Pátek 12. prosince 1873

Dies war insbesondere der Fall bei Ausfer= tigung von Abschristen und Auszügen aus dem Landeskataster

a)   zu Zwecken landesgerichtlicher Inventuren und

b)   nach dem Landesausschußdekrete vom 15. August 1850 Z. 3548 über Requisition der k. k. Behörden.

Ein Grund für die Taxfreiheit aller dieser Akte liegt nach dem Erachten des Landesausschußes um so minder vor, als diejenigen Arbeiten, welche der Landeskataster zu Zwecken landesgerichtlicher Inventuren liefert, ausschließlich, jene Elaborate aber, welche über Requisition der k. k. Behörden aus anderen Anlässen zu verfassen sind, zum gro= ßen Theile mindestens in der Richtung Privatzwecken zu dienen haben, als es sich zumeist nicht um öffentliche, sondern um Interessenbe= stimmter juristischer Persönlichkeiten handelt, welche vom Staate zwar in mannigfacher Beziehung be= günstigt werden, daß ihnen die Freiheit von den an den Staat zu leistenden analogen Gebühren (Stem= pel- und Uibertragungsgebühren) zugestanden wäre.

Es ist darum nicht abzusehen, warum für jenen Theil der einschlägigen Amtshandlungen, welcher von den Gerichts= und Administrativbehör= den geleistet wird, besondere Gebühren gelei= stet werden sollen, während die dem Landeskataster zufallenden, in der Regel mühevolleren Arbeiten ohne weiteres Entgeld zu vollziehen sind.

Aus diesen Gründen erachtete der Landesaus= schuß die Tarfreiheit nur für solche Akte beantra= gen zu sollen, bei welchen öffentliche Rücksichten obwalten oder für welche die entfallenden Gebühren das Land oder der Staatsschatz unmittelbar zu tra= gen hatte.

Wie schon oben bemerkt wurde, wären aber nach dem Dafürhalten des Landesausschußes nicht blos die dermalen bereits bestehenden Katastral-

Gebühren und Taren zu erhöhen und die derzeit geltenden Bestimmungen über die Gebühren und Tarfreiheit einzuschränken, sondern es wäre auch für solche Amtshandlungen, die bisher überhaupt gebührenfrei im Landeskataster vollzogen worden sind, die Gebührenpflicht neu zu statuiren.

Zu diesen Amtshandlungen wären zurechnen:

1.   Alle Eintragungen (Abschreibungen und Zu= schreibungen) im Landeskataster, welche die nicht landtäslichen Realitäten, also die städtichen, bäuerlichen und Gemeinderealitäten, dann jene der geistlichen Korporationen, Pfarren, Schu= len, Kirchen und Spitäler betreffen, und

2.  alle Eintragungen, die auf die land= und lehen= täflichen Realitäten und auf die integrirenden Be= standtheile derselben - die emphyteutischen und Zinsgründe - sich beziehen.

Alle hierauf bezüglichen zahlreichen, oft zeit= raubenden und mühevollen Arbeiten der Landesbuchhaltung, welche in dem sub % zuliegenden Berichte der Landesbuchhaltung, Z. 13661, des Näheren beschrieben werden, dienen nur dem Zwecke der Evidenzhaltung des Tabularstandes der genannten Realitäten, erfolgen also zumeist im Privatinteresse und stellen sich als Vollzugsakte tabularbehördlicher Verfügungen dar.

Eben darum sprechen alle jene Gründe, welche die Ausschreibung besonderer Staatsgebühren für diese Akte rechtfertigen, noch in erhöhtem Maße dafür, daß für die Arbeitsleistung des Laudeskatafters Entgelt entrichtet werde.

Die Höhe des Entgeltes wird jedoch für die nicht landtästiche Körper betreffenden Eintragungen

-  die sogenannten einfachen Grundabtrennungen

-  eine andere, und zwar niedrigere sein müssen, als für die Eintragungen, welche Dominikalkörper betreffen, weil die Arbeitsleistung bei diesen letzteren ungleich schwieriger ist.

Die Katastialsummarien der Dominikalkörper führen nämlich die Area der einzelnen Kulturarten nur summarisch an und sind in der Gesammtarea die Meierhofs=, Zins und emphyteutischen Gründe mit enthalten.

Nachdem nun der individuelle Ausweis nur die eigentlichen Meierhofsgründe enthält, die indi= viduellen Aufzeichnungen im Fassionsbuche erfahrungsgemäß vollständig unzuverlässig sind, so er= übrigt behufs Konstatirung der Identität des zu= und abzuschreibenden Grundstückes vorkommenden= falls nichts Anderes, als daß die Landesbuchhaltung der mühevollen Arbeit der Zusammenstellung der Area sämmtlicher in einer Gemeinde gelegenen Zins= und emphyteutischen Gründe nach den Grundsteuerakten sich unterzieht, den Katastralertrag nach den für jede Gemeinde firirten Körnerpreisen unter Zugrundelegung des josefinischen Steuerschlüssels berechnet und ans den Resultaten entnimmt, ob das abzuschreibende Grundstück in der Gesammtarea des Katastralsummariums mit inbegriffen ist oder nicht

Daß diese Operation einen wesentlich höheren Aufwand an Zeit und Mühe erheischt, als der Vollzug jener Ab= und Zuschreibungen, welche die individuell verzeichneten Grundstücke der nicht land= täflichen Realitäten betreffen, ergibt sich von selbst.

Als Maßstab für die Bemessung der neu zu bestimmenden Höhe der Gebühren und Taren für Amtshandlungen im Landeskataster wurde in dem zuliegenden Buchhaltungsberichte das Verhältnis des täglichen Gehaltsbetrages des niedrigst besol= beten Beamten zu der möglichen Arbeitsleistung während der Amtsstunden eines Tages angenommen.

Dieser Maßstab ist auch den Anträgen des Landesausschußes zu Grunde gelegt, nur ist die Festsetzung der Taxbeträge der leichteren Behaud= lung wegen generalisirt worden.

Bevor der Landesausschuß zur Formulirung seiner Anträge übergeht, glaubt er das Augenmerk des hohen Landtages noch auf ein Moment lenken zu sollen, welches vielleicht auf die Beschlüsse des hohen Landtages von Einfluß sein könnte, obschon dasselbe den Landesausschuß im Hinblick auf den erhaltenen Auftrag und auf die unleugbare Gerech= tigkeit der in Aussicht genommenen Maßregel nicht bestimmen konnte, zu der angeregten Frage eine andere, als die in den Anträgen zum Ausdrucke gelangte Stellung zu nehmen.

Dem hohen Landtage wird in dieser Session der Gesetzentwurf über die Neuanlegung der Grund= und Landtafelbücher vorgelegt. Werden, wie kaum anders anzunehmen, die Prinzipien der neuen Grundbuchsordnung genehmigt werden und die neu anzulegenden öffentlichen Bücher demgemäß Be= sitzstandesblätter erhalten, in welchen die einer Realität zugehörigen Grundstücke in entsprechender Weise aufgezählt werden, dann wird die Nothwen= digkeit der Führung des Landeskatasters und damit auch der Aufwand hiefür entfallen.

In wiesern nun die in Aussicht stehende Neuanlegung der Grundbücher und die kaum vermeidliche Konsequenz dieser Maßregel, daß die zur Durchführung derselben nöthigen Summen zu einem Theile wahrscheinlich den Tabularinteressenten dürsten auferlegt werden, auf die Regulirung und Erhöhung der Gebühten und Taren für Amtshandlungen im Landeskataster von Einfluß sein solle, muß der Ent= scheidung des h. Landtages anheimgestellt bleiben.

Der Landesausschuß stellt demnach bezüglich der Feststellung der für Amtshandlungen im jose= finischen Landeskataster künftig einzuhebenden Ge= bühren nachfolgende

Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: I Für Ausfertigungen von Abschriften oder Auszügen aus den Katastralzergliederungs=Sum= marien, den Josefinischen Fassionsbüchern und aus dem Theresianischen Kataster ist eine Gebühr von 1 st. 25 kr., für Ausfertigungen von Amtszeugnissen über die Zugehörigkeit und Eigenthumsqualität von Grundstücken, sowie für die Ausstellung von

Katastralwerthzeugnissen eine Gebühr von 2 st. 50 fr. österr. W. für jeden Bogen einzuheben.

H. Zur Zahlung dieser Gebühr ist Derjenige verpstichtet, welcher um die Ausfertigung der vor= bezeichneten Urkunden ansucht. Erfolgt die Ausfer= tigung über Requisition einer Gerichts= oder Ad= ministrations-Behörde, so hat diese ans der Requi= sition zugleich den Namen des Interessenten be= kannt zu geben, dem die Berichtigung der Gebühr obliegen wird.

III. Bei Eintragungen in den Landeskataster (Ab= und Zuschreibungen) sind, und zwar von dem Erwerber der Grundstücke, auf welche die Amts= handlung sich bezieht, vorbehaltlich des Regresses an den zur Zahlung solcher Gebühren etwa ver= tragsmäßig verpflichteten nachstehende Gebühren einzuheben:

1. Betrifft die Amtshandlung nicht landtäfliche Grundstücke (sogenannte einfache Grundabtren= nungen) und nicht mehr als 10 topographische Nummern, sind 50 kr. österr. W., bei Eintragungen, die mehr als 10 topographische Nummern betreffen, 5 kr. österr. W. für jede topographische Nummer zu berichtigen.

2. Betrifft die Amtshandlung landtäfliche (Do= minikal=) Gründe und nicht mehr als 10 topo= graphische Nummern, ist für dieselbe die Gebühr von i st. österr. W., bei Eintragungen, die mehr als 10 topographische Nummern betreffen, sind 10 kr. österr. W. für jede topographische Nummer zu entrichten.

IV. Die Gebührenfretheit wird zugestanden:

1.   Amtshandlungen, für welche der Staats= schatz oder das Land die Gebühr zu entrichten hätte;

2.   Grundabtrennungen in Angelegenheit des Baues von Reichs=, Landest Bezirks= und Ge= meindestraßen;

3.   Grundabtrennungen aus Anlaß der Grund= lastenablösung.

Bezüglich der formellen Behandlung dieses Berichtes erlaubt sich der Landesansschuß den An= trag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle diesen Bericht der Budgetkommission zuweisen.

Zemský výbor èiní tedy v pøième ustanovení poplatkùv, které by se za úøední práce v jozefínském katastru vybírati mìly, následující návrhy:

Slavný snìme raèiž se usnésti:

I. Že se vybírati má za vydávání opisù neb výtahù z katastrálních sumarií rozdìlovaèích, z jozefínských knìh pøiznávacích a z tereziánského katastru poplatek 1 zl. 25 kr. a za vydávání úøedních vysvìdèení o pøíslušnosti a jakosti zpùsobu vlastnictví pozemkù jakož i za vydávání vysvìdèení o cenách katastralních poplatek 2 zl. 50 kr. r. m. od každého archu.

II. Že k placení tohoto poplatku jest povinen, kdo vydání shora uvedených listin žádá.

Žádají-li o vydání tìchto listin úøady soudní neb správní, nech v žádosti své zároveò udají jmeno osoby, jíž se dotýèe, která pak bude povinna poplatek ten zapraviti.

III. Že pøi záznamech do zemského katastru, odepisování a pøipisování mají se vybírati od toho, kdo pøivede na se pozemky, k nimž se práce úøední vztahuje s vyhražením práva, hojiti se na tom, kdo by snad k placení takových poplatkù smlouvou zavázán byl, tyto poplatky:

1.   Týkají-li se práce úøední pozemkù v deskách zemských nezapsaných (tak zvaného prostého oddìlení pozemkù) a pouze 10 topogr. èísel, budiž zaplaceno 50 kr. r. m., pøi záznamech pak, jež více než 10 èísel top. se týkají, na každé è. top. po 5 kr. r. m.

2.    Týká-li se práce pozemkù v deskách zemských zapsaných (dominikalních) a pouze 10 èísel top, budiž zapraven poplatek 1 zl. r. m.; pøi záznamech pak, jež k více než 10 è. top. se vztahují, budiž za každé è. top. 10 kr. r. m. zaplaceno.

IV. Že se poplatkù sprošují:

1.   Práce úøední, za které by pokladnice státní neb zemská poplatek zapraviti mìla.

2.    Oddìlování pozemkù v pøíèinì stavby silnic øíšských, zemských, okresních a obecních.

3.   Oddìlování pozemkù v pøíèinì vyvazení pozemkù.

Vzhledem k formálnímu naložení s touto zprávou dovoluje si zemský výbor navrhnouti:

Slavný snìme raèiž tuto zprávu budžetní komisi pøikázati.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage, daß dieser Bericht der Budget= kommission zugewiesen werde, das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen.

Wollen diejenigen Herren, welche dafür sind, die Hand erheben. (Geschieht) Der Antrag ist angenommen.

Oberstlandmarschall: Der nächste Ge= genstand ist: Der Landesausschuß legt den Rechnungsabschluß der böhm. Hypothekenbank für das Jahr 1872 vor.

Berichterstatter ist der Landesanusschußbeisitzor Herr Dr. Schmeykal.

Dr. Schmeykal: Der §. 54 des Statutes der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen legt die Verpflichtung auf, den Rechnungsabschluß des Bankinstitutes alljährlich dem hohen Landtage zu unterbreiten und Bericht zu erstatten über die Ge= bahrungsresultate im abgelaufenen Verwaltungs= jahre. Dieser Verpflichtung kommt der Landesausschuß nach.

Der Rechnungsabschluß selbst ist im Drucke vertheilt und ich glaube daher wohl der Mühe überhoben zu sein, die ziffermäßigen Daten dieses Berichtes wieder dem hohen Landtage zu reprodu= ziren und glaube mich also beschränken zu dürfen

auf den eigentlichen Antrag, welcher dabin geht, daß der hohe Landtag zur Vrüfung dieses Berichtes eine Kommission von 9 Mitgliedern bestimmen und in dieselbe durch jede Kurie 3 Mitglieder aus dem gesammten Landtage wählen möge.

Snem sekretáø Schmidt: Zemský výbor navrhuje, aby pro tuto pøedlohu zvolena byla komise 9tièlená a sice aby každou kurií 3 èlenové z celého snìmu voleni byli.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. Jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesausschußbericht, betreffend die Regulirung des Landesflußdienstes.

Berichterstatter ist Herr Dr. Waldert. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Dr. Waldert (liest):

Hoher Landtag!

Mit dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 29. Mai 1850, Z. 1598, wurde bestimmt, daß alle Flüsse, auf welchen die Schifffahrt auf und abwärts erfolgt und welche nicht bloß Binnen= straßen eines oder mehrerer Kronländer sind, sondern das Reich unmittelbar mit dem Auslande verbinden, oder im Interesse des ganzen Reiches für sich allein oder in Verbindung mit anderen bestehenden Reichsstraffen einen Haupthandelsweg herstellen, als Reichsflüsse anzusehen sind.

Nachdem nun die Schifffahrt ans und abwärts auf der Elbe nur bis Melnik und auf der Moldau nur bis Budweis ausgeübt wird, weil in den Flußstrecken der Elbe von Melnik aufwärts und auf der Moldau von Budweis aufwärts keine Rückzugswege bestehen und dort nur die Flössung und Schwemme des Holzes nach abwärts erfolgt, so begränzen sich die Reichsflüsse Böhmens mit den Orten Melnik für die Elbe und Budweis für die Moldau und zwar für letzteren Fluß an dem Vereinigungspunkte der Maltsch mit der Moldau oberhalb des Budweiser Zollamtsmagazins.

Der weitere flößbare Theil der Moldau von Budweis auswärts über Krumau bis Humwald in einer Länge von cirka 20 Meilen, sowie die übri= gen flößbaren Flüsse Böhmens werden dem obigen Principe zu Folge als Landesflüsse behandelt und deren Regulirungs-Concentrirungswerke auf Kosten des Landesfondes gebaut und erhalten.

Für die Beanfsichtigung der ausgeführten Flußregulirungswerke sowie der kleineren Reparaturen an denselben, dann zur Ueberwachung der genauen Befolgung der im Jahre 1854 erlassenen Strompolizeivorschrift, welche sich nebenbei erwähnt, aber bloß auf die Schiffs= und Flußsahrt der Moldau von Hohenfurth bis Melnik, sowie der Maltsch, Nežárka, Lužnic, Flanic, Wotawa, Sazawa, Mies,

Beraun und der kleinen Elbe bezieht, wurde das auf den Reichsflüssen bestehende Institut der Flußauf= seher auch fur die Landesflüsse eingeführt und zwar wurde bezüglich der dem Landesfonde zur Erhaltung obliegenden Flußstrecken die Bestellung von 3 Fuß= aufsehern mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1858, Z. 15824, zunächst bloß für die Wottawa genehmigt.

Ihre Anstellung war eine provisorische und war nach Weifung des vorbezogenen Ministerialerlasses über das Bedürfniß der weiteren Belbchaltung derselben nach einer 3jährigen Erfahrung ein neuerlicher Bericht zu erstatten.

Die Besetzung dieser Stellen, deren jede mit einer jährlichen Entlohnung von 250 fl. E. M. aus dem Landesfonde verbunden war, erfolgte im Jahre 1859.

Seit der im Jahre 1861 stattgefundenen Ueber= gabe des Landesfondes in die Landesverwaltung wurden diese 3 Flußausseher als Landesbedienstete angesehen und vom Landesansschuße als solche auch behandelt.

Als dem Eingangs erwähnten Principe zufolge mit dem Ministerialerlasse vom 12. April 1860, Z. 7165, dem Landesfonde auch die künftige Er= haltung der von dem Schiffsmeister Adalbert Lanna zur Zeit feines Flössungs=Privilegiums ausgeführ= ten Regulirungswerke an den Flüssen Nežárka und Lužnic, gegen Zuspruch der Hälfte des auf diesen Flüssen bestehenden Wassermautbezuges auferlegt worden ist und das Bedürfniß nach Flußaussehern sich auch an diesen Floßfahrtstraßen geltend gemacht hat, wurde über Antrag der k. k. Statthalterei der zur Handhabung der Strompolizeivorschrift und Ueberwachung der Wasserbauten an der Wottawa provisorisch bestellte dritte Stromaufseher Wenzel Havlièek von Strakonitz in die Station Wesseli an der Nežárka versetzt und demselben die Beaufstchtigung der Regulirungswerke an der Nežárka und Lužnic in der 91/2 Meile langen Flußstrecke von Weinzierl über Wesseli bis Sobìslau übertragen, wogegen in Konformität mit den von der bestan= denen k. k. Baudirektion an die k. k. Statthalterei nach Ablauf der 3jährigen Versuchsperiode erstatte= ten Anträgen für die Aussicht an der Wottawa weiterhin bloß zwei Stromausseher für genügend befunden wurden.

Mit Rücksicht darauf, daß nunmehr jeder dieser Flußausseber eine längere Strecke zugewiesen erhielt und daher bei Beaufsichtigung derselben öfter in den Uferortschaften zu übernachten gezwungen war, wurde jedem derselben mit dem Erlasse des Landes= ausschußes vom 29. Mai 1864 ein Reisezehrungs= beitrag von jährlichen 100 fl. bewilligt, um welchen dieselben jedoch alljährlich einschreiten müssen.

Bei der bedeutenden Länge der beiden dem obgenannten Stromausseher Wenzel Havlíèek zugewiesenen Flüsse Nežárka und Lužnic hatte es sich jedoch bald herausgestellt, daß derselbe bei aller Opferwilligkeit nicht im Stande ist, die Strompoli=

zeivorschriften, insbesondere das Oeffnen der Durch= lasse bei niedrigem Wasserstande in den bestimmten Stunden überall entsprechend und mit gehörigem Erfolge zu überwachen und da die Klagen wegen Behinderung der Floßfahrt insbefondere gegen die Besitzer der an der Lužnic liegenden Mühlwerke sich mehrten, so hat der Landesausschuß in seiner Sitzung vom 1. Mai 1867, Z. 7112, beschlossen:

1.   aus den genannten Flüssen noch 2 beeidete Stromaufseher, beziehungsweise Wasserbaupolicre gegen aus dem Landesfonde auf Rechnung der Wasserbaudotation zu verabfolgende Jahresremune= rationen von je 200 st. provisorisch und jeder Zeit widerruflich aufzustellen und selbe so zu vertheilen, daß sie ihren Obliegenheiten genau nachkommen und die Strompolizeivorschrist mit Erfolg über= wachen können;

2.   diese Dienstleistung nicht wie bisher au ausgediente Militärs, sondern an praktisch erfahrene und baukundige Individuen als: Maurer und Zim= merleute zu übertragen, welche nicht nur während der 8monatlichen Flößungsperiode der Strompo= lizeivorschristen, sondern auch im Interesse des Landesfondes die in Ausführung stehenden, sowie bereits ausgeführten Bauten als Sachkenner zu überwachen; endlich mich kleinere Beschädigungen selbst zu beheben im Stande sind.

Dem entsprechend wurden die Baumeister Franz Klier in Tabor und der Zimmermeister Karl Ho= schek in Bechyò als prov. Wasserbaupoliere in den Landesdienst ausgenommen und aus ihren Dienst beeidet.

In weiterer Durchführung des oberwähnten Beschlußes wurde dem bereits in Wesseli an der Nežárka stationirten Stromausseher W. Havlíèek die Strecke von Platz bis Sobìslau zugewiesen, der übrige Theil der Lužnic aber zwischen die beiden neu aufgenommenen Wasserpoliere derart getheilt, daß die Strecke von Sobìslau bis zur Burgruine Pøibenic unterhalb Tabor dem Franz Klier, die Strecke von Pøibenic bis zur Einmüdung der Lužnic in die Moldau dem Karl Hoschek zur Beaufstchti= gung zufiel.

Ueber wiederholte Befürwortung der k. k. Statthalterei, daß ebenso wie an der Nežárka, Lužnic und Wottawa, auch an der Maltsch und deren Ne= benwässern ein Flußaufseher aufgestellt werden möchte, hat der Landesausschuß mit dem Sitzungs= beschluße vom 16. Oktober 1867, Z. 17081, die Ausstellung eines provisorischen Wasserbaupoliers

auch für den Maltschfluß bewilligt und über Antrag des k. k. Budweiser Kreisvorstehers den Maurer= polier Johann Èanèera gegen eine Jahresent= lohnung von 200 st. vom 1. Juni 1868 an als Wasserbaupolier in die Bedienstung ausgenommen. Für die Beaufsichtigung der floßbaren Moldau von Budweis aufwärts war seit dem Jahre 1851 ein zwar definitiv angestellter, jedoch entlaßbarer und zum Anspruche ans eine seinerzeitige Provision berechtigter empirischer Stromaufseher in der Per-

fon des zu Rosenberg stationirten Wenzel Diener bestellt, welcher außer seinem Jahres=

gehalte von............................. 315 st. - kr.

für die gleichzeitige Substituirung der vakanten zweiten Aufseherstelle eine Entlohnung in der Hälfte der niede= ren Kategorie der Bestallungsgebühr pr. 262 st. 50 kr. d. i................ 131 st. 25 kr.

daher zusammen........................ 446 st. 25 kr.

bezog.

Bei der im Jahre 1869 erfolgten Uebergabe dieser Flußstrecke in die Landeserhaltung wurde auch dieser Stromaufseher vom Landesausschuße zufolge Sitzungsbeschlußes vom 18. August 1869 in die Landesbedienstung übernommen, jedoch mit dem Beibehalte, daß ihm für den Fall, wenn in der Folge die Ausstellung eines zweiten Aufsichts= individuums im Interesse des Wasserbaudienstes sich als nothwendig herausstellen sollte, die Sub= stitutionsgebühr entzogen würde.

Mit der sukzessive fortschreitenden Verbesserung der Floßfahrtstraße hat sich der Verkehr auf der oberen Moldau seit dem Jahre 1869 ungewöhnlich gehoben und da noch alljährlich zahlreiche Wasser= bauten unter der Kontrole des Stromauffehers W. Diener ausgeführt wurden, wodurch einzelne Flußstrecken feiner Wachsamkeit oft durch längere Zeit entrückt blieben, sah sich der Landesausschuß bemüssigt, auf der oberen Moldau noch ein zweites Aufsichtsindividuum zu bestellen.

Demgemäß wurde über Vorschlag der Bud= weiser k. k. Beziikshauptmaunschaft der Zimmer= mannsgehilfe Martin Pernik gegen eine Jahres= remuneration von 200 st provisorisch als Wasser= baupolier vom Jahre 1871 an in Bedienstung aufgenommen und demselben die Strecke von Ottau bis Budweis zur Obsorge übertragen.

Dagegen wurde die bisherige Substitutionsge= bühr zu Folge Sitzungsbeschlußes des Landesaus= schußes vom 3. Oktober 1870, Z. 12827 eingestellt, der Stationsort desselben von Rosenberg nach Hohenmauth verlegt und demselben die Strecke von Hunnwald bis Ottau zugewiesen, welche zwar 12 Meilen lang, aber zum großen Theile leichter zu beaufsichtigen ist, weil auf derselben bloß 7 Wasserwerke, respektive Wehren mit Durchlässen vorkom= men und die Flössungshindernisse eigentlich erst bei Friedberg beginnen, wogegen die kürzere bloß 74/8 Meilen betragende Flußstrecke von Ottau bis Bud= weis 16 Wehrdurchlässe enthält und daher zur Steuerung der häufigen Willkührlichkeiten der Flösser eine öftere Ueberwachung erfordert.

Auch diesem Wasserbaupoliere wurde in Anbetracht der Notwendigkeit recht öfterer Streckenbegehung mit dem Beschuße des Landesansschußes vom 18. Feber 1871, Z. 1307, in gleicher Weise wie den bestellten Stromaufsehern ein Reisezehrungsbeitrag von 100 st. jährlich bewilligt.

Das Aufsichtspersonale auf den dermal in der

Landesregie stehenden Flüssen und dessen Bezüge sind demnach folgende:

I. Obere Moldau:

Wenzel Diener, Stromaufseher mit einer Be= stallungsgebühr jährlicher 315 fl., dann Martin Pernik, Wasserbaupolier, mit einer Jahresremune= ration von 200 fl.

II. Wottawa.

Florian Müller, Stromauffeher, mit einer Be= stallungsgebühr jährlicher 262 st. 50 kr., dann Anton Cácha, Wasserbaupolier, mit einer Jahres= remuneration von 200 st.

III. Nežárka und Lužnic.

Die beiden Vasserbaupoliere Franz Klier und Karl Huschek mit einer Jahresremuneration von je 200 st. Der dritte Aufseherposten ist dermal unbe= setzt, weil der Stromaufseher Wenzel Havlíèek,

welcher eine Bestallungsgebühr von 262 fl. 50 kr. bezog, gestorben ist und wird von den beiden Was= serbaupolieren bis ans Weiteres gemeinschaftlich substituirt.

IV. Malisch.

Johann Canèera, Wasseibanpolier, mit einer Jahresremuneration von 200 st. Außer der fixen Jahresentlohnung bezieht jedes dieser Aufsichtsorgane, wie bereits hervorgehoben wurde, einen Reisezeh=

rungsbeitrag von 100 st. jährlich.

Nachdem aber dermal schon auch ans anderen als den hier genannten Flüssen wie der kleinen Elbe, Eger, Sazawa n. s. w. kostspielige Reguli= rungsbanten entweder schon bestehen oder im In= teresse der Floßfahrt demnächst zur Ausführung gelangen werden, kann sich der ergebenst gefertigte Landesausschuß der Erkenntniß nicht verschließen, daß das bestehende Flußaufsichtspersonale vermehrt werden müsse und daß überdies die Strandpolizei= vorschrift, da sie in speciellen Sachen, wie z. B. über das Offnen der Wehrdurchlässe für jeden Fluß andere Vorschriften enthält und daher für die dort nicht genannten Flüsse gar nicht entsprechend ist, zur Wahrung der Landesfondsinteressen, welche bei jeder Beschädigung der Regulirungs= oder Koncentrirungswerke ins Mitleiden gezogen werden, einer gründlichen Revision dringend benöthigt.

Nachdem überdies die genannten Aufsichts= organe theils im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschasten, theils beim Landesausschuße unmittelbare Petitionen um Ausbesserung ihrer materiellen Lage eingebracht haben und da dieselben unter Hinwei= sung auf die herrschenden Theuerungsverhältnisse ihre Bitten heuer in der dringendsten Weise wieder= holen, kann sich der Landesausschuß nach reisflicher Erwägung und Prüfung der in diesen Gesuchen angeführten Gründe ebensowenig der Erkenntniß verschließen, daß die dermaligen Bezüge dieser Auf= sichtspersonen für die nothwendigsten Lebensbedürf= nisse nicht zureichen und daß daher, wenn von ihnen eine gewissenhafte Beaufsichtigung der Wasserbauten, überhaupt eine eifrige und ersprießliche Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten verlangt und ihre

im Flußdienste bereits gesammelte Erfahrung und Lokalkenntniß verwerthet werden soll, ihre Existenz nicht nur den bestehenden Theuerungsverhältnissen, sondern auch ihrer anstrengenden Dienstleistung entsprechend aufgebessert, endlich auch für die Zu= kunft gesichert werden wüsse.

Nach dem Vorausgeschickten erlaubt sich der Landesausschuß folgende Anträge zu stellen:

Der hohe Landtag geruhe:

1.   sämmtliche dermal an den Landesfloßsahrts= straßen provisorisch angestellten Stromaufseher und Wasserbaupoliere als definitiv angestellt zu erklären;

2.   ihre dermaligen Jahresentlohnungen mit Ausschluß eines jeden weiteren Reifezehrungsbei= trages auf 500 st. zu erhöhen und vom 1. Jäner 1874 an aus der jährl. Wasserbaudotation zur Auszahlung zu bewilligen;

3.   die nach Wenzel Hawlíèek in der Station Wesselý erledigte Stelle eines Stromaussehers resp. Wasserbaupoliers gleichfalls mit 500 st. Jahres= gehalt zu dotiren und den Landesausschuß zur definitiven Besetzung derselben zu ermächtigen;

4.   in Anbetracht, daß zur Erleichterung der Floßfahrt an der oberen Elbe von Königgrätz bis Melnik soeben wieder unausweichlich nothwendig gewordene, mit dem Gesammtbetrage von 22293 st. veranschlagte Wasserbauarbeiten in Ausführung begriffen find, auch für die kleine Elbe 3 Wasserbaupolierstellen mit dem Jahresgehalte von je 500 st. ö. W. zu systemistren und zwar für die Stationen Pardubitz, Kolin und Brandeis, so daß der Par= dubitzer Wasserbanpolier die Strecke von Königgrätz bis Øeèan pr. 83/4 Meilen, jener zu Kolin die Strecke von Øeèan bis Nimburg pr. 73/4 Meilen, endlich jener zu Brandeis die Strecke von Nimburg bis Melnik pr. 93/4 Meilen zu besichtigen hätte.

Was die formelle Behandlung der gegenwär= tigen Vorlage betrifft, so erlaubt sich der Landes= ausschuß den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle dieselbe der Budgetkommission zur Vorberathung zuweisen.

Snìm. sekretáø Schmidt: Co se týèe toto, jak se má formálnì naložiti s touto zprávou zemského výboru, navrhuje se, by pøikázána byla budžetní komisi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem formellen Antrage das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustim= men und bitte Diejenigen, die dem Antrage zustim= men, die Hand zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Landesausschuß= Bericht, betreffend die Remunerirung des ersten Assistenten der Gebärklinik. Berichterstatter L. =A. =B. Dr. Tedesco. Ich bitte den Bericht vorzutragen.

Dr. Tedesco: Hoher Landtag!

Die an den beiden geburtshilflichen Kliniken der Gebäranstalt bestellten Assistenten fungiren gleich= zeitig als Sekundärärzte resp. als Sekundärgeburts= helfer und werden für die in dieser Eigenschaft in

der Gratis-Abtheilung der Gebäranstalt, also abge= sehen von der Bestimmung der letzteren für Unter= richtszwecke inst. uktionsmäßig zu lastenden Dienste lediglich mit Naturalgenüßen und zwar der freien Wohnung, Beheizung und einem Beleuchtungsdeputate a Conto des Gebärhausfondes entlohnt. Der jeweilige erste Assistent der geburtshus= lichen Klinik für Aerzte hat jedoch nebstdem die Verpflichtung, in Fällen der Verhinderung des Pri= märarztes der Zahl- oder geheimen Abtheilung der Gebäranstalt die dem letzteren in dieser Austalts= abtheilung obliegenden Dienstleistungen substituiorisch zu besorgen Diese Aushilfsdienstleistung geschah bis zum Jahre 1872 unentgeltlich. Für das eben erwähnte Jahr wurde dem damaligen Assistenten mit Beschluß des Landesansschußes vom 22. Dezember 1871, Z. 24462, eine Remuneration von 80 st. bewilligt und zwar auf Grundlage der dem Landesausschuße bezüglich der Erledigung der mit dem Voranschlage für das Jahr 1872 in Verbin= dung stehenden Angelegenheiten in der Session des h. Landtages vom Jahre 1871 ertheilten Ermäch= tigung.

Das vom 1. Assistenten der geburtshilflichen Klinik MDr. Johann Ježek eingebrachte Einschreiten um Bewilligung derselben Remuneration auch für das Jahr 1873 hat der Landesausschuß laut Be= schlußes vom 8 Jäner l. I., Z. 28894, abweisen müssen, da in dem vom h. Landtage festgestellten Landesbudget eine solche Remuneration nicht auf= genommen war und der gegenwärtige Landesausschuß in Budgetangelegenheiten nicht dieselbe Er= mächtigung besaß, wie der Landesauschuß vom Jahre 1871.

Das wiederholt eingebrachte, laut Beilage auch von der k. k. Krankenhausdirektion befürwortete Gesuch des erwähnten Assistenten konnte, insofern nm Anweisung der erbetenen Remuneration aus der allgemeinen Dotation für Remunerationen und Aushilfen gebeten wurde, ebenfalls nicht berück= sichtigt werden, da diese Dotation bloß für die eigentlichen Landesbeamten und Diener bestimmt ist. Dagegen hat der Landesausschuß rücksichtlich der zweiten Alternative des Einschreitens um even= tuelle Vorlage desselben an den h. Landtag keinen Anstand nehmen zu sollen erachtet, in dieser Rich= tung dem Gesuche zu willfahren und hat der Lan= desausschuß demnach beschlossen, dasselbe dem hohen Landtage mit dem Antrage auf hochgeneigte Bewil= ligung einer Jahresremuneration pr. 80 st. ö. W. für die von dem betreffenden Assistenten der ärzt= lichen Gebärhausklinik auf der geheimen Abtheilung der Gebäranstalt aushilfsweise zu verrichtenden Dienstleistungen zu unterbreiten.

Bei diesem Beschluße wurde der Landesausschuß hauptsächlich von der Erwägung geleitet, daß die Supplirung der primärärztlichen Funktionen auf der Geheimabtheilung der Gebäranstalt durch den 1. klinischen Assistenten, wie dies die Krankenhausdireftion bereits in wiederholten Berichten be=

stätigte, im Laufe des Jahres in der That ziemlich häufig zur Nothwendigkeit werde, indem abgesehen von Erkrankungen oder längeren Beurlaubungen des Primärarztes auch dessen gleichzeitiger Beruf als Professor der äiztlichen Klinik für Geburtshelfer und sonstige in der Regel nicht vorherzusehende Umstände die stete Anwesenheit desselben in der Geheimabtheilung bei jedem Falle eintretenden augenblicklichen Bedarfes nicht selten behindern und für solche Fälle der 1. klinische Assistent u. z. lediglich dieser allein zur Leistung augenblicklicher Aushilfe um so mehr Tag und Nacht bereit fein muß, als zur Zahlabtheilung außer dem PrimärArzte und der Klassenhebamme sonst Niemand Zu= tritt hat und die Vornahme momentan nothwendiger Dienstleistungen, z. B. Operationen daselbst keinen Augenblick verzögert werden darf.

Der erste Assistent der ärztlichen Gebärklinik ist daher durch die Verpflichtung, den Primärarzt der Geheimabtheilung eintretenden Falls zu sub= stituiren oder ihm sonst Aushilfe zu leisten, in ziemlich höherem Maße in Anspruch genommen als die übrigen-Assistenten in ihrer Eigenschaft als Sekundärärzte der unentgeltlichen Abtheilung der Gebäranstalt und erscheint demnach die Remunerirung dieser Mehrleistung als ein Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit.

Der Landes-Ausschuß erlaubt sich daher den Antrag zu stellen:

Der h. Landtag geruhe für die von dem 1. Assistenten der geburtshilflichen Klinik für Aerzte zu leistende ärztliche Aushilfe auf der Geheim=Ab= theilung der Gebäranstalt eine Remuneration im Betrage jährlicher 80 st. ans dem Gebärhaus= fonde und zwar bereits beginnend vom Jahre 1873 auf so lange zu bewilligen, als nicht bezüglich der ärztlichen Oberleitung dieser Abtheilung, resp. des Primariats daselbst Aenderungen der bestehenden Einrichtung erfolgen sollten, und wolle der hohe Landtag ferner den für das Jahr 1874 entfallenden Betrag sowie den Nachtrag für das Jahr 1873, sohin die Summe von 160 st. ö. W. in das Budget des Gebärhausfondes geneigtest einstellen. Hiebei erlaubt sich der Landes=Ausschuß zu be= merken, daß vom 1. Jänner 1874 angefangen, diese Remuneration zur Auszahlung in 4 einvierteljährigen Dekursivraten flüssig zu machen wäre.

Snem. sekr. Schmidt: Zemský výbor navrhuje...

Res Dr. Tedesko: In formali stelle ich den Antrag, diesen Bericht der Budgetkommission zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort. (Niemand meldet sich). So bitte ich um Abstimmung und bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Wir kommen nun zum Landesansschußberichte, betreffend die Pflastermanth in Kladno: Bericht=

erstatter ist Landesansschuß=Beisitzer Fürstel. Ich ersuche Denselben den Bericht vorzutragen.

Ref. Fürstel: Bericht des Landesausschußes

über das Gesuch der Gemeinde Kladno um Bewil= ligung zur weiteren Erhebung der Pflastermauth.

Hoher Landtag! Die Stadtgemeinde Kladno wurde mit Landesgesetz vom 15. Feber 1867 die Bewilligung zur Einhebung der Pflastermauth auf die Dauer von 5 Jahren ertheilt. Mit Rücksicht auf die im Jahre 1872 abgelaufene Dauer dieser Bewilligung hat die Gemeinde-Vertretung beschlossen, die neuerliche Bewilligung zur Einhebung der Pflastermauth zu erwirken. Dieser ordnungsmäßig gefaßte und publizirte Beschluß, beziehungsweise das diesfällige Gesuch wird damit motivirt, daß die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde nicht hinreichen, den ordentlichen Aufwand der Gemeinde zu bedecken, geschweige denn der Gemeinde die Mittel zu ge= währen, um den, mit Rücksicht auf das stete Zu= nehmen der Bevölkerung und die stete Vergrößerung der Stadt bedingten erhöhten Aufwand für Herstel= lung der nothwendigen Wasserversorgung, Pflasterung x. bestreiten zu können. Obschon durch die vorge= legten Präliminarien die Richtigkeit dieser Gründe dargethan erscheint, vermag der Landesausschuß gleichwohl nicht auf die Bewilligung dieser Umlage anzurathen.

Zunächst mußte der Landesausschuß in Betracht ziehen, daß die Beseitigung von Abgaben der in Rede stehenden Art überall und zwar darum ange= strebt wird, weil diese Abgaben irrationell und ein wesentliches Hemniß des freien Verkehres sind, insbesondere aber den Güterverkehr wesentlich er= schweren.

Diese Argumente fallen aber ganz besonders im gegebenen Falle ins Gewicht, weil Kladno der Centralpunkt eines weiten Kohlengebietes und dieser Artikel von hieraus weit über die Grenzen Böh= mens verfrachtet wird.

Auch der Umstand konnte nicht außer Acht gelassen werden, daß Kladno der Knotenpunkt dreier Bezirksstraßenzüge ist und zwar:

1. der Bezirksstraße, welche von Rakonitz über Kladno nach Stelèowes an die Prag=Karlsbader Aerarialstraße führt;

2. der Bezirksstraße von Rakonitz über Kladno nach Kralup;

3. der Bezirksstraße von Unhošt nach Kladno.

Durch die Bewilligung der Pflastermauth wurden nun entgegen den Grundsätzen des Mauth= gesetzes alle Fuhrwerke, welche diese Straßenzüge im Knotenpunkte Kladno passiren, abermals der Mauthgebühr unterworfen werden und zwar einer verhältnißmäßig hohen Mauthgebühr, da sie für die kurze Durchfahrtsstrecke den Betrag von 2 kr. zu entrichten hätten, während bei Landes- und Be= zirksstraßen die Mauthgebühr für eine Meile nur 3 kr. österr. W. beträgt.

Aus diesen Gründen stellt der Landesausschuß den Antrag;

Der hohe Landtag wolle beschließen: dem Gesuche der Stadtgemeinde Kladno um Bewilligung einer Pflastermauth von 2 kr. für jedes Stück Zug= vieh auf die Dauer von 6 Jahren wird keine Folge gegeben.

Zemský výbor navrhuje: Sl. snìme raèiž usnésti se, že se nevyhovuje žádosti mìstské obce Kladenské za povolení dlažebního mýta 2 kr. z jednoho každého kusu tažného dobytka na dobu 6 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort.

Abg. Alter: Ich möchte mir erlauben das hohe Haus darauf aufmerksam zu machen, daß der vorliegende Antrag mehr einem theoretischen Prinzipe huldigt, als dem praktischen Bedürfnisse entspricht. Es ist eine allgemein bekannte Thatsache, daß im Etat der Gemeinden das Erforderniß von Jahr zu Jahr wächst und eben so bekannt ist es, daß die Art und Weise der Aufbringung des für die Be= streitung desselben erforderlichen Aufwandes, näm= lich durch die Umlagen auf die direkten Steuern der hier herrschenden großen Ungleichmäßigkeit wegen sehr oft drückend ist, am allerwenigsten aber dem gewiß billigen und auch in der Gemeindeordnung anerkannten Grundsatze entspricht, daß Jeder zur Bedeckung des Aufwandes für besondere An= stalten so viel als thunlich in eben dem Maße herangezogen werde, als er eben jene Anstalten benützt.

Wenn nun eine Gemeinde in Berücksichtigung dieser Umstände sich bemüht, die Bedeckung des Aufwandes einer solchen Anstalt auf einem anderen Wege als auf dem der Umlage auf die direkten Steuern zu erreichen, so scheint mir dies im Allgemeinen ein sehr dankenswerthes Beginnen zu sein.

Im gegebenen Falle dürfte aber dieser Vorgang umsomehr zu sanktioniren sein, als der ganz außergewöhnliche Aufwand, welchen die Stadtgemeinde Kladno für die Erhaltung der Wege und für die Pflasterung der Straßen aufzubringen genöthigt ist, gewiß weder den Gemeindegenossen allein, noch seichen in gleichem Maße zu Gute kommt.

Nach den im Akte vorliegenden Rechnungs= ergebnissen betrug die Auslage für die Erhaltung der Straßen und für die Erhaltung der Pflasterung in Kladno im Jahre 1870 ca. 7700 st und im J. 1871 ca. 5500 st., und einen gleichen Betrag im J. 1872.

Dieser außergewöhnliche Aufwand für die Ge= meindestraßen, welcher ein Drittheil des Gesammt= aufwandes der Gemeinde, welcher beiläusig 1 7800 st. beträgt, ausmacht, wird nur erklärlich durch die große Verfrachtung der in der Umgegend gewon= neuen Kohlen und auch durch den im Berichte hervorgehobenen Umstand, daß die Stadt Kladno den Knotenpunkt mehrerer Bezirksstraßenzüge bildet. Folgt nun aus dem ersteren Umstande, daß an der Erhaltung und Instandhaltung der Straßen die


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