Pondělí 12. ledna 1874

Res Dr. Aschenbrenner (liest):

e) Verfassung der Grundbuchseinlagen.

§. 30.

Nach Beendigung der durch die Einwendungen gegen die Besitzbogen veranlaßten Verhandlungen hat das Grundbuchsgericht die Grundbuchseinlagen jener Katastralgemeinde, welche den Gegenstand der Erhebungen gebildet hat, zu verfassen.

Die Akten, welche sich auf landtäfliche Liegenschaften beziehen, sind an das Landesgericht in Prag zu leiten, welches die Grundbuchseinlage über einen landtäflichen Grundbuchskörper, dessen Bestandtheile in mehr als einer Katastralgemeinde gelegen sind, erst dann zu verfassen hat, wenn alle Besitzbogen, welche Bestandtheile dieses Grundbuchskörpers ent= halten, eingelangt sind.

Sněm. akt. Höhm (čte):

e) Kterak se dělají vklady knihovní.

§. 30.

Když ukončena jsou vyjednávání vyvolaná námitkami proti archům držebností, sdělej knihovní soud vklady knihovní oné obce katastrální, kteráž byla předmětem vyšetřování.

Spisy týkající se nemovitostí deskami zemskými zapsaných zašletež se zemskému soudu

pražskému, kterémuž knihovní vklad pro knihovní tělo zemskými deskami zapsané, jehož části v několika obcích katastrálních se nalezají, teprv tenkráte sdělati jest, když předloženy byly všechny archy držebností, jež zaujímají části tohoto těla knihovního.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Herr Regierungsvertreter!

Reg. =Vert. Dr. Petruschka: Nach §. 15 des Kommissionsantrages ist die Uiberwachung dieses Geschäftes in die Hände der Gerichtshofes=Prä= sidien gelegt, es muß also auch diesen Präsidien möglich gemacht werden, sich dieser ihrer Verpflichtung zu entledigen.

Die Regierungsvorlage bahnt dazu den Weg, indem sie anordnet, daß nach Schluß der Verhand= lung in einer Gemeinde die Akten an das Präsi= dium des Gerichtshofes zu leiten sind. Dieser Weg wird hier ausgeschlossen und es heißt "nach Been= digung der Arbeit ist alsbald zur Verfassung der Grundbuchseinlagen zu schreiten. " Die Kommission geht von der Ausicht aus, daß die Gerichtshofpräsidien noch immer möglicher Weise ans eine andere Art sich über den ordnungsmäßigen Vorgang bei diesen Ge= schäften Uiberzeugung verschaffen können. Dagegen muß aber bemerkt werden, daß die Präsidenten heut zu Tage so gestellt sind, daß ste Reisen, u. zw. Reisen, die mehrere Tage dauern müssen, wenn ste ausgiebig sein sollen, nicht unternehmen können. Es würde übrigens eine solche Nachreise an den Ort der Kommission wenig ausgiebig sein, denn der Präsident wird nur sehen, was bisher gearbeitet wor= den ist, nachdem er abgegangen ist, können eben Verstösse vorkommen.

Also empfiehlt sich der von der Regierung eingeschlagene Weg, nämlich, daß nach Schluß der Verhandlung in der Gemeinde die Akten den Prä= sidien zur Einsicht und Beurtheilung und Prüfung vorgelegt werden, ob denn gesetzmäßig vorgegangen worden ist und ob nicht Mängel bestehen, die noch rechtzeitig behoben werden können.

Nur so wird für den gleichen Vorgang bei diesem Geschäfte gesorgt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu §. 30? (Niemand. )

Die Debatte ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Aschenbrenner: Die Kommission glaubt, daß das, was der Herr Regierungsvertreter eben beantragt hat, durch die Fassung des §. 30, wie ihn die Kommission beantragt, nicht ausge= schlosen sei.

Es ist sehr leicht möglich, daß sich die Prä= Petiten in Ausübung des ihnen zustehenden Auf= sichtsrechtes die Akten der Erhebungen zukommen lassen und ste prüfen werden. Es ist auch möglich, daß sie schon auf anderem Wege von der Gesetz= lichkeit des Vorganges hinlängliche Ueberzeugung erhalten und glaubte daher die Kommission, um

Zeit zu ersparen, nicht noch ein eigenes Stadium des Verfahrens der Anlegung der Grundbücher feststellen zu sollen, in welchem die Akten an die Prä= sidien der Gerichtshöfe einzusenden und von diesen mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeit des Vorganges zu prüfen wären.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche den §. 30 in der vorgetragenen Fassung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Aschenbrenner (liest):

§. 31.

