Ètvrtek 28. listopadu 1872

Daß der LegalisirungSzwang, wie er durch die neue GrundbuchSführung eingeführt wurde, bedeutende volkswirtschaftliche Nachtheile mit sich gebracht hat und dies im ganzen Lande von allen Klassen der Bevölkerung Schmerzlich empfunden wird, dies ergibt Sich nicht nur aus den äußerst zahlreichen, von Stadt- und Landgemeinden, Bezirksvertretungen und sonstigen Korporationen im Laufe dieses Jahres in beiden Häusern des Reichsrathes eingebrachten Petitionen nm Abschaffung des Legalisirungszwanges, sondern ist den Abgeordneten der Stadt- und Landgemeinden bei Besprechungen mit

ihren Wählern fast ausnahmslos zur Kenntniß gekommen.

Nicht so sehr die Auslagen für Stempel und Gebühr sind es, über welche geklagt wird und welche die Kostspieligkeit und Belästigung des LegalisirungSzwangeS ausmachen, als vielmehr die weiten Gänge zum Notar, oder zum Gericht, die damit verbundene Zehrung und die hiebei versäumten Arbeitstage, die Schadloshaltung der mitgebrachten IdentitätSzeugen, die Reise- und Zeithonorare des Notars bei kranken und gebrechlichen Parteien u. s. w.

Die Beschwerden über den Legalisirungszwang müssen aber um so mehr als berechtigte anerkanntwerden, als in Böhmen wenigstens ein Bedürfniß nach Einführung dieser Eautel von keiner Seite ausgesprochen worden ist, als ferner der beabsichtigte Zweck dieser Maßregel-- Hebung des Hypothefarkredits - kaum erreicht werden dürfte, indem vielmehr feit Einführung des Legalisirungszwanges der Abschluß von Tabulargeschästen erschwert, verzögert, zuweilen gänzlich verhindert ist.

Obwohl nun der Legalisirungszwang noch kein ganzes Jahr in Wirksamkeit ist. So glaubt die Kommission doch, daß mit Rückficht auf die Seither gemachten-Erfahrungen und auf den beinahe einstimmigen Wunsch der Bevölkerung, der Ablauf dieser Probezeit ein genügender ist, um an die BeSeitigung der zu Tage getretenen Beschwerden zu schreiten.

In ähnlicher Weife wurde der im Jahre 1851 in Ober- und Niederöfterreich, dann Salzburg eingeführte Notariatszwang wegen feiner Belästigung des Tabularverkehrs bereits mit Ministerialverordnung vom 27. Nov. 1852, Z. 245 R. -G. -Bl., wieder abgeschafft, trotzdem die damalige Bevölkerung nicht in der Lage war, durch gewählte Vertreter ihren volfswirthSchaSilichen Juteressen Ausdruck zu verschaffen.

Die Kommission stellt daher den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen:

Die hohe Regierung fei auszurdern, im Reichsrathe mit möglichster Beschleunigung eine Gesetzvorlage einzubringen, womit für das Königreich Böhmen der LegaiifirungSzwang für GrundbuchSurkunden aufgehoben wird oder mindestens die mit deniSelben verbundenen Belästigungen und Kosten beseitigt werden.

Snìmovní aktuar ète:

Komise èiní návrh:

Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

Slavná vláda budiž vybídnuta, aby co nejrychleji možná podala v øíšské radì osnovu zákona, jímž pro království Èeské zrušuje se nucené legalisování knihovních listin, aneb aspoò odstraòují se výlohy s legalisováním spojené.

Berichterstatter Dr. Knoll: Ich werde mir erlauben Einiges meiter auszuführen, was ich im Berichte gesagt habe und Daten vorzubringen.

welche hier nicht aufgenommen sind, weil der Bericht zu umfangreich geworden wäre. Im Berichte ist die Behauptung aufgestellt, daß die Unbequemlichkeit des Legalisirungszwanges im ganzen Lande Schmerzlich empfunden wird und daß dies auch dadurch den Ausdruck gesunden hat, daß äußerst zahlreiche Petitionen aus den Stadt= und Landgemeinden, aus den Bezirksvertretungen und anderen Korporationen im Laufe des Jahres in beiden Häusern des Reichsrathes eingelaufen sind.

Zur näheren Ausführung dessen habe ich mir ans den stenographischen Protokollen des Reichsrathes Zusammenstellungen gemacht und werde mir erlauben, der hohen Versammlung einige Ziffern aus denselben bekannt zu geben.

Im Abgeordnetenhause sind im Jahre 1871, also noch vor Einführung des Gesetzes 18 Petitionen gegen den Legalisirungszwang eingebracht worden und zwar waren diese 18 sämmtlich aus Böhmen. Im Jahre 1872, nachdem das Gesetz publizirt war, wurde die Frage wegen Abschaffung des Legalisirungszwanges im Reichsrathe angeregt und es sind 852 Petitionen eingelaufen, so daß die Summe aller Petitionen in dieser Angelegenheit im Abgeordnetenhause des Reichsrathes 870 beträgt.

Von diesen 852 Petitionen waren 149 aus Böhmen.

Es befinden sich darunter viele Kollektivpetitionen, wo in derselben Petition 20 bis 30 Gemeinden ihr Ansuchen stellen.

Ich habe die Gemeinden, die in diesen Petitionen genannt sind, zusammen gezählt und gefunden, daß in dem Stenographischen Protokolle 1126 Gemeindevertretungen genannt sind, von welchen diese Petitionen ausgehen, 39 Bezirksvertretungen und 44 anderweitige Vereine und Korporationen. Von diesen 1126 Gemeinden entfallen auf Böhmen 339, von den 39 Bezirksvertretungen 17 und von den 44 anderweitigen Korporationen fallen auf Böhmen 13 politische, 5 wirthschaftliche Vereine und 6 böhmische Eisenbahnverwaltungen.

Um noch nahere Belege über die Behauptung des Berichtes anzuführen, daß in allen Kreisen der Bevolkerung der Wunsch um Beseitigung des Legalisirungszwanges ein lebhafter ist, werde ich mir erlauben, einige Stadtvertretungen namhaft zu machen, welche ebenfalls beim Reichsrathe Petitionen eingebracht haben.

Es sind dies die Städte Dobøan, Set. Georgenthal, Georgswalde, Grottau, Kladrau, Kralup, Kuttenplan, Liebenau, Landskron, Maschau, Neustabtl, Petschau, Platten, Priesen, Rudig, Schönbach, Schonfeld, Schönlinde, Schluckenau, Tschernoschin, Waltsch und Wernstadt. Ferner sind von nachstehenden Bezirksvertretungen, - ich berichte nur über Petitionen ans Böhmen und lasse die übrigen bei Seite, - Petitionen eingelaufen: Bensen, Böhm. = Kamnitz, Elbogen, Falkenau, Gabel, Kaaden=Duppau, Karlsbad, Karbitz, Kommotau=Sebastiansberg,

Marschendorf, Niemes, Preßnitz, Polna, Reichenberg, Zwickau. Die Bezirksvertretungen von Niemes, und Zwickau haben sogar zweimal in verschiedenen Zeitabsätzen Petitionen wegen Abschaffung des Legalisirungszwanges überreicht.

Von politischen Vereinen Böhmens sind Petitionen eingelaufen aus: Elbogen, Kladrau, Königsberg, Leitmeritz, Oberleitensdorf, Plan, Schlaggenwald, Schluckenau, Schönfeld und Trautenau.

Von wirthschaftlichen Vereinen Sprachen sich für Abschaffung ans die Vorschußkassen: Kladrau, Koleschowitz, Markausch, Podersam und der landwirthschaftliche Vorschußverein in Tepl; von Eisenbahnverwaltungen die Auffig=Teplitzer, die Buschtìhrader, Dux=Bodenbacher, Pilsen=Priesner, Prag= Duxer und die Kralup=Turnauer Bahn.

Dies gibt ein Bild der Petitionen, die um Aufhebung des Legalisirungszwanges einliefen. Betreffs der übrigen Kronländer will ich nur die ganz hervorragenden Petenten bezeichnen, um zu zeigen, in welchen hochwichtigen Kreisen sich eben dieselben Gründe geltend machten.

Es sind dies sämmtliche Eisenbahnverwaltungen, welche den Sitz in Wien haben, - diese haben durch den Abgeordneten Dr. Klier an den Reichsrath petirt, - dann die Stuhlweißenburger und Kalchau=Odernberger Bahn. Ferner von Landesausschüssen haben diesfalls petitionirt der Salzburger, Käruthner und niederösterreichische. Ferner die steierische Advokatenkammer, die schlesische Advokatenkammer, die Stadtvertretung Jglau, der Bürgerverein zu Troppau, das Handelsgreminm Wels, die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer Linz und die k. k. landwirthschaltliche Gesellschalt in Wien - die Petition überbrachte das Gesellschaftsmitglied Graf Kinsky - die land= und forstwirthschaftliche Gesellschaft zu Troppan durch das Mitglied Baron Beust. - Außer diesen Petitionen ist noch vielfach in anderen Korporationen der Wunsch nach Abschaffung des Legalisirungs= zwanges ausgesprochen worden, ohne daß darum Petitionen wirklich eingebracht worden wären. Daß dies nicht zu viel gesagt ist, werden die Herren, welche die Vereinskundgebungen verfolgt haben, mir gewiß bestätigen. Ebenso ist bekannt, daß auch die böhm. Advokatenkammer einen Beschluß gegen den Legalisirungszwang gefaßt, zwar noch keine Petition eingebracht, aber eine Enquete eingeleitet hat, um die Belchwerden, die gegen den Legalisirungszwang vorliegen, zu sammeln und dann ebenfalls eine Petition in dieser Beziehung einzureichen.

Ich glaube, mit all diesem ein Bild gegeben zu haben, daß Die Behauptung des Berichtes, es werde der Legalisirungszwang im ganzen Lande und in allen Klassen der Bevölkerung schmerzlich empfunden und es seien daher äußerst Zahlreiche Wünsche in dieser Beziehung geltend gemacht worden, daß also dieser Absatz des Berichtes nicht ans Uibertreibung, sondern vielmehr auf Wahrheit beruhe.

Es bedarf vielleicht noch ein zweiter Absatz einiger Erläuterung, nämlich daß vor Einführung des Legalisirungszwangesnirgends ein Wunsch nach einer Solchen Maßregel sich geltend gemacht hat. Auch hiefür, obwohl dies ein negatives Faktum ist und es manchmal schwer ist, etwas Negatives zu beweisen, bin ich in der Lage, bedeutende Behelfe vorzubringen. Es hat sich nämlich die Besprechung der Reform des Grundbuchwesens gerade im bõhm. Landtage durch viele Sessionen hindurchgezogen, es ist dem bohm. Landtage bereits im Jahre 1863 eine neue Grundbuchsordnung von der Regierung zur Begutachtung mit Rücksicht auf die Bedurfnisse und Verhältnisse des Landes vorgelegt worden.

Dieser Entwurf ist im Jahre 1864 abermals Wiedergekehrt, nachdem im Jahre 1863 nur wegen Kürze der Zeit ein vertagender Beschluß gefaßt worden war, ebenso ist im Jahre 1865 und 66 diese Frage an den Landtag zurückgelangt.

In den beiden letzten Jahren wurde je eine Kommission von 9 Mitgliedern gewählt, welche die Frage einer eingehenden Würdigung unterzogen und Elaborate geliefert haben, welche meine Behauptung bestätigen, daß damals mit einer außerordentlichen Gründlichkeit und Sachkenntniß die Reform des Grundbuchwesens verhandelt worden ist. Es waren aber auch in dieser Kommission ganz vorzugsweise Mitglieder des Landtages vertreten, die in der Lage waren, über diese wichtige Frage der Reform des Grundbuchwesens ein kompetentes Urtheil abzugeben. Um dies zn belegen, erlaube ich mir zu bemerken, daß die 64ger Kommission besand aus 1 Landesgerichtspräsidenten, 2 Landesgerichtsräthen, einem Einzelmichter, einem Domänenbesitzer, 3 Advokaten und 1 Notar. Die 65ger Kommission bestaub ans einem ehemaligen Minister und Chef einer Landesbehörde, einem Oberlandesgerichtspräsidenten, einem Landesgerichtspräsidenten, 2 Advokaten, worunter der eine Präsident der böhm. Advokatenkammer, einem Landesgerichtsrathe und einem Notar. Ich glaube, daß nach dieser Zusammensetzung und wenn man insbesondere die ausgezeichneten Elaborate des leider zu früh versiorbenen Mitgliedes dieses Landtags, Landesgerichtspräsidenten Ritter von Waidele, durchliest, die wirklich nicht verdienen, in den Archiven des Landtages vergraben zu sein. Sondern als ausgezeichnete Monographien veröffentlicht zu werden, wenn man weiter erwägt, in welcher Weise damals alle Fragen der Reform des Grundbuchwesens erörtert worden sind und daß sich von keiner Seite damals der Wunsch des Legalisirungszwanges geltend gemacht hat, so wird man mir doch zugestehen, daß auch der negative Satz "es hat sich ein Bedürfnis nach einer Reform in dieser Beziehung nicht geltend gemacht" hieraus erwiesen ist. Hiezu kommt aber noch in Erwägung zu ziehen, welchen Standpunkt die damalige Regierungsvorlage in Bezug auf den Legalisirungszwang eingenommen hat. In dieser

Regierungsvorlage, die einer dreimaligen Berathung unterzogen worden ist, jedoch zu keiner Beschlußfassung des Landtages selbst geführt hat, weil die staatsrechtlichen Streitigkeiten es immer verhinderten, dieser praktischen, legislativen Aufgabe sich zuzuwenden; in dieser Regierungsvorlage heißt es im §. 30: in Bezug auf die äußere Form der Urkunde, um eine Einverleibung zu begründen, sind nachstehende Erfordernisse vorgeschrieben:

1. daß sie leserlich sei, 2. handelt vom Datum, 3. die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers und diese muß entweder legalisirt oder durch die Unterschrift zweier Männer, gegen deren Fähigkeit zur Zeugenschaft kein gesetzliches Bedenken vorliegt, bestätigt sein.

Dann heißt es noch:

e) "Ist die Urkunde außer dem Bezirke der Grundbuchsbehörde ausgestellt oder zur Einverleibung für die Landtafel bestimmt, so muß die Unterschrift des Ausstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. " Der damalige Regierungseutwurf hat also die Legalisirung für die Urkunden, welche in die Landtafel bestimmt sind und für solche, welche in einem anderen Bezirke ausgestellt und einem anderen einverleibt werden sollen, postulirt und die Kommission, deren competente Männer ich soeben genannt habe und die daher eine eingehende Berathung pflogen, haben im Kommissionsberichte der Sitzung vom 3. April 1864 nachstehendes Gutachten abgegeben.

Es heißt dort ad e): "Wäre die Legalisirung, mir zu fordern, wenn die Urkunde außerhalb der Länder ausgestellt ist, für welche die Grundbuch'sordnung gilt, da nicht abzusehen ist, warum gerade der landtäfliche Besitz dieser Beschwerde unterworfen werden sollte; für die angedeuteten Länder dasselbe Strafgesetz gilt und in demselben daher genügender Präventivschutz geboten ist: " Es hat sich damals die Kommission des Landtages und es wäre gewiß auch das Votum des Landtages geworden, wenn es zur Abstimmung gekommen wäre - mit dieser Frage beschäftigt und hat gefunden, daß kein Grund vorhanden ist, die Parteien dieser Beschwerde zu unterwerfen und daß im Strafgesetze bereits ein genügender Präventivschutz vorhanden ist. Ich glaube mit diesem Belege auch diesen etwas kurz gefaßten Punkt des Berichtes erwiesen zn haben, daß sich in den früheren Zeiten ein Bedürfniß zur Einführung dieser Cautel nicht herausgestellt hat und von keiner Seite ausgesprochen wurde.

Der dritte Punkt, dem ich noch im Vorhinein begegnen möchte, ist der, daß man einwendet, das Gedetz sei zu kurze zeit wirksam, um wieder an eine Reform zu gehen und hier glaube ich an das im Berichte genannte Beispiel hinweisen zu müssen, daß ja auch im Jahre 1851 von der absoluten Regierung in drei Kronländern der Notariatszwang für die Grundbücher eingeführt wurde und bereits im Jahre 1852 wieder abgeschafft worden ist.

Wenn also damals zu Zeiten der absoluten Regierung, wo es der Bevölkerung schwer war, ihre Wünsche und Anliegen und volkswirtschaftlichen Beschwerden zur Geltung zu bringen, so schnell eine Maßregel, die sich als undurchführbar erwiesen hat, wieder zurückgenommen worden ist, so glaube ich, daß bei einer konstitutionellen Regierungsform umsomehr die Pfticht vorhanden sein wird, den allgemeinen Beschwerden der Wählerschaften zu entsprechen und es würde, wenn man hier die Zeit, in welcher das Gesetz gewirkt hat, zu kurz finden würde, eine sehr ungünstige Parallele zwischen den früheren Verhältnissen unter der absöluten. Regierung und den dermaligen gezogen werden müssen, indem man zum Schlußekäme, daß damals den Beschwerden gegen ein volkswirthschaftlich schädliches Gesetz schneller Abhilfe geschaffen worden ist, als man es dermalen durchzusetzen im Stande ist.

Oberstsandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Abg. Herr Jahnet: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Herr Jahnel hat das Wort.

Abg. Herr Jahnel: Ich erlaube mir den Wunsch auszusprechen, der Berichterstatter möchte, dem hohen Hause noch eine Aufklärung geben.

Die Kommission stellt nämlich zwei Anträge; der erste Antrag geht dahin, die hohe Regierung fei aufzufordern, dem Reichsrache mit möglichster Beschleunigung eine Gesetzesvorlage einzubringen, womit für das Königreich Böhmen der Legalisirungszwang für die Grundbuchdurkunden aufgehoben wird. Der zweite Antrag lautet:

Die hohe Regierung fei auszusordern, eine Gesetzesvorlage einzubringen, durch welche mindeftens die mit dem Legalisirungszwange verbundene Belästigung beseitigt wird.

Um nun zu diesen beiden Anträgen Stellung zu nehmen und mich je nach den Umständen für den einen oder den andern entscheiden zu können, möchte ich wissen, wie sich die Kommission die Beseitigung der mit dem Legalisirungszwange verbundenen Belästigungen denkt, ob sie überhaupt an die Möglichkeit dieser Beseitigung glaube, nachdem die mit dem Legalisirungszwange verbundenen Belästigungen doch nur in der Regel in dem Wege bestehen, den die Parteien zum Notare oder zum Gerichte zn wachen haben und ich nicht einsehen kann, wie bei Beibehaltung des Legalisirungszwanges die Beseitigung dieser Belästigung überhaupt möglich sein soll.

Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Knoll: Ich glaube die Aufklärung dahin geben zu müssen, daß eben die Kommission sich das begrenzte Ziel gesteckt hat, sich nur darüber auszusprechen, wie die volkswirtschaftlichen Rückwirkungen des Legalisirungszwanges auf dem Lande sich herausstellen, ganz so, wie

seiner Zeit die Grundbuchsordnung von Seite der Regierung dem Landtage zur Begutachtung in Bezug auf besondere Verhältnisse und Bedürfnisse des Landes zugewiesen worden ist Es wurde nun in der Kommission die Einwendung erhoben, daß ja eben nur zu konstatiren ist, in wie weit den Bedürfnissen des Landes nicht emsprochen wurde, daß aber die Abhilfe hiefür der reichsräthlichen Legislative überlassen bleiben muß, weil immerhin die Abhilse eine verschiedene fein kann und die verlangte Herstellung des vorigen Zustandes zu weitgehend sei, indem Viele gegen den Legalisirungszwang sein können, ohne gerade die früheren zustände hergestellt wissen zu wollen.

Wenn eine Abänderung getroffen wird, welche die Beschwerden des Legalisirungszwanges behebt und die Anstände, die im volkswirtschaftlichen Interesse erhoben wurden, beseitigt, so ist hiemit dem Bedürfnisse des Landes entsprochen und die Art, wie dies geschieht, ist eine rein juristische, technische Frage der Legislative. Daß eine andere Art und Weise denkbar ist, das haben ja die Debatten gezeigt, die im Abgeordnetenhanse darüber gepflogen wurden, wo verschiedene Amendements vorgebracht worden sind, ohne daß eine oder die andere den besonderen Beifall des h Hauses gefunden hätte. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß sich nicht eine neue Art sinden läßt, welche allen Theilen gerecht wird und dem soll nicht vorgegriffen werden. Um das Gesagte zu erläutern, habe ich darauf hinzuweifen, daß z. B. vorgeschlagen worden, daß man die Legalisirung für Urkunden erst von einem gewissen höheren Werthe z. B. 500 st. verlange. In solcher Weise sind Mittelwege denkbar und diese wären von dein legislativen Körper zu erwägen. Die Kommission Spricht sich darüber gar nicht ans und gibt nur den Fall als möglich zu, daß derartige Vorschläge gemacht und geprüft werden könnten und will diese Prüfung gänzlich der juristischen Legislation des Reichsraihes überlassen. Ein zweiter Fall ist der, die Legalisirung den Gemeindeämtern zuzuweisen. Ein dritter, wenn die Legalisirung gar nicht verlangt würde, aber den Einverleibungen auf Grund nicht legalisirter Urkunden nur bis zu einem gewissen Zeiträume provisorische Kraft zugestehen zu wollen, so daß erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes dieselben definitiv einverleibt würden. Eine solche Modalität wurde damals in derselben Sitzung des Abgeordnetenhauses, in welcher der Legalisirungszwang bereits abgelehnt war und die Grundbuchsordnung, welche den Legalisirungszwang wieder in sich enthielt, auf der Tagesordnung stand, von dem jetzigen Justizminister, damaligen Sektionschef Hrn. Dr. Glaser gestellt und hat die damalige Kommission darüber berathen, sich aber damit nicht einverstanden erklären können. Ebenso wenig würde ich mich mit einem der gegebenen Beispiele einverstanden erklären und halte alle für nicht richtig, aber ich kann mir den Fall denken, daß doch noch ein neues Auskunftsmittel gefunden wird, wie dem

Uebelstande abzuhelfen wäre, und daß vom Standpunkte der bloßen Begutachtung von Seite des Landes es genügend fei, wenn man sagt, das übt eine üble Rückwirkung auf das Land, das ist abzuändern und dann die Abänderung dem kompetenten Kreife überläßt. In diesern Sinne ist der Antrag gestellt worden und darum möchte ich bitten, denselben als ein Ganzes aufzufasfen, denn nur so Wird es der Inteniion der Kommission entsprechen, während, wenn man denselben als 2 Absätze auffaßt, allerdings ein AbstimmungSrefultat zu Tage kommen könnte, welches Niemanden befriedigen würde, indem sich die strifteften Feinde des Legalisirungszwanges mit den Freunden des Legalisirungszwanges in der Abstimmung zusammen finden würden.

OberstlandmarSchall: Wünscht noch Jemand zum Antrage das Wort?

Dr. Görner: Durchlaucht, ich bitte ums Wort

OberstlandmarSchall: Herr Dr. Görner hat das Wort.

Dr. Görner: Nach der Ausführung des Hrn. Berichterstatters ist das Zweite jedenfalls sehr unbestimmt und ich glaube nicht, daß das hohe Haus auf etwas derartig Unbestimmtes eingehen wollte. Jedenfalls werde ich bitten, daß die Abstimmung getrennt vorgenommen werde, weil ich für den 2. Absatz nicht Stimmen werde.

OberstlandmarSchall: Herr Dr. Görner Stellt den Antrag auf Abstimmung in getrennter Weife. Ist dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt.

Berichterstatter Dr. Knoll: Ich würde jedenfalls bitten, ich glaube aber, daß Durchlaucht ohnehin dieser Intention gerecht werden wollten, daß über den Antrag, ob eine getrennte Abstimmung stattfinden soll, abgestimmt werde, indem auf diese Weise jene Herren, welche nicht für den einen oder andern, sondern nur für beide zu stimmen gesonnen sind, ihren Intentionen dadurch Ausdruck zu geben

in der Lage sind, daß sie sich gegen die getrennte Abstimmung erklären, -

OberstlandmarSchall: Wünfcht noch Jemand zum Antrage das Wort?

Abgeordneter Kobinger: Ich mochte an Durchlaucht den Antrag Stellen, daß über die beiden Angelegenheiten namentlich abgestimmt werde. (Lebhafter Widerspruch. )

OberstlandmarSchall: ES ist der Antrag gestellt auf namentliche Abstimmung Der Antrag ist nicht unterstützt. Ich bringe die Vorfrage zur AbStimmung, ob das hohe Hans wünsche, daß die Abstimmung getrennt vorgenommen werde. Ich bitte Jene, welche dafür sind, die Hand zu erheben. ES ist die Minorität.

Der Antrag lautet:

"Die h. Regierung fei aufzufordern, im Reichsrathe mit möglichster Beschleunigung eine GesetzesVorlage einzubringen, womit für das KönigreichBöhmen der Legalistrungszwang für GrundbuchsUrkunden aufgehoben wird oder mindestens die mit denselben verbundenen Belästigungen und Kosten beseitigt werden. "

Snìmovní sekretáø ète: Návrh zní: Slavná vláda budiž vybídnuta, aby co nejrychleji možná podala v øíšské radì osnovu zákona, jímž pro království Èeské zrušuje se nucené legalisování knihovních listin aneb aspoò odstraòují se obtíže a výlohy, s legalisovánínt spojené.

OberstlandmarSchall: Ich bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen-

die Tagesordnung ist erfchöpSt. Es liegt ein Antrag vor zur Abhaltung einer vertraulichen Sitzung. Ich ersuche die Herren Ordner dafür zu Sorgen, daß die Galerie und Journalistenloge geräumt werden.

(Schluß der öffentlichen Sitzung 12 Uhr 45 Minuten. )

M. Freih. v Scharschmid, Serififator. Heinrich Frank, Berifikator. Karl Aßmanu, Berifikator.


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