Ètvrtek 28. listopadu 1872

Stenografická zpráva

o

XIX. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, odbývaném dne 28. listopadu 1872.

Stenographischer Bericht

über die

XIX. Sitzung der ersten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 28. November 1872.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a místopøedseda místodržitelství svobodný pán z Riegershofen.

Sezení poèalo v 11 hod. 20 min. dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht Oberstlandmarschall Fürst Karl Auersperg.

Gegenwärtige: Oberstlandrnarschall=Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am. Regierungstische: Se. Exc. der Statthalter Freih. von Koller und der Statthalterei= Vicepräsident Freiherr von Riegershofen.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 20 Min. Vormittags.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Sitzung.

Ueber eine von Seite des Landesausschußes mir zugekommene Mittheilung habe ich dem hohen Hause nachträglich zur Kenntniß zu bringen, daß Seine k. k. Apostolische Majestät über wiederholt gestelltes Ansuchen und über Antrag des Landesausschußes mit allerhöchster Entschließung vom 28. Juli dieses Jahres der Stadtgemeinde Prag die Bewilligung zur Aufnahme einer Anleihe von einer Million Gulden zur Inangriffnahme der projektirten und zur Bestreitung der bereits ausgeführten Anlagen allergnädigst zu ertheilen geruht haben. Ich bitte den Einlauf von Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Herr Kobinger: Gesuch des Bez. =Ausschußes Krumau, betreffend die Bewilligung zur Devinkulirung der auf den Namen der Steuerfondstheilhaber von Pohlen lautenden Staatsschuldverschreibung per 700 st.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Ldtgs. =Sektetär Schmidt: Derselbe: Gesuch des Anton Rinnberger, Obmanns des Kirchschlager Jagdausschußes, um Revision der Entscheidungen des Krumauer Bezirksausschußes.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Herr Lehmann: Gesuch des Gabler Bez. =Ausschußes um eine Subvention zur Bezirksstrassenerhaltung.

Oberstlandmarschall: Wurde der Budgetkommission zugewiesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Hr. Erler: Gesuch einiger Mitglieder der Gemeinde Dreihöfen im Saazer Kreise um Erhebung der für den Ort Dreihöfen so gefährlichen Uferstelle in der Eger durch den Landesausschuß.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Die Kommission für den Dr. Pickert'schen Antrag wird zu einer Sitzung für Morgen um 9 1/2 Uhr eingeladen und die Schulkommission hält heute Nachmittag nm 5 Uhr eine Sitzung.

Wir gehen nun an die Tagesordnung.

Der 1. Punkt derselben ist der Antrag des Dr. Ruß und Genossen um Abänderung mehrerer §. des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen. Ich ertheile dem Herrn Antragsteller Hrn. Dr. Ruß das Wort.

Dr. Ruß: Mein Antrag, hoher Landtag, bezweckt den Schutz der Schule und die Verbesserung der Schulregierung. Ich werde mich aber bei der Begründung desselben ganz kurz fassen und die 4 wesentlichen Punkte hervorheben, welche meinem Antrage zu Grunde liegen.

Für's 1. hat sich herausgestellt, daß die Fristen für die Besetzung der Lehrerstellen viel zu lang sind. Der Konkurs hat 6 Wochen zu dauern, dem Ortsschulrathe steht zur Ausübung des Vorschlagsrechtes eine Frist von 4 Wochen zn, der Präsentationsberechtigte hat eine weitere 4wöchentliche Frist und nun erst gelangt der Akt zur Bestätigung an die Landesschulbehörde. Es ist dies mit Rücksicht auf die große Anzahl der erledigten Lehrerstellen eine viel zu lange Frist und es bleiben die Lehrerstellen aus diesem Grunde viel zu lange für den Nutzen der Schule unbesetzt.

Ein 2. Punkt ist das Präsentationsrecht des Bezirksschulrathes; bisher steht dieses jenen Organen zu, welche für die Besorgung der ökonomischen Bedürfnisse der Volksschulen aufgestellt sind; allein die Präsentation der Lehrer für eine erledigte Lehrstelle ist durchaus keine ökonomische Angelegenheit, denn mit der Präsentation ist die Votirung des Lehrgehaltes nicht mehr verbunden, und selbst dies ist nicht in der Autonomie des Bezirksschulrathes gelegen, indem die Systemisirung der Lehrerstellen

durch den Landesschulrath geschieht also eine rein didaktisch=pädagogische Frage ist und es ist richtig, wenn dem engeren Bezirksschulrathe diese Befugniß zusteht, welcher überhaupt die didaktisch=pädagogischen Fragen in seinem Kreise zu entscheiden hat. Wenn ich gesagt habe, daß mein Antrag eine Verbesserung der Schulregierung bezweckt, so gilt dies namentlich für den nun folgenden

3. Punkt. Nach dem Gesetze kann der Bezirksschulrath sowohl wie der Landesschulrath provisorische Versetzungen des Lehrerpersonals aus Dienstesrücksichten vornehmen. Bei definitiver Versetzung ist es ganz natürlich, daß die Vorschlagsrechte dem Ortsschulrathe gewahrt bleiben, denn eine solche definitive Versetzung ist eben nur eine andere Form der Besetzung einer erledigten Lehrerstelle. Nicht so ist dies bei den provisorischen Besetzungen der Fall. Es muß nämlich auf die Fälle Rücksicht genommen werden, in welchen provisorische Besetzungen von Lehrerstellen im Wege der Versetzung stattfinden. Durch Tod, Siechthum, Resignation, Versetzung an eine andere Stelle und ähnliche Dinge werden viele Lehrerstellen frei; es muß berücksichtigt werden, daß die weit ans größte Anzahl aller Schulen im Lande einklassig sind, also in solchen Fallen an einklassigen Schulen Lehrerstellen unbesetzt sind. Der Bezirksschulrath ist verpflichtet, sofort diese Stellen provisorisch zu besetzen. Nach dem Stande der jetzigen Gesetzgebung steht nun aber dem Lehrer ein Rekursrecht gegen solche Versetzungen zu. Es ist das, wenn man alle Kategorien politischer Dienstleistung übersieht, etwas ganz Abnormales, aber nicht dagegen so sehr wendet sich mein Antrag, als gegen den Umstand, daß diese Rekurse ausschiebende Wirkung haben. Man muß sich das praktisch vorstellen. Eine einklassige Schule, an der die Lehrerstelle durch einen der angeführten Fälle erledigt worden ist, die sich noch vermehren lassen, soll provisorisch besetzt werden. Der Bezirksschulrath weist einen betreffenden Lehrer an, diese Stelle zu bekleiden. In der Regel wird er gezwungen sein, von einer mehrklassigen Schule eine solche Lehrkraft wegzunehmen, welche an einem größeren Orte sich befindet, so daß es dem an einklassige Schule versetzten Lehrer zum Mindesten unangenehm sein wird, von diesem Orte an einen andern zu gehen. Unter 100 Fällen wird also 99mal ein Rekurs der betreffenden Lehrperson gegen die Versetzung eintreten. Wenn dieser Rekurs aufschiebende Wirkung hat, so bleibt diese Stelle unbesetzt, die einklassige Schule muß gesperrt werden. Es ist noch möglich, daß der Landesschulrath diesem Rekurs stattgibt und der Bezirksschulrath mit einem zweiten Lehrer dieselbe Erfahrung macht; so kann es geschehen cum gratia ad infinitum, daß die Stelle unbesetzt bleibt. Mein Antrag geht dahin, einem solchen Rekurs anfschiebende Wirkung nicht zuzugestehen mit der Kautel, daß in einem solchen Falle, wenn der Landesschulrath dem Rekurse wirklich stattgibt, alle daraus erwachsenden Baarauslagen dem Lehrer gleichfalls ersetzt werden.

Der 4. Punkt betrifft die Disziplinarbehandlung des Lehrpersonals. Verglichen mit anderen Landesgesetzen in Oesterreich zeigt sich, daß die Bestimmungen des böhm. Landesgesetzes nicht mit allen gleichlautend sind. Wenn wir das kleine Land Schlesien betrachten, so ist dort die erste Disziplinarinstanz der Bezirksschulrath, es ist das auch etwas so Naturgemäßes, so von selbst Gegebenes und namentlich in einem Lande, wie Böhmen, nothwendig, das so groß ist, wo das Gebiet der obersten Landesschulbehörde außerordentlich ausgedehnt ist. Mein Antrag geht dahin, daß die erste Disziplinarinstanz der Bezirksschulrath sein soll; für alle Strafen mit Ausnahme jener, die die größte ist und die Entlassung involvirt. Ich empfehle mit Rücksicht auf die vorgebrachten Argumente meine Vorschläge der Würdigung des hohen Hauses und stelle in formaler Beziehung den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen, es mögen diese Anträge der Schulkommission zur Berathung und Berichterstattung zugewiesen werden. (Bravo!)

Snìmovní aktuar: Pan poslanec Dr. Russ navrhuje, aby návrh jeho odevzdán byl komisi pro záležitosti školní k podání zprávy.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die. Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt.

Wünscht Jemand zu dem Antrage selbst noch das Wort? (Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen und wollen jene Herren die Hand erheben, welche dem Antrage, zustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

Der zweite Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Antrag des Dr. von Lumbe und Genossen auf Abänderung des Gesetzes über Bezirksvertretungen. Ich ertheile dem Antragsteller das Wort.

Dr. von Lumbe: Es sind 8 Jahre verflossen, seit die Bezirksvertretungen in Böhmen in's Leben getreten sind. Ein genug langer Zeitraum, um Erfahrungen darüber zu sammeln und sich ein Urtheil darüber bilden zn können. Die Bevölkerung hat sich in die Bezirksvertretungen eingelebt und die Beurtheilug derselben ist im Ganzen genommen eine sehr günstige. Gleichfalls hat auch die Regierung Zeit gehabt, so manche Erfahrungen über dieses neue Institut zu sammeln. Es ist übrigens nicht zu verkennen, daß die Erfahrungen mannigfach einseitig gemacht wurden und da die verschiedenen Bezirksvertretungen auch in verschiedenem Geiste aufgetreten sind, so möchte ich da 2 Gruppen unterscheiden.

Wenn nun durch das Gebahren so mancher Bezirksvertretungen die Bezirkshauptmannschaften wesentlich in ihrer Wirksamkeit gehindert wurden, so ist auch das Urtheil ein ungünstiges gewesen. Ich will nur erwähnen, was die Ursache davon gewesen. