Wie bekannt, ist für den Malersaal und für die Aufbewahrung der Dekorationen in anderer Weise gesorgt, wofür das Land alljährlich einen Zins zu zahlen hat.
Die Herstellungen in dieser Richtung sind prä= liminirt auf 6747 st 87 kr.
Die Dritte Aenderung ist die in Bezug auf das System der Beleuchtung verbunden mit der Ventilation. Es ist bekannt, daß namentlich in letzterer Beziehung im Prager Theater ein sehr großer Mangel herrscht und daß es kaum möglich ist, in den Sommermonaten daselbst anszuhalten, so daß in den letzten Jahren schon im Sommer eine stetige Uibersiedelung in das Neustädter Theater aus dem Grunde bewilligt werden mußte, weil Mangel an Ventilation vorhanden ist. Es war der ursprüngliche Grund, warum das Neustädter Theater von dem damaligen Theaterdirektor gebaut wurde. Ferner ist der Kronleuchter, welcher in der Mitte des Theaters hängt, für die oberen Plätze des 3. Ranges derartig genirend, daß gerade die besten Sitze dadurch von der Bühne getrennt und die Beleuchtung in die Augen fällt und diese Sitze, welche in anderen Theatern zu den besten gezählt werden, zu den gänzlich gemiedenen und minder brauchbaren gewählt werden müssen. Ferner ist auf der Bühne selbst, was die Beleuchtung der Soffiten anbelangt, das Anzünden bisher auf eine Weise geschehen, welche zu großen Befürchtungen einer Feuersgefahr Veranlassung gegeben hat. Es geschieht nämlich auf die Weise, daß auf einer langen Stange ein Schwamm angemacht, dieser in Spiritus ge= taucht und damit angezündet wird. Es ist natürlich, daß dies bei solchem feuergefährlichen Materiale, wie es die Theater=Dekorationen sind, sehr viele Unzukömmlichkeiten mit sich fuhrt, besonders da die Stange ziemlich hoch und durch die niedere Ein= richtung des Theaters selbst große Gefahr bei dem Hin- und Hergehen mit solchen feuergefährlichen Instrumenten vorhanden ist. Das soll auch geän= dert werden, indem man es durch eine Batterie versehen läßt, so daß mit dem elektrischen Apparate alle Lampen angezunden werden.
Für diese. Aenderungen in der Beleuchtung, in der Ventilation und dem Anzünden auf des Bühne ist ein Kostenüberschlag von 11500 st. (un= ruhige. Bewegung). Endlich ist die Renovirung der Plafonds und des ornamentalen Theiles im Zuschauerraume nothwendig. Diese Angelegenheit zieht sich schon eine Reihe von Jahren und man hat immer und immer aus Ersparungsrücksichten dieselbe unterlassen. Dadurch ist sie in einen Stand gekommen, welcher absolut der Würde des Landes nicht mehr entspricht, weil die Dekoration schon so schmutzig geworden ist, daß, will das Land das Theater als ein Landestheater erhalten, die Erhaltung des Theaters auf eine. Weise geschehen muß, welche der Würde des Landes und des Landtages
entspricht. Die Kosten dafür, einschließlich der bedeutenden Kosten für die Gerüste x. sind mit 13917 st. 95 kr. präliminirt und so sind die ge= sammten Kosten, welche der Landesausschuß für diese Angelegenheit in Anspruch nimmt, 40445 st. 48 kr. Die Budgetkommission, welcher die Angelegenheit vorgelegen ist, konnte sich allerdings nicht verhehlen, daß der Betrag, welcher hier gefordert wird, ein in die finanziellen Verhältnisse des Landes sehr einschneidender ist. Allein er konnte nur von dem Standpunkte ausgehen, welcher eben eristirt und das ist der Standpunkt, daß das Land überhaupt die Verpflichtung übernommen hat, für das Theater zu sorgen und mußte sich daher entschließen, nach Prüfung der Details das Ganze dem hohen Hause mit dem Antrage vorzulegen, nachdem die hier vor= liegende Angelegenheit als wirklich nothwendig und dringend erkannt worden ist, das hohe Haus wolle diese, Kosten bewilligen, damit es aber nicht in einem Jahre eine so bedentende Summe für das Budget erreiche, so wurde beantragt, vorausgesetzt, daß wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit die Herstellung in einem Jahre nicht verzögert werde, die Kosten in das Budget aus 2 Jahre zu ver= theilen und zwar das erste Jahr mit 20445 st. 48 kr. in's Budget für 1874 und den Uiberrest von 20000 st. in's Budget für 1875.
Sekr. Schmidt: Budžetní komise èiní návrh, aby od zemského výboru navržené úpravy stavební v nìmeckém divadle zemském na základì rozpoètu v sumì 40445 zl 48 kr. povoleny byly a náklad ten aby rozdìlen byl na dvì leta spùsobem tím, že v roce 1874 èástka 20445 zl. 48 kr., v roce 1875 vybývající èástka 20000 zl. vydána býti má.
Oberstlandmarschall: Wünfcht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich). Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Ab= stimmung und bitte jene Herren, welche dem An= trage zustimmen, die Hand zu erheben. (Majorität nicht ersichtlich). Ich muß bitten, daß die Herren, welche dafür sind, sich erheben. (Geschieht). Es ist die Majorität, der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zu dem Berichte des Landes= ausschußes, betreffend die Aenderung des Normativs über die Quiuquennalzulagen. Berichterstatter ist Herr Wolfrum.
Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter Wolfrum: Bei der Zuthei= lung der ersten Quinquennalzulagen an die Landes= beamten haben sich nach der Anschanung des Landesansschußes einige Uibelstände gezeigt, welche ihn veranlassen, den Bericht an den h. Landtag zu machen, um eine Abänderung des Normativs vom Jahre 1869 herbeizuführen.
Der Landesansschußbericht selbst lautet (liest); Hoher Landtag 1 Mit den in der 23. Sitzung vom 3. Dezember 1873 gefaßten Beschlüssen hat der h. Landtag neben der sonstigen Aufbesserung der Bezüge der Landesbeamten auch sub P. 5 dieser
hohen Bestimmungen beschlossen, den definitiv an= gestellten Beamten aller Diensteszweige Alters= oder Quinquennalzulagen zu bewilligen, welche jedoch der im P. 6 enthaltenen Bestimmung zufolge für jenes Quinqnennium zu erfolgen haben, in welchem der betreffende Beamte in eine höhere Kategorie befördert wurde.
In der Ausführung der h. Beschlüsse ist der Landesausschuß bei Zuweisung solcher Quinquen= nalzulagen nach den oben angeführten Bestimmungen strenge vorgegangen, indem er die entfallende Quinquennalzulage nur jenen Beamten zugewiesen hat, welche seit dem Anfangspunkte für die Ver= rechnung der Quinquennalzulagen, d. i. seit dem 24. Feber 1866 bis zum Ablauf des ersten Quin= quenniums, also bis zum 24. Feber 1871 in eine höhere Diensteskategorie nicht befördert worden sind.
In dieser Weise geschah es, daß mit den ersten Quinquennalzulagen verhältnißmäßig nur wenige Beamte der Landesausschußämter betheilt werden konnten und daß insbesondere bei dieser Betheilung sich Anomalien ergeben haben, welche in ihren Konsequenzen aus den Dienst keinen günstigen Ein= sluß üben können, so mußten z. B. mehrere Ober= beamte der Landesbuchhaltung und Landeskassa, obzwar dieselben eine geraume Reihe von Dienst= jahren aufzuweisen haben, von der Betheilung mit der Quinquennalzulage ausgeschlossen bleiben, weil sie in dem obenbezeichneten ersten Quinquennium befördert worden sind, während Unterbeamte mit verhältnißmäßig kurzer Dienstzeit dieser Begünstigung theilhaftig wurden.
So mußten weiter mehrere Beamte von dieser Begünstigung ausgeschlossen und ans die Zurück= legung eines weiteren Quinquenniums verwiesen bleiben, weil dieselben nur wenige Tage vor dem 24. Feber 1871 in die jetzt innehabende höhere Diensteskategorie befördert wurden.
Für die betreffenden Beamten ist dies um so empfindlicher, als es durchwegs Beamte im höheren Range, also mit vielen Dienstjahren sind, die unter keinen Umständen in der Lage sein werden, das vom h. Landtage festgesetzte Marimum der Quin= quennalzulagen für den Zeitpunkt ihres Ruhestandes zu erlangen.
Weiter hat sich aber auch die Anomalie tu geben, daß einem Beamten im niedrigeren Range die Quinquennalzulage angewiesen, dem ihm im Range vorangehenden Beamten aber abgesprochen werden mußte, wodurch der Erstere in einen höheren Gesammtbezug gelangte, als der ihm im Range vorangehende Beamte.
In der Voraussicht dieser und ähnlicher Uebel= stände hatte der Landesausschuß auch schon in dem, einem hohen Landtage erstatteten Berichte vom 15. November v. J. Z. 24596, den Antrag gestellt, daß die Quinquennalzulage ohne Rücksicht auf eine während des Quinqnenniums vorgekommene Be= förderung dem Beamten zugewiesen werde, wenn derselbe während dieser 5 Jahre mit allem Jahre
und vollkommen entsprechend seinem Dienste nachgekommen ist.
In Berücksichtigung der oben bezeichneten, in der Ausführung der vom hohen Landtage beschlossenen entgegengesetzten Bestimmung sich er= gebenen Uebelstände erlaubt sich der Landesausschuß dem hohen Landtage eine Abänderung des Punktes 6 des Normativs über die Quinquennal= zulagen zur hochgeneigten Annahme zu emfsehlen und zu beantragen, daß anstatt der dermaligen im Punkte 6 die folgende Bestimmung aufgenommen werde:
Die Alters oder Quinquennalzulagen werden je nach 5 Jahren durch besonderen Beschluß des Landesausschußes jenen Beamten zugewiesen, welche sich durch die ganze Zeit mit allem Fleiße zur vollen Zufriedenheit und mit Berufstreue im Dienste verwendet haben.
Eine während des Quinquenniums vorge= kommene Beförderung hat auf die Zuweisung der Quinqnennalzulage feinen Einfluß.
Diese Bestimmung hat bis zu dem Aufangs= punkte für Berechnung der Quinquennalzulagen, d. i. den 24. Februar 1866, rückwirkende Kraft
Die durch diese Abänderung bedingte Mehrbelastung des Budgets im Jahre 1874 würde laut des von der Landesbuchhaltung verfaßten Ausweises % 2100 st. 96 kr. betragen, welchen Betrag der Landesausschuß zur Einstellung in das Budget des Jahres 1874 und hohen Bewilligung zu be= antragen sich erlaubt.
(Spricht): Die Budgetkommission hat diesen Bericht des Landesausschußes in reifliche Erwä= gung gezogen, und die Mehrheit derselben konnte sich nicht entschließen ans die Abänderung des Normativs vom 3. Dezember 1872, eigentlich vom 9. Oktober 1869 einzurathen.
Sie kannte nicht glauben, daß eine Bestimmung, welche im Jahre 1869 getroffen und im J. 1872 vom h. Landtage neuerdings bestätigt wurde, bei der ersten Anwendung hinfällig werden sollte.
Man hat sich schon dazumal mit allen diesen sogenannten Uebelständen, die der Landesansschuß eben hervorgehoben, beschäftigt und dieselben ins Ange gefaßt.
Der Umstand, daß bei Quinquennalzulagen ein niederer Beamte zufälligerweise eine Zeitlang einige hundert Gulden mehr haben kann als Einer der höheren Kategorie, der liegt eben im Systeme der Quinquennalzulagen, das läßt sich niemals abändern, und deswegen wird sich der hoher ge= stellte Beamte nicht beschwert fühlen, daß sein Untergeordneter vielleicht das nämliche oder einen um 100 Gulden höheren Gehalt hat. Absolut ist seine Stellung doch eine bessere; wenn er dann in dieser höhern Kategorie bleibt, wird er nach 5 Jahren die Quinquennalzulage erhalten: eine Ungerechtig= keit kann ich aber dabei nicht sehen.
Wenn man aber den Antrag des Landesaus= schußes annehmen würde, so würde unzweifelhaft
eine weit höhere Belastung des Landesbudgets nicht sowohl jetzt, sondern ganz vorzüglich für die Zu= kunft resultiren. Es ist klar, daß, wenn diese Be= stimmungen angenommen würden, alle Beamten, die 25 Jahre entsprechend gedient haben, die 5 Quinquennalzulagen erhalten würden, daß dann bei dem Konzeptfache und bei dem Administrationsfache jeder Beamte 1000 Gulden mehr hat, bei den übrigen Aemtern jeder Beamte 500 und 300 st. mehr.
Da nun diese Gehaltsbezüge in die Pension mit eingelegt werden, ist eine bedeutende Mehrbelastung des Budgets für diesen Fall unzweifelhaft anzunehmen.
Deswegen hat die jetzige Budgetkommission sich dem Antrage des Landesausschußes nicht an= geschlossen.
Wohl aber hat die Budgetkommission geglaubt, daß die Uebelstände, daß die jetzt länger angestellten Beamten mit einer Quinquennalzulage nach dieser Bestimmung des Normativs nicht betheilt werden konnten, vielleicht für diesmal dadurch behoben werden könnten, wenn man diesen Beamten, die vor dem Jahre 1866 gedient haben und die vor 1866 nicht in der Lage waren, eine Quinquennalzulage zu erhalten, wenn man denen für diesmal ausnahmsweise diese Quinquennalzulage zuspricht und es glaubt die Kommission einstimmig, daß diese 2200 st. 96 kr. in das Budget eingesetzt werden sollten. Hier hat man doch einen gewissen Anhaltspunkt, wie hoch das Budget belastet wird. Aber mit der Annahme des Antrages des Landesausschußes ist diese Belastung nicht ziffermäßig sicherzustelleu. Es ist zu befürchten, daß die Belastung dann eine sehr große fei.
Ich behalte mir vor, wenn dieser Antrag der Budgetkommission angegriffen werden sollte, das Weitere darauf zu antworten.
Die Budgetkommission beantragt:
Der hohe Landtag wolle beschließen, auf Aenderung des § 6 des Normativs vom 3. De= zember 1872 wird dermalen nicht eingegangen, jedoch wird gestattet, daß nach dem Antrage des Landesausschußes zur Beistellung von Quinquennalzulagen anrechenbar vom 24. Feber 1866 ohne Rücksicht auf die Beförderung au Beamte ein Be= trag von 2200 st. 96 kr., vertheilt ans die betreffenden Fonde in das Landesbudget eingestellt werde.
Dieser Betrag ist um 100 st. höher, weil 100 st. einem Beamten bei den Landesgütern ge= bühren würden, welches zwar im Budget nicht besonders erscheint, deswegen hier im Antrage des Landesausschußes nicht besonders betont wurde, aber dennoch eingestellt werden muß.
Sonst ist der Antrag der Budgetkommission gleichlautend mit dem Antrage des Landesausschußes.
Snìm. akt. Dr. Höhm: Budžetní komise navrhuje, slavný sòìme raèiž se usnésti: na zmìnu èi. 6. normativu ze dne 3. pros. 1872 pro tentokrát se nepøistupuje, avšak povoluje
se, aby dle návrhu zemského výboru a na podìlení úøadníkù pìtiletními pøídavky, jež jsou poèítány od 24. února 1866, bez ohledu na povýšení èástka 2200 zl. 96 kr. na dotýèné fondy rozdìlená do rozpoètu zemského položena byla.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu dem Antrage?
Abg. Herr Alter: Durch den Antrag der Budgetkkommission werden allerdings jene Fehler und Härten, welche bisher in Anwendung des Normativs sich ergeben haben, gemildert und be= seitigt, und ich bin überzeugt, daß diejenigen Be= amten, welche dadurch getroffen werden, diesen neuerlichen Akt besonderer Fürsorge für ihr Wohl gewiß mit Freude dankbar begrüßen werden; allein der Antrag der Budgetkommission hat den Nach= theil, daß jene Fehler wiederkehren können und meiner Ueberzeugung nach jene Härten wiederkehren werden, die im Berichte des Landesausschußes hervorgehoben wurden. Es ergaben sich bei der Anwendung des Normativs insbesondere zweierlei Anstände. Man fand, daß es manchmal nicht vor= theilhaft sei, eine besondere Verwendbarkeit im Dienste und eine Mehrbegabung au den Tag zu legen, weil man bei dieser Voraussetzung vielleicht eine Beförderung außer der Tour erfährt, und hiedurch des Anrechtes auf Quinquennalzulagen verlustig wird.
Nun hat allerdings der Herr Berichterstatter in der Begründung seines Antrages hervorgehoben, daß der Umstand geradezu im Systeme der Quin= quennalzulagen gelegen sei. Meiner Ansicht nach ist das aber nicht im Systeme der Quinquennalzulagen gelegen, sondern nur in der Stylisirung des bisherigen Normativs. Nach meiner Auffassung ist die Quinquennalzulalge eine Entschädigung für eine gut vollbrachte längere Dienstzeit.
Die Erhöhung des Gehaltes ist aber meiner Auffassung nach die Entschädigung für die Mehr= arbeit, für die größere Verantwortlichkeit, welche mit einem höheren Posten, den der Beamte erlangt, eben verbunden ist. Wenn nun aber nach dem Nor= mativ jener Beamte, welcher zu einem höheren Posten, also zu einer Mehrarbeit und einer besonderen Verantwortlichkeit qualisizirt ist, an Gehalt weniger erhalten soll, oder im besten Falle eben so viel erhalten soll, als jener Beamte, der diese Qualifikation nicht hat, obschon beide Beamte gleiche Zeit hindurch dem Lande gedient haben, so scheint mir diese Konsequenz des Nomativs keine glückliche zu sein und die Abänderung desselben dringend geboten. Ebenso glaube ich, daß jene Konsequenz, die dazu führt, daß ein höherer Beamte geringeren Gehalt hat als sein Untergebener, an sich keine glückliche ist, und ich glaube wohl Recht zu haben, wenn ich nochmals wiederhole, daß diese Konsequenzen, nicht im System der Quinquennalzulagen, sondern einzig und allein in der unrichtigen Stylistrung des Normativs gelegen sind. Wohl hat der Herr Berichterstatter darauf hingewiesen, daß dieses Normativ erst im Jahre 1869 eingeführt worden
I ist und es darum vielleicht nicht opportun wäre, diese Bestimmung dermal bereits zu ändern.
Nun, ich glaube, daß es dann am zweckmäßigsten ist, eine Bestimmung zu ändern, wenn es sich eben zeigt, daß sie den Umständen nicht entspricht. Das Normativ vom Jahre 1869 hat eben jetzt in diesem Jahre gezeigt, daß es nicht vollständig und nicht glücklich koncipirt sei und ich glaube also, daß die Opportunität allerdings für die Aenderungen des Normativs spricht und daß, da man doch bei Concipirung derartiger Anträge nicht alle Fälle sofort vor Augen haben kann, auch darin keine Inkonsequenz gelegen ist, wenn man an die Aenderung des Normativs Hand anlegt.
Mit Rücksicht auf diese Momente möchte ich mir also erlauben, den Antrag des Landesausschußes wieder aufzunehmen und denselben nur insoweit zu ändern, als er durch den Antrag der Budgetkommission überslüssig geworden ist, nämlich insoweit, daß ich den letzten Absatz des Antrages des Landesausschußes fallen lasse, weil durch den Antrag der Budgetkommission dieser Theil des Landesausschußantrages allerdings überflüssig ge= worden ist. Ich erlaube mir also den Antrag dahin zu formuliren: Der h. Landtag wolle beschließen: Die Alters= oder Quinquennalzulagen werden je nach 5 Jahren durch besonderen Beschluß des Landesausschußes jenen Beamten zugeführt, welche sich durch die ganze Zeit mit allem Fleiße zur vollen Zufriedenheit und mit Berufstreue im Dienste ver= wendet haben. Eine, während des Quinquenniums vorgekommene Beförderung hat auf die Zuweisung der Quinquennalzulage keinen Einfluß.
Snìm. sekr. Schmidt: Pan poslanec dr. Alter navrhuje: Sl. snìme raèiž se usnésti o tom: Pøídavky podle stáøí èili kvinkvenálky udìlovány budou vždy po 5 letech zvláštním usnešením zemského výboru úøedníkùm tìm, kterí celý ten èas s veškerou pílí k úplné spokojenosti zemského výboru a s vìrností v povolání svém úrad svùj konali. Povýšení, které se stane bìhem 5 let, nemá vlivu na udìlení pøídavku pìtiletního.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Alter unterstützen wollen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Er ist unterstützt und kommt zur Verhandlung.
Wünscht noch Jemand das Worr?
Ldtgs. -Abg. Dr. Klier: Ich ergreife das Wort, um den soeben gestellten Antrag des geehrten Herrn Dr. Alter zu unterstützen und ich glaube, daß ich mich um so eher dazu berufen halten kann, als ich nicht nur Mitglied des Budgetausschußes im heurigen Jahre bin, sondern auch im vorigen Jahre, als die Systemisirung der Beamtengehalte berathen wurde, Mitglied des Ausschußes, sondern sogar Berichterstatter in jener Angelegenheit ge= wesen bin.
In dieser Beziehung muß ich mich vor Allem gegen die Behauptung des Berichterstatters Hrn. Wolfrum aussprechen, daß es wohl unzweckmäßig scheine, eine Verfügung, die erst oder wenigstens vor nicht langer Zeit in's Leben getreten ist, schon jetzt hinfällig zu machen. In dieser Beziehung möchte ich doch den Hrn. Berichterstatter daran erinnern, daß im vorigen Jahre, als die Systemisirung der Beamtengehalte auf der Tagesordnung stand, im betreffenden Ausschuße sehr viel über diese Ange= legenheit hin und her geredet worden ist, daß man sich nämlich nicht klar machen konnte, welche Kon= sequenzen daraus hervorgehen könnten, wenn man ein für allemal einen Grundsatz, wie er eben jetzt vom Hrn. Dr. Alter und vom Landesausfchuße ver= treten wird, hinstellt.
Man war nicht in der Lage zu berechnen, in welcher Menge die Quinquennalzulagen dann das Landesbudget belasten werden. Man war darum besonders nicht in der Lage, weil sämmtliche Be= amten in Disponibilität gesetzt worden sind und man nicht wissen konnte, wie viele pensionirt und wie viele befördert werden, also jeder Anhaltspunkt fehlte, um einen beiläufigen Maßstab zu sinden, wie groß die Summen sein werden, die nothwendig sind, um daraus im Landesbudget die betreffenden Aus= lagen zu bestreiten.
Das Bedenken war also gerechtfertigt, weil man eben ungewiß war, welchen Maßstab man anlegen sollte. Aber im gegenwärtigen Augenblicke, da ist das Verhältniß und der Zustand ein ganz anderer. Nach den Ausweisen, die dem Budget= ausschuße im heurigen Jahre zu dieser Frage vorgelegt sind, betrugen die ganzen Ausgaben 2100 st., die im heutigen Jahre nothwendig sind, um die Lücken auszufüllen, welche durch die Aufrechthaltung des alten Normativs in der Behandlung der alten Beamten entstanden waren.
Wenn ich nun weiß, daß jetzt in der Uiber= gangsperiode, wo so viele Beförderungen stattge= funden haben, die Summe nicht mehr als 2100 st. beträgt, so kann ich mit Sicherheit behaupten, daß diese Differenz in der Zukunft höchstens einige 100 st. betragen wird, weil ja so häufige Beförderungen im Beamtenstatus, der überhaupt nicht außeror= deutlich zahlreich ist, nicht eintreten können und doch nur in folchen Fällen diese Frage praktisch ist. Wir sind ja seit dem Jahre 1861 hier in diesem Landtage, wir kennen die Verhältnisse der Landesbeamten; wir wissen fast ein jeder, welche Verän= derungen und wie viele Veränderungen da voigekommen sind und da wird jeder sagen müssen: Mit Ausnahme der letzten Veränderung durch die Sy= stemisirung, wo eine Anzahl von Beamten pensionirt und manche anderen befördert wurden, kommen solche Fälle ja nicht so häusig vor.
Das ist eines, was ich gegen die Argumenta= tion des Hrn. Berichterstatters zu bemerken habe und was ich schöpfe aus meiner Erkenntniß über
die Motive und Verhandlungen, wie sie in der be= treffenden Kommission gepflogen worden sind.
Ich finde mich daher auch veranlaßt, den An= trag des Landesausschußes aus den dort vorge= brachten Gründen für vollkommen zweckmäßig zu betrachten und fand mich veranlaßt, in der Budget= kommission auch diese Ansicht zu vertreten.
Allerdings hat eine Mehrheit, aber diese Mehr= heit war eine geringe, nämlich nur eine Stimme den Ausschlag gegeben in der Budgetkommission, um gegen die Anschauungen des Landesansschußes die heutigen Anträge in's hohe Haus zu bringen, aber ich kann versichern, daß diese Mehrheit eben= falls wieder nur hervorgegangen ist aus der Unsi= cherheit, zu berechnen, wie weit etwa Landesfinanzen da in Anspruch genommen werden könnten. Nach= dem aber, was ich jetzt vorausgeschickt habe, glaube ich annehmen zu dürfen, daß die Herren da be= ruhigt sein dürften, wenn ste einfach eben betrachten die Vorkommnisse, wie ste bei der Beförderung des Beamtenstandes vor sich gehen.
Nun aber hätte ich weiters auch noch in einer anderen Richtung mich gegen den Antrag des Be= richterstatters ansusprechen. Worin beruht denn eigentlich das Recht auf eine Quinqennalzulage?
Welcher Grund liegt dafür vor, daß man überhaupt irgend einem Beamten Quinquennalzulage gewährt.
Der Grund ist doch gar kein anderer, als daß man ihn für eine gewisse Anzahl zurückgelegter Dienstjahre ein höheres Einkommen im Vorhinein sichern will. Wenn nun derselbe Grund auch für die Beförderung in eine höhere Kategorie vorhanden wäre, dann wäre es logisch und konsequent, das Normativ, welches von dem Hrn. Berichtetstatter befürwortet wird, ausrecht zu erhalten.
Aber, meine Herren, bei der Beförderung eines Beamten ist doch noch ein anderer Grund vorhan= den, der Beamte wird nicht darum befördert, weil er 5 Jahre gedient hat, sondern er wird darum befördert, weil er für einen gewissen Dienstposten besonders tüchtig befunden wird. Das ist ja ein ganz anderer Grund und wenn er nun einen höheren und wichtigeren Dienstpo= sten bekleidet, so ist es doch ganz natürlich und darum haben wir auch diesen Dienstposten mit einer hö= heren Gehaltsstufe ausgerüstet, daß man ihn besser honorirt und besser bezahlt; darum aber nur, weil er einen wichtigeren höheren Dienstposten einnimmt, darum, weil man seiner Fähigkeit die Beachtung geschenkt hat, daß man ihn auf einen wichtigen Dienstposten stellt, soll er auf einmal, wenn er vielleicht 41/2 Jahre gedient hat, in der niederen Stellung bleiben, soll er wegen Mangels eines halben Jahres seinen Anspruch auf die Quinquennalzulage verlieren?
Das scheint mir keine Logik zu sein.
Es scheint mir auch keine Gerechtigkeit zu sein, meine Herren, da ist es möglich, daß er 4 1/2 Jahr oder bis zum vorletzten Tage diese fünf Jahre
gedient hat, dann wird er befördert und er verliert dadurch den Anspruch auf die Quinquennalzulage.
-Wenn das gerecht sein- soll, dann weiß ich nicht, wo mau die Grundsätze hernehmen soll.
(Bravo! links. )
Aus diesen Gründen und weil ich mir das genau überlegt habe, welche Konsequenzen daraus entstehen und welche nachtheilige Behandlung un= feren Beamten daraus hervorgebt, habe ich nicht nur in dem Budgetausschuße, sondern auch hier mich entschlossen, dafür einzutreten und den Antrag des Hrn. Dr. Alter zu unterstützen.
Eine allzuhohe Belastung des Budgets kann nicht dadurch hervorgehen, weil es sich immer nur um einige wenige Fälle handeln wird, wenn ein Beamte, der bereits dem Anspruche auf die Quinquennalzulage naheist, befördert wird und solche Fälle kommen nicht so oft vor, denn wie viele Ka= tegorien haben wir denn unter unseren Landesbeamten; wenn sie diese Kategorien durchmachen, so wird nicht so viel Zeit nothwendig sein, als ihm zur Erlangung dieser Quinquennalzulage nothwenbig ist.
Also im Interesse unserer Beamten nicht allein, sondern wirklich im Interesse der Gerechtigkeit, weil man uns den Vorwurf machen kann, daß wir eine fehlerhafte Bestimmung in das Gesetz aufgenommen haben, befürworte ich, meine Herren, daß Sie den Alterischen Antrag annehmen und diese wirklich un= zweckmäßige Bestimmung, wie sie aus gewissen Zweiseln, aus einer gewissen zweiselhaften Stimmung, in der wir damals gewesen sind, leider ins Gesetz hineingekommen ist.
Oberstlandmarschal: Wünscht noch Jemand das Wort zum vorliegenden Gegenstande?
Dr. Alter: Ich mochte nur aus Anlaß der Ausführung des Hrn. Dr. Klier das hohe Haus noch auf ein Moment aufmerksam machen, welches, wie mir scheint, von Ausschlag gebender Wichtigkeit ist. Man könnte nämlich dem jetzigen Normativ nach= sagen: Dadurch, daß der Beamte befördert wird, bekömmt er ja nicht nur eine Entschädigung für die höhere Verantwortlichkeit und Arbeit, die er übernimmt, sondern auch für die Zeit, die er im Dienste zugebracht hat, während bei den Quinquen= nalzulagen lediglich die Zeit in Rechnung kömmt.
Ich muß aber darauf aufmerksam machen, daß nach den Abstufungen der Gehalte unserer Lan= desbeamten diese Beförderungen immer nur um jenen Betrag wachsen, und dies gilt für die überwiegende Anzahl der Fälle (die Räthe etwa aus= genommen), ich sage, daß die Gehalte nur um jenen Betrag wachsen, welchen die Quinquennalzu= lage beträgt, nämlich um 100 oder 200 fl., so daß thatsächlich es ganz gleichgiltig ist, ob Jemandem die Quinquennalzulage zu Theil wird oder ob er befördert wird, nur daß derjenige, der außer der Tour wegen seiner besseren Verwendbarkeit beför= dert wird, doch den Nachtheil erleidet, daß er die Quinquennalzulage verliert. Also einen größern Vor-
theil hat jener Beamte, der eifriger als sein Vor= mann dem Dienste obgelegen, nicht. Eben durch diesen Umstand, daß die Abstufung der Gehalte nur um jenen Betrag erfolgt, auf den auch die Quin= quennalzulage sich beläuft, wird das Normativ durchaus unpraktisch und hart.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand zu dem vorliegenden Gegenstande das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. - Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Abg. Wolfrum: Ich komme in die eigenthümliche Lage, eine Maßregel vertheidigen zu müssen gegen einen Angreifer, der diese Maßregel im vorigen Jahre vorgeschlagen und für zweckmäßig erklärt hat; denn der Herr Abgeordnete für Tetschen war, wie er selbst sagt, im vorigen Jahre Berichterstatter über denjenigen Bericht, der eben die Aufrechthaltung dieses Normativs im §. 6 empfahl.
Heute habe ich seine Angriffe zu erwidern und den Angriff des geehrten ersten Herrn Redners.
Vor Allem muß man sich klar machen, was denn eigentlich die Quinquennalzulagen zu bedeuten haben.
Ich bin doch durchaus nicht der Anschanung beider geehrten Herren Redner, daß sie nämlich eine einfache Belohnung für lange Dienste sind. Es liegt schon in dem Antrage des Landesausschußes: sie sind eine Belohnung für lange, aber gut ge leistete Dienste, nicht jeder kann sie erhalten, sondern erst aus den Vorschlag des Landesausschußes, wenn er während der Zeit mit allem Fleiße zur vollen Zufriedenheit mit Berufstreue sich hat verwenden lassen.
Also eine einfache Belohnung für vielleicht 40 heruntergeschriebene Jahre (Heiterkeit), das ist es nicht; sondern es ist für einen Mann, der mit Be= rufstreue und mit allem Eifer gedient hat, aber dessen Fähigkeiten ihn doch nicht befähigen, vorrücken zu können, daß diesem Manne, wenn er in sein Alter kommt, eine bessere materielle Existenz geboten werden kann, als sonst ohne Ouinquennalzulagen möglich wäre.
Es ist ein Ersatz für die Gehaltsabstufung, für einen höheren Gehalt, und deswegen werden Quinquennalzulagen in der Regel niemals da gegeben, wo Gehaltsabstufungen sind und wo die Beamten, z. B. wie bei uns von 600 oder 700 st. bis 2600 st. steigen. Blos bei solchen Beamten, die einen beinahe gleichmäßigen Gehalt genießen, da hat man Quinquennalzulagen auch beim Staate und sonst überall eingeführt, um dann eine Abstufung auch nach Dienstjahren zu machen, und da führe ich den Lehrerstand an, da hat man Quin= quennalzulagen eingeführt. Aber wo eine Abstufung im Gehalte selbst schon begründet ist, da sind Quinquennalzulagen beim Staate und sonst überall nicht eingeführt. Nun hat sich der Landtag in seiner gewiß großen Fürsorge für das Wohl der Landesbeamten deswegen bestimmt gefunden, hier bei den
Landesbeamten, obgleich verschiedene Gehaltsstufen normirt find, doch Quinquennalzulagen einzuführen, weil die Aussicht auf Beförderung keine so allgemeine und viel beschränkter ist als im Staatsdienste. Deswegen sind unseren Landesbeamten neben den höheren Gehalten, die jedem zu erreichen möglich ist, noch Quinquennalzulagen gemacht worden, und da liegt nun am Tage, wenn die Quinquennalzu= lagen nicht den Zweck haben, nach dem Wortlaute des Antrages des Landes=Ausschußes blos einfach für längere Dienstjahre eine Belohnung zu geben, sondern für ersprießlich verwendete Dienstjahre; daß, wenn der Mann in einen höheren Gehalt versetzt wird, dann die Quinquennalzulage wegfällt, das liegt ja ganz in der Natur der Sache. Der Mann wird belohnt durch das Aufsteigen in eine höhere Gehaltsstufe.
Es ist nicht nothwendig, ihn auch für seine treue. Dienstleistung noch durch Quinquennalzulagen zu belohnen. Deswegen ist die Bestimmung, die im Jahre 1869 nach langwierigen Debatten in dieses Normativ eingeführt wurde (allerdings waren die langwierigen Debatten in der Budgetkommission) und die erst im vorigen Jahre neuerdings und gerade von dem Angreiser der heutigen Bestimmung dem hohen Landtage anempfohlen winde und welche dieser neuerdings akzeptirt hat Deswegen ist die Bestimmung eine sehr weise. Man hat sich dazu bestimmt gefunden, obwohl man auch voraus ge= sehen hat, daß für die Beamten, welche vor dem Jahre 1866 im Landesdienste waren, vielleicht eine Ungerechtigkeit resultiren könnte, denn wer vor dem Jahre 1866 im Landesdienste war, hatte eben nicht die Möglichkeit, eine Quinquennalzulage zu erlangen und wenn er schon 10 bis 15 Jahre gedient hat, hat er sie nicht erhalten. Erst feit dem Jahre 1866 war die Bestimmung getroffen worden, daß von nun an alle 5 Jahre eine Quinquennalzulage gegeben werde.
Man hat aber geglaubt, wenn sich diese Un= gerechtigkeit zeigt, so kann sie in diesem bestimmten Falle sanirt werden und deswegen beantragt die Bud= getkommissiott diese 2200 st. 69 kr. in das Budget einzustellen, weil dies eben solche länger dienende Beamten sind, die in ihrer Laufbahn nicht die Ge= legenheit hatten, auf Quinquennalzulagen Anspruch zu haben.
Wenn das in das Budget eingestellt wird, so ist alle Unzufriedenheit beseitigt, denn es ist dann dasjenige faktisch gemacht, was durch die Aushe= bung dieses Normativs für heuer sollte gemacht werden; aber es liegt doch gewiß keine zwingende Notwendigkeit vor, schon jetzt dieses Normativ zu ändern, da der nächste Eintritt des Zeitpunktes, wann wieder die Quinquennalzulagen verliehen werden, erst im Jahre 1876 eintritt, da werden wir sehen, ob auch wieder solche Unzukömmlichkeiten eintreten und ich bin fest überzeugt, es werden keine Unzukömm= lichkeiten dann eintreten. Es wird Niemand mit solchem Rechte, wie jetzt die schon länger dienenden
Beamten, sich darüber beschweren können, daß sie vielleicht eine Quinquennalzulage nicht erhalten haben, weil sie mittlerweile vorgerückt sind. Ja es kann sein, daß mit der Zeit ein Mann in die= sen 5 Jahren zweimal vorgerückt ist, er ist also vielleicht von 2000 st. ans 2400 fl. vorgerückt; bei abgeänderter Bestimmung müßte er trotzdem noch 200 st. erhalten. Da schiene doch die Für= forge etwas zu weit getrieben, denn man muß auch eine Fürsorge für die Steuerträger haben, es ist gar nicht unklar, daß, wenn wir jetzt das Normativ in dieser Bestimmung abändern, es gleichbedeutend ist, daß alle Beamten im Landesdienste, die 25 Jahre dienen (und entsprechend werden sie hoffent= lich alle dienen) auf die betreffende Quinqueunal= zulage Anspruch haben, daß daher beispielsweise nach 25 Jahren (wenn die jetzt fungirenden Be= amten noch das Glück haben, 25 Jahre zu fungi= ren) ein Landesausschußrath, der jetzt mit 2600 st. im Budget steht, mit 3600 st. im Budget stehen wird, statt 2400 st. werden im Budget 3400 st. stehen; wenn er nun 25 Jahre gedient hat... der Registrator heute mit 1400 st. wird mit 1900fl.. im Budget stehen und ein Kanzleioffizial jetzt mit 700 st. wenn er nicht befördert werden wird, wird im Budget mit 1200 st. stehen. Das ist nicht unklar, daß die Belastung des Budgets eine sehr bedeutende sein wird, während dem jetzt, da es erst in 5 Jahren wieder eintritt, gar keine zwingende Notwendigkeit ist, dieses Normativ nur abzuändern. Wird sich's nach 6 Jahren wirklich heraus= stellen (ich hoffe aber, es wird sich nicht heraus= stellen), daß wirklich solche Ungerechtigkeiten oder Unzukömmlichkeiten vorkommen, nun gut, so wird das hohe Haus in seiner Fürsorge hoffentlich nicht anstehen, wie dasselbe hoffentlich auch heute thun wird, etwas für solche Beamten in's Budget ein= zustellen, aber jetzt 4 Jahre zuvor schon etwas zu ändern, was absolut noch gar nicht nothwendig ist, weil es eben noch nicht eintritt, das halte ich doch nicht für ganz zweckmäßig und zwar immer mit Rücksicht auf unser Landesbudget, welches in die= sem Jahre eine ziemlich unerfreuliche Gestaltung für die Steuerträger annehmen wird.
Nachdem nun die Bubgetkommission eben das wirklich materielle Nothwendige in ihrem Antrage, wie sie glaubt, vollständig berücksichtigt hat, so möchte ich das hohe Hans bitten, den Antrag der Budgetkommission anzunehmen und nicht einzugehen auf den Antrag des Herrn Dr. Alter. (Bravo rechts).
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung.
Bei der Abstimmung geht der Abänderungs= antrag des Herrn Dr. Alter voraus. Derselbe lautet:
Die Alters= und Quinquennalzulagen werden je nach 5 Jahren durch besonderen Beschluß des Landesausschußes jenen Beamten zugewiesen, welche sich durch die ganze Zeit mit allem Fleiße zur
vollen Zufriedenheit und mit Berufstreue im Dienste verwendet haben. Eine während des Quinquen= niums vorgekommene Beförderung hat auf die Zu= weisung der Quinquennalzulage feinen Einsluß.
Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Minorität.
Ich bringe nun den Antrag der Budgetkom= mission zur Abstimmung.
Dieselbe beantragt:
Hoher Landtag wolle beschließen, aus eine Aenderung des Punkes 6 des Normativs vom 3. Dezember 1872 wird dermal nicht eingegangen, jedoch gestattet, daß nach Antrag des Landes= ausschußes zur Beistellung von Quinqueunalzulagen, anrechenbar vom 24. Feber 1866, ohne Rücksicht auf die Beförderung an Beamte ein Betrag von 2200 st. 94 kr., vertheilt auf die betreffenden Fonde in das Landesbudget eingestellt werde.
Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Ge= schieht. ) Angenommen.
Ein weiterer Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Budgetkommission betreffs Ankauf des Senstenbergschen Hauses und Verkauf des Hauses Nr. Con. 37. Berichterstatter ist derselbe.
Berichterstatter Wolfrum (liest):
Hoher Landtag!
Zur Unterbringung der Landesämter mußte nach Aktivirung der h. Landesvertretung bekanntlich das der böhmischen Sparkassa gehörige Gebäude Nr. 37-III. angekauft und da die Lokalitäten des= selben nicht genügenden Raum boten, auch noch das erste Stockwerk im gräflich Sternbergschen Hanfe, nach erfolgter Kündigung dieser Miethe aber zur Unterbringung eines Theiles der Landes= buchhaltung das erste Stockwerk im Haupttrakte des ehemals Senftenberg'fchen Haufes Nr. 251-III. um einen jährlichen Miethzins von 2800 st. ge= miethet werden. Schon bei Gelegenheit dieser letzten Miethe ergab sich, wie schwer es sei, entsprechende Räumlichkeiten für Amtszwecke auf der Kleinseite im Miethwege zu acquiriren, ohne damit dem Lan= desfonde eine ganz unverhältnißmäßige Last aufzu= bürden. Diese Schwierigkeit mußte sich voraussicht= lich nach im Jahre 1877 erfolgtem Ablaufe des 6jährigen Miethvertrages im ehemaligen Seuften= berg'schen Hause nur noch steigern, weil die Be= sitzer dieses Hauses mit Verkaufsabsichten umgingen und da an einen Erweiterungsbau des Hauses Nr. 37-III. wegen Mangels an Raum nicht ge= dacht werden konnte, so mußte dem Landesausschuße die Pflicht einer diessälligen Abhilfe schon für die nahe Zukunft vorfchweben. Eine solche Abhilfe aber war nach Uiberlegung aller Verhältnisse nur durch Acquirirung eines der Lage nach geeigneten und genügend großen Gebäudes zu erzielen, und da nach technischen Aufnahmen konstatirt wurde, daß das Senftenbergische Haus eine Gesammtgrundarea von circa 460 Q. =Klftr. umfaßt, wovon 3931/2 Q. =Klftr.
auf ein zum Theile 3 Stockwerke hohes Gebäude und 661/2 Q. =Klftr. aus den Hosraum entfallen, und daß die in dem Gebäude schon dermal besindlichen Lokalitäten große, zu Amtszwecken geeignete Räume beinhalten, daß ferner durch einen Zuban die Möglichkeit vorhanden wäre, die sämmtlichen dermal noch im früheren Sparkassagebände Nr37-111. besindlichen Amtsabtheilungen der Landes= buchhaltung und die Landeskassa mit in dem Ge= bände Nr. 259-III. zu unterbringen, dadurch auch das Gebäude Nr. 37-III. für den Besitz des Landes entbehrlich zu machen: so mußte der Landesansschuß einen ihm von den Eigenthümein des Hauses Nr. 259-III. gestellten Verkaussantrag für unab= weislich erachten.
Die bezüglichen, mit aller Umsteht gepflogenen Kaufsverhandlungen haben auch dann wirklich zu dem gewünschten Zwecke geführt, indem das ge= nannte Objekt um den Preis von 107000 st. (das soll ein Druckfehler fein; es sollte heißen 107500st. ) für den Landesfond erkanft wurde.
Wenn nun erwogen wird, daß nach Ausgang des gegenwärtigen Miethvertrages in Nr. 259-III. voraussichtlich ein bei weitem höherer Miethzins, sei es in diesem oder einem anderen Hause hätte berichtigt werden müssen, wenn ferner der Vortheil in Anschlag gebracht wird, den eine Vereinigung der jetzt getrennten Aemter in einem Gebäude in dienstlicher Beziehung mit sich bringt, wenn endlich erwogen wird, daß durch einen allfälligen Verkauf des nach Durchführung der lokalen Vereinigung der obgenannten Landesämter entbehrlich gewordenen Hauses Nr. 37-III. ein großer Theil des Kauf= schillinges am Nr. 259-III. seine Deckung sinden wird: so ergibt sich das Vortheilhafte des Kauf= aktes von selbst, ja der Landesausschuß ist sich be= wußt, durch diesen Hausankauf im guten Interesse des Landesfondes und des Landesdienstes gehandelt zu haben und erlaubt sich somit den Antrag zu stellen: