Stenografická zpráva
o
XVII. sezení druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 14. ledna
1874.
Stenographischer Bericht
über die
XVII. Sitzung der zweiten Jahres=Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872,
am 14. Jänner 1874.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poctu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Eiegershofenu.
Sezení poèalo v 11 hodin 18 minut dopoledne.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberst=
landmarschall Fürst Karl Auersperg.
Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthalter Freih. von Koller und der k. k. Statthalterei=Viceprästdent Freih. von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 18 Min.
Vormittags.
Oberstlandmarschall (läutet): Ich eröffne die Sitzung.
Nám. nejv. maršálka Claudi: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarschall: Ich habe dem h. Hause folgende Mittheilung zu machen. Die Ge= schäftsprotokolle der 12., 13. und 14. Sitzung vom 8., 9. und 10. Jänner laufenden Jahres sind durch die nach der Geschäftsordnung vorgeschriebene Zeit zur Einsicht eingelegt. Wird gegen die betreffen= den Protokolle eine Bemerkung gemacht? Da dies nicht der Fall ist, so sind sie agnoszirt. Der Land= tagsabgeordnete Fürst Adolf Auersperg entschuldigt sein Ausbleiben für die nächste Sitzung durch Berufsgeschäfte. Von Seite der h. Regierung ist eine Vorlage mit dem Gesetzentwurfe betreffs der Bestimmung der zwischen Böhmen und Mähren unentschiedenen Landesangehörigkeit einzelner Rea= litäten mit nachstehender Zuschrift eingelangt. Bitte sie vorzulesen.
Ldtgssekr. Schmidt (liest): Auf Grund des hohen Erlasses Sr. Exc. des Ministers des Innern vom 6. Jänner 1874, Zahl 63 M. J., habe ich die Ehre Euer Durchlaucht den zwischen dem Landesausschuße Böhmen und Mähren verein= barten Entwurf eines Gesetzes betreffs die Bestim= mung der zwischen diesen Ländern unentschiedenen Landesangehörigkeit einiger Realitäten mit dem Er= suchen zu übermitteln, diesen Gesetzentwurf im Land= tage als Regierungsvorlage zur verfassungsmäßi= gen Behandlung einbringen zu wollen.
Indem ich hiebei die Bitte ausspreche, hoch= gefälligst dahin wirken zu wollen, daß die gedachte Regierungsvorlage noch in der gegenwärtigen Session der verfassungsmäßigen Behandlung unterzogen werden möchte, füge ich unter Beziehung auf die anhergemachte Note des königlich böhm. Landesausschußes vom 14. Juni 1873, Z. 13989, noch
bei, daß derselbe Gesetzentwurf auch im mährischen Landtage eingebracht wird.
Prag, am 13. Jänner 1874.
Der Statthalter: Freiherr von Koller.
Oberstlandmarschall: Ich werde diese Regierungsvorlage der verfassungsmäßigen Behand= lung zuführen. Vertheilt wurde der Commissions= bericht betreffs die Regelung des Rechtsverhältnisses des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen; der Commissionsbericht für die Landtags-Wahlordnung, betreffend die Vermehrung der Kreisgerichte; Be= richt der Commission über die Regierungsvorlage, betreffend die Einbeziehung der Gemeinde Dejwic in den Prager Polizei=Rayon; Bericht der Comis= sion über die Regierungsvorlage, betreffend das Gesuch der Stadt Kladno um Bewilligung der Pflastermauth; Bericht der Commission, betreffend die Prüfung über den Rechnungsabschluß und die Geschäftsagenda der böhmischen Hypothekenbank für das Jahr 1872.
Weiter der Bericht über die Wirksamkeit der höheren landwirtschaftlich = industrialen Anstalten Tetschen=Liebwerd für das Studienjahr 1872 und 1873.
Weiter gelaugt zur Vertheilung das Gesetz, betreffend die Landesangehörigkeit einiger Realitäten zwischen Böhmen und der Markgrafschaft Mähren und der Bericht der Commission für die Landtags= Wahlordnung über den Antrag des Landesaus= schußes über die Abänderung des §. 29 des Ge= setzes vom 9. Jänner 1873. Ich bitte den Einlauf von Petitionen mitzutheilen.
Ldtssekr. Schmidt: Abg. Dr. Waldert über= reicht eine Petition der Gemeinde Neuendorf um Darlehen, eventuell Zahlung der Rinderpestkosten aus dem Landesfonde.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bub= getcommission.
Ldtssekr. Schmidt: Abgeordneter Unger über= reicht eine Petition der Stadtvertretung Liebenau und mehrer Gemeinden um Kreirung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Oberstlandmarschall: Geht an die Land= tags=Wahlordnungs=Commission.
Ldtssekr. Schmidt: Abgeordneter Stöhr über= reicht eine Petition des Bez. -Ausschußes Teplitz um Subvention ans - dem Landesfonde für den Ullersdorf-Grünwalder Straßenbau.
Oberstlandmarschall: Geht an die Budget=Kommission.
Ldtgssekr. Schmidt: Abgeordneter Freiherr v. Geymüller die Petition des Bezirksausschußes Kamnitz an der Linde um Einflußnahme auf den Bau einer Eisenbahn von Tábor über Pilgram nach Iglau.
Oberstlandmarschall: Geht an die Pe= titionskommission.
Ldtgssekr. Schmidt: Derselbe Abgeordnete überreicht eine Petition desselben Bezirksausschußes um Einflußnahme auf den Bau einer Eisenbahn von Wittingau über Poèátek nach Iglau.
Oberstlandmarschall: Geht an dieselbe Kommission.
Ldtgssekr. Schmidt: Bezirksausschuß Landskron überreicht ein Gesuch der Gemeinden Koburg und Nieder=Hermanitz um Trennung derselben.
Oberstlandmarschall: Geht an den Landesausschuß.
Der Obmann der Commission zur Berathung der Landwehreinquartierungsunkosten Edler v. Moor hat das Wort.
Edler v. Moor: Die Kommission über die Einquartierungsunkosten der Landwehr hat ihre Be= rathungen beendigt; in Berücksichtigung der Dring= lichkeit des Gegenstandes und der wahrscheinlichen Kürze der Session erlaube ich mir den Antrag zu stellen: Das h. Haus wolle beschließen, von der Drucklegung des Berichtes Umgang zu nehmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort. (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich jene HH., welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Ist angenommen.
Der Obmann der Sanitäts=Kommission hat das Wort.
Obmann der Sanitäts=Commiston. Nachdem mich die Sanitäts=Kommission wie die anderen Kommissionen ihre Berathungen beendet hat und die baldige Behandlung des Berichtes in diesem h. Hause wünschenswerth erscheint, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, das h. Hans wolle beschlie= ßen, daß der Bericht der Sanitäts=Kommission ohne vorherige Drucklegung zur Verhandlung gelange.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Ge= schuht). Angenommen.
Wir kommen nun zur Tagesordnung.
Der erste Gegenstand ist der LandesausschußBericht über den eingetretenen Fall der Neuwahl eines Landesausschuß = Beisitzers. Berichterstatter ist der Hr. Landesausschuß=Beisitzer Dr. Schmeykal. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Dr. Schmeykal: Der von der Curie der Landgemeinden in den Landesausschuß gewählte Abg. Mdr. Ignaz Graffs hat in einer an das Landesausschuß-Präsidium gerichteten Eingabe sein Mandat als Landesausschuß Beisitzer niedergelegt und es erscheint hiedurch die Neuwahl eines Landesausschuß-Beisitzers gemäß §. 13 der Landesordnung nothwendig; indem der Landesausschuß diese Resignation dem h. Hause behufs Vornahme der Neuwahl des Landesausschuß-Beisitzers durch die Curie der Gemeinden zur Kenntniß bringt, gibt er seinem Bedauern über dieses durch zwin= gende Verhältnisse unvermeidlich gewordene Aus= scheiden eines mit aller Pflichtreue und Hingebung thätigen Mitgliedes aufrichtigen Ausdruck.
Oberstlandmarschall: Der nächste Ge= genstand ist der Bericht der Budgetkommission über die Anträge des Dr. Waldert betreffs Gewährung von Vorschüssen aus dem Grundentlastungsfonde zu Schulbauten und über die Feststellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Hereinbringung der Vorschüsse.
Der Berichterstatter ist H. Dr. Wiener, ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Berichterst. Dr. Wiener (liest):
Hoher Landtag!
Die Anträge des Hrn. Dr. Waldert und Genossen, Z. 237 und 238, bezwecken die Verwendung von einer Million Gulden aus den disponiblen Kassabeständen des Grundentlastungsfondes zur Gewährung von Vorschüssen an jene Schulge= meinden, welche die Kosten eines nothwendigen Schulbaues ohne empfindlichen Nachtheil für einen geregelten Gemeindehaushalt nicht aufzubringen ver= mögen.
Die beantragte Verwendung der Baarschaft von 1 Million Gulden fetzt voraus:
1. Daß vom J. 1875 angefangen von dem bisherigen Vorgange des börsenmäßigen Ankaufs von Grundentlastungsobligationen Abstand genommen werde.
2. Daß die Umlage für den Grundentlastungsfond bis zur gänzlichen Abwickelung des Grundentlastungsgeschäftes in dem Ausmaße von 6 '/2 kr. pr. Steuergulden beibehalten werde.
3. Daß die Hereinbringung der zu bewilligenden Vorschüsse zur Zeit, wo die vorgeschossenen Gelder zum Zwecke der Einhaltung des Tilgungsplanes erfordert werden, anstandslos durchgeführt erscheine.
4. Daß die Einnahmen und Ausgaben des Grundentlastungsfondes für eine lange Reihe von Jahren präliminirt werden; - so daß mit voller Beruhigung die Behauptung aufgestellt werden
könnte, es werde das beantragte Vorschußgeschäft die pünktliche Einhaltung des Tilgungsplanes in keiner Weise gefährden.
Die eingehende Prüfung dieser entscheidenden Momente umfaßt nicht nur eine gründliche Würdigung aller einschlägigen Gesetzesbestimmungen, sondern eine sorgsame Erwägung der Vortheile, welche mit der börsenmäßigen Einlöfung, der Grundentlastungsobligationen verknüpft sind, die Erörterung der Frage, ob nach Einlösung sämmtlicher Grundentlastungs=
obligationen eine Umlage zu Gunsten des Grund-
entlastungsfondes noch ausgetrieben werden müßte, ob die Verwendung eines Theiles der disponiblen Kassabestände zu dem beantragten Zwecke eine Ge= fahr für den Grundentlastungsfond in Bezug auf die richtige und rechtzeitige Hereinbringung der Vorschüsse herbeizuführen geeignet sei. - Die Prü= fung der für die Annahme oder Ablehnung der vorliegenden Anträge brechenden Gründe erheischt auch ein von der Landesbuchhaltung geprüftes, forg= sam ausgearbeitetes Präliminare der Einnahmen und Ausgaben des Grundentlastungsfondes für die nächstfolgenden zwanzig Jahre.
In Erwägung, daß die Budgetkommission nicht in der Lage ist, das erforderliche Materiale in der kurz bemessenen Frist bis zum Schluße der Session zu sammeln und daß die Landesbuchhaltung den Landtagskommissionen nicht untersteht, der Landes= ausschuß dagegen in der Lage ist, einen umfassen= den Bericht in der nächsten Landtagssession vorzulegen und die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, stellt die Budgetkommission den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, es seien die Anträge des Hrn. Dr. Waldert und Genossen, Z. 237 und 238, betreffend die Gewährung von Vorschüssen zu Schulbauzwecken aus den disponiblen Kassabeständen des Grundentlastungsfondes dem Landesausschuße zur Einleitung von Erhebungen und zur Berichterstat= tung zu überweisen.
Snìm. sekr. Schmidt: Komise èiní návrh, aby návrh podaný od p. Dr. Walderta pøikázán byl zemskému výboru, aby o nìm èinil vyšetøení a podal v nejbližším zasedání zprávu.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage der Kommission das Wort?
Dr. Ruß: Ich bitte um's Wort Durchlaucht.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Ruß hat das Wort.
Dr. Ruß: Ich kann in keiner Weise sowohl die Rechtsbedenken als auch die praktischen Bedenken theilen, welche die Budgetkommission dem Antrage des Abgeordneten Dr. Waldert hinsichtlich der Verwendung der Kassabestände des Grundentlastungsfondes zur Unterstützung von Schulbaulichkei= ten im Lande entgegensetzt, allein ich kann ans der kurzen Ausführung der Budgetkommission auch kei= nerlei Grund dafür sinden, daß der Gesetzentwurf, welchen der Hr. Abgeordnete Dr. Waldert sub 2 eingelegt hat, lautend: betreffs Hereinbringung der aus den Kassabeständen
des Landes= und Gtundentlastungsfon= des gewährten Vorschüsse, dasselbe Schicksal leiden sollte; denn es ist ja dieser Gesetzentwurf in gar keinem inneren oder noth= wendigen Zusammenhange mit der Idee, die Kassabestände des Grundentlastungssondes jenem Zwecke zuzuführen, es ist vielmehr ganz richtig schon im Titel wie im Gesetze selbst gesagt, daß diese Hereinbringung auch hinsichtlich derjenigen Vorschüsse zu sichern ist, welche aus dem Landes= fonde gegeben worden sind.
Nun ist das Gesetz vom 24. Feber 1873, wo= mit das Gesetz über die Regelung der Errichtung und Erhaltung öffentlicher Volksschulen abgeändert worden ist, bereits wirksam und enthält im §. 11 die Bestimmung, daß ans dem Landesfonde Vorschüsse, d. h. Subventionen oder Darlehen und zwar verzinsliche oder unverzinsliche gegeben werden sollen.
Es kann nur gewünscht werden, daß der größte Theil der Dotation in Form von Darlehen ver= wendet werde und wenn dies der Fall ist, so ist es ja Pflicht des Landes, auch dafür vorzusorgen, daß diese Darlehen wieder hereingebracht werden. - Es ist ein ähnliches Gesetz auch schon seiner= zeit für jene Vorschüsse gemacht worden, welche für Straßenbauten gegeben wurden und es würde der Budgetkommission leicht gewesen sein, diesen Gesetz= entwurf mit Auslassung der Worte "und Grund= entlaftungsfonde" sowohl im Titel, wie bei dem §. 1 des Gesetzes dem h. Landtage ohne Besorgniß und ohne Gefahr zur Annahme vorzulegen.
Ich möchte mir die Erlaubniß erbitten, daß ich die kurzen 4 Paragraphe dieses Gesetzentwurfes hier nochmal vorlesen dürfe, weil sie vielleicht eben nicht in den Händen der meisten Mitglieder fein werden und weil sie klar darlegen, daß ein innerer Zusammenhang mit dem anderen Antrage des Hrn. Dr. Waldert, über dessen derzeitige Ablehnung ich für meine Person mein lebhaftes Bedauern ausspreche, besteht.
§. 1.
Der Ortsschulrath einer jeden Schulgemeinde, welche aus dem Landes= oder Grundentlastungs= fonde einen Vorschuß erhalten hat, ist verpflichtet, im Jahresvoranschlage nöthigenfalls durch eine Um= lage für die pünktliche Entrichtung der entfallenden Zinsen und für die Einhaltung der der Schulge= meinde zur Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes gewährten Raten die entsprechende Vorsorge zu treffen und hat den dies fälligen Jahresvorauschlag noch vor der im §. 11 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, Z. 16 L. =G. =Bl., angeordneten Mit= theilung desselben an den Gemeindeausschuß dem Landesausschuße zur Einsicht vorzulegen.
§. 2.
Ist in dem Voranschlage für die Rückzahlung der Vorschüsse oder für die Entrichtung der Zinsen entweder gar nicht oder doch nicht ausreichend vor= gesorgt worden, so hat der Landesausschuß dem
Ortsschulrathe die Umlegung jenes Betrages aufzu= tragen, welcher zur bedungenen Verzinsung und Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes erforderlich ist.
§ 3.
Unterläßt oder verweigert der Ortsschulrath oder die Vertretung einer eingeschulten Gemeinde die Umlegung oder Abfuhr der zur Verzinsung oder Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes bestimmten Beträge, so hat der Landesausschuß im Einverständ= nisse mit der k. k. Statthalterei die Umlage des erforderlichen Betrages oder die Eintreibung der Rückstände gleich anderen Steuerrückständen zu ver= anlassen und sonst auf Kosten und Gefahr der Schulgemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen.
§. 4.
Die zur Verzinsung und Rückzahlung solcher Vorschüsse erforderlichen Umlagen fallen nicht unter die Bestimmung des §. 87 der Gemeindeordnung.
Ich werde mir diesbezüglich einen formellen Antrag erlauben, der auf zwei Erwägungen beruht. Die erste Erwägung ist die, daß der Budgetausschuß 300000 fl. zu bewilligen beantragt für Vorschüsse zu Schulbaulichkeiten auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 24. Feber 1873 und daß ein Gesetz für die Hereinbringung dieser Vorschüsse derzeit nicht besteht, wenigstens nicht in dem Umfange und der Präcision, wie dies für die Strassenvorschüsse der Fall ist.
Ein zweites ist aber, daß der Budgetausschuß mit Rücksicht auf den Umstand, daß er den Be= schlußantrag des Abg. Dr. Waldert betreffs Verwendung der Kassabestände des Grundentlastungs= fondes für den weitaus wichtigeren Antrag hielt, auf eine meritorische Berathung dieses Gesetzent= wurfes über die Hereinbringung dieser Vorschüsse zu Schulbaulichkeiten in keiner Weise eingegangen ist. Ans diesem Grunde bin ich auch nicht in der Lage, hier in der Spezialdebatte das Gesetz so zu amendiren, daß es sofort vom hohen Landtage ac= ceptirt werden könnte.
Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, der von dem Abg. Dr. Waldert beantragte Gesetzentwurf betreffs Hereinbringung der für Schulbaulichkeiten bewil= ligten Vorschüsse wird an die Budgetkommission mit dem Austrage zurückgewiesen, denselben mit alleiniger Rücksicht auf das Gesetz vom 24. Feber 1873, Nr. 16 des L. =G. =Bl., nochmals zu berathen und dem hohen Landtage vorzulegen. Es wird auch wahrscheinlich, wenn dieser Antrag vom hohen Landtage acceptirt wird, der Budgetausschuß nun im Abschluße an dieses letzterwähnte Gesetz über die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Volks= schulen ein solches Gesetz, wie es Dr. Waldert be= antragt hat, wieder dem hohen Landtage vorzulegen in der Lage sein. Und aus diesen von mir vorge= brachten inneren und formellen Gründen empfehle ich dem hohen Landtage die Annahme meines An= trages.
Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet: Der vom Abg. Dr. Waldert beantragte Gesetzentwurf betreffs Hereinbringung der für Schulbaulich= keiten bewilligten Vorschüsse wird an die Budget= kommission mit dem Auftrage zurückgewiesen, denselben mit der alleinigen Rücksichtnahme auf das Gesetz vom 24. Feber 1873, Nr. 16 des Reichsgesetzblattes, nochmals zu berathen und dem hohen Landtage vorzulegen.
Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und liegt in Verhandlung. Wünscht zu diesem Antrage noch Jemand das Wort?
Abg. Wolfrum: Bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Wolfrum hat das Wort.
Abg. Wolfrum: Ich will mir nur wenige Worte gestatten zur Begründung des Antrages der Budgetkommission, warum dieselbe sich veranlaßt sah, auch diesen Gesetzentwurf dem Landesausschuße zur Berichterstattung zuzuweisen, wenigstens welche Gründe mich bewogen haben, diesem Antrage zuzu= stimmen.
Wenn auch der Abg. Herr Dr. Ruß durch die Vorlesung dieses Gesetzentwurfes beweisen wollte; daß er ganz einfach aus 3 oder 4 §§. bestehe, so wird doch Jedermann einsehen, daß hier ein schwieg riges Verhältniß zu lösen ist. Wir haben hier nicht blos den Ortsschulrath und einen Gemeindeausschuß, wir haben die sämmtlichen Gemeindeausschüsse aller eingeschulten Ortschaften. Wir haben wohl schon ein Muster einer solchen Exekutionsordnung, möchte ich sagen, bei den Vorschüssen für Strassen= bau. Da lag nun die Sache ganz einfach. Man hat es blos mit Bezirksvertretungen zu thun und mit Bezirksvertretungsgebieten. Da konnte man rasch und leicht ein solches Gesetz machen; und um. so leichter, wenn die Verhältnisse wieder so lägen, könnte man für die Schulvorschüsse ein solches Gesetz machen, aber der Umstand, daß Gemeindeausschüsse und verschiedene Gemeindeausschüsse dabei sind, daß auch ein Ortsschulrath mit dabei ist, der Umstand erschwert die Arbeit für ein solches Gesetz. Und was ist nun da natürlicher, als daß man diejenige Behörde, die eben mit der Hinausbringung dieser Vorschüsse zu thun hat, die bei der Verleihung der Vorschüsse alle Erfordernisse für ein Gesuch erst zu beurtheilen haben wird (denn es wird sich noch mancher Anstand sinden bei der Instrnirung der Gesuche), was ist natürlicher, als daß man eine solche Be= hörde erst zur Berichterstattung auffordert?
Diese Behörde ist der Landesausschuß, und meiner Ansicht nach würde es der Landesausschuß gewiß nicht unterlassen haben, ein solches Gesetz vorzulegen, wenn er die genügende Erfahrung über die Verleihung dieser Vorschüsse zu Schulbaulich= keiten gehabt hätte. Nächstes Jahr, wenn diese Erhebungen werden gesammelt sein, ist kein Zweifel, daß der Landesausschuß ein solches Gesetz in An= trag bringen wird, denn es ist absolut nothwendig.
Aber eben dies, weil diese Erfahrungen noch nicht gesammelt sind, wird ihn veranlaßt haben, für dieses Jahr noch kein Gesetz vorzulegen. Und eine Gefahr liegt nicht darin, wenn dieses Gesetz heuer nicht schon beschlossen wird, denn es ist bis heute, obgleich 360000 eingestellt und beantragt sind von Seite der Commission für Vorschüsse, noch kein Gulden Vorschuß herausgegeben, und abgesehen von dem Umstande, daß, bevor man den Gemeinden einige Gulden Vorschuß gibt, man ihnen schon die Exekutionsordnung für die Hereinbringung dieser Vorschüsse vor die Augen setzt; abgesehen von dem Umstande wird gewiß kein Groschen gefährdet sein, wenn dieses Gesetz noch nicht beschlossen ist, denn der Landesausschuß wird bei der Verleihung dieser Vorschüsse ganz gewiß darauf Bedacht nehmen, daß er sich solche Bedingungen ausstellt, wie sie in Zu= kunft im Gesetze gefordert werden.
Das waren die Gründe, die mich veranlaßt haben, in der Budgetkommission dem Antrage des Referenten zuzustimmen, ich hielt sie für natürlich und sehe diese Gründe nicht abgeschwächt durch die Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners; deshalb werde ich nicht Mos deshalb, weil ich in der Budgetkommission bin, sondern aus innerer Ueberzeugung für den Antrag der Budgetkommission stimmen.
Oberstlandmarschall. Wünscht noch Je= mand das Wort?
Dr. Ruß: Die Gründe, welche der Abge= ordnete Herr Wolfrum gegen meinen Antrag vor= gebracht hat, sprechen eigentlich nicht gegen den Antrag, sondern meritorisch gegen die Erlassung eines solchen Gesetzes.
Mein Antrag ist ein formaler und durch die Zurückweisung dieses Gesetzentwurfes an die Bud= getkommission wird keinerlei Präjudiz geschaffen, denn diese kann doch wieder bei ihrem Berichte an den Landtag mit dem Antrage kommen, den Gesetzentwurf an den Landesausschuß zu verweisen. Ich könnte auf die Gründe des Abgeordneten Wolf= rum Einiges erwiedern in Betreff feiner meritorischen Argumente.
Der Ortsschulrath ist eine umlegende Behörde, welche nach dem Gesetze zur Errichtung und Er= haltung öffentlicher Volksschulen durch den Ge= meindeausschuß in ihren Beschlüssen nicht mehr be= irrt werden kann. Allein, wenn das Gesetz wirklich so wichtig ist und so vielfache Verhältnisse berührt, so kann nur erwünscht sein, wenn die Budgetkom= mission auch in die formelle Berathung eingeht. Es wird mich sehr freuen, daß nur auf diese Weise auch den vielen Erfahrungen des Herrn Vorredners Gelegenheit gegeben fein wird, feine Gründe oder Gegengründe für dieses Gesetz im Schoße der Kom= mission vorzubringen, was im Schoße des Landes= ausschußes im nächsten Jahre ihm natürlich nicht möglich sein wird. Wenn man also ein Gesetz zwei Berathungen zuführen will, so ist das gewiß nur der Ausdruck der Meinung, daß das Gesetz
ein sehr wichtiges ist. Ich treffe daher mit dem Herrn Vorredner in dieser Meinung zusammen und nachdem der Abgeordnete Herr Wolfrum in formaler Rücklicht gegen meinen formalen. Antrag gar nichts vorgebracht hat, so möchte ich doch das hohe Haus bitten, auf meine früher vorgebrachten Erwägungen eingehen zu wollen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort in der vorliegenden Angelegen= heit. (Niemand. ) Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Wiener: Herr Dr. Ruß behauptet, daß der vorliegende Gesetzentwurf mit der Vorlage des Herrn Dr. Waldert und Genossen in keiner Verbindung steht. Nun bin ich aber der Ueber= zeugung, daß der Gesetzentwurf nur zu dem Zwecke ausgearbeitet wurde, damit es eben möglich fein solle, aus den disponiblen Kassabeständen des Grundentlastungsfondes an die Gemeinden irgend einen Betrag zu Schulbauzwecken zu verwenden.
Es könnte allerdings scheinen, daß die Budgetkommission sich auch in die Frage hätte einlassen sollen, ob man nicht vielleicht in diesem Gesetze den Grundentlastungsfond und den Landesfond trennen soll. Allein gerade was den Landesfond betrifft, so ist das nur ganz sekundärer Art. Der Antrag hat lediglich dahin abgezielt, um den ersten Antrag des Herrn Dr. Waldert und Genossen (und dieser Antrag ist ein hochwichtiger) zu begründen und zur Ausführung gelangen zu lassen. Nun wird aber behauptet, daß es der Budgetkommission leicht gewesen wäre, dieses Gesetz in dieser Form, wie Herr Dr. Ruß es angibt, zu verfassen. Ich be= merke aber, daß in dieser Richtung der Budget= kommission ja der Gesetzentwurf gar nicht gegeben worden ist, der Budgetkommission wurde es in der Richtung gegeben, um zu prüfen, ob es möglich ist, aus den diesfälligen Kassabeständen des Grund= entlastungsfondes einen Betrag zu verwenden und in Folge dessen, ob und in welcher Weise diese gegebenen Vorschüsse wieder hereingebracht werden können.
