§. 10.
Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthumsrechte, sowie diejenigen Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Be= ziehung auf die freie Vermögensverwaltung unter= worfen ist.
Außerdem sind die in das Lastenblatt einzu= tragenden, jeden Eigenthümer betreffenden Beschränklungen in den Verfügungen über den Grundbuchs= körper oder einen Theil desfelben, insbesondere auch die Servituten in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen.
Sn. aktuar H ö h m (čte):
§. 10.
V listu vlastnictví mají se udati práva vlastnická jakož i obmezení, jimž vlastník pro svou osobu podroben jest, hledíc k volnému spravování jmění. Kromě toho mají se v patrnosť uvésti v listu vlastnictví ona obmezení v nakládání s tělem knihovním, která se zapisují v listu závad a týčí se vlastníka kteréhokoliv; zvláště pak mají se tamtéž také v patrnosť uvésti služebnosti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 10 das Wort?
Der Herr Regierungs=Vertreter hat das Wort.
O. =L. =Gerichtsrath Petruschka: Nach dem Kommissions-Antrage sollen auch Servituten tu das Eigenthumsblatt eingetragen werden. Den Servi= tuten weist die Regierungsvorlage und auch der Kommissions=Antrag im §. 11 ihren Platz im La= stenblatte an. Ebensowenig wie die Bestandrechte in das Eigenthumsblatt eingetragen werden sollen, ebensowenig können auch die Servituten dahin er= sichtlich gemacht werden. Sind es Grnuddienstbarkeiten, so gehören sie als Rechte nebstbei auch in das Gutsbestandblatt des herrschenden Grundes; an einem andern Orte kann ihnen der Platz nicht angewiesen werden. Wenn man behauptet, daß die Servituten gewisse Beschränkungen des Eigenthumsrechtes sind, so kann man das wohl zugeben, aber dann müßte man alle Lasten der Realität in's Ei= genthumsblatt hinübertragen, weil sie in gewisser Beziehung den Besitzer der Realität beschränken. Allein hier handelt es sich um Beschränkungen in der Disposition.
Diejenigen Beschränkungen übrigens, welchen ein Eigenthümer für feine Person in Beziehung ans die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist, sind im §. 20 des Grundbuchsgesetzes angedentet,
wie die Sequ strationen laut lit. b) des §. 20, aber Last u gehoren nicht derunter
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? Niemand)
Wenn dies nicht Der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort
Berichterst Ascbenbrenner: Die Kommis= sion hat die Servituten in diesen Absatz ausdrück= lich einbezogen aus dem Grunde, weil dieselben jedenfalls Dispositionsbeschränkungen des Eigen= thümers sind und so namentlich die Servitut der Fruchtnießung unbedingt die Erschtlichmachung in den Grundbüchern erfordert, damit jedem Dritten, der das Grundbuch einsteht, es sofort klar werde, daß der Eigenthümer nicht frei und vollständig über das Objekt verfügen kann. Deswegen be= harre ich bei dem Kommissions=Antrage.
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche den §. 11 in der vorgeschlagenen Fassung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterst. Aschenbrenner (liest):
§. 11.
Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft be= lastenden dinglichen und Bestandrechte, sowie die an dieser erworbenen Rechte, ferner Wiederkaufs= und Vorkaufsrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil desselben, welchen jeder Eigenthümer des be= lasteten Gutes unterworfen ist, anzugeben.
Hier mache ich nur aufmerksam darauf, daß in der zweiten Zeile des §. ein Druckfehler sich eingeschlichen hat und es hier heißt "an diesem", während es heißen soll "an dieser erworbenen Rechte. "
Sn aktuar Höhm (čte):
§. 11.
V listu závad mají se udati všecka věcná práva a práva pronájmu, nemovitosť tížící, jakož i práva, na těchto právech vyzískaná, pak práva návratní koupě a práva předkupu a taková obmezení v nakládání s tělem knihovním neb s částí jeho, kterým každý vlastník stíženého statku podroben jest.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 11 das Wort?
(Der Herr Regierungsvertreter meldet sich. )
Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.
Regierungsvertreter O. =L. =G.. =R. P e t r u s ch k a: Nach der Regierungsvorlage war das Wort "Be= standrechte" nach den Worten "Wiederkaufs= und Vorkaufsrechte" hingestellt, diesen beigeordnet. Die Kommission aber hat das Wort "Bestandrechte" herausgehoben und es vor den Satz "sowie die an diesen erworbenen Rechte" gestellt in der Mei= nung, daß auch darauf Rechte erworben werden können, die sichergestellt werden müssen.
Allein es ist sehr fraglich, ob auf Bestandrechte auch Subersätze, namentlich auch Pfandrechte er=
worden, ob erstere in Exekution gezogen und feil= geboten werden können.
Wenn ja, so müßte der Besitzer einer Realität ganz gelassen zusehen, wenn ihm plötzlich derjenige, der das Bestandrecht erstanden hat, als neuer Be= standsmann aufoktroirt wird.
Daher empfiehlt es sich, daß Bestandrechte entsprechend der Grundbuchsordnung in der ur= sprünglichen Reihenfolge hinter "Wiederkaufs= und Vorkaufsrechte" als persönliche Sachenrechte zu= gelassen werden.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 11 das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Ich erkläre die Debatte für geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterst Dr. A s ch e n b r e n n er: Ich glaube, daß es, nachdem der Herr Regierungsvertreter selbst erklärt, daß es wenigstens zweifelhaft sei, ob auf Bestandrechte Subersätze erworben werden können, nicht angehe, in dem Gesetze diesen Zweifel, den die Landesgesetzgebung zu lösen nicht in der Lage ist, zu präjudiziren.
Lassen wir das Wort "Bestandrechte" in der Stellung stehen, in der der Herr Regierungsver= treter es beantragt, so erklären wir damit ausdrücklich, daß Bestandrechte Rechte sind, auf welche ein Supersatz nicht erworben werden kann. Lassen wir dies Wort aber in der Stellung, in der es die Kommission beantragt, so kann ein späteres Reichs= gesetz immer noch über die Frage, ob ein Subersatz hierauf erworben werden kann oder nicht, entscheiden. Ich glaube, daß ich demnach die Fassung der Kommission zur Annahme empfehlen kann
Oberstlandmarschall: Ich fchreite zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche den §. l1 in der vorgetragenen Fassung der Kommission an= nehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Ist angenommen.
Berichterst. Dr. Aschenbrenner (liest):
c) Register.
§. 12.
Für jedes Hauptbuch sind Register über die darin enthaltenen Grundbuchskörper sowie über die Personen, für und gegen welche Eintragungen statt= finden, zu führen.
Sn. aktuar Höhm (čte):
c) O rejstříku.
§ 12.
Pro každou kruhu hlavní povede se rejstřík o všech tam zanešených tělech knihovních a osobách, pro které a proti kterým zápisy se staly
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. 12 das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Ich bitte diejenigen, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Ist angenommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner:
§. 13.
Die Urkunden=Sammlung ist für alle Hauptbücher eines Gerichtes gemeinschaftlich zu führen.
Für das die landtäflichen Liegenschaften ent= haltende Hauptbuch ist jedoch eine besondere Ur= kunden-Sammlung zu führen.
Sněm aktuár Höhm:
§. 13.
Sbírka listin buď vedena společně pro všechny hlavní knihy soudu, jehož se týče.
Pro hlavní knihu, která zaujímá nemovitosti zemskými deskami zapsané, budiž však založena zvláštní sbírka listin.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 13 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Bitte Diejenigen, welche dem § 13 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner:
§. 14.
Der Kataster und die Grundbucher (Landtafel) sind für die Zukunft in vollster Uibereinstimmung zu erhalten.
Die Ausführung wird durch besondere Ver= ordnungen geregelt.
Sněm. aktuár Höhm:
Knihy pozemkové (desky zemské) buďtež na příště chovány s katastrem v úplné shodě.
Kterak se to díti má, ustanoví se zvláštním nařízením.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu § 14 das Wort?
(Reg=Vertr. Dr. Petruschka meldet sich zum Wort. )
Oberstlandmarschall: Herr RegierungsVertreter hat das Wort.
Reg. =Vertr. Dr. Petruschka: Der Kom= missionsantrag hat nur eine theoretische Bedeutung. Die Durchführbarkeit dieses Antrages ist sehr frag= lich; denn abgesehen davon, daß wir noch kein Gesetz haben, welches die Evidenzhaltung des Ka= tasters regelt, ist hier noch zu erwähnen, daß die Uibereinstimmung des Katasters mit dem Grundbuche ohne Zuthun der Parteien undenkbar ist. Auf der anderen Seite kann der Kataster nicht warten, da er einem anderen Zwecke, der Besteuerung dient, bis die Aenderung im Grundbuche durchgeführt worden ist - Endlich ist auch zu erwähnen, daß es zwar jetzt ein Bedürfniß ist, daß der Kataster so schnell als möglich rektifizirt und korrigit werde, allein für die Zukunft entfällt das Bedürfniß. Gegenwartig bildet in Böhmen der Kataster das Gutbestandsblatt einer jeden in den Grundbüchern eingetragenen Realität; für die Zu= kunft wird das Gutbestandsblatt vorhanden sein. In demselben sind die nöthigen Daten aus dem Kataster einbezogen. Nebstbei sind in dem Grundbuchsamte sowohl das Parzellen = Protokoll als auch Kopien der Katastralmappen vorhanden. Wird ein Eintrag angesucht, so kann er vollständig im
Grundbluche durchgeführt werden und das Grundbuch ist selbstständig und unabhängig von dem Kataster. Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 14 das Wort?
Abg. Ritter von Limbeck: Bitte um's Wort. Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Ritter Karl von Limbeck hat das Wort.
