Sobota 10. ledna 1874

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 2 das Wort? (Niemand meldet sich. )

Diejenigen, welche den §. 2 annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Wiener (liest):

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durch= fuhrung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 3.

Ministru vnitřních záležitosti uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 3 das Wort? (Niemand meldet sich. )

Diejenigen, welche den §. annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Res Dr. Wiener (liest): Gesetz, wirksam für Das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Zálší aus dem Bezirksvertretungs= gebiete Bechin und Zutheilung derselben zu dem Bezirksvertretungsgebiete Mühlhausen.

Ueber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen finde Ich im Grunde des §. 2 des

Gesetzes, betreffend die Bezirksvertretungen im König= reiche Böhmen vom 25. Juli 1864, L. =G. =Bl. Nr. 27, anzuordnen, wie folgt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Zákon pro království České v příčině vyloučení místní obce Zálší z obvodu okresního zastupitelstva v Bechyni a přivtělení jí k obvodu okresního zastupitelstva v Milevsku.

K návrhu sněmu Mého království českého vidí se Mně na základe §. 2. zákona o zastupitelstvu okresním v království Českém ze dne 25. července 1864, č. 27 z. z., naříditi takto.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und dem Eingange des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Wiener: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß dieser Gesetzentwurf auch in 3. Lesung sofort angenommen werde mit Umgehung der Vorlesung desselben.

Sněm. sekr. Schmidt: Činí se návrh, aby se obešlo 3. čtení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. )

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß der Gesetzentwurf ohne Vorlesung auch in 3. Lesung angenommen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzentwurfe, wie er in 2. Lesung beschlossen wurde, auch in 3. Lesung ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Der Gesetzentwurf ist auch in 3. Lesung angenommen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum Berichte der Landtagswahl=Kommission, betref= fend die Ausscheidung der Gemeinden Mšeno, Stranka, Kadlin und Skramouš aus dem Bezirke Weißwasser und Zuweisung zu dem Bezirke Melnik. Berichterstatter ist derselbe.

Res Dr. Wiener: Hoher Landtag!

Die Gemeinden Mšeno, Stranka, Kadlin und Skramouš streben die Ausscheidung ans dem poli= tischen Amtsbezirke Münchengrätz und Zutheilung zu der Bezirkshauptmannschaft Melnik an. Als Motw hiefür machen die erwähnten Gemeinden geltend, daß sie von dem Amtssitze der Bezirkshauptmann= schast Münchengrätz 8 bis 9 Stunden, von Melnik dagegen nur 2 bis 3 Stunden entfernt sind, daß sie durch unfahrbare Wege mit Münchengrätz verbunden seien und daß das Erscheinen der Parteien bei dem Amte drei Tage in Anspruch nehme.

Obwohl der Bezirkshauptmann von München= grätz diese Angaben für übertrieben hält, so unterstützt er doch das Ansuchen dieser Gemeinden, weil die Strassenverbindung der genannten Gemeinden mit Münchengrätz durch den Bezirk Iungbunzlau geht, insbesondere die Stadt Mšeno am südwestlichen Ende des Bezirkes gelegen unter allen Ge= meinden von dem Amtssitze Münchengrätz am wei= testen entfernt liegt, dagegen die Entfernung nach

Melnik blos 3 Stunden beträgt und die petirenden Gemeinden im steten lebhaften Verkehre mit Melnik stehen.

Da auch die Bezirkshauptmannschaft in Melnik die angestrebte Ausscheidung befürwortet, so ist die Statthalterei der Ansicht, daß die Zuweisung der genannten Gemeinden zu dem Amtsbezirke Melnik aus politisch=administrativen Rücksichten keinem An= stande unterworfen sei.

Der Kreisgerichtspräsident von Iungbunzlau und die Bezirksrichter von Weißwasser und Melnik erklären sich mit Rücksicht auf die Verkehrsverhält= nisse für das Begehren der erwähnten Gemeinden, während das Landesgerichtspräsidium von Prag sich wider die Gewährung des gestellten Ansuchens insofern ausspricht, als in strafgerichtlicher Bezie= hung Bedenken hervorgehoben werden, welche die Erhöhung der Zeugengebühren, die Unzureichenheit des landesgerichtlichen Gefangenhauses und die Er= schwerung der Geschäftsübersicht zum Gegenstande laben.

Abgesehen von diesen Bedenken und dem Wunsche, daß der Personalstand des Melniker Bezirksgerichtes um einen Adjunkten bleibend vermehrt werde, an= erkennt das Landesgerichts-Präsidium, daß die Orts= und Verkehrsverhältnisse die Zutheilung der ein= schreitenden Gemeinden zu dem Gerichtsbezirke Melnik wünschenswerth machen.

Das Oberlandesgericht gibt kein Gutachten ab, sondern beschränkt sich auf die Vorlage der Aeuße= rung der Gerichte erster Instanz.

Die Finanzlandesdirektion erklärt, daß gegen die beabsichtigte Ausscheidung und Zutheilung, wenn dieselbe als unbedingt nothwendig erkannt werden sollte, in finanzieller Beziehung kein Anstand ob= walte und hebt das einzige Bedenken hervor, daß eine Personalvermehrung bei dem Steueramte Melnik sich bei Genehmigung des Gesuches als nothwendig herausstellen würde.

Die Bezirksvertretung in Weißwasser erhebt gegen die Ausscheidung der erwähnten Gemeinden unter der Bedingung keine Einwendung, wenn letz= tere verpflichtet werden, allen ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Bezirksfonde Genüge zu leisten, welche Verpflichtungen aber nur auf rückständige Bezirksumlagen sich beziehen können und selbstverständlich von den Gemeinden erfüllt werden müssen,

Da nun die vom Prager Landesgerichtspräsi= dium angeregten Uibelstände mit der übergroßen Agenda des Prager Landesgerichtes und aus dem unverhältnißmäßigen Umfange des Prager Landes= gerichtssprengels in Verbindung mit der großen Bevölkerung desselben hergeleitet werden und diese Uibelstände mit Rücksicht auf die am 1. Jäner 1874 in Wirksamkeit tretende Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873, Z. 119 R. =G. =Bl., auch dann vorhanden sind, wenn dem Prager Landesgerichts= sprenget keine neuen Gemeinden zugetheilt werden, vielmehr schon jetzt das Bedürfniß als konstatirt angesehen werden muß, auf die Veringerung des

dermaligen Sprengels des Prager Landesgerichtes durch Creirung eines neuen Kreisgerichtes hinzu= wirken, so rechtfertigt sich der in Konformität mit der Vorlage des Landesausschußes gestellte Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen:

I

Das von den Gemeinden Mšeno, Stranka, Kadlin und Skramouš überreichte Gesuch um Aus= scheidung aus dem Gerichtsbezirke Weißwasser, be= ziehungsweise aus dem politischen Amtsbezirke Mün= chengrätz und Zutheilung zu dem Gerichts= und politischen Amtsbezirke Melnik wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr. 59 R. =G. Bl., mit dem Gutachten an die hohe Regie= rung geleitet, daß mit Rucksicht auf die Lage und die Verkehrsverhältnisse dieser Gemeinden die Aus= scheidung derselben aus dem Bezirksgerichtssprengel Weißwasser und ihre Vereinigung mit dem Gerichts= und politischen Bezirke Melnik zweckmäßig und wünschenswerth erscheint.

Sněm. sekretář Schmidt: Slavný sněme račiž se usnésti:

I.

Žádost obcí Mšena, Stránky, Kadlína a Skramouše za vyloučeni obcí těch z okresu soudního v Bělé, potahmo z politického úředního okresu Mnichovo-Hradišťského a za přivtěleňí jich k soudnímu a politickému úřednímu okresu Mělnickému odevzdejž se na základě §. 2. zákona ze dne 11. června 1868, ř. z, č. 59, slavné vládě s dobrým zdáním tím, že vzhledem k položení a k poměrům obchodním obcí těchto jeví se býti přiměřené a žádoucí, aby vyloučeny byly z obvodu okresního soudu v Bělé a aby při vtěleny byly k soudnímu a politickému okresu Mělnickému.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über Artikel 1. das Wort? (Niemand meldet sich. ) Diejenigen, welche dem Artikel 1. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Refer. Dr. Wiener: §. 1. Die Gemeinden Mšeno, Stranka, Kadlin und Skramoš werden aus dem Gebiete der Bezirksvertretung Weißwasser ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirks= vertretung Melnik vereinigt.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 1. Obce Mšeno, Stránka, Kadlín a Skramouš vylučují se z obvodu okresního zastupitelstva v Bělé a spojují se s obvodem okresního zastupitelstva v Mělníce.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die= jenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Wiener: §. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im §. 1 be= zeichneten Gemeinden aus dem Bezirkssprengel Weiß= wasser und deren Vereinigung mit dem Gerichts= und politischen Bezirke Melnik in Wirksamkeit.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 2. Zákon tento nabude moci dne, kterého obce v §. 1. jme-

nované vyloučeny budou z obvodu okresního soudu v Bělé a spojeny budou se soudním a politickým okresem Mělnickým.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die= jenigen, welche dem §. 2 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Refer. Dr. Wiener: §. 3. Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem §. 3 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Wiener: Gesetz vom.......wirksam

für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidnng der Gemeinden Mšeno, Stranka, Kadlin und Skramous aus dem Bezirksvertretungsgebiete Weißwasser und deren Vereinigung mit dem Bezirks= vertretungsgebiete Melnik. Uiber Antrag des Land= tages Meines Königreiches Böhmen sinde ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Be= zirksvertretungen vom 25. Juli 1864, Nr. 27 Ge= setz= und Verordnungsblatt für Böhmen, anzuordnen, wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt:

Zákon, daný dne..................

pro království České, jímž se vylučují obce Mšeno, Stránka, Kadlín a Skramouš z obvodu okresního zastupitelstva v Bělé a přivtělují se k obvodu okresního zastupitelstva v Mělníce. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2. a 5. zákona o zástupitelstvu okresním ze dne 25. července 1864, č. 27 z. z, naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetztitel und dem Eingange des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Wiener: Ich beantrage sofort die dritte Lesung.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die dritte Lesung vorzunehmen, die Hand zu ergeben. (Ge= schieht. ) Angenommen.

Ich ersuche nun diejenigen, welche dem Ge= setzentwurfe in dritter Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist angenommen.

Wir kommen zum Berichte der Landtagswahl= Kommission, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinden Neuschloß, Mokrá Lhota, Leschtina und Daubrawitz aus dem Bezirke Skutsch und Zutheilung zu dem Bezirke Hohenmauth.

Res Dr. Wiener:

Hoher Landtag!

Die Ortsgemeinden Neuschloß, Mokra Lhota, Leschtina und Daubrawitz mit einer Gesammtein= wohnerzahl von 2036 Einwohnern streben die Aus=

scheidung aus dem bisherigen Verbande mit dem Bezirke Skutsch und die Zuweisun zum Bezirke Hohenmauth an.

Der Landes Ausschuß befürwortet dieses Be= gehren mit der Begründung:

a)  daß diese Gemeinden einen zusammenhängenden geschlossenen, an der Hohenmauther Bezirks= grenze gelegenen Komplex bilden;

b)  daß der Verkehr dieser Gemeinden nach Hohen= mauth, welches zugleich der politische Amtssitz ist, gravitire;

c)  daß die Straß nverbindung dieser Gemeinden mit Hohenmauth bequemer und sicherer ist als mit Skutsch;

d)  daß die Bezirkshauptmannschast Hohenmauth, -das Bezirksgericht Skutsch, die Statthalterei,

das Oberlandesgericht und die Finanz=Landes=

direktion der fraglichen Veränderung zustimmen.

Da weiters die Steuerleistung des Bezirkes

Skutsch pro 1872 die Summe von...... 54190 fl.

beträgt, so erübrigt bei Abzug der nach

dem Berichte des Bezirksausschußes...... 4931 st.

betragenden Steuerleistung der in Rede stehenden Gemeinden die gewiß nicht un=

günstige Summe von...................... 49259 st.

und fällt die verneinende Stimme des Bezirksaus= schußes Skutsch nicht in die Wagschale.

Die Kommission tritt daher den Anschauungen des Landes-Ausschußes bei und stellt den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

I.

Die mit der Statthaltereinote vom 18. August 1873, Z. 44179, an den Landes-Ausschuß Z. 22896 gelangten Verhandlungsakten, betreffend die Ausscheiduug der Ortsgemeinden Neuschloß, Mokrá Lhota, Leschtina und Daubrawitz aus dem BezirksGerichtssprengel Skutsch und Zutheilung derselben zum Bezirks=Gerichtssprengel Hohenmauth, werden im Grunde des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß die Oris= und Ver= kehrsverhältnisse dieser Ortsgemeinden ihre Aus= scheidung aus dem Bezirksgerichtssprengel Skutsch und deren Zutheilung zu dem Bezirksgerichtssprengel Hohenmauth als zweckmäßig erscheinen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt: Komise činí návrh: Sl. sněme račiž uzavříti:

I.

Jednací spisy přípisem místodržitelství ze dne 18. srpna 1873, č. 44179, zemskému výboru pod číslem 22896 zaslané v příčině vyloučení místních obcí Nového Hradu, Lhoty Mokré, Leštiny a Doubravic z obvodu okresního soudu Skutečského a přidělení jich k obvodu okresního soudu Vysokomýtského odevzdávají se na základě §. 2. zákona ze dne 11. června 1868, č. 59 říšsk. zák., slavné vládě s tím dobrým zdáním, že z místních a obchodních poměrů těchto místních obcí vidí se býti přiměřeným, aby z obvodu okresního soudu Skutečského,

vyloučeny a k obvodu okresního soudu Vysokomýtského přideleny byly.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Bitte diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Angenommen.

Ref. Dr. Wiener (liest): §. 1. Die Ortsgemeinden Neu chloß, Mokrá Lhota, Leschtina und Daubrawitz werden ans dem Gebiete der Bezirks= vertretung Skutsch ausgeschieden und dem Gebiete der Bezirksvertretung Hohenmauth zugetheilt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 1. Místní obce Nový Hrad, Lhota Mokrá, Leština a Doubravice vylučují se z obvodu okresního zastupitelství Skutečského a přidelují se k obvodu okresního zastupitelství Vysokomýtského.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort?

Diejenigen, welche §. 1 annehmen, wollen die Hand erheben. (Angenommen. )

Ref. Dr. Wiener (liest): §. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im §. 1 bezeichneten Gemeinden aus dem Bezirks= sprengel Skutsch und deren Zutheilung zu dem Bezirkssprengel Hohenmauth in Wirksamkeit.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 2. Zákon tento nabude moci dnem, kdy obce v §. 1. uvedené z obvodu okresního soudu Skutečského vyloučeny a k obvodu okresního soudu Vysokomýtského přiděleny budou.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche §. 2 annehmen, wollen die Hand erheben. (Ange= nommen. )

Ref. Dr. Wiener (liest): §. 3. Der Mi= nister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt (čto): §. 3. Ministru záležitostí vnitřních se nařizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den §. 3 annehmen, wollen die Hand erheben. (Angenommen).

Res. Dr. Wiener (liest):

Gesetz vom..................

wirksam für das Köntgreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung von Gemeinden ans dem Be= zirks=Vertretungsviebiete Skutsch und Zutheilung derselben zum Bezirksvertretungsgebiete Hohenmauth.

Uiber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen sinde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juni 1864, Nr. 27 des Landes-Gesetzblattes, anzuordnen, wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt (čte): Zákon, daný dne.......... .......

pro království České, jenž se týče vyloučení některých obcí z obvodu okresního zastupitelství

Skutečského a přidělení jich k obvodu okresního zastupitelství Vysokomýtského.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2. a 5. zákona daného dne 25. června 1864, č. 27 zem. zák. v příčině okresního zastupitelství, naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetztitel und dem Eingänge des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Angenommen.

Ref. Dr. Wiener: Erlaube mir den Antrag zu stellen, dieses Gesetz auch in 3. Lesung anzunehmen

Sněm. sekr. Schmidt: Pan zpravodaj navrhuje, by se přikročilo hned ku 3 tímu čtení zákona.

Oberslandmarschall: Wenn nichts er= innert wird, so schreite ich zur Abstimmung und bitte, daß diejenigen, welche zustimmen, daß die 3. Lesung vorgenommen werde, die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Und bitte nun diejenigen, welche ihre Zustim= mung dem Gesetze in 3. Lesung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum Berichte der Landtagswahl=Konimission, betref= send die Ausscheidung der Ortsgemeinde Rewnow aus dem Bezirksgerichtssprengel Sedlec und Zuwei= sung zum Amtsbezirke Tabor.

Berichterstatter ist derselbe.

Res Dr. Wiener:

Hoher Landtag!

Die Ortsgemeinde Rewnow, bestehend aus den Ortschaften Neukosteletz, Lhota Chomoutowa, Lhota Peischowa, Pykow und Rewnow, mit 555 Einwohnern strebt die Ausscheidung aus dem Be= zirksgerichtssprengel Sedlec und Zuweisung zu dem Sprengel des städt. =del. Bezirksgerichtes Tabor an.

Alle diese Orte mit Ausnahme von Lhota Beyschowa sind von Sedlec ungleich weiter entfernt als von Tabor, und selbst bei dieser genannten Ortschaft beträgt der Unterschied zu Gunsten des Gewichtssatzes Sedlec nur 1/8 Meile, wogegen für alle Ortschaften bezüglich der Entfernung vom Amtssitze Selcan ein bedeutender Unterschied zu Gunsten Tabor's sich ergibt, an welch letztere Stadt die ge= sammte vereinigte Ortsgemeinde mit allem Verkehre angewiesen ist.

Der Verkehr zwischen der in Rede stehenden Gemeinde und den Orten Sedlec und Selcan ist in Folge der Terrainverhältnisse schwierig und zu= meist in der Winterszeit geradezu unmöglich, während die Verbindung mit Tabor leicht und sicher ist. Von Seite der politischen, gerichtlichen und Finanz= behörden wird kein Anstand gegen die angestrebte Ausscheidung der Ortsgemeinde Rewnow erhoben und es haben insbesondere auch das k. k. Ober= landesgericht im Königreiche Böhmen und das hohe k. k. Justizministerium die Geneigtheit ausgesprochen, dem Anliegen der Gemeinde Rewnow zu willfahren.

En Erwägung dieser Momente unterstützt der Landesausschuß das Begehren der Ortsgemeinde Rewnow, und da diese Momente ansschlaggebend sind, vereinigt sich die Kommission mit dem Antrage des Landesausschußes, welcher dahin lautet:

I.

Die mit der Präsidialzuschist der k. k. Statt= halterei zu Prag vom 15. August 1873, Z. 43180, an den Landesausschuß, Z. 23218, gelangten Ver= handlungsakten, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Rewnow ans dem Bezirksgerichtssprenget Sedlec und dem Sprengel der k. k. Bezirkshauptmannschaft Selcan und Zutheilung der= selben zu dem Bezirksgerichts= und politischen Sprengel Tabor, werden im Grunde des §. 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß die Orts=und Verkehrsverhältnisse der Ortsgemeinde Rewnow die obengenannte Ausschei= dung, beziehungsweise Zutheilung derselben als zweckmäßig erscheinen lassen.

Sněm. sekr. Schmidt: čte: Komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti:

I.

Jednací spisy přípisem presidialním c. k. místodržitelství v Praze ze dne 15. srpna 1873, č. 43180, zemskému výboru pod číslem 23218 zaslané v příčině vyloučení místní obce Řovňova z obvodu okresního soudu Sedleckého a z obvodu c. k. okresního hejtmanství Sedlčanského a přidělení jí k obvodu okresního soudu a politického úřadu v Táboře odevzdají se na základě §. 7. zákona ze dne 11. června 1868, č. 59 říšsk. zák., slavné vládě s tím dobrým zdáním, že z místních a obchodních poměrů místní obce Řevňova příhodným býti se vidí, aby po žádosti své vyloučena a pokud se týče, přidělena byla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Wiener (liest):

§. 1.

Die Ortsgemeinde Rewnow wird aus dem Gebiete der Bezirksvertretung des früheren politi= schen, jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestehenden Bezirkes Sedlec ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung des früheren politi= schen, jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestehenden Bezirkes Tabor vereinigt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 1.

Místní obec Řevňov vylučuje se z obvodu okresního zastupitelství dřívějšího politického okresu Sedleckého, který nyní obvodem okresního soudu jest, a přiděluje se k obvodu okresního zastupitelství dřívějšího politického okresu

Táborského, který nyní obvodem okresního soudu jest.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Res Dr. Wiener (liest):

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Aus= scheidung der Ortsgemeinde Řewnow ans dem Be= zirksgerichtssprengel Sedlec und deren Vereinigung mit dem Bezirksgerichtssprengel Tabor in Wirk= samkeit.

Sněm. sekr. Schmidt (čte);

§. 2.

Zákon tento nabude platnosti tím dnem, kdy místní obec Řevňov z obvodu okresního soudu Sedleckého vyloučena a s obvodem okresního soudu Táborského spojena bude.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Dr. Wiener (liest):

§. 3.

Der Minister des Inneren ist mit der Durch= führung dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 3.

Ministru vnitřních záležitosti se nařizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Wiener (liest):

Gesetz vom.....................

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Řewnow aus dem Vertretungsbezirke Tabor.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864, Nr. 27 L. =G. =Bl., anzuordnen, wie

folgt.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Zákon, daný dne..................

pro království České, jimžto místní obec Řevňov ze zastupovacího okresu Sedleckého se vylučuje a se zastupovacím okresem Táborským spojuje.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2, a 5. zákona o zastupitelství okresním daného dne 25. července 1864, č 27 z. z., naříditi takto.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und Eingange des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Res Dr. Wiener: Ich erlaube mir hier den Antrag zu stellen, daß sofort zur dritten Lesung geschritten werde.

Sněm. sekr. Schmidt: Činí se návrh, aby se přistoupilo ihned k 3. čtení.

Oberstlandmarschall: Wenn keine Einwendung erhoben wird, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche zustim= men, daß die dritte Lesung vorgenommen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ich bitte nunmehr diejenigen Herren, welche dem Gesetzentwurfe in dritter Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zu dem letzten Gegenstande der Tagesordnung. Kommissionsbericht über den Antrag des Abg. Dr. Herbst und Genossen, be= treffend die ausnahmsweise Gestattung der Legalisirung von Grundbuchsurkunden durch Gemeinde= organe.

Berichterstatter ist Freiherr von Scharschmidt.

Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Scharschmidt liest:

Kommissions=Bericht über den Antrag des Ab= geordneten Dr. Herbst und Genossen, die aus= nahmsweise Gestaltung der Legalisirung von Grund= buchsurkunden durch Gemeindeorgane betreffend.

Hoher Landtag!

Die vielfachen Klagen der Bevölkerung über die Belästigungen, welche mit dem durch das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 (§ 31) für Tabularurkunden eingeführten Legalisi= rungszwange verbunden sind, haben den hohen Landtag bereits in der Session 1872 zu dem Be= schluße bestimmt, die Regierung zur möglichst schleunigen Einbringung einer Gesetzvorlage aufzufordern, womit für das Königreich Böhmen der Legalisurungszwang für Grundbuchsurkunden auf= gehoben oder mindestens die mit demselben verbundenen Belästigungen und Kosten beseitigt werden.

Dieser Schritt blieb jedoch ohne definitiven Erfolg.

Das h. Abgeordnetenhaus des Reichsrathes hat zwar aus Anlaß der zahlreichen an dasselbe gelangten Petitionen und der gegen den Legalist= runigszwang gerichteten Voten vieler Landtage in der Sitzung vom 1. April 1872 einen Gesetzent= wurf angenommen, wodurch die Einverleibung auch von nicht legalisirten Urkunden, jedoch nur unter den im §. 64 des Grundbuchsgesetzes bezeichneten Rechtsfolgen gestattet werden sollte.

Diesem Gesetzentwurfe, welcher auch von der h. Regierung bekämpft wurde, ist jedoch das h. Herrenhaus laut Beschußes vom 22. April 1872 nicht beigetreten.

Nach dem vorliegenden Antrage soll nun die Legalisirung als allgemeines Erfordernis für die Einverleibung von Privaturkunden zwar beibehalten, aber bei Rechtshandlungen von minderer Beden-

hing die Beglaubigung der Unterschriften durch den Gemeindevorsteher und ein Mitglied des Gemeinde= ausschußes unter gewissen Beschränkungen zuge= lassen werden.

In diesem Vorschlage, durch welchen der in dem Eingangs erwähnten Landtagsbeschluße ent= haltene Eventualantrag konkret gestaltet wird, erkennt die Kommission einen glücklich gewählten Aus= weg, um die berechtigten Wünsche der Bevölke= rung mit dem System der bestehenden Gesetz= gebung und mit der an maßgebender Stelle herr= schenden Auffassung in Einklang zu setzen.

Nach mehrfachen Erfahrungen darf angenommen werden, daß in Böhmen die Anschauungen der Bevölkerung über die Legalisirung von Tabularurkunden sich in erfreulicher Weise geläutert haben, daß die Vortheile dieser Vorschrift für die Rechts= sicherheit mehr und mehr erkannt werden, und daß die Opposition nur mehr gegen die unterschiedliche Anforderung der gerichtlichen oder notariellen Intervention in solchen Fällen gerichtet ist, in welchen die damit verknüpften Kosten und Schwierigkeiten zum Werthe des Objektes außer allem Verhältnisse stehen.

Die vorgeschlagene Maßregel ist daher nach dem Erachten der Kommission zur Befriedigung der billigen Wünsche der Bevölkerung als vollkommen ausreichend zu betrachten.

Andererseits darf für diesen Vorschlag, durch welchen das Princip der Legalisirung im Wesen nicht berührt wird, wohl auch auf eine entgegen= kommende Würdigung von Seite Jener gerechnet werden, welche in Wahrung des erwähnten Princips sich gegen alle bisherigen Aenderungsanträge ab= lehnend verhalten haben.

Namentlich könnte das gewichtigste Bedenken, welches gegen den früher bezogenen Gesetzentwurf des h. Abgeordnetenhauses erhoben wurde, daß nämlich durch die Anwendung des §. 64 des Grundbuchsgesetzes, wornach alle ans Grund un= legalisirter Urkunden erfolgten Einverleibungen durch drei Jahre der Bestreitung ausgesetzt blieben, eine gefährliche Rechtsunsicherheit herbeigeführt würde, gegen den jetzt vorliegenden Antrag nicht geltend gemacht werden.

Auf die Einzelbestimmungen des Antrages übergehend, erlaubt sich die Kommission darauf hinzuweisen, daß die Gemeindevorsteher, welchen kollektiv mit Ausschußmitgliedern die Legalisirung von Grund= buchsurkunden übertragen werden soll, schon nach der Gemeindeordnung selbstständig zur Ausfertigung sehr wichtiger, für persönliche und Vermögenderhältnisse entscheidender Urkunden, als: Heimat= scheine, Vermögens und Leumundszeugnisse berufen sind und daher wohl auch zur Vornahme der fraglichen Legalisirungen als geeignet und mindestens als eminent glaubwürdige Zeugen im Sinne des a. b. G. -B. (§. 434) angesehen weiden können.

Uibrigens wird der Legalisirungsbefuguiß dieser Organe durch die im Antrage proponirten Be=

schränkungen eine Grenze gezogen, innerhalb welch er von den angestrebten Erleichterungen eine erheb= liche Gefahr für die Rechtsichcherheit nicht zu be= sorgen ist.

Die Beschränkung des Legalisirungsrechtes der Gemeindeorgane auf Rechtsurkunden, die auf Geldbeträge in einer zu limitirenden Höhe lauten, liegt in der Natur der Sache und die Kommission hat hiezu nur zu bemerken, daß sie, gleich den Antrag= stellern, die Einsetzung einer bestimmten Ziffer ver=

wieden hat, um den Erhebungen, welche zur Firi= rung dieser Ziffer eventuell veranlaßt weiden dürften, nicht vorzugreifen, daß aber nach Ansicht der Kommission der festzusetzende Maximalbetrag nicht unter 200 st. gegriffen werden dürfte.

Daß Orte, wo sich der Sitz eines Gerichtes oder Notars befindet, von der Anwendung des vorgeschlagenen Gesetzes ausgeschlossen bleiben sollen, erscheint gerechtfertigt, weil an diesen Orten die bei notariellen Amtshandlungen am meisten in's Gewicht fallenden Reisekosten und Zeitversäumnisse wegfallen.

Wenn endlich in Gemäßheit des Antrages nur solche Urkunden durch Gemeindeorgane legalisirt= werden können, welche im Bezirke des Gerichtes, von welchem die Einverleibung zu bewilligen ist, ausgestellt werden, so erscheint die Gefahr von Fälschungen bei der Leichtigkeit der Entdeckung auf ein Minimum reduzirt.

Die Kommission einigte sich somit dahin, dem hohen Landtage die Annahme des vorliegenden Antrages mit einigen, bei der Spezialberathung adoptirten Einschaltungen zu empfehlen, welche, der Tendenz des Antrages entsprechend, darin bestehen, daß Einverleibungen in der Landtafel von der An= wendung des beantragten Gesetzes ausdrücklich aus= geschlossen werben, daß der Fall der Stellvertretung des Gemeindevorstehers vorgesehen und daß zur erhöhten Sicherheit gegen Fälschungen auch die Beidrückung des Gemeindestegels gefordert wird.

Schließlich ist nur noch zu erwähnen, daß von der Kommission das Bedenken nicht übersehen wurde, welches darin gesunden werden könnte, daß die Aenderung einer Einzelbestimmung eines Reiche= gesetzes speziell für das Königreich Böhmen ange= strebt wird.

Allein abgesehen davon, daß es dem böhmi= schen Landtage nur zukommt, die Bedürfnisse des von ihm vertretenen Landes geltend zu machen, dürfte eine Modifikation des Grundbuchsgesetzes in diesem ßunkte für einzelne Länder keineswegs un= zulässig erscheinen, weil die dabei maßgebenden Ver= hältnisse, namentlich rücksichtlich der Eignung der Gemeindevorsteher sich in den einzelnen Ländern sehr verschieden gestalten, und weil aus dem Ge= biete des Grundbuchswesens auch sonst schon durch die Staatsgrundgesetze nach der Spezialgesetzgebung ein größerer Spielraum eingeräumt ist.

Die Kommission stellt daher den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

Auf Grund des §. 19 der Landesordnung wird der Antrag ans Erlassung eines für das König= reich Böhmen wirksamen Reichsgesetzes gestellt, wo= durch bestimmt wird, daß Einverleibungen in die Grundbücher mit Ausnahme der Landtafel auf Grund von Privaturkunden bei dem Vorhandensein der sonstigen Erfordernisse auch dann bewilligt werden können, wenn die Unterschriften durch den Gemeindevorsteher des Ausstellungsortes oder dessen Stellvertreter und ein Mitglied des Gemeindeaus= schußes unter Beidrückung des Gemeindestegels be= glaubigt sind, jedoch nur unter folgenden Be= schränkungen:

a)   daß die Urkunde auf einen Geldbetrag lautet, der eine zu bestimmende Höhe nicht übersteigt;

b)   daß sich am Ausstellungsorte weder der Amtssitz eines Gerichtes nach jener eines Notars be= sindet, und

c)   daß der Ausstellungsodt im Bezirke des Ge= richtes liegt, von welchem die Einverleibung bewilligt wird.

Sněm. sekr Schmidt čte:

Komise navrhuje:

Slavný sněme račiž se usnésti:

Na základě §. 19. zřízení zemského se navrhuje, aby vydán byl říšský zákon pro království České platný, kterým se ustanoví, že vklady do knih pozemkových, desky zemské vyjímaje, na základě listin soukromých, šetřeno-li při nich veškerých ostatních požadavků, také tehdy povoleny býti mohou, když podpisy pověřeny jsou od představeného obce, aneb jeho náměstka a jednoho člena obecního výboru toho místa, kde listina vydána byla, a když spolu pečeť obecní se přitiskne, avšak jen v těchto mezích:

a)   když listina zní na částku peněz nepřevyšující míru, která se ustanoví;

b)   když v místě, kde listina vydána jest, nemá ani soud ani notář úředního sídla a

c)   když místo, v kterém listina se vydává, leží v obvodu soudu, jenž dává povolení ku vložení do knih.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung Bitte jene Herren, welche dem Antrage der Commission ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ange= nommen.

Berichterst Scharschmid: Es liegt noch eine Petition vor, nämlich die Petition der Ge= meinde Haseln im Bezirke Böhm. =Kamnitz um Aus= hebung des Legalisirungszwanges. Diese Petition hat in dem vorliegenden Beschluße ihre Erledi= gung gefunden.

Oberstlandmarschall: Die hohe Versammlung nimmt das zur Kenntniß.

Die Mitglieder der Grundbuchs-Commission werden zu einer Sitzung am Montag den 12. Jänner um 10 Uhr eingeladen.

Die heutige Tagesordnung ist erschöpft, die nächste Sitzung sindet Montag 10 Uhr statt.

Auf der Tagesordnung stehen folgende Punkte:

1. Bericht der Kommission für die Angelegen=

heiten der Landtagswahlordnung über die Resolution

des Dr. Ruß, betreffend die Anwendung des §. 6

des Gesetzes vom 9. Jänner 1873, Nr. 1 L. G. Bl.

2.   Landes-Ausschußbericht, betreffend die Ab= änderung des §. 29 des Gesetzes vom 9. Jänner 1873, Nr. 1 L. G. Bl.

3.   Bericht der zur Vorberathung der Regiernngsvorlage über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher eingesetzten Kommission mit bezüglichem Gesetzentwurfe.

4.  Bericht der Hypothekenbank-Kommission über den Landesausschuß=Bericht Z. 11, betreffend die Geschäfts-Agenda und den Rechnungsabschluß der Hypothekenbank für das Jahr 1872.

5.   Bericht der Kommission zur Berathung über den Gesetzentwurf des Landesausfchußes wegen Her= stellung von Zufahrtsstrassen zu den Eisenbahnhöfen.

6.   Bericht der Kommission für die Landtagswahlordnung über die Petition Z. 66 der Gemeinde Kollutschen um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

Die heutige Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung 1 Uhr 12 Min.

Franz Wanka, Verifikator. Dr. Alter, Verifikator. Heinrich Frank, Verifikator.


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