Wenn man aber frägt, wem es leicht gewesen wäre, einen solchen Gesetzentwurf auszuarbeiten, so muß man wohl zugestehen, daß jene Kommission es hätte hätte sollen, welche mit den Schulangelegenheiten sich besaßt. Es handelt sich ja, wie es hervorkommt, um nichts anderes als um die Aus= führung eines Paragrafes des Gesetzes vom. 21. Feber 1873, um die Ausführung eines Gesetzes, welches lediglich im Bereiche der Schulgesetzgebung sich bewegt.
Die Budgetkommission. hat auf die, Schulge= setzgebung, keinen Einsluß und es scheint, daß, wenn überhaupt eine Kommission hier berathen soll, es nur eine Schulkommission sein soll,
Nun wird weiter hervorgehoben, daß ein Gesetz für die Hereinbringung der Schulvorschüsse nicht besteht und es sei deshalb nothwendig und dringlich, daß diese Gesetzvorlage nothwendig zur Berathung
gelange. Ich glaube aber nicht, daß zur Herein= bringung der Schulvorschüsse eine Nothwendigkeit vorhanden ist, sondern zur Herausgabe der Vor= schüsse, damit die Vorschüsse eben an die Gemeinden vertheilt werden, dazu bedarf es aber nicht sofort eines Gesetzes im Laufe dieses Jahres. Daß diese Vorschüsse exequiert werden müssen, wäre dieser Grundsatz richtig, dann könnte der Landesausschuß überhaupt diese 300000 st., welche hier angeführt worden sind, ja gar nicht herausgeben, den Ge= meinden keine Gelder zu Schulbauzwecken zuwenden, so lange nicht überhaupt ein eigenes Gesetz, nämlich dieses proponirte Gesetz, die allerh. Sanktion er= langt. Es würde also daraus folgen, daß man in eine unangenehme Lage gebracht würde, da der Landesausschuß durch das Gesetz gebunden ist, mit der Ausgabe der Vorschüsse einzuhalten; das scheint mir bedenklich zu sein. Es sollte gerade ausge= sprechen sein, daß ein Gesetz nicht nothwendig ist, welches die Hereinbringung regelt, sondern ein Gesetz, welches die Verausgabung dieser Vorschüsse regelt. Dieses Gesetz ist aber gegeben vom 24. Feber 1873.
Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß der Kommissionsentwurf angenommen werde.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun= mehr zur Abstimmung. In der Abstimmung geht der entgegengesetzte Antrag des Dr. Ruß vorau; wenn das h. Haus demselben nicht zustimmt, dann kommt der Antrag der Kommission zur Abstimmung.
Der Vertagungsantrag des Herrn Dr. Ruß lautet: Der h. Landtag wolle beschließen, der vom Abg. Herrn Dr. Waldert beantragte Gesetzentwurf betreffs die Hereinbringung der zu Schulbaulich= keiten bewilligten Vorschüsse geht an die Budgetkommission mit dem Austrage zurück, denselben mit alleiniger Rücksichtnahme auf das Gesetz vom 24. Feber 1873 nochmals zu berathen und dem h. Landtage vorzulegen.
Snìm. sekr. Schmidt: Poslanec p. dr. Russ èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti, osnova zákona poslance dra. Walderta v pøíèinì dobývání záloh ke stavbám školním daných odevzdá se komisi budžetní, aby jedinì vzhledem k zákonu ze dne 24. února 1873 o ní se opìt poradila a slavnému snìmu zprávu podala.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. ) Die Majorität ist dagegen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Der h. Landtag wolle beschließen, es seien die Anträge des Dr. Waldert und Genossen Z. 237 und 238, betreffend die Gewährung von Vorschüssen zu Schulbauzwecken aus den disponiblen Kassabeständen des Grund= entlastungsfondes dem Landesausfchuße zur Ein= leitung von Erhebungen und zur Berichterstattung zu überweisen.
Snìm. akt. Höhm: Komisse èiní návrh, aby návrhy p. Dra. Walderta v záležitosti této
odevzdány byly zemskému výboru, aby zavedl vyšetøení o nich a sl. snìmu v zasedání pøíštím zprávy podal.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche, dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Wir kommen nun zu den verschiedenen Be= richten der Budget=Kommission und zwar zuerst zum Berichte derselben Kommission, betreffend die Normi= rung der Gehaltsbezüge der technischen Beamten. Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Dr. Vol= kelt. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter Dr. Volkelt: Hoher Landtag !
In der Petition Nr. 25964 führen die tech= nischen Landesbeamten (Landesingenieure) an, daß nach der Gehalts=Systemisirung und dem Pensions= normale vom Jahre 1866 und nach dem Beschluße Eines h. Landtages vom Jahre 1869 über die Gewährung von Quinquennal=Zulagen eine Gleich= stellung der technischen Landesbeamten mit den ju= ridischen Concepts-Beamten des Landesausschußes angeblich bestanden habe und daß durch die im Jahre 1872 erfolgte Regulirung die Gehalte der technischen Landesbeamten geringer dotirt worden seien und bitten unter Hinweisung auf die Gehaltssystemisirungen anderer Kronländer um Verbesserung ihrer Stellung durch Regulirung der Kategorien und Gehalte, zu welchem Behufe der Entwurf eines vollkommenen Status beigefügt erscheint. Die technischen Landes=Beamten begründen ihre Bitte damit, daß die Vorstudien für den technischen Dienst einen gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen, wie für den juridischen Conceptsdienst; daß das stete Fortschreiten der Wissenschaft ein fortgesetztes Studium der technischen Beamten erfordere, wobei die Hilfsmittel sehr kostspielig seien; daß die Kom= missionsgebühren kaum zur Bestreitung der Aus= lagen hinreichen, es mithin eine sehr irrige Ansicht sei, wenn in denselben ein Nebeneinkommen erblickt wird;
daß bei dem bestehenden Status für eine Reihe von Jahren kein Avancement zu erwarten sei;
daß durch die Thätigkeit der technischen Be= amten dem Lande seit dem Jahre 1865 namhafte Summen, die mit dem Betrage von 220. 561 st. 25 kr. beziffert werden, erspart wurden;
daß die Dienstleistung der technischen Beamten eine anerkannt ausdauernde und entsprechende sei;
daß die Gehalte in anderen Kronländern namhaft höher sind und daß die Anforderungen an die Leistungen des technischen Beamtenpersonales in fortwährendem Steigen begriffen sind, weshalb für diese vermehrte Anstrengung dem technischen Beamtenpersonale eine Aufmunterung zu Theil werden solle, welche die Ambition derselben wachhält.
Schließlich betonen die technischen Beamten, daß bei größeren Objekten eine Corporation mehrerer technischen Beamten zweckentsprechend sei, und es scheint der der Petition beigefügte Status darauf hinzuweisen, daß den technischen
Landesbeamten eine Organisierung des Beamtenkör= pers unter einheitlicher Oberleitung erwünscht wäre.
Der Landesausschuß in seinem Berichte vom 15. Dezember 1873 Z. 219 über diese Petition spricht sich dahin aus, daß eine Verkürzung der technischen Landesbeamten in Betreff der Rangstufe bei der letzten Organisierung nicht eingetreten sei, weil dieselben bisher gar nicht in bestimmte Rang= klassen eingetheilt seien; daß die Gehalte derselben namhaft aufgebessert wurden, daß die Stelle eines 1. Ingenieurs mit 1800 st. noch gar nicht besetzt fei, mithin den Beamten die Möglichkeit einer Vorrückung geboten fei; daß die Kommissionsreisen und außerordentlichen Nebenbeschäftigungen eine neue Quelle der Aufbesserung der materiellen Lage der technischen Landesbeamten bilden, und trägt unter ausdrücklicher Betonung, daß dieses Gesuch im Ganzen nur ans eine abermalige Gehaltsauf= besserung abziele, auf Abweisung der Petition an.
Bei der im Jahre 1872 beschlossenen Regulirung und Neusystemisirung der Stellen im Gehalte der Landesbeamten hat der h. Landtag sowohl in Betreff der zu systemisirenden Stellen als auch der Gehaltsziffer und der sonstigen Zulagen die vom Landesausschuße gestellten und von der Budget= Kommission in Antrag gebrachten Anträge zur Gänze angenommen. Auch in diesen Beschlüssen ist es nirgends ausgesprochen, daß die technischen Landes= beamten den juridischen Konzeptsbeamten in der Kategorie äquiparirt werden sollen; es wurde vielmehr der Status der juridischen Konzeptsbe= amten und der technischen Landesbeamten ganz ab= gesondert berathen und beschlossen, wenn auch in Betreff der Zulagen und Quartiergelder die glei= chen Grundsätze in Anwendung kamen.
Mit Rücksicht darauf, daß die von den techni= schen Landesbeamten angesprochene Ausbesserung ihrer Lage eine vollkommen neue Organisirung des Status derselben durch Festsetzung neuer Kategorien und Gehalte bilden würde, welche mit den von Einem hohen Landtage im Jahre 1872 angenommenen Grundsätzen nicht im Einklange stehen würde, und mit fernerer Rücksicht, daß der Landesausschuß das Ansuchen der technischen Landesbeamten als ein begründetes nicht anzuerkennen in der Lage war und deshalb nicht allein dasselbe nicht bevorwortete, sondern direkt auf Abweisung der Petenten angetragen hat, stellt der Budgetausschuß den Antrag:
Ein hoher Landtag wolle die Petition der technischen Landesbeamten (Landesingenieure) vom 2. Oktober 1873, Nr. 25964, um Regulirung der Kategorien und Gehalte derselben abweisen.
Snìm. akt. H ö h m: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž zamítnouti petici techni=
ckých úøedníkù a zemských inženýrù ze dne 2.
øíjna 1873, è. 25964, v pøíèinì upravení platù.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? Ich bitte Diejeni=
gen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitions=Kommission betreffs der Berufung des gewesenen Landesausschußkanzlei=Offizials Wenzel Pok gegen die Entscheidung des Landesausschußes vom 11 Juli 1873, Z 51, wegen der mit dieser Entscheidung verfügten Entlassung des Wenzel Pok aus dem Landesdienste. Berichterstatter derselbe.
Dr. Volkelt: Hoher Landtag!
Sub Nr. 31411 hat Wenzel Pok, ehemaliger Landesausschuß=Hilfsämter=Offizial, Berufung gegen den Landesausschußbeschluß vom 11. Juli 1873, Z. 51 Landesausschuß, womit dessen Entlassung ans dem Landesdienste im Disciplinarwege ausgesprochen wurde, ergriffen; diese Berufung wird mit Bericht des Landesausfchußes vom 15. Dezember 1873, Z. 239, Einem hohen Landtage zur weiteren Ent= scheidung unterbreitet.
Wenzel Pok ist am 6. August 1864 als Buch= haltungspraktikant im Landesdienste vereidigt wor= den, nachdem derselbe früher Diurnist bei der k. k. Statthalterei war.
Später wurde derselbe mit Landesausschußdekret v. 23. Juli 1865, Z. 11793, zum Landes= ausschußkanzelisten mit dem Gehalte jährlicher 600 st. und mit dem Dekrete v. 29. Dezember 1872, Z. 30144, zum Kanzlei=Offizial im Status der Hilfs= ämter-Beamten mit dem jährlichen Gehalte v. 700 st. lind einer Quinquential-Zulage v. 60 st. befördert.
Außerdem hat derselbe als Translator Verwendung gesunden.
In Folge Sitzungsbeschlußes des Landesaus= schußes vom 1. Juni 1871, Z. 25 pr., wurde demselben nach mit ihm wegen eines ihm zur Last gelegten, öffentliches Aussehen erregenden Falles der Trunkenheit durchgeführter Disciplinar-Untersuchung eine schriftliche Rüge mit der Androhung ertheilt, daß gegen ihn im Falle einer abermaligen Verlezzung des Anstandet und der Ehre des Beamtenstandes mit der Dienstes-Entlassung vorgegangen werden würde.
In der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 1872 benahm sich derselbe im trunkenen Zustande in ganz untergeordneten Schänken der Art, daß seine Arretirung erfolgte und die Untersuchung wegen Majestätsbeleidigung eingeleitet wurde.
Diese Untersuchung wurde zwar laut Note des k. k. Strasgerichts=Präsidiums vom 21. Mai 1873, Z. 276 praes., eingestellt, es wurde jedoch aus diesem Anlasse die Disciplinar-Untersuchung gegen denselben anhängig gemacht und die Untersuchungsakten vom k. k. Strasgerichte requirirt.
Aus diesen Untersuchungsakten, und zwar aus dem eigenen Geständnisse des Wenzel Pok und aus dem von demselben bei seiner Disciplinar-Einver= nehmung gemachten Geständnisse geht hervor, daß Wenzel Pok in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezbr. 1872 in einem öffentlichen Lokale sich in einem solchen Zustande der Trunkenheit befand, daß
er sich auf die von ihm gemachten Aeußerungen, wegen welcher er arretirt worden war, gar nicht zu erinnern wußte.
Aus den Generalien dieser Voruntersuchung geht hervor, daß derselbe bereits im Jahre 1856 in Wien wegen Uibertretung des § 300 des St=G. =B. mit 8 tägigem Arreste bestraft wurde, was derselbe bei seiner Ausnahme in den Landesdienst nicht bekannt gegeben hat.
Auf Grund dieses Thatbestandes wurde vom Landesausschuße gegen denselben mit Sitzungsbe= schluß vom 11. Juli 1873 in Anwendung des §. 8 der kais Bdg. vom 10. März 1860 die Dienstes= entlassung ausgesprochen und demselben unter sofortiger Dienstes=Enthebung der Gehalt und die übri= gen Bezüge mit Ende Juli 1873 eingestellt.
Nach §. 16 der Instruktien des Landesaus= schußes vom 31. Mai 1864 steht dem Wenzel Pok gegen diese Beschlußfassung die Berufung an den hohen Landtag zu, welche derselbe mit seiner unter Z 31411, beim Landesausschuße überreichten Be= schwerdeschrift auch ergriffen hat und mit dieser Be= schwerde zugleich ein Gnadengesuch um Verleihung einer Pension, eventuell einer Abfertigung verbunden.
Derselbe stellt ein vierfaches Begehren:
i. um Aufhebung des Erkenntnisses des Lan= desausschußes, gemäß welchem seine Dienstesent= Iassung verfügt wurde, um Verhängung einer mil= deren Strase und Reaktivirung im Landesdienste, eventuell
2. um Pensionierung auf Grundlage einer an= geblich 10 jährigen Dienstzeit, eventuell
3. um Ausbezahlung seiner Dienstesbezüge vom
I. August 1873 anfangend. bis zur Entscheidung
des hohen Landtages über seine Berufung, da er diese Entscheidung des Landesausschußes wegen der ihm gesetzlich offen stehenden Berufung nicht als rechtskräftig anerkennen zu sollen glaubt und für den Fall einer Abweisung aller dieser Bitten
4. um Gewährung einer pekuniären Abfertigung im Gnadenwege.
Zur Begründung feiner Beschwerde führt der= selbe an:
Daß das k. k. Landesgericht in seinem Be= nehmen in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezem= ber 1872 den Thatbestand der Majestätsbeleidigung nicht erwiesen fand;
daß der hohe Landesausschuß ihn nicht bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung vom Amte und Gehalte suspendirt habe;
daß feine Einvernahme im Disciplinarver= fahren ohne Beiziehung von Zeugen erfolgt sei und daß die Uibertretung des §. 300 des Str. -G. =B., weshalb er im J. 1856 zu 8 tägigem Arreste ver= urtheilt war, durch die verbüßte Strafe gefühnt fei und er durch Verlauf der seither verflossenen Zeit und seine Anstellung im Staatsdienste als Aktuar in Ungarn vollkommen rehabilitirt fei;