfuhr der Steuern ist auch schon durch den §. 128 der Gemeindeordnung im Jahre 1849 ausgesprochen, und wenn auch das neue Ge= meindegesetz vom 16. April 1864 diese Verpflichtung nicht ausdrücklich wieder hervorhebt, so beruft doch der §. 61 dieser letzteren Gemeindeordnung die Ge= meindevorsteher zur Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises, somit, nachdem die Steuereinhebung und die Abfuhr der Steuern einen Theil des Wirkungskreses bietet, auch zu diesen Geschäften, und es kann daher dasselbe als ein Zweig des den Gemeinden übertragenen Wirkungs= kreises eben so wenig, wie die Ausübung dieses Wirkungskreises überhaupt abgelehnt werden, woran der Umstand nichts ändern kann, daß das Steuereinhebungsgeschäft zeitraubend, und vielleicht das lästigste Geschäft des übertragenen Wikungs= kreises ist.

Zudem liegt die individuelle Einhebung der Steuern durch den Gemeindevorstand im Interesse der Steuerpflichtigen, namentlich Jener, welche vom Standorte des Steueramtes weit entfernt wohnen - ferner macht es der Umfang des steueramtlichen

Dienstes unmöglich, daß das Steueramt mit allen

Steuerpflichtigen des Steuerbezirkes allmonatlich einzeln verkehrt - endlich kann nicht unerwähnt gelassen werden, daß den Gemeindevorstehern die Einhebung der Gewerb= und Schulumlagen obliegt, daß die Steuerpflichtigen schon zum Zwecke der Einzahlung dieser Umlagen sich zu den Gemeindevorstehern zu begeben haben, bei welchem Anlasse gleichzeitig die Einhebung der Steuern bewerkstelliget werden kann. Dieselben Gründe, welche das Bür= germeisteramt in Hohenfurth geltend macht, um der individuellen Steuereinhebung ledig zu werden, sind mehr oder weniger bei allen Gemeinden, ins= besondere aber bei den Landgemeinden vorhanden, von welch letzteren daher die Befreiung von diesem Geschäfte mit wenigstens eben so viel Fug und Recht angesprochen werden könnte. Eine Aende= rung in den bisherigen, im Königreiche Böhmen bestehenden Steuereinhebungsvorschriften liegt aber nach dem Voransgelassenen weder im Interesse der Coutribueuten noch in jenem der h. Regierung und es glaubte daher der Petitionsausschuß den Antrag stellen zu sollen:

Der hohe Landtag wolle beschließen, über die Petition des Bürgermeisteramtes in Hohenfurth um Abnahme des übertragenen Wirkungskreises der Steuereinhebung von den Gemeinden zur Tages= ordnung überzugehen.

Snìm. sekr. Schmidt: Komise petièní èiní návrh, slavný snìme raèiž se usnésti, aby pøes petici Vysokého Brodu za sproštìní dobývání daní v pøenesené pùsobnosti pøešlo se k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte und ertheile dem Hrn. Dr. Klier das Wort.

Dr. Klier: Es liegt, meine Herren, ein Ge= genstand vor, welcher keineswegs so einfach abge= tyan werden darf, wie es hier durch den Antrag der Kommission geschieht. Es ist hier nämlich nicht die Frage darum, ob es zweckmäßig sei, die Steuern durch die Gemeinden einheben zu lassen oder durch die Steuerämter, das ist Gegenstand der Gesetzgebung, wo wir eben das Gesetzgebungsrecht nicht haben. Ich lasse mich also auch in das Meritorische der Sache nicht ein, aber ich halte es für meine Pflicht, auf den wichtigen Umstand aufmerk= sam zu machen, welcher von der geehrten Kommission ganz übersehen werden ist.

Es wird einmal so argumentirt, weil in dem Gemeinde-Gesetze vom Jahre 1849 die Steuerein= hebung in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden einbezogen worden sei, so muß es auch gegenwärtig noch in den übertragenen Wirkungskreis gehören, obzwar die späteren Gemeindegesetze es nicht in den übertragenen Wirkungskreis aufge-

nommen haben. Nun, meine Herren, da gibt es doch gewiß keinen Streit darüber, daß das neuere Gesetz das ältere aufhebt und wenn das neue Gesetz eben eine solche Bestimmung nicht enthält, so folgt daraus, daß eine Verpflichtung der Gemeinden, im übertragenen Wirkungskreise diese Steuereinhebung zu besorgen, gar nicht vorhanden ist und dies ist auch wirklich so der Fall.

Es ist keine andere Verfügung vorhanden, als lediglich eine behördliche Verordnung, welche den Gemeinden aufgetragen hat, diese individuelle Steuereinhebung zu besorgen. Eine solche behördliche Ver= ordnung ist eben kein Gesetz und eine behördliche Verordnung kann nun und nimmer geeignet sein, um die Vorschriften des neuen bis jetzt bestehenden Gemeindegesetzes zu beseitigen und zu ändern. Aller= dings ist es wahr, daß bisher die Gemeinden in der bereitwilligsten Weise diese Steuereinhebung besorgt haben.

Sobald aber irgendwo in einer Gemeinde ein Anstand dagegen erhoben werden wird, dann ist dieser Antrag vollkommen berechtigt und ich sinde, daß es dann unsere Pflicht sei, die Sache näher zu untersuchen und zu sehen, ob sie denn Grund und Recht haben, sich darüber zu beschweren, daß man ihnen durch eine behördliche Verfügung eine solche Last aufbürde. Ich wiederhole nochmals, ich gehe nicht in die Sache ein, zu untersuchen, was zweck= mäßiger sei, denn ich könnte mich ganz gut jenen Anschauungen anschließen, die es für zweckmäßig halten, die Steuereinhebung durch die Gemeinden besorgen zu lassen, aber meiner Anschauung nach darf es nur dann geschehen, wenn es durch ein Gesetz ausgesprochen wird. Ich erlaube mir da noch einige Rückblicke zu machen aus meinen Erfahrungen, die ich in der Sache selbst geschöpft habe und welche, wie mir scheint, sehr maßgebend sein dürften für die Beurtheilung dieser Sache. Ich selbst war es, der in dem Reichsrathe ans Anlaß der Budgetverhandlung über direkte Steuern diese Frage der Steuereinhebung durch die Gemeinden in Anregung gebracht hat und zu jener Zeit, als das Bürger-Ministerium bestand, an den damaligen Finanzminister geradezu die Anfrage stellte, wie man sich denn da zu verhalten habe. Ich habe nämlich die Erfahrung damals gemacht, daß Fälle vorgekommen sind, wo die Steuerträger ihre Steuern an die Gemeinde abgeführt haben. Es bestehen da Steuerbüchlein, in welchen bestätigt wird dem einzelnen Steuerträger, daß er an dem und dem Tage so und soviel Steuer an den Gemeinderechnungsführer abgeführt habe.

Da sind nun Fälle vorgekommen, daß Steuerträger ihre Steuern in Abfuhr gebracht haben und daß eines Tages die Exekution vom Steueramte gekommen ist und man ihm noch einmal die Steuer abgefordert hat.

Ich habe dies dem damaligen Finanzminister mitgetheilt und habe gesagt: "Herr, es besteht diese behördliche Verordnung, daß die Einhebung durch

die Gemeindeämter zu geschehen habe. Niemand hat sich bisher darüber beschwert, aber diese Folgen sind daraus erwachsen. Habe ich denn keine Deckung dadurch, daß ich die Bestätigung in meinem Steuer= büchel habe, die Steuer wirklich an die Gemeinde abgeführt zu haben?"

Darauf die Antwort: "Nein, das nützt Ihnen gar nichts, wenn die Steuer nicht abgeführt wird, Sie müssen sie noch einmal zahlen. (Ganz richtig. ) Das ist mir von der kompetenten Seite des Finanz= ministers damals in Anwesenheit der ganzen Kom= mission erklärt worden. Nun erlaube ich mir noch auf einen anderen Umstand hinzuweisen. Also damals hat die höchste Autorität in dieser Sache selbst er= klärt, daß eigentlich dieser Usus ein Abusus ist, denn wenn die Regierung und der Staat wirklich den Gemeinden die Verpflichtung dieser Steuerein= hebung übergibt und wenn sie einen jeden Steuer= träger verpflichten will, dorthin die Steuer abzu= führen, so muß er durch das Steuerbüchel auch vollkommen gedeckt sein gegen jede weiteren Ansprüche und der Staat muß es mit der Gemeinde abzu= machen haben, wenn es sich darum handelt, eine rückständige Steuer, die vielleicht wegen Defrauda= tion oder aus anderen Gründen nicht in Abfuhr gebracht worden ist, hereinzubringen. Das ist aber nach dieser authentischen Erklärung nicht der Fall, auch nicht nach mehrfachen Erfahrungen, die wir im Lande in dieser Beziehung gemacht haben. Ans diesem, meine Herren, werden sie ersehen, daß der Gegenstand kein so einfacher, daß er kein solcher ist, den man einfach damit beseitigen soll und beseitigen darf, daß man über eine Beschwerde einer Gemeinde, die vielleicht in eine solche Lage gekommen ist, einfach zur Tagesordnung übergeht.

Ich glaube, es ist vielmehr unsere Pflicht, daß wir die h. Regierung darauf aufmerksam machen und ihr die Gelegenheit bieten, eine Lücke im Ge= setze auszufüllen, welche bisher bestanden hat. Ich erlaube mir auch noch in einer anderen Beziehung daraus hinzuweisen, nämlich zum Beweise dessen, daß wirklich diese Steuereinhebung nicht eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde ist.

Wenn ich Ihnen sage, daß aus dem Reichs= budget hervorgeht, daß in Galizien die Gemeinden wohl die Steuereinhebung besorgen, aber gegen eine Geldentschädigung.

In Galizien besorgen die Gemeinden nicht un= entgeltlich die individuelle Einhebung der Steuern, sondern es wird ihnen dafür eine Entschädigung geboten, welche, wenn eben eine gesetzliche Verpflich= tung nicht besteht, auch vollkommen begründet ist; denn den einzelnen Gemeinden wird dadurch ein sehr schweres Amt aufgetragen, wenn sie eben diese individuelle Steuereinhebung besorgen müssen. Und damals erklärte mir der Finanzminister ausdrücklich: Es ist Pflicht des Steueramtes auch die individuelle Steuereinhebung zu besorgen, wenn die Parteien es verlangen. Dieses wird ebenfalls nicht gehand= habt, denn selbst, wenn die Parteien es verlangen,

so werden sie einfach von dem Steuereinnehmer auf die Steuerordnung hingewiesen, welche seiner Zeit von der Finanzdirektion an die einzelnen Ge= meinden erging. Datum komme ich zum Schluße, daß wir hier, wo wir die Interessen unserer Steuer= träger zu vertreten haben, nicht so obenhin hin= weggehen und eine solche Beschwerde einfach unter den Tisch werfen dürfen, sondern daß wir uns doch weiter verpflichtet halten müssen, diese Sache zur Kenntniß der h. Regierung zu bringen.

Es ist eine notorische Thatsache, daß mit Zu= sammentritt des Reichsrathes nächstens die Steuer= reformgesetze dort vorgelegt werden und aus Anlaß der Berathung der Stelletreformgesetze wird es gewiß sehr zweckmäßig sein, wenn auch diese Frage mit in die Berathung gezogen und auf eine zweck= mäßige Weise im Wege des Gesetzes bindende Be= schlüsse gefaßt werden. Und daher geht mein Antrag, den ich mir zu stellen erlaube, dahin, es möge der h. Landtag beschließen, daß diese Petition der be= treffenden Gemeinde der h. Regierung zur Würdi= gung und Rücksichtnahme bei der bevorstehenden Berathung über die Steuerreformgesetze abgetreten werde. (Bravo. )

Snìm. sekr. S c h m i d t: Pan Dr. Klier èiní návrh, aby petice mìsta Vyššího Brodu, o které se jedná, byla odevzdána slavné vládì, aby ji vzala v úvahu a vzala na ní ohled v tom èase, až se bude jednat o reformu daní vùbec v øíšské radì.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? (Niemand. ) Die Debatte ist ge= schlossen. Hr. Berichterstatter hat das Wort. -

Ref. A ß m a n n: Gegenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners habe ich zu bemerken, daß dem Petitionsausschuße die Frage, ob die indivi= duelle Steuereinhebung in den übertragenen Wir= kungskreis der Gemeinde gehört oder nicht, deshalb vollkommen klar war und über diese Frage auch gar nicht debatirt wurde, weil ja das Bürger= meisteramt von Hohenfurth selbst sagt: "... bittet um Uibernahme des übertragenen Wirkungskreises der Steuereinhebung von den Gemeinden. " Die Kom= mission hat daher diese Frage ganz unerörtert ge= lassen.