Die Grundbuchseinlagen sind nach den Be= stimmungen dieses Gesetzes aus richtig gestellten Besitzbogen anzulegen.

Es können jedoch Besitzbogen, welche in der Form von Grundbuchseinlagen verfaßt sind, als solche verwendet werden, wenn die Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt der Blätter der Grundbuchseinlagen entsprechen.

Unter der gleichen Voraussetzung können auch die die Stelle von Hauptbüchern vertretenden Grundbuchsauszüge oder Theile derselben die neu zu ver= fassenden Grundbuchseinlagen oder einzelne Blätter derselben ersetzen.

Sněm. akt. Höhm (čte):

§. 31.

Vklady knihovní buďte sdělány dle ustanovení zákona tohoto z opravených archů držebností. Archů držebností, zdělaných na způsob vkladů knihovních, může se však použíti za vklady knihovní, když zápisy přiměřené jsou zákonním ustanovením v obsahu listů vkladů knihovních.

Za touto podmínkou mohou též vklady knihovní neb jich jednotlivé listy, které znova zdělati se mají, nahraděny býti výpisy z kněh pozemkových neb částěmi jejich, jenž zastupují knihu hlavní.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Paragraphe das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche dem §. 31 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Aschenbrenner (liest):

§. 32.

In die Grundbuchseinlagen derjenigen Liegen= schaften, welche bisher in einem Grundbuche einge= tragen waren, sind die diese Liegenschaften betref= fenden grundbücherlichen Eintragungen, welche ihrem Gegenstande nach dem Grundbuchskörper entsprechen, zu übertragen.

Die Uebertragung hat jedoch hinsichtlich der bereits gelöschten Eintragungen zu unterbleiben.

Die Uebertragung alter Privatforderungen, bei welchen die Bedingungen der Amortisirung ein= treten, hat gleichfalls zu unterbleiben, wenn der Verpflichtete rechtzeitig das Ansuchen stellt, daß dieselben nicht übertragen werden.

Sněm. akt. Höhm: V knihovní vklady nemovitostí, které již v knize pozemkové zapsány jsou, mají se přenésti knihovní zápisy těchto

nemovitostí se týkající, které dle předmětu svého přiměřené jsou všeobecnému zákonu o knihách pozemkových.

Zápisy již vymazané nemají se však více přenášeti.

Taktéž nemají se přenášeti staré požadavky soukromé, při nichž jsou podmínky umoření, pak-li povinný v čas žádá, aby přenešeny nebyly.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 32 das Wort?

Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Aschenbrenner (liest):

§. 33.

Die Einlage für nicht landtäfliche Grundbuchskörper, deren Bestandtheile in mehreren Kata= stralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der= jenigen Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandtheil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.

Ueber alle in einer Katastralgemeinde besind= lichen Liegenschaften, welche zu Grundbuchskörpern gehören, die in dem Grundbuche dieser Gemeinde nicht enthalten sind, ist ein Verzeichniß aufzu= nehmen und in das Grundbuch einzulegen.

In diesem Verzeichnisse sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, welche die Grundbuchskorper enthalten, zu welchen jene Liegenschaften gehören.

In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach erfolgter Anlegung der Grundbücher die Ver= einigung mehrerer Grundbuchskörper zu einem Grundbuchskörper bewirkt wird.

Eine derartige Vereinigung, mag sich dieselbe auf einen oder mehrere Gerichtssprengel erstrecken, kann jedoch nicht vor Ablauf der nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R. =G. =Bl. Nr. 96, für die Anmeldung von Belastungsrechten bestimmten Frist erfolgen.

Sněm. akt. Höhm (čte);

§. 33.

Vklady pro knihovní těla, jenž nejsou zapsány deskami zemskými a jichž části v několika katastrálních obcích leží, buďte zaneseny v pozemkovou knihu oné katastrální obce, v které se hlavní část nalezá; kdyby o tom pochybnost byla, rozhodne udání držitelovo.

0 všech v katastrální obci se nalezajících nemovitostech příslušících ku knihovním tělům, která nejsou v pozemkové knize této obce vložena, budiž sepis zhotoven a knize pozemkové přiložen.

V tomto sepisu poznamenají se knihovní vklady, obsahující knihovní těla, ku kterým ony nemovitosti přísluší.

Obdobným spůsobem má se před se jíti, když po ukončeném zřízení knih pozemkových uskuteční se sloučení několik těl knihovních v jedno tělo knihovní.

Sloučení toto, ať již se vztahuje na jeden

toliko neb na více soudních okršlků, nemůže se však dříve vykonati, dokud' neprojde lhůta ustanovená dle zákona daného dne 25. července 1871, zák. říš. čís. 96, k opovědím práv, tělo knihovní tížících.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Ich bitte diejenigen Herren, welche den § 33 annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) An= genommen.

Berichterstatter A s ch e n b r e n n e r:

§. 34.

Sobald die sämmtlichen Grundbuchseinlagen einer Katastralgemeinde vollendet sind, ist das Ver= fahren nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, einzuleiten.

Ist dasselbe beendet und ist die vom Oberlan= desgerichte auf Grund des §. 18 jenes Gesetzes etwa angeordnete Uebertragung der alten Lasten vollzogen, so sind die zu einem Hauptbuche zu ver= bindenden Grundbuchseinlagen mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, soweit es nicht bereits geschehen ist, und in angemessener Anzahl einzubinden.

Jeder Band ist zu paginiren und die Anzahl der Seiten von dem Gerichtsvorsteher auf dem ersten Blatte unter Beisetzung seiner Unterschrift und des Amtssiegels anzugeben.

Sněm. akt. Höhm (čte):

§. 34.

Jakmile veškeré vklady knihovní některé obce katastrální úplně sdělány byly, zavésti jest řízení dle zákona ze dne 25. července 1871, ř. z. č. 96.

Když řízení toto skončeno jest a když vykonána jsou přenešení starých závad, nařízená od vrchního soudu zemského dle §. 18. řečeného zákona, buďtež knihovní vklady v jednu hlavní knihu spojeny, čísly pořád jdoucími opatřeny, pokud již tak se nestalo, a v přiměřeném počtu svázány.

V každém svazku jsou strany číslovati; kolik jich jest, udá představený soudu na prvním listě, připojiv k tomu svůj podpis a pečeť úřední.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

O. =L. =G. =Rath Dr. Petruschka: Der Zeit= punkt für die Einleitung der Richtigstellungs=Ver= fahren ist durch das R. G. vom 25. Juli 1871 festgesetzt. Das Reichsgesetz sagt im §. 3: "Sobald der Entwurf nach Vorschrift des allg. Grundbuchs= gesetzes verfaßt, das neue Grundbuch für den gan= zen Sprengel eines Bez. =Gerichtes beendet ist, hat das Oberlandesgericht den Tag festzusetzen, mit welchem dieser Entwurf zu behandeln wäre, und zu= gleich das Verfahren rücksichilich der Richtigstellung desfelben einzuleiten. Diese Verfügungen können ge= troffen werden, wenn der Entwurf auch nur für einen Theil des Gerichtssprengels beendet ist.

Der Kommissionsantrag enthält und fixirt den Zeitpunkt ausnahmslos dahin, daß, wenn in einer Katastralgemeinde des Operat fertig ist, allsogleich der Zeitpunkt beginnt, wo das Richtigstellungsverfahren einzuleiten ist. Damit ist die 1. alinea des §. 3 des Reichs=G. behoben und beseitigt. Ich muß hier die Kompetenz des Landtages zur Beseitigung eines Reichsgesetzes in Frage stellen, ja geradezu be= streiten. Ferner ist von der Commission übersehen worden, daß für die landtäflichen Einlagen das Richtigstellungsvefahren abgesondert durchgeführt werden muß, daß es möglicher Weise auch in einem anderen Zeitpunkte geschehen muß.

