Pátek 29. listopadu 1872

Aus diesem Grunde stellt der Semiler Bezirksausschuß die Bitte:

a)  ES möge der Bau der mit 80. 000 sl. veranschlagten Iserthalstraße aus Rechnung des Landesfondes durgeführt, und diese Straße sodann auch aus Landesmitteln erhalten werben.

b)  Zu den übrigen 3 zusammen aus 118. 488 st. 26 kr. veranschlagten Wasserbauten, wolle dem Semiler Bezirke eine Subvention von 40. 000 sl. und ein unverzinslicher, in 10 Jahresraten rückzahlbarer Borschuß von 40. 000 sl. aus Landes. mitteln verabfolgt werden. Wenn auch die Zweckmäßigkeit und Wichtigkeit der angeführten Straßenbauten zugestanden werben mag, sieht sich ber Landesauschuß nicht im Staude, dem Begehren zu entsprechen. Die für das Jahr 1873 vom h. Landtage beanspruchte Straßenbaudotation pr. 130. 000 sl. ist durch die bereits definitiv bewilligte Summe von

54. 190 sl. und weiter unausweichlich nothwendig

vorgemerkten......... 23. 000 sl.

Summe... 77. 190 sl-

auf nunmehr 52. 810 sl. reducirt; und erliegen beim Lanbesausschuße zahlreiche Gesuche, über welche aber gemäß eines von Landesausschuße erlassenen Cirkulares erst nach Ablauf des heurigen Jahrs, nach Zusammenstellung der größeren ober geringeren Wichtigkeit, und ber Berücksichtigungsmürbigkeit ber verschiedenen Bezirke, ber Beschluß über zu bewilligende Subventionen und Vorschüße gefaßt werben wirb, mährend die Straßenbaudotation des Jahres 1872 bereits erschöpft ist.

Der Landesausschuß glaubt aber seiner Auffassung der Sachlage nach Prüfung des Materiales nachstehend Ausdruck geben zu sollen.

Der Bitte des Bezirksausschusses

ad a) den Bau der mit 80000 fl. veranschlagten Iserthalstrasse auf Rechnung des Landesfondes durchzuführen, und dann auch aus Landesmitteln zu erhalten, könnte nicht entsprochen werden, indem abgesehen von der außerordentlich hohen Ziffer auch das Verlangen, sowohl den Bau als auch die Erhaltung zur Gänze aus Landesmitteln zu übernehmen, die begehrte Strasse zur Landesstrasse erklären würde, was schon im Prinzipe nicht zugestanden werden kann. Andererseits ist es aber nicht zu leugnen, baß gerabe dieser Strassenzug für den Bezirk und seine Verbindung mit den wichtigsten Nachbarbezirken von großem Vortheil wäre, insbesondere da die durch selben hergestellte Communikationsverbindung mit dem wasserkraftreichen Iserlauf die Entstehung mancherlei Fabriksanlagen begünstigen würbe. Bei den beschränkten Geldmitteln des Bezirks wird aber wohl in erster Linie auf die anderen Strassenzüge zuerst gebacht werden müssen und diese sind:

b)  Der von Semil über Boskov=Jesseny nach Nawarov. Er vermittelt die gerabeste Richtung der Verbindung mit Tannwald, ist 5455 Klafter lang und kostet 50000 fl. ö. W.

c)  Der von Semil über Podmok und Kuchelna zum Anschluße an die Eisenbroder Strasse mit 2520

Klaftern und 20000 fl. Kostenaufwand.

Diese beiden Strassenzüge verbinden dann Semil mit dem Eisenbroder Bezirk, mit dem bisher keine practikable Communikation war und den Tannwalder Bezirk, während die anderen benachbarten Bezirke Karbitz und Starkenbach durch den bereits bestehenden Strassenzug Semil=Przikrai=Ruppersdorf, wenn auch nicht in geradester Richtung, aber doch erreichbar sind.

