Čtvrtek 15. ledna 1874

Stenographischer Bericht

über die

XVIII. Sitzung der zweiten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 15. Jäner 1874.

Stenografická zpráva

o

XVIII. sezení druhého výročního zasedání sněmu českého od roku 1872, dne 15. ledna

1874.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberst= landmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Exc der k. k. Statthalter Freih. von Koller und der k. k. Statthalterei=Vicepräsident Freih. von Riegershofen.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.

Předseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.

Přítomní: Maršálkův náměstek Edvard Claudi a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopředseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu,

Sezení počalo o 11. hod. 15 min. dopoledne.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.

Náměstek nejvyšš. maršálka Ed. Claudi: Sezení jest zahájeno.

O b e r st l a n d m a r sch a l l: Ich habe dem hohen Landtage folgende Mittheilungen zu machen: Ver= theilt wurde: Bericht der Kommission für Landtagswahlordnung über die Petition Nr. 45, 53 und 125, dann Ldtgs. =Pr. =Z. 48 der Gemeinden Theusing, Perschan und Mirotitz wegen Errichtung eines Bezirksgerichtes in Theusing Bericht der= selben Kommission über die Eingabe des Ausschußes der Advokatenkammer wegen Errichtung eines Bergsenates in Prag für den Sprengel des k. k. Landes= Gerichtes in Prag. Bericht derselben Kommission über die Petition der Stadtvertretung Böhmisch= Aicha um Ausscheidung aus dem LandgemeindenWahlbezirke Turnau=Böhmisch=Aicha und Vereinigung mit dem Städtewahlbezirke Gablonz=Liebenau= Morchenstern.

Bitte um Mittheilung des Einlaufes der Petitionen.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Weber. Petition der Gemeinde Unter=Lomnitz (Ji= číner Kreis) um Trennung von der Gemeinde Lomnitz.

Oberstlandmarschall: Geht an die Land= tagswahlordnungs=Kommission.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Leo Theumer. Petition der Gemeinde Platten um Auf= nahme der Johanna Schott in das TaubstummenInstitut auf Landeskosten.

Oberstlandmarschall; Geht an die Bud= getkommission.

Ldtgs. Sekr. Schmidt: Bezirksausschuß Rei= chenberg gegen den Gesetzentwurf peto. Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen.

Oberstlandmarschall: Ist erledigt durch Beschluß des hohen Hauses.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Hallwich. Petition der Stadtgemeinde Arnau um Abänderung des Gesetzes betreffs Einkommensteuer= Einhebung von Gewerbsunternehmungen.

Oberstlandmarschall: Erledigt sich auch durch den gefaßten Beschluß des hohen Hauses.

Ldtgs. =Sefr. Schmidt: Abgeordneter Ritter von Forster. Petition der Gemeinden Stubenbach, Stadeln, Haidl, Seewiesen um Subvention zu Straßenbauten.

Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Herbst. Petition des Gemeindekomites Humpoletz um Sistirung der vom Reichskriegsministerium verfügten Konkursausschreibung zur Lieferung von Montur-Erfordernissen für die k. k. Armee.

Oberstlandmarschall: Geht an die Peti= tionskommission.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Bezirks = Ausschuß Sensen tritt bei zur Petition des Bezirks-Ausschußes Tetschen peto. Eisenbahnzufahrtsstraßen.

Oberstlandmarschall: Ist erledigt durch den Beschluß des hohen Hauses.

Wir gehen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschußes über die stattgefundene Wahl eines LandtagswahlAbgeordneten aus der Gruppe des fideikommis= sarischen Großgrundbesitzes. Berichterstatter ist der Landesausschußbeisitzer Freiherr von Peche. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Ref. Freiherr von Peche: Hoher Landtag! In Folge der Mandatsniederlegung des Herrn Otto Grasen Chotek wurde die Wahl eines Land= tagsabgeordneten aus dem Wahlkörper des fidei= kommissarischen Großgrundbesitzes auf den 14. Jäner l. I. ausgeschrieben. An dieser Wahl haben sich 18 Wahlberechtigte theils persönlich, theils durch Vollmacht betheiligt und haben einstimmig Seine

Durchlaucht Herrn Lothar Fürsten von Metternich gewählt.

Da der Wahlakt dem Gesetze entsprechend vor sich ging erlaubt sich der Landesausschuß die hieraus bezüglichen Akten mit dem Antrage vorzulegen: Der hohe Landtag wolle die Wahl des Herrn Lothar Fürsten von Metternich zum Landtags= abgeordneten agnosciren und- den Gewählten zum Landtage zulassen.

Slavný sněme račiž volbu Jeho Jasnosti pana Lotara knížete z Metternichů za poslance do sněmu českého za platnou uznati a zvoleného pana poslance k sněmu připustiti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht. ) Angenommen. Ich werde die Eidesablegung vornehmen mit dem neu eingetretenen Herrn Abgeordneten.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt (liest): Sie werden als Landtagsabgeordneter in die Hände Seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls an Eidesstatt geloben Seiner Majestät Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissen= hafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Fürst Lothar von Metternich: Ich gelobe.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegen= stand der Tagesordnung ist der Bericht der Kom= mission für Landtagewahlordnung über die Petition der Stadtvertretung Hochstadt betreffs Kreirung mies Bezirksgerichtes in Hochstadt.

Berichterstatter ist Herr Dr. Hallwich. Ich ersuche denselben den Bericht vorzutragen.

Dr. Hallwich (liest): Hoher Landtag!

Zu wiederholtem Male hat der hohe Landtag seiner Uiberzeugung Ausdruck verliehen, daß mit dem Gesetze vom 25. Juli 1864 über die Bezirksvertre= tung (L. =G. =Bl. Nr. 27), beziehungsweise dem Ge= setze vom 11. Juni 1868, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte (R. -G. Bl. Nr. 55), keineswegs ein Definitivum geschaffen worden sei, sondern viel= mehr die in steter Fortentwicklung begriffenen Kulturverhältnisse des Landes überhaupt, wie einzelner Bezirke und Gemeinden insbesondere mannigfache wesentliche Aenderungen an der seitherigen Einthei= lung des Landes in Bezirksvertretungsgebiete, resp. Gerichtsbezirke, nothwendig. voraussetzen: Aende= rungen, zu deren Durchführung auf legislativem Wege schon die angeführten Gesetze, namentlich aber §. 2 des letztbezogenen Gesetzes die Handhabe bieten.

"Wo die Orts= oder Verkehrsverhältnisse es erheischen, " sind solche Aenderungen als unbedingt zulässig zu betrachten. Von welchem Standpunkte aber die Begriffe "Orts- oder Verkehrsverhältnisse" aufzufassen seien, darüber hat sich der hohe Landtag u. A. in den Sitzungen am 25. September 1868 und 5. Dez. 1872 unzweidentig ausgesprochen, indem er, die Kommissionsanträge auf Errichtung zweier neuen Bezirksvertretungsgebiete, Rokitnitz

und Hartmanitz, einhellig acceptirend, zugleich den Motiven seine Zustimmung ertheilte, welche die be= treffenden Kommissionen ihren Anträgen zu Grunde legten. Neben den Orts= und Verkehrsverhältnissen im engeren Sinne ließen diese Motive in gleicher Weise dem politischen, dem nationalen Momente einem, wenn irgendwo, so im Königreiche Böhmen jedweder öffentlichen Angelegenheit gegenüber schwer= wiegenden Faktor - alle thunliche Rücksicht ange= deihen, in der ausgesprochenen Absicht, durch die "Einheit der Nationalität" in den Bezirken den "wahren Frieden im Lande" zu fördern und zu

festigen.

Die erwähnten Beschlüsse gingen allerdings nicht aus der Initiative des hohen Landtages her= vor; in beiden Fällen war es der spontane Wille der Bevölkerung, welchem der hohe Landtag Aus= druck verlieh, seiner Stellung gemäß, die ihn beruft, den berechtigten Ansprüchen des Volkes freimüthig und unparteiisch Geltung zu verschaffen.

Die Motive, welche den hohen Landtag bei Votirung der nun allerhöchst sanktionirten Gesetze vom 23. April 1869 (L. =G. =Bl. Nr. 49) und vom 19. Oktober 1873 (L. =G. =Bl. Nr. 69) geleitet, haben bereits die Rechtsanschanungen wohl aller Schichten der Bevölkerung durchdrungen, und zwar gleichmäßig bei den Angehörigen der einen wie der anderen Nationalität des Landes.

Einen praktischen Beleg hiefür bietet die am 12. Dezember 1873 unter Nr. 75 Pet. von dem Abgeordneten Dr. Herbst überreichte Petition der Vertretung der Stadtgemeinde Hochstadt, Bezirk Rochlitz, um "Unterstützung der Kreirung eines neuen Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Hoch= stadt, " über welches Schriftstück die gefertigte Kom= mission nachstehend Bericht erstattet.

Schon unterm 6. Februar 1873 richtete die Stadtvertretung Hochstadt an das k. k. Justizmini= sterium die Bitte des eben angeführten Inhalts. "Der Wahrheit getreu müssen wir bezeugen, " hebt dieses Gesuch hervor, "daß zwischen den beiden Nationalitäten des bisherigen Rochlitzer Gerichtsbe= zirkes keinerlei, wesentliche Feindseligkeiten bestehen, daß aber hie und da Schwierigkeiten aufrauchen, die wohl sonst nicht vorhanden wären, wenn der Bezirk nur aus einer Nationalität bestünde, so zum Beispiel bei den Bezirksverhandlungen vor dem landesfürstlichen Kommissär, bei der Bezirksvertretung und dem Bezirksausschuße, wie auch bei dem f. f. Bezirksschulrathe u. s. w., wo in beiden Landes= sprachen verhandelt, daher dieselbe Sache öfters wiederholt werden muß, wobei die Čechen glauben, ihre Zahlungen und Verpflichtungen für die Deutschen zu leisten, die Deutschen wieder einwenden, ihre Abgaben seien zum Vortheile der Čechen berechnet, so daß in der That - keinesfalls aber in gesuchter Weise - sondern absichtslos die Einen den Anderen hinderlich sind, übrigens auch, verschiedenen Strebens und Trachtens, die Einen den Anderen mißtrauen, was Alles durch Theilung des Bezirkes in einen

reinčechischen und einen reindeutschen und demgemäße

weitere hochortige Verfügungen zum Wohle der

beiden Nationalitäten beseitigt werden könnte. "

Deutlich genug ergibt sich aus diesen schlichten

Worten die Analogie der nationalen Verhältnisse im böhmischen Riesengebirge mit jenen, wie sie bisher in dem gleichfalls sprachlich gemischten Böhmer= waldgebiete bestanden, Mißverhältnisse, welche in Verbindung mit sonstigen Orts= und Verkehrskala= mitäten zu dem Beschluße des hohen Landtages führten, in dessen Folge die Vertretungsgebiete des Böhmerwaldes nunmehr eine gründliche Umgestal=

tung erfahren sollen.

Die Verkehrsverhältnisse der in Rede stehenden Riesengebirgsdistrikte resultiren aus den folgenden Daten:

Der Rochlitzer Gerichtsbezirk umfaßt in seinem gegenwärtigen Bestanbe 6 Katastralgemeinden mit čechischer Bevölkerung:

Ober=Duschnitz, Glasersdorf, Jablonetz, Passek, Tříč und Hochstadt mit einer Ausdehnung von 8338 Joch 1248 O. =Klslr. und einer effektiven Be= völkerung von 8231, recte (nach der Volkszählung vom 31. Dezember 1869) 7613 Einwohnern. In denselben Gerichtsbezirk gehören die früher 5, nun 2 Katastral= beziehungsweise Ortsgemeinden Har= rachsdorf und Rochlitz mit 21149 Joch 324 Q. =Klftr. und 9868, recte 9256 Einwohnern rein deutscher Nationalität.

Die natürliche Lage der erstgenannten Gemein= den im Vergleich zu Rochlitz und Hochstadt läßt beinahe ausnahmslos einen bedeutenden Unterschied in den bezüglichen Entfernungen erkennen, indem z B. Jablonetz um eine, Glasersdorf um zwei und Tříč sogar um fünf Viertelstunden näher an Hoch= stadt als an Rochlitz belegen. Aehnliches gilt, und zwar in noch weit höherem Maße, von den durch= wegs čechischen Katastralgemeinden Altendorf, Helkowitz, Priwlak und Ruppersdorf des Gerichtsbezirkes Semil, sowie den Gemeinden Stanow, Wo= leschnitz (Goldenöls) und Lhotka des Gerichtsbezirkes Eisenbrod, von welchen Erstere zusammen einen Flächeninhalt von 3847 Joch 1246 Q. = Klstr. und etile effektive Bevölkerung von 3679, recte 3098 Einwohnern, Letztere 2776 Joch 147 Q =Klst. und 2087, recte 2224 Einwohnern zählen.

Auch diese sämmtlichen Gemeinden haben eine viel kürzere Verbindung mit Hochstadt als mit den Sitzen der Bezirksgerichte, zu welchen sie seither ge= hörten; die Differenz beträgt bei einzelnen Gemeinden zwei volle Wegstunden.

Mit Recht betont die an den hohen Landtag gerichtete Petition den nachtheiligen Rückschlag, welchen die größere oder geringere Entfernung einer Gemeinde von dem Sitze des Bezirksgerichtes auf die ordnungsmäßige Handhabung der Justiz ausübe, insbesondere in Gebirgsgegenden, in welchen wäh= rend des langandauernden Winters die Kommunikation weit schwieriger als auf dem stachen Lande und der sehr beschwerliche Weg oft nur zu Fuß

zurückgelegt werden könne, woraus für die Parteien sowohl als für den Richter, namentlich bei Durch= führung unaufschiebbarer Lokal=Kommissionen, die größten Unannehmlichkeiten entspringen, unter welchen die Justizpflege nothwendig leiden müsse.

Allen diesen Uebelständen wäre abgeholfen durch Vereinigung der ausgezählten čechischen Gemeinden mit der Stadtgemeinde Hochstadt zu einem neuen Gerichtsbezirke, dessen Amtssitz der natürliche Mittel= punkt jener Gemeinden, Hochstadt, zu bilden hätte, während unter Einem durch Ausscheidung der deutschen Katastralgemeinde Witkowitz mit 2413, recte 2125 Einwohnern auf 1547 Joch 1598 Q. =Klstr. aus dem Gerichtsbezirke Starkenbach und Zutheilung derselben zum Gerichtsbezirke Rochlitz, Letzterer, bis= her sprachlich gemischt, in einen Gerichtsbezirk mit ausschließlich deutscher Bevölkerung verwandelt würde und ebenso die Umgestaltung des gemischten Bezirkes Starkenbach in einen rein čechischen, welche durch die Zuweisung der (deutschen) Gemeinde Henners= dorf zu Hohnelbe angebahnt wurde, ihre Fortfetzung fände.

In 13 Beilagen erklärt denn zunächst der Stadtrath Hochstadt ddto 12. Jänner 1873, für den Fall der Kreirung des gedachten Gerichtsbe= zirkes die k. k. Regierung nach Kräften unterstützen, alle aus den vorbereitenden Schritten erwachsenden Kosten bestreiten, eventuell das für Etablirung eines k. k. Bezirksgerichtes wie eines k. k. Steueramtes nöthige Gebäude aus eigenen Mitteln herstellen und dem Aerar gegen mäßigen Jahreszins zur Benützung überlassen zu wollen. Unter demselben Datum bittet die Gemeindevertretung Tříč um Aus= scheidung aus dem Verbande des Rochlitzer Bezirkes und Eintheilung in den zu creirenden Hochstädter Gerichtsbezirk, indem sie nachweist, daß Tříč, wie schon bemerkt, viel näher bei Hochstadt gelegen, auch nach Hochstadt eingepfarrt und in gewerblicher und merkantiler Hinsicht auf die Wochen= und Jahr= märkte in Hochstadt angewiesen sei, sowie in letzterer Stadt eine Apotheke, eine Vorschußkassa und sonstige gemeinnützige Anstalten bestehen, welche den Be= wohnern von Tříč aus dem erstangeführten Grunde sehr zu Statten kämen. Ganz dieselbe Bitte mit genau derselben Begründung stellen unterm 14. Jänner 1873 die Gemeindevertretung Glasersdofs, unterm

19.    Jänner l. J. die von Jablonetz und unterm

20.   Jänner l. J. die von Passek. Dem Gesagten schließen sich ddto. 14. Jänner l. J. die Gemeindevertretungen Stanow, Woleschnitz, Lhotka und Pri= wlak, ddto. 19. Jänner l. J. jene von Altendorf und Ruppersdorf in voller Uibereinstimmung an, um hiemit ihre Ausscheidung aus dem Bezirksgerichtssprengel Eisenbrod, beziehungsweise Semil, unter Voraussetzung der Zutheilung zu einem Ge= richisbezirke Hochstadt, mehr als gerechtfertigt er= scheinen zu lassen. Letztere fügen den nicht unwich= tigen Umstand bei, daß die allzugroße Entfernung vom bisherigen Sitze des Bezirksgerichtes die Par= tejen zwinge, bei Vorladungen zu nachmittägigen

Gerichtsverhandlungen, in Semil zu übernachten und auf diese Weise von Fall zu Fall die Arbeits= zeit zweier Tage zu versäumen. - Witkowitz, von Rochlitz und Starkenbach gleich weit entfernt, ist mit beiden Orten durch Bezirksstrassen verbunden.

Die Ausscheidung der Gemeinden 1. Altendorf, 2. Helkowitz, 3. Priwlak und 4. Ruppersdorf ans dem Gerichtsbezirke Semil, dann der Gemeinden 5. Stanow, 6. Woleschnitz und 7. Lhotka aus dem Gerichtsbezirke Eisenbrod, ferner der Gemeinden 8. Ober=Duschnitz, 9. Glasersdorf, 10. Jablonetz, 11. Passek, 12. Tříč und 13. Hochstadt aus dem Gerichts bezirke Rochlitz, endlich der Gemeinde 14. Wit= kewitz aus dem Gerichtsbezirke Starkenbach unter gleichzeitiger Vereinigung der 13 erstgenannten Ge= meinden zu einem selbstständigen Gerichtsbezirke und Zuweisung der letztgenannten Gemeinde zum Ge= richtsbezirke Rochlitz hätte zur Folge, daß (nach der Volkszählung des Jahres 1869) die Einwohnerzahl der Gerichtsbezirke Semil von 17792 auf 14694, Eisenbrod von 20859 auf 18635, Rochlitz von 17498 auf 12010 und Starkenbach (mit Rücksicht auf die am l. Juli 1873 in's Leben getretene Ausscheidung der Gemeinde Hennersdorf von 29008 auf 26833 Einwohner reduzirt, dagegen neben den čechischen Gerichtsbezirken Semil, Eisenbrod und Starkenbach und dem alsdann reindeutschen Gerichisbezirke Rochlitz ein fünfter, zur Gänze čechischer Bezirk geschaffen würde mit einer Bevölkerung von 12935 Einwohnern.

Dabei muß jedoch nochmals bemerkt werden, daß die angeführten Zahlen jene sind, welche sich nach der Volkszählung vom Jahre 1869 ergaben und daß dieselben bei dem Umstande, als sämmtliche Bezirke zu den industriell sehr entwickelten ge= hören, seither wieder eine schwer in's Gewicht fal= lende Erhöhung erfahren haben werden. Ja, es dürfte auf alle diese Bezirke die Bemerkung An= wendung sinden, welche vom Jičiner Kreisgerichts= präsidium aus Anlaß der angesuchten Ausscheidung der Gemeinde Přiwlak aus dem Gerichtsbezirke Semil bezüglich des Bezirksgerichtes Starkenbach geäußert wurde, daß nämlich wegen der in diesem Bezirke in Zunahme begriffenen industriellen Unternehmungen und des reger werdenden Verkehres bald eine Personalvermehrung ohnedies nothwendig werden wird.