Das Bürgermeisteramt beruft sich blos, es könne den übertragenen Wirkungskreis der Steuer= einhebung nicht besorgen, weil eben die Arbeits= kräfte dazu nicht vorhanden wären. Wäre diese Frage vom Bürgermeisteramte Hohenfurth gebracht worden zur Sprache, so hätte man sie gewiß nach allen Richtungen genau erörtert, aber wie gesagt, es war nicht der Fall.

Allein abgesehen davon, glaube ich denn doch bezüglich des übertragenen Wirkungskreises in An= gelegenheiten der Steuereinhebung von der Ge= meinde Folgendes bemerken zu sollen: Allerdings ist es wahr, daß das Gemeindegesetz vom Jahre 1864 dieser Verpflichtung mit keiner Silber speziell er= wähnt, allein der §. 29 des Gemeindegesetzes sagt:

"Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden, d. h. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestim= men die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. " Weiter sagt §. 61: "Der Ge= meindevorsteher hat dieses Geschäft in der durch die Gesetze oder die Behörde vorgezeichneten Weise zu vollziehen. "

Nun ist wohl kein Zweifel, - daß die Steuer= verwaltung ein eminenter Theil der öffentlichen Ver= waltung ist, und zwar der aller eminenteste, denn ohne Herbeischaffung des "nervus rerum" hört alle Verwaltung auf!

Das Gemeindegesetz sagt: "Diese Amtshand= lungen des Gemeindevorstehers bestimmen die all= gemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Lan= desgesetze" und §. 61 sagt:,, er hat diese Geschäfte in der durch die Gesetze oder Behörden vorgezeich= neten Weise zu vollziehen. "

Nun war damals, als das Gemeindegesetz erschienen ist, der Weg zur Mitwirkung der Ge= meindevorsteher bei der Steuereinhebung allerdings vorgezeichnet zwar nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Verordnung der Statthalterei. Dieser Passus "vorgezeichnete Weise" setzt also voraus, daß man sich auf die damals bestandene und auch jetzt noch bestehende Verordnung beziehen muß.

Diese Verordnung der h. k. k. Statthalterei vom 20. Jänner 1850, Landesgesetzblatt ao. 1850 Seite 29, sagt "die bisher bestandenen Antizipat=Stuzah= lungstermine für die direkten Steuern und die bis= herige Einhebungsart bleibt unverändert.

Die unmittelbare Einhebung der Steuerbeträge von Steuerpflichtigen und die Abfuhr derselben an das Steueramt hat daher durch dieselben Gemeinde= organe wie bisher stattzufinden. " Ich glaube daher, daß, nachdem das neue Gemeindegesetz an Stelle dieser Verordnung Nichts neues bringt, daß dieses noch zu gelten hat, bis ein neues Gesetz übet die individuelle Steuereinhebung erscheinen wird.

Doch abgesehen davon, meine Herren, glaube ich bemerken zu sollen, daß, wenn wir die Verfltichtung hätten, heute hier die Steuer=Einhebungsart gesetzlich zu regeln, wir unseren Kontribuenten und den Wählern auf dem stachen Lande einen schlechten Dienst erweisen würden, wenn wir in der bis= herigen individuellen Einhebungsart durch Uiber= weisung der individuellen Steuereinhebung an das k. k. Steueramt etwas ändern sollten.

Böhmen hat ungefähr 8000 Gemeinden; in diesen 8000 Gemeinden sind faktisch durch das Ge= schäft der Steuer=Einhebung 8000 Individuen durch eine gewisse Zeit des Jahres aus eine nicht ange= nehme Art belästigt. Allein wir erweisen dadurch den Kontribuenten, und die zählen jedenfalls nach vielen Hundert Tausenden, den Dienst, daß sie nicht im Zwecke der Steuereinzahlung u. z. öfters im Jahre zu dem nicht selten meilenweiten Steueramte zu gehen brauchen, sondern ganz ein=

fach zu ihrem Gemeindevorsteher gehen und dort die Steuer berichtigen.

Von dieser Ansicht hat sich auch die Kommission leiten lassen und weil von diesen 8000 Ge= meinden nur das Gemeindeamt einer einzigen Ge= meinde um Enthebung von der individuellen Steuer= einhebung bittet, so kam die Petitionskommission, und zwar nur im alleinigen Interesse der Steuer= zahlenden zu dem Beschluße: den Uibergang zur Tagesordnung dem hohen Landtage zu beantragen.

Die bevorstehende Steuerreform bietet allerdings den Anlaß, diese nun zur Sprache gebrachte und gewiß in weiten Kreisen sich fortpflanzende Frage der individuellen Steuereinhebung zur Er= örterung zu bringen; gewiß ist, daß durch die Steuerreform die Anzahl der Kontribuenten sich nicht vermindern werde und daß die Aufenthalts= orte derselben den Steuerämtern nicht näher werden ge= bracht werden, daß daher auch nach der Steuerre= form dieselben Verhältnisse wie jetzt obwalten wer= den und ich erachte daher nach den Erörterungen des Herrn Vorredners die definitive Regelung die= ses Gegenstandes für nöthig und glaube deshalb, den Antrag der Petitions=Kommission dahin modi= ficiren zu sollen, daß, wenn durch die Uibergabe die= ser Petition an die hohe Regierung der Zweck erreicht würde, Namens der Petitionskommission dem Antrage auf diese Uiberweisung der Petition zur allfälligen Berücksichtigung bei der Steuerreform beizutreten.

Obetstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bringe den Antrag des Hrn. Dr. Klier zir Abstimmung, welcher dahin lautet, diese Petitton sei der hohen Regierung zur Würdigung abzutreten. Diejenigen, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission über die Petition des Bezirks= ausschußes Staab peto. Einhebung der Erwerbs- und Einkommensteuer von Eisenbahnunternehmungen. Be= richterstatter ist Herr Landtagsabgeordneter Frank.

Ref. Hr. Frank. Hoher Landtag!

Ich habe über die Eingabe des Bezirksaus= schußes Staab zu berichten, welche die Angelegen= heit der Vorschreibung der Erwerbs= und Einkom= mensteuer von Eisenbahnunternehmungen betrifft.

Der Bezirksausschuß in Staab bittet um Er= wirkung eines Gesetzes, womit die Erwerbs= und Einkommensteuer bei Eisenbahnunternehmungen in jenen Bezirken vorgeschriebe« werden möge, welche die Bahn durchziehr und zwar im Verhältnisse der Länge, welche auf einen oder den anderen Bezirk entfällt. Bekanntermaßen normirte bis vor gar nicht langer Zeit das Gesetz, daß die Erwerbs= und Einkommensteuer von Eisenbahnen überhaupt dort vorgeschrieben und entrichtet wurde, wo der statuten= mäßige Standort der obersten Gedchäftsteitung des Unternehmens gelegen ist. In Folge vielfacher Beschwerden und Petitionen, die über diese Art

der Steuervorschreibung von allen Seiten geführt wurden, hat das h. Abgeordnetenhaus mit dem

Gesetze vom 8. Mai 1869, R. -G. =Bl. Nr. 61, das Verhältniß geregelt und zwar in einer Weise, die der Vermuthung Raum gegeben, daß nach allen Richtungen hin Rechnung getragen und daß mit dem genannten Gesetze kein Grund mehr geboten ist, Beschwerden wegen ungerechter Steuervertheilung auf die verschiedenen Länder, welche eine oder die andere Bahn durchzieht, zu erheben. Nichts destoweniger erneuert sich abermals der Ruf um Aenderung dieses Gesetzes und wie der vorliegende Fall darlegt, wurde im Gegensatze zu dem Gesetze vom 8. Mai 1869, welches die Vertheilung der Steuer nach dem Längenmaße der die einzelnen Länder durchziehenden Bahnstrecke auf die Letzteren vorschreibt, gefordert, es möge die Steuer in jedem einzelnen Bezirke, welchen die Bahn durchzieht, ent= lichtet werden. Eine Vertheilung der Steuer im vorgedachten Sinne dürfte aber bei dem Umstande, wo sich dieselbe besonders bei größeren Bahnunter= nehmungen auf eine große Anzahl von Bezirken veertheilt und aus diesem Grunde schon deshalb nicht gut praktisch durchgeführt werden können, weil in dem Falle, als der h. Landtag wirklich auf eine derartige Gesetzänderung eingehen würde, dann erst die Unzufriedenheit der einzelnen Bezirke wach= gerufen werden möchte und bei der bekannten Riva= lität dieser Körperschaften ist mit Gewißheit vorauszusehen, daß jeder Bezirk bemüht sein wird nachzuweisen, daß das Einkommen der Bahnen in seiner Peripherie ein größeres ist, als in einer anderen und auf Grund dieser Nachweisung wieder die Vertheilung der Einkommensteuer verlangen dürste, ob aber bei einer derartigen voraussichtlichen Prätention der Steuervertheilung eines so großen Unternehmens, wie das einer Bahn, möglich ist, glaubt die Petitionskommission entschieden verneinen zu müssen.

Aber selbst abgesehen von der vorgenannten Unmöglichkeit der praktischen Durchführung des gestellten Antrages des Staaber Bezirksausschußes würde die Serie der Unzufriedenen nur noch ver= mehrt werden. In einem solchen Falle würden in konsequenter Weise zuversichtlich die einzelnen Ge= meinden eines jeden Bezirkes an der direkten Steuer partizipiren wollen, um eine Grundlage zu finden, die Gemeindezuschläge auf dieselbe vorschreiben zu können und würde sonach durch eine gesetzliche Bestimmung im Sinne der Petenten ein Chaos geschaffen werden, welches lediglich den Zweck hätte, einen permanenten Krieg zwischen Bezirk und Ge= meinde rege zu erhalten.

Das Gesetz vom 8. Mai 1869, R. =G. =Bl. 61, ist unter den gegebenen Verhältnissen vollkommen ausreichend und eine praktische Durchführung nur im Sinne des genannten Gesetzes möglich. Die Petitionskommission kann somit eine Aenderung nicht beantragen, sondern hält dieselbe geradezu als bedenklich und erlaubt sich den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei über die Pe= tition des Staaber Bezirksausschußes zur Tages= ordnung überzugehen.

Snìm. sekr. Schmidt: Komise èiní ná= vrh, aby se o petici Stodského okresního výboru pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall; Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission peto. Petition der Häusler in Zahoøí wegen Untersuchung der dortigen Gemeinde= Vermögensverwaltung. Berichterstatter ist Herr Dr. Weber; ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Dr. Weber: Mehrere Insassen von Zahoøí im Bezirke Moldauthein beschweren sich darüber, daß mit dem Vermögen der Gemeinde ungesetzlich gewirthschaftet werde, daß sich die Besitzer von Grundwirthschaften um die Gemeindewaldungen theilen, daß die Häusler nicht in den Ausschuß kommen können und bitten, daß diesen von ihnen im Allgemeinen angeführten Beschwerden abgeholfen werden möge.

Im Grunde genommen könnte man beantrage«, über die Petition zur Tagesordnung zu übergehen; wenn aber erwogen wird, daß die Petenten sich an den h. Landtag vertrauensvoll als an die oberste autonome Behörde wenden und daß ihr eigener Vertreter im Landtage gar nicht erschienen ist, so dürfte es angezeigt erscheinen, den Antrag zustellen, die vorliegende Petition dem Landesausfchuße zur Erhebung der darin erwähnten Beschwerdepunkte und zur Erledigung in seinem Wirkungskreise ab= zutreten.

Snìm. sekr. Schmidt: Petièní komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti: Pøedložená petice domkáøù Záhoøských budiž odevzdána výboru zemskému, aby stížnosti v ní obsažené vyšetøil a petici v oboru pùsobnosti své vyøídil.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission zur Petition der Brüxer Bür= gerschaft um Behebung der Landesausschuß=Entschei= dung peto. Steuerfreiheit. Berichterstatter ist der= selbe. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.

Berichtest. Dr. Weber: Die Bürgerschaft in Brüx beschwert sich wider den Erlaß des Landes= Ausschußes vom 24. August 1870, mit welchem die bekanntlich in Brüx bestandene Uebung, daß für ihre Bürger aus dem Gemeinde = Vermö= gen die Steuern bezahlt werden, behoben wird, als mit den Grundsätzen der Gemeindeordnung nicht im Einklänge, stehend, und nur mit Rücksicht auf jene Bürger, welche im Besitze dieses Rechteswaren, wird die Ausübung und Benützung dieses-

Rechtes auch ferner eingeräumt. Die Gründe des Landesausschußes gipfeln darin, daß diese Uebung nur auf der langjährigen Gewohnheit und behörd= lichen Duldung, keineswegs aber auf einem privatrechtlichen Titel, auf dem Gemeindegesetze basirt sei. Aus diesem Grunde, weil der Landesausschuß auf Grund des §. 77 des Bezirks=Vertretungsge= setzes ganz kompetent innerhalb seiner Agenda ge= handelt hat, als er den diesbezüglichen Beschluß der Bezirksvertretung, welche diese Steuerfreiheit eingeführt hatte, wieder behoben hat, stellt die Kommission den Antrag: Der h. Landtag geruhe über diese Petition der Brürer Bürger zur Tagesord= nung zu übergehen.

