Stenografická zpráva
o
XIII. sezeni druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872., dne 9. ledna 1874.
Stenographischer Bericht
über die
XIII. Sitzung der zweiten Jahres=Seffion des
böhmischen Landtages vom Jänner 1872,
am 9. Jänner 1874.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exc. c kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu.
Sezení poèalo v 11 hodin 55 minut dopoledne.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Fürst Karl Auersperg.
Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k.. Statthalter Freih. von Koller und der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Freih. von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 55 Min. Vormittags.
Oberstlandmarschall läutet: Die Sitzung ist eröffnet.
Nám. Nejvyš. maršálka zemského: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarschall: Ich habe dem h. Hause folgende Mittheilungen zu machen: Das Geschäftsprotokoll der 11. Sitzung vom 20. Dezember 1873 ist durch die geschäftsordnungsmäßig vorgezeichnete Zeit zur Einsicht vorgelegen.
Ist über diesem Protokoll eine Bemerkung zu machen? Da dies nicht der Fall ist, so ist es agnoszirt.
Im Laufe der Sitzung gelang zur Vertheilung: Der Bericht der Kommission für die Land= tagswahlordnung über die Petition der Stadt= vertretung von Hohenstadt um die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Hohenstadt. Ich bitte die ein= gelaufenen Petitionen vorzulesen.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. P. Jareš. Petition der Lehrkörper der Volks= und Bürger= schulen in Pardubitz um Erhöhung der Lehrer= gehalte. Derselbe: des Lehrervereines "Budec" in Böhmisch = Trübau in gleicher Angelegenheit; der Lehrer der Bürgerschule in Nachod und der Lehrer des Bezirkes Wlašim.
Oberstlandmarschall: Gehen an die Schulkommission.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Dr. v. Lim= deck. Petition des Bezirksausschußes Sobotka um Erhöhung der Subvention zum Bane der Sobotka= Hrdòowitzer Bezirksstraße.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Ed. Claudi. Petition des Bezirksausschußes Kalsching nm Verfügung des schleunigen Ausbaues der Stein=Kal= sching=Budweiser Straße.
Oberstlandmarschall: Geht an die Peti= tionskommission.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Dormitzer. Pe= tition des Wilhelm Ringhofer, Fabrikanten in Prag, um Herstellung eines Kanals in der Gemeinde Košír auf Landeskosten.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Herbst. Petition des Bezirksausschußes Böhmisch=Kamnitz mit Vorstellung gegen den Gesetzentwurf peto. Her= stellung von Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen.
Abg. Wenzel. Petition der Gemeinde Kreibitz= Neudörfel um Schutz bei Erstellung des Gesetzes peto. Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnhöfen, speziell bezüglich der Zufahrtsstraße zum Kreibitz = Neu= dörfel Bahnhofe.
Derselbe. Ingleichen des Warnsdorfer Be= zirksausschußes in derselben Angelegenheit für die dortbezirkigen Gemeinden.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kommission, welche über die Zufahrtsstraßen zu den Eisenbahnhöfen zu berathen hat.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Theumer. Petition der vereinigten Feuerwehren des Egerge= bietes um Gründung einer Landesfeuerwehr=Unter= stützungskassa.
Abg. Stöhr. Petition des Bezirksausschußes Teplitz um Situirung eines Bahnhofes der Prag= Duxer Eisenbahnstrecke in die Nähe der Stadt Niklasberg.
Derselbe. In derselben Angelegenheit der
Gemeinden Niklasberg, Neustadt, Willersdorf x.
Abg. Freih. von Geymüller. Petition des Be= zirksausschußes Poèátek und der gleichnamigen Stadt= gemeinde um Einflußnahme auf Konzessionirung der Eisenbahn Iglau = Poèátek=Bubweis bis an die baierische Grenze.
Oberstlandmarschall: Geht an die Peti= tionskommission.
Ldtgs. Sekr. Schmidt: Abg. Lehmann. Petition des Gabel= Zwickaner Lehrervereines um Gleichstellung der Lehrergehaltsklassen mit jenen in Ober= und Nieder=Oesterreich.
Oberstlandmarschall: Geht an die Schul= komission.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abg. Aßmann. Petition der Gemeinde Schaida um Darlehen per 10000 st. zu Schulbauzwecken.
Abg. Dr. Herbst. Petition der Gemeinde Röhrsdorf um Subvention zu Schulbauzwecken.
Oberstlandmarschall: Beide an die Bud= getkommission.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Herbst überreichte: Petition der Gemeinde Hasl um Aufhebung des Legalisirungszwanges.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kommission, welche den Antrag des Dr. Herbst zu berathen hat.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Derselbe Herr Abg. Petition der Stadtgemeinde Oschitz um Ausschei= dung aus dem Bezirksgerichtssprengel Niemes und Kreirung eines eigenen Bezirksgerichtes daselbst.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für die Landtagswahlordnung.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Alter. Petition der Gemeinde Blumendorf um Kreirung eines Bezirksgerichtes in Steken.
Oberstlandmarschall: An dieselbe Kom= mission.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Wanka über= reichte: Petition der Gesellschaft für Physiokratie um Bewilligung einer Jahressubvention.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abg. Herr Jos. Theumer. Petition der Stadtgemeinde Dauba und mehrer Gemeindevertretungen nm Belassung des Bezirksgerichtssprengels in der bestehenden Zu= sammensetzung.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für die Landtagswahlordnung.
Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Roser. Petition der Gemeinde Sebranic und Pohor um Darlehen per 6000 st. zu Schulbauzwecken.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= getkommission.
Sekr. Schmidt: Derselbe. Beschwerde mehrer Insassen in Zahori gegen die dortige Gemeinde= vermögensgebahrung.
Oberstlandmarschall: Geht an die Peti= tionskommission.
Sekr. Schmidt: Abg. Mladota Petition der Lehrer des Bezirkes Seltschan um Erhöhung der Lehrergehalte.
Abg. Ritter von Streeruwitz: Petition des Tuschkauer Zweig= und des Mies = Staab = Tusch= kauer Lehrervereines um Erhöhung der Lehrer= gehalte.
Oberstlandmarschall: Geht an die Schulkommission.
Sekr. Schmidt: Abg. Herr Leo Theumer überreichte: Petition des Lehrkörpers der KommunalOberrealschule in Pisek um Berücksichtigung des Lehrerstandes der Kommunal=Oberrealschulen in Böh= men bei Erlassung des Gesetzes über Reorganisi= rung der Realschulen in Böhmen.
Oberstlandmarschall: Geht an die Real= schulkommission.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Zintl überreicht eine Petition des deutschen Lehrer= Vereines in Saaz um Abänderung der Schulgesetze.
Oberstlandmarschall: Geht an die Schul= Kommission.
Ldtgs. = Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Schmeykal überreicht eine Petition der Stadtver= tretung Jièín wegen Uibernahme der dortigen Kom= munalunterrealschule in die Landesverwaltung und Erweiterung derselben als Oberrealschule.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission für Realschulen.
Ich habe den Abgeordneten Aler. Vrba mit= telst schriftlicher Aufforderung angegangen, entweder im Landtage zu erscheinen oder sein Nichterscheinen zu entschuldigen.
Er hat nach Ablauf der betreffenden Frist weder das eine noch das andere gethan. Ich erlaube mir daher zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen, der genannte Abgeordnete, der von den Landtagsverhandlungen ausgeblieben ist, wird in Anwendung des §. 19 der Geschäftsordnung als ausgetreten erklärt und ist die Neuwahl für den= selben zu veranlassen.
Snìm. sekr. Schmidt: Poslanec pan Alex. Vrba, který posud do snìmu nevstoupil, prohlašuje se na základì §. 19. jedn. ø. za vystouplého a uèiní se opatøení, aby byla pøedsevzata nová volba v okresu, jehož se týèe.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung und bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen. Ich frage den Abgeordneten Dr. Waldert als Antragsteller, wann er den Antrag zu begründen wünscht.
Abgeordneter Dr. Waldert: Ich bitte Euer Durchlaucht dies auf die morgige Tagesordnung zu setzen.
Oberstlandmarschall: Ich werde dies veranlassen. Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort.
Sc. Ercellenz Statthalter Freiherr v. Koller: Auf die in der Sitzung vom 18. September 1873 durch den Abg. Karl Freiherrn von Weidenheim und Genossen an mich gestellte Interpellation in Betreff des Fortganges und der zu erwartenden Erfolge der Arbeiten zur Grundsteuer=Regulirung habe ich Nachstehendes mitzutheilen:
In der ersten Frage wird von den Herren Interpellanten die Thatsache der Aktivirung der
Bezirksschätzungskommission vor 3 Jahren voraus= gesetzt. Diese Voraussetzung ist nur theilweise richtig. Ich erinnere in dieser Beziehung an die höchst bedauerlichen Aufforderungen der bestandenen patriotisch=ökonomischen Gesellschaft vom 23. Jäner 1870 und wiederholt vom März 1872, sich an der Mitwirkung bei der Regulirungsoperation nicht zu betheiligen, wie es denn auch bekannt ist, daß die patriotisch=ökonomische Gesellschaft in der am 23. Jäner 1870 abgehaltenen Sitzung den Vorschlag von Vertrauensmännern für das Grundstenerregulirungsgeschäft abgelehnt hat. Das seit 1870 hiedurch angeregte und gepflegte Mißtrauen hat in den zur Wahl von 4 Mitgliedern in die Bezirks= schätzungskommission gesetzlich berufenen Kreisen vieler höchst Besteuerten und Bezirksausschüsse leider einen dauernden Nachhall gesunden und hierin liegt der eigentliche Grund der Verzögerung der Geschäfte.
Die Wahlablehnungen veranlaßten mich am 16. März 1871, Z. 770, den Landes-Referenten k. k. Statthalterei=Rath Placek in mehrere Bezirke zu entsenden, um durch überzeugende sachliche Beleh= rung das Mißtranen gegen die Tendenzen des Gesetzes vom 24. Mai 1869 zu beseitigen. Es trat jedoch sogar die Nothwendigkeit ein, die Gesetznovelle vom 21. Juli 1871 zu erwirken, worin bei an= dauernder Wahlablehnung der gesetzlich berechtigten Personen und Körperschaften das Berufungsrecht der Regierung festgesetzt wurde. Erst diese Aus= hilfsmaßregeln hatten den Erfolg, daß mit Aus= nahme der Bezirke Schlau und theilweise Melnik in allen übrigen Bezirken endlich zur Wahl der Mitglieder für die Bezirksschätzungskommissionen vermacht wurden.
Doch ist selbst für die Städte Prag unb Wyschehrad eben wegen lange andauernder Wahlablehnung die Bezirksschätzungskommission erst im April 1872 in Wirksamkeit getreten. Ungeachtet des in den Vereinen und Tagblättern häusig an= gefachten Widerstandes, - ungeachtet der mit der nachträglichen Erforschung und Konstatirung der Abschätzungsfaktoren oder vielmehr Kombinationsbehelfe für die gesetzlich bestimmte 15 jährige Normalperiode 1855-1869 verbundenen Beschwerlichkeiten haben die Bezirksschätzungs-Referenten und in höherer Instanz die Landes = Referenten und Schätzungsinspektoren der Bezirks und LandesKommissions=Gremien eine solche Thätigkeit entwickelt, daß in den Wintermonaten 1872/1873 ans allen 5 Regulirungs=Rayons des Königreiches
Böhmen, und zwar Prag mit ............... 61,
Chrudim " ............... 47,
Leitmeritz, .........., ..... 37,
Eger " ............... 29,
Budweis ".............. 21
zusammen...... 195
Klassifikationsdistrikten von den bestehenden 91 Bezirksschätznngskommissionen die von den BezirksReferenten beantragten, dann die von den Bezirks-
schätzungskommissionen einhellig oder mit Stimmenmehrheit beschlossenen Klassifikationstarife nebst allen Unterlagen der Landeskommission oder den Landes= Sub=Kommissionen zur Prüfung und Richtigstellung vorgelegt wurden.
Bei den Landeskommissionen mußten diese Tarife wiederholt mit desto größerer Genauigkeit geprüft werden, je häusiger die aus einigen Ländern herüberkönenden begründeten und unbegründeten Klagen über angebliche Ungleichmäßigkeiten in den vorläusigen Tarifen zur Vorsicht und Ausgleichung mahnten. Rücksichtlich der in Böhmen fungirenden Regulirungsorgane bin ich schon jetzt in der Lage, dem h. Landtage mittheilen zu können, daß in Folge der vom 23. Oktober bis 9. November 1873 in Prag gepflogenen Vorbesprechungen von 25 Ab= geordneten der 5 Landeskommissionen Prag, Chrudim, Leitmeritz, Eger, Budweis bereits am 18. und 19. Dezember 1873 die Grundsteuer-Landessubkommission Chrudim die Sitzung zur Feststellung der Klassifikationstarife für die dahin gehörigen, vielfach an Mähren angrenzenden 47 KlassifikationsDistrikte abgehalten und beendet hat. Demnächst sollen nach der getroffenen Verabredung sukzessive die Landes=Subkommissionen Budweis, Eger und Leitmeritz und sodann in wesentlicher Berücksichtigung der Totalität des Königreiches Böhmen zuletzt Landeskommission zu Prag zur Tariffeststel= lung in ihren Plenarsitzungen schreiten. Nach diesen Tariffeststellungen erfolgt die Veröffentlichung durch Vermittlung der Prager Landes-Kommission in der Landeszeitung und in jeder einzelnen KatastralGemeinde unter Feststellung der unüberschreitbaren und unerstreckbaren 6 wöchentlichen Reklamationsfrist.
Wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, wird die Veröffentlichung mit Rücksicht auf die große Druckauflage der umfangreichen TarifSätze für 8922 Katastralgemeinden und auf son= stige Abnehmer voraussichtlich im April 1874 erfolgen können. Sobald als die in der Zahl jetzt noch unberechenbaren Reklamationen der Gemeinden der Höchstbesteuerten jeder Katastralgemeinde und allenfalls auch der Bezirksschätzungskommissionen der eigenen oder auch der benachbarten Bezirke definitiv erledigt sein werden, wird nach §. 33 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 die Einschätzung der einzelnen Grundstücke in die verchiedenen Tarifsklassen jeder Kulturgattung eingeleitet werden.
Insofern mit der Interpellation vom 18. Dez. 1873 im Punkte II. die Aufklärung in der Richtung angestrebt wird, ob der Stand der im Zwecke der Grundstenerregelung bisher vollführten Arbeiten zur Erwartung einer gerechten Steuervertheilung in Böhmen berechtige, bin ich durch den Hrn. Finanz= minister ermächtigt, dem h. Landtage die Erklärung abzugeben, daß die Regierung der ihr gestellten Aufgabe vollkommen bewußt ihre Thätigkeit dahin gerichtet hat, damit die Intentionen des Gesetzes vom 24. Mai 1869 zur Verwirklichung gelangen und daß insbesondere als zu diesem Zwecke führend.
die Abschätzung des Bodenertrages allenthalben vollständig gleichmäßig durchgeführt und in Bezug aus die Abschätzungsergebnisse zwischen den Nachbarbe= zirken des Landes und so auch zwischen diesen und den angrenzenden Ländern das richtige Ebenmaß
und die erforderliche Übereinstimmung hergestellt
und die Tarifirung sohin in einer Weise zu Stande gebracht wird, daß dieselbe den absoluten und relativen Ertragsverhältnissen vollkommen angepaßt erscheine. In dieser Absicht wurde denn auch von der Regierung durch die Organe während der Ab= schätzungsoperation auf ein dem Geiste des Gesetzes vom 24. Mai 1869 entsprechendes richtiges Vor= gehen bei den Bezirksschätzungskommissionen hingewirkt. Es wurden, wie bereits im 1. Punkte angedeutet wurde, in der gleichen Absicht und namentlich zur Erzielung der nothwendigen Uibereinstimmung der Klassisfikationstarife im Königreiche Böhmen selbst als ein Ganzes und dann jener Tarife in den benachbarten Bezirken und Ländern vorläusig Zusammentretungen der Regierungsfunkzionäre der Grundsteuer-Landes= und Landes Subkommissionen in Böhmen veranlaßt, bei welchen unter Interven= tion der Organe der Zentralleitung die einschlägigen Verhältnisse in der eingehendsten Weise nach allen Seiten hin erörtert und gewürdigt worden sind.
Weiter haben im Anschluße hieran zwischen diesen Kommissionen unter Zuziehung von Mitglie= dern derselben aus dem Stande der Steuerträger gleichartige eingehende Berathungen und Ausgleichsverhandlungen zwischen den Grundsteuer=Landes= und Landes-Subkonimissionen in Böhmen einerseits und den Grundsteuer-Landeskommissionen in den angrenzenden Ländern andererseits bereits stattgefunden und werden im Laufe dieses Winters noch weiterhin gepflogen werden.
Alle diese Maßnahmen dürsten wohl die An= nahme als begründet erscheinen lassen, daß die Klassifikationstarife für Böhmen den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen werden.
Sollte aber diese Voraussetzung sich nicht durchwegs als vollständig zutreffend erweisen, dann wäre es eben an der zum Zwecke der Grundsteuerregulirung im gegebenen Zeitpunkte einzuberufenden Zentralkommistion, auf Grund motivirter Darstellungen die entsprechenden Berichte zu veranlassen Anlangend den Zeitpunkt der Zusammentretung dieser Centralkommission wird die Regierung demnächst in der Lage sein, ihre Ansicht auszusprechen.
Oberstlandmarschall: Die Kommission für Erweiterung der Irrenanstalt hält Sonntag den 11. Jänner Vormittags um 10 Uhr eine Sitzung ab, wozu der Obmann die Kommissionsmitglieder einladet.
Wir gehen nun au die Tagesordnung über.
Der erste Gegenstand ist der revidirte Bericht des Landesausschußes mit Anträgen ans Abände= rung einiger Paragraphe der Gemeindeordnung.
Berichterstatter ist der H. Dr. Alter. Ich er= suche ihn den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter Dr. Alter:
Hoher Landtag !
Das bestehende Gemeindegesetz fordert für, die meritorische Erledigung einer Reihe von Angelegenheiten rein administrativer Natur die Erlassung eines Landesgesetzes, wie z. B. bei der Trennung und Neukonstituirung der Gemeinden, bei Festsetzung der Gebühren für die Aufnahme fremder Personen in den Gemeindeverband, bei Zuschlägen zu den direkten und indirekten Steuern und dergl.
Die Einhaltung der strengen Form von Gesetzen bei diesen Angelegenheiten verursacht bei deren Behandlung mehrfache Umständlichkeiten, die nicht nur mit der speziellen oder lokalen Bedeutung dieser Angelegenheiten nicht im entsprechenden Ver= hältnisse stehen, sondern auch die Abwickelung der betreffenden Verhandlungen im außerordentlichen Maße erschweren und die Gesetzsammlungen un= nöthig vergrößern.
Aus diesen Erwägungen hat über Weisung des Herrn Ministers des Innern vom 1. Dezember 1873, Z. 5485, das k. k. Statthalterei=Präsidium mit Note vom i. Dezember 1873, Z. 8625, die Aenderung des bisherigen Vorganges in der Weise angeregt, daß. der in merito gefaßte Landtagsbeschluß, ohne in die bei Landesgesetzen übliche Form eingekleidet zu sein, der Regierung zur Be= wirkung der allerhöchsten Sanktion vorgelegt werde, wie dies auch landesordnungsmäßig bei den viel wichtigeren Landesumlagen stattsindet.
Nach dem Dafürhalten der h. Regierung empfiehlt sich dieser Vorgang bei Gemeindeumlagen auch aus dem Grunde, weil es bei dieser Modali= tät thunlich wäre, Umlagen, gegen welche sich ge= gründete Anstände ergeben würden, auszuscheiden, ohne das ganze Gesetz in Frage zu stellen, und weil hiebet eine überstchtliche Zusammenstellung der Umlagen leicht möglich sei.
Bei der in Folge der gedachten Note des k. k. Statthalterei - Präsidiums gepflogenen Berathung über diesen Gegenstand vermochte der Landesausschuß die praktischen Vortheile des anempfohlenen Vorganges nicht zu erkennen u. z. um so weniger, als der angestrebte Zweck der Uebersichtlichkeit hierorts stets im Auge behalten wurde und die diesbezüglichen Vorlagen -Gemeindetreunungen, Heimatstaren, Umlagen - stets zusammengefaßt worden sind.
Auch der von der h. Regierung weiter geltend gemachte Zweck der Ausscheidung solcher Umlagen, gegen welche bedeutende Bedenken obwalten, ist ent= weder auch bei dem dermalen beobachteten Vorgange oder isolange die diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, überhaupt nicht erreichbar denn die hier maßgebenden Bestimmungen, und zwar:
§. 3 und 94 G. -O. über Gemeindetrennungen,
§. 87 G. =O. über Gemeindeumlagen,.
§. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, Nr. 105 R=G, =Bl, über Heimatstaren; verordnen
ausdrücklich, daß diese Gegenstände durch Lan= desgesetze erledigt werden müssen.
Ob man nun für die bezüglichen meritorischen Beschlüsse der Landtage den Titel "Gesetz" und den Eingang "Über Antrag Meines Königreiches Böhmen" wählt oder nicht wählt - immer müssen die sanktionirten Beschlüsse als Landesgesetze gelten und behandelt werden, weil, wie gezeigt, es zur Er= ledigung dieses Gegenstandes eben eines Landes= gesetzes bedarf.
War also bei der bisherigen Form die Aus= scheidung eines Antrages nicht zulässig - der Lan= desausschuß ist jedoch der entgegengesetzten Mei= nung, dann wird durch die anempfohlene Form die Ausscheidung eben auch nicht zulässiger.
Nachdem jedoch die in Rede stehenden Landesgesetze eben keine Einheit bilden, vielmehr eigentlich eben so viel Gesetze als Punkte darstellen, unterliegt die Ausscheidung einzelner Beschlüsse des h. Landtages nach Ansicht des Landesausschußes thatsächlich keiner Schwierigkeit. Bei dieser Berathung konnte jedoch der Landesausschuß sich nicht verhehlen, daß der bisher bei der Erledigung dieser Angelegenheit beobachtete Vorgang keineswegs ein zweckmäßiger sei, daß vielmehr wegen dessen vollständiger Unhaltbarkeit zwingende Gründe zur Ab= änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
Der Meinung des Landesausschußes nach war es überhaupt nicht zweckmäßig, diese Gegenstände, welche rein administrativer Natur sind, also zur Behandlung in einem gesetzgebenden Körper sich um so weniger eignen, als es sich thatsächlich um Entscheidungen von Fall zu Fall handelt, der Landesgesetzgebung zu überweisen.
Bei Gemeindeumlagen war diese Uiberweisung überdies von positivem Nachtheile für die so dringend nothwendige Ordnung im Gemeindehaushalte, weil erfahrungsmäßig die Gemeinden die Bewilligung der benöthigten Mittel nie rechtzeitig erlangen und bei den schleppenden Formen, in welchen sich die Erledigung dieser Angelegenheiten bewegen muß, so lange die heute giltigen gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, voraussichtlich nie erlangen werden.
Diese Erfahrungen haben bereits zu dem schwer zu rechtfertigenden Auskunstsmittel Anlaß gegeben, daß der Landesausschuß Gesuche um Bewilligung von Umlagen über 30 %, sofern die baldige Er= öffnung des h. Landtages nicht in Aussicht steht, Sr. Majestät zur provisorischen Genehmigung unterbreitet.
Allein auch dieses Auskunftsmittel, welches eine offenbar zu weitgehende Inanspruchnahme der Regierungsthätigkeit Sr. Majestät des Kaisers in sich schließt, bietet keine entsprechende Abhilfe, was die Thatsachen erweisen, daß jene Gesuche, welche um Genehmigung solcher Umlagen pro 1873 im Monate Jänner 1873 eingelangt sind, erst zum Schluße des Jahres erledigt worden sind.
Die Konsequenzen für die betroffenen Gemeinde=
haushalte liegen auf der Hand und deren Beseiti= gung ist um so unabweislicher, als sie zu sehr häusigen und dringenden Klagen Anlaß geben, die vielleicht beschwichtiget, nicht aber entkräftet werden können.
Aus Allem geht hervor, daß die Ursachen des Uebels viel tiefer liegen, als die Statthaltereizuschrist annimmt, und daß eine Abhilfe um so nöthiger ist, als, wie die Erfahrung in Besorgniß erregender Weise lehrt, die Anzahl der Gemeinden, welche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse durch Landesgesetze zu bewilligender Umlagen bedürfen, im steten Wachsen ist.
Ebensowenig als dem praktischen Bedürfnisse entsprechen der §. 87 G. O. und die anderen hie= her gehörigen gesetzlichen Bestimmungen den theoretischen Grundsätzen über autonome Gemeindeverwal= tung, da es sich mit Rucksicht aus die jedem Ge= meindemitgliede gewahrte Einsprache gegen das Präliminare und die Höhe der Umlage thatsächlich um die Selbstbesteuerung der Gemeindegenossen handelt.
Es haben auch in neuerer Zeit erlassene Ge= setze, so z. B. das Gesetz über die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen den Standpunkt der Gemeindeordnung total verlassen.
Wenn nun für einen der den Gemeinden über= wiesenen Zwecke die Beschränkungen des §. 87 gänzlich fallen gelassen werden konnten, so ist wahrlich nicht abzusehen, warum die Gemeinden bei Ausbringung des Aufwandes für die übrigen Gemeinde= zwecke so großen Beschränkungen unterworfen sein sollen.
Aus diesen Gründen erlaubt sich der Landes= ansschuß an den h. Landtag folgende Anträge zu stellen:
I. Der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen:
Gesetz vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, womit die
§§. 3 und 94 der Gemeindeordnung vom 16. April
1864 abgeändert werden.
Uiber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen sinde Ich zu verordnen, wie folgt:
Die §§. 3 und 94 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 werden in ihrer gegenwärtigen Fassung behoben und haben künftighin zu lauten: Trennung. §. 3.
Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können wieder getrennt und ab= gesondert zu Ortsgemeinden vereinigt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise §. 28 und 29 erwachsenen Verpflichtungen besitzt (Art. VII des Gesetzes vom 5. März 1862. ) Uiber die Zulässigkeit der Trennung entscheidet, den Fall einer allgemeinen Neukonstruirung, der Gemeinden im
Wege der Landesgesetzgebung ausgenommen, im Einverständnisse mit der Statthalterei der Landes= ausschuß.
§. 94.
Die Gemeinden, welche die Mittel zur Erfül= lung der ihnen aus dem natürlichen und übertra= genen Wirkungskreise erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind für so lange, als dies der Fall ist, mit anderen zu einer gemeinschaftlichen Ge= schäftsführung zu vereinigen.
Uiber die Nothwendigkeit der Vereinigung ent= scheidet im Einverständnisse mit der Statthalterei der Landesausschuß.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt.
Wien, am.
Die beantragten Aenderungen sind in der Natur der Sache und den bisher gemachten Erfahrungen begründet.
Die Frage, ob vereinigte Gemeinden getrennt und getrennte vereinigt werden sollen, kann auf Grundlage thatsächlicher Erhebungen gut und gründlich immer nur von Fall zu Fall entschieden werden und darum schon eignet sich diese Frage nicht zur Behandlung im Wege der Gesetzgebung. Daß sodann die k. k. Statthalterei und der Landesausschuß als die zur Entscheidung geeignetsten Organe angesehen werden müssen, dürfte kaum bezweifelt werden.
II. Der hohe Landtag wolle beschließen: Es sei auf Grund des §. 19 der Landesordnung der Antrag auf Erlassung eines für das Königreich Böhmen wirksamen Reichsgesetzes zu stellen, wo= durch der §. 9 des Reichsgesetzes über die Regelung der Heimatsverhältnisse vom 3. Dezember 1863, Nr. 105 R. =G. =Bl., dahin geändert würde, daß die Bewilligung zur Einführung der Gebühr für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband so= wie die Bewilligung zur Erhöhung schon bestehender Gebühren vom Landesausschuße im Einverständnisse mit der k. k. Statthalterei ertheilt werde.
Für die Fassung dieses Antrages spricht die Bestimmung des §. 19 ad 1 a) der Landesordnung.
In merito bemerkt der Landesausschuß, daß die Fälle, in welchen Gemeinden um Einführung von sogenannten Heimatstaren bittlich werden, weder so häusig noch so dringender Natur sind, wie die Gesuche um Umlagen anderer Art, und daß er also dieselben nur im Hinblicke auf die in der Statthaltereizuschrift enthaltenen Wünsche der h. Regierung in den Bereich feiner Anträge gestellt hat.
Soll aber diesfalls eine Aenderung erfolgen, dann mag sie der Sache entsprechen. Es läßt sich schwer begreifen, warum der §. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863 für die Festsetzung und Erhebung der Heimatstaren die Erlassung eines Landesgesetzes für erforderlich erkannt hat. Es scheint vielmehr evident zu fein, daß, nachdem die ausdrückliche Aufnahme in den Gemeindeverband der freien Entschließung der Gemeinde anheim gestellt ist, diese auch in der Statuirung der Bedin-
gungen für die Aufnahme nicht an die Zustimmung eines Dritten gebunden sein sollte.
Wenn aber die Rücksichten ans eine gleichförmige und etwa den lokalen Verhältnissen entsprechende Firirung der Heimatstare als so schwerwie= gend erkannt werden, daß die Selbstbestimmung der Gemeinde beschränkt werden soll, dann dürste es genügen, wenn der Landesausschuß als oberste autonome Behörde und die k. k. Statthalterei bei Festsetzung der Heimatstaren diese Momente wahrnehmen.
III.. Der hohe Landtag wolle nachstehendes
Gesetz beschließen:
Gesetz vom.................................
wirksam für das Königreich Böhmen, womit das Landesgesetz vom 11. November 1868, Nr. 33 L. =G. =Bl., beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung abgeändert werden.
lieber Antrag des Landtages Meines Konigreiches Böhmen sinde Ich zu verordnen, wie folgt:
Das für das Königreich Böhmen erlassene Gesetz vom 11. November 1868, Z. 39 L. =G. =Bl., beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen wird in seiner gegenwärtigen Fassung aufgehoben und hat dieser letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung künftighin zu lauten:
"Ueberschretten aber diese Zuschläge 30%, so kann der Landesausschuß dieselben nur mit Zustimmung der Statthalterei bewilligen. "
Mein Minister des Innern ist mit der Durch= führung dieses Gesetzes beauftragt.
Wien am...
Nach den früheren Ausführungen bandelt es sich darum, die Gemeinden so rasch als möglich in die Lage zu versetzen, den für die Gemeinder= fordernisse nöthigen Aufwand zu bedecken, dabei aber sowohl die Interessen der Steuerpflichtigen, als auch jene des Aerars an der Leistungsfähigkeit desselben zu wahren.
Durch die vorgeschlagene Bestimmung dürften diese Ziele erreicht werden und nach Ansicht des Landesausschußes auch in letzterer Beziehung besser als durch den Vorbehalt der Landesgesetzgebung, weil die hohe k. k. Statthalterei in der Lage ist, oder als oberste Landesschulbehörde sich leicht in die Lage versetzen kann, die Summe sämmtlicher Umlagen einer Gemeinde in Evidenz zu halten.
Nachdem die sogenannten Bierkreuzer sich nur als ein Zuschlag zur Verzehrungssteuer darstellen, würde die Bewilligung sich eben auch nach diesen Bestimmungen regeln, so daß fortan die Erwirkung eines Landesgesetzes für die Erhebung von Um= lagen nur auf den §. 89 G. -O. beschränkt bliebe.
Bezüglich der Behandlung dieses Landesaus= schußberichtes erlaube ich mir den formellen Antrag zu stellen, diesen Bericht und die darin enthaltenen Anträge des Landesausschußes der Kommission für die Landtagswahlordnung zur Berathung zuzuweisen.
Sekr. Schmidt: Zemský výbor dovoluje si èiniti slavnému snìmu tyto návrhy:
I.
Slavný snìme raèiž se usnésti o zákonu tomto:
Zákon, daný dne.... ................
pro království èeské, jímžto se mìní èl. 3. a 94. zøízení obecního ze dne 16. dubna 1864.
K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:
§§. 3. a 94. zøízení obecního pro království Èeské ze dne 16. dubna 1864 zrušují se co do nynìjšího znìní svého a mají budoucnì zníti takto:
"§. 3. Kdy mohou spojené obce býti rozlouèeny. "
Obce, které dle zákona, daného dne 17. bøezna 1849 spojeny byly v obec jednu, mohou zase vylouèeny býti a každá z nich mùže se státi obcí místní o sobì, když má takové prostøedky, aby splnila závazky, které jí z pùsobnosti samostatné a pøenesené (§§. 28. a 29. ) vzcházejí (èl. 7 zákona ze dne 5. bøez. 1862. )
O tom, mùže-li se státi rozlouèení, rozhoduje ve srozumìní s místodržitelstvím výbor zemský, vyjma pøípad, když zákonodárstvím zemským obec vùbec novì se ustanovuje.
§. 94. Nemìla-li by nìkterá obec prostøedkù k plnìní povinností z pùsobnosti pøirozené neb pøenešené vzcházejících, budiž s jinými obcemi spojena, aby s nimi mìla spoleènou správu záležitostí svých potud, pokud nenabude potøebných prostøedkù.
O tom, potøeba-li takového spojení, rozhodné ve srozumìní s místodržitelstvím výbor zemský.
Mému ministru vnitrních záležitostí jest naøízeno, aby zákon tento v skutek uvedl.
II.
Slavný snìme raèiž se usnesti takto: Na základì §. 19. zøízení zemského budiž uèinìn návrh na vydání øíšského zákona pro království èeské platného, kterýmž by èlánek 9. ø. z. ze dne 3. prosince 1863, è. 105 ø. z., jímžto se poøádají záležitosti domovské, zmìnil se v ten smysl, že povolení k tomu, aby se mohl zavesti plat nìjaký za výslovné pøijetí ve svazek domovský aneb aby se mohl plat již zavedený zvýšiti, pøísluší vydati zemskému výboru ve srozumìní s c. k. místodržitelstvím. III. Slavný snìme raèiž se usnesti o zákonu tomto:
Zákon, daný dne........................
pro království èeské, jímžto se mìní zákon zemský, daný dne 11. listopadu 1868, è. 39 z. z., èili pokud se týèe poslední odstavec §. 87. zøízení obecního.
K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mi naøíditi takto;
Zákon, daný dne. 11. listopadu 1868, è. 39 z. z., pro království Èeské, èili pokud se týèe poslední odstavec §. 87. zøízení obecního pro království Èeské, zrušuje se co do nynìjšího znìní svého a tento poslední odstavec §. 87. zøízení obecního má budoucnì zníti takto:
"Pøevýšují-li však tyto pøirážky 30% mùže je zemský výbor povoliti jen se svolením c. k. místodržitelství.
Mému ministru vnitøních záležitostí jest naøízeno, aby zákon tento ve skutek uvedl.
Dr. Alter: In formaler Beziehung stellt der Landesausschuß den Antrag, diesen Bericht und die darin gestellten Anträge jener Kommission, welche über die Abänderung der Landtagswahlordnung berathet, anzuweisen.
Snìm. sekr. Schmidt: Co do formálního nakládání s touto zprávou èiní zemský výbor návrh, aby tato zpráva byla pøikázána komisi, která jest ustanovena pro zmìnu ve volebním øádu zemském.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem formellen Antrage das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Ge= schieht). Der Antrag ist angenommen.
Ich habe soeben die Einladung bekommen vom Obmanne der Borkenkäfer=Kommission für Morgen 10 Uhr Vormittags im Landesausschußsitzungssaale.
Wir gehen in der Tagesordnung weiter und kommen zum Berichte des Landesausschußes, betref= send die Petition des Zbirower Bezirksausschußes um Nachsicht der Hälfte des zur Herstellung der Bezirksstraße erhaltenen Vorschußes. Berichterstatter ist der Landesausschußbeisttzer Dr. Waldert.
Dr. Waldert: Hoher Landtag!
Bereits im Jahre 1845 wurde von dem da= mals bestandenen Rakonitzer Kreisamte die Her= stellung einer Straße von Rakonitz und über Groß= Aujezd und Slabec bis zum Berauner Fluße in Aussicht genommen. Die Ereignisse des Jahres 1848 brachten die mittlerweile eingeleiteten Ver= handlungen zur Stockung und erst im Jahre 1855 wurden die abgebrochenen Verhandlungen wieder aufgenommen. Das Resultat derselben war die Her= stellung der Bezirksstraße von Rakonitz über Pa= wlikow, Groß=Oujezd nach Slabec. Als nun nach Genehmigung des Projektes der böhmischen Westbahn der endliche Ausbau des ganzen oberwähnten Straßen= zuges ein dringendes und unaufschiebbares Bedürfniß geworden ist, weil hiedurch die Verbindung nicht nur des Rakonitzer Bezirkes, sondern der mittelst Rakonitz gegen Norden führenden Straße auch der Gegend von Saaz und Laun mit der böhm. West= bahn in Aussicht stand, wurde auch an die Fort= setzung der fertigen Rakonitz-Slabecer Bezirksstraße geschritten und über den Fortsetzungsbau ein Operat verfaßt, nach welchem im Rakonitzer Bezirke von Slabec über Modrowitz und Kostelik bis zum Beraun= fluße eine Strecke von 4143 Klafter in dem ver= anschlagten Kostenaufwande von 35068. 30 st. und
im Zbirower Bezirke über Kalinowes, Zwifowec,
Mladschitz, Hütten, Töreschau, Drahno = Aujezd, Prischednitz und Franzensthal bis an die gegen den
Zbirower Bahnhof bereits ausgebaute Straße, somit im Ganzen eine Strecke von 8977 Klafter in dem veranschlagten Kostenaufwande von 62726 st. 87 kr. herzustellen war.
Die Länge dieses Straßenzuges, die Höhe der Kosten und die Nützlichkeit desselben für einen großen Theil des Landes einerseits und die Unzulänglichkeit der eigenen Kräfte der beiden Bezirke andererseits haben den Landesausschuß bestimmt, diesen Straßenbau aus Landesmitteln zu unter= stützen und es wurde dem gemäß dem Rakonitzer Bezirke auf den mit 33000 st. verpachteten Straßen= ban 15000 st. als Subvention und 15000 st. als rückzahlbarer unverzinslicher Vorschuß, dem Zbi= rower Bezirke aber auf die im Lizitationswege festgesetzte Baukostensumme pr. 63690 st. blos ein unverzinslicher Vorschuß mit der Hälste der Kosten somit pr. 31645 st. bewilligt, weil, soviel ans den Akten hervorging, die Gemeinden im Zbirower Bezirke bis dahin im Verhältnisse zu anderen Be= zirfen für den Straßenbau wenig geleistet haben und weil somit die Verleihung einer Subvention an den Zbirower Bezirk den Grundsätzen für die Subventionirung der Straßen nicht entsprach.
Ans diesem Grunde wurde auch die von den Gemeinden des Zbirower Bezirkes schon bei der Konkurrenz-Verhandlung gestellte und unter dem 19. Mai 1865 erneuerte Bitte, damit der dem Zbirower Bezirke bewilligte Straßenbauvorschuß wenigstens zur Hälste in eine Subvention umge= wandelt werden möchte, vom Landesausfchuße abschlägig beschieden; dahingegen aber den Petenten bedeutet, daß die neugebaute Straße wegen ihrer großen Wichtigkeit zweifelsohne in die Landes= Regie übernommen oder bezüglich der Instandhaltung ans Landesmitteln subventionirt werden dürfte. Nachdem der Bau dieser Straße vollendet nud die solide und kunstgemäße Herstellung derselben von einer Kommission in Gegenwart eines Landesinge= nieurs und eines k. k. Baubeamten konstatirt worden ist, stellte der Zbirower Bezirksausschuß die Bitte, daß die Straße nunmehr nicht nur in die Landes= Erhaltung übernommen, sondern daß demselben auch Rückzahlung des aus dem Strasenbanvorschußsonde bewilligten Vorschußes in 10 jährlichen, mit dem Jahre 1871 beginnenden Raten zugestanden werde. Mit diesem Petitum wurde der Bezirksausschuß im Grunde der bestehenden Gesetze an den h. Landtag verwiesen. Als derselbe aber später sein Einschreiten und zwar lediglich hinsichtlich der Fristerstreckung wiederholte, wurde nach Zulassung der gesetzlichen Bestimmungen die Rückzahlung des fraglichen Strassenbauvorschußes mit Erlaß vom 19. August 1868, Z. 13895, in 9 mit dem Jahre 1871 beginnenden Jahresraten zugestanden.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 1869 ist der Zbirower Bezirksausschuß auf die Uibernahme der
Slabec-Zwikowitzer Bezirks-Strasse in die Landes= regie abermals zurückgekommen, worauf demselben mit Erlaß vom 17. März 1869, Z. 5549, eröffnet wurde, daß dieselbe bereits unter jene Straßen, welche dem hohen Landtage zur Uibernahme in die Landeserhaltung beantragt werden sollen, eingereiht worden sei.
Als aber mit dem h. Landtagsbeschluße vom 18. Oktober 1869 jede Uibernahme von Strassen in die Landeserhaltung bis auf Weiteres abgelehnt worden ist, wurde dem Zbirower Bezirksausschuße in Durchführung dieses h. Landtagsbeschlußes be= hufs leichterer Erhaltung dieser Strasse die Ge= währung einer Subvention in Auesicht gestellt und später über sein diesfälliges Einschreiten auch eine Subvention von 800 Gulden aus der Strassenn= bandotation des Jahres 1870 bewilligt und gleich= zeitig zur Auszahlung angewiesen.