Bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) - Der Antrag ist angenommen.
Es ist mir ein Antrag von Dr. Waldert und Genossen mitgetheilt worden.
Derselbe lautet:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Lan= desausschuß wird ermächtigt und angewiesen, aus
den disponibeln Kossäbeständen des Grundentlaftungs=
fondes den Betrag von 1000000 st. öst. W. zur Gewährung von Vorschüssen an jene Schulgemeinden, welche die Kosten eines nothwendigen Schulbaues ohne empfindlichen Rachtheil für einen geregelten Gemeindehaushalt nicht aufzubringen vermögen, zu verwenden.
1. Diese Vorschüsse müssen jährlich mit 4% verzinst und innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren in ebenso viel gleichen Jahresraten zurück= gezahlt werden.
2. Die von den Schulgemeinden zurückgezahlten Jahresraten können unter denselben Bedingungen neuerdings an derlei Schulgemeinden als Vorschüsse gegeben werden.
3. Der Landesausschuß wird angewiesen, ein Normale über die Gewährung dieser Vorschüsse aus= zuarbeiten und dem Landtage in der nächsten Session zur Genehmigung vorzulegen, einstweilen aber nach diesem provisorischen Normale mit der Gewährung von Vorschüssen vorzugehen.
4. Das Eigenthumsrecht des Grundentlastungs= sondes auf die in dieser Weise gewährten Vorschüsse wird durch diese mittlerweilige Verfügung nicht al= terirt.
Prag, den 18. Dezember 1873. Unterschrieben haben sich die Herren: Dr. Waldett, Dr. Grasse, Jos. Theumer, Rasp, Hermann, Dr. Zintl, Plener, Lehmann, Dr. Roser, Erler, Dr. Ruß, Hanisch, Hallwig, Bareuther, Sobotka, Meißler, Seidemann, Leo Theumer, Körber, Achtner, Hocke,
Eduard Janota, Aßmann, Jahul, Woraèka, Kobinger, Bauriedl, Köpl, Kardasch, Löw, A. Lehmann,
Jos. Bitterlich,
Dr. Aschenbrenner, Streeruwitz
Ein 2. Antrag von demselben Antragsteller lautet:
Der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen:
Gesetz, giltig für das Königreich Böhmen, be= treffend die Hereinbringung der mit dem Landes= oder Gemeindeentlastungsfonde für Schulbauten de= willigten Vorschüsse.
Uiber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen sinde Ich zu verordnen, wie folgt:
§. 1. Der Ortsschulrath einer jeden Landgemeinde, welche aus dem Landes= oder Gemeinde= entlastungsfonde einen Vorschuß erhalten hat, ist verpflichtet, im eigentlichen Voranschlage nöthigenfalls durch eine Umlage für die pünktliche Entrichtung der entfallenden Zinsen und für die Erhaltung der der Schulgemeinde zur Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes gewährten Raten die entsprechende Vor= sorge zu treffen und hat den diesfälligen Jahres= voranschlag noch vor der im §. 11 des Ges. vom J. 1873 Z.... angeordneten Mittheilung des= selben an den Gemeindeausschuß dem Landesaus= schuße zur Einstcht vorzulegen.
§. 2. Ist in dem Voranschlage für die Rück= zahlung der Vorschüsse oder für die Entrichtung der Zinsen entweder gar nicht oder doch nicht ausrei= chend vorgesorgt worden, so hat der Landesausschuß dem Ortsschulrathe die Umlegung jenes Betrages auszutragen, welcher zur bedungenen Verzinsung und Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes erforderlich ist.
§. 3. Unterläßt oder verweigert der Ortsschul= rath oder die Vertretung einer eingeschulten Ge= meinde die Umlegung oder Abfuhr der zur Verzin= sung oder Rückzahlung des erhaltenen Vorschußes bestimmten Beträge, so hat der Landesausschuß im Einverständniß mit der k. k. Statthaltern die Umlage des erforderlichen Betrages oder die Eintreibung der Rückstände gleich anderen Steuerrück= ständen zu veranlassen und sonst auf Kosten und Gefahr der Schulgemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen.
§. 4. Die zur Verzinsung und Rückzahlung solcher Vorschüsse erforderlichen Umlagen fallen nicht unter die Bestimmung des §. 87 der Gemeinde= Ordnung.
Dr. Waldert,
Streernwitz,
Kardasch,
Woratschka,
Meißler,
Erler,
Bitterlich,
Rasp,
Leo Theumer,
Janota,
Kobinger, Dr. Schlesinger,
Körber,
Köpl,
Aschenbrenner,
Bauriedl,
Dr. Roser,
Achtner,
Aßmann,
Lehmann,
Bareuther,
Low,
Hanifch,
Hallwich.
Ich werde beide Anträge in Druck legen lassen und werde dieselben zur ersten Lesung bringen.
Wir gehen nun in der Tagesordnung weiter und kommen zum Berichte der Petitionskommission über die Petition Nr. 54 des Turn= und Feuer= wehrvereines des nordböhm. Ganverbandes um Erlassung einer Feuerpolizeiordnung für Böhmen.. Berichterstatter ist Herr Jahnel; bitte den Bericht vorzutragen.
Ref. Ja h n e l: Die Turn= und Feuerwehrvereine des nordböhm. Gauverbandes bitten in einer am 11. d. M. s. num. 54 überreichten Petition dato. Böhm. Leipa vom 2. d. M. um Erlassung einer den Verhält= nissen des Landes und der Gegenwart in jeder Hinsicht Rechnung tragenden, den Schutz und die Erhaltung des Eigenthums bezweckenden Feuer= löschordnung.
Die Petition hebt zunächst hervor, daß die Feuerlöschrequisiten in vielen Ortschaften in sehr schlechtem Zustande sind, in anderen ganz fehlen und daß selbst dort, wo sie vorhanden sind, hievon bei ausgebrochenen Bränden kein wirksamer Ge= brauch gemacht werden konnte, weil die hiezu er= forderliche einheitliche Leitung fehlte. Die Petizion weist darauf hin, daß sich wohl in einzelnen Gemeinden freiwillige Fenerwehrvereine bildeten, allein es sei die traurige Erfahrung gemacht worden, daß es Gemeinden gebe, in denen diese Institute nicht nur nicht unterstützt, sondern deren Bestrebungen ge= radezu unterdrückt wurden. Wenn sich aber selbst dort, wo in Befolgung des Gemeindengesetzes lokale Feuerpolizeiordnung eingeführt und die bestehenden Feuerwehren unterstützt wurden, eine wirksame Handhabung der Feuerpolizei als unmöglich heraus= stellt, so sei daran der Umstand schuld, daß die Feuerlöschordnung vom J. 1782 ganz unbrauchbar geworden sei und demnach den autonomen Gemein= den das Gesetz fehle, auf das ste sich stützen und berufen können. Die Erlassung eines solchen Ge-= setzes, id est einer neuen zeitgemäßen Feuerlösch= ordnung sei somit ein dringendes Bedürfniß.
Der hohe Landtag hat die Zweckmäßigkeit der Regelung der Feuerpolizei durch ein zu erlassendes Landesgesetz, namentlich im Hinblicke, daß die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeinden, nur aus das Emporblühen des Institutes der frei= willigen Feuerwehren angewiesen ist, bereits anerkannt, indem er in seiner 27. Sitzung des J. 1872 eine gleich= lautende, vom Reichenberger Gauseuerwehrverbande eingebrachte Petition über Antrag des Petitions=
ausschußes mit der Aufforderung dem Landesausschuße zuwies, hierüber die erforderlichen Erhe= bungen zu pflegen und auf Grund derselben dem hohen Landtage in der nächsten Session zu be= tichten.
Wenn der Landesausschuß dieser Aufforderung bisher nicht nachkam und ihr im Laufe dieser Session voraussichtlich nicht mehr nachkommen wird, so ist dies damit entschuldigt, daß die vom Landesausschuße wirklich eingeleiteten Erhebungen noch nicht zum Abschluße gediehen sind.
Da sich aber andererseits aus diesen Erhebungen ergeben hat, daß die Regierung die Initia= tive zur Erlassung einer Feuer-Polizeiordnung für das Königreich Böhmen der Landesvertretung überläßt und daß die Landtage für Oesterreich ob und unter der Enns, Schlesien und Mährern in neuerer Zeit Feuerlöschordnungen für die genannten Länder bereits erlassen haben - deren Wortlaut dem Landesausschuße vorliegt - und da ferner kein Grund vorhanden ist, die Wichtigkeit des Inhaltes der neuerlichen Petition und somit das Bedürfniß der Erlassung eines, die Feuerpolizei regelnden Gesetzes zu bezweifeln, so stellt die Petitionskommission den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen:
Es sei die von den Turn- und Feuerwehrvereinen des nordböhmischen Gauverbandes sub N. E. 54 überreichte Petition um Erlassung einer Feuerpolizeiordnung an den Landesausschuß mit der Aufforderunq zu leiten, derselbe habe nach Beendigung der ihm in der 27. Sitzung des Jahres 1872 übertragenen Erhebungen den Entwurf eines Landesgesetzes zur Regelung der Feuerpolizei für das Königreich Böhmen auszuarbeiten und diesen Ent= wurf in der nächsten Landtagssession zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Snìm. sekretáø Schmidt: Petièní komise navrhuje:
Slavný snìme raèiž se usnésti: petice spolkù tìlocvièných a hasièských župní jednoty v severních Èechách podaná pod èíslem 54. za vydání øádu policejního v pøíèinì ohnì budiž odevzdána zemskému výboru s vybídnutím, aby, až ukonèí vyšetøování v 27. sezení snìmu zemského r. 1872 jemu uložené, vypracoval návrh zemského zákona stran upravení policie ohnì pro království Èeské a aby návrh takový v nejblíže pøíštím zasedání snìmu k ústavnímu øízení pøedložil.
Oberstlandmardchall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand. )
Da dies nicht der Fall ist, do bitte ich Die= jenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission über die Petition 84 des Josef Batysta um Anunlirung eines zwischen der Gemeinde Blatna und der brauberechtigten Bürger= schaft geslossenen Ausgleiches wegen strittigen Gemeindegründen.
Berichterstatter ist Herr Dr. Weber.
Res Dr. Weber: Seit vielen Jahren war die Gemeinde Blatna mit der brauberechtigten Bür= gerschaft daselbst über das Eigenthum von 212 Joch Grundstücke in Streit, welcher nicht nur beiden Theilen namhafte Kosten verursachte, sondern auch Jahre lang Unfrieden unter den Gemeindemitglie-. dern von Blatna gestiftet hat. Se. Durchlaucht der Fürst Georg Lobkowic wurde deshalb im Sinue des §. 101 der Gemeindeordnung zum Kurator der Gemeinde Blatna bestellt, und war von diesem die rechtsfreundliche Vertretung der Gemeinde Blatna in die Hände des Dr. Prachenský gelegt worden, nachdem es dem genannten Kurator bisher nicht gelungen war, einen gütlichen Vergleich zwischen den streitenden Theilen zu Stande zu bringen, obschon wiederholt von dem Landesausschuße der Abschluß eines Ausgleiches befürwortend empfohlen worden war.
Später und zwar unterm 26. Mai 1870 zeigte der Gemeindekurator Fürst Georg Lobkowic an, daß zwischen den Interessenten ein Vergleich verabredet sei, wornach die Brauberechtigten alle bisher strittigen Gemeindegründe an die Gemeinde Blatna abtrete», dafür aber einen Theil von Grund= stücken erhalten werden, welche der Freiherr von Hildprandt mit der Gemeinde austauschen werde. Der in diesem Sinne entworfene Vergleich wurde von der Gemeindevertretung zu Blatna gutgeheißen, der bezügliche Beschluß jedoch von der k. k. Be= zirkshauptmannschaft im Grunde des §. 16 der Gemeindeordnung sistirt, weil die Majorität der Mitglieder des Gemeindeausschußes der brauberech= tigten Klasse angehöre.
In Folge dessen erklärte der Gemeindekurator den Prozeß fortzuführen, der bis zur Replik ge= diehen war und lehnte aber gleichzeitig jeden weiteren Vergleichsversuch ab.
In Folge der deshalb an den Landtag ge= langten Beschwerde forderte der Landtag den Ge= meindekurator auf, das Resultat der bisherigen Vergleichsverhandlung dem Bezirksausschuße als der kompetenten Körperschaft zur Kenntniß und weiteren Verfügung vorzulegen.
Unter Einem wurde von dem Landesausschuße dem Blatnaer Bezirksausschuße bedeutet, daß auch während der Prozeßführung die Abschließung eines Vergleiches zulässig sei und daß der Bezirksausschuß, wenn derselbe es im Interesse der Gemeinde Blatna finden sollte, auch den bisherigen Gemeinde= kurator von seinem Amte entheben könne.
Gegen diesen Beschluß brachte nun der Kura= tor Herr Fürst Georg Lobkowic gemeinschaftlich mit dem Gemeindeanwalte Dr. Prachenský ein Gesuch um Rücknahme eines Beschlußes mit der Bitte ein, dem Prozesse seinen Lauf zu lassen, weil der Ab= schluß eines Vergleiches wegen Befangenheit der Majorität des Blatnaer Gemeindeausschußes unmöglich fei und von der politischen Behörde behoben werden würde, weil ferner die Geneigtheit der
Bräubürger zum Ausgleiche nur ein Vorwand sei, die Sache zu verschleppen und weil endlich das Recht der Gemeinde auf den gesammten strittigen Grundbesitz unumstößlich sei und der Gemeinde von den Gerichten zugesprochen werden müsse.
Zugleich erklärten der Gemeindekurator und dessen Rechtsfreund, daß beide im Falle der Landesausschuß bei seinem Beschluße - den Ausgleich zu fordern - beharren sollte, jede Betheiligung an dem Vergleichsabschluße ablehnen müßten.
Der über diese Eingabe vernommene Bezirks= ausschuß von Blatna weist alle Bedenken gegen den Versuch und den Abschluß eines Vergleiches unter Auführung von persönlichen Verhältnissen insbesondere damit zurück, daß bei der Fortführung des Rechtsstrittes, abgesehen von den namhaften Kosten der Prozeßführung, der Friede einzelner Fa= milien in Blatna auf dem Spiele stehe und die Formalisirung des Vergleiches dem Gesetze gemäß ganz gut durchgeführt werden könne, endlich daß auch ein für die Gemeinde Blatna günstigerer Ber= gleich als der durch den Gemeindekurator bisher proponirte mit Sicherheit erzielt werden würde.
Aus diesem Grunde beschied der Landesaus= schuß den Kurator Herrn Fürsten Georg Lobkowic dahin, daß der Bezirksausschuß von Blatna im vollen Rechte und im Interesse der Gemeinde Blatna handle, wenn derselbe auch im Lause des Prozesses einen Ausgleich zwischen den streitenden Theilen anstrebe.
In Folge dessen wurde in der Person des Herrn Franz Šawrda, Bürger von Sedlec, ein neuer Kurator für die Gemeinde Blatna bestellt und wurden von diesem sowie von den bräuberech= tigten Bürgern zu Blatna neue Ausgleichsanträge gestellt.
Der gegen diese Verfügungen des Bezirksaus= schußes von dem früheren Gemeindekurator einge= brachte Rekurs, sowie der Protest des Blatnaer Bürgermeisters und Konsorten wurde von dem Landesausschuße verworfen und dem Bezirksobmanne von Blatna aufgetragen, zur Verhandlung über die neuerlichen Vergleichsanträge des neu be= stellten Kurators die Bezirksvertretung zu Blatna zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen und derselben auch die Proteste des Fürsten Georg Lobkowic sowie des Bürgermeisters von Blatna vorzulegen.
Dies ist nun geschehen und hat die Bezirks= vertretung den vom neuernannten Kurator der Ge= meinde Blatna mit der Blatnaer bräuberechtigten Bürgerschaft vereinbarten Vergleich, mittelst dessen von den strittigen 212 Joch Grundstücken blos 25 Joch an die Brauberechtigten von der Gemeinde abgetreten wurden, derselben dagegen 187 Joch verblieben sind, in der Sitzung vom 14. Dezember 1872 nach eingehender Berathung genehmigt. Der bezügliche Beschluß wurde von der Bezirksvertre= tung mit 14 gegen 6 Stimmen gefaßt.
Gegen diesen Beschluß nun wurde vom Bür=
germeister zu Blatna und von 15 Gemeindeaus= schuß Mitgliedern an den Landesausschuß rekurrirt, dagegen von 17 Gemeindeausschußmitgliedern um dessen Genehmigung gebeten.
In der Beschwerde gegen den Vergleich wurde hervorgehoben, daß der Bezirksobmann früher selbst Brauberechtigter gewesen, daß der Gemeindekurator Šawrda mit zwei Vertretungsmitgliedern, die selbst Braubürger seien, verschwägert sei, daß der Kura= tor mit der Braubürgerschaft ohne Einvernahme mir den unbefangenen Mitgliedern der Gemeinde= vertretung verhandelt habe und endlich baß ein Mitglied der Bezirksvertretung zur Sitzung gar nicht eingeladen worden sei.
Nachdem sichergestellt worden war, daß die letzterwähnte Unterlassung der Einladung eines Be= zirksvertretungs=Mitgliedes zu dieser Sitzung nicht erfolgt sei, wurde jener Beschluß und der dabei abgeschlossene Vergleich vom Landesausschuße voll= inhaltlich genehmigt.
Gegen diesen Beschuß ist nun die vorliegende Petition des Hrn. Johann Batysta, Mitgliedes der Gemeindevertretung zu Blatna, gerichtet.
In dieser Petition werden seine wesentlich neuen Beschwerdepunkte vorgeführt, die nicht schon in den früheren, von mir hervorgehobenen Rekursen des Bürgermeisters und einiger Gemeindeausschuß= mitglieder erwähnt worden waren.
Neu erscheint allenfalls die Begründung vor= liegender Petition, recte Beschwerde durch Berufung auf die §§. 101 und 68 der G. =O., indem dieselben im Vorliegenden insofern verlegt worden fein sollen, daß der Gemeindevertreter statt nach Weisung des §. 101 G. -O. Prozeß zu führen, Ausgleichs= verhandlungen gepflogen habe und daß und b § 68 G. =D. zur Ratisierung des betreffenden Vergleiches ein Landtagsbeschluß nothwendig gewesen sei, weil es sich hier um die Vertheilung von Gemeinde= stammvermögen unter die Gemeindemitglieder ge= handelt habe.
Daß bei Privatrechtssachen zwischen der Ge= meinde und einer ganzen Klasse von Gemeindemit= gliedern, im Falle der Gemeindeausschuß befangen wäre, der Bezirksausschuß zunächst einen gütlichen Ausgleich versuchen und daß er im Falle des Miß= lingens desselben einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege zu bestellen hat, dieser Bestimmung der G. =O. denn doch nicht die Auslegung gegeben worden, nur der Bezirksausschuß kann Vergleichs = Verhandlungen pflegen, der bestellte Gemeindekurator dagegen muß um jeden Preis Prozeß führen. Zudem wu den ja zu beiden Malen von dem Bezirksausschuße für die Gemeinde Blatna als Kuratoren Männer auf= gestellt, die zur Prozeßfüh ung im vorliegenden Falle weder berechtigt, noch befähigt waren.
Eben so wenig kann ein Vergleich über strit= tige Grundstücke, deren Eigenthum für die Ge= meinde Blatna noch fehr fraglich war, als eine Vertheilung von Stammvermögen der Gemeinde
angesehen werden, weil eben die Gemeinde Blatna nicht im unbestrittenen Besitze dieser Grund= stücke war und im vorliegenden Falle nicht eine Vertheilung solchen Vermögens unter die Ge= meinde=Mitglieder, sondern au eine von der Gemeinde verschiedene Körperschaft (Braubürger= schaft) und überhaupt keine Vertheilung unter Ge= meinde=Mitglieder, sondern vielmehr eine Erwerbung für die Gemeinde stattgefunden hat. Wird nun erwogen, daß im vorliegenden Falle sowohl Der Bezirksausschuß von Blatna, als auch der böhm. Landesausschuß ganz korrekt vorgegangen sind, daß insbesondere formell der bestrittene Ausgleich als ganz gesetzlich und rechtswirksam abgeschlossen angenommen werden muß, wenn auch von den 14 Stimmen der Majorität der Bezirksvertretung Blatna die drei beanständeten Stimmen ausgeschieden werden; wird erwogen, daß in dem vorliegenden Falle persönliche Verhältnisse die Hauptrolle spielten, ferner daß die gütliche Auseinandersetzung über den Anspruch von 212 Joch strittiger Grund= stücke in der Art, daß hievon der Gemeinde Blatna 187 Joch als unbestrittenes Gemeindevermögen verbleiben, doch jedenfalls ein namhafter Vortheil für die Gemeinde Blatna ist, besonders wenn der von dem früheren Gemeinde=Kurator beantragte, für die Gemeinde Blatna ungleich ungünstigere Ausgleich entgegengehalten wird; wird weiter er= wogen, daß diese strittige Angelegenheit nach den Aeußerungen sämmtlicher Parteien nur im gütlichen Wege mit günstigem Erfolge geregelt werden könnte; wird endlich erwogen, daß durch diesen Ausgleich der seit Jahren zwischen den Ge= meinde=Mitgliedern bestehende Unfrieden beseitigt, der allseits gewünschte Friede daselbst wieder herge= stellt wurde, so glaubt die Petitionskommission mit voller Beruhigung beantragen zu können:
Der h. Landtag gehe über die Petition des Johann Batysta um Annullierung des zwischen der Gemeinde Blatna und der brauberechtigten Bürgerschaft daselbst wegen Auseinandersetzung von strit= tigen Grundstücken geschlossenen Vergleichs zur Tagesordnung.
Sekr. Schmidt: Petièní komise navrhuje:
Slavný snìme raèiž pøes petici Jana Batysty za zrušení narovnání, jež mezi obcí Blatnou a pravováreèným mìšanstvem tamtéž v pøíèine rozdìlení sporných pozemkù uzavøeno bylo, k dennímu poøádku pøejíti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, so schiebe ich zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche dem An= trage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Wir kommen zum letzten Gegenstande der heu-
tigen Tagesordnung, zum Berichte des Landesaus=
schußes mit den Eingaben der Städte Klattau,
Hohenelbe, Trautenau und Teplitz um Errichtung
von Gerichtshöfen in denselben.
Berichterstatter ist der L. =A. =Beisitzer Hr. Dr. Schmeykal.
Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
L. =A. =B. Dr. Schmeykal: Von Seite des h. Justizministeriums sind an den Landesausschuß 4 Eingaben der Städte Klattau, Hohenelbe, Trau= tenan und Teplitz geleitet worden, in welchen Ein= gaben die 4 Städte an die Regierung das Ersu= chen richten, es möge in diesen Städten je ein Ge= richtshof ausgestellt werden.
Gegen diese Petitionen wurde von Seite des Justizministeriums weiter an den Landesausschuß auch eine Eingabe der Stadt Leitmeritz gerichtet welche sich den Bestrebungen der Stadt Teplitz, Sitz eines Gerichtshofes zu werden, entgegenwirft.
Der Landesausschuß hielt sich für verpflichtet, über diese Vorlage der genannten Städte das Oberlandesgericht um seine Wohlmeinung anzuge= hen und es hat das Oberlandesgericht diese Wohl= meinung hieher u. zw. im vertagenden Sinne er= stattet. Zu bemerken ist, daß die Zuweisung dieser Petitionen der genannten Städte von Seite des Justizministeriums an die Landesvertretung in Be= folgung der Vorschriften des §. 1 des Gesetzes vom. 26. April 1873 erfolgte, und es verfügt diese Ge= setzesstelle, daß Aenderungen in der Territorialabtheilung der Sprengel der Landes= Handels= und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe auch im Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages er= folgen können.
Nun muß der Landesansschuß zunächst darauf hinweisen, daß ans dem Inhalte der Petitionen wortdeutlich hervorgehe, daß die einschreitenden Städte die Eventualität einer neuen allgemeinen Gerichtsorganisirung im Auge haben, und daß sie mit Rücksicht auf diese Eventualität jetzt schon ihren Wunsch kundgaben, Sitze der Gerichtshöfe zu wer= den. Nun ist es wahr, daß in Felge der bereits erfolgten Reform des Strasprozesses und in weite= rer Folge der vorstehenden Reform unseres Civil= prozesses auch eine allgemeine Gerichtsorganisation unabweislich ist; allein auf der anderen Seite ist ja diese Organisation nicht vollzogen und sie kann nicht vollzogen werden, weil auch die Grundzüge für dieselben, wie es geschehen muß, im verfassungs= mäßigen Wege noch nicht festgesetzt sind. Ohne diese Festsetzung der Grundzüge aber geht der Landes= vertretung nach der Ansteht des L. =A. jene entscheidende Prämisse ab, welche in Verbindung mit den Terrain= und Verkehrsverhältnissen es zulässig machen würde, ein Gutachten mit vollster Gewißheit und Beruhigung über diese Petition der 4 Städte abgeben zu können.
Der Landesausschuß glaubt daher auch, wenn man sich auf den Standpunkt der Petition stellt, d. h. wenn man die Eventualität einer neuen Ge= richtsorganisation dabei im Auge behält, daß dann
die Erstattung eines Gutachtens zu vertegen wäre. Dagegen erachtet der Landesausschuß, daß der vorliegende Fall einen willkommenen Anlaß bieten könnte, daß der Landtag ausspreche, einmal, daß bereits in Folge erflossener Strasproceßordnung eine neue Organisation der Gerichte unabweislich und dringlich sei, und in weiterer Folge auch aus= spreche, daß die Frage der Vermehrung der Ge= tichtshöfe in Böhmen überhaupt unzweifelhaft zu bejahen sei.
Anschließend an dieses Gutachten und abge= sehen von der Eventualität einer allgemeinen Gerichtsorganisation für das Königreich Böhmen im Sinne des §. 1 des im Eingang citirten Gesetzes, anschließend an die 4 konkreten Fälle, ein Gutachten jetzt schon abzugeben ohne Rücksicht auf die Even= tualität einer neuen Gerichtsorganisation, das glaubt der Landesausschuß dem h. Landtage anheim stellen zu sollen und stellt den Antrag, daß der vorliegende, im Namen des Landesausschußes erstattete Bericht zur Vorberathung jener Kommission zugewiesen werde, welche sich mit den Angelegenheiten der Landtagswahlordnung zu beschäftigen hat.
Snìm. sekr. Schmidt: Zemský výbor èiní návrh, aby jeho zpráva byla prikázána komisi, která je sestavena pro záležitosti volebního øádu zemskeho.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem formellen Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. )
Da es nicht der Fall ist, wollen Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand erheben. (Geschieht).
Der Antrag ist angenommen.
Se. Exc. der Herr Statthalter hat das Wort.
Sc. Exc. Freih v. Koller:
In Allerhöchstem Auftrage habe ich den hohen Landtag von heute ab bis einschließlich 7. Jänner künftigen Jahres für vertagt zu erklären.
Podle nejvyšího nažízení prohlašují snìm zemský až do 7. ledna bud. roku za odroèený.
Oberlandmarschall: Nach der soeben vernommenen Vertagung ist heute die letzte Sitzing. Ich stelle daher das Ersuchen an die geehrten Kom= missionen, die Zeit der Vertagung dazu zu benützen, um ihre Berichte zu liefern, damit der Landtag nach Ablauf der Vertagung in der Lage wäre, alle in der Vorverhandlung besinnlichen Vorlagen un= aufgehalten erledigen zu können.
Die nächste Sitzung sindet am 8. Jänner statt um 10 Uhr.
Auf der Tagesordnung steht:
i. Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1874, eventuell andere Berichte dieser Kom= mission.
2. Bericht der Kommission für die Regierungs= vorlage eines Gesetzentwurfes, betreffend die Realschulen
3. Bericht der Kommission für den Gesetzentwurf, betreffend die Uibertragung der Fällung von Schubserkenntnissen an einzelne Gemeinden.
Die heutige Sitzung ist geschloffen. (Schluß der Sitzung um 1 Uhr 53 Min. )
Franz Wanka, Verifikator. Dr. Alter, Verifikator. Heinrich Frank, Verifikator.