Auf landtäfliche Einlagen paßt offenbar nicht der Antrag der Kommission, wo es heißt: "Sobald die sämmtlichen Grundbuchseinlagen einer Katastral= gemeinde vollendet sind, ist das Verfahren einzu= leiten. " Das muß viel später eingeleitet werden. Ich erlaube mir besonders auf diesen Umstand auf= merksam zu machen und empfehle den Antrag der Regierungsvorlage beizubehalten.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Die Debatte ist geschlossen; der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner. Der von dem Herrn Regierungsvertreter vorgelesene §. 3 des Reichs=Ges. vom 25. Juli 1871 bestimmt in seinem 2ten Absatze, daß das Richtigstellungs= verfahren nicht blos dann stattsinden könne, wenn der ganze Bezirk bereits erhoben sei, sondern auch schon dann, wenn blos ein Theil des Bezirksspren= gels bereits mit dem neuen Grundbuche versehen ist.

Nun dürfte die Rücksicht darauf, daß die neuen Grundbücher möglichst bald dem Verkehre übergeben werden sollen, nachdem sie fertig sind, jedenfalls dafür sprechen, daß schon dann, wenn die Grund= bücher einer Katastralgemeinde fertig geworden sind, das Richtigstellungsverfahren eingeleitet werde.

Dies schließt übrigens an die Instruktion für die Bukowina vollständig an, welche im §. 52 ver= ordnet, daß das Verfahren zur Richtigstellung der Grundbuchseinlagen einer Katastralgemeinde der Beendigung dieser Einlage sobald als möglich nach= zufolgen habe.

Die Kommission hat weiter eine Bestimmung darüber nicht ausgenommen, wann bei landtäflichen Gütern das Richtigstellungsverfahren einzuleiten sei, indem ste von der Anschauung ausging, daß das Oberlandesgericht jedenfalls am besten zu be= urtheilen in der Lage sein wird, wann und wie oft das Richtigstellungsverfahren bei landtäflichen Gütern in Anwendung zu bringen sei, und glaubte daher, diese Bestimmung ruhig der Instruktion, welche jedenfalls zur Ergänzung dieses Gesetzes herausgegeben werden wird, überlassen zu können.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche den §. 34 in der vorgelesenen Fassung an= nehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):

§. 35.

Die sämmtlichen hier berührten Amtshand= lungen, Protokolle, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen genießen nach dem §. 28 R. =G. vom 25. Juli 1871, Z. 96 R. =G. =Bl., die Stempel= und Gebühren=Freiheit.

Sněm. aktuár Höhm (čte): Veškeré úřední jednání, protokoly, vynesení, podání a přílohy, o nichž se stala zmínka, prosty jsou dle §. 28. ř. z. ze dne 25. července 1871, ř. z. č. 96, kolku a poplatku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Reg. =Vertr. O. =L. =G. =R. Petruschka: Mag die Bestimmung des §. 35 des Kommissionsantrages als Citat oder blos als Interpretativsatz aufgefaßt werden, so ist sie doch als außerhalb des Bereiches der Landesgesetzgebung gelegen anzusehen, denn im §. 28 des Gesetzes vom 25. Juli 1871 ist schon die Gebührenfreiheit zugesichert, aber nicht so aus= nahmslos, wie es der Kommissionsantrag bestimmt. Es ist der §. 35 nicht der wörtliche Abdruck des Reichsgesetzes, sondern er ist viel unbeschränkter, und es liegt die Befürchtung nahe, daß mau aus dem §. 35 auch die Gebührenfreiheit wird herleiten wollen selbst für die aus den Anmeldungen bei diesen Grundbuchsgeschäften vorgekommenen konten= tiösen Verhandlungen und Entscheidungen, welche gleichwohl im §. 28 des Gesetzes vom 25. Juli 1873 davon ausgenommen sind. Der §. 28 lautet: "Die bei der Anlegung, Erneuerung und Veränderung der Grundbücher vorkommenden Amts= handlungen genießen Stempel= und Gebührenfreiheit. Diese kommt allen Protokolle«, Kopien, Gesuchen und Beilagen insoferne zu, als sie zur Durchführung des mit diesem Verfahren geregelten Verfahrens mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen zu dienen bestimmt sind. "

Ich muß daher mit Entschiedenheit befürworten, daß der §. 35 des Kommissions=Antrages fallen gelassen werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? (Niemand. ) Die Debatte ist geschlossen und der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Die Kommission hat den §. 35 in dieses Gesetz nach der alten Gepflogenheit aufgenommen, daß Reichsgesetze in den bezüglichen Landesgesetzen immer citirt worden sind, ohne daß dadurch die Kompetenz des Land= tages überschritten wurde. Sie hat aber auch für die Ausnahme dieses Paragraphes den weiteren Grund gehabt, daß nicht Jedermann das Reichsgesetz lesen und es zur Beruhigung vieler Parteien beitragen wird, wenn sie aus dem Landesgesetze selbst entnehmen, daß die Amtshandlungen, welche zur Anlegung der neuen" Grundbücher nothwendig sind, Stempel= und Gebührenfreiheit genießen. Daß

sich dies auf die Prozesse nicht beziehen kann, dafür sorgt der citirte §. 28 des Reichsgesetzes.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Bitte Jene, welche den Paragraph in der vorgetragenen Fassung an= nehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). An= genommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: f) Verwahrung der Akten über die Anlegung

der Grundbücher.

§. 36.

Die Akten über die Anlegung der Grundbücher sowie die alten Grundbücher sind bei den zur Füh= rung dieser Bücher berufenen Gerichten aufzubewahren.

Sněm. aktuár Höhm: f) Kde spisy o zřízení kněh pozemkových se chovají.

§. 36.

Spisy zdělané o zřízení kněh pozemkových, jakož i staré knihy pozemkové uschovají se u soudu, jenž ku správě kněh těchto povolán jest.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Bitte Diejenigen, welche den §. 36 annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):

V. Leistungen der Gemeinden.

§. 37.

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nöthigen Kanzleilokalitäten zur Ver= fügung zu stellen, im gehörigen Stande zu erhalten, nöthigenfalls zu beheizen und für die zur Unter= stützung der Amtshandlungen nöthigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.

Sněm aktuár Höhm (čte): V. Co jest obcím uloženo.

§. 37.

Na obce naleží, aby opatřily místnosti kancelářské, jichž za příčinou úřadních vyjednávání zapotřebi jest, aby je chovaly v slušném stavu a dle potřeby je vytápěly a aby se postaraly o výkony výpomocné za příčinou podpory úředního řízení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 37 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche dem §. 37 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen. Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest): VI. Verfahren zur Ergänzung oder Wiederherstellung von Grundbüchern.

§. 38.

Die Bestimmungen über das Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern sind auch dann sinn= gemäß anzuwenden, wenn in der Folge ein Grund= buch durch die Eintragung einer Liegenschaft, welche noch in keinem Grundbuche eingetragen erscheint, zu ergänzen ist, oder wenn ein Hauptbuch oder ein Theil desselben aus dem Grunde, weil das Hauptbuch oder ein Theil desselben in Verlust gerathen oder unbrauchbar geworden ist, wieder hergestellt werden soll.

Sněm. aktuár Höhm (čte); Ví. Kterak předsejíti jest při doplňování neb znovuzřízení knih pozemkových.

§. 38.

Ustanoveni o tom, kterak předsejíti se má při zřízení kněh pozemkových, budiž obdobným spůsobem šetřeno, když kniha pozemková zapsáním nové nemovitosti, která ještě v žádnou knihu pozemkovou vložena nebyla, doplniti, neb když hlavní kniha neb část její za tou příčinou znovu zříditi se má, proto že hlavní kniha neb část její se ztratila neb nepotřebnou se stala.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 38 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Diejenigen, welche dem §. 38 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen. Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest): VII. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes.

§. 39

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund= machung in Wirksamkeit.

§. 40.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justiz= und Finanzminister beauftragt, welche die zu diesem Zwecke nöthigen Ausführungsverordnungen zu erlassen haben.

Sněm. aktuár Höhm (čte): VII. Kdy zákon ve skutek vejde a kdo jej vykonati má.

§. 39.

Zákon tento vejde ve skutek toho dne, kdy bude vyhlášen.

§. 40.

Výkon zákona tohoto jest uložen ministru práv a ministru financí, již vydati mají nařízení k jeho provedení potřebná.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Dieje= nigen, welche den §. 39 und 40 annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Sind angenommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):

Titel und Aufschrift:

Gesetz über die neue Anlegung der Grund= bücher im Königreiche Böhmen und über deren innere Einrichtung.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Kö= nigreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Sněm. akt. Höhm (čte): Zákon v pneme zřízení nových knih pozemkových v království Českém a jich vnitřního upravení.

S přivolením sněmu království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und Eingange des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht. ) Sie sind angenommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Nun wäre noch die Resolution in Verhandlung zu nehmen, welche sub 2 von der Kommission in Antrag ge= bracht wird, nämlich des Inhalts: Die Regierung

werde aufgefordert, im Wege der Reichsgesetzgebung für baldige Anlegung eines Eisenbahngrundbuches Vorsorge treffen zu wollen.

Sněm. akt. Höhm: Slavný sněme račiž se usnésti o resoluci obsahu tohoto:

Vláda vybízí se, aby cestou zákonodárství říšského učinila opatření v příčině brzkého upravení knih pozemkových pro dráhy železné.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort?

(Niemand meldet sich. ) Ich schreite zur Ab= stimmung und bitte Diejenigen, welche diesem An= trage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Ich beantrage schließlich die dritte Lesung des Gesetzes gleich vorzunehmen, nachdem nur sehr wenige und unwesentliche Abänderungen am Kommissionsent= wurfe vorgenommen worden sind, und hiebei von der Vorlesung des Gesetzes selbst abzusehen.

Sněm. sekr. Schmidt: Pan zpravodaj činí návrh, aby se vešlo v třetí čtení zákona, anižby se celý zákon četl, mimo opravy, které se v zákonu staly.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort?

(Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß die dritte Le= sung nicht vorgenommen werde, die Hand zu er= heben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Ich bitte nunmehr Diejenigen, die dem Ge= setze in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, wie er ans der zweiten Lesung hervorging, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Ich meine ans keinen Widerspruch zu stoßen, wenn ich die Sitzung mit dieser Verhandlung schließe.

Der Obmann der Kommission für die Ange= legenheiten der Landtagswahlordnung ladet ein zu einer Sitzung für heute Abend 6 Uhr.

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß für die Landtagsverhandlungen nurmehr eine kurze Zeit zur Verfügung stehe, bitte daher drin= gend, die Stunden des Erscheinens im Landtage nicht von 10 Uhr auf 12 Uhr zu verlegen. (Bravo!)

Wir beginnen um 12 Uhr und um 1 1/2 Uhr fängt es schon an schwierig zu werden, eine vollzählige Berathung zu pflegen. - Wenn in diesem Tempo fortgefahren wird, so werden einige der wichtigsten Vorlagen zurückbleiben, was dem hohen Hause gewiß nicht genehm sein wird. Ich bitte daher dringend rechtzeitig zu erscheinen, damit wir die Verhandlungen wirklich um jene Zeit beginnen können, wie es bestimmt ist, und man hat die Ueber= zeugung, daß man in einer Sitzung doch genügend Vorlagen zur Berathung bringt.

Für die morgige Tagesordnung liegen vor:

1.   In Fortsetzung der heutigen Tagesordnung: Bericht der Kommission für die Angelegenheiten der Hypothekenbank zum Landesausschußberichte, be= treffend die Gebahrung und den Rechnungsabschluß der Hypothekenbank pro 1872.

2.   Bericht der Kommission für den Gesetzent= wurf betreffs der Zufahrtsstrassen zu Eisenbahn= höfen.

3.   Bericht der Kommission für Landtagswahl= ordnung über die Petition der Gemeinde Kollautschen um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

4.    Landesausschußbericht betreffs der Auge= legenheiten der Hypothekenbank.

5.   Bericht der Kommission für den Forstschutz zum Landesgesetze wegen Vorkehrungen zur Behe= bung der Borkenkäserkalamität im Böhmerwalde.

6.   Wahl eines unbesoldeten Bankdirektors aus der Kurie der Städte und Industrialorte.

7.   Bericht der Budgetkommission über die An= träge des Landesausschußes wegen Systemisirung der Taxgebühren bei katastralämtlichen Handlungen.

8.   Bericht der Petitionskommission über die Eingabe der Bezirksvertretungen von Neuern, Klattau, Schwihau, Prestic, Lužany und Dobřany betreffs Ausbau der Eisenbahnstrecke Pilsen=Klattau-Eisen= stein.

9.   Bericht der Petitionskommission über die Petition mehrerer Bezirksvertretungen peto. Abän= derung des Gesetzes vom 21. Juli 1871 in Betreff der Vorschreibung der Erwerbs= und Einkommen= steuer.

Die heutige Sitzung ist geschlossen. (Schluß 3 Uhr 8 Min. )

Ritter v. Seiner, Verifikator. Aschenbrenner, Verifikator. Gr. Kardasch, Verifikator.


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