Höhe dieser Kosten auszusprechen oder auch nur mit einer Sylbe die für die Trennung sprechenden Momente zu schwächen, zu bekämpfen oder zu widerlegen. Nachdem aber in dem mir vorliegenden Berichte als leitender Grundsatz festgehalten und ausdrücklich erwähnt ist, daß dem Momente des übertragenen Wirkungskreises gegenüber dem Momente des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde auf Kosten und Schädigung der vitalen Interessen irgend einer Ortschaft eine praevalirende Bedeutung nicht zugesprochen werden kann, so ist bei diesem Umstande klar, das ein Irrthum unterlaufen ist. Ich erlaube mir noch weiter ein Moment vorzubringen. Wie bekannt, übt der Ortsvorsteher mit 2 Gemeinderäthen die Strafgewalt aus. Bei dieser örtl. Trennung ist auch durch eine lange Zeit des Winters es unmöglich, diese Strafgewalt auszuüben; es wird also durch diese territorialen Verhältnisse die Ausübung dieses Zweiges der autonom. Thätigkeit gänzlich gehindert. Aus diesen Gründen erlaube ich mir den Antrag dahin zu stellen, daß das beantragte Gesetz, womit mehrere bisher mit anderen Gemeinden vereinigten Ortschaften die Ausscheidung aus ihrem bisherigen Gemeindeverbande und die Konstituirung zur selbstständigen Gemeinde bewilligt wird, - unter Post 83 beigefügt werde den vereinigten Gemeinden Arletzgrün, Honnersgrün und Holzbach die Trennung in 2 selbstständige Gemeinden a) Arletzgrun und b) Hon nersgrün mit Holzbach zu beschließen.
Oberstlandmarschall: Es hat sich weiter zum Worte gemeldet Dr. Knoll. Ich ertheile ihm das Wort.
Dr. Knoll: Ich erlaube mir gleichfalls im Interesse von 2 Gemeinden, die um die Durchführung ihrer Trennung in 2 abgesonderte Gemeinden angesucht haben, das Wort zu ergreifen. Ich nenne Zuerst die vereinigten Gemeinden Pirkenhammer und Funkenstein. Auch hier liegen alle Umstände vor, die für Trennung der Gemeinde sprechen. Vor allen die totale Verschiedenheit der Erwerbsverhältnisse, indem die eine Gemeinde Pirkenhammer vorzugsweise aus Gewerbetreibenden und Fabriksarbeitern besteht, und durch ihre große Nähe von Karlsbad, von dem sie gleichsam eine Vorstadt bildet, einen Städtischen Charakter angenommen hat, während die andere mehr am Gebirge gelegene Gemeinde Funkenstein aus einer Ackerbau treibenden Bevölkerung besteht und daher mit der andern Gemeinde gar keine gemeinsamen Interessen hat. Die Verkehrshindernisse, insbesondere in der rauhen Jahreszeit, sprechen ebenfalls hiefür Das Gemeindevermögen in beiden Gemeinden ist ein vollstandig separirtes und wird vollständig separat verwaltet. Ebenso hat jede Gemeinde ihr eigenes Schulhaus und ihren eigenen Lehrer. Es besteht ganz und gar kein Grund, diese Gemeinden, deren sämmtliche Bewohner die Durchführung der Trennung in 2 verschiedene Gemeinden angesucht haben, und welches Ansuchen auch von der Bezirksvertretung befürwortet wurde, länger beisammen zu lassen.
Die Funktionen des übertragenen Wirkmigskreises werben nach der Trennung der Gemeinden ebenso gut vollzogen werden wie dermalen, weil, wie der Bericht des hohen Landesausschußes ganz richtig bemerkt hat, es überhaupt beim übertragenen Wirkungskreis mehr aus die zum Amte taugliche Person des Gemeinbevorstehers ankommt, als auf den Uiberfluß an materiellen Mitteln. Nur so ist eine gedechliche Wirksamkeit ber einzelnen Gemeinben und eine Vermeidung der zwischen diesen Gemeinden bestehenden Reibungen möglich.
Ganz gleiche Verhältnisse ober wenigstens sehr ähnliche Verhältnisse bestehen rücksichtlich der beiden Gemeinden Kohlhau und Schneidmühl. Diese Gemeinden waren vor Einführung des 49er Gemeindegesetzes bereits selbstständige Gemeinden; auch hier ist ein vollständig separirtes Gemeindevermögen. ES besteht für jede Gemeinde eine selbständige Schule; auch ist hier die Kommunikation zwischen den beiden Gemeinden zu rauher Jahreszeit sehr beschwerlich, und es sinb die Reibungen bedeutend, die zwischen den beiden Theilgemeinden dadurch entstehen, bas sie genötigt sind, einen gemeinschaftlichen Gemeindeausschuß zu wählen, ber, da er natürlich nur in einer Gemeinde tagen kann, von Seite ber anderen Gemeinde wegen ber bestehenden Verkehrsverhältnisse sehr schwach besucht wird, daher die andere, obwol gleich große Gemeinde, in demselben vollkommen einflußlos ist. Alle diese Verhältnisse erzeugen so viele Reibungen, baß diese Gemeinden bereits mehrmal um die Bewilligung ihrer Trennung angesucht haben. Da hier gar kein Hinderniß für die Bewilligung dieser Trennung besteht, und diese. Theilgemeinden immer noch in einem größeren Umfang als andere längst selbstftändige Gemeinden bestehen werben, so glaube ich, baß es wol zweckmäßiger wäre, zur wesentlichen Förderung ber ber Gemeinde obliegenden Verpflichtungen auch dieser Theilung zuzustimmen. Ich beantrage daher als Zusatz zum Gesetze des Landesausschußes unter Nr. 84 und 85 die vereinigten Gemeinden Pirkenhammer und Funkenstein, Bezirt Karlsbad, Trennung in 2 selbstständige Gemeinden, und die vereinigten Gemeinden Kohlhau und Schneidmühl Trennung in 2 selbstständige Gemeinden.
Oberstlaudmarschall: Ich bitte den Antrag Schriftlich einzubringen.
Abg. Dr. Knoll: Er ist bereits schriftlich eingebracht.
Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet: Den vereinigten Gemeinden Virkenhammer und Funkenstein, Bezirk Karlsbab, die Trennung in 2 selbstftändige Gemeinden, Pirkenhammer und Funkenstein, und Artikel 84 den vereinigten Gemeinden Schneidmühl und Kohlhau, Bezirk Karlsbad die Trennung in 2 selbstständige Gemeinden Schneidemühl und Kohlhau zu bewilligen.
Ich bite Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist unterstützt und steht in -Verhandlung. Ich bringe
in Bezug auf die Unteiftützungsfrage hiezu den Antrag des Abg. Watzka, welcher dahin geht, den vereinigten Gemeinben Arletzgrün, Honnersgrün und Holzbach, Bezirk Joachimsthal die Trennung in 3 selbstftändige Gemeinden Arletzgrün, Honiersgrün und Holzbach Zu bewilligen.
Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist unterstützt unb steht in Verhandlung. Abgeordneter Dr. Theumer hat das Wort.
Dr. Theumer: Nach dem Absatz 36 des vorliegenden Gesetzentwurfes hat der hohe Landesausschuß auch beantragt, daß die vereinigten Gemeinden Marschendorf, Dürrengrund, Dunkelchal Niederkolbendorf und Schwarzenberg, Bezirk Marschendorf die Trennung in 5 selbstftändige Gemeinden u. z. Marschendorf I. II, III und IV Theil, Dürrengrund, Dunkelthal, Niederkolbendorf und Schwarzenberg bewilligt werde. Nach diesem Absatz würden also die 4 Katastralgemeinden Marschenborf I, II, III. und IV. Theil zu einer Ortsgemeinde vereinigt bleiben; diese Ortsgemeinde hat aber auch das Gesuch eingebracht um Trennung, und ich erlaube mir, das Gesuch der 4 Kataftralgemeinden zu unterstützen und den Antrag zustellen:
Der h. Landtag wolle beschließen, der Absatz 36 des vom Landesausschuß Zahl; l 363 beantragten Gesetzcs habe zu lauten: "Der vereinigten Gemeinde Marschendorf, Bezirk Marschendorf, Dürrengrund, Dunkelthal, Niederkolbendorf, Schwarzenberg in 8 selbstftändige Geineinden u. z.:
a) Marschendorf, erster Theil,
b) Marschendorf, zweiter Theil,
c) Marschendorf, dritter Theil,
d) Marschendorf, vierter Theil,
e) Dürrengrund,
f) Dunkelthal,
g) Niederkolbendorf, h) Schwarzenberg.
Zu diesem Antrage bestimmt mich die genaue Kenntniß der Verhältnisse im Bezirke Marschendorf, welche ich mir als Vertreter- des dortigen Bezirkes und gewesener Bezirkshauptmann daselbst anzueignen in der Lage war.
Marschendorf im Aupathale zieht sich am Fuße der Schneekoppe im hohen Rieseugebirge anderthalb Stunden dahin. Jede der 4 Katastral-Gemeinden, welche zusammen die Ortsgemeinde Marschendorf bilden, hat andere Verhältnisse, ihre Bedürsnisse Sind verschieden und mit einander collidirend. Was der einen Gemeinde frommt und von ihr angestrebt wirb, wirb von der andern perhorrescirt und bekämpft, Marschenborf (vierter Theil ist seit einigen Jahren ein Marktflecken, die drei andern dagegen Dorfer. Marschendorf, erster Theil, hat zwei großartige
und zu diesen eine zahlreiche Arbeiterbevölkerung, deren Ueberwachung und somit auch die Handhabung der Fremdenpolizei oft ein rasches Einschreiten der Behörden des Ortes notwendig macht; wie aber ist ein solches möglich,
wenn der Bürgermeister, wie dies bei Marschendorf der Fall ist, über eine Stunde von Marschendorf ersten Theils bomicilirt, dann kommt noch in Betracht, das Marschendorf ersten Theils, zweiten und dritten Theils, eine eigene Schule und Kirche haben, während Marschendorf vierten Theils nach Freiheit eingeschult und eingepfarrt ist. Auch kommt noch in Betracht zu ziehen, daß in der Regel Katastral= Gemeinden auch eigene Ortsgemeinden bilden und daß es nur ausnahmsweise geschieht, daß Catastralgemeinden zu Ortsgemeinden vereinigt werben. Im politischen Bezirke Dauba z. B. bestehen 70 Katastral=Gemeinden und von diesen 70 sind 66 eigene Ortsgemeinden, und nur bei Vieren tritt der Ausnahmssall ein, daß je 2 in derselben Ortsgemeinde vereinigt sind. Von diesen 68, die im Bezirke Dauba bestehen, sind 12 so gering, daß sie nicht einmal eine Bevölkerung von 200 Seelen haben und dessen ungeachtet haben sie seit ihrem 22jährigen Bestande den Verpflichtungen in den ihnen übertragenen Wirkungskreisen anstandslos genügt, warum sollte nun bezweifelt werben, baß ebenfalls die Ortsgemeinde Marschendorf wie die andern Katastralgemeinden, diesen Verpflichtungen des ihnen übertragenen Wirkungskreises genügen werden, wenn erwogen wird, daß keine dieser Gemeinden unter 600 Einwohner zählt. Daß diese vier Katastralgemeinden Marschendorf einen gleichen Namen führen, darf uns nicht beirren. Gerabe im Bezirke Marschendorf selbst bestehen 3 Gemeinden "Groß=Aupa", nämlich Groß=Aupa ersten, zweiten und dritten Theils. Groß=Aupa brüten Theils besteht bereits von früher her als eigene Ortsgemeinde. Groß=Aupa ersten und zweiten Theils dagegen, welche gegenwärtig noch eine eigene Gemeinde bilden, sind im heutigen Gesetzentwurfe über ihr Begehren zur Trennung beantragt, also ebenfalls in verschiedene Ortsgemeinden getrennt. Ebenso ist dort in der Nähe die Gemeinde Königreich, bestehend aus 4 Katastralgemeinden, ersten, zweiten und dritten Theiles, theils im Bezirke Arnau, theils im Bezirke Königinhof. Auch diese Gemeinden sind also nicht in eine Ortsgemeinde vereinigt. Wenn die Beschwerlichkeiten der Verkehrsverhältnisse im hohen Gebirge gewiß mit Recht Anlaß genug gegeben haben und soweit Berücksichtigung gefunden haben, daß sogar im Gesezzeswege ganz kleine Gerichtsbezirke z. B. Sebastiansberg, Katharinaberg konstituirt wurden, so darf wohl auch das Streben der 4 Katastralgemeinden Marschendorf nach Selbstständigkeit als billig erscheinen. Der Winter ist hart und dauert lang, durch Schneestürme und Verwehungen wird der Verkehr oft wochenlang unterbrochen und deshalb würde ich bitten, der hohe Landtag wolle beschließen der Bitte dieser Gemeinden hochgeneigt zu willfahren.
Der Antrag lautet:
Oberstlandmarschall: Der vereinigten Gemeinde Marschendorf, Dürrengrund, Dunkeithal, Niederkolbendorf, Schwarzenberg, Bezirk Marschendorf, die Trennung in 8 selbltständige Gemeinden
und zwar a) Marschendorf I. Theil, b) Marschendorf 2. Theil, c) Marschendorf 3. Theil, d) Marschendorf 4. Theil, e) Dürrengrund, f) Dunkelthal, g) Niederkolbendorf, h) Schwarzenberg, zu bewilligen. Wird der Antrag unterstützt? Er ist unterstützt und steht in der Verhandlung. Herr Janota hat das Wort.
Abg. Herr Janota: Ich erlaube mir für die Trennung der beiden Gemeinden Frohnau und Ebmer das Wort zu ergreifen. Beide Gemeinden waren vor dem Jahre 1849 selbstständige Gemeinden. Die Vereinigung dieser beiden Ortsgemeinden hat zur Ueberzeugung geführt, daß die Gemeindeangelegenheiten seit der Vereinigung mit mehr Schwierigkeiten behandelt werden als früher und daß die Auslagen größer sind als früher. Die Gemeinde Frohnau hat 642 Einwohner und zahlt an Steuern 16. 026 fl. Die Gemeinde Ebmer hat 750 Einwohner und zahlt an Steuern 1. 089 fl. Die Einwohnerzahl, der Betrag der Steuern in diesen Gemeinden ist daher verhältnismäßig sehr groß. Was die Auseinandersetzung des ihnen gemeinschaftlichen Vermögens betrifft, das blos in dem Armenfonde besteht, so würbe dieses keinen Schwierigkeiten unterliegen, indem die Vertheilung des Fondes nach der dermaligen Population beider Gemeinden vorgenommen wurde. Die Gemeinde Ebmer hatte zwar nicht um die Ausscheidung angesucht, sie hatte es aber nur aus dem Grunde unterlassen, weil in der Gemeinde Ebmer das Gemeindeamt besteht, hätte es aber gewiß nicht unterlassen, wenn in der Gemeinde Frohnau das Amt bestehen würde. Beide Gemeinden sind überdies in der Lage, die Pflichten des übertragenen Wirkungskreises zu erfüllen und ihre Angelegenheiten eigens zu verwalten. Ich erlaube mir daher aus diesen angeführten Gründen den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle die Trennung dieser beiden Gemeinden in zwei selbstständige Gemeinden bewilligen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Abg. Herr Neumann hat das Wort.
Abg. Neumann: Unter den abgewiesenen Gemeinden erscheint auch die Gemeinde Woleschnitz. Obzwar ich nicht ihr Vertreter bin, da ihr gesetzlicher Vertreter hier fehlt, aber die Verhältnisse so Ziemlich genau kenne, indem dieselbe meine Nachbargemeinde ist so möchte ich doch die Trennung dieser beiden Gemeinden befürworten. Schon früher waren die beiden Gemeinden selbstständig, nämlich: die eine Gemeinde Woleschnitz=Navarover Theil, die zweite Woleschnitz=Semiler Theil. Seit der Vereinigung ist ein ewiger Zwist und Hader ausgebrochen, sind wenn ich nicht irre, sind sie im Jahre 1862 ober 1863 um die Trennung eingeschritten, welche nicht bewilligt wurde, ich möchte mir den Antrag erlauben - und möchte noch bemerken, daß der eine Theil 105 Nummern mit 845 Scelen,
der andere Theil 117 Nummern mit 872 Seelen Zählt; daß sie auch eine ganz gleiche Steuerkraft haben, indem die eine Gemeinde 840, die andere 900 und einige Gulden gahlen, daß selbst die BeZirksvertretung das Gesuch befürwortet habe. Aus diesen Gründen würde ich mir den Antrag erlauben, der hohe Landtag wolle die Trennung der Gemeinde Woleschnitz in zwei felbstftändige Gemeinden u. z. Woleschmtz-Navarover Theil und Woleschnitz-Semiler Theil beschließen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche Die jenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Ist unterftützt und steht in Verhandlung.
Dr. Habermann hat das Wort.
Abg. Dr. Habermann: Als weiteren zusatzantrag zu vorliegendem Gesetzentwurfe erlaube ich mir zu Beantragen, daß auch die Ortschaften Grün, KonradSgrün, Groß-Schüttübov, Scheibenreuth, Stabnitz, Schirnitz und Treunitz, Bez. Eger als selbstständige Gemeinde und die Ortschaft Niederreuth, Bez. Alch um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande und gleichfalls Konftituirung als selbstständige Gemeinde bewilligt werden möge. Zur Begründung berufe ich mich auf die Gründe, welche dem Vorredner bei ähnlichem Antrage angeführt werden und weise darauf hin, daß speziell Konradsgrün und Grün seit Jahren bestrebt waren, aus dem auch örtlich über eine große Fläche zerstreuten Gemeindeverbande ausgeschieden und als felbstftändige Gemeinde konstituirt zu werden, daß die Bedingungen für eine ersprießliche Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten namentlich bei den Gemeinden Grün, Konradsgrün, Groß-Schüttübov und Scheibenreuth vorhanden find, ebenso auch bei der Gemeinde Niederreuth im Ascher Bezirke, was Größe, Fläche und Einwohnerzahl betrifft Ich bitte um Unterstützung dieses Antrages.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, die den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte einen Antrag Zu Stellen?
Abg. Steffens: Darf ich bitten?
Oberstlandmarschall: Abg. Steffens hat das Wort.
Abg. Steffens: CS ist fortwährend die Rede von der Zersplitterung der Gemeinden in Atome, die endlich nicht mehr lebensfähig sein können. CS ist daher angezeigt, einige Worte darüber zu sagen. Die kleineren Gemeinden sind gewiß nicht so fähig, ihre Funktionen zu verrichten wie die größeren Gemeinden, die Auslagen werden vermehrt und es wird endlich so weit kommen, daß wir auf dem Lande Gemeinden haben, wo jeder Insaffe Gemeindevorsteher oder Gemeinderath ist, oder doch eine andere Gemeindefunktion zu versehen hat. Ich glaube vielmehr, daß es angezeigt ist, daran zu denken, ob man Statt fortwährender Zersplitterung nicht viel mehr an die Verbreitung eines Gesetzes gehen follte,
wodurch die imperative Zusammenlegung der Gemeinden zu größeren lebensfähigeren Körpern bewirkt werden könnte.
Abg. Knoll: Ich bitte ums Wort.
Oberstlandmarschall: Abg. Knoll hat das Wort.
Abg. Dr. Knoll: Ich erlaube mir auch das, was von jener Seite des Hauses vorgebracht wurde, zu erwiedern, daß auch ich einsehe, daß unsere Gemeinden nicht immer in der Lage find, den durch die Gemeindeordnung gestellten Anforderungen gerecht zu werden. CS mag bei Abfassung der Gemeindeordnung etwas zu schablonenhaft vorgegangen worden sein. CS hätte sich empfohlen, in der Gemeindeordnung einen Unterschied zu machen zwischen Städtischen und Landgemeinden und zwischen größeren und kleineren Gemeinden, um auch den Umfang der Rechte und die Kompetenz danach verschieden zu bemessen. Unter den gegebenen Verhältnissen Wird aber dieser Uebelstand, der dadurch entsteht, das einzelne Gemeinde ihren obliegenden Funktionen nicht gerecht werden, nicht behoben, wenn man 2 oder 3 Gemeinden, die zusammen auch nicht in der Lage sind, den an sie gestellten Anforderungen zu entsprechen, zusammenschweißt und dadurch Reibungen entstehen. Und schließlich wird eine Vertretungskörperschaft entstehen, welche schon durch den inneren Unfrieden keine Garantie bieten kann, den Anforderungen der Gemeindeordnung besser zu entsprechen, als es gegenwärtig der Fall ist.
Wenn wir daher überhaupt an eine Reform der Gemeindeorduung gehen könnten, oder vielleicht ein Gesetz einführen könnten, daß zu gewißen wichtigeren Funktionen die Gemeinden zusammengelegt werden, wie es zum Theil durch die neuen Schulgesetze geschehen, wo den Gemeinden der größte Theil der Schulangelegenheiten abgenommen und größeren Körperschaften anheim gegeben worden ißt, - so würde ich eine derartige Reform der Gemeindeordnung mit Freuden begrüssen; unter den gegenwärtigen Verhältnissen aber ist die Einwendung, welche man gegen die Trennung der Gemeinden macht, - daß sie nicht in der Lage seien, den Anforderungen des übertragenen Wirkungskreises zu entsprechen, bloß Phrase, wenn man die einzelnen Anspruche, die gemacht werden, durchgeht, so wird gefunden werden, daß es sich blos um die Person des Gemeindevorstehers handelt, ob dieser tüchtig sei oder nicht, die übrigen Momente, die bei der Bildung der Gemeinden vorhanden Sind, kommen gar nicht in Betracht, und das eine Moment, daß eine Kommune unter 1200 Leuten eher einen tauglichen Gemeindevorsteher findet, als unter 800 oder gar 600, ist so kleinlich daß es hier wohl nicht ins Treffen geführt werden kann.
Man behandle die Gemeinden als das, was Sie Sind, als eine durch die Natur gegebene Korporation, wie sie eben durch die örtliche Lage, durch die Verhältnisse von selbst gegeben ist. Die Gemeinde ist ein natürlicher Begriff, und läßt sich nicht auf
künstlichem Wege konstruiren. Man mag Gemeinden höherer Ordnung konstruiren, welche größere Zwecke als die Gemeindeordnung der Gemeinde zuwies, in besserer Weise erfüllen, als es Bisher der Fall war; aber für die natürlich geschaffenen Gemeinden ist es gewiß das Zweckmäßigste, auch auf den natürlichen Umkreis des Gemeindewesens, wie er als solcher besteht, zurückzugehen, und d. h. den Wunsch der Gemeinden auf Zerlegung in natürliche, durch die Verhältnisse gegebenen Gemeinden nicht entgegen. zutreten.
Dr. Ruß: Ich bitte ums Wort.
Oberstlandmarschall: H. Dr. Ruß hat das Wort.
Dr. Ruß: Wenn ich der Trennung von Gemeinden zustimmen soll, so können für mich regelmäßig nur die geographischen Verhältnisse derselben maßgebend sein. Mir scheint, daß die wenigen Worte, welche der H. Vorredner von jener Seite des Hauses sprach, sehr zu berücksichtigen sind. Es ist eine Forderung des Fortschrittes und der Civilisation, große Gemeinden im Lande zu haben, weil innerhalb großer Gemeinden eine größere Summe von Intelltgenz sich findet, voraus die Auswahl für jene Persönlichkeiten getroffen werden kann, die heute im erhöhten Maasse notwendig wären. Es ist kein kleinliches Argument, wenn von der Wichtigkeit der Gemeindevorsteher gesprochen wird, und es ist richtig, daß unter 1200 Personen einer Gemeinde leichter ein guter Gemeindevorsteher ausfindig zu machen ist, als unter 600. Aber es handelt sich nicht um die Gemeindevorsteher allein; die Fülle autonomer Körperschaften in jeder Gemeinde ist fast zu groß, als daß bei der jetzigen Größe der Gemeinden noch erwartet werden könnte, es dürfen tüchtige Leute, und zwar verschiedene Persönlichkeiten all diese Ausschüsse ausmachen. Der Unfriede wird in größeren Gemeinden nicht größer werden, sonst müsste in den mächtigen und blühend heranwachsenden Städten mit dem Wachsthum auch der Unfriede steigen; die Erfahrung aber spricht dagegen. CS scheint dagegen eine Forderung der liberalen Idee, welche sich immer in Städte und größere Gemeinden geflüchtet, daß eher der Zusammenlegung der Gemeinden als ihrer Trennung das Wort gesprochen werde.
Exc. Dr. Herbst: Die Debatte Scheint mir etwas vom Gegenstande, um den es sich handelt, abgekommen zu sein.
Der Gegenstand ist die Frage, ob dem Ansuchen einer Anzahl von Gemeinden, welche Trennung und Bildung selbstständiger Ortsgemeinden anstreben, willfahrt werden soll; und die Bemerkung, welche der H. Abg. von der anderen Seite des Hauses machte, will die Debatte auf das Gebiet sichren, ob große oder kleine Gemeinden zweckmäßiger sind, eine Frage, die mit der Entscheidung der vorliegenden einzelnen Fragen meines Erachtens gar nichts gemein hat. (Rufe: Sehr richtig. ) Diese Frage würde nämlich nur dann entscheidend sein, wenn bei Bildung der Ortsgemeinden, wie sie in
Böhmen auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1849 eingeführt wurden und seither beibehalten worden sind, nach einem bestimmten System consequent vorgegangen worden wäre. Das ist aber ganz und gar nicht der Fall. Man braucht nur ein Verzeichniß der Ortsgemeinden in Böhmen in die Hand zu nehmen, um sich zu überzeugen, wie ganz verschieben und willkührlich bei der Bildung von Ortsgemeinden vorgegangen wurde. (Rufe: Sehr richtig, Bravo. ) Ja man kann durch einen einfachen Einblick die Ueberzeugung gewinnen, daß dieselbe ganz mit der Ansicht der damaligen Bezirkshauptmänner Zusammenhang (Bravo) und daß bei aneinander grenzenden politischen Bezirken die abweichendsten Verfügungen getroffen wurden. Ich erwähne z. B., um einen concreten Fall zu nennen, den Bezirk Falkenau. Königswart; im GerichtsBezirke Königswart wurde aus 8-10 Catastralgemeinden eine gebildet und es gelang dadurch den ganzen Bezirk aus 4 Ortsgemeinden zu construiren und ähnlich auch in Falkenau, Ein ganz nahe liegender Bezirk ist der politische Bezirk Buchau=Luditz, da scheint der damalige Leiter des polit. Bezirks die Ansicht gehabt zu haben, die Gemeinden sollen so klein und ihrer so viele als möglich sein. So war es wieder umgekehrt im politischen Bezirke Eger=Asch=Wildstein; da haben wir eine außerordentliche kleine Zahl von Ortsgemeinden gebildelt durch eine ungeheuer große Anzahl von Catastralgemeinden. Wie unnatürlich diese Verhältnisse sind, zeigt sich nun dadurch, baß gerade aus solchen Bezirken, wo man damals in ganz unnatürlicher Weise und allen geograph. Verhältnissen widersprechen sehr große Gemeinden bildete, daß gerabe aus jenen Gegenden die allermeisten Gesuche um Trennung vorkommen, insbesondere mache ich auf den Ascherbezirk aufmerksam, wo man schon solche Ortsgemeinden auseinandergelegt hat und wo die auseinandergelegten wieder petirten, auseinander gelegt zu werden, weil es ja doch unnatürlich ist, daß ein Bezirk von ein Paar Quadratmeilen fast nur ebensoviel Gemeinden hat als er Quadratmeilen zählt.
Wenn es wahr wäre, daß die Ortsgemeinden, die damals gebildet wurden, richtig gebildet wurden, und daß man damals Bei der Bildung nach gleichartigen Grundsätzen vorgegangen ist, dann wäre auch richtig, daß man nicht in einzelnen Fällen der Auseinanderlegung der Ortsgemeinden das Wort reden dürfe, da nun aber dies nicht der Fall ist und kein Princip dabei obgewaltet hat, so kann man nicht den wirklichen Interessen, welche die Trennung in kleinere Gemeinden verlangen, im gegebenen Falle einem Principe opfern, das bei der Bildüng der Ortsgemeinden gar nicht maßgebend gewesen ist. (Bravo. )
Will man daher richtig vorgehen, so scheint es geboten, daß man im einzelnen Falle zu prüfen hat, ob wirklich Grund vorhanden ist zur Trennung der gegenwärtig zusammengesetzten Catastral=Gemeinden und daß man dabei nicht von dem abstracten Prinzipe, ob große oder kleine Gemeinden zweckmäßig sind,
ausgehen dürfe, weil man dieses Prinzip bei Solchem Anlasse nicht zur Verwirklichung bringen kann. Ich halte daher dafür, daß, wo der Landesausschuß nach reisiicher Uebertegung den Antrag gestellt hat auf Trennung und wo von Personen, die genau die Verhältnisse kennen, überwiegende Gründe dafür geltend gemacht werden, daß auf die Trennung ein gegangen werden soll, so bitte ich dann unbedenklich beizustimmen und namentlich durch das Bedenken, daß die Gemeinde die zur Erfüllung der Functionen nötigen Mittel, namentlich die pekuniären nicht habe, uns davon nicht abhalten zu lassen, da der übertragene Wirkungskreis sehr wenig Geldleistungen Von der Gemeinde, sondern hauptsächlich die persönliche Mitwirkung des Gemeindevorstehers erfordert. Daß aber eine zwangsweise Zusammenlegung von Gemeinden, die oft durch geograph. Hindernisse viel, wehr von einander getrennt find und welche gar keine gemeinsamen Interessen haben und wobei noch die eine beständig die Interessen der andern verletzt, daß dies etwa einen politischen Bortheit haben könnte, daa möchte ich ganz entschieden bestreiten. Wenn aber der geehrte Herr Abgeordnete auf dieser Seite des Hauses darauf hingewiesen hat, daß das Wachsthum der Städte wünschenswert sei und daß das Wachsthum derselben nicht notwendig zur Zwietracht führe, so gebe ich das sehr gern zu. Die Stadt ahn ist ja schon eine Einheit und eine ganz natürliche Gemeinde (Bravo, Bravo) und Niemand wirb es einfallen, diese natürliche Einheit zerlegen zu wollen; aber wenn Gemeinden, welche durch Berge oder Flüße von einander getrennt find, und gar nichts mit einander gemein haben, gegen ihren Willen zusammengekoppelt sein müssen, so muß das notwendig zur Zwietracht zwischen den Gemeinden führen. Ich werde daher dem Antrage des Landesausschußes und jenen Antragen, welche auf Gewährung noch anderer Ansuchen beantragen, unbedenklich und ohne Besorgniß, dadurch prinzipiell Nachthetle herbeizuführen, zustimmen.
Dberstlandmarschall: Herr Steffens hat das Wort.
Abg. Steffens: Es ist durchaus nicht meine Absicht die Frage, oh und wie die kleineren Gemeinden zusammengelegt werden sollen, heute zur Entscheidung zu bringen; ich habe die Frage nur anregen wollen und daß es doch auch Verhältnisse gibt, nach welchen man größere Gemeinden zufriedenstellend bilden kann, das glaube ich darf doch nicht bestritten werden. Wie das auszuführen ist, ist heute nicht Gegenstand der Debatte und ich habe mich daher auch nicht darauf verlegt.
Oberstlaiidmarschall: Wünscht noch inmand in der Generaldebatte "das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschloffen. Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Dr. Alter: Ich glaube, daß ich nach den überzeugenden und lichtvollen Ausführungen seiner Erc Hrn. Dr. Herbst nicht mehr nöthig habe, den
Hr. Abgeordneten Steffens und Ruß auf ihrem Ausfluge ins gelobte Land idealer Zuftände und abstrakter Prinzipien zu folgen, und glaube, daß ich diesfalls die Zustimmung des h. Hauses finden werde. Ich will lediglich die speziellen Anträge, wie sie von den einzelnen Abgeordneten gestellt wurden, ein we. nig näher beleuchten. Ich glaube daß der Landeauschuß es nur dankbar anerkennen kann, daß dem Gesetzentwurfe eine solche Aufmerksamkeit zu Theil wurde, kann aber auch anderseits, und diese Worte möchte ich an den Hr. Abgeordneten Waßka richten, versichern, das der Landeauschuß auch von seiner Seite bemüht und bestrebt war, sich eine vollständige Kenntniß der Verhältnisse, soweit es eben durch ein eifriges und gewissenhaftes Studium der Akten möglich ist, zu erwerben und darum kann ich fagen, daß der von ihm gebrauchte Ausdruck, der Antrag bezüglich der Gemeinden Arletzgrün, Honnersgrün und Holzbach, Bez. Joachimsthal sei ein Beweis gänzlicher Unkenntniß der wahren Sachlage, denn doch etwas stark gewesen ist, und wenn es. den Hr. Ab. geordneten beruhigen kann, so kann ich versichern, daß der Landesausschuß wenigsten die Kenntnis von den Gemeinden hatte, daß er wußte, daß die Gemeinden nicht dem Lande, wo Drangen blühen, angehören, und ich nur zugeben kann, daß ich mir nicht bewußt bin, ob auch Holzäpfel dort gedeihen.
Gegen das Mentale des Antrages möchte ich mich ahn nicht wenden, nachdem ich überzeugt ein kann, daß der Hr. Abgeordnete Waßka eben jene Prinzipien, welche der Landesausschuß in dem Berichte als die seinigen erklärte, auf diesen speziellen Fall angewendet hat. Ich glaube also, daß ich den Antrag des Hr. Abg. Waßka dem h. Hause immerhin zur Annahme empfehlen könne. Abg. Dr. Knoll hat einen Abänderungsantrag in der Richtung ein. gebracht, daß auch den Gemeinden Funkcnstein und Pirkenhammer, ferner die Gemeinden Schneidmühl und Kohlhau die Trennung bewilligt werden möchte. Was nun die letzterwähnte Gemeinde anbelangt, so würde ich dagegen keinen Anstand erheben. Dagegen muß ich dem h. pause bezüglich der Gemeinden Funkenstein und Pirkenhanner die Bemerkung machen, daß die h. Statthalterei bei ihrem abweislichen Antrag nicht nur lediglich aus Rücksichten für den übertragenen Wirkungskreis geleitet war, sondern diesen abweislichen Antrag auch mit dem Gutachten der Finanzlandesdirektion, daß die Abtrennung dieser Gemeinden in katastraler Beziehung unzulässig wäre, begründet habe.
Und daß bereits der h. Landtag in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1869 das Gesuch dieser Gemeinde abweiflich beschieden hat. Ich würde also, was die Gemeinden Funkenstein und Pirkenhammer anbelangt, noch diese Momente dem h. Hause zur Erwägung anheimstellen. Der Herr Abgeordnete Josef Theumer beantragt, daß die Gemeinde Marschendorf des I, II, in und IV Theiles als selbständige Gemeinden konstituirt werden. Gegen diesen Antrag habe ich nichts einzuwenden, und es werden die
Gründe, die der Herr Abgeordnete geltend gemacht hat, gewiß vom h. Hause in Erwägung gezogen werden. Der Herr Abgeordnete Janota hat ferner beantragt, daß auch der Gemeinde Frohnau, Bezirk Falkenau die Trennung bewilligt werden möchte.
Ich werde mir erlauben, das h. Haus mit den örtlichen Verhältnissen dieser beiden Gemeinden vertraut zu machen, aus welchen, wie mir scheint, folgt, daß allerdings gegen die Trennung kein Anstand obwalten dürfte. Es hat nämlich Frohnau eine Einwohnerzahl von 642 und Ebmer 750 Seelen; die erste Gemeinde eine Steuerkraft von 1626 fl. ö. W., die letztere von 1089 Gulden. Mit Rücksicht auf diese beiden Momente, und da ich das h. Haus versichern kann, daß noch viel kleinere ihrer Steuerkraft nach wesentlich unbedeutendere Gemeinden als selbstständige Ortsgemeinden ohne Beanständigung von Seite der k. k. Statthalterei konstituirt wurden, so glaube ich, daß auch dem Antrage des Herrn Abgeordneten Janota nichts entgegen steht.
Der Herr Abgeordnete Habermann hat einen Abänderungsantrag eingebracht, dahin gehend, daß den Gemeinden Grün, Konradlsgrün, Großschüttüber, Scheubenreit, Stabnitz, Schirnitz, Treunitz, Bezirk Eger, die Trennung in selbstständige Gemeinden bewilligt werden möchte. Ich werde mir erlauben, bezüglich dieses Antrages dem h. Hause aus den Tabellen einige Daten bekannt zu geben. Die Einwohnerzahl von Grün beträgt 377, von Scheubenreit 306, von Stabnitz 308, von Schirnitz 308, von Großschütüber 750, Treunitz 600 Seelen. Die Steuerbelastung beträgt 715 Gulden. Die Ortsvertretungen haben sich sämmtlich für die Trennung ausgesprochen, und ebenso auch die Bezirksvertretungen, die Statthalterei hat sich dagegen ausgesprochen, weil diesen Gemeinden die Mittel des übertragenen Wirkungskreises fehlen; doch glaube ich annehmen zu können, daß die Steuerleistung eine derartige ist, daß, nachdem die Grenzen der nothwendigen Mittel für den übertragenen Wirkungskreis nicht firirt werden können, der Antrag des Herrn Abgeordneten Habermann kaum einem Bedenken unterliegen wird.
Derselbe Herr Abgeordnete hat auch bezüglich der Gemeinde Niederreuth einen gleichen Antrag gestellt. Ich erlaube mir, dem hohen Hause desfalls zur Kenntniß zu bringen, daß Niederreuth eine Einwohnerzahl von 664 Seelen, und ein Vermögen von 2772 fl. habe, allerdings übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, doch fällt das nicht schwer ins Gewicht, weil die Gemeinde eine Steuerkraft von 1654 fl. besitzt. Die mit Niederreuth nun vereinigten Ortschaftsvertretungen jedoch haben sich sämmtlich gegen die Ausscheidung erklärt, und es hat auch die k. k. Statthalterei mit Rücksicht auf diesen Grund sich gegen die Bewilligung der Trennung ausgesprochen.
Ich muß mit Rücksicht auf den Umstand, daß die sämmtlichen Ortschaften sich gegen die Trennung ausgesprochen haben, diesen Fall der besondern Erwägung des hohen Hauses empfehlen, und ich für
meinen Theil würde mich für die Trennungen nicht aussprechen können. ES war eben das Widerstreben der größeren Anzahl der Ortsbewohner, welches den Landesausschuß zu seinem Antrage bestimmt hat, da auch keine besonders wichtigen Gründe für die Trennung geltend gemacht wurden. Ich beharre demnach bei dem Antrag auf Abweisung. Schließlich hat noch Herr Abgeordneter Neumann einen Antrag auf Abänderung des Gesetzentwurfes bezüglich der Gemeinde Woleschnitz gestellt. Die Verhältnisse bei dieser Gemeinde sind nachstehende: Es hat Woleschnitz, Nawarover Theil, 845 Seelen, Woleschnitz, Semiler Theil 872 Einwohner und ein Gemeindevermögen von 1423 fl., Woleschnitz, Nawarover Theil dagegen ein Gemeindevermögen von 1356 fl. Die Steuerkraft beträgt 788 fl. und 845 fl. Ich glaube, daß mit Rücksicht auf die Ausweisung eines beträchtlichen Gemeindevermögens der Umstand, daß die Steuerschulbigkeit keine hohe ist, vielleicht weniger ins Gewicht fällt, und nachdem die Verhältnisse derart verwickelt sein sollen, daß, wie Abgeordneter Herr Neumann hervorhob, die Amtirung dadurch erschwert wird, glaube ich, daß diesem Antrag Folge gegeben werden könnte.
Nur noch auf einen, wenn ich nicht irre, von Seiten des Abgeordneten Watzka geltend gemachten Grund will ich noch hinweisen. Es wurde darauf hingewiesen, daß ein besonderer Grund für den Trennungsantrag darin liege, daß die genannten Gemeinden mehrere Joch Gemeindegrund haben. Wer aber mit den ländlichen Verhältnissen bekannt ist, weiß, daß sogenannte Gemeindegrundstücke der Gemeinde am Wenigsten irgend etwas nützen, daß vielmehr ganz andere Persönlichkeiten als die juristische Persönlichkeit der Gemeinde das Erträgnis und die Einkünfte von Gemeindegrundstücken beziehen, und das gleiche Verhältnis ist wol auch in den gegebenen Fällen. Es hat daher der Landes= ausschuß den Umstand, ob ein Grundbesitz der Gemeinde ausgewiesen ist, nicht als einen besonders weittragenden anerkannt.
Oberstlandmarschall: Wir gehen zur Spezialberathung des Gegenstandes über.
Berichterstatter:
Gesetz
wirksam für das Königreich Böhmen, womit mehreren bisher mit anderen Gemeinden vereinigten Ortschaften die Ausscheidung aus dem bisherigen Gemeindeverband und die Constituirung zu selbstständigen Gemeinden bewilligt wird.
Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu bewilligen:
1. Der Ottschaft Kromìžlic, Bez. Klattau, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Obic und Myslowic und die Konstituirung als selbstständige Gemeinde.
Zemský aktuar (ète):
1. aby osada Kromìžlice, okr. klatovského, vylouèila se z obecního svazku s Obicemi a Myslovicemi a aby se ustavila za obec o sobì;
Oberstlandmarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
2. Der Gerneinde Schewetin und Wittin, Bez. Lornnitz, die Trennung in zwei selbstständige Gemeinden.
Zemský aktuar (ète): 2. aby obec Ševìtín a Vitín, okr. lomnického, rozdìlila se na dvì obce o sobì;
Oberstlanbrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
3. Der Ortschaft Svernyslic, Bez. Brandeis, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Zelenec und die Konstituirung als selbstständige Gemeinde.
Zemský aktuar (ète):
3. aby osada Svémyslice, okr. brandýsského, vylouèila se z obecního svazku s Zelencem a aby se ustavila za obec o sobì;
Oberstlanbrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
4. Der vereinigten Gemeinde Sollistan, Wra. nowa und Wuttau, Bez. Mies, die Trennung in brei Selbstftcindige Gemeinden.
Zemský aktuar (ète):
4. aby spojená obec Sudislav, Vranov a Butov, okr. støíbrského, rozdìlila se na tøi obce o sobì;
Oberstlanbrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
5. Der vereinigten Gemeinde Oschelin, Ober, und Unter - Plesan, bann Leiter mit Neuhof, Bez. Mies, die Trennung in zwei selbstftändige Gemeinben u. z.:
a) Oschelin mit Ober- und Unter. Plesan,
b) Leiter mit Neuhof.
Zemský aktuar (ète):
5. aby spojená obec Ošelín, Plezomy horní a dolní, pak Øebøí s Novým Dvorem, okr. støíbrského, rozdìlila se na dvì obce o sobì, a to:
a) Ošelin s Horními a Dolními Plezomy,
b) Øebøí s Novým Dvorem;
Oberstlanbrnarsch,: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
6. Den vereinigten Gemeinden Neu-Bela und Bohnau, Bez. Policka, die Trennung in zwei selbstftändige Gemeinden.
Zemský aktuar (ète): 6. aby spojená obec Nová Bìla a Banín, okr. polièského, rozdìlila se na dvì obce o sobì;
Oberstlandrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
7. Den vereinigten Gemeinden Bifsrau und Evitz, Bezirk Policka, die Trennung in zwei selbstständige Gemeinden.
Zemský aktuar (ète): 7. aby spojená obec Bystré a Evice, okr. polièského, rozdìlila se na dvì obce o sobì;
Oberstlanbrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
8. Der vereinigten Gemeinde Baumgarten und Steindorf, Bez. Policka, die Trennung in zwei selbftständige Gemeinden.
Zemský aktuar (ète): 8. aby spojená obec Sádek a Kamenec Starý, okr. polièského, rozdìlila se na dvì obce o sobì;
Oberstlandrnarsch.: Wer zustimmt, wolle die Hand erheben.
Angenommen.
Berichterstatter:
9. Der Ortschaft Smilau, Bez. Polna, die Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Schlappenz und Spfassenborf und Konstituirung als selbstständige Gemeinde.
Zemský aktuar (ète):
9. aby osada Smilov, okr. polenského, vylouèila se z obecního svazku se Slapanovem a Pfafendorfem a aby se ustavila za obec o sobì;