Jusolange das Gesetz nicht geändert wird oder ein hiezu kompetenter Gerichtshof seine Entscheidung nicht fällt, werde ich, wenn mich künftige Ergän= zungswahlen überhaupt noch auf diesem Platze finden sollten, in vollkommen objektiver und unpar= teiischer Handhabung des Gesetzes in dieser Frage nicht anders entscheiden, als bei der letzten Wahl und ich glaube, daß hiedurch der Autorität des Gesetzes und der Verfassung und diesem h. Hause der beste Dienst geleistet würde (Einzelne Bravo rechts).
Oberstlandmarschall: Der Hr. Bericht= erstatter hat das Wort.
Berichterstatter Kardasch: Ich bin zwar als Berichterstatter auch abgesehen von meiner persön= lichen Ausicht nicht in der Lage, von den Motiven und Anträgen des Berichtes abzugehen, glaube aber aus Achtung für die Person des Hrn. Statthalters mir den Antrag erlauben zu können, es möge die eben vernommene umfassende Erklärung Sr. Excel= lenz der Kommission zur Erwägung überwiesen und die Verhandlung von der Tagesordnung abgesetzt werden. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Ich bringe diesen Vertagungsantrag zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche demselben zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Wir gehen in der Tagesordnung weiter. Der nachste Gegenstand ist der Landesausschußbericht, betreffend die Abänderung des §. 29 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873. Berichterstatter ist Hr. Lan= desausschußbeisitzer Dr. Schmeykal. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter Dr. Schmeykal: Die Land= tagswahlordnung vom Feber 1861 enthält die Be= stimmung im §. 54, daß während der Dauer der ersten Landtagsperiode Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmajorität des nach §. 38 der L. -O. über= haupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werde. Nach Ablauf der ersten 6 jährigen Landtagsperiode ist zum Beschluße des Landtages über beantragte Aenderungen in der Landtagswahlordnung minde= stens die Gegenwart von drei Vierteln aller Mitglieder und Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Nach Ablauf der ersten 6 jährigen Landtagsperiode wurde dieser Termin u. z. durch das Gesetz vom 10. Jänner 1867 auf weitere 6 Jahre verlängert und durch das Gesetz vom 9. Jänner 1873 trat eine dritte Verlängerung u. zw. durch den §. 29 des genannten Gesetzes bis zum Ende des J. 1874 ein.
Es erscheint nun sich zu empfehlen, eine abermalige Verlängerung eintreten zu lassen u. z. mit Rücksicht darauf, als Aenderungen der Landtags= wahlordnung nothwendig erscheinen und im Sinne der bereits am 5. Dezember 1872 gefaßten Landtagsbeschlüsse liegen, welche in der heurigen Session durchzuführen wohl als eine Unmöglichkeit erscheint. Mit Rücksicht hierauf empfiehlt der Landesausschuß einen Gesetzentwurf, welcher unter Behebung des §. 29 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 den Termin für die Zulässigkeit der Beschlußfassung über Aenderungen in den Bestimmungen der Landtagswahlordnung durch einfache Stimmenmehrheit bis Ende des I. 1876 aufstellt.
In formeller Beziehung wird von Seite des Landesausschußes beantragt, diesen Bericht und Ge= setzentwurf jener Kommission zuzuweisen, die bereits für die Angelegenheit der Aenderungen der Landtagswahlordnung eingesetzt ist.
Oberstlandmarschall: Wird zu diesem formellen Antrage das Wort begehrt? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche dem An= trage zustimmen, daß der Landesausschußbericht der Landtagswahl = Ordnungs - Kommission zugewiesen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ange= nommen.
Wir kommen nun zum weiteren Gegenstande, zur Vorberathung der Regierungsvorlage über Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher.
Berichterstatter ist Hr. Dr. Aschenbrenner und ich ersuche den Bericht vorzutragen.
Ich bitte das hohe Haus zur Kenntniß zu nehmen, daß sich als Regierungsvertreter in dieser Angelegenheit Hr. Oberlandesgerichtsrath Dr. Pe= truschka im Hause befinde.
Res Dr. Aschenbrenner: Hoher Landtag!
Die zur Vorberathung der Vorlage über die Anlegung neuer Grundbücher im Königreiche Böhmen und deren innere Einrichtung niedergesetzte Kommission hat diese Vorlage einer eingehenden Bera= thung unterzogen und ist der Bericht darüber bereits längere Zeit in den Händen der Mitglieder des hohen Hauses. Ich glaube demnach von der Vorlesung des Berichtes Umgang nehmen zu können.
Oberstlandmarschall: Wenn keine Einwendung erhoben wird, nehme ich an, daß das hohe Haus dem Antrage des Berichterstatters zustimmt.
Res. Dr. Aschen brenner: Dagegen habe ich weiter mitzutheilen, daß in der samstägigen Sitzung vom Herrn Dr. Raudnitz nachstehender Dringlichkeitsantrag eingebracht und der Kommission zur Vorberathung zugewiesen worden ist:
Hoher Landtag wolle gemäß §. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, Z. 141, beschließen:
Daß sich derselbe der ihm nach §. 11 sub lit. K. desselben Staatsgrundgesetzes vorbehaltenen Gesetzgebung über die innere Einrichtung der Grund= dücher im Königreiche Böhmen begebe und daß die= ser Gegenstand im Reichstage verhandelt und erledigt werde.
Diesen Antrag hat die Kommission heute in Erwägung gezogen und faßte nach eingehender Verathung desselben mit einer Majorität von 10 Mitgliedern den Beschluß, dem hohen Hanfe den Uibergang zur Tagesordnung und zwar motivirt über diesen Antrag anzuempfehlen; dagegen hat eine Minorität von 3 Mitgliedern, als deren Be= richterstatter Herr Dr. Raudnitz fungiren wird, be= schlossen, dem hohen Hause den Antrag vorzulegen, dem Antrage des Dr. Raudnitz zuzustimmen. Die motivirte Tagesordnung, welche von der Kommissionsmajorität in Antrag gebracht wird, lautet: In Erwägung, daß das gemeinschaftliche Interesse an einer einhetlichen Gesetzgebung, welches bei der Einreihung der im §. 11 lit. K. des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, Nr. 141 des R G. =Bl., aufgezählten Gegenstände dieser Gesetzgebung in die
Kompetenz des Reichsrathes maßgebend gewesen ist, zwar auch in Bezug auf Vorschriften über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher obwaltet und es demnach wünschenswerth ist, daß auch die innere Einrichtung der Grundbücher in den sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Län= dern möglichst gleichsörmig sei, daß jedoch die bei der gleichzeitigen Vorlage identische Regierungsvorlage über die den Landtagen vorbehaltene Gesetzge= bung über die innere Einrichtung öffentlicher Bücher erhebliche, die Gleichförmigkeit der im Großen und Ganzen beeinträchtigende Differenzen um so weniger zu besorgen sind, als ja der Landtag bei der Be= rathung der diesfälligen Gesetze stets auch auf das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, Nr. 95 des R. =G. =Bl., bedacht zu sein habe; dann in Erwägung, daß der in der vorigen Session vom hohen Landtage bereits anerkannten Dringlichkeit eines Gesetzes über die neue Anlegung von Grundbüchern die Uiberweisung der Gesetzgebung an den hohen Reichsrath nicht entsprechen würde, da nicht erwartet werden kann, daß ein solches Gesetz noch in dieser Session zur verfassungsmäßigen Erledigung gelangen könnte, beschließt der Landtag über den Antrag des Herrn Dr. Raudnitz und Genossen auf Uibertragung der Gesetzgebung über, die neue Anlegung der Grundbücher im Königreiche Böhmen und deren innere Einrichtung an den Reichsrath zur Tagesordnung zu übergehen.
Die Kommissions-Majorität stellt deshalb den Antrag über den Antrag des Herrn Dr. Raudnitz zur Tagesordnung überzugehen aus den verlesenen Gründen, während die Kommissions-Minorität den Antrag stellt, es möge dem Antrage des Hrn. Dr. Raudnitz beigestimmt werden.
Snìm. sekr. Schmidt: Vìtšina komise navrhuje, by se o návrhu p. Dra. Raudnitze a menšiny, jenž se srovnává s návrhem Dra. Raudnitze, pøešlo k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über den Antrag, welchen die Kommission stellt, welcher auf Uibergang zur Tagesordnung lautet. Dr. Raudnitz hat das Wort.
Abg. Dr. Raudnitz: Im Namen der Minorität des Ausschußes beehre ich mich den An= trag, welche die Minorität stellt, mit Nachfolgendem zu begründen:
Es ist der Zug der Zeit, möglichst die Mobilisirung des Realkredits zu erzielen, dieses Ziel kann jedoch nur daun erreicht werden, wenn die Grundbücher den Anfordmigen entsprechen, daß sie allgemein zugänglich und gemeinverständlich sind.
Die Erreichung dieses Zieles hängt aber anbererseits auch von dem Umstande ab, daß Derjenige, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher irgend ein Recht zu erwerben hat, bei der Prüfung der ihm gewährten Sicherheit nicht von verschiedenen Gesetzen abhängig ist, daß er sich nicht die Mühe geben muß, erst die Gesetze verschiedener Kronländer zu studiren.
Nachdem bereits mehre Landtage der diesseiti= gen Reichshälfte sich dafür entschieden haben, das Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten der inneren Einrichtung der Grundbücher auf den Reichsrath zu übertragen, so dürfte sich dies für unser Kron= land umsomehr auch empfehlen, als wir in solchen regen Verkehrsverhältnissen gerade zu jenen Län= dern stehen, in welchen die Übertragung dieser Ge= setzgebung an den Reichsrath angestrebt wird. Es sind das nämlich: Nieder-Oesterreich, Mähren, Schlesien, Salzburg und Kärnthen.
Die Minorität der Kommission glaubte aber auch, daß ganz besondere Eigenthümlichkeiten in Böhmen nicht bestehen, welche allenfalls es als wünschenswerth erscheinen lassen, die Gesetzgebung hier im Landtage besonders zu formuliren.
Mit Rücksicht auf diese Gründe könnte doch nur das eine Moment maßgebend sein, welches vom Hrn. Berichterstatter der Majorität hervorgehoben wurde, nämlich die Rücksicht auf die Beschleunigung des Zustandekommens des Gesetzes.
Die Minorität glaubt, daß dasselbe Ziel um so leichter erreicht werden kann, als ja die Regie= rung bereits die Vorlagen für verschiedene Kron= länder vorbereitet hat, als ferner der Bericht der Kommission bereits gedruckt vorliegt und daraus der Regierung jene Wünsche bekannt sind, welche sich innerhalb der vom Landtage gewählten Kom= mission rücksichtlich der Abänderung der Regierungsvorlage herausgestellt haben. Es ist also mit Grund zu erwarten, daß auch, wenn diese Angelegenheit im Reichsrathe behandelt würde, dann die Regierung in der Lage wäre, noch in dieser Session des Reichsrathes den Gegenstand zur Vorlage zu bringen und daß er auch in dieser Session seine Erledigung finden könnte.
Wenn übrigens auch die Dringlichkeit einer neuen Anlegung der Grundbücher vom hohen Landtage in der letzten Session besonders hervor= gehoben wurde und die Regierung durch Resolution aufgefordert wurde, eine Gesetzvorlage in dieser Richtung zu machen, so ist dies doch noch kein Grund, bei einer Institution, bei deren Durchfüh= rung es Jahre dauert, ehe sie vollendet ist, eine so kurze Spanne Zeit in Betracht zu ziehen, welche für die Berathung des betreffenden Gesetzes im Reichsrathe noch nöthig wäre. Also auch das Interesse der Beschleunigung scheint mir für die Ablehunng meines Antrages nicht zu sprechen und ich empfehle dem hohen Hause die Annahme desselben.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand zur Vorfrage das Wort? Herr Dr. Hanisch hat das Wort.
Abg. Dr. Hanisch: Ich habe mich bei der Be= rathung des Staatsgrundgesetzes über die Reichs= vertretung, insbesondere der §§. 11 und 12 im Reichsrathe gegen die Uibertragung der Gesetzgebung rücksichtlich der inneren Einrichtung der Grundbücher an die Landtage, beziehungsweise an die Landesgesetzgebung, ausgesprochen und ich kann nicht um=
hin, auf dieses Votum mich stützend, auch hier im hohen Hause die Rückübertragung dieser Gesetz= gebung an den Reichsrath zu befürworten. Ich habe diese durch gar keine innere Nothwendigkeit bedingte Uibertragung der Gesetzgebung über die innere Einrichtung der Grundbücher an die Land= tage als eine Calamität angesehen und zwar als eine Calamität, welche geeignet ist, den Realkredit in ausgiebigster Weise zu schädigen und ich bin heute noch keiner anderen Ansicht geworden. Im Grundbuchswesen herrscht und muß herrschen der Formalismus und zwar der allerstrengste Formalis= mus, da gibt es keine genialen Conzeptionen, son= dern es muß sich an's Wort und an die Tabelle gehalten werden. Es ist daher jede Verschiedenheit, die auf dem Gebtete des Grundbuchswesens viel= leicht etablirt werden wollte, eine Schädigung des Realkredites, weil eine jede Verschiedenheit in der Einrichtung der Grundbücher eine verschiedene Be= handlung der Grundbuchsangelegenheiten nothwendig mit sich bringt.
Es würde zu weitläufig sein, in die Details einzugehen, allein es ist Kalamität genug, wenn wir in Böhmen eine andere Einrichtung der Grundbücher haben und in Mähren eine andere Enrich= tung, ebenso in Schlesien, Niederösterreich, Ober= österreich und es wird gewiß nicht zu behaupten sein, daß solche Verschiedenheiten bei Behandlung der Frage in den einzelnen Landtagen nicht entstehen und bestehen werden. Es ist genug Unheil mit dieser Verschiedenheit verknüpft, als daß es noch nothwendig wäre, dasselbe noch weiter zu erörtern.
Ich kann also nicht umhin, den Antrag auf die Rückübertragung der Gesetzgebung rücksichtlich der inneren Einrichtung der Grundbücher an den Reichsrath zu befürworten und kann dies um so mehr, als man auch keine materiellen Gründe gefunden hat, welche für die Beibehaltung dieses Gesetzgebungsrechtes sprechen, im Gegentheil nur Oppor= tunitätsgründe vorgebracht hat, welche meines Erachtens nicht die Bedeutung haben, daß ste der evident wichtigen Rückübertragung des Gesetzgebungs= rechtes hindernd in den Weg treten könnten.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Dr. Schmeykal: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Ich würde mich nicht zum Worte gemeldet haben, wenn nicht der Herr Vorredner die Beschlußfassung über dieses Gesetz in diesem Landtage, beziehungsweise die Nichtverweisung an den Reichsrath, geradezu als eine Kalamität hingestellt hätte. Das scheint mir denn doch nicht der Fall zu sein. Ich werde gewiß niemals der= jenige sein, welcher das Bedürfniß der Rechtseinheit nicht anerkennt und diesem Bedürfnisse jedes Opfer bringt, aber im gegenwärtigen Falle ist diese Rechts= einheit in keiner Weise gefährdet. Die Rechtseinheit im Umfange unseres Grundbuchswesens ist ja bereits
gesichert und gewährleistet durch die Grundbuchs= ordnung und darin, meine Herren, liegt schließlich der Schwerpunkt dieser Frage. Was die Einrichtung der Grundbücher betrifft, so können Abweichungen vorkommen, ohne daß dadurch die Rechtseinheit irgendwie Schaden leidet und ich frage, ob solche Verschiedenheiten nicht heute schon bestehen, ohne daß man sagen kann, es sei dadurch der Realkredit gefährdet. Es bestehen diese Verschiedenheiten in unserem Lande selbst und ich glaube, es ist dringende Nothwendigkeit, in unserem eigenen Lande diese Verschiedenheiten zu beheben und einheitliche Grundbücher einzuführen. - Wesentliche Abwei= chungen werden selbst in den Beschlußfassungen, welche in den einzelnen Landtagen durchgeführt werden, nicht zu Tage treten, einmal deswegen, weil nach dem ganze Inhalte des Gesetzes schon es nicht gut möglich ist und das anderemal deswegen, weil ja die Vorlage an die einzelten Landtage von Seite der Regierung gelangt, die Regierung also schon da den einheitlichen Gedanken festhielt und wenn Abweichungen von den einzelnen Landtagen beschlossen werden sollten, durch Nichtsanktionirung der eine solche wesentliche Abweichung enthaltenden Landtagsbeschlußfassung dem Uibelstande steuern kann.
Ich bitte nur darauf Rücksicht zu nehmen, was denn eigentlich der Inhalt des Gesetzes ist: Der erste Abschnitt des Gesetzes handelt von allgemeinen Bestimmungen. Hierauf folgt nun die innere Einrichtung der Grundbücher, dann die Uibereinstimmung der Grundbücher mit dem Kataster, dann 4. das Verfahren zur Anlegung der Grundbücher.
Nun, wo sollen denn diese gefährlichen Abweichungen, welche dann möglich wären, eigentlich liegen? Die allgemeinen Bestimmungen werden gewiß von jedermann anerkannt werden.
Was die innere Einrichtung der Grundbücher betrifft, so geht ans dem ganzen Inhalte des Ge= setzes hervor, daß eine Abweichung auch nicht gut möglich ist. Denn die wesentliche Einrichtung der Grundbücher liegt im Bestande des Gutsbestand= blattes, Eigenthumsblattes und Laftenstandblattes. Das wird gewiß von allen akzeptirt werden, und wenn es nicht geschieht, so wird die h. Regierung ebenso ihre Sanktionirung der bezüglichen Gesetzes= Stelle nicht geben. Ob aber nun das Gutsbe= standblatt die oder jene Einrichtung hat, nach welcher die Varzellennummer und weitere KatastralDaten zur Eintragung gelangen, das, glaube ich, hat mit der Rechtseinheit nichts zu thun, und wenn darauf hingewesen wird, es sei nothwendig, daß jeder Laie das Grundbuch verstehe, nun, meine Herren, zu dem glücklichen Resultate kommen sie unter allen Umständen nicht. Das wird kaum zu erreichen sein, daß jeder Laie die Grundbuchsausführungen und Grundbuchsdaten verstehe, es geht nicht anders, er wird sich zu seiner Sicherheit eines Rechtsbeistandes oder, wie es jetzt immer geschieht, der Anleitung des bezüglichen Grundbuchsbeamten bedienen müssen. Also ich glaube, daß man keine
Gefahr darin erblicken sollte und denke, daß es höchst dringlich erscheint, sobald als möglich mit dem Gesetze selbst zu Staude zu kommen. Ich bin über= zeugt, daß die Rückverweisung an die Reichsgesetz= gebung die Sache nur verzögern könnte, und wenn ich bedenke, daß der h. Landtag selbst in seiner letzten Session die Dringlichkeit der Angelegenheit betont, die Dringlichkeit beschlossen und die Initia= tive in der Richtung ergriffen hat, um ein solches Gesetz zur Vorlage gelangen zu lassen, so scheint es mir doch entsprechend zu sein aus den von der Comission entwick ten Gründen die Beschlußfassung über das Gesetz innerhalb des Kreises des Landtages zu belassen. (Bravo. )
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand für die vorliegende Frage das Wort?
Dr. Ruß: Ich bitte um's Wort?
Oberstlandmarschall Herr Dr. Ruß hat das Wort.
Dr Ruß: Ich bitte den hohen Landtag zu gestatten, daß ich mit wenigen Worten meine Ab= stimmung motivire.
Ich werde aus vollster Ueberzeugung für den Antrag des Hrn. Dr. Raudnitz stimmen.
Ich pflege in allen Angelegenheiten, so auch in dieser den Stier bei den Hörnern zu fassen (Hei= terkeit), nachdem, wie mir scheint, die Herren Vor= redner sämmtlich nur mit Harpunen nach demselben geschossen haben.
Es ist nicht zu läugnen, daß ein bisher nicht vorgebrachtes Argument in dieser Frage ein sehr großes Gewicht hat und das ist, ich darf es ohne Rückhalt aussprechen, die Sorge um den Be= stand der Landtafel.
Ich werde mich nun nicht etwa äußern über die Wichtigkeit der Landtafel in politischer Bezie= hung.
Mir scheint, sie hat derzeit noch eine wirth= schaftliche Bedeutung. Aber ich frage auch, wann der Bestand der Landtafel gefährdeter sein konnte oder minder gefährdet, ob wenn die Gesetzgebung über die innere Einrichtung der Grundbücher dem Landtage überlassen bliebe, oder wenn sie an den Reichsrath abgetreten wird.
Und da bitte ich mir zu folgen in die erste Zeit der Thätigkeit dieses hohen Landtages, wo die Gemeindeordnung im Landtage berathen wurde.
Damals hat das Centrum und die Linke dieses Hauses die Ausscheidung der Gutsgebiete verworfen und zwar verworfen trotz bedeutenden Anstrengungen, trotz hervorragenden Rednern trotz nicht unw chtigen Argumenten, welche namentlich hinwiesen aus das Beispiel des Nachbarlandes Mähren.
Ich will damit nicht etwa gesagt haben, daß das ähnliche Verhältniß der Abstimmung sobald in diesem hohen Landtage wieder möglich sein dürste. Allein, wenn die Gesetzgebung über die innere Ein= richtung der Grundbücher in den Reichsrath über= tragen wird, so ist gar keine Frage, daß der eine
Factor des Reichsrathes, nämlich das Herrenhaus, das zum mindesten zu 90% aus Besitzern landtäf= licher Güter besteht, ein viel größeres Hinderniß und ein sicheres Hinderniß gegen etwaige Bestre= bungen sein dürfte, die Landtafel aus politischen Gründen ecrasiren zu wollen.
Man hat auch angeführt: Im Reichsrathe werden Abgeordnete über die Frage der Landtafel mit zu entscheiden haben, in deren Ländern eine Landtafel nicht existirt. Nun politisch hat diese Einwendung von vornherein keine Wichtigkeit, weil z. B. die politischen Wahlprivilegien des Großgrundbe= sitzes in anderen Ländern trotz des Mangels der Landtafel eigentlich noch viel intensiver sind als in Böhmen und in anderen Ländern, wo die Land= tafel existirt, besinden sich ja doch die Abgeordneten der erstgenannten Länder sowohl im Abgeordneten= hause als auch im Herrenhause in einer so ver= schwindenden Minorität, daß wohl darauf keine Rücksicht zu nehmen sein würde.
Mir scheint die Frage denn doch von politischer Wichtigkeit und es wäre, indem ich aus das Wort Calamität zurück komme, obwohl es ange= griffen worden ist, wirklich eine Kalamität, daß gerade ein Landtag, dessen Majorität in allen Fragen einsteht für die Einheit des Reiches und die Einheit des Rechtes und seiner Ausübung, daß der böhm. Landtag gerade im Gegensatze zu anderen Land= tagen, welche nicht eine solche proponirte reichsfreundliche Stellung einnehmen, einem solchen An= trage, wie der des Dr. Raudnitz, seine Zustimmung nicht zu ertheilen finden wurde.
Aus diesem von mir ausgesprochenen und anderen noch nicht ausgesprochenen Gründen werde ich für den Antrag des Dr. Raudnitz stimmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? Niemand meldet sich. Die De= batte ist geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.
Dr. Raudnitz: Ich wünsche als Berichter= statter der Minorität das Wort.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Raudnitz hat das Wort.
Dr. Raudnitz: Ich möchte zu den Ausfüh= rungen, welche der Herr Vorredner, der meinen Antrag unterstützt, vorbrachte, noch einige kurze Bemerkungen mir erlauben. Von Seite des Hrn. Dr. Schmeykal wurde insbesondere hervorgehoben, daß die Rechtseinheit dadurch nicht leide, weil ja durch das Grundbuchgesetz selbft bereits diese Rechts= einheit gewahrt wird. Das mag theoretisch einen Schein der Berechtigung für sich haben, ist aber faktisch nicht wahr. Es ist nicht gleichgiltig, ob in einem Gutbestandblatte die einzelnen Objekte blos nach Parzellennummern angeführt werden, während im andern auch die Kulturgattung und das Flächen= maß angeführt ist. Auch ist nicht gleichgiltig, in welcher Form beispielsweise die Abschreibung ein= zelner Gutsbestandtheile im Grundbuche oder der Landtafel ersichtlich gemacht wird und es wird gewiß
jene Einrichtung rücksichtlich des Realkredites den Vorzug genießen, welche eine gleichmäßige in den verschiedenen Kronländern ist und es ist zu erwarten, daß im Reichsrathe gerade jene Einrichtung ge= troffen wurde, welche die verhältnißmäßig beste ist, weil es eben auf dem Gutachten der verschiedenen betheiligten Landtage basirt. Wenn hervorgehoben wurde, daß der Realkredit bei uns nicht gelitten hat, so muß ich das einfach bestreiten. Es ist un= zweifelhaft, daß beispielsweise auf die Landtafelrea= litäten vom Auslande bis jetzt ein Kredit gewährt worden ist und daß es gerade landtäfliche Objekte waren, weil die Landtafel im Rufe stand, daß sie eine ausgezeichnete Institution ist. Wenn nun aber eine Aenderung in dieser Institution u. z. im Sinne einer Verbesserung eingeführt wird, so wird der Realkredit nicht deshalb auch noch ein besserer werden, wenn eben Derjenige, der den Kredit zu gewähren hat, nicht blos um die Reichsgeseßgebung, sondern auch um die einzelnen Landesgesetzgebungen sich zu kümmern hat.
Es wird einerseits also der Verkehr zwischen den einzelnen Kronl indern, andererseits der Kredit des Auslandes jedenfalls ein geringerer für jene Länder fein, welche die bezügliche Gesetzgebung sich selbst vorbehalten und sie dem Reiche nicht abge= treten haben. Man mag Verschiedenes darüber denken, ob das Grundbuch jene Vortrefflichkeit und Publicität erzielen wird, um jedem Laien zugänglich zu sein, nur die eine Thatsache möchte ich hervor= heben, daß die Laien in der Landtafel Böhmen sich ziemlich genau auskennten und daß eine bloße Einsicht der Landtafel ihnen eine vollkommene Evidenz über den Lastenstand gewährt.
War das bei der Landtafel möglich, so wird das auch durch die Reichsgesetzgebung für sämmt= liche Grundbücher möglich sein.
Und ich glaube in der That, daß die Grundbücher die Ausgabe haben, in einer solchen Weise abgefaßt zu sein, daß nicht blos das Grundbuch, sondern auch jeder Extrakt auch Laien gemeinver= ständlich sei.
Ans diesen Gründen beharre ich bei dem Antrage, welchen ich bereits zur Uibersetzung gegeben habe.
Oberstlandmarschall: Der Hr. Bericht= erstatter hat das Wort.
Ref. Dr. Aschenbrenner: Eist gar keine Frage, daß es nur wünschenswerth ist, daß in Ju= stizangelegenheiten eine einheitliche Gesetzgebung be= stehe. Es dürfte aber doch auch nicht zweifelhaft fein, daß die Verfügung des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, wonach die Gesetzgebung über die innere Einrichtung der Grundbücher den Landtagen vorbehalten ist, auch sachliche Gründe für sich haben dürste und ich glaube, daß diese sachlichen Gründe sehr leicht darin zu suchen find, daß bis heute in Grundbuchsangelegenheiten in den verschiedensten Ländern die verf biedensten Grund= sätze gelten, ja daß wir sogar Länder in unserer
Monarchie haben, welche Grundbücher in unserem Sinne gar nicht besitzen.
Wenn nun der Minoritätsantrag die Rechtseinheit mich in dieser Frage gewahrt haben will, so ist bereits vom Hrn. Dr. Schmeykal zur Ge= nüge dargethan worden, daß diese Gesetzgebung keine Gefahr läuft, diese Einheitlichkeit zu verlieren, wenn sie durch den Landtag besorgt wird Der Kreis derjenigen Bestimmungen, welche dem Land= tage vorbehalten sind, ist ein derart enger, daß wirklich keine große Gefahr vorhanden sein kann, daß auch noch diese wenigen Bestimmungen in den verschiedenen Ländern verschieden sein werden.
Sogar die Bestimmung, daß die Grundbücher aus einem Hauptbuche und einer Urkundensamm= lung bestehen müssen, sogar das ist bereits durch das Reichsgesetz vom 25. Juli 1871 festgestellt.
Es erübrigt somit der Landesgesetzgebung wirklich nichts anderes, als die Entscheidung der Frage, aus wie viel Blättern das Hauptbuch be= stehen soll, und in welcher Weise die Eintragungen, die wieder durch das Reichsgesetz vorgeschrieben sind, in diese Blätter vorgenommen werden sollen. Nun glaube ich nicht, daß es der Uibersichtlichkeit eines Grundbuchs schaden kann, wenn das eine Land die Eintragung auf der rechten Seite vorzunehmen beschließen wird, während ein anderes Land ste auf der linken Seite vornehmen wird. Warum die Landtafel dis jetzt als ein ganz gutes Grund= buch gilt und daher auch den Kredit des Auslandes genießt, das beruht darauf, daß ste schon auf ratio= nellen Grundlagen aufgebaut wurde, während dies bei den ländlichen Grundbüchern nicht der Fall war.
Wenn die ländlichen Grundbücher einmal auch auf ebenso rationellen Grundlagen eingerichtet sind und fortgeführt werden, dann dürfte wohl auch der Kredit des Auslandes ihnen nicht entzogen werden, weil vielleicht in Böhmen im Grundbuche um eine oder 2 Rubriken mehr vorhanden sind, als in Nieder= Oesterreich oder Schlesien. Ich glaube demnach, daß juristische Gründe für die Uiberlassung der Gesetz= gebung an den Reichsrath in diesem vorliegenden Falle nicht sprechen. Wohl aber dürften Eigen= thümlichkeiten in Böhmen bestehen, welche es wün= schenswerth machen, daß wir diese Gesetzgebung nicht aus der Hand geben. Es hat Dr. Ruß diesfalls auf die Landtafel hingewiesen. Ich glaube hier nur bemerken zu sollen, daß vor dem Herab= langen der Regierungsvorlage bereits eine Enquete beim hiesigen Oberlandesgerichte, an der mit theil= zunehmen ich die Ehre hatte, stattfand und daß ich bei dieser Enquete auf verschiedene Fragen, welche die Landtafel betreffen, hingewiesen habe, dessen ungeachtet aber in der Regierungsvorlage diese Fragen ihre Lösung nicht gefunden haben. Nun frage ich, wenn sogar eine Regierungsvorlage, der hinreichendes Materiale zur Behandlung dieser Fragen vorlag, auf dieselben nicht eingegangen ist, ist da nicht Gefahr vorhanden, daß eine Körperschaft, welche zum größten Theile aus Mitgliedern ganz
anderer Länder besteht, die die böhmischen Verhältnisse gar nicht kennen, die Gefahr mit sich bringt, daß das ganze Gesetz eine ganz andere Gestalt be= kommt, als die böhmischen Interessen es erfordern.
Ich mache weiter darauf aufmerksam, daß die Landtafel nicht blos wegen des Wahlrechtes zu den Landtagen und zu dem Reichsrathe, sondern auch wegen der Berechtigung des Großgrundbesitzes bei den Wahlen für die Bezirksvertretungen mit in Betracht zu kommen hat und daß die Bezirksver= tretungen nicht in allen Ländern Oesterreichs bestehen. Wenn man also dem gegenüber noch weiter hält, daß die Angelegenheit bereits von diesem hohen Hanse als eine höchst dringliche anerkannt wurde und daß sie es auch wirklich ist und daß ehemöglichst in dieser Richtung vorgesorgt werden muß, wenn nicht eine gänzliche Verwirrung in die Grundbücher hierlands eintreten soll, wo schließlich Niemand mehr wissen wird, was sein ist und was ihm nicht gehört, so glaube ich nur den Antrag auf Uibergang zur Tagesordnung über den Antrag des Herrn Dr. Raudnitz befürworten zu sollen (Bravo).
Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung. Bei der Abstimmung geht der Antrag der Majorität vor; wenn der fällt, kommt der Antrag der Minorität zur Abstimmung.
Der Antrag der Majorität lautet:
Dr. Aschenbrenner (liest): "In Erwägung, daß das gemeinschaftliche Interesse an einer einheitlichen Justizgesetzgebung, welches bei der Ein= reihung der im §. 11 K. des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, Nr. 141 R. =G. =Bl. aufgezählten Gegenstände der Gesetzgebung in die Kompetenz des Reichsrathes maßgebend gewesen ist, zwar auch in Bezug aus Vorschriften über die innere Einrich= tung der öffentlichen Bücher obwaltet, und es dem= nach wünschenswerth ist, daß auch die innere Einrichtung der Grundbücher in den sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern möglichst gleichförmig fei, daß jedoch bei der gleichzeitigen Vorlage der identischen Regierungsvorlage über die den Landtagen vorbehaltene Gesetzgebung über die innere Einrichtung öffentlicher Bücher erhebliche, die Gleichförmigkeit im Großen und Ganzen beeinträchtigende Differenzen um so we= niger zu besorgen sind, als ja der Landtag bei der Berathung der diesfälligen Gesetze stets auch auf das allgemeine Grundbuchsgesetze vom 25. Juli 1871, Nr. 95 des R. =G =Bl., bedacht zu sein habe; dann in Erwägung, daß der in der vorigen Session vom h. Landtage bereits anerkannte Dringlichkeitsantrag eines Gesetzes über die neue Anlegung von Grundbüchern die Uiberweisung der Gesetzgebung an den h. Reichsrath nicht entsprechen würde, da nicht erwartet werden kann, daß ein solches Gesetz noch in dieser Session zur verfassungsmäßigen Er= ledigung gelangen konnte, beschließet der Landtag über den Antrag des Hrn Dr. Raudnitz und Genossen auf Uibertragung der Gesetzgebung über die neue Anlegung der Grundbücher im Königreiche Böhmen
und deren innere Einrichtung an den Reichsrath zur Tagesordnung zu übergehen.
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Wir gehen nunmehr zur Berathung des Ge= setzes über.
Ich eröffne die Generaldebatte über das Gesetz in Bezug auf die neue Anlegung von Grundbüchern im Königreiche Böhmen und der inneren Einrich= tung. Wenn Niemand das Wort verlangt, so gehen wir an die specielle Berathung des Gegenstandes übet.
Berichterst. Aschenbrener: I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Im Königreiche Böhmen sind die Grundbü= cher neu anzulegen.
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt von Amtswegen.
Snìm sekr. Schmidt:
Ustanovení všeobecná.
§. 1.
V království Èeském budte knihy pozemkové znova sdìlány.
Knihy pozemkové sdìlají se z povinnosti úøadu.
(Oberstlandmarschall=Stellvertreter Claudi über= nimmt den Vorsitz. )
Oberstlandmarschall = Stellvertreter C l a u d i: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort? Da es nicht der Fall ist, so bitte ich Jene, welche diesem Paragraphe zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterst. Aschenbrenner:
§. 2.
In die Grundbücher find alle unbeweglichen Sachen aufzunehmen.
Hievon sind jedoch diejenigen Liegenschaften ausgeschlossen, welche.
1. zum Gebrauche für Jedermann bestimmt sind,
2. im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehen und zum Betriebe der Eisenbahn dienen,
3. einen Gegenstand des Bergbuches zu bilden haben.
Snìm. sekr. Schmidt:
§ 2.
V knihy pozemkové budte vloženy všechny vìci nemovité.
Z toho jsou však vyjmuty nemovitosti, kterých
1. užívati každému se dopouští, které
2 jsou v držení nìkterého podniknutí železnièného a slouží závodu železné dráhy, které koneènì
3. pøedmìtem knihy horní býti mají.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort? Da
dies nicht der Fall ist, so bitte ich Jene, welche diesem § zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Der Paragraph ist angenommen.
Berichterst. Aschenbrenner:
§. 3.
Die Grundbücher im Königreiche Böhmen be= stehen aus der Landtafel für die landtäflichen (§. 4. ) und aus den Grundbüchern für die übrigen Lie= genschaften.
Snìm. sekr. Schmidt:
§. 3.
Knihy pozemkové v království Èeském záležejí z desk zemských pro nemovitosti deskami tìmito zapsané (§. 4. ) a z knìh pozemkových pro nemovitosti ostatní.
Oberstlandmarschall = Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
§. 3 ist angenommen.
Berichterst. Aschenbrenner:
II. Innere Einrichtung der Grundbücher.
A. Hauptbuch.
§. 4.
Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen Ein Hauptbuch.
Bei der Anlegung der Grundbücher sind die= jenigen innerhalb der Grenzen des Königreiches Böhmen besindlichen Liegenschaften als landtäfliche zu behandeln, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes in der Land oder Lehentafel eingetragen sind, sofern der Besitzer nicht verlangt, daß seine Liegenschaft in das Grundbuch jenes Bezirkes übertragen werde, in welchem sie sich besindet.
In Einkunft sind Übertragungen ans den Grundbüchern in die Landtafel unzulässig; wohl aber können Uibertragungen aus der Landtafel in die Grundbücher auf Verlangen erfolgen.
Hinsichtlich der nicht landtäflichen Liegenschaf= ten haben die Grundbuchseinlagen, welche die Liegenschaften Einer Katastralgemeinde enthalten, zusammen Ein Hauptbuch zu bilden. Für größere Gemeinden können, wenn es die Uibersichtlichkeit erheischt, mehrere örtlich abgegränzte Abtheilungen gebildet werden, für welche je Ein Hauptbuch an= zulegen ist.
Im Falle des Bedarfes sind Ergänzungsbände und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert anzulegen.
Berichterstatter: Zu diesem §. habe ich zu bemerken, daß die Kommission noch heute in ihrer Sitzung vor der Landtagsssitzung den Beschluß gefaßt hat, das 3. Alinea wegzulassen und dafür nachstehenden Text in Vorschlag zu bringen:
In Hinkunft können Übertragungen aus der Landtafel in die Grundbücher auf Verlangen jederzeit erfolgen, dagegen sind Übertragungen aus. den Grundbüchern in die Landtafel in der Regel
unzulässig; nur in dem Falle können einzelne Lie= genschaften aus den Grundbüchern in die Landtafel
übertragen werden, wenn gleichzeitig Grundstücke
aus der Landtafel ausgeschieden werden und die davon entfallende Steuer von jener der einzutragenden Objekte nicht wesentlich verschieden ist. Die Entscheidung hierüber steht der Landtafel-Behörde zu. Was diese Abänderung anbelangt, so wurde die Kommission hiebi von der nachstehenden Erwägung geleitet:
Es dürfte denn doch nicht angehen, die Landtafel als ein hermetisch abgeschlossenes Ganze zu behandeln, so daß es in Hinkunft Niemand möglich sein sollte, auch nur das geringste Objekt noch hinzu= schreiben zu lassen. Wovor man die Landtafel schützen muß, das dürfte kurz das sein, daß sie zu politischen Ausbeutungen und Winkelzügen Gelegen= heit bieten kann. Demnach dürste sich empfehlen, solche Eintragungen in die Landtafel als unbedingt zulässig zu erklären, welche keinerlei politischen Bei= geschmack, wenn ich so sagen darf, haben können. Als solche Eintragung dürsten aber unbedingt solche erscheinen, mit welchen gleichzeitig Abschreibungen verbunden sind., bei welchen die Steuer nicht we= sentlich verschieden ist von der Steuer für die Güter, welche wieder dafür als Ersatz hineinkommen. Es dürften demnach Tausche, welche wegen Arrondirung oder aus anderen Gründen vorgenommen werden und wobei ziemlich gleiche Quantitäten in die Land= tafel kommen und aus derselben ausgeschieden wer= den, Grund genug sein, diese Eintragung für zu= lässig zu erachten. Die Kommission glaubte demnach auch diese Möglichkeit offen halten zu sollen, und hat sich daher entschlossen, das ursprünglich schroffe Princip des Alinea 3 dieses §. in dieser Weise zu ändern.
Damit dürfte ste auch der bisherigen Praxis entsprechen, welche in Fällen von großer Wichtigkeit schließlich auch Eintragungen, wenn auch von sogenannten Rustikalqründen in die Landtafel gestattete, wenn ste etwa im Wege des Tausches oder der besseren Arrondirung oder der Melioration zu einem landtäflichen Gute hinzukamen.
Snìm. sekr. Schmidt: Vklady knihovní, které obsahují nemovitosti zapsané deskami zemskými, èiní dohromady jednu knihu hlavní
Když zøizují se knihy pozemkové, bud s onìmi nemovitostmi v obvodu království Èeského naloženo jako s nemovitostmi zemskými deskami zapsanými, které do doby, kdy zákon tento moci nabude, zapsány byly do desk zemských neb manských, aè nežádal-li by toho držitel nìkteré nemovitosti, aby nemovitost jeho pøenesena byla do knihy pozemkové onoho okresu, ve kterém položena jest.
Na pøíštì nedovoluje se, aby nemovitosti z knìh pozemkových pøeneseny byly do desk zemských; naproti tomu mohou nemovitosti z desk zemských pøenášeny býti do knìh pozemkových, bude-1i se to žádati,
(Oberstlandmarschall hat inzwischen den Vorsitz wieder übernommen. )
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über §. 4 und ertheile dem Hrn. Regierungs= kommissär Dr. Petruschka das Wort.
Regierungskom. Dr. Petruschka: Nach dem Antrage der Kommission §. 4, Alinea 2, sollen alle jetzt in der Landtafel eingetragenen Realitäten in die neue Landtafel übertragen werden. Nach den Al. 2 und 3 desselben Kommissionsantrages sollen auch Übertragungen aus der Landtafel in das Grundbuch von dem jeweiligen Belieben der Besitzer abhängig gemacht werden, während nach der Regierungsvorlage nicht alle in der jetzigen Landtafel eingetragenen Realitäten in die neue Landtafel übertragen werden sollen, sondern nut jene, die im Sinne der Landtagswahlordnung für land= oder lehentäfliche Güter anzusehen sind.
Die Regierungsvorlage gründet sich auf nachstehenden Erwägungen: Das Institut der öffentlichen Bücher ist dazu bestimmt, dem allgemeinen Verkehre zu dienen. In dieser Beziehung empfiehlt es sich, daß die Einlage über eine Realität in jenem Grund= buche und bei jenem Gerichte geführt werde, in dessen Bezirke die Realität gelegen ist. Wenn nun von dieser Regel eine Ausnahme gemacht, wenn nun, anknüpfend an den vorhandenen Zustand, für eine gewisse Kategorie von Liegenschaften, der land= täflichen, gleichsam das ganze Land als Sprengel eines in der Landeshauptstadt tagenden Grundbuchs= gerichtes angesehen werden soll, so müssen dafür wichtige objektive Gründe vorhanden fein.