Snìm. sekr. Schmidt: Petièní komise èiní návrh: Sl. snìme raèiž o petici té pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand

zu dem Antrage das Wort? (Niemand. ) Bitte Jene, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Wir stehen nun vor einem Berichte über einen Gesetzentwurf. Ich meine, die Zeit ist zu weit vorgeschritten, um den Gegenstand noch heute vorzunehmen, und ich werde Ihn daher auf die mor= gige Tagesordnung übertragen. (Bravo. )

Die nächste Sitzung sindet morgen um 10 Uhr statt und auf der Tagesordnung sind folgende Gegenstände:

1. Bericht der Kommission für die Regierungs= vorlage, betreffend die Regulirung des Sanitäts= dienstes in den Gemeinden.

2. Dritte Lesung des den Landesvoranschlag erledigenden Finanzgesetzes.

3.   Bericht des Landesausschußes mit Eingabe der Gemeinden um Ausscheidung aus ihrem bis= herigen Gemeindeverbande und Konstituirung zu selbstständigen Gemeinden.

4.   Bericht der Realschulkommission über die Pet. Nr. 64, 65, 169 und Landtagszahl 2 der Gemeindevertretungen Böhmisch Leipa, Rakonitz, Deutsch=Brod und Jièín um Uebernahme ihrer Kommunal-Mittelschulen in die Landes-Verwaltung, eventuell um Subventionirung derselben ans Lan= desmitteln.

5.   Bericht der Schulkommission über den Dring= lichkeitsantrag des Dr. Pfannerer und Genossen betreffs Wiederanstellung der Volksschullehrer.

6.   Bericht der Sanitätskommission betreffs der Abhilfe der Ueberfüllung der Prager Landesirrenanstalt.

7. Bericht der Petitionskommission über die Eingabe Nr. 151 der vereinigten Feuerwehr des Egerer Gebietes um Regelung der Feuerwehrfrage.

S. Bericht derselben Kommission über die Petition der Launer Bezirksvertretung Nr. 24 Pet. um Erwirkung eines Gesetzes behufs Verhaltung der Gemeindemitglieder zur Anpflanzung von AlleeBäumen.

9.   Bericht derselben Kommission über die Pe= tition des Bezirksausschußes Kamnitz um Durchführun des Eisenbahnbaues Tabor=Pilgram=Iglau.

10.    Bericht derselben Kommission über die Petition der Stadtgemeinde Arnau betreffs Vor= schreibung der Erwerbs= und Einnahmsstener von Industrie=Unternehmungen.

11.    Bericht derselben Kommission über die Petition des Bezirksausschußes Niemes um Abän= dernug des § 13 des Jagdgesetzes vom 1. Juli 1866.

12.    Bericht derselben Kommission über die Petition der Gemeinde Humpolec betreffs Armee= lieferung, eventuell dann die noch am morgigen Tage weiter einlangenden Berichte der Petitions=Kom. mission.

13.   Wahl eines Landesausschuß-Beisitzers durch die Kurie der Landgemeinden.

14.   Bericht der Kommission für Landtagswahl= ordnung betreffs der Abänderung einiger Paragraphe der Gemeindeordnung.

15.    Bericht der Kommission für Landtags= wahlordnung über den Landesausschuß = Bericht Nr. 209 Ldtg. betreffs Kreirung eines Bezirks= Ge= richtssprengels mit dem Amtssitze in Steken.

16.   Bericht der Kommission für die Landtags= wahlordnung über die Petition der Stadt Liebenau und mehrerer Gemeinden um Kreirung eines Be= zirksgerichts-Sprengels mit dem Amtssitze in Liebenau, eventuell noch weiters einlangende Berichte dieser Kommission.

17.   Bericht der Kommission für Landwehrkosten über die Petition Nr. 2 der Vertretungen der Städte Böhmens mit Landwehrbataillonssitzen betreffs Vertheilung der Landwehrerhaltungskosten.

18.   Berichte der Budgetkommission.

19.    Bericht des Landesausschußes über die Gesuche mehrerer Gemeinden um Bewilligung zur Einhebung von Umlagen.

Die heutige Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung um 3 Uhr 50 Min. )

Graf Wallis, Verifikator. Sobotka, Verifikator. Aßmann, Verifikator.


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