Pondìlí 12. ledna 1874

Stenografická zpráva

o

XV. sezení druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 12. ledna 1874.

Stenographische Bericht

über die

XV. Sitzung ber zweiten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 12. Jänner 1874.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poèta k platnému uzavírám dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller, c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu a rada vrchního zemského soudu Dr. Petruschka.

Sezení poèalo v 11 hodin 15 minut dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberst= landmarschall Fürst Karl Auersperg.

Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthalter Freih. von Koller, der k. k. Statthalterei-Vizepräsident Freih. von Riegershofen und der Oberlandesgerichtsrath Dr. Petruschka.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.

Nám. nejv. maršálka: Sezení jest zahájeno.

Oberstlandmarschall: Ich habe dem hohen Landtage folgende Mittheilungen zu machen: Es wurde vertheilt der Kommissionsbericht über den Antrag des Abgeordneten Dr. Ruß und Genossen betreffs Uibernahme der polytechnischen Landes= Institute auf Kosten des Reiches; dann über den Landesausschußbericht betreffs Abänderung des organischen Statutes für die beiden polytechnischen Landesinstitute.

Im Verlaufe der Sitzung gelangt zur Ver= theilung: Der Bericht der Budgetkommission über die Anträge des Landesausschußes wegen Systemisirung von Taxengebühren von katastralen Amtshandlungen. Der Obmann der Hypothekenbank= Kommission ladet die Mitglieder derselben ein zu einer Sitzung am 13. d. Mts. Dienstag 9 Uhr.

Der Obmann der Kommission für die Erweiterung der Irrenanstalt ladet die Mitglieder für den 13. Jäner 1/210 Uhr Vormittags in das Bureau Nr. 3 zu einer Sitzung ein und der Obmann der Budgetkommission ladet deren Mitglieder ein zu einer Sitzung unmittelbar nach dem Schluße der LandtagsSitzung für den heutigen Tag.

Bitte den Einlauf der Petitionen mitzutheilen.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Mayer, rec. magn. Petition des Vereines deutscher Aerzte in Prag um Annahme der Regierungs= vorlage wegen Regelung des kommunalen Sanitäts= dienstes.

Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für die Regelung des Sanitätsdienstes.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abgeordneter Ritter von Hasner. Petition des Stadtrathes Trautenau gegen den Gesetzentwurf peto. Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen.

Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für Zufahrtsstrassen.

Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Alter. Petition des Prager Frauenerwerbvereines um Subvention.

Oberstlandmarschall: Geht an die Budgetkommission.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abgeordneter Josef Heinrich. Petition der Brürer Bürgerschaft um Behebung der ihre Steuerfreiheit beseitigenden Landesausschußverordnung vom 24. August 1870, Z. 7610.

Oberstlandmarschall: Geht an die Petitionskommission.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Hanisch. Petition des Bezirksausschußes Landskron um Subvention, eventuell Vorschuß oder unverzinsliches Darlehen zu Wasserbauten Nr. 75 und 76 pr. 16000 st.

Oberstlandmarschall: Geht an die Budgetkommission.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Bezirksausschuß in Königinhof schließt sich der Petition des Tetschner Bezirksausschußes gegen den Gesetzentwurf peto. Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen an.

Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für Zufahrtsstraßen.

Wir gehen zur Tagesordnung über. Der erste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Angelegenheiten der Landtagswahlordnung über den Resolutionsantrag des Dr. Ruß, betreffend Anwendung des §. 6 des Gesetzes vom 9. Jäner 1873. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kardasch. Ersuche den Bericht vorzutragen.

Ref. Dr. Kardasch: Hoher Landtag!

Der für Angelegenheiten der Landtagswahl= ordunng in der 3. Sitzung der diesjährigen Session

des h. Landtages bestellten Kommission wurde auch der vom Abgeordneten Dr. Ruß und Genossen ein= gebrachte Resolutious=Antrag, betreffend die Anwen= dung des §., 6 des Gesetzes vom 9. Jäner 1873, Nr. 1 L. =G. =Bl., zur Vorberathung und Berichten stattung zugewiesen.

Die Kommission einigte sich alsobald in der Anschauung, daß der ihr vorliegende Antrag, gegen= über dem klaren Wortlaute der erwähnten Gesetzes= stelle nicht auf eine förmliche Gesetzesauslegung abziele, sondern vielmehr - ohne retero spective Tendenz - nur beabsichtige, durch neuerliche De= batte und Beschlußfassung der legislativen Körperschaft, ans welcher das Landesgesetz vom 9. Jäner l. J. hervorging, bekräftigen zu lassen, daß dem, in dem Antrage zitirten §. 6 dieses Gesetzes bezüglich des aktiven Wahlrechtes des landtäflichen Groß= grundbesitzes juristischer Personen (im weitesten Sinne genommen) kein anderer Sinn beigelegt werden wollte, als eben in den scharfbegränzten, jede Zweideutigkeit ausschließenden Worten dieses Paragraphs selbst liegt.

Für eine solche Auffassung dieser Gesetzesstede gibt He Entstehungsgeschichte des Landesgesetzes vom 9. Jäner 1873 den sichersten Leitfaden und der Bericht des zur Vorberathung dieses Gesetzes gewählten Ausschußes (Nr. 374 Ldtg. 1872) liefert hiezu die besten Belege.

Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, daß manche Bestimmungen der L. =W. =O. vom 26. Februar 1861 theils wegen mangelhafter Formulirung, theils wegen Unvollständigkeit ihres Inhaltes zu Zweifeln Anlaß gaben und zu einer schwankenden Gesetzes= anwendung führten.

Diesen "insbesondere rücksichtlich der Wahl der Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grund= besitzes fühlbar gewordenen Mängeln abzuhelfen, war zunächst die Aufgabe des Landesgesetzes vom 9. Jäner 1873.

So wurde der §. 10 der L. -W. -O. vom 26. Februar 1861, der immerhin eine verschiedenartige Deutung zuließ, durch den §. 2 des neuen Gesetzes in einer, jeden Zweifel behebenden Weise dahin präcisirt, daß die Großjährigkeit als fisische Groß= jährigkeit aufzufassen sei und daß die Wähler in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes bücher= liche Besitzer der nach ihrer Steuerlerstung zur Wahl berechtigenden land= oder lehentäflichen Güter sein müssen.

Ebenso erhielt der §. 12 der L. =W. =O. vom Jahre 1861 durch die §§. 6 und 7 des Gesetzes von diesem Jahre in logischer Gliederung eine voll= ständigere, die Frage der Wahlberechtigung aller juristischen Personen umfassende Formulirung.

Von dem, unverkennbar im §. 2 lit. a), b), c) zum Ausdrucke gelaugten Grundsatze ausgehend, daß die Träger des Wahlrechtes fisissche Personen seien, statuirt der §. 6 des neuen Gesetzes im alinea 1 die Ausnahme, daß auch juristischen Personen in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das

Wahlrecht zustehe und benennt als solche (unter Betfügung der Bedingung) ausschließlich nur "inländische Korporationen und Gesellschaften. "

Der zweite Absatz dieses Paragraphs hingegen stellt - (gleichsam zur Regel zurückkehrend) - aus= drücklich fest, daß "andere juristische Personen" und (selbst von der Kategorie der Korporationen und Gesellschaften) auch die Gemeinden das Wahlrecht rücksichtlich ihres Großgrundbesitzes nicht ausüben können.

Bei dieser klaren und bestimmten Scheidung und Gegenüberstellung der zur Wahl berechtigten, nur Korporationen und Gesellschaften (mit Aus* schluß der Gemeinden) in sich begreifenden Gruppe der juristischen Personen einerseits und der zur Aus= übung des Wahlrechtes gesetzlich nicht ermächtigten Gruppe der übrigen juristischen Personen andererseits - gibt es keinen Zwischenraum, in welchen die Wahlberechtigung juristischer Personen, die nicht in die Kategorie der Korporationen und Gesellschaften fallen - (ohne dem bestehenden Gesetze Zwang anzuthun) - eingeschaltet werden könnte.

Daß nun in dem der Beurteilung des hohen Landtages unterliegenden konkreten Falle - dem Erzbisthume Prag, den Bisthümern Königgrätz und Leitmeritz, der Domdechantei Leitmeritz, der Domprobstei Prag, der Wyschehrader Domprobstei und der Krumauer Erzdechantei - nach deren Wesenheit und Organisation kein korporativer, gesellschaftlicher Charakter innewohne (der immer den Verband einer Mehrheit von Personen vor= aussetzt), das bedarf wohl kaum eines Beweises.

Ebenso wenig kann aber bezweifelt werden denn es ist durch die von dem Antragsteller der Kommission zur Verfügung gestellten und für die Mitglieder des h. Landtages zur Einsichtnahme bereit liegenden Landtafelauszüge authentisch nachgewiesen - daß diese Possidenten landtästicher Güter nicht als fisische, sondern unter den eben angeführten Benennungen als juristische Personen im bücherlichen Besitze vorgeschrieben erscheinen.

Hienach mußte die Kommission zu dem Schluße gelangen, daß die obenbezeichneten juristischen Per= sonen das Wahlrecht rücksichtlich ihres Großgrund= besitzes nach §. 6, al. 2 des Gesetzes vom 9. Jäner 1873 nicht ausüben können und daher auch in die Landtagswählerliste des nicht sideikommissarischen Großgrundbesitzes nicht aufzunehmen feien.

Die Kommission hat dem gemäß mit Einstim= migkeit die innere Berechtigung der in dem Reso= lutions=Antrage des Abg. Dr. Ruß und Genossen niedergelegten Rechtsüberzeugung und ihre volle Uibereinstimmung mit dem Wortlaute und Sinne des Gesetzes anerkannt.

Von einer weitläusigeren, wohl gar juridisch= polemischen Begründung dieser Auffassung, in dem gegenwärtigen Berichte glaubte die Kommission deshalb Umgang nehmen zu sollen, weil sie besorgen mußte, in eine überflüssige Wiederholung der schon aus Anlaß der Begründung und Unterstützung des

Antrages in der zweite» Sitzung des h. Landtages geltend gemachten, weiter ausholenden Argumente zu verfallen, wodurch übrigens die, der Schlußfassung der Kommission zu Grunde gelegte Anschauung: daß der klare Wortlaut des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 mit zwingender Macht für sich selber spreche nur abgeschwächt werden konnte.

Der Kommission blieb demnach nur noch zu erwägen übrig: ob es denn auch nothwendig und in gegenwärtigem Zeitpunkte zweckentsprechend sei, dem h. Landtage die Annahme des so zahlreich unterstützten Resolutions-Antrages zu empfehlen ? und auch diese Frage glaubte sie bejahend beantworten zu müssen.

Denn der h. Landtag stand bei Beginn seiner diesjährigen Session zum erstenmale seit dem Bestanbe des Gesetzes vom 9. Jänner 1873, Nr. 1 L. =G. =Bl., vor der Ausübung des ihm durch §. 31 der Landes= Ordnung und §. 53 der L. =W. =O. eingeräumten hoch= wichtigen Rechtes: über die ihm vom Landesaus= schuße berichtlich vorgelegten Wahlakte zu entschei= den. Dieses verfassungsmäßige Recht ist keiner anderen Beschränkung unterworfen, als welche die Achtung vor dem Gesetze und die Pflicht gebietet, sorgsam darüber zu wachen, daß dem Gesetze Genüge geschehe.

Es bildet dieses Recht nebst der dem Landtage zustehenden Initiative zu Gesetzesvorschlägen in Landesangelegenheiten (§. 17 der L. =O. ) auch ein ausreichendes Korrektiv des dem Statthalter durch Abs. 3, §. 7 des L. =G. vom 9. Jänner 1. I. an= vertrauten Rechtes der e n d g i l t i g e n Entscheidung über Reklamationen, die gegen Wählerlisten des Großgrundbesitzes eingebracht werden.

Wenn aber auch der h. Landtag diesmal in der angenehmen Lage war, die letztvollzogenen Nach= wahlen im Wahlkörper des nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes nach dem Antrage des Landes= ausschußes mit Einstimmigkeit bestätigen zu können, weil das (gerade in diesem Wahlkörper mehrmals schon von wenigen Stimmen abhängig gewesene) Resultat auch nach allenfälliger Ausscheidung der oben bezeichneten sieben juristischen Personen das= selbe geblieben wäre, so enthebt ihn dies (nach der Anschauung der Kommission) doch nicht der Pflicht, zur Wahrung der richtigen Anwendung des aus seiner Initiative hervorgegangenen Gesetzes offen und mit aller Bestimmtheit auszusprechen, daß der §. 6 des oft erwähnten Landesgesetzes keine andere Auslegung zulasse, als welche durch seinen Wortlaut selbst schon gegeben ist.

Ja, die Unterlassung dieses Ausspruches müßte (nach der Ansicht der Kommission) geradezu als eine Unvorsichtigkeit bezeichnet werden, weil Herkommen und langjähriger Gebrauch im constitutionellen Leben immer einen gewissen Einfluß ausüben und dem zu Folge späterhin darauf hingewiesen werden könnte, daß die frühere Praxis bei Zusammenstellung der Wählerliste des großen Grundbesitzes auch nach der Wirksamkeit des neuen

Gesetzes von Seite des h. Landtages unbean= ständet belassen worden sei.

Einen solchen Vorwurf für die Zukunft abzu= wenden, erscheint aber auch der gegenwärtige Zeitpunkt besonders geeignet, weil gegenüber der vom h. Landtage bereits vollzogenen Agnoscirung der Gewählten die Personalfrage gänzlich außer Betracht bleibt und sonach ausschließlich und in vollster Objektivität nur die Wahrung des gesetzlichen Standpunktes hervortritt.

In dieser Intention empfiehlt die Kommission dem h. Landtage die Annahme der vom Abgeordneten Dr. Ruß und 59 Genossen eingebrachten Resolution und stellt somit nach ihrem, in der Sitzung vom 28. v. Mts. einstimmig gefaßten Be= schluße den Antrag:

Der h. Landtag wolle beschließen:

Der Landtag spricht seine Rechtsüberzeugung

aus, daß Angesichts des §. 6 des Gesetzes vom

9. Jäner 1873, Nr. 1 L. =G=Bl., welcher lautet:

"Inländische Korporationen und Gesell=

"schaften sind in der Wählerklasse des großen

"Grundbesitzes wahlberechtigt, wenn sie sich

"wenigstens ein Jahr im bücherlichen Besitze

"von, zur Wahl in dieser Wählerklasse berech-

"tigenden Gütern befinden.

"Andere juristische Personen, dann Gemeinden "können rücksichtlich ihres Großgrundbesitzes "das Wahlrecht nicht ausüben. das Erzbisthum Prag, das Bisthum Königgrätz, das Bisthum Leitmeritz, die Domdechantei Leitmeritz, die Domprobstei Prag, die Wyschehrader Domprobstei und das Prälaturgut Krumau, richtig Krumauer Erz= dechantei - in die Landtagswählerliste des nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes nicht aufzunehmen sind.

"Slavný snìme raèiž se usnésti: Snìm zemský vyjadøuje své právní pøesvìdèení, že vzhledem k §. 6. zákona daného dne 9. ledna 1873, è. 1 zákonníka zemského, jenž zní takto:

"Tuzemské korporace a spoleènosti mají "právo voliti ve volièské tøídì velkých "statkáøù, když jsou aspoò rok v knihovním " držení statkù, které pøinášejí s sebou "právo voliti v této tøídì volièské.

"Jiné osoby juristické, pak obce nemohou "ohlednì svého velkostatku vykonávati "právo volièské. " do seznamu volièù pro volbu do snìmu zemského z tøídy držitelù velkých statkù fideikomisem nezavazených nemají býti zapsána: arcibiskupství Pražské, biskupství Kralovéhradecké, biskupství Litomìøické, dìkanství kapituly Litomìøické, proboštství kapituly Pražské,

proboštství kapituly Vyšehradské,

a statek prelátství Krumlovského, èili správnì

arcidìkanství Krumlovské.

Oberstlandmarschall Ich eröffne die Debatte und ertheile das Wort Sr. Exc. dem Herrn Statthalter.

Exc. Statthalter, Freiherr v. Koller: Gegenüber dem Antrage der verehrten Kommission für die Angelegenheit der Landtagswahlordnung in Be= treff der Einbeziehung mehrer geistlicher Benefizien in die Wählerliste des nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes beehre ich mich dem h. Landtage nachstehende Erklärung abzugeben:

Die Einbeziehung dieser geistlichen Benefizien in die Wählerliste des nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes und in weiterer Folge die Ab= weisung der gegen diese Einbeziehung eingebrachten Reclamation wurde nicht ohne vorangegangene sorg= fältige Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Be= stimmungen und zwar nach ihrem Wortlaute und nach ihrem Geiste vorgenommen.

Diese ganz objektive und eindringliche Prüfung stellte sich als um so nothwendiger dar, als es sich hier um die Frage handelte, ob das aktive Wahl= recht einer ganzen Korporation von Wählern ent= zogen werden solle, welche sich seit dem J. 1861 in dem unangefochtenen Besitze desselben befanden und als die Presse diese Angelegenheit in einer Weife besprochen hatte, welche offenbar darauf be= rechnet war, eine Pression aus meine Entscheidung zu üben, welche ich gewißermaßen als Richter und wie das Gesetz es ausdrücklich anordnet, endgiltig zu treffen hatte. Da ich nun damals nach der reiflichsten Erwägung zur Uiberzeugung gelangte, daß die geistlichen Benefizien, beziehungsweise die Würdenträger, welche sich im Besitze dieser Benefizien besinden, in die Wählerliste des nicht fidei= kommissarischen Großgrundbesitzes eingezogen werden müssen, so bin ich auch heute noch in der Lage, diese meine Uiberzeugung vollkommen aufrecht zu erhalten, da die bezüglichen Ausführungen der Land= tagssitzung vom 27. November 1873 dieselbe eben= sowenig als die in dem Berichte der verehrten Kommission enthaltene Begründung der gegentheiligen Anschauung zu erschüttern vermochten.

Wenn die geehrte Kommission der Ansicht ist, daß ihre Anschauung durch eine weitläusigere juri= dische Begründung nur abgeschwächt werden könnte, so gehe ich dieser Begründung nicht nur nicht aus dem Wege, sondern ich halte mich im Gegentheile auf die Gefahr hin, die Geduld des hohen Hauses auf eine harte Probe zu stellen, für verpflichtet, die Gründe, aus welchen ich bei meiner Anschauung beharren muß, ausführlicher darzulegen, da ich der Ansicht bin, daß nur durch ein tieferes Eingehen in die Sache Klarheit in eine Frage gebracht werden kann, deren Lösung durchaus nicht so einfach ist, als der Kommissionsbericht es darstellt.

Da die Behauptung ausgestellt wird, daß seit der Wirksamkeit des Gesetzes vom 9. Jänner 1873,

daß den fraglichen Benefizien, beziehungsweise den Benefiziaten bis dahin eingeräumte Wahlrecht in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes denselben nicht mehr gebühre, ja baß durch §. 6 des bezogenen Gesetzes diese Frage in der Richtung zur ausdrücklichen Entscheidung gebracht werden sollte, daß die betreffenden 7 Stimmen in Hinkunft nicht mehr in die Wählerliste aufzunehmen sind, so empfiehlt sich vor Allem, die gesetzlichen Bestimmungen in's Auge zu fassen, auf Grund deren die fraglichen Stimmen bis zur Wirksamkeit des Landesgesetzes vom 9. Jänner 1873 in die Wählerliste aufge= nommen wurden und weiter sicher zu stellen, ob und inwiefern an diesen gesetzlichen Bestimmungen durch das citirte Landesgesetz Aenderungen eingetreten sind, welche den Entfall der 7 Stimmen ans der Wählerliste zur nothwendigen Folge haben. In dieser Richtung konstatire ich, daß auch schon nach §. 12 der Landtagswahlordnung vom Jahre 1861 aus der Reihe der sogenannten juristischen Personen blos den Korporationen und Gesellschafter das Wahlrecht im Großgrundbesitze ausdrücklich einge= räumt wurde und daß demnach schon seit dem Jahre 1861 anderen juristischen Personen, als dem Staate, den Stiftungen, den Fonden kein Wahlrecht in dieser Wählerklasse eingeräumt wurde und ich erwähne beispielsweise, daß für die Straka'schen, Milesimo= schen Stistungsgüter niemals gewählt wurde. Wenn nun dessen ungeachtet die, geistlichen Benefizien, zu welchen landtäfliche Güter gehören, in die Liste aufgenommen und die betreffenden Benefiziaten durch eine lange Reihe von Jahren zur Abgabe der Stimme zugelassen wurden, so kann der Grund nur darin gesucht werden, daß die Benefizien, sobald sie be= stimmten Personen verliehen sind und diese in den Besitz des betreffenden Vermögens gelangen, füglich nicht mehr unter den Begriff der juristischen Per= sonen subsumirt werden können. Bei Stiftungen im engeren Sinne hat man es blos mit einem Ver-. mögen zu thun, welches für einen gemeinnützigen Zweck verwaltet wird, ohne daß ein physischer Be= sitzer dieses Vermögens wäre, daher für denselben ein künstlich gedachter Besitzer erst substituirt werden muß. Das den geistigen Benefizien gehörige Vermögen gelangt dagegen sukzessive in den Besitz be= stimulier physischer Personen, es waltet also in dieser Richtung zwischen den Stiftungen im engeren Sinne und den Benefizien ein augenscheinlicher Unterschied ob. Daß die Würdenträger, welche sich im Besitze der in Frage stehenden 7 Benefizien be= sinden, physische Personen sind, daß sie geboren werden und auch sterben, persönlich alle Erforder= nisse, welche das Gesetz für das aktive Wahlrecht im Großgrundbesitze aufstellt, erfüllen, wird kaum Jemand in Abrede stellen.

Es kann sich demnach nur um die Beantwortung der Frage handeln, ob diese Dignitäre auch rücksichtlich des Großgrundbesitzes den Bedingungen der Landtagswahlordnung vom Jahre 1861 ent= sprechen. In dieser Beziehung erlaube ich mir her=

vorzuheben, daß weder die ursprüngliche Landtags wahlordnung vom Jahre 1861 noch das Landes= gesetz vom 9. Jäner 1873 ein unbeschränktes Eigenthumsrecht auf das landtäfliche Gut als die Bedingung für das aktive Wahlrecht im Großgrundbesitze hinstellt, daß nach diesen beiden Gesetzen auch für eine gewisse Dauer, z. B. für die Lebensdauer ein beschränkter Besitz das Wahlrecht zweiffellos sichert. Da nun in Gemäßheit der Landtagswahl= ordnung vom J. 1861, § 10, den Besitzern landtäflicher Güter das Wahlrecht zuerkannt wurde, ohne daß der bücherliche Naturalbesitz damals vorgeschrieben war und demzufolge bis zur Wirksam= keit des Gesetzes vom J. 1873 auch der bloße Naturalbesitz landtästicher Güter das Wahlrecht bei nachgewiesener Rechtsmäßigkeit des Besitzes in die Wählerliste aufgenommen werden mußte, so steht es, glaube ich, außer allem Zweifel, daß den in Frage stehenden Benefiziaten das einzelne, bis dahin zu= gestandene Wahlrecht im Großgrundbesitze nach dem Gesetze auch wirklich gebührt habe, da ja diese Benefiziaten in den Besitz der Benefizien und der dazu gehörigen landtäflichen Güter durch die In= stallation in feierlicher Weise eingeführt werden und alle Rechte eines Besitzers mit beschränktem Eigen= thumsrechte auszuüben befugt sind und dieselben auch thatsächlich ausüben. Unzweifelhaft wären auch die betreffenden Benefiziaten berechtigt gewesen zu ver= langen, daß sie selbst in die Wählerliste mit einge= tragen werden, wie denn auch im Jahre 1861, als der Fürst Erzbischof von Prag sein Wahlrecht in der Wählerliste des Großgrundbesitzes reclamirte, der Staatsminister mit Telegramm vom 14. März 1861 nachstehend entschied:

Der Fürst=Erzbischof ist in die Wählerliste des Großgrundbesitzes einzubeziehen. Daß das Verlangen, persönlich in die Liste aufgenommen zu werden, nicht gestellt wurde, erklärt sich wohl daraus, daß früher von keiner Seite ein Zweifel darüber erho= ben wurde, daß, wenn in der Wählerliste das Erz= bisthum, Bisthum u. s. w. eingetragen erscheint, der jeweilige Erzbischof Bischof x. als Besitzer die= ses Beneficiums und des dazu gehörigen Vermögens der Wahlberechtigte sei.

Ich widerspreche demnach ganz entschieden der aufgestellten Behauptung, daß diesen kirchlichen Dig= nitären das Wahlrecht im Großgrundbesitze nach der Landtagswahlordnung vom Jahre 1861 nicht zußtand und denselben nur eine fehlerhafte Anwen= bung des Gesetzes eingeräumt wurde, wie es denn auch schon aus dem Umstande, daß dieses Wahl= recht früher ungeachtet der hitzigen Wahlkämpfe, wo um jede Stimme so zu sagen gerungen wurde, nie bestritten wurde, genugsam hervorleuchtet, daß die Anerkennung desselben dem Wortlaute und Geiste des Gesetzes, sowie den natürlichen Rechtsgrund= sätzen vollkommen entsprochen hat.

Ich übergehe nun zur Beantwortung der Frage, ob und inwiefern an diesem Wahlrechte durch das Gesetz vom 9. Jänner 1873 etwas geändert wurde,

da das Ges. vom 9. Jänner 1873 in jenem Theile, welcher das Wahlrecht des Großgrundbesitzes be= trifft, wie in diesem Hause jüngst ausdrücklich her= vorgehoben wurde, zu dem Zwecke geschaffen wor= den ist, um Controversen, welche selbst eine Umge= hung des Gesetzes behufs Vermehrung der Stim= men möglich machten, in Zukunft hintanzuhalten, die Frage über die Wahlberechtigung der Besitzer von geistlichen Benefizien aber seit der von mir früher erwähnten, im J. 1861 erflossenen Entschei= dung des Staatsministeriums in gar keiner Weise jemals Gegenstand einer Controverse war und bei dieser Categorie von Wählern eine Umgehung des Gesetzes behufs Vermehrung der Stimmen gerade= zu zu den Unmöglichkeiten gehört, so ist wohl der Schluß berechtigt, daß es nicht in der Absicht des berufenen Gesetzes lag, dieser Categorie von Wäh= lern das Wahlrecht im Grundbesitze zu nehmen. Man beruft sich in dieser Beziehung auf den §. 6 des bezogenen Gesetztes, welcher seine gegenwärtige Fassung dadurch erhalten haben soll, um die Auf= nahme der in Rede stehenden 7 Stimmen in die Wählerlisten für die Zukinnft hintanzuhalten. Allein, wenn etwa Einzelnen, welche bei dem Zustandekom= men des Gesetzes mitwirkten, eine solche Absicht vorschwebte, so kann dieses bei der Anwendung eines Gesetzes doch ganz und gar nicht in Betracht kommen.

Wenn diese Absicht wirklich bestand, so wäre wohl Sorge getragen worden, daß dieselbe in dem Gesetzentwurse auch in einer für Jedermann ver= ständlichen Weise zum Ausdrucke gelaugt wäre.

Soviel ist aber gewiß, daß, als dieser Gegenstand in dem h. Hause verhandelt wurde, von kei= ner Seite auf die hohe Tragweite aufmerksam ge= macht worden ist, welche man dem §. 6 des Ge= setzes gegenwärtig unterlegt.

Ganz im Gegentheil, als der §. 6 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 zur Abstimmung kam, bemerkte, wie ich dem stenografischen Berichte ent= nahm, der Berichterstatter Nachstehendes:

"Uiber diesen Paragraf hat die Kommission keine besondere Begründung für nothwendig erach= tet, nachdem er schon in dem gegenwärtigen Ge= setze enthalten ist. '' Der Paragraf wurde ohne De= batte angenommen. Das will doch Nichts anderes sagen, als daß bezüglich des bisherigen Wahlrech= tes der moralischen Personen durch den § 6 keine Aenderung herbeigeführt werden konnte. Es war aber der §. 6 nach meiner Ansicht überhaupt nicht der Ort, wo das Wahlrecht der Benefiziaten zur Sprache kommen konnte, da, wie ich bereits aus= einanderzusetzen die Ehre hatte, denselben dieses Recht als fysischen Besitzern und nicht als Vertre= tern juristischer Personen zustand. Nach meiner An= schanung hätte die Bestimmung, daß den Besitzern von Pfründen, mit welchen ein landtästicher Besitz verbunden ist, das Wahlrecht im Großgrundbesitze nicht zusteht, ganz präzis durch eine besondere Be= stimmung des Gesetzes klar und bestimmt ausge=

drückt werden können, wenn überhaupt die Absicht bestanden, diese Kategorie von Großgrundbesitzern von dem aktiven Wahlrechte im Großgrundbesitze auszuschließen.

Es halte aber in diesem Falle offenbar bei obwaltenden ganz gleichen Besitz= und Nutznießungs= rechten zwischen den Besitzern der Benefizien, mögen sie nun aus einer fysischen oder moralischen Person bestehen, kein Unterschied gemacht werden können. Eine solche ausdrückliche Bestimmung wurde in dem Gesetze nicht aufgenommen.

Diejenigen, welche den mehrgedachten Bene= fiziaten das Wahlrecht im Großgrundbesitze auf Grund des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 absprechen, stützen sich auch darauf, daß in dem berufenen Gesetze im Gegensatze zu der Landtagswahlordnung vom J. 1861 ausdrücklich der bücherliche Besitz eines land= oder lehentäflichen Gutes vorgeschrieben sei. Es wird nämlich aus dem Umstande, daß in der Landtafel als Besitzer der betreffenden Güter das Erzbisthum von Prag, das Bisthum von Kö= niggrätz, das Bisthum von Leitmeritz, die Dom= probstei Prag und die Probstei von Wyšehrad, die Erzdechantei von Krumau und- nicht der betreffende Beneficiat selbst vorgeschrieben ist, gefolgert, daß den Erzbischöfen, Bischöfen, Pröbsten das Wahlrecht im Großgrundbesitze für ihre Person nicht mehr zustehe, wie ste daher nur als Vertreter oder Repräsentan= ten des Erzbisthums, Bisthums u. s. w. das Wahl= recht beanspruchen könnten, wozu ste jedoch aus dem Grunde nicht berechtigt seien, weil das Beneficium eine juristische Person sei, welche in Gemäßheit des §. 6 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873 nicht mehr wahlberechtigt ist, daher auch den Vertretern dieser juristischen Personen das Wahlrecht abgesprochen werden müsse. Daß diese Argumentation, so be= strickend sie im ersten Augenblicke sein mag, dessen ungeachtet durchaus nicht stichhältig ist, dürste das hohe Hans aus nachstehender Darlegung entnehmen.

Nach den einschlägigen politischen Gesetzen, und diese sind, wie §. 646 des bürgerlichen Gesetzbuches auch ausdrücklich bemerkt, bezüglich der Benefizien maßgebend, geht es durchaus nicht an, daß der Erzbischof, Bischof u. s. w. bezüglich des Besitzes von der Person des Bischofes zu trennen ist und zu sagen: Das Erzbisthum, Bisthum besitze bücherlich, der Beneficiat aber nicht. Er repräsentirt oder vertritt blos das Beneficium. Ein solcher Unterschied kann durchaus nicht gemacht werden, weil die Bischöfe und Prälaten nicht blos Repräsentanten und Vertreter, sondern die Besitzer der Benefizien und der dazu gehörigen Güter sind. Man kann daher mit vollem Rechte sagen, in derselben Weise, wie das Benefizium es besitzt, besitzt es auch der Benefiziat, insolange er die geistliche Würde bekleidet; das diesfällige Verhältniß leuchtet am deutlichsten aus dem Revers hervor, welchen nach österreichischen Gesetzen ein Bischof zu unterfertigen hat und den im Auszuge vorzulesen ich mir die Ehre gebe.

Revers.,, Ich N. N. bekenne öffentlich mit diesem Briefe und thue kund jedermänniglich:

Nachdem Se. k. k. apost. Majestät unser aller= gnädigster Herr aus besonderer Gnade und höchst eigener Bewilligung mich zum Bischof von N. er= nannt, mir dieses Besitzthum sammt allen seinen Einkünften, Nutznießungen und Gerechtsamen ver= liehen und den Präsentirungsbrief darüber ausser= tigen lassen, auch befohlen haben, mir den Besitz des gesammten Bisthums und desselben An= und Zugehörung mit einem ordentlichen Inventario ein= zuantworten, so gelobe ich Sr. k. k. apost. Majestät in aller Unterwürfigkeit wissentlich und unter Strafe des Verdiktes, daß ich von des Bisthums Renten, Nutzungen, Einkommen, wie es mir übergeben worden, ohne Sr. k. k. apost. Majestät Vorwissen und Bewilligung nichts verändern, noch etwas davon entziehen lasse, sondern was davon zuvor entzogen und verwendet sein mochte, soviel mir immer möglich, wieder dazuzubringen, auch den Bi= schofshof und andere dazu gehörige Güter in or= deutlichem Wesen und gutem Bau zu erhalten, Steuer und Gaben genau abzuführen und sonst genau meinem Berufe nach in geistlichen und weltlichen Dingen mich dermaßen verhalten sollen und wollen, wie es einem katholischen Bischofe geziemt und wohl ansteht. "

Sobald also Jemand ein geistliches Benefizium be= sitzt und der Benefiziat in den Besitz desselben sowie der dazu gehörigen Güter eingeführt ist, ist für die Dauer, wo der Benefiziat sein geistliches Amt bekleidet, dieser selbst und nicht das Benefizium Besitzer der Güter und es kann unter dem in der Landtafel eingetragenen Namen des Benefiziums für diese Dauer Niemand anders verstanden werden, als der Beneficiat selbst; erst wenn das Benefizium zur Er= ledigung gelangt und insolange dasselbe unbesetzt ist, kann man sich dieses selbst als Besitzer denken, und während dieser Dauer, wo das vakante Bene= fizium blos administrirt wird, müßte dann allerdings das Wahlrecht im Sinne des §. 6 des bezogenen Gesetzes ruhen.

Sobald aber das Benefizium wieder besetzt ist, lebt das Wahlrecht wieder auf.

Aus diesem Grunde wurde denn auch bei der letzten Landtagswahl die Karlsteiner Dechantei in die Wählerliste des nicht fideikommissarischen Großgrundbesitzes nicht einbezogen, weil sie zur Zeit dieser Wahl nicht besetzt war.

Daß der Benefiziat vom Tage der Installation als der zur Ausübung des Wahlrechtes im Groß= grundbesitze berechtigte bücherliche Besitzer der zum Benefizium zugeschriebenen landtäslichen Güter an= gesehen werden müsse, leuchtet ferner daraus her= vor, daß er auch von den Gerichten sowie von den Administrativ = Behörden als solcher angesehen wird, ohne daß jemals von ihm gefordert wurde, sich speziell für seine Person als Besitzer in den Büchern vorschreiben zu lassen.

Die Besitzer der Benefizien üben rücksichtlich des dazu gehörigen landtäflichen Besitzes alle damit verbundenen Rechte, so auch das Patronat= und Präsentations=Recht aus; sie können, und zwar ohne gerichtlicher Consens blos mit der hiezu nöthigen politischen Bewilligung Alienirungen vor= nehmen, Passiva auf das Gut kontrahiren, Servi= tuten bestellen und sie schließen und fertigen, alle diese Verträge im eigenen Namen, als Besitzer der Güter und nicht etwa als Bevollmächtigte des Benefiziums. Solche Verträge werden ohne An= stand intabulirt, auch gilt der Beneficiat den Gerichten gegenüber bei allen gerichtlichen Klagen und sonstigen Akten als Träger des Besitzes.

Ohne ihre Zustimmung darf mit der Substanz des Benefiziums keine Aenderung vorgenommen werden, und selbst wenn sie alt, gebrechlich werden und zur Führung ihres geistlichen Amtes nicht mehr geeignet sind, müssen sie im Besitze des Be= nefiziums belassen werden

Da nun die Administrativbehörden sowohl als die Gerichte seit jeher und zwar gewiß nicht in Folge einer fehlerhuften Praxis den Bischof als bücherlichen Besitzer ansehen und behandeln, wie sollte da, meine verehrten Herren, der Statthalter, welcher in ämtlicher Weise in die Kenntniß ge= langt, daß Seine Majestät dem Bischofe das Bis= thum verliehen habe, unter dessen Vermittlung derselbe in den Besitz des Bisthums und aller landtäflicher und soust dazu gehöriger Güter durch die Installation in feierlicher Weife eingeführt wird, daran zweifeln, daß dem Bischofe mit der Ueber= gabe des faktischen Besitzes nicht auch das damit verknüpfte Wahlrecht gebühre. (Bravo rechts. )

Uebrigens geht aus den den Instrumentenbüchern inneliegenden Stifts= und Donationsurkunden klar und unzweifelhaft das Recht des jedesmaligen Be= nefiziaten zum lebenslänglichen Besitze der Güter hervor; so wird in den meisten, den Instrumentenbüchern inneliegenden Erwerbungsurkunden der je= weilige Erzbischof oder Bischof als Besitzer, häufig sogar, als Eigenthümer bezeichnet; nicht minder werden die Güter der Prager Domprobstei in den Urkunden als Eigenthum des jeweiligen Probstes erklärt, indem es in den betreffenden Stiftungsur= kunden wörtlich heißt, daß das Gut Wolin dem jetzigen Herrn Probst, sowie auch dem künftigen Probste als ihr eigenthümliches Gut für alle künf= tigen Zeiten zu verbleiben habe, und rücksichtlich des der Krumauer Erzdechantei unter der Rubrik Krumauer Prälatur zugeschriebenen Gutes geht aus den bezüglichen Urkunden, insbesondere aus eier im landtäflichen Instrumentenbuche befind= lichen, vom böhmischen ständischen Landesausschuße am 30. Dezember 1822 ausgestellten Urkunde her= vor, daß der jeweilige Krumauer Erzdechaut Ober= Besitzer dieses Prälaturgutes ist und dasselbe zu versteuern hat.

Wenn in der böhmischen Landtafel, wie dies in öffentlichen Büchern anderer Länder wirklich der

Fall ist, auf dem Besitzblatte die Vorschreibung aus den jeweiligen Beneficiaten lauten würde, so würde gewiß auch der leiseste Anlaß zur Bestreitung seines Wahlrechtes fehlen. Es steht aber fest, daß eine solche Vorschreibung jederzeit erwirkt werden konnte.

Nach meiner Anschauung bedarf es aber schon im Hinblicke ans die ratio legis einer derartigen Vorschreibung durchaus nicht, weil sich das Objekt des Besitzes, sowie das Besitzverhältniß und die Rechte des Beneficiaten, worauf das Wahlrecht basirt, vollkommen gleich bleiben, ob nun das Be= neficium oder der jeweilige Beneficiat in der Land= tafel vorgeschrieben ist, und weil das von mir ausführlich auseinandergesetzte Verhältniß des Be= neficiaten zum Beneficium eine solche Vorschrei= bung als eine ganz überflüssige und zwecklose For= malität darstellt.

Ich glaube auch nicht, daß der Statthalter gegen die Grundsätze des wahren Liberalismus verstößt, wenn er Niemandem, weß Standes er immer sei, den Gebrauch seines Wahlrechtes ver= kürzt. (Bravo rechts)

Auch kann ich nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, zu welchen Konsequenzen die Aus= legung des Gesetzes im Sinne des vorliegenden Kommissionsantrages führen würde, zu Konsequenzen, welche mit den Prinzipien der Gerechtigkeit in einem auffallenden Widerspruche stehen. So würde beispielsweise das Wahlrecht dem Prager Dom= kapitel zuerkannt, dem Prager Erzbisthume, Dom= probste dagegen abgesprochen. (Stimmen: Ja wohl. ) Während dem doch das Prager Domkapitel mir der Besitzer eines Benefiziums ist und der einzige Unterschied in dem Besitzverbältnisse darin besteht, daß in dem einen Falle eine Korporation, in den beiden anderen physische Personen in dem Besitze der zum Benefizium gehörigen Güter sich besinden. Wäre übrigens der Reklamation Folge gegeben worden, so hätte man auch noch andere als die Bezeichneten ans der Wählerlifte streichen müssen, (Bravo rechts!) so namentlich die Kreuzherrnkommende in Eger und Brür und die Maltheser= kommende in Obitz. Es hätte somit bei ganz analogen Verhältnissen und Besitzrechte der Orden als juristische Person gewählt, der Kommandeur des Ordens dagegen, welcher der physische Allein= besitzer ist, nicht, und zwar einzig und allein wegen des zufälligen Umstandes, daß in der Landtafel nicht der jeweilige Kommandeur, sondern was doch ganz gleichbedeutend ist, die Kommende als Be= sitzer vorgeschrieben ist. Eine solche ungleichmäßige, den ursprünglichen Rechtsgrundsätzen widerstrei= tende Behandlung kann weder in der Absicht des Gesetzes liegen, noch den Intentionen dieses hohen Hauses entsprechen. Der hohe Landtag wolle aus diesen Auseinandersetzungen entnehmen, daß auch mir das Gesetz vom 9. Jäner 1873 als ein voll= kommen klares erscheint, jedoch gerade in entgegen=

gesetzter Richtung als solche in dem eben ver= nommenen Kommissionsberichte zum Ausdrucke kam. Obwohl auch ich mich auf sehr gewiegte Autoritäten berufen könnte, welche meine Auffassung vollkommen theilen, so glaube ich das schon aus dem Grunde unterlassen zu sollen, weil durch eine solche Berufung die Sache selbst nichts au Klarheit ge= winnt und im Gegentheil daraus, daß mau es für nothwendig hält, sich solcher Mittel zu be= dienen, mindestens Der Schluß berechtigt erscheint, daß das Gesetz dennoch nicht so klar ist, als man behaupten will Ich anerkenne vollkommen das Recht des hohen Landtages über die Giltigkeit der Wahlen zu entscheiden, allein es steht andererseits auch unzweifelhaft fest, daß nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes über die Reklamation gegen die Wählerliste der Statthalter endgiltig zu entscheiden hat. Ich lege gewiß einen hohen Werth darauf, mich auch bezüglich meiner einschlagigen Entscheidung in Uibereinstimmung mit der Anschauung des hohen Landtages zu wissen, allein wenn es sich um die Beschlüsse handelt, wie es derjenige ist, welcher von der verehrten Kommission beantragt wird, so ist es meine Pflicht, mit aller Offenheit zu erklären, daß ich in Hinblick auf meine Ausführung einen derartigen Beschluß, wenn er vom h. Land= tage gefaßt wird, für die künftige Entscheidung des Statthalters nicht als bindend erkennen kann und zwar um so weniger, als für diese Entscheidung bei aller Rücksichtnahme auf die Anschauungen des hohen Landtages in letzter Linie denn doch nur das Gesetz selbst den Ausschlag geben kann und als ja die Erfahrung bereits gezeigt hat, daß politische Körperschaften je nach ihrer Zusammensetzung gerade bei Prüfung der Gültigkeit einzelner Wahlakte über dieselben Fälle eine verschiedene Anschauung ent= wickelt haben und der Statthalter die feste Basis für seine Entscheidung verlieren möchte, wenn er solchen Beschlüssen bindende Kraft zuerkennen würde. Die Gesetze können nach meiner Anschauung nur in legislativem Wege und zwar mit Zustimmung der Krone interpretirt werden; eine Interpretation aber bleibt es, wenn man bei konstatirt verschiedenen Anschauungen den Grundsatz ausstellt, das Gesetz sei so klar, daß es nur in der, der eigenen Mei= nung entsprechenden Richtung aufgefaßt werden könne.


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