Hieraus ergibt sich die wichtige Folgerung, daß für die Willfahrung des gestellten Ansuchens, auch abgesehen von den Vortheilen, welche dieselbe für zahlreiche Gemeinden und durch die erleichterte Verbindung mit dem Gerichtssitze für die Rechtspflege gewährt und abgesehen von den hochwichtigen politischen Erwägungen, welche für dieselbe das Wort führen, noch der weitere Umstand spricht, daß dadurch eine Entlastung an Geschäften für vier Bezirksgerichte herbeigeführt und durch die Beseiti= gung der eventuellen Nothwendigkeit einer Personal= vermehrung bei denselben die an sich geringfügige finanzielle Mehrbelastung des Staates noch verrin= gert würde.                                                        

Als Sitz des Bezirksgerichtes für den neu zu bildenden Bezirk wäre selbstverständlich die Stadt Hochstadt zu bestellen, welche vermöge ihrer vortheil= haften Lage, ihrer günstigen Straßen= und Postver= bindungen, ihrer zahlreich besuchten Märkte, ihrer jeder billigen Anforderung entsprechenden gewerb= lichen "Entwicklung u. s. w. alle erforderliche Qua= lifikation hiezu in sich vereinigt.

In dem die Stadtvertretung Hochstadt ihr Pe= titum an den hohen Landtag unterm 6. Dezember 1873 erneuert, fügt sie dem bereits geleisteten Ver= sprechen noch die weitere Verpflichtung ihrer Ge= meinde bei, für den Fall der Aktivirung jenes neuen Gerichtsbezirkes mit dem Amtsitze in Hochstadt "in den ersten fünf Jahren für die unentgeltliche Beischaffung der nöthigen Amtslokalitäten Sorge tragen zu wollen. "

Die hiemit reproduzirten, in allen ihren Theilen richtiggestellten Angaben vorliegender Petition wurden von der Kommission eingehend geprüft und mit Rücksicht aus die angeführten, wohlerwogenen Motive vollkommen würdig befunden, um der Erwägung des hohen Landtags und der eindringlichen Befürwortung durch denselben wärmstens empfohlen zu weiden. Schon in Konsequenz der mehrerwähnten Beschlüsse vom 25. September 1868 und 5. De= zember 1872 in Angelegenheit der Etablirung zweier neuen, deutschen Gerichtsbezirke hält sich die Kommission geradezu für verpflichtet, mit aller Unpar= teilichkeit die gegenwärtig aufgeworfene Frage nach Errichtung eines neuen čechischen Gerichtsbezirkes nm so mehr bejahend zu erledigen, als eine solche Erledigung bei objektiver Beurtheilung der Sachlage durch die Natur der Sache und die thatsächlichen Verhältnisse ebenso wie durch die Interessen der Bevölkerung und die Bedürfnisse der Rechtspflege durchaus begründet erscheint.

Wenn sich die hienach von der Kommission ge= stellten, weiter unten folgenden Anträge der Zustimmung des hohen Landtages erfreuen, so würde damit auch der gleichfalls dieser Kommission zuge= wiesene Bericht des Landesausschußes vom 15. Dezember 1873 (L. =Z. 199), betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Přiwlak aus dem Veitretungs= gebiete Semil und Zuweisung derselben zum Bezirks= vertretungsgebiete Starkenbach, seine Erledigung sinden.

Für diese von der Gemeinde Přiwlak beharrlich und zuletzt wieder mit dem am 22. Dezember 187 l beim Landesausschuße überreichten Gesuche angestrebte Aenderung sprechen sich nunmehr das Bezirks= gericht zu Semil, das Kreisgericht zu Jičín, die Bezirksvertretung und Bezirkshauptmannschaft von Starkenbach, das Oberlandesgericht, die Statthalterei, die Finanzlandesdirektion und der Landesausschuß aus, und erklärt insbesondere das Oberlandesgericht die Ausscheidung der Gemeinde Přiwlak aus ihrem bisherigen Bezirksverbande (und die Zuweisung zum Bezirke Starkenbach) im Interesse der Justizpflege für nothwendig.

Allein der Gemeinde Přiwlak handelt es sich wesentlich um die Ausscheidung aus dem Bezirke Semil. Denn wie das dortige Bezirksgericht in seinem Berichte bemerkt, beträgt die Entfernung der Gemeinde Přiwlak vom Sitze des Gerichtes in Semil drei Stunden zu Fuß und vier Stunden zu Wagen und bereiten die vorhandenen ungünstigen Terrainverhältnisse den Bewohnern von Přiwlak nicht geringe Unannehmlichkeiten und haben dieselben zur Folge, daß insbesondere bei Thauwetter und bei Schneeverwehungen, durch welche die Passage für Fußgeher oft gehindert ist, die Parteien zu spät und oft gar nicht bei Tagsatzungen und Kommissionen erscheinen.

Der von der Gemeinde Přiwlak bei der Aus= scheidung aus dem Bezirke Semil angestrebte Vor= theil würde indessen weit mehr erreicht, wenn die= selbe nicht dem Bezirke Starkenbach, sondern einem neu zu errichtenden Bezirke Hochstadt zugewiesen würbe; und sie stellt daher in der That in ihrer, in die Form eines Gesuches an den Landesausschuß gekleideten Erklärung vom 14. Jänner 1873 die motivirte" Bitte um solche Zuweisung. Hierin dürste ein entsprechender Beweis dafür liegen, wie sehr der von allen Behörden anerkannten mißlichen Lage dieser und wohl auch anderer Gemeinden durch die Errichung des vorgeschlagenen Bezirkes abgeholfen würde.

Die Kommission beehrt sich demnach zu bean= tragen:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

Die am 12. Dezember 1873 unter Nr. 75 Pet. überreichte Petition der Vertretung der Stadt= gemeinde Hochstadt, Bezirk Rochlitz, mit 12 Orts= gemeinden der Gerichtsbezirke Rochlitz, Semil und Eisenbrod um Ausscheidung aus diesen Gerichts= bezirken und Konstituirung zu einem selbstständigen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Hochstadt, sowie um Ausscheidung der Ortsgemeinde Witkowitz aus dem Gerichtssprengel Starkenbach und Zutheilung zu dem Gerichtsbezirke Rochlitz, wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr. 59 R. =G=Bl., mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß die Orts= und Verkehrsverhältnisse dieser Gemeinden, sowie insbesondere die nationalen und politischen Interessen der Bevölkerung des böh= mischen Riefengebirges die Ausscheidung der Orts= gemeinden, und zwar:

1.   Ober=Duschnitz,

2.   Glasersdorf,

3.   Jablonetz, 4. Passek,

5.   Tříč,

6.   Hochstadt

aus dein Bezirksgerichtssprengel Rochlitz, dann der Ortsgemeinden

7.   Altendorf,

8.   Helkowitz,

9.   Příwlak,

10.   Ruppersdorf

aus dem Gerichtssprengel Semil; ferner der Kata= stralgemeinden

11.   Stanow,

12.   Woleschnitz,

13.   Lhotka

aus dem Gerichtssprengel Eisenbrod und deren Ver= einigung zu einem besonderen Bezirksgerichtssprengel mit dem Sitze in Hochstadt; endlich der Ortsge= meinde

14.   Witkowitz

aus dem Gerichtssprengel Starkenbach und deren Zutheilung zum Gerichtssprengel Rochlitz, sämmtlich innerhalb des politischen Amtsbezirkes Starkenbach, in hohem Grade zweckmäßig und wünschenswerth erscheinen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Komise klade sobe tudíž za čest navrhnouti:

Slavný sněme račiž se usnésti: I.

Petice zastupitelstva městské obce Vysokého, okresu Rokytnického společně s 1 2 místními obcemi soudních okresů Rokytnického, Semilského a Železnobrodského, dne 12. prosince 1873 pod čísl. pet. 75 podaná v příčině vyloučení z těchto soudních okresů a složení v samostatný okres soudní se sídlem soudu ve Vysokém, jakož i v příčině vyloučení místní obce Vítkovic ze soudního obvodu Jilemnického a přidělení téže k soudnímu okresu Rokytnickému odevzdává se ve smyslu §. 2. zákona ze dne 11. června 1868 č. 59 říš. zákon. slavné vládě s tím dobrým zdáním, že vzhledem k okolnostem místním a obchodním, zejmena pak se zřetelem k národním a politickým zájmům obyvatelstva v Českých Krkonoších velmi příhodným a žádoucím býti se jeví, aby místní obce

1.   Horní Dušnice,

2.   Sklenářice,

3.   Jablonec,

4.   Paseky,

5.   Tříč,

6.   Vysoké

z obvodu okresního soudu Rokytnického, pak místní obce

7.   Stará Ves,

8.   Helkovice,

9.   Přívlaky,

10.   Ruprechtice

ze soudního obvodu Semilského, dále katastrální obce

11.   Stanov,

12.   Olešnice,

13.    Lhotka,

ze soudního obvodu Železnobrodského vyloučeny a ve zvláštní obvod okresního soudu se sídlem ve Vysokém sloučeny byly; konečně aby místní obec

14.    Vítkovice

ze soudního obvodu Jilemnického vyloučena a

k soudnímu obvodu Rokytnickému přidělena byla, a sice vesměs v obvodu politického úřadu Jilemnického.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung und bitte Diejenigen, welche dem Antrage Art. I zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Hallwich:

§. 1.

Aus den Gebieten der Bezirksvertretungen der früheren politischen, jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestehenden Bezirke Rochlitz, Semil, und Eisen= brod werden die Ortsgemeinden und zwar:

1.   Ober=Duschuitz,

2.    Glasersdorf

3.   Jablonetz,

4.   Vassek,

5. Tříč,

6.    Hochstadt

ans dem Bezirksgerichtssprengel Rochlitz; dann die

Ortsgemeinden

7.   Altendorf,

8.   Helkowitz,

9.   Přiwlak,

10.   Ruppersdorf

aus dem Gerichtssprengel Semil; ferner die Ortsgemeinden

11.   Stanow,

12.   Woleschnitz,

13.   Lhotka

aus dem Gerichtssprengel Eisenbrod ausgeschieden und zu einem besonderen Vertretungsbezirke mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Hochstadt vereinigt.

Sněm. sekr. Schmidt:

§. 1.

Z obvodů okresních zastupitelstev dřívějších politických okresů Rokytnickéko, Semilského a Železnobrodského, které nyní jsou obvody soudů okresních, vylučují se místní obce. a sice:

1.   Dušnice horní,

2.   Sklenářice,

3.   Jablonec,

4.   Paseky,

5   Tříč,

6   Vysoké

z obvodu okresního soudu Rokytnického; dále místní obce

7.   Stará ves,

8.   Helkovice, 9 Přívlaky,

10. Ruprechtice ze soudního obvodu Semilského; dále místní obce

11 Stanov,

12.   Olešnice,

13.   Lhotka

ze soudního okresu Železnobrodského a slučují se v jeden okres zastupitelský se sídlem okresního zastupitelstva ve Vysokém.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche §. 1 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Hallwich:

S. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Aus= scheidung der im §. 1 bezeichneten Gemeinden aus den Bezirksgerichtssprengeln Rochlitz, Semil und Cisenbrod und deren Vereinigung zu einem be= sonderen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Hochstadt in Wirksamkeit.

Sněm. sekr. Schmidt: § 2.

Zákon tento nabude moci tím dnem, kdy obce v §. 1. naznačené z obvodů okresních soudů Rokytnického, Semilského a Železnobrodského vyloučeny a v jeden zvláštní soudní okres se sídlem soudu ve Vysokém spojeny budou.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort? (Niemand) Diejenigen, welche §. 2 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht. ) Angenommen

Ref. Dr. Hallwich:

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durch= führung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm sekr. Schmidt:

§. 3. Ministru vnitřních záležitostí se nařizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu § 3 das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche §. 3 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht. ) Angenommen. Ref. Dr. Hallwich:

G e s e tz

vom .................................

wirksam für das "Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung von Gemeinden ans den Bezirksvertretungsgebieten Rochlitz, Semil und Eisenbrod und deren Vereinigung zu einem besonderen Vertretungsgebiete mit dem Sitze der Be= zirksvertretung in Hochstadt. Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864, Nr. 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen, anzuordnen, wie folgt:

Sněm sekr. Schmidt: Zákon,

daný dne .................................

pro království České, v příčině vyloučení obcí některých z obvodu okresních zastupitelstev Rokytnického, Semil-

ského a Železnobrodského a spojení jich v jeden zvláštní obvod zastupitelský se sídlem

zastupitelstva okresního ve Vysokém.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2 a 5 zákona o zastupitelstvu okresním ze dne 25. července 1864, č 27 zákonů a nařízení pro království České, naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Titel und Eingange des Gesetzes das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche den Titel und den Eingang des Gesetzes annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Hallwich: Nachdem gegen den Gesetzentwurf keinerlei Bedenken erhoben worden find, somit auch keine Aenderungen in demselben vorgenommen wurden, so erlaube ich mir auch zu= gleich zu beantragen, das h. Hans wolle die dritte Lesung des Gesetzes vornehmen, aber von der Lesung gefälligst absehen.

Sněm. sekr. Schmidt: Činí se návrh, aby se předevzalo hned třetí čtení zákona právě přijatého.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich Diejenigen, welche den Antrag ans die dritte Lesung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Und ersuche nun Diejenigen, welche dem Ge= setze in dritter Lesung endgiltig zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Ref. Dr. Hallwich: Der durch die Aus= scheidung der Gemeinde Witkowitz aus dem Be= zirke Starkenbach nothwendig gewordene Gesetzentwurf lautet:

§. 1.

Aus dem Gebiete der Bezirksvertretung des früheren politischen, jetzt als Bezirksgerichtssprengels fortbestehenden Bezirkes Starkenbach wird die Orts= gemeinde Witkowitz ausgeschieden und dem Gebiete der Bezirksvertretung Rochlitz zugetheilt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte).

§. 1. Z obvodu okresního zastupitelstva dřívějšího politického okresu Jilemnického, který nyní jest obvodem okresního soudu, vylučuje se místní obec Vítkovice a přiděluje se k obvodu okresního zastupitelstva Rokytnického.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte Diejenigen, welche zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Hallwich (liest):

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Aus= scheidung der im §. 1 bezeichneten Gemeinde aus dem Bezirksgerichtssprengel Starkenbach und deren Zutheilung zum Bezirksgerichtssprengel Rochlitz des politischen Amtsbezirkes Starkenbach in Wirk= samkeit.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 2.

Zákon tento nabude moci tím dnem, kdy obec v § 1 naznačená z obvodu okresního soudu Jilemnického vyloučena a k obvodu okresního soudu Rokytnického v okresu politického úřadu Jilemnického přidělena bude.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Hallwich (liest):

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durchfüh= rung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Ministru vnitřních záležitostí se nařizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ? Ich bitte diejenigen Herren, welche §. 3 annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) An= genommen.                                  

Ref. Dr. Hallwich: Der Titel lautet: Gesetz

vom..................

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die

Ausscheidung der Gemeinde Witkowitz aus dem

Bezirksvertretungsgebiete Rochlitz.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen, sinde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864, Nr. 27 des Gesetz- und Verord= nungsblattes für das Königreich Böhmen, anzu= ordnen, wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt: Nápis zní": Zákon,

daný dne..................

pro království České, v příčině vyloučení obce Vítkovic z obvodu okresního zastupitelstva Jilemnického a spojení téže se zastupitelským obvodem Rokytnickýrn.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2 a 5 zákona o zastupitelstvu okresním ze dne 25. července 1864 č. 27 zákonů a nařízení pro království České naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wer dem Gesetzestitel und Eingange des Gesetzes zustimmt, wolle die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Hallwich: Ich erlaube mir aus dem bereits bei der Annahme des ersten Gesetzentwurfes an geführten Grunde auch hier zu beantragen, es wolle das hohe Haus in die dritte Lesung des Ge= setzes sofort eingehen.

Sněm sekr. Schmidt: Činí se návrh, aby se přešlo k třetímu čtení zákona právě přijatého.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, daß sofort die 3. Lesung vorgenommen werde, die

Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Ich bitte nun Diejenigen, welche dem Gesetze in 3. Le= sung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu er= heben. (Geschieht) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.

Ref. Dr. H a l l w i ch: Ich habe noch die Pflicht, über eine Petition in gleicher Angelegenheit zu referiren, welche der Kommission über die Landtags= wahlordnung in dem Momente zukam, als der Bericht über die Angelegenheit des Bezirkes Hochstadt bereits geschlossen und dem Drucke übergeben war. Es handelt sich um eine Petition der Stadtgemeinde Rochlitz ddto. 2. Jäner 1874, überreicht unter dem 12. Jäner l. J. Nr. 38 Petition. Die ganze Pe= tition nennt sich eine Vorstellung gegen die Effektuirung der Errichtung eines Gerichtsbezirkssprengels in Hochstadt.

Diese Vorstellung ist aus die Voraussetzung gegründet, daß beide Bezirke, nämlich Rochlitz und Hochstadt dennoch, d. h. auch dann, wenn der Be= zirk Hochstadt kreirt werden sollte, eine gemeinschaft= liche Bezirksvertretung mit dem Sitze in Rochlitz haben müßten, da im §. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 in Betreff der Bezirksvertretungen aus= drücklich bestimmt ist, daß ein politischer Bezirk, der die Bevölkerungszahl von 10000 Seelen nicht erreicht, behufs der Bezirksvertretung mit dem be= nachbarten Bezirke zu vereinigen sei und daß dessen Sitz der Sitz des Bezirksgerichtes sein solle u. s. w.

Wie das h. Hans aus den Anträgen und aus den Mittheilungen der Kommission entnommen hat, ist diese Voraussetzung eine grundlose, verfehlte und es hat darum die Kommission sich nicht bewogen gefunden, auf das Petitum der Stadtgemeinde Rochlitz einzugehen und einen Antrag zu stellen. Die Petition erledigt sich vielmehr durch das eben vo= tirte Gesetz.

Oberstlandmarschall: Der nächste Ge=

genstand ist die erste Lesung der Regierungsvorlage

über den Gesetzentwurf, betreffend die Landesange= hörigkeit einiger Grenzorte zwischen Böhmen und Mähren.

Ldtgssekr. Schmidt (liest): Gesetz

vom..................

womit die zwischen Böhmen und Mähren unentschiedene Landesangehörigkeit einiger Realitäten bestimmt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines König= reiches Böhmen sinde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Die im stabilen Kataster der böhmischen Steuer= gemeinde Trhonic zugeschriebenen sogenannten In= growitzer Uiberlandsgründe sammt den daraus erbauten, den Ort Benatek (Benátka) bildenden Häusern gehören zum Territorium des König= reiches Böhmen.

§. 2. Die im stabilen Kataster der mährischen Steuer= gemeinde Rausenstein sub Parc. Nr. 76-84 zu=

geschriebenen Karlsbrunner Kirchengründe im Aus= maße von 7 Joch 642 Quad. -Klft., ferner die im stabilen Kataster der mährischen Steuergemeinde Lotschnan zugeschriebenen, bis dahin zur böhmischen Steuergemeinde Uiberdörfel gehörigen 14 Ansässig= keiten Nr. Cons. 1-14 stimmt allen dazu bei der neuen Katastralaufnahme vermessenen Grundstücken gehören zum Territorium der Markgraffchaft Mähren. §. 3. Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Zákon

ze dne...... ............

jímž se ustanovuje, ku které zemí některé pozemky přislušejí, jichž příslušenství mezi Čechami a Moravou rozhodnuto není. S přivolením zemského sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

§. 1.

V   stálém katastru české berniční obce

Trhonické připsané, tak zvané ingrovické volné pozemky přislušejí se všemi na nich vystavenými budovami, z nichž sestává místo Benátka, ku pozemí království českého.

V  stálém katastru moravské berniční obce Ostrý Kámen (Rausenstein) pod parc. č. 76-84 připsané "karleské" (Karlsbrunn) zádušní pozemky ve výměře 7 jit. 642 kvad. sáh.; dále v stálém katastru moravské berniční obce Lučná připsané, až potud k české berniční obci Überdörfel připsaných 14 usedlostí č. p. 1-14, přislušejí se všemi pozemky k nim při novém sestavování katastru vyměřenými k pozemí markrabství Moravského.

§. 3.

Mým ministrům vnitřních záležitostí, práv a financí jest nařízeno, aby zákon tento ve skutek uvedli.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP