Stenografická správa
IX. sezení druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 18. prosince 1873.
Stenographischer Vericht
über die
IX. Sitzung der zweiten Jahres-Sesion des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872,
am 18. Dezember 1873.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemsky kníže Karel Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exe. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu.
Sezení poèalo v 11 hodin 20 minut dopoledne.
Vorsitzender: Se Durchlaucht der Oberstlandmarschall Fürst Karl Auersperg.
Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthalter Freih. von Koller und der k. k. Statthalterei=Vicepräsident Freih. von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 20 Min. Vormittags.
Oberstlandmarschall (läutet zweimal): Die Sitzung ist eröffnet.
Nám. nejv. maršálka: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarschall: Ich habe der h. Versammlung folgende Mittheilungen zu machen.
Die Geschäftsprotokolle der 5., 6., 7. Sitzung vom 11., 12., 13. Dezember waren durch die in der Geschäftsordnung bestimmte Zeit zur Einsicht aufgelegt.
Wird etwas gegen den Inhalt dieser Proto= kolle zu erinnern sein? Da dies nicht der Fall ist, so sind sie agnoszirt. Die h. Abgeordneten sinden heute auf ihren Pulten die Reisekostenliquidation und ich ersuche, es wolle gefällig sein, dieselben auszufüllen und der Landtagskanzlei zukommen zu lassen. Es ist der Bericht des Landesausschusses angelangt mit Petitionen mehrerer Bezirksausschuße um Erlassung eines Landesgesetzes, wornach die Er= werb= oder Einkommensteuer von den in den Be= zirken ausgeübten Geschäfts-Unternehmungen auch vom Bezirke entrichtet werden soll.
Derselbe wurde der Petitionskommission zuge= wiesen, da schon ähnliche Petitionen an diese Kom= mission zur Vorberathung überwiesen worden sind.
Der Landesausschußbericht, betreffend die Lei= stung von Beiträgen den Schulbezirken wurde sammt den bezüglichen Vorlagen des Landesschulrathes der Budgetkommission zugewiesen.
Ferner wurde über Ansuchen der Petitions= Kommission die Petition Nr. 7 der Gemeinde Bu= chers um Bewilligung einer 26% Steuerumlage zur Erledigung abgetreten der Budgetkommission.
Ich bitte um Verlesung des Einlaufes und der Petitionen.
Ldt. -Sekr. Schmidt: Abg. -Dr. Grasse überreicht eine Petition des Unterstützungsvereins der philosophischen Fakultät an der Wiener Universität um Gewährung einer Unterstützung.
Oberstlandmarschall: Wurde der And= getkommission zugewiesen.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Derselbe Hr. Abgeordnete eine Petition des Lehrervereines "Budeè" in Pøí= bram um Aufbesserung der materiellen Lage des Lehrerstandes.
Derselbe eine Petition ingleichen der Lehrer des Schulbezirkes Pisek.
Derselbe ingleichen des Schulbezirkes Tabor.
Derselbe ingleichen des bezirkshauptmannschastlichen Verwaltungsbezirkes Mühlhausen.
Oberstlandmarschall: Geht an die SchulKommission.
Ldt. = Sekr. Schmidt: Abg. Jos. Theumer eine Petition der Stadtvertretung Hirschberg um Konstituirung eines Bezirksgerichtes daselbst.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kommission zur Berathung der Landtagswahlordnung.
Ldt. -Sekr. Schmidt: Abg. Richter. Petition der Bezirksvertretung Königsaal um Erfassung eines Landesgesetzes über die Zahlung der Erwerb= und Einkommensteuer von Geschäftsunternehmungen.
Oberstlandmarschall: Geht an die Pe= titionskommission.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Abg. Leitenberger. Pe= tition der Gemeinde Plan und Glasersdorf um Ausbau einer Verbindungsstrasse mit den Hochstadt= Rochlitzer Strassenzügen aus Landesmitteln.
Oberstlandmarschall: An die Budget= Kommission.
Ldt. -Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Hallwich. Pe= tition des Bezirksausschußes Hohenelbe um Abän= derung des §. 7 des Strassenpolizeigesetzes.
Oberstlandmarschall: An den Landes= ausschuß.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Dr. Herbst. Petition der Stadtgemeinde Teplitz um Errichtung eines k. k. Bezirkshofes I. Instanz in Teplitz.
Oberstlandmarschall: Geht an die Kom= mission zur Berathung der Landtagswahlordnung.
Ldt. -Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Schlesinger.
Petition des deutschen pädagogischen Vereins in Prag um Abänderung des §. 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes.
Oberstlandmarschall: Geht an die Schul= kommission.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Der Abg Ritter von Streeruwitz überreicht eine Petition der Stadt= und Gemeinde=Vertretungen zu Neuern, Klattau, Schwihau, Pøestic, Lažan, Dobøan um Erwirkung einer Staatssubvention für den Pilsen = Klattau= Eisensteiner Eisenbahnbau.
Oberstlandmarschall: Geht an die Pe= titionskommission.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Abg. Fürstl von Teichek. Petition des Centralvereines für Bienenzucht in Böhmen.
Oberstlandmarschall: Geht an die Bud= get=Kommission.
Ldt. =Sekr. Schmidt: Abg. M. Achtner über= reicht eine Petition des Lehrkörpers in Außig um Abänderung des §. 22 des Schulgesetzes vom 21. Jänner 1870.
Oberstlandmarschall: Geht an die Schul= kommission.
Der Abgeordnete Freiherr v. Weidenheim sen. entschuldigt sein Ausbleiben durch Unwohlsein. Der Obmann der Kommission, welche das Gesetz über die Zufahrtsstrassen zu den Eisenbahnen zu be= rathen hat, ladet die betreffenden Herren Kommissionsmitglieder zu einer Sitzung nach der Landtags= sitzung ein und der Obmann der Grundbuchskom= mission ladet die Herren zu einer Sitzung ein, welche Morgen den 19. Dezember um 9 Uhr Vor= mittags stattsindet.
Wir übergehen nun zur Tagesordnung und zwar vorerst zur Wahl der Kommission zur Vor= berathung des Gesetzes über die Vertheilung der Landwehrkosten. Nach dem gestern gefaßten Beschluße soll diese Kommission ans 15 Mitgliedern gebildet werden. Ich bitte daher, daß jede Kurie 5 Mitglieder wähle und werde die Sitzung behufs Besprechung unterbrechen.
(Die Sitzung wird um 11 Uhr 27 Minuten unterbrochen und um 12 Uhr 0 Minuten wieder aufgenommen. )
Oberstlandmarschall: Ich eröffne wieder die Sitzung und bringe das Ergebniß der vorge= nommenen Wahl zur Kenntniß.
In der Kurie des Großgrundbesitzes wurden zur Wahl der Kommission 50 Stimmzettel abge= geben und es erscheint gewählt:
Gras Ladislaus Thun mit 48 Stimmen, Bar. Wächter, Baron Karl Weidenheim jun., Herr von Mohr, Herr Franz Wanka mit 50 Stimmen.
In der Kurie der Städte und Industrialorte wurden für die Kommission abgegeben 37 Stimmzettel und es erscheint gewählt:
Herr Tacheci, Dr. Schmeykal, Herr Rasp, Herr Haßmann und Herr Meisler mit 37 Stimmen.
In der Kurie der Landgemeinden wurden für diese Kommission abgegeben 27 Stimmzettel und es erscheint gewählt Herr Dr. Roser, Herr Eiler, Herr Lehmann Anton, Herr Bauriedl und Herr Ritter von Streeruwitz mit je 26 Stimmen.
Ich ersuche die Kommissionsmitglieder, sich als Kommission zu konstituiren und mich von dem Re= sultate in Kenntniß zu setzen, wo ich sodann den Herrn Obmann verständigen werde, welches Be= rathungslokale zur Verfügung stünde.
Es wurde mir folgende Interpellation von Hrn. Baron Karl Weidenheim jun. und Genossen übergeben.
Interpellation des Abgeordneten Baron Karl Weidenheim jun. und Genossen an Se. Excellenz den Herrn Statthalter: In Erwägung, daß die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1869 zu= sammengesetzten Bezirkssteuerkommissionen nun schon 3 Jahre in Thätigkeit sind;
in Erwägung, daß die im Sinne des §. 31 des obigen Gesetzes als richtig erkannten Grundertragsklassifikations=Tarife noch nicht veröffentlicht wurden;
in Erwägung weiter, daß über die Thätigkeit der Bezirks= und Landesschätzungskommission nur sehr wenig Mittheilungen in die Oeffentlichkeit drin= gen, welche überdies nicht geeignet sind, die Hoff= nung auf eine gerechte, den Verhältnissen des Lan= des entsprechende Vertheilung der Grundsteuer zu nähren;
in Erwägung endlich, daß die im verflossenen Sommer stattgesundene Veröffentlichung der GrundErtragsklassifikations-Tarife sür das Nachbarland Mähren nichts weniger als den Erwartungen der Steuerträger entsprach, vielmehr, wie es in dem Memorandum der mährischen k. k. Ackerbangesell= schaft an die hohe Regierung heißt, "eine heftige Aufregung in allen Kreisen der Grundbesitzer her= vorgerufen hat" - erlauben sich die Gefertigten an Se. Excellenz den Herrn Statthalter die Frage zu stellen:
1. Wie weit sind die Arbeiten der Bezirksgrundsteuer-Kommission bereits gediehen und zu welcher Zeit ist die Veröffentlichung der Grunder= tragsklassifikations=Tarife für das Königreich Böh= men zu erwarten.
2. Berechtigt der heutige Stand der Arbeiten dieser Kommissionen überhaupt zu der Erwartung einer allseits gewünschten und mit dem Gesetze vom 24. Mai 1869 angestrebten gerechten Vertheilung der Grundsteuer im Königreiche Böhmen oder erscheint es nicht zur Erreichung dieses Zweckes förderlich und wünschenswerth, vor definitiver Feststel= lung und Veröffentlichung der Grundertragsklassifi= kationstarife die Zusammensetzung der Reichssteuerkommission (Central-Kommission) zu dem im §. 39 und 40 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 bezeich= neten Zwecke zu befürworten und anzustreben.
Karl. Freiherr Korb jun., Herbst, Wächter, Karl Freiherr von Weidenheim sen,, Fürst Schön= burg, Mohr, Dr. Limbeck, Seidemann, K. Graf Walis, Ferd. Freih. Korb v. Weidenheim, Freiherr Geymüller, Adolf Freiherr von Riese = Stallburg, Joses Gras Thun, Dr. Roser, Graf Mannsfeld, Fr. Freiherr Mladota, Lad. Graf Thun, Fürst Clary, Karl Graf Zedtwitz, Freih. v. Henneberg-Spiegel, Ed. Ritter von Daubek, Franz Pfeiffer, Karl Rittet von Limbeck, Franz Wanka, Dr. Ritter v; Forster, Dr. Görner, Stark, Dr. Klier, Suida, Kardasch, Hasner, A. Lehmann, Fürth, Haßmann, Aßmann, Dr. Schmeykal, Plener, Wolfrum, Hanisch, Huscher, Dr. Wiener Dr.. Weber, Jos. Bitterlich, Ruß, Jos. Theumer, Leo Theumer, Dr. Alter, Ad. Ritter von Streeruwitz, Weiner, Ludw. Freih. von Weidenheim, Mallowetz Freiherr von, Josef von Lumbe, Dr. Hallwich, G. Low, Bauriedel, Graf Clemens Zedtwitz, Scharschmidt.
Oberstlandmarschall: Ich werde diese Petition zunächst Sr. Exc dem Herrn Statthalter zustellen.
Se. Exc. der Herr Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. Statthalter Freih. v. Koller: Ich werde die Ehre haben, diese Interpellation in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten.
Oberstlandmarschall: Wir gehen in der Tagesordnung weiter. Der nächste Gegenstand ist die Regierungsvorlage: Gesetz, betreffend die Orga= nisirung des Sanitätsdienstes ins den Gemeinden, geltend für das Königreich Böhmen mit Ausnahme der Landeshauptstadt Prag.
Bitte um Vorlesung der Zuschrift.
Landtagssekr. Schmidt: Euere Durchlaucht, Hochgeborener Fürst! Im Grunde allerhöchster Er= mächligung vom 21. November laufenden Jahres hat mir Se. Exc. der Minister des Innern mit Erlaß vom 4. dieses Monats, Z. 19602, den Ent= wurf des Gesetzes, betreffend die Organisirung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden, mit dem Er= suchen übermittelt, diesen Gesetzentwurf in einer der nächsten Sitzungen des Landtages als Regierungs= vorlage zur verfassungsmäßigen Behandlung einzu= bringen. Ich erlaube mir demgemäß Eurer Durch= lauch im Anschluße die Abschrift des Gesetzent= wurfes zu übermitteln und ersuche selbe in der gegenwärtigen Landtags=Session der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen. Prag, am 6. Dezember 1873.
Koller.
Oberstlandmarschall: Da der Gesetzentwurf selbst in den Händen der Mitglieder sich be= sindet, so nehme ich Umgang von der Porlesung desselben und erwarte aus dem Schooße der Ver= sammlung einen Antrag über die formelle Behand=
lung dieses Gegenstandes.
Dr. Alter: Bitte um's Wort. Oberstlandmarschall: Herr Dr. Alter hat das Wort.
Dr. Alter: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Gesetzvorlage einer Kommission aus 12 Mitgliedern, welche durch die Kurien ans dem ganzen Hause zu wählen wären, zugewiesen werde.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Es wollen Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß eine Kommission von 12 Mitgliedern gebildet werde, die Hand erheben. (Geschieht). Angenommen.
Ich werde wohl keinen Widerspruch erfahren, wenn ich der hohen Versammlung vorschlage, diese Wahl am morgigen Tage vorzunehmen. - Wir kommen nun zu dem Antrage des Abg. Dr. Ruß und Genossen betreffs der Uibernahme der beiden technischen Hochschulen ans Kosten des Staates. Ich ertheile dem Hrn. Antragsteller das Wort.
Abg. Dr. Ruß: Hoher Landtag!
Ich hatte vor einigen Tagen die Ehre, mit 61 Genossen den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird beauf= tragt, behufs Uibernahme der technischen Hochschulen auf die Kosten des Reiches das Nöthige zu veranlassen und zugleich zu erklären, daß der böhm. Landtag sich des Gesetzgebungsrechtes bezüglich der technischen Hochschulen begebe.
ich füge in formeller Hinsicht den Antrag bei, es möge dieser mein Antrag zur Vorberathung der= jenigen Kommission zugewiesen werden, welche bestellt ist zur Vorberathung des Entwurfes über die Re= vision des Statuts der technischen Hochschulen.
Es ist nach parlamentarischer Sitte der Zweck der ersten Lesung und namentlich nach Stellung eines solchen formellen Antrages, zu erörtern, daß der materielle Antrag wichtig genug ist, einer Vor= berathung seitens einer Kommission unterzogen zu werden und ich werde mich daher auch nur auf jene Argumente beschränken, welche diesen Beweis zu erbringen vermögen.
Im Staatsgrundgesetze über die Reichsvertretung vom 21 Dezember 1867 wird im §. 11 taxativ die Kompetenz der Reichsvertretung ausgezählt und im §. 12 heißt es dann: Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, ge= hören in den Wirkungskreis der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Landtag beschließen, daß ein oder derandere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzge= bung im Reichsrathe behandelt und er= ledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand im solchen Falle aus dem Wirkungskreise des Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes. "
Diesen Weg haben hinsichtlich der Gesetzgebung über die technischen Hochschulen bereits ändere Land= tage betreten und zwar ging voran der Landtag
von Wien, wie ich glaube, vor 7 oder 8 Jahren, ihm folgten der Landtag von Brünn und endlich der Landtag von Graz.
Es wurde durch die Uibernahme der Verwal= tung der technischen Hochschulen der genannten Städte in die Verwaltung des Reiches bereits ein Präjudiz auch für den böhmischen Landtag geschaffen, indem ein Stück des leidigsten und ungerechtser= tigtesten Interprovinzialismus dadurch beseitigt wurde.
Selbst das Abgeordnetenhaus bat bereits diese Frage in seiner Resolution behandelt, welche aus Anlaß der Berathung des Budgets vom Abgeord= netenhause auch angenommen wurde und zwar am 27. Februar 1872 des Inhaltes:
"Die Regierung wird aufgefordert, das Ge= eignete zu veranlassen, daß mit Rücksicht auf den §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung im verfassungsmäßigen Wege eine den Interessen der Königreiche und Länder gleich entsprechende Regelung der Bestreitung der Kosten der technischen Hochschulen erfolge.
Es ist das hervorgegangen aus der naturgemäßen Erwägung, daß zum Beispiel das Land Steiermark, welches damals hier in Frage kam, beitrug zur Erhaltung sämmtlicher technischen Hochschulen, welche das Reich bereits übernommen hatte, und überdies ganz allein die Kosten zu bestreiten hatte für die eigene technische Hochschule.
In derselben, materiell aber naturgemäß noch viel ungünstigeren Lage besindet sich nun der Land= tag des Königreiches Böhmen, indem der böhmische Landtag der letzte ist, welcher noch die Verpflichtung hat, die technischen Hochschulen aus Landesmitteln -zu erhalten, während alle übrigen bereits in Verwaltung und Erhaltung des Reiches übergangen sind. Was die Ziffern anbelangt, so dürfte mir gestattet sein, dieselben hier anzuführen. Es sind folgende:
Die technische Hochschule in Wien hat für das Jahr 1873 einen ordentlichen Aufwand von 220000 st. u. einen außerordentlichen von 25000 st.; für die Hochschule von Graz war für das nächste Jahr 100000 st. behufs Uibernahme in die Reichs= verwaltung präliminirt; für die technische Hochschule in Brünn 57000 st. ordentliche Auslagen, 1500 st. außerordentliche; für die technische Hochschule in Lemberg 37000 st. ordentliche, 500 st. anßerordent= liche Auslagen; für sämmtliche technische Hochschulen im Jahre 1873 315405 st. ordentliche u. 146500 st. anßerordentliche Auslagen, zusammen 461900 st.; für das Jahr 1874 erhöht sich das Budget ganz anßerordentlich, und zwar beträgt der Aufwand für die sämmtlichen Hochschulen 477800 st. an ordent= lichen und 302000 st. an außerordentlichen Auslagen, in Summa 779818 st., also um 317918 st. mehr als im Jahre 1873.
Dazu hat das Land Böhmen selbstverständlich beizutragen.
In dem Budget des Landes Böhmen für das Jahr 1874 kommt nun 294000 st. für die Erhal
tung der technischen Hochschulen vor, wovon der Betrag von 80000 st. in die außerordentlichen Auslagen eingestellt ist, so daß noch der Betrag von 214000 st. als ordentliche Auslagen erübrigt.
Schwierigkeiten bei Uibernahme der Ver= waltung der technischen Hochschulen auf das Reich sind in Böhmen, ich kann wohl sagen, gar nicht vorhanden. Die Verhandlungen, welche im steier= märkischen Landtage gepftogen wurden, dauerten sehr lange, so daß der steiermärkische Landtag wiederholt urgirende Beschlüsse fassen und durch Petitionen die Sache fördern mußte; die Schwierigkeiten lagen wesentlich darin, daß der steiermärkische Landtag den Ban einer großen neuen Hochschule beschlossen hatte und die Uibernahme desselben aus die Ver= waltung des Reiches wünschte. Aehnliches ist in Böhmen nicht der Fall, da die letzte Baurate, nach= dem die nothwendigen Neuherstellungen schon große Summen Geldes gekostet hatten, für das Jahr 1874 eingestellt ist und auch verausgabt werden wird, indem nicht anzunehmen ist, daß die Verwaltung der An= stalt früher, als im -Oktober des nächsten Jahres übergehen könnte.
Es ist selbstverständlich auch die Frage aufzu= werfen, ob die Wissenschaft bei einer solchen Uibergabe der technischen Hochschulen nicht Schaden leiden würde.
Auf diese Frage kann leicht mit "nein" geant= wortet werden. Eine Staatsanstalt bietet in Bezug auf wissenschaftliche Lehrkräste jedenfalls größere Vortheile als eine Landesaustalt und die Freizügig= feit der wissenschaftlichen Lehrkräfte innerhalb der Staatsanstalten, welche dadurch um Eine vermehrt werden, ist eine viel größere. Auch die Freizügigkeit der Studirenden wird eine andere werden, wenn die Statuten der technischen Hochschulen alle so ziemlich gleich sind, und ich verweise auf den Be= richt über den Zustand und die Leistungen des deutschen polytechnischen Institutes des Königreiches Böhmen für das Studienjahr 1872, wo es Seite 5 heißt, daß, wenn die Freizügigkeit an den tech=_ nischen Instituten ermöglicht werden soll, diese In= stitute auf einer bleichen Basis ruhen müssen. Es ist dies der Ausspruch des Lehrkörpers selbst. Es ist auch nicht fraglich, daß dem Staate reichere Mittel zur Dotation der Anstalten zu Gebotestehen als dem Lande, namentlich in Rücksicht auf die Lehrergehalte; denn es darf nicht übersehen werden, daß eine Erhöhung der Lehrergehalte eintreten mußte, wenn die technischen Hochschulen in Ver= waltung des Landes bleiben würden. An der technischen Hochschule Wiens sind die Gehalte der Professoren von 3500 bis 2500 st. je mit einer Aktivitätszulage von 800 st., an der technischen Hochschule Brünn von 2800 bis 1800 st. je mit einer Aktivitätszulage von 480 st, an der Lem= berger 2500 bis 1800 st. mit je einer Aktivitätszu= lage von 480 st. Ich glaube daher, daß sowohl vom Standpunkte des wissenschaftlichen Momentes als auch vom Standpunkte des finanziellen Mo=
mentes mein Antrag werth ist, von einer Kommis= sion vorberathen zu werden, damit dieselbe in der Lage ist, dem h. Landtage in schleunigster Weise Bericht darüber zu erstatten. Aus diesen von mir nur kurz angeführten Gründen, welche genau zu prüfen die Ausgabe der Kommission, und welche detaillirt auszuarbeiten die Sache ihres Beuchter= statters sein wird, empfehle ich meinen Antrag dem h. Hause zur Annahme.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem formellen Antrage, den Hr. Dr. Ruß ge= stellt hat, das Wort, daß dieser Antrag zur Vorbe= rathung einer Kommission zugewiesen wird, welche die Statuten der beiden polytechnischen Institute zu berathen hat?
Snìm. sekr. Schmidt: Dr. Russ èiní návrh, aby tento návrh pøikázán byl komisi, která jest ustanovena pro zmìnu stanov polytechnických ústavù.
Oberstlandmarschall: Da sich Niemand zum Worte meldet, so schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen zum Antrage des Abg. Dr. Herbst und Genossen um Erlassung des Gesetzes betreffs der ausnahmsweisen Intabulation ohne notarielle Legalisirung. Ich ertheile Sr. Exc. Hrn. Dr. Herbst das Wort.
Dr. Herbst: Der Antrag, welcher hier dem Landtage zur Beschlußfassung unterliegt, betrifft einen Gegenstand, welcher in den letzten Jahren vielfach als Mittel zur Agitation im Lande und namentlich unter der deutschen Landbevölkerung benützt wurde. Bekanntlich hat die gegenwärtig beste= hende Grundbuchsordnung, indem sie einerseits das Bestreitungsrecht einer Einverleibung in das Grund= buch wesentlich beschränkte, andererseits das Prinzip angenommen, daß eine Einverleibung immer die möglichste Glaubwürdigkeit der Urkunden voraussetzt, und um diese Glaubwürdigkeit herzustellen, sich von dem System des bürgerl. Gesetzbuches, welches völlig unhaltbar geworden ist, losgesagt und die Beglau= bigung der Unterschristen auf Privaturkunden und zwar durch Gericht oder Notar vorgeschrieben.
So nothwendig das System ist, daß der Urkunde, welche in's Grundbuch mit der Rechtswirkung der gegenwärtigen Grundbuchsordnung einverleibt werden soll, die möglichste Glaubwürdigkeit verschafft werden müsse, so ist andererseits nicht zu verkennen, daß besonders in Fällen, wo sich um geringere Beträge handelt, die Forderung der Legalisirung durch Gericht oder Notar eine ganz unverhältnißmäßige Belästi= gung der Partei sowohl, als auch eine Kostenlast für dieselbe verursachen kann, was um so bedenklicher in einem Lande ist, wo die einmal bestehende Sitte das nach sich zog, daß Eintragungen auch bezüglich sehr kleiner Beträge stattfinden und namentlich die Löschung sehr kleiner Beträge eine ganz unverhält= nißmäßige Belästigung nach sich zog.
Der gesunde Sinn der Bevölkerung hat als= bald erkannt und es ist das nach meiner Uiber= zeugung gegenwärtig herrschende Ansicht, daß nicht das System der Beglaubigung an sich zu verwerfen sei, sondern daß es, wie das gegenwärtige System der Grundbuchsordnung, zu billigen sei, daß aber allerdings die Bevölkerung verlangen könne, daß ihr nicht um eines Prinzipes Willen eine Belästigung, welche in gar keinem Verhältnisse mit dem Vortheile steht, zugefügt werde und namentlich dann nicht auferlegt werde, wenn man dem Prinzipe auf eine andere Weise vollkommen gerecht werden kann.
Nun ist das Prinzip nur das der Beglaubigung und an diesem Prinzip soll nach dem Antrage, den wir uns zu stellen erlauben, gar nichts geändert werden. Dagegen ist es kein Prinzip, wer die Beglaubigung vornimmt, wenn nur die vorgenom= mene Beglaubigung überhaupt glaubwürdig ist.
Sowie daher die Grundbuchsordnung selbst die Beglaubigung der Unterschrist durch Gericht oder Notar zuläßt, so ist es durchaus kein Widerspruch mit dem System der Grundbuchsordnung, wenn für gewisse Fälle ausnahmsweise auch die Beglaubigung durch andere Vertrauenspersonen zugelassen wird und als solche Vertrauenspersonen erscheinen nach unserem Antrage der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter und ein Mitglied des Gemeindeausschußes.
Es ist ja gar nicht zu leugnen, daß die Gesetzgebung in einer ganzen Reihe von Fällen auf die Ausstellung eines Zeugnisses durch den Gemeinde= vorstand das allergrößte Gewicht legt.
Lesen Sie, meine Herren, die Bestätigungen, wo es sich um ganz enorme Beträge handeln kann oder um Leumundszeugnisse, das sind Urkunden ganz anderer Alt und nicht so einfach, namentlich die letzteren, als die Bestätigung ist, daß eine Person dem Gemeindevorsteher genau bekannt ist, welche eine Urkunde unterschrieben hat.
An der Qualifikation also, namentlich in unserem Lande, der Gemeindevorsteher und Ausschüsse, zur Beglaubigung zu solchen Unterschriften dürste nicht zu zweifeln sein; daher muß ich auch den Antrag aus Erlassung eines Reichsgesetzes, welches für das Königreich Böhmen giltig sein soll, jetzt beschränken, denn ob den Gemeindevorstehern in allen anderen Ländern diese Qualifikation innewohnt, also ihnen namentlich die Kenntniß des Lesens und Schreibens so durchaus qeläufig ist, das hat der böhmische Landtag bezüglich anderer Länder nicht auszusprechen.
Wenn also am Systeme und Prinzipe der Grundbuchsordnung nach dem gestellten Antrage nichts geändert werden soll und auch nichts geändert wird und nur ausnahmsweise die immer festzuhal= tende Beglaubigung einverleibungsfähiger Urkunde aufrecht erhalten wird, so soll nach dem Antrage auch nur ausnahmsweise davon Gebrauch gemacht werden können, daß andere Personen als Gericht oder Notare legalisiren, aber in allen denjenigen
Fällen, wo einerseits die Forderung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung eine unverhältnißmäßige Belastung wäre, wo andererseits aber Bürgschaft vorhanden ist, daß eben die Beglau=
bigung durch den Gemeindevorsteher und den Ge= meindeausschuß eine genügende Bürgschaft für die Echtheit darbietet, wo dann Gemeindevorsteher und Ausschüsse jene glaubwürdigen Zeugen sind, welche das b. Gesetzbuch bei der intabulationsfähigen Urkunde forderte, nur daß sie wirklich glaubwür= dige Zeugen sind, während nach dem b. Gesetzbuche die Unterschrift von zwei Personen genügte, über deren Glaubwürdigkeit sich der Richter gar keine Kennt= niß verschaffen konnte. Hieraus nun erklären und rechtfertigen sich jene Beschränkungen, welche wir der Bestattung beifügen und zwar die 1., daß es sich nur um Geldbeträge von einer zu bestimmenden Hohe dabei höchstens handeln dürfe, aus dem Grunde, weil, wenn die Geldbeträge, um die es sich landelt, einmal hoch sind, dann eben eine gewisse Verhältnißmäßigkeit bestehen wird zwischen den Kosten und Mühen, welche mit der Beglaubigung vor Gericht und Notar verbunden sind und dem Vortheile, welcher durch die Einverleibung erreicht werden soll, während bei Beträgen unter dieser Höhe, z. B. umer 200 st. oder 300 st. die Kosten und materiellen Verluste für die Partei unver= hältuißmäßig groß sein können.
Die zweite Beschränkung, daß nämlich am Ausstellungsorte weder ein Gericht noch ein Notar feinen Sitz hat, rechtfertigt sich wieder aus dem Gesagten. Wenn nämlich eines dieser Organe am Ausstellungsorte seinen Sitz hat, so fallen manche Beschwerden, welche die Mißstimmung gegen die Näthigung der Legalisirung nach sich zog, offenbar hinweg, denn da kann man wohl nicht sagen, daß man keine Zeugen findet, welche der betreffenden Person bekannt sind, daß der Bezirksrichter oder Notar im Bezirksgerichtssitze die Personen nicht kennt, welche die Urkunden unterfertigen. Diese Gründe fallen weg. Es tritt daher auch nicht die Nothwendigkeit ein, unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahme zu gestatten.
Die dritte Beschränkung endlich, daß nämlich die Urkunden nur in den Bezirken einverleibsfähig sein sollen, wo sie ausgestellt wurden und eine Le= galisirung durch den Gemeindevorsteher stattfand, erklärt sich daraus, weil nur in diesem Falle die Unterschrist des Gemeindevorstehers und Ausschußes dem Bezirksgerichte, welches die Einverleibung be= willigt, und dem Grudbuchsamte bekannt sind.
Diese aber werden ihm bekannt sein, wenn ein Bezirksrichter eine auch nur kurze Zeit amtirt. Aber das ist nicht der Fall, wenn die Urkunde außerhalb des Bezirksspiengels ausgestellt wurde; da kann man nicht sagen, daß durch die Unter= schriften dem Richter die Urkunden glaubwürdig ge= macht sind, da es irgend ein Gemeindevorsteher be= glaubigt hat,
Uibrigens liegt darin keine Belästigung des
kleinen Verkehrs. Der kleine Verkehr geht wesent= lich in die Nähe. Wird die Urkunde einmal aus= wärts gebraucht, dann ist es nicht der innere Ver= kehr, der durch die Legalisirung sich wesentlich be= lästigt sindet; auch schon in früheren Zeiten war ja vorgeschrieben, obschon damals die Legalisirung durchaus nicht für nothwendig erkannt wurde, daß, wenn eine Urkunde außerhalb der Provinz ausge= stellt wird, ste immer beglaubigt sein muß. Hier ist ein ähnliches Verhältniß Man setzte damals voraus, daß was außerhalb der Provinz ausgestellt wird, man nicht kennt, um es glaubwürdig zu finden. Dasselbe Verhältniß würde eintreten bei dem Be= zirksrichter rücksichtlich der Gemeindevorsteher, die sich außerhalb des Sitzes besinden. Es sind die Beschränkungen, welche ich dem Antrage beigefügt, durchaus nicht willkührlich, sondern sie sind gegeben durch die Natur der Sache, sind geeignet, einerseits der Regierung die Möglichkeit zu gewähren, ohne Inkonsequenz, ohne irgend ein Prinzip aufzugeben, auf den Antrag einzugehen, sind anderseits durch= aus nicht derartig, daß die Bevölkerung nicht voll= kommen befriedigt fein könnte, indem die gerecht= fertigten Wünsche derselben ihre volle Verwirklichung durch das Gesetz, wie ich es beantrage, sinden werden. Es hat auch die Zeit, während welcher der sogenannte Legalisirungszwang besteht, wesentlich zur Klärung der Ansichten bei der Bevölkerung ge= führt, während man früher durch rücklichtslose Agi= tationen verleitet, im Legalisirungszwange ein un= nutzes und zur Belästigung der Parteien eingeführtes Institut fand, ist mir aus meiner Erfahrung und aus meinen Besprechungen mit der Bevölkerung in den Landgemeinden bekannt, daß man gegenwärtig gegen das System an sich nichts einwendet, daß man mit demselben einverstanden ist und nur gegen die überflüßige Belästigung und die Kosten sich wendet, welche nicht nothwendig damit verbunden sind. Dieses abzuwenden ist aber der Zweck des Antrages und die Möglichkeit der Ausführung ist geboten, daß daher für diesen Antrag auch ein wichtiger politischer Grund spricht, ist ganz unver= hehlbar. Es kann in politischer Beziehung nicht gleichgiltig sein, wenn man den gefunden Unter= thanen=Sinn der Landesbevölkerung beständig gegen ein bestimmtes Gesetz in Erwägung zu fetzen und aufzuregen sucht; es ist eine wichtige politische Aufgabe, die Gründe, welche eine solche Agitation möglich machen, durch Berücklichtigung der gerecht= fertigten Wünsche der Bevölkerung zu beseitigen. -Auch im Vorjahre wurde in diesem hohen Hause der Antrag gestellt, allein dieser Antrag hatte keinen Erfolg und es ist dies auch begreiflich. Der Antrag ging nämlich dahin, in erster. Linie es solle der Legalisirungszwang aufgehoben werden, eventuell es mögen von Seite der Regierung die Belästigungen, welche damit verbunden find, behoben werden. Daß der erste Theil des Antrages keine Aus= sicht auf Erfolg hatte, beweist eben, daß man den 2. Theil nicht beifügte. Aber auch der 2. Theil
des Antrages scheint mir nicht so gestellt zu sein,
daß er eine sonderliche Aussicht aus Erfolg geboten hätte, denn wenn der Landtag sich ausspricht, es
solle gewissen Beschränkungen abgeholfen werden, so scheint dies auch sein Berns zu sein, praktische Vorschläge zu machen, in welcher Weise abgeholfen werden soll. Denn blos der Regierung zu sagen, daß etwas anderes sein soll, aber nicht zu sagen, wie es sein soll, hat meines Erachtens blos den Charakter einer Demonstration, aber nicht einer fruchtbringenden legislativen Thäligkeit. Der Land= tag aber ist berufen, den Anschauungen der Bevölkerung Ausdruck zu geben, und zwar in einer Weise, daß wirklich den Wünschen der Bevölkerung abge= holsen werden könne; blos aber Ausdruck zu geben einer bestehenden und künstlich genährten Unzu= friedenheit, ohne zugleich die Mittel und Wege an= zugeben, wodurch ihr abgeholsen werden kann, das kann nicht der Beruf einer legislativen Verkamm= lung sein, welche doch über alle Parteien zu stehen hat.
Daß dies aber durch unfern Antrag ermöglicht wird, abzuhelsen den wirklich gerechtfertigten Wünschen der Bevölkerung, das habe ich mir darzuthun erlaubt, und darin zeigt sich die politische Seite des Antrages, denn eine gerechtfertigte politische Seite liegt darin, daß der Antrag nicht die Aufregung in der Bevölkerung nähre, sondern er soll beseitigen die Gründe, welche solche Aufregung veranlassen. Soviel erlaube ich mir zur materiellen Be= gründung des Antrages, was die formelle Seite desselben betrifft, nämlich die kommissionelle Be= rathung, so würde es zwar nahe liegen, den Antrag an den schon bestehenden Ausschuß zur Vorberathung der Grundbuchsordnung zuzuweisen, allein mir scheint es nicht zweckmäßig, denn bei der Zusammensetzung des Ausschußes für die Grundbuchsordnung war natürlich der Gesichtspunkt juristischer Befähigung maßgebend.
Dort handelte es sich um reine Rechtsfragen und es war berechtigt, daß ausschließlich juristische Elemente bei Zusammensetzung des Ausschußes be= rücksichtigt wurden. Hier handelt es sich aber darum nicht, vielmehr blos darum, daß die Anschauung der Bevölkerung in einer hochwichtigen Frage zum Ausdrucke gebracht werde. Hier handelt es sich nicht um das juristisch-technische Moment, sondern um das Vertrautsein mit den Bedürfnissen der Bevöl= kerung, deswegen scheint es mir auch richtig, daß ein anderer Ausschuß gewählt werde und die Sache nicht dem bestehenden Grundbuchsausschuße zur Vorberathung zugewiesen werde. Ich mochte mir daher den Antrag erlauben, daß zur Vorberathung des gestellten Antrages aus dem ganzen Hause ein Ausschuß von 9 Mitgliedern, also zu je 3 Mitgliedern durch jede Kurie gewählt werde.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Snìni. akt. Höhm: Jeho Exc. poslance Dr. Herbst navrhuje, aby o návrhu tomto zvolena byla komise 9 èlenù po 3 z jednotlivé kurie z celého snìmu.
Oberstlandmarschall: Ich bitte um Abstimmung. Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Angenommen.
Ich glaube keinen Widerspruch zu erfahren, wenn ich die Wahl dieser Kommission für die nächsts Tagesordnung vorbehalte.
Wir kommen nun zum Berichte der Budgetkommission über die Rechnungsabschlüsse der Stiftnugssonde für das Jahr 1872. Berichterstatter ist Herr Dr. Wiener. Ich ersuche denselben, den Bericht vorzutragen.
Res Dr. Wiener: Hoher Landtag!
Der Bericht liegt bereits auf dem Tische des Hanses und ich glaube keinen Fehltritt zu thun, wenn ich mir erlaube, den Antrag zu stellen, daß ich von der Vorlesung dieses Berichtes entbunden werde; ich begnüge mich daher mit dem Schluß antrage, welcher dahin lautet:
Die Rechnungsabschlüsse des gräflich Straka= schen Stiftungsfondes, des Kaiser Leopold Stiftungsfondes, des Fondes zur Unterstützung von im Kriege erwerbsunfähig gewordenen böhmischen Freiwilligen, des Gerstnerischen Stiftungsfondes, des Kaiser Franz Joses Stiftungsfondes, des Landes= Kultur-Fondes, des Propinations-Entschädigungs= Fondes und des Normalschul=Fondes werden für das Jahr 1872 für richtig anerkannt.
Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje:
Úèetní závìry nadacího fondu hrabìte Straky, nadacího fondu císaøe Leopolda, fondu pro podporování èeských dobrovolníkù ve válce zmrzaèelých, nadacího fondu Gerstnerovského, nadacího fondu císaøe Františka Josefa, fondu pro zemìdìlství, náhradního fondu propinaèního a normálního fondu školního za rok 1872 uznávají se za správné.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich diejenigen Herren, welche dein Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht). Angenommen.
Wir kommen nun zum Berichte der Budgetkommission über den Landesausschußbericht, betreffend die Subvention der Neudek-Potschegau-Chodauer Bezirksstraße.
Berichterstatter ist Herr Dr. Görner. Ich er= suche denselben, den Bericht vorzutragen.
Ref. Dr. Görner liest: Der Bezirksausschuß von Neudek hatte schon in der letzten Landtags= session eine Petition vorgelegt um Bewilligung einer fortdauernden jährlichen Subvention ans Lan= desmitteln zur Bestreitung der Straßenerhaltungskosten. Diese Petition wurde mit Beschluß des h. Landtages vom 4. Dezember 1872 dem Landes=
ausschuße zur Erstattung eines begründeten Antrages zurückgestellt.
Diesem Austrage nachkommend, hat der Landes= ausschuß den Neudeker Bez. Ausschuß aufgefordert, fein Ansuchen, falls er eine oder die andere seiner Strassen als subventionirt erklärt haben will, mit allen im Gesetze vom 31. Mai 1866 § 3 festgesetzten Ausweisen zu ergänzen und die Strasse oder die Strassen speziell namhaft zu machen, welche er unter die subventionirten aufgenommen wünscht.
Die Bezirksvertretung Neudek hat in Folge dessen beschlossen, die von Neudek zur Eisenbahnsta= tion Chodau, Buschtìhrader Bahn, führende Neudek= Potschegau Chodauer Bezirksstraße als subventionirte Bezirksstraße erklären zu lassen. Nach dem Straßen= administrationsgesetze für Böhmen vom 31. Mai 1866, §. 2., hat eine gänzliche oder theilweise Dotation aus Landesmitteln nur bei jenen Straßen einzutreten, welche einer großen weitreichenden Verfrachtung von Gütern dienen oder überhaupt für den Gesammt-Landesverkehr wichtig sind. Die als subventionirte Bezirksstraße zu erklärende Neudek= Potschegau=Chodauer Bezirksstraße ist nach dem Collaudirungsprotokolle vom 9. Okt. 1861 2020 Klftr. innerhalb des Bezirkes Neudek lang und wurde in Gemäßheit des kreisämtlichen Erlasses vom 24. Juni 1859 noch von dem ehemaligen Be= zirksamte gebaut und von der Bezirksvertretung übernommen. Die Kosten des Baues werden mit 11021 st. ausgewiesen. Was nun die im §. 2 des Straßenadministrations-Gesetzes gesetzte Vorbedingung zur Subventionirung einer Bezirksstraße aus Landesmitteln anbelangt, so wird zur Begrün= dung der großen weitreichenden Verfrachtung nach= gewiesen:
a) daß das gräflich Asseburg'sche Eisenwerk in Neudek jährlich durchschnittlich an Kohle, Roh= und Alteisen und anderes Materiale, endlich fertige Bleche den Betrag von 364000 Ctr., sonach durch= schnittlich täglich 1000 Ctr.,
6) die Neudeker Wollwäscherei und Kämmerei des O. Labusek aus Bremen jährlich 40000-50000 Ctr. verfrachtet, und gibt der Neudeker Bürgermeister die Kohlenverfrachtung von dem Bahnhofe Chodau nach Neudek und Umgebung mit täglich circa 1500 Ctr. an, sowie noch angeführt wird, daß dazu noch die Verfrachtung von Getreide, Mehl und sämmt= liche Lebensmittel auf dieser Straße aus dem Flach= land in die Gebirgsgegend, sowie zahlreiche Wirthschaftsfuhren kommen, woraus hervorgeht, daß der Verkehr auf dieser Straße ein namhafter, ja außerordentlicher genannt werden muß, und daß sonach auch die Erhaltungskosten sich demgemäß steigern. Was nun den Nachweis der Erfordernisse des § 3 des genannten Straßengdministrations=Gesetzes an= belangt, so führt der Landesausschuß an, daß die Straße 20001/2 (richtig 2020) Kurrentklafter lang und 3 Klafter breit ist, von welcher Breite 2 Kurrent= klafter auf das Sturzpflaster und je 1/2 Klft. auf die Banketts kommen; daß daseldst sich eine Brücke