Aus diesen reiflich überlegten Daten dürfte sich empfehlen, dem Bezirk für die Straßenbauten b) c) eine auf mehrere Jahre zu vertlheilende Subvention von allenfalls ber Hälfte des Kostenaufwandes zu bewilligen, die in a) gewünschte Strasse einer spätem Zeit vorzubehalten, endlich die Reconstruetionen der Semil Haøensker Strasse den eigenen Kräften des Bezirkes zu überlassen. Die in dem Bittgesuche angeführte Höhe der von dem Bezirke zu tragenden Umlagen ist wohl nicht gering, aber doch keineswegs so hoch, baß Sie ein Unicum genannt werden könnten und es haben Bezirke von bei weitem höheren Umlagen eine Subventionirung ihrer fortwährend reconstruirten und vervollkommneten Strassennetze gar nicht beaansprucht.

Der Landesausschuß des Königreichs Böhmen unterstützt das vorliegende Gesuch des Semiler Bezirksausschußes in der eben bezeichneten Richtung und stellt den Antrag, dieses Gesuch ber Budgetcommission zur Berathung und Antragsstellung zuzuweisen.

Zemský výbor království Èeského podporuje

ve smìru výše naznaèeném žádost okresním výborem semilským podanou a èiní návrh:

Slavný snìme raèiž tuto zprávu pøikázati budžetní komisi k poradì a k èinìní návrhu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um. die Abstimmung. Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist ber Landesausschußbericht mit ber Anzeige ber erfolgten Einzahlung von den ob Generalka Laemhof für den Leopoldschen Stiftungsfond aushaftenden Kapitals=Interessen. Berichterstatter ist Landesausschußbeisitzer Ritter von Peche.

Berichterstatter: In der Sitzung des h. Landtags vom 27. l. M. würde gelegentlich ber Erledigung der Rechnungsabschlüße des Leopold´schen Stiftungsfondes für die Jahre 1869, 1870, 1871 ber Landesausschuß beauftragt, dazür zu sorgen, baß die seit 1861 rückständigen Zinsen des zu Handen des genannten Stiftungsfondes auf der Besitzung Generalka ausstehenden Capitals von 3150 fl. eingetrieben werben. Dermalen beehrt sich der Landesausschuß dem h. Landtage den Bericht dahin zu erstatten, baß diese Zinsenrückstände bereits aufgehört haben, indem sämmtliche rückständigen Zinsen am 4. Juli 1872 an die Kassa eingezahlt worden sind, was der h. Landtag zur Kenntniß nehmen wolle.

Následkem tohoto usnešení klade sobì výbor zemsky za èest, oznámiti, že úroky z kapitálu tohoto dlužné dne 4. èervence úplnì byly zapraveny.

Oberstldm. =Stellvertreter: Wünscht Jemand das Wort ? Wenn nicht, so bitte ich dieß zur Kenntniß zu nehmen. Wir schreiten in der Tagesordnung weiter.

No. 370. Bericht der Petitionskommisiion zum Gesuche No. 98 des Thierarztvereines im nördlichen Böhmen und Negelung des thierärztlichen Sanitätswesens.

Dr. Raudnitz ist Berichterstatter.

Dr. Raudnitz: Der Verein der Thierärzte für Nordböhmen hat dem hohen Hause eine Petition eingebracht und bittet um die Förderung der Zeitgemäßen Durchführung des Gesetzes, die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes in Böhmen betreffend.

In der Petition wird von dem Vereine insbe sondere hervorgehoben, daß das Reichsgesetz vom 30. April 1870, welches die Organisation des Sanitätsdienstes im Reiche regelt, zwar in mancher Richtung bereits vollzogen wird, daß jedoch der thierärztliche Sanitätsdienst zu einer ungiltigen Organisation nicht gelangt ist. Der Verein weist weiter darauf hin, von welcher volkswirthschaftlicher Bedeutung die Viehzucht an u. für sich ist, u. welche große Unzukömmlichkeiten sich daraus ergeben, daß bei häufig vorkommenden Viehseuchen bestellte Thierärzte gänzlich mangeln, um sofort die nöthigen Maßregeln zur Ein-

fchiäukung der Seuche zu treffen. Die Vetitionskommiffion konnte nicht umhin, sich den von den Petenten geltend gemachten Gründen anzuschließen und insbesondere wurde die Bestellung von Bezirke thierärzten beim Ausbruche von Viehseuchen für nothwendig erkannt, wie dieß bereits im §. 6 des zitirten Gesetzes vom 30. April 1870 und dann §. 86 in Ausficht genommen ist, nur daß in dem betreffenden Gesetze die Bestellung von Thierärzten facultativ der hohen Regierung anheimgestellt wurde und nicht imperativ geboten wird.

Die Petitionekommission erlaubt Sich daher, dem hohen Landtage folgenden Antrag zu unterbreiten:

Der hohe Landtag wolle beschließen, diese Petition sei der Regierung mit dem Ersuchen zu übergeben, mit möglichster Beschleunigung in Durchführung des Gesetzes vom 30. April 1870 Z. 68, R. -G. -B. die Organisation auch des tierärztlichen Sanitätsdienstes zu vollenden und für die Einfüh-. rung einer entsprechenden Tare fürzusorgen.

Zemský aktuar: Slavný snìme raèiž se usnésti, že petice tato odevzdati se má slavnì vládì se žádostí, by co možná uspíšila provedení zákona ze dne 30. dubna 1870 èís. 68 øísk. zák. Stran organisace skotoléèitelské služby zdravotní a aby postarala se o zavedení pøimìøné taxy.

Oberstlandmarschall übernimmt wieder daß Präsidium.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort?

Dr. Roser: Bitte um's Wort, Durchlaucht.

Oberstlandmarschall: Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: Ich finde die Bitte des Bereines der Tierärzte des nördlichen Böhmens vollkommen gerechtfertigt, und werde mir erlauben, in wenigen Worten den Antrag des Petitionsausschusses in wenigen Worten zu unterstützen.

Ich darf wohl annehmen, daß diese hochwichtige Sache, die zu vertreten mir als Arzt insbesonders obliegt, allgemein erkannt wird. Meine Ferren! Wer die traurigen Verhältnisse des Beterinärwesens auf dem Lande kennt, jeder Volkswirth der weiß, in welchen händen die Tierheilkunde am Lande ist, in den fänden von Schmieden, Hebammen, Wasenmeistern, der wirb mir zugestehen, baß eine Verbesserung dringend nothendig erscheint und daß dieß der allseitige Wunsch der Volkswirte ist. Der Ruf nach Verbesserung ertönt schon seit vielen Jahren. Die Enquete, die damals in Wien tagte in Sanitätsangelegenheiten, deren Mitglied zu sein ich die Ehre hatte, beantragte die Einführung der Bezirksthierärzte, was auch zum Beschlusse erhoben wurbe. Leider blieb aber das Gesetz bloß auf dem Papier, aber die Durchführung desselben ist bisher nicht zu Stanbe gekommen. Ich glaube, meine Herren, daß es nicht nothendig ist, besonders Ihnen, die Sie Landwirthe sind, zu sagen, daß die Wichtigkeit der Thierärzte in volkswirtschaftlicher Hinsicht besonders

in der gegenwärtigen Zeit, wo so Viele Epidemien herrschen, obenan steht. Selbst in sanitärer Hinsicht für den Menschen ist ja die Tierheilkunde nicht so gleichgiltig. Nehmen wir z. B. bloß die Fleischbeschau. Meine Herren! in welchen Händen ist denn die Fleischbeschau auf dem Lande? Meistens in den Händen von Wundärzten, welche weder eine Kenntniß von der Zootonnie, noch von der Zoopathologie, noch andere Kenntnisse besitzen, welche nothwendig Sind, um mit Bestimmtheit sagen zu können, das Fleisch sei genießbar. Aber auch in humanitärer Hinsicht sind wir verpflichtet, auch dem Thiere, wenn es erkrankt, eine geregelte Hilfe und zwar durch solche Aerzte zu ertcheilen, die mit den tierärztlichen Kenntnissen vertraut find und ich habe daher nichts weniger zu thun, als die Regierung zu bitten, daß sie die Einführung dieses Institutes sobald als möglich beschleunige.

Baron Riese-Stallburg bittet um's Wort.

Oberst landmar schall: Baron Werner Riese hat das Wort.

Baron Werner Riese-Stallburg: Ich werde die Ehre haben, dem hohen Hause die Petition der Thierärzte wärmstens zu empfehlen. Der Viehstand bidet in der Landwirtschaft einen der wichtigsten Zweige, und Böhmen hat nach Statistischen Daten allein z. B. 80. 000 Stück Kühe und wenn man den ganzen Wert des gesammten Viehes von Böhmen kalkulirt, würde er sich auf hunderte von Millionen belaufen. Es ist also ein großer Theil des Nationalvermögens; dieses Nationalvermögen, welches auf die Steuerkraft großen Einfluß hat, sollte auch von der Regierung gehegt und gepflegt werden und verdient die Fürsorge der h. Landesvertretung. Es ist aber auch wichtig, daß die h. Regierung an allen Orten des Landes die Sanitätspolizei über die Thiere halte. Wir haben das jetzt am besten bei der Seuche gesehen, wie wichtig es gewesen wäre, wenn schon die nöthigen Präservativmaßregeln beim Transport auch besser hätten eingehalten werden können. Es wäre da nicht ein so großer Schaden dem Lande geschehen. Aber auchauf das Staatsbudget wären nicht so große Summen gefallen, die jetzt für die Entschädigung der Thiere nothwendig sind, es ist also nicht genug zu empfehlen der h. Regierung, daß für die Thierärzte, die nach dem Gesetze vom 30. April 1870 in Aussicht gestellt Sind, auch wirklich ein Institut in's Leben gerufen werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ich habe dem h. Hause die Mittheilung zu machen, daß sich die Kommission bezüglich des Anträges des Dr. Lumbe auf Abänderung des Gesetzes über die Bezirksvertretungen konstituirt hat, und hat zum Obmann Se. Erc. Grafen Hartig, zum Obmannsteflvertreter Dr. Herbst und zum Schrift-

führer H. Hanuš Rasp gewählt. Der H. Obmann labet die betreffenden H. Kommissionsmitglieder für Morgen 9 Uhr Vormittag zu einer Sitzung ein. Das Sitzungslokal ist das Lesezimmer. Wir gehen nun in der Tagesordnung weiter. Landesausschußbericht wegen Auflassung des Sollenitz=Ertischowizzer Kontributionsgetreidefonbes mit dem Antrage auf Erlassung von Nachtragsbestimmungen zum Gesetze über Kontributionsgelbfonde und landwirthschaftliche Vorschußkassen.

In Folge ber Erkrankung des Herrn Berichterstatters Dr. Schmeykal, wird Herr Landesausschuß= Beisitzer Dr. Alter das Referat übernehmen.

L. =A. =B. Dr. Alter: Hoher Landtag! Der dem Berichte angeschlossene Gesetzentwurf, welchen der Landesausschuß dem h. Landtage zu unterbreiten sich beehrte, dürfte nur ber Vorläufer einer eingreifenden Reorganisirung und Abänderung der beiden Gesetze über die Steuergelbfonde und über die Vorschußkassen sein, indem die Petitionskommission einen vielfachen Anlaß gefunden hat, sich dieses Gegenstandes zu bemächtigen, und in diesem Sinne entsprechende Anträge vor das h. Haus zu bringen. Der Landesausschuß hat mit diesem Gesetzentwurfe nur angestrebt, einen wesentlichen Mangel des Gesetzes über diese Fonde zu beheben, nämlich den Mangel, daß der Zweck, der dermal dahin geht, daß das Erträgniß lediglich zu gemeinnützigen Zwecken der Theilnehmer verwendet werden müsse, während der Fond selbst unantastbar bleibt, in nicht seltenen Fällen nicht erreichbar ist. "Gemeinnütziger Zweck der Theilnehmer" ist ein vieldeutiges Wort, dessen Sinn schwer zu verstehen ist, und die Unzukömmlichkeit mit sich führt, daß, wenn es sich um die Unterstützung eines wirklich gemeinnützigen weil allgemeinen Zweckes handelt, großentheils Schwierigkeiten in der Handhabung des Gesetzes sich darbieten. - Darum ist ber vorliegende Gesetzentwurf zunächst in dieser Richtung bestimmt, eine Abhilfe zu verschaffen, und ich werde durch die Vorlesung des Berichtes mir erlauben, die Thatumstände, welche den Landesausschuß zu dieser Vorlage bestimmten, zur Kenntniß des h. Hauses zu bringen.

(Liest: ) Hoher Landtag!

Nach Inhalt der beiliegenden Verhandlungsakten beträgt bas gesammte Vermögen des Sollenitz=Ertischowitzer Kontributions=Getreidefondes 249 fl. 11 kr., hievon werden 243 fl. 82 kr. als Forderungen des Fondes für reluirte Getreibeschulden der Theilhaber und lediglich 5 fl. 28 kr. als Kassabaarschaft des Fondes ausgewiesen. An dem höchst unbedeutenden Fonde sind acht Interessenten, u. z. drei in der Ortschaft Sollenitz und fünf in Ertischowitz, betheiligt. Es ist wol einleuchtend, daß bei diesen Verhältnissen die Aktivirung der Vorschußkassa aus dem geringen Fondsvermögen nicht bewirkt werden konnte, und jedes Andringen in dieser Richtung fruchtlos bleiben mußte. Bei der vom Bezirksausschuße in Pøibram diesfalls mit den Theilhabern eingeleiteten Ver-

handlung stellten die drei Interessenten aus der Ortschaft Sollenitz unter Hinweisung auf die bestehenden Schwierigkeiten die Bitte um Aufhebung des Fondes und Ausfolgung ihrer Fondsantheile, wogegen die fünf Theilhaber aus der Gemeinde Ertischowitz den Wunsch aussprachen, daß ihr Vermögensantheil mit dem Ertischowitzer Steuergeldfonde vereinigt werde, indem sie hiedurch auch eine Verminderung der Verwaltungskosten für beide Fonde zu erzielen hofften. Gegen die proponirte Vereinigung des Fondes mit einer anderen Vorschußkassa brachten die Sollenitzer Theilhaber die Einwendung vor, daß schwerlich irgend eine Vorschußkassa dieselben mit ihrem geringen Vermögensaniheile aufnehmen würde. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse hat sich der Pøíbramer Bezirksausschuß an den Landesausschuß gewendet und den Antrag gestellt, es möge der Sollenitz=Ertischowitzer Kontributionsfond aufgelassen, den Sollenitzer Theilhabern ihr Antheil ausgefolgt und die Vereinigung der auf die Fondsinteressenten in Ertischowitz entfallenden Vermögensantheile mit dem Ertischowitzer Steuergeldfonde genehmigt werden.

Eine derartige Verwendung der Fondsantheile widerstreitet jedoch den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 1863 §. 2 und vom 6. August 1864 §. 2, und es ist auch für den Fall einer wünschenswerten oder notwendigen Auslösung der Fonde im Gesetze keine Vorsorge getroffen, weßhald der Landesausschuß zwar die Schwierigkeiten der faktischen Verhältnisse anerkannte, aber auf den gestellten Antrag nicht einzugehen vermochte, und im Einverständniß mit ber k. k. Statthalterei den Pøibramer Bezirksausschuß vorerst noch zu dem Versuche aufforderte, die Vereinigung des fraglichen Fondes mit einer benachbarten gleichartigen Vorschußkassa anzustreben.

In Folge dessen hat der Bezirksausschuß an die landwirtschaftlichen Vorschußkassen von Smolotel, Dobøisch und Zduchovic die Anfrage gerichtet, ob dieselben geneigt wären, die Sollenitzer Fondsinteressenten mit ihren Vermögensantheilen in den Verband dieser Vorschußkassen aufzunehmen.

Nachdem jedoch die Verwaltungen der genannten Vorschußkassen dieses Ansinnen meist aus dem Grunde ablehnten, weil der Sitz dieser Vorschußkassen zu entfernt wäre, brachte der Bezirksausschuß dieses Resultat zur hierortigen Kenntniß, und stellte das Ansuchen, damit nun die Auflassung des SollenitzErtischowitzer Kontributionsfondes im verfassungsmäßigen Wege erwirkt werden möchte.

Im gegenwärtigen Momente ist wol die Unmöglichkeit nachgewiesen, aus dem erwähnten Kontributionsfonde eine Vorschußkassa zu errichten, welche bezüglich ihrer Thätigkeit den Intentionen des Gesetzes entsprechen, ja überhaupt lebensfähig sein könnte, und es erübrigt daher nichts Anderes, als im legislativen Wege Abhilfe zu suchen.

Indem der Landesausschuß sich verpflichtet suhlte, diesen Fall zur Kenntniß des hohen Landtags zu bringen, konnte er sich der Erwägung nicht verschließen, daß ähnliche Verhältnisse auch bei andern

Kontributionsfonden (Vorschußkassen) obwalten und früher ober Später eine gleiche Regelung erforbern werben.

Es läßt sich nicht verkennen, daß manche Kontributionsfonde schon an und für sich oder mit Rücksicht auf den großen Fondsbereich und die Zahl der Mitglieder ein viel zu bescheidenes Stammvermögen besitzen, um eine gebeihliche Wirksamkeit als Vorschußkassen entfalten und den Theilhabern einen wesentlichen Nutzen gewähren zu können.

Die Statistischen Nachweisungen über solche Fonde liefern reichliche Belege für diese Behauptung, und erlaubt sich der Landesausschuß nur beispielsweise auf den Kontributionsfond des ehem. Neuschloß im Böhmisch=Leipaer Bezirke hinzuweisen, welcher blos ein Stammkapital von 1640 fl., an dem 36 Gemeinden betheiligt erscheinen, nachweisen kann.

Dieses Fondsvermögen ist für die bedeutende Zahl der Interessenten viel zu gering, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an eine Vorschußkassa billigerweise gestellt werden.

Eine Theilung des Fondes, wie es das Gesetz bei einem unverhältnißmäßig ausgedehnten Fonde gestattet, würde den Uebelstand nicht beseitigen, sondern nur vergrößern, und die Vereinigung mit einer andern gleichartigen Vorschußkassa ist, abgesehen von dem Umstande, daß ein Fond, an dem 36 Gemeinden partizipiren, bereits einen sehr bedeutenden Raumumfang hat, schon aus dem Grunde unmöglich, weil im Böhm. =Leipaer Vertretungsbezirke kein zweiter Kontributionsgetreidefond (Vorschußkassa) existirt.

Ein anderes Beispiel liefert der Rumburger Bezirk, in dem 4 Ortschaften an einem Fondsvermögen von 362 st. 91 kr. betheiligt sind, das zur Dotirung einer Voschußkassa gewiß unzureichend erscheint, und in welchem Vertretungsbezirke ein anderer gleichartiger Fond ebenfalls nicht vorhanden ist. Gleiche Verhältnisse sind in dem Warnsdorfer Bezirke anzutreffen, wo 5 Ortschaften ein Fondsvermögen von 460 fl. besitzen, aus welchem eine Vorschußkassa errichtet werden soll.

Andererseits kommen wieder verschiedene lokale Verhältnisse in Betracht, welche den Theilhabern den Bestand einer landwirth. Vorschußkassa weniger wünschenswerth ja selbst entbehrlich erscheinen lassen, Wie es bei jenen Kontributionsgetreidefonden (Vorschußkassen der Fall ist, welche auf den Bereich einer Gemeinde [Stadt] beschränkt sind, und wo bereits durch andere Institute [Sparvereine] oder gewerbliche Vorschußkassen) für die Kreditsbedürfnisse der Fondstheilnehmer hinreichend gesorgt ist.

Die eben geschilderten oft verschieden gestalteten Verhältnisse tragen die Schuld, daß die Umwandlung der Kontributionsgetreidefonde in Vorschußkassen, wie es das Gesetz ausnahmslos vorschreibt, bisher nicht überall vollzogen wurde und daß diese Umgestaltung, wie die oben erwähnten Fälle dargethan haben, auch nicht durchgeführt werden konnte, obwohl der Landesausschuß jede sich darbietende Gelegenheit benützte, um auf die schleunige Aktivirung der

landwirthschaftlichen Vorschußkassen durch die Bezirksausschüße hinzuwirken und sich ferner wiederholt an die k. k. Statthalterei gewendet hat, damit die Umwandlung des Fondes, wenn nöthig, selbst zwangsweise veranlaßt werbe.

Von diesen Erwägungen geleitet hält der Landesausschuß dafür, daß es nicht geraten wäre bloß ein Spezialgesetz zu schassen, welches nur für den vorliegenden Fall Vorsorge treffen würde, sondern glaubt die Feststellung einer allgemeinen Norm, nach welcher auch in anderen Fällen vorgegangen werden könnte, dem hohen Landtage anempfehlen zu sollen.

Bei dieser Gelegenheit erachtet der Landesausschuß zugleich auf eine ähnliche Lücke in dem Gesetze vom 7. Juli 1864 betreffend die Steuergeldfonde aufmerksam zu machen und ans diesem Grunde auch die Steuergeldfonde in den Kreis dieser Erörterung einzubeziehen.

Das Gesetz über die Steuergelbfonde gestattet den Theilhabern die ortschaftsweise Ausscheidung und Theilung des Fondsvermögens. (§. 4 des Ges. vom 7. Juli 1864. ) Die Theilhaber vieler, vielleicht der meisten Steuergeldfonde haben bereits von dieser gesetzlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht und das Vermögen nach den einzelnen an dem Fonde partizipirenden Ortschaften getheilt.

In Folge der Theilung entfällt jedoch auf die Theilhaber einer Ortschaft öfter ein so unbedeutender Betrag, daß derselbe eine besondere Verrechnung und Erhaltung nicht lohnt, und es ist selbst der Fall vorgekommen, daß z. B. bei Theilung des Dobøischer Steuergeldfondes die Ortschaft Jesenic nur einen einzigen Theilhaber aufzuweisen hatte, welchem die Verwaltung des auf die Ortschaft entfallenden Vermögensantheiles zusteht und der sohin den weiteren und engeren Fondsausschuß in seiner Person vereinigt.

Es ergeben sich indeß auch andere Fälle, in denen die Interessenten (wie z. B. die Fondstheilhaber in den Ortschaften Mìnan, Korna, Ober= Kamenic und Haslau) dringend den Wunsch aussprachen, ihren Fondsantheil zu einem gemeinnützigen Zweck als Beiträge zu Schulbauten oder zum Bau eines Armenhauses verwenden zu dürfen.

Diesen oft sehr begründeten Gesuchen konnte aber bisher nicht willfahrt werden, weil das Gesetz die ungeschmälerte Erhaltung der Fonde angeordnet, und keine Bestimmung enthält, welche einer Behörde das Recht einräumen würde, die Versendung des Stammfondes zu einem noch so gemeinnützigen Zwecke zu bewilligen. Es könnte zwar bei den Steuergeldfonden (keineswegs aber rücksichtlich der Vorschußkassen) als Ausweg betrachtet werden, daß in Anwendung des §. 68 Gem. =Ordg., welche Bestimmung das Gesetz vom 7. Juli 1864 in den §. 6 aufgenommen hat, durch einen Beschluß des hohen Landtages der Stammfond unter die Theilhaber vertheilt werden kann; allein es läßt sich nicht übersehen, daß diese Bestimmung auf die Fälle, in

denen die Juteresseuten ihren Antiheil zu einem gemeinnützigen Zweck widmen wollen, eigentlich doch nicht anwendbar erscheint, und doch ist nicht abzusehen, warum eine Verwendung des Stammsonbes unter gar keinen Umständen selbst dann nicht gestattet werden sollte, wenn die Fondstheilhaber ihren Vermögensantheil in selbstloser Weise einem Unternehmen zuwenden wollen, welches (wie Schulen und Straßen) das gemeine Beste der ganzen Gemeinde fördert und auch den Teilhabern einen größeren Bortheil und Nutzen gewährt, als der fernere Bestaub eines kleinen sterilen Fondes zu bieten vermag.

Mit sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände glaubt der Landesausschuß die Ueberzeugung aussprechen zu können, daß in solchen Fällen ohne eineu Nachtheil oder Gefährdung berechtigter Interessen leichte Abhilfe geschassen und begründeten Wünscheu der Fondsinteressenten dadurch Rechnung getragen werden könnte, wenn dem Landesausschusse gesetzlich die Ermächtigung ertheilt würbe, die Verwendung eines Theiles oder des ganzen Stammkapitales dieser Fonde zu einem gemeinnützigen Zwecke zu bewilligen. Würbe ferner nebst dem Vorhandensein rückfichtswürdiger Umstände auch noch der Nachweis als Bedingung gefordert werden, das mindestens 3/4 Theile fämmtlicher Theilhaber hiezu ihre Einwilligung gegeben haben, so dürften diese Bedingungen im Einblick, daß das Fondsvermögen nicht unter die Theilhaber vertheilt, sondern einem gemeinnützigen Zwecke gewidmet bleibt, als ausreichenbd Garantie gegen einen etwa befürchteten Misbrauch angesehen werben. In gleicher Weise dürfte der Vorbehalt, daß das Bewilligungsrecht dem Landesausschuße zugewiesen wirb, die volle Beruhigung für die sorgfältige Prüfung des concreten Falles bieten und jedes Bebenkeu zerstreuen, daß die proponirte Bestimmung den Vorwand ober die Hanbhabe abgeben könnte, um an dem Bestaube lebensfähiger Fonde leichtsinnig zu rütteln ober unbegründete Ansprüche und Wünsche der Theilhaber zu erfüllen.

Die Bestimmung, daß in solchen Fällen das Einverständnis von drei Viertheilen konstatirt werde, erachtet der Landesausschuß mit der Erwägung zu motiviren, daß es recht und billig erscheint bei einem solchen Akte die Zustimmung einer bedeutenden Majorität der Theilhaber einzuholen, daß es jedoch nicht gerathen sei, die Einwilligung aller Interessenten als Bedingung aufzustellen, indem sonst leicht an dem Starrsinne oder Muthwillen eines einzigen Theilhabers oder einer verschwindenden Minorität die wohlmeinendsten Absichten und Beschlüsse der übrigen Theilhaber scheitern könnten.

Der Landesausschnß gibt Sich demnach die Ehre die sämmtlichen Verhandlungsakten dem hohen Landtage zur geneigten Würdigung zu unterbreiten, und Zugleich den Entwurf einer Novelle zu den Landesgefetzen vom 7. Juli und 6. August 1864 beizuschließen.

Zum Schluße erlaubt sich der Landesausschuß

bezüglich der formellen Behandlung den Antrag zu Stellen, der hohe Landtag wolle diesen Bericht der Petitionskommission zur Vorberathung und Berichterstattung überweisen.

Gesetz

vom............

wirksam für das Königreich Böhmen, enthaltend eine Nachtragsbestimmung zu den Gesetzen vom 7. Juli und 6. August 1864 Nr. 26 und 28 des L-G. -B. betressend die Steuergeldfonde und die landwirtschaftlichen Vorschußkassen.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu verordnen wie folgt:

§■ 1.

In rücksichtswürdigen Fällen kann Landesausschuß die Verwendung des gesammten, einem Steuergeldfonde oder einer landwirtschaftlichen Vorschußkassa (Kontributionsgetreidefonde) gehörigen Stammvermögens oder eines Theiles desselben zu einem gemeinnützigen Zwecke genehmigen, sobald sich mindestens drei Viertheile aller Theilnehmer hiefür entschieden haben.

§2.

Gegenwärtiges Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

§3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Minister des Innern beauftragt.

Vom Landesausschuße des Königreichs Böhmen.

Prag, am 4. November 1872.

Der Oberftlaubmarschall

Auersperg Dr. Waldert.

Zákon by znìl takto:

Zákon daný dne .........

pro království Èeské, kterýmž vydávají se dodateèná ustanovení k zákonùm daným ze dne 7. èervence a 6. srpna 1864 èís. 26 a 28 zemského zákonníka, ježto se týkají penìžných fondù kontribuèenských a záložen hospodáøských.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

§. 1.

V pøípadnostech zøetele hodných mùže výbor zemský svoliti, aby veškeré nìkterému penìžnému fondu kontribuèenskému nebo hospodáøskému nebo hospodáøské záložnì (kontribuèenskému fondu obilnímu) náležející aneb jistá èást toho jmìní vynaložila se k prospìšnému úèelu, aè usnesou-li se o to nejménì tøi ètvrtiny všech úèastníkù.

§. 2.

Zákon tento nabude moci dnem, kdy bude vyhlášen.

§. 3.

Ministrovi vnitra se ukládá, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Der Antrag lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen, diesen Bericht der Petitionscommission zur Vorberathung und Berichterstattung zu überweisen. "

Ich bitte daher Jene, die dem Antrage zu-

stimmen, die Hand zu erheben. Der Antrag ist angenommen.

Die heutige Tagesordnung ist erschöpft. Die nächste Sitzung findet Montag 10 Uhr statt. Die Tagesordnung werde ich auf Schriftlichem Wege bekannt geben. Die Sitzung ist geschlossen.

Ende der Sitzung 2 Uhr Nachmittags.

Dr. Woratscha,

Verificator.

Dr. Aschcubrenner,

Verifikator.

Carl Graf Wallis,

Verificator.


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