Ètvrtek 8. ledna 1874

§. 6. Man hat weiter eingewendet, es könne durchaus nicht einer Gemeinde ein übertragener Wirkungskreis mit der Kompetenzsphäre über die Ge= meinde hinüber ertheilt werden und es wurde insbesondere hingewiesen auf den § 61 den ich in der Kommission geltend zu machen mir erlaubte.

Im §. 61 G. -O. heißt es: Der Gemeinde= vorsteher bedorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. Es heißt nicht "in der Gemeinde", sondern "er besorgt den übertragenen Wirkungskreis, der der Gemeinde übertragen wurde von der h. Regierung. "

Und im §. 29 G. O. heißt es aber: "Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Hier wird von der Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, gesprochen. Es wird aber nicht gesagt, daß diese Mitwirkung sich beschränkt ans das Territorium der Gemeinde, sondern wo es das Gesetz erforderlich sindet, können die Ge= meinden beigezogen werden zur Mitwirkung der öffentlichen Verwaltung auch über ihr Territorium hinaus, wie dies z. B. beim Ausbrechen der Viehseuche der Fall ist.

Man hat auch von einer Uiberbürdung der Gemeinden gesprochen und sie als eine Einwendung gegen diesen Gesetzentwurf vorgebracht. Eine Arbeit wird jedenfalls den betreffenden Gemeinden erwachsen, aber eine Uiberbürdung kann schon ans dem Grunde nicht geschehen, weil das Territorium der Bezirkshauptmannschasten in 3 oder je nach dem Gerichtsbezirke mehrere Kompetenzsphären für die Fällung des Schubserkenntnisses zerlegt ist.

Wahr ist es, daß die Gemeinden eine Ver= antwortlichkeit übernehmen werden, eine Verantwortlichkelt, welche mitunter selbst bis zum Ersatze der Kosten erwachsen kann, wenn es sich nämlich herausstellen sollte, daß die Abschiebung in einem Falle stattgesunden hat, wo sie gesetzlich nicht be= gründet war. Allein die bloße Verantwortlichkeit kann nicht als ein Grund gegen die Durchführung des (Gesetzes v. 27. Juli 1871 angesehen werden, denn das hat man damals bei Würdigung des §. 6 gewiß in's Auge gefaßt.

Weiter wurde eingewendet, daß die schub= erkennenden Gemeinden nicht die nothwendigen Arreste haben. Daraus muß ich erwiedern, was ich schon hervorgehoben habe, daß nämlich die "anhal= tenden" Gemeinden den Schübling so lange in Arrest zu behalten haben und nicht diejenige, welche die Schubserkenntnisse fällt. Man hat ferner rücksichtlich der Bestimmung des Rayons darauf hingewiesen, daß mit der Gemeinde, welcher das Recht, Schubserkenntnisse zu fällen, zugewiesen wird, vorerst Verhandlungen zur Erzielung eines Einverständnisses gepflogen werden sollen, das ist aber sehr wichtig.

Ich könnte einen Fall nachweisen, es ist das die Stadtgemeinde Turnau, in welcher sie schon den

Antrag gestellt haben, man möge für gewisse Schubs= erkenntnisse ihnen eine Tare von 25 kr. zuerkennen. Es sind also in dieser Kommission, der ich die Ehre hatte, beigezogen zu werden, alle Gründe für und gegen wohl erwogen worden, es ist weiter auch in Betracht gezogen worden, wie die Landes= vertretungen der übrigen Kronländer bei der Durch= führung des Gesetzes v. 27. Juli 1871 sich verhalten haben und ich beehre mich demnach dies in Kürze zu skizziren.

In Steiermark wurde den Schubstations=

gemeinden jener Orte die Fällung von Schubserkenntnissen überwiesen, wo sich die Bezirksver= tretungen befinden, während in Krain durch das Landesgesetz vom 10. Mai 1873 die Schubstationenge= genwärtig für die Schöpsung des Schubserkenntnisses bezeichnet wurden, jedoch der Statthalteri im Einvernehmen mit dem Landesausschuße die künstige Bestimmung jener Orte, an welche nachträglich die Fällung der Schubserkenntnisse zugewiesen werden soll, überlassen wird

Im Küstenlande hat das Landesgesetz gleich ursprünglich die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße ermächtigt, die Gemeinde zu bezeichnen, - da hat man also nicht erst die Ge= meinde bezeichnet, sondern es dem Uibereinkommen dieser beiden Behörden überlassen In Salzburg wurde die Schubstationsgemeinde bezeichnet als die= jenige, welche die Schubserkenntnisse zu fällen hat. Ebenso in Oberösterreich. In Dalmatien wurde dagegen sine einzige Gemeinde mit Fällung der Schubserkenntnisse betraut. In Tirol nur die Stadt= gemeinde Hall und wurde diese Stadtgemeinde als diejenige bezeichnet, welche die Schubserkenntnisse zu fällen hat, doch im Wege der Statthafterei= kundmachung, mit welcher ihr das Territorium des Bezirksgerichtes überwiesen wurde als dasjenige, in welchem ste kompetent ist.

In Schlesien wurden alle Gemeinden Sta= tionsgemeinden.

Dagegen wurde bestimmt, daß das Amtsgebiet nachträglich von der Statthalterei mit dem Landesansschnße bestimmt wird.

Nur in Mähren ist die Einrichtung getroffen, so wie der Gesetzentwurf jetzt lautet, daß alle Ge= meinden, in welchen Bezirksgerichte sind, auch Ge= meinden sein sollen, welche Schubserkenntnisse schöpfen. Nur wurden im mährischen Gesetze diese Orte aus= drücklich namentlich angeführt, während es hier nicht der Fall ist. Ich glaube also mit Rücksicht aus Alles das, was von mir vorgetragen wurde zur Widerlegung der Bedenken und zur Begründung dessen, daß bei der Erörterung dieses Gesetzentwurfes in der Kommission allen Rücksichten, soweit es überhaupt möglich ist, Rechnung getragen wurde, ans die Annahme dieses Gesetzentwurfes den Antrag zu stellen

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Hanisch hat das Wort.

Abg. Dr. Hanisch: Den Ausführungen des Herrn Regierungskommissärs gegenüber muß ich meinen Ausspruch aufrecht erhalten, daß der Gesetz= entwurf, wie er vorliegt, dem Reichsgesetze direkt widerstreitet und daß das Reichsgesetz durch den hohen Landtag, respektive durch ein Landesgesetz nicht abgeändert werden kann und zwar liegt die Begründung, wenn ich mich früher noch nicht deut= lich genug ausgesprochen hätte, darin:

§. 6 des Reichsgesetzes weist lediglich der Landesgesetzgebung zu, daß durch dieselbe auch außer den Fällen §. 5, Lit. B., das heißt außer den Kommunalbehörden, welchen schon die politische Verwaltung durch ein eigenes Statut übertragen ist, auch anderen Gemeinden die Fällung von Schubs= erkenntnissen im übertragenen Wirkungskreise über= tragen werden kann. Nichts Anderes kann die Landes= Gesetzgebung thun, sie kann insbesondere keine Kompetenzbestimmung treffen, keine Kompetenzbe= stimmung andern; die Landesgesetzgebung soll aber nach dem vorliegenden Entwurfe sowohl die beste= hende Kompetenz ändern, als auch eine andere neue Kompetenz bestimmen Die Landesgesetzgebung kann aber nach dem Reichsgesetze nichts Anderes thun, als sagen: Außer den bereits durch das Reichsgesetz bestimmten Organen werden noch diese und jene Gemeinden als Schubserkenntnißbehörden bestellt und sie kann - (das kann sie aber nur, weil ihr die Gesetzgebung zusteht seit dem Staatsgrundgesetze vom I. 1867) - sie kann auch diese Kompetenz auf einen Rayon von anderen Gemeinden ausdehnen. Wenn nicht der Landesgesetzgebung auch die Kom= petenz rücksichtlich der Änderung der Gemeindegesetz= gebung zustünde, wenn also noch das frühere Ver= hältniß bestünde, wie es vor dem I. 1867 bestand, so könnte sie auch das nicht ausprechen. Allein damit muß sich die Landesgesetzgebung begnügen; sie kann daher die Bezirksgerichtsorte, d. h. die Gemeinden am Sitze der Bezirksgerichte ganz gut als Schubserkenntnißbehörden bezeichnen und sie kann die Bezirksgerichtssprengel allerdings nicht als Geltungsgebiet, aber als Zuständigkeitsgebiet zuweisen; sie kann auch nachträglich noch andere Orte bezeichnen und kann diesen Orten wieder besondere Sprengel zuweisen. Allein mit dem muß sie sich, ich wiederhole es, begnügen. Es ist nicht richtig, was der Herr Regierungskommissär gesagt hat, daß die Uiberlastung der Bezirkshauptmannschaften, etwa wenn ich nicht mißverstanden habe, ein Uiberschreiten der Kompetenzsphäre, welche in das Reichs= gesetz eingriffe, rechtfertigte, denn ein Uiberschreiten der Kompetenzsphäre ist unter allen Umständen nicht gestattet und wenn die Regierung oder vielleicht die k. k. Statthalterei in Böhmen eine solche Er= leichterung für die politischen Behörden wünscht, so ist der rechte Weg der, sich an den Reichsrath zu wenden und die Änderung des Reichsgesetzes im Wege der Regierung zu beantragen. Es geht ferner nicht an, die pol. Behörden auch nur theilweise von der Fällung der Schubserkenntnisse erster In-

stanz auszuschließen, oder ihnen eine Art hoherer Schubserkenntnisse vorzubehalten; es geht nicht an, die pol. Behörden 1. Instanz als Rekurs-Instanzen zu setzen, während das Reichsgesetz ausdrücklich den Landeschef als einzige Rekurs=Instanz sestgesetzt hat. Die pol. Behörden müssen Schubserkenntniß= behörden für einen bestimmten Rayon bleiben und der Landeschef muß die einzige Rekursbehönde bleiben und wenn die Landesgesetzgebung anders verfügt, so verfügt sie gegen die Reichsgesetzgebung.

Ich glaube, das ist ziemlich klar und ist auch im Gesetze klar ausgedrückt, so daß der Herr Re= gierungskommissär nicht leicht in der Lage sein dürfte, eine Gegenargumentation durchzuführen und ich bin daher nach wie vor in der Lage, den Antrag zu befürworten, daß der Entwurf an die Kommission zur Umarbeitung zurückgewiesen werde.

Reg. =Vertr. Dr. Friedel: Bitte ums Won.

Oberstlandmarschall: Der Reg. =Vertr. Dr. Friedet hat das Wort.

Reg. =Vertr. Dr. Friedel: Man hat wieder= holt hervorgehoben, daß in der Anlage dieses Ge= setzentwurfes, namentlich in der Zuweisung an die Gemeinden, welche Sitz der Bezirkshauptmann= schaften sind, eine Uiberschreitung der Kompetenz des h. Landtages und eine Verletzung dieses Reichs= gesetzes liege.

Abgesehen von der Thatsache, daß ja eben in Mähren schon faktisch das besteht, was wir eben jetzt beschließen und von Sr. Majestät dieses Gesetz sankzionirt wurde und man doch füglich nicht an= nehmen kann, daß das gar so entschieden dem Reichsgesetze widersprochen haben muß, glaube ich, daß es nicht im Widerspruche steht, denn §. 6 lautet: Durch die Landesgesetzgebung kann auch außer den Fallen des §. 5, Lit. B. die Fällung der Schubserkenntnisse einzelnen Gemeinden des Landes im übertragenen Wirkungskreise zugewiesen werden.

Nun mäche ich aufmerksam auf den Schluß= satz des §. 5 Da heißt es: "Den unter b) be= zeichneten Kommunalbehörden kann die Fällung der Abschiebungs= und Abschaffung Erkenntnisse im Verordnungswege auch an den Orten übertragen werden, wo sich eine Polizei=Direktion besindet. "

§. 6 stellt sich in Gegensatz zu §. 5, wo der Verordnungsweg genügt, während er bestimmt: ,, Im Wege der Landesgesetzgebung kann es ein= zelnen Gemeinden überlassen werden" er schließt aber jene Gemeinden jedenfalls nicht aus, wo die Bezirkshauptmannschaften ihren Sitz haben.

Man hat gesagt, daß dadurch auch der Rekurs= zug geändert werden wird in einer dem §. 7 des Reichsgesetzes widerstreitenden Weise.

Auch das glaube ich als nicht richtig bezeichnen zu können.                                            

§. 7 sagt:

,, Ueber Rekurse über Abschiebungs- und Abschaffungserkenntnisse (§: 5 lit. a) und b) ent= scheidet der Landeschef. "

Was find denn das für Abschiebungs= und Abschaffungserkenntnisse ?

Im §. 5 wird von diesen Gemeinden gar nichts gesprochen, sondern von Abschiebungserkennt= nissen der Polizeidirektion, der landesfürstlichen und Commnunalbehörden. Gegen derlei Erkenntnisse ist der Rekurs an den Landeschef im §. 7 normirt.

Rücksichtlich des §. 6 ist nach meiner Ansticht allein maßgebend, daß die Gemeinden im übertra= genen Wirkungskreise das Erkenntniß zu schöpfen haben werden. Da ist durch die Gemeindeordnung der Rekursweg ohnehin schon vorgezeichnet, der Re= kursweg nämlich, wie er der Gesetzesvorlage entspricht.

"In den vom Staate der Gemeinde übertra= genen Angelegenheiten", heißt es im §. 103, "geht die Berufung jedenfalls an die politischen Bezirks= behörden. " Es wird hier also nichts Neues nor= mirt, sondern nur das im §. 6 als im übertragenen Wirkungskreise den Gemeinden Zugewiesene näher deklarirt und zwar nicht als eine Nothwen= digkeit, sondern um ein Mißverständniß zu ver= hindern.

Ich glaube also vollständig die Sache begründet zu haben

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Ich mochte mir nur einige Worte erlauben mit Rücksicht darauf, daß ich glaube, daß der Gegenstand vollständig erschöpft ist. Es ist die Bemerkung des Regierungsvertreters, die er jetzt gemacht hat, welche mich veranlaßt, das Wort zu ergreifen. (Stimmen: lauter. ) Der Regierungsver= treter hat die formellen Bedenken, die von jener Seite des h. Hauses erhoben worden sind, darin gesucht, daß man auch solchen Communalbehörden, in deren Sitz sich auch der Sitz der Bezirkshauptmannschaft besindet, die Fällung der Schubserkennt= nisse überträgt. Meines Erachtens streitet dies aller= dings nicht gegen das Gesetz, und wurde auch dies nicht behauptet. Aber ein anderer Fehler liegt in diesem Antrage der Commission, der in meinen Augen noch viel schwerer wiegt, als alle die formellen Bedenken. Es ist in einem solchen Falle absolut überflüssig, daß man den Communalbehörden neue Arbeit überträgt. Es hat der Regierungsvertreter zwar gesagt, daß es im Interesse der politischen Behörden ist, daß ste entlastet werden, weil ihnen durch andere Gesetze neue Arbeiten -übertragen morden sind.

Wie die Sache heute steht, kann man, meine Herren, wie ich glaube, umgekehrt mit viel größerem Rechte sagen, es ist im Interesse der Gemeinden, daß sie entlastet werden. (Bravo links. )

Ich muß ganz entschieden gegen jede Mehrbelastung, die den übertragenen Wirkungskreis be= trifft, eintreten aus dem Grunde, weil ich möchte, daß einmal die Zeit einträte, wo die Gemeinden dem natürlichen Wirkungskreise vollständig Rechnung tragen können. (Bravo links. ) - Ich sehe dahin.

daß der Gesetzentwurf ohne Rücksicht darauf, ob es nöthig sei, dieser oder jener Gemeinde diese neue Aufgabe zuzuweisen, die Gemeinden im All= gemeinen zu einer neuen Aufgabe beruft, eine neue Gefahr für die Erreichung dieses Zweckes und aus diesem Grunde werde ich mich dem Antrage des Herrn Abg. Jahnel anschließen Es scheint mir auch, daß der Absatz 3 des § 1 nicht immer im Einklange ist mit der Reichsgesetzgebung, wenn ich auch anerkenne, daß der Antrag, den die Comission gestellt hat, für die Behandlung des Gegenstandes zweckentsprechend wäre. Ich glaube nämlich allerdings nicht, daß es zweckentsprechend sei wie der Herr Abg. Jahnel behauptet, daß die Bestimmung der einzelnen Communalbehörden, welche in Zukunft Schubserkenntnisse zu fällen haben werden, von Seite des h. Hauses erfolgt.

Allein das Reichsgesetz besteht in dieser Fas= fung und darum glaube ich nicht, daß ein Punkt wie derjenige des Absatzes 3 §. 1 des Antrages mit dem Reichsgesetze im Einklange stehe. Aehnliche Bestimmungen sinden sich eben auch in der Gemeindeordnung und man konnte eben auch nicht anders als im Wege der Gesetzgebung, gegenwärtig nachdem das Gesetz über die Grundzüge der Ge= meindeordnung auch in den Wirkungskreis der Lan= desgesetzgebung übergangen ist, im Wege der Lan= desgesetzgebung Abhilfe schaffen. Aus allen diesen Gründen und namentlich darum, weil ich glaube, daß man sich wohl bestimmen muß, ob man den Gemeinden mehr Arbeit überträgt, als ihnen schon übertragen worden ist, wäre ich mit dem Antrage des Abgeordneten Jahnel einverstanden.

Abg. Jahnel: Es würde mich zu weit führen, wenn ich auf alle die Einwendungen repliziren wollte.

Ich begnüge mich damit, zu wiederholen, daß ich die Richtigkeit meiner Ansichten durch Berufung auf die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach= gewiesen habe, ich begnüge mich damit, noch einmal zu konstatiren, daß meine Ansichten mit jenen Anschauungen mindestens übereinstimmten, von denen die h. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße ausgegangen in, als der Ge= setzentwurf vom 19. Nov. 1873 verfaßt, beziehungsweise dem h. Landtage vorgelegt worden ist. Man brauchte der Landesausschußvorlage nur das Wörtchen "mit Zugeständniß der Gemein= den" hinzuzusetzen und es wäre die Uibereinstimmung zwischen meinen Anschauungen, den Anschauungen der h. Statthalterei und des Landesaus= schußes hergestellt. (Rufe: Schluß, Schluß. )

Oberstlandmarschall: Es wird der Schluß der Debatte beantragt. Bitte jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag auf Schluß der Debatte ist angenommen.

Der H. Berichterstatter hat das Schlußwort.

Berichterstatter Ritter v. Brecht er: Nach

den Ausführungen des Hrn. Regierungsvertreters habe ich auf die der Herren Vorredner nichts zu entgegen und schließe mich der Ansicht des Hrn. Regierungsvertreters an, daß diese Anträge, die gegen den vorliegenden Gesetzentwurf erhoben wur= den, nicht ganz begründet sind. Was die Ansicht des Hrn. Dr. Alter anbelangt, betreffend die Belastung der Gemeinden, so ist es mir auffallend, daß ge= rade eine Gemeinde am Sitze der Bezirkshaupt= mannschaft durchaus nicht belastet werdernsoll, während an einem Orte, wo ein Bezirksgericht ist, sie ganz anstandslos belastet werden kann. Es ist durch= aus kein Grund vorhanden, warum, wenn schon Belastung vorhanden ist, diese nicht auch belastet werden können. Schließlich ist die Belastung keine so außerordentliche. H. Abg. Jahnel hat erwähnt, daß die Zusammenstellung der Constitute der be= treffenden Schubgemeinden viel zu thun geben werde, das ist nicht der Fall; - denn nach § 8 des Reichsgesetzes vom J. 1871 heißt es: Wenn eine Gemeindevorstehung sindet, daß ein Anlaß zur Abschiebung einer in ihrem Gebiete bestrichen Person vorhanden ist, hat sie dieses Constitut zu fällen, nicht die Schubgemeinde, sondern die an= haltende Gemeinde. Dieses Constitut wird nun an die Schubgemeinde geschickt, welche Schuberkennt= nisse zu fällen hat.

Die Fällung besteht in nichts Anderem als in der Ausfüllung eines bereits bestehenden Blankets. - Man füllt das Blanket aus; das ist die gange Arbeit. Die Belastung der Gemeinde mit diesem Geschäfte ist keine so großartige. Uebet Arrestmangel wird mau auch keine Klage führen können.

Alle diese Orte sind schon an und für sich Schubsstationen, müssen also bereits Arreste haben und so werden sich die Schüblinge oder Diejenigen, gegen welche ein Erkenntniß gefällt werden soll, nicht hänfen, daß ein Mangel an Arrest eintreten würde. Ich beharre deshalb bei dem Antrage, es möge das h. Haus in die Berathung des Gesetz= entwurfes eingehen und den Antrag des Hrn. Abge= ordneten Jahnel auf Zurückweisung an die Kom= mission ablehnen.

Oberstlandmarschall: Es gelangt nun am Schluße der Generaldebatte der Antrag aus Vertagung, resp. Zurückweisung des Gesetzes zur Abstimmung.

Der Antrag lautet:

Der h. Landtag wolle beschließen, der von der Kommission vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Uibertragung der Fällung von Schubserkenntnissen an einzelne Gemeinden, sei an die Kommission zur Um= arbeitung zurückzuweisen.

Snìm. sekr. Schmidt: Pan Dr. Jahnel èiní návrh: Slavný snìme raèiž uzavøíti: Návrh zákona v pøíèinì pøenešení práva vydávání nálezù stran postrkù na nìkteré obce budiž komisí nazpìt dodán k pøedìlání.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Dieje= nigen, welche dem Antrage zustimmen, sich zu er= heben. (Geschieht)

Der Antrag ist angenommen.

Ich habe noch folgende Mitheilungen zu machen:

Die Realschulkommission hält morgen 9 Uhr Früh eine Sitzung ab, zu welcher der Obmann die Herren einladet. Der Obmann der Kommission für die Bequartierungsentschädigungen bezüglich der Landwehr ladet die Kommissionsmitglieder für Samstag den 10. d M. um 91/2 Uhr zu einer Sitzung ein.

Die heutige Tagesordnung ist erschöpft.

Die nächste Sitzung sindet morgen um 10 Uhr statt und auf der Tagesordnung sind folgende Vor= lagen:

Landesausschußbericht mit Anträgen auf Ab= änderung einiger Paragrafe der Gemeindeordnung.

Landesausschußbericht betreffs der Petition des Zbirower Bezirksausschußes um Nachsicht der Hälfte des zur Herstellung der Bezirksstraße erhaltenen Vor= schußes.

Landesausschußbericht mit Antrag auf Neu= wahl eines unbesoldeten Direktors der böhmischen Hypothekenbank.

Bericht der Petitionskommission über die Pe= tition des Bezirksausschußes Königinhof um Be= hebung der Entscheidung des Landesausschußes, be= treffend die Uibernahme der Brzic=Ehlistower Strasse in die Bezirksverwaltung.

Bericht der Commission für die Abänderung der Landtagswahlordnung, betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichtes mit dem Amtssitze in Eipel.

Bericht derselben Kommission wegen Errichtung eines Bezirksgerichtes mit dem Amtssitze in Wällisch=Birken.

Bericht derselben Kommission über die Petition der Stadt Wartenberg um Errichtung eines Bezirks= gerichtes daselbst.

Ingleichen Landesausschußbericht über die Pe= tition der Gemeinde Hühnernwasser um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst, sowie die Petition der Stadtgemeinde Hirschberg um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

Die heutige Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr 20 Minuten.

Ritter v. Leiner, Verifikator. Dr. Aschenbrener, Verifikator. Gr. Kardasch, Verifikator.


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