Abg. Ritter von Limbeck: Ich halte die Bestimmung, daß der Kataster erhalten werden soll und andererseits, daß er in Uibereinstimmung mit den Grundbüchern erhalten werden soll, für eine Lebensfrage des Gutbestandsblattes. Ich kann mir dieses nicht recht vorstellen, wienach im Allgemeinen die Behauptung von Schwierigkeiten, welche sich bei der Durchführung dieser Bestimmung erge= ben könnten, uns abhalten sollte, der von der Kom= mission vorgeschlagenen Fassung des Gesetzes beizustimmen. Ich hege um so weniger Besorgniß, daß wir uns damit Schwierigkeiten aussetzen, als auch im Jahre 1864 die damalige Regierungs= vorlage über den Gesetzentwurf betreffs Nenanlegung von Grundbüchern und Verbesserung der bereits vorhandenen Grundbücher in Nr. 43 von dem Jahre 1864 den Satz ausgesprochen hat, daß: "zwischen Grundbüchern einerseits und dem Kataster andererseits eine Uibereinstimmung herzustellen und fortan aufrecht zu erhalten sei. " - Wenn die Regierung schon durch die damalige Landtagsvorlage gewollt hat, daß der Steuerkataster und die Grundbücher mit einander in Uibereinstimmung erhalten werden sollen, so muß es heut zu Tage um so leichter sein, nachdem seit der Zeit 10 Jahre schon verstrichen sind. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die Debatte ist geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Aschenbrenner: Ich kann ebenfalls nur darauf antragen, daß dieser §. 14, wie er von der Kommission akceptirt wurde, angenommen werde.
Diese Uibereinstimmung zwischen dem Kataster und den Grundbüchern ist eine nothwendige, wenn wir mit der Zeit nicht wieder Zustände haben wollen, wie sie dermalen bestehen, wo man die Bezeichnungen des josefinischen Katasters, welche theilweise zu den Bezeichnungen im Grundbuche geführt haben, einfach mit den Bezeichnungen des stabilen Katasters gar nicht mehr in Uibereinstimmung zu bringen vermag. Auch dürste diese Bestimmung hauptsächlich deswegen nöthig sein, damit die Katastralbehörden, welche so gerne ganz ohne Rücksicht auf alle Eigen= thums= und Besitzverhältnisse nur nach ihrem Belieben bei den Vermessungen vorgehen (Bravo!), dadurch einen Riegel vorgeschoben bekommen. Es hat doch die damalige Vornahme der Regulirung des Grundsteuerkatasters wiederholt ergeben, daß die Herren Geometer ganz ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Parzellennummern die neu vermessenen Grundstücke ganz neu bezeichneten, daß sie Parzel-
lennummern doppelt aufnahmen und sich um die bestehenden Elaborate des stabilen Katasters ebenso= wenig bekümmerten, als seinerzeit die Geometer um den josefinischen, als sie den stabilen Kataster aufgenommen haben. Ich glaube, daß derlei Schwie= rigkeiten und Anständen durch das Gesetz unbedingt entgegen getreten werden muß und empfehle deshalb den §. 14 zur Annahme, der übrigens auch zwar nicht im Gesetze über die innere Einrichtung der Grundbücher in der Bukowina, wohl aber in der Vollzugsvorschrift des Justizministeriums hiezu dem Wesen nach enthalten ist, wenn auch nur in Detailbestimmungen.
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung lind bitte Diejenigen, welche §. 14 in der vorgetragenen Fassung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Res Dr. Aschenbrenner (liest): IV. Ver= fahren zur Anlegung der Grundbücher.
a) Organe,
§. 15.
Die Anlegung der Grundbücher ist unter der Aufsicht der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz von den Grundbuchsgerichten durch Beamte vorzunehmen, welche für die Ausübung des Richter= amtes geprüft sind.
Doch sind von den Bezirksgerichten die in den §§. 17-30 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Amtshandlungen auch bezüglich jener landtäflichen Liegenschaften vorzunehmen, welche ganz oder theilweise innerhalb ihres Sprengels gelegen sind.
Wenn die geschäftlichen oder dienstlichen Ver= hältnisse eines Gerichtes besorgen lassen, daß die Anlegung der Grundbücher nicht in entsprechender Weise oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen werde, so hat der Präsident des Ober= Landesgerichtes für eine angemessene Vermehrung des Personals Sorge zu tragen.
Die mit der Anlegung der Grundbücher beauf= tragten richterlichen Beamten haben die ihnen zu= gewiesenen Amtshandlungen selbstständig vorzunehmen.
Sněm. akt. Höhm (čte): IV. Kterak při zřízení knih pozemkových před se jíti jest. a) 0 organech k tomu ustanovených
§. 15.
Knihy pozemkové buďtež sdělány od soudů knihovních skrze úředníky, kteří pro vykonávání úřadu soudního zkoušeni byli, za dozoru předsedů soudních dvorů první stolice.
Avšak řízení úřední, kteréž předepsáno jest v §. 17-30 zákona tohoto, bud vykonáno od soudů okresních též v příčině oněch nemovitostí, deskami zemskými zapsaných, které položeny jsou bud zcela neb z části v obvodu jejich.
Bylo-li by za příčinou úředních neb služebních poměrů některého soudu obávati se, že by kniha pozemková bud přiměřeným způsobem, buď v době k tomu postačitelné se ne-
zřídila, postarejž se předseda vrchního soudu zemského o to, aby počet úředníků při onom soudu přiměřeně zvětšen byl.
Na soudní úředníky, kterým sdělání knih pozemkových nařízeno bylo, náleží, by o své moci předsevzali řízení úřední jim přikázané.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu § 15 das Wort? Hr. Regierungsvertreter!
Regvertr. Dr. Petruschka: Dem Geschäfte der Grundbuchsanlegung würde wenig damit gedient, wenn man die Justizadminstration zu sehr beengen würde. Die Aufrechterhaltung der dem Oberlandesgericht-Präsidenten in der Regierungsvorlage vorbehaltenen Befugniß, einzelne Beamten mit der Grundbuchsanlegung zu betrauen, muß dringlichst anempfohlen werden. Denn dem Ober= landesgerichts=Präsidenten wird wohl bekannt sein, wo Aushilfe nöthig ist, er wird aber auch mehr in Kenntniß sein über die Personalbefähigung eines oder des andern Beamten, er wird auch besser die Kräfte nach seiner Ansicht bei den einzelnen Bezirks= gerichten, wo eben Grundbücher angelegt werden, vertheilen, er kann auch Beamte, welche sich einge= schult haben, von einem Bezirksgerichte nach been= deter Arbeit abrufen und einem andern zuweisen, während nach dem Kommissionsantrage Alles das dem Belieben des Bezirksrichters anheim fällt. Es geht auch der Kommissionsantrag von der Voraussetzung aus, daß dem Oberlandesgerichtes-Präsidenten die nöthigen Kräfte zu Gebote stehen; das ist aber eine Voraussetzung, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Oberstlandmarschall ? Wünscht Jemand zu §. 15 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Res Dr. Aschenbrenner: Ich glaube, daß Alles das, was der Herr Regierungsvertreter vor= gebracht hat, durch die Textirung des §. 15 der Kommissionsverlage durchaus nicht ausgeschlossen ist.
Bekanntlich find die Adjunkten Beamte, welche ganz nach dem Belieben ihrer Vorgesetzten versetzt weiden können und wenn sich daher ein Gerichts= adjunkt besonders in der Grundbuchsanlegung auszuchnet, so kann er ganz wohl von dem Präsiden= den des Oberlandesgerichtes an ein anderes Gericht übersetzt werden, wo ihm ganz gewiß der Bezirksrichter, wenn er ihm unter dieser Aufklärung zugestickt wird, die Uibertragung dieses Geschäftes nicht verweigern wird. Die Kommission glaubte aber deswegen nicht die Bezirksrichter ad personam mit dieser Aufgabe betrauen zu sollen, wie die Re= gierungsvorlage es wünschte, sondern die Bezirksgerichte als solche, damit die Bezirksrichter, welche schon genug überbürdet sind, diese Arbeiten auch unter die geeigneten Kräfte ihres Personals ver= theilen können.
Daß der Oberlandesgerichtes-Präsident eine Vermehrung des Personals wird nicht eintreten lassen könun, wenn ihm dasselbe nicht zur Verfü=
gung steht, das glaube ich, ist klar und bedarf im Gesetze keiner besonderen Ausführung.
Oberstlandmarschall: Ich bitte dieje= nigen Herren, welche mit dem §. 15 in der vor= getragenen Fassung übereinstimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 16.
Bei den mit Parteien stattsindenden Verhand= lungen hat der die Erhebungen leitende richterliche Beamte einen beeideten Schriftführer zuzuziehen.
§. 16.
Sněm. akt. Höhm (čte): Když se jedná se stranami, má vyšetřování řídící soudní úředník přivolati zapisovatele vzatého pod přísahu.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. 16 das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche diesem §. 16 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Res Dr. Aschenbrenner (liest): b) Vorbereitende Anordnungen.
§. 17.
Zur Vorbereitung der Erhebungen, welche für jede Katastralgemeinde abgesondert stattzufinden haben, ist ein möglichst vollständiges Verzeichniß der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften und ihrer Besitzer anzulegen und eine Kopie der Katastralmappe, dann des Parzellenprotokolls her= beizuschaffen.
Besinden sich in der Katastralgemeinde land= täfliche Liegenschaften, so ist über dieselben ein be= sonderes Verzeichniß anzulegen und es sind überdies Kopien derjenigen Blätter der Katastralmappe, welche diese Liegenschaften enthalten, herbeizuschaffen. Was die Landtafel anbelangt, hat sich das Landesgericht in Prag ein Verzeichniß sämmtlicher landtäflicher Grundbuchskörper unter Angabe der Gerichtsbezirke und der Katastralgemeinden, in welchen sie liegen, zu dem im §. 30 bestimmten Zwecke zu be= schaffen.
Sněm. akt. Höhm (čte):
b) O opatřeních přípravných.
Aby se příprava učinila pro vyšetřování, která se díti mají pro každou katastrální obec zvláště, buď sdělán pokud možné úplný seznam všech v katastrální obci se nalézajících nemovitostí a jich držitelů a budiž opatřena kopie mapy katastrální, pak seznam parcelí (protokol parcelní).
Nalézají-li se v katastrální obci nemovitosti zapsané zemskými deskami, sdělej se o nich zvláštní seznam, krom toho buďte opatřeny kopie oněch listů katastrální mapy, v kterých nemovitosti tyto označeny jsou.
Pokud se týče desk zemských, opatřiž si zemský soud v Praze k účeli v §. 30 naznačenému seznam veškerých těl knihovních, deskami zemskými zapsaných, v kterémž udány jsou okresy soudní a obce katastrální, v kterémž těla ona se nalézají.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand
zu dem §. 17 das Wort? (Niemand meldet sich). Ich bitte die Herren, welche dem §. 17 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ange= nommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner (liest)?
§. 18.
Die Erhebungen sind in der Ortsgemeinde,
zu welcher die Katastralgemeinde gehört und soweit
es zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, au Ort und Stelle vorzunehmen.
Für den Beginn derselben ist ein Tag festzu= fetzen und durch eine Kundmachung, welche mindestens 14 Tage vorher in die Landeszeitung einzuschalten und in allen betheiligt n und benachbarten Gemeinden zu verlautbaren ist, bekannt zu geben.
Die Kundmachung hat die Bemerkung zu ent= halten, daß alle Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, erscheinen und alles zur Aufklärung sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete vorbringen können.
Sněm. akt. Höhm:
§ 18.
Vyšetřovaní děj se v obci mistní, ku které přisluší obec katastrální a pokud toho za příčinou vyhledání sběhu věcí zapotřebí jest, vyšetřuj se na místě samém.
Když vyšetřování počíti má, buď k tomu den ustanoven a oznámen vyhláškou, která nejméně 14 dní před tím v zemských novinách vytisknouti a ve všech obcích, jichž se týče, a v obcích sousedních uveřejniti se má. Ve vyhlášce té jest podotknouti, že osoby, v jichž právních zájmech vyšetření poměrů držebnostních leží, vesměs se dostaviti a vše přednésti mohou, co by k objasnění jakož i k obhájení jich práv vhodné bylo.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 18 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Bitte Diejenigen, welche §. 18 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner:
§ 19.
Alle bekannten Besitzer derjenigen in der Ka= tastralgemeinde besindlichen Liegenschaften, in An= sehung welcher eine Erhebung des Besitzstandes nothwendig ist, sind insbesondere zum Erscheinen mit der Aufforderung vorzuladen, die ans ihre Besitzverhaltnisse sich beziehenden Urkunden mitzubringen. Diese Vorladung erfolgt an die Besitzer, die in der Ortsgemeinde wohnen, in welcher die Erhebungen vorgenommen werden, durch den Gemeindevorsteher. An die außerhalb dieser Gemeinde wohnenden Be= sitzer hat der die Erhebungen leitende richterliche Beamte die Vorladungen durch die Post zu senden.
Sněm. akt. Höhm:
§. 19.
Známi držitele nemovitosti v katastrální obci se nalezajících, při nichž potřeba se shle-
dává, aby poměry držebností vyhledány byly, buďtež vybídnuti, aby s sebou přinesli listiny k poměrům držebnostním se vztahující.
Předvolání toto dodá se držitelům, bydlícím v místní obci, v které vyšetřovati se má, představeným obce.
Držitelům mimo obec bydlícím má úředník soudní, vyšetřování řídící, předvolání poštou zaslati.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 19 das Wort? Bitte Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 19 ist ange= nommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenne r:
§. 20.
Für die vorzuladenden Besitzer, welche nicht eigenberechtigt und deren gesetzliche Vertreter nicht bekannt sind, sowie für diejenigen, deren Aufenthalt unbekannt ist und die keine Bevollmächtigten bestellt haben, hat das Gericht Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Ver= handlungen zu bestellen.
Wenn eine der vorgeladenen Personen nicht erscheint, so ist, wenn der Fortgang der Erhebungen es nothwendig macht, für dieselbe ein Vertreter durch den die Erhebungen leitenden richterlichen Beamten zu bestellen.
Sněm. akt. Höhm:
§. 20.
Pro držitele, kteří předvolati se mají, kteří však soběprávnými nejsou a jichž zákonní zástupce znám není, jakož i pro ty, jichž bydliště povědomo, není a kteří sobě nezřídili plnomocníky, ustanoví soud zástupce pro vyjednávání, která za účelem sdělání knihy pozemkové konati se mají.
Kdyby některá osoba předvolaná nepřišla a postup ve vyšetřování toho žádal, má jí úředník soudní, vyšetřování řídící, ustanoviti zástupce.
Oberstlandmarschall Wünscht Jemand zu §. 20 das Wort? Bitte Diejenigen, welche zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 20 ist angenommen.
Berichterstatter Dr. A s ch e n b r e n n e r:
§. 21.
Den Erhebungen sind zwei von der Gemeinde= vertretung gewählte Vertrauenspersonen in der Eigenschaft von Gerichtszengen beizuziehen.
Sněm. akt. Höhm:
§. 21.
Ku vyšetřovaní buďte co soudní svědkové přivoláni dva důvěrníci, jež obecní zastupitelstvo zvolí.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 21 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die= jenigen, welche §. 21 annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) §. 21 ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest);
c) Gegenstand und Gang der Erhebungen.
§. 22.
Die Erhebungen haben zum Gegenstande:
1) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ver= zeichnisse der Liegenschaften und der Katastralmappe zu prüfen und die etwa erforderlichen Berichtigungen in den Verzeichnissen und in den Kopien der Mappen zu veranlassen;
2) zu untersuchen, welche Liegenschaften selbst= ständige Grundbuchskörper zu bilden haben (§. 6);
3) die mit dem Besitze der Liegenschaften, ver= bundenen Rechte und die aus denselben hastenden Feld= oder Haus=Servituten zu ermitteln. (Redet. )
Die Kommission beantragt noch einen Beisatz im erst. Alinea, nämlich dahin lautend: "Die erfor= derlichen Berichtigungen in den Verzeichnissen und Kopien der Mappen erforderlichen Falls unter Bei= ziehung eines beeideten Geometers zu veranlassen. "
" Sněm. akt. Höhm (čte):
c) Předmět vyšetřování jest:
1) proskoumati správnost a úplnost seznamů nemovitostí a mapy katastrální a opatřiti opravy v seznamech a v kopiích map, jichž potřeba se snad shledala;
2) vyšetřiti, které nemovitosti činiti mají samostatná těla knihovní (§. 6);
3) vyhledati práva spojená s držením nemovitostí, pak služebnosti polní neb domovní na nemovitostech lpějící. (Mluví. )
Pan zpravodaj ponavrhuje, aby se v tomto §. v odstavci prvním ještě přidalo, a sice: "k čemuž přibrán buď zeměměřič pod přísahu vzatý, ač bude-li toho třeba. "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 22 das Wort? (Niemand. ) Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und bringe den §. in der Fassung zur Abstimmung, in welcher ihn der Hr. Berichterstatter vorgetragen hat.
Ich bitte Jene, welche den §. 22 in dieser Fassung annehmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest: )
§. 23.
Zu Ansehung derjenigen Liegenschaften, welche in einem Grundbuche eingetragen erscheinen, kann in eine Ermittelung der im §. 22, Z. 3, bezeichneten Rechte und Dienstbarkeiten nur dann eingegangen werden, wenn dieselben nicht schon grundbücberlich eingetragen sind und nur insoweit, als sich hinsichtlich dieser Rechte oder Dienstbarkeiten zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten ein volles Einver= ständniß ergibt und rücksichtlich der im Lastenstande eingetragenen Rechte kein Bedenken obwaltet.
In Ansehung derjenigen Liegenschaften, welche in keinem Grundbuche eingetragen erscheinen, sind die vorzunehmenden Erhebungen auch auf die Ermittelung der Eigenthumsrechte und der Beschrän= kungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigenthümer unterliegen, auszudehnen.
In eine Ermittelung anderer dinglichen Rechte, welche im §. 22, Z. 3, nicht erwähnt sind, nament= lich der Hypothekarrechte ist in keinem Falle ein= zugehen.
Dieselbe bleibt, soweit es sich nicht um bü= cherliche Rechte handelt,, die nach §. 32 dieses Ge= setzes in die neuen Grundbücher zu übertragen sind, dem nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R. =G. =Bl. Nr. 96, einzuleitenden Verfahren vorbe= halten.
Sněm. akt. Höhm: Hledíc k nemovitostem, zaneseným již v knihu pozemkovou, má se vyhledání práv a služebností, zmíněných v §. 22, čís. 3, převzíti jen tenkráte, když v knihu pozemkovou ještě zanešeny nejsou a jen dotud, pokud jest úplného dorozumění mezi osobou oprávněnou a povinnou o tyto práva a služebnosti a pokud není tu pochybnosti nějaké v příčině práv ve stavu závad zapsaných.
Hledíc k nemovitostem, nevloženým posud v knihu pozemkovou, buďtež při vyšetřování vyhledána též práva vlastnická a obmezení, kterým vlastník co do práva s věcí naložiti podroben jest.
Jiná věcná práva, o kterých v §. 22, č. 3, zmínka se nečiní, jmenovitě práva zástavní nemají se vyhledávati nižádným spůsobem.
Vyhledání práv těch ponechává se k řízení, které dle zákona daného dne 25. Července 1871, zák. říš. číslo 96, započíti se má, ač není-li činiti o práva knihovní, která dle §. 32 zákona tohoto do nových knih pozemkových přenesena býti mají.
Oberstlandmatschall: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche den §. 23 annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 24.
Wenn es sich herausstellt, daß Bestandtheile eines Grundbuchskörpers in einer anderen Katastralgemeinde liegen, so ist zu ermitteln, welche in jener Gemeinde liegenden Grundparzellen als zu diesem Grundbuchskörper gehörig anzusehen sind.
In Ansehung landtäflicher Liegenschaften ist sich jedoch darauf zu beschränken, die Katastralgemeinden zu ermitteln, in welchen sich die übrigen Bestandtheile eines Grundbuchskörpers besinden.
Sněm. akt. Höhm (čte):
§. 24.
Shledalo-li by se, že části těla knihovního položeny jsou v jiné obci katastrální, budiž vyhledáno, o kterých pozemcích v té obci ležících za to míti lze, že přísluší k témuž tělu knihovnímu.
Pokud se týče nemovitostí zemskými deskami zapsaných, buď na tom přestáno, že vyhledají se obce katastrální, v kterých ostatní části těla knihovního se nalézají.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. 24 das Wort? (Niemand meldet sich. )
Ich bitte Diejenigen, welche diesen Paragraph annehmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Ist angenommen
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):
S. 25.
Können die von Parteien ausgestellten Be= hauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargethan werden, oder wird Widerspruch gegen dieselben erhoben, so ist der letzte faktische Besitz zu ermitteln und das Ergebniß dieser Unter= suchung allen späteren Amtshandlungen zu Grunde zu legen.
Hier gehört hinter das Wort nicht ein "in" offenbar.
Sněm. akt. Höhm (čte):
§. 25.
Nemohry-li by strany svá tvrzení neb nároky způsobem přesvědčujícím dokázat, neb odporuje-li se jim, buď vyhledáno, jaké bylo poslední skutečné držení a výsledek vyšetření buď základem pro všecky dálší výkony úřední.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. 25 das Wort? (Niemand meldet sich. )
Diejenigen, welche dem §. 25 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist an= genommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 26.
Die Ergebnisse der Erhebungen nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien sind zu Pro= tokoll zu bringen. - Das Protokoll ist von den Ge= richtspersonen und den Vertrauensmännern der Ge= meinde zu unterzeichnen.
Die Parteien haben die von ihnen abgege= benen Erklärungen zu unterzeichnen; wird die Unter= schrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in dem Protokolle ersichtlich zu machen. Uiber Er= hebungen, welche sich auf landtäfliche Liegenschaften beziehen, ist ein abgesondertes Protokoll aufzu= nehmen.
Sněm. akt. Höhm (čte):
§. 26.
Výsledky vyšetření, jakož i podstatnější výpovědi stran zapíší se v protokol.
Protokol bud! od osob soudních a důvěrníků obce podepsán.
Strany mají výpovědi své podepsati; odepřel-li se podpis, budiž v protokole vyznačeno, za kterou příčinou se tak stalo.
O vyšetřeních týkajících se nemovitostí, zemskými deskami zapsaných, budiž sdělán zvláštní protokol.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )
Ich bitte Diejenigen, welche den §. 26 in dieser Fassung annehmen, die Hand zu erheben. (Ge= schieht. ) Ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest):
d) Verfassung und Berichtigung der Besitzbögen.
§. 27.
Nach Beendigung der eine Katastralgemeinde betreffenden Erhebungen sind die Besitzbögen zu verfassen. Für jeden Grundbuchskörper ist ein be= sonderer Besitzbogen anzulegen und in denselben das Ergebniß der in §§. 22 und 23 bezeichneten Er= hebungen aufzunehmen.
Befinden sich Bestandtheile eines Grundbuchs= körpers in einet andern Katastralgemeinde, so ist dieses in dem Besitzbogen anzumerken.
Sněm. akt. Höhm (čte: ) d) Kterak sdělají a opravují se archy držebností
§ 27.
Když byla ukončena vyšetřeni v katastrální obci, jíž se týče, sdělejtež se archy držebností.
Pro každé tělo knihovní sdělá se zvláštní arch držebností a zanese se do něho výsledek vyšetření naznačených v §§. 22. a 23.
Nalézají-li se části těla knihovního v jiné obci katastrální, budiž to v archu držebností poznamenáno
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. 27 das Wort? (Niemand meldet sich. )
Ich bitte diejenigen, welche dem §. 27 zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.
Res Dr. Aschenbrenner:
§. 28.
Die Besitzbögen nebst den berichtigten Ver= zeichnissen der Liegenschaften, den Kopien der Ka= tastralmappen und den über die Erhebungen aufge= nommenen Protokollen sind in der Gemeindekanzlei oder in einem anderen, vom Leiter der gerichtlichen Erhebungen zu bestimmenden Lokale durch mindestens 14 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Gleich= zeitig ist durch den Leiter der Erhebungen ein Tag zu bestimmen, an welchem, falls Einwendungen gegen die Richtigkeit der Besitzbögen erhoben wer= den sollten, weitere Erhebungen eingeleitet werden.
Dieser Tag ist durch eine Kundmachung, welche mindestens 14 Tage vorher in die Landeszeitung einzuschalten und in allen betheiligten, sowie in den benachbarten Gemeinden zu verlautbaren ist, bekannt zu geben.
Sněm. akt. Höhm:
Archy držebností, opravené seznamy nemovitostí, kopie katastrálních map a protokoly o vyšetřeních sdělané buďtež alespoň po 14 dní vyloženy v obecní kanceláři neb v jiné od ředitele soudních vyšetření ustanovené místnosti, aby vůbec v ně nahlédnouti se mohlo
Ředitel vyšetřování ustanov zároveň den, kterého dálší vyšetření konati se budou, kdyby námitky proti správnosti archů držebností vznešeny býti měly.
Den tento buď oznámen vyhláškou, která nejméně 14 dní před tím v zemských novinách otisknouti jest a ve všech obcích, jichž se týče,
a v obcích sousedních u všeobecnou vědomost uvedena býti má.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu § 28 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Bitte Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner:
§ 29.
Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Be= sitzbogens sind vor dem im §. 28 bestimmten Tage bei dem Gerichte mündlich oder schriftlich anzubringen.
Liegen diesen Einwendungen Thatsachen zu Grunde, welche bei den früheren Erhebungen nicht bekannt waren, so sind zur Aufklärung des Sach= verhaltes - (hier heißt es "Sicherhaltes") -die nöthigen Einleitungen zu treffen.
Stellt sich die Einwendung als begründet dar, so ist die entsprechende Berichtigung des Besitzbo= gens vorzunehmen.
Bitte hier den Druckfehler zu berichtigen: Sach= verhalt statt Sicherhalt.
Sněm. akt. Höhm:
Námitky proti správnosti archů držebností buďte před projitím dne v § 28. určeného podány ústně neb písemně soudu.
Zakládá-li se námitka na skutcích, které při dřívějších vyšetřeních povědomy nebyly, budiž opatření učiněno, aby věc se vysvětlila.
Shledá-li se námitka býti odůvodněnou, buď arch držebností přiměřeně opraven.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 29 das Wort?
(Reg. =Vert. O. =L. =Gerichtsrath Dr. P e t r u s ch k a meldet sich)
Oberstlandmarschall: Herr Regierungs= vertreter hat das Wort.
Reg. =Vert. O. =L. =Gerichtsrath Dr. Petruschka: Es ist mit dem Zwecke, die Besitzstände möglichst sicher zu stellen, unvereinbarlich und für die Parteien sehr belästigend, wenn sie gezwungen werden sollen, bis zu einem bestimmten Tage bei Gericht Irrthümer anzugeben, wenn der Gerichtsabgeordnete der sich ihm bei Gelegenheit der Erhebungen dar= bietenden Gelegenheit, Irrthümer zu berichtigen, gleichsam künstlich verschließen würde. Die Grund= büchereinlegung geschieht im öffentlichen Interesse und erwünscht muß es sein, daß jede Gelegenheit ergriffen werde, es muß erwünsht sein, daß die Parteien in welcher Beziehung immerhin mitwir= ken, um diese Irrthümer zu berichtigen helfen. Eine Präkludirung, eine Kontumacirung mit Ablauf eines bestimmten Tages, wie sie im §. 29 des Kommissionsantrages vorkommt, ist sehr zu widerrathen; daher empfiehlt es sich, was die Regierungsvorlage in Antrag bringt, nämlich:
"Einwendungen gegen die Richtigkeit des Be= sitzbogens können sowohl beim Bezirksgerichte, als an dem im §. 28 bezeichneten Tage beim Leiter der
Erhebungen mündlich oder schriftlich eingebracht werden" - während nach dem Kommissionsantrage der Zeitpunkt, der Tag vor diesen Kommissionserhebungen als derjenige sixirt und bestimmt ist, bis zu welchem die Parteien ihre Einwendungen an= bringen können, sie aber später dem Kommissär mündlich nicht mehr vorbringen dürfen. Es empfiehlt sich daher der Antrag der Regierungsvorlage in der Einleitung zu §. 29.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 29 das Wort? (Niemand. )
Herr Berichterstatter!
Res Dr. Aschenbrenner: Die Kommission hat den Beisatz, daß diese Einwendungen auch noch am Tage der Kommission selbst erhoben werden können, aus dem Grunde weggelassen, weil dann diese Kommission unter allen Umständen abgehalten werden müßte, ob vorher schriftliche Einwendungen bei dem Bezirksgerichte eingelangt sind oder nicht. Die Rücksicht auf die Kostenfrage und die weitere Rücksicht darauf, daß den Parteien noch immer das Reklamationsverfahren nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871 erübrigt und sie noch immer Alles das vorbringen können, was sie bisher vorzubringen versäumten, haben die Kommission bestimmt, diesen Beisatz wegzulassen, um nicht übermäßige Kosten bei der neuen Anlegung der Grundbücher heranfzubeschwören.
Ich beantrage daher die Fassung der Kom= mission zu akzeptiren.
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bitte Diejenigen, welche den §. 29 in der vorgelegten Fassung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht)
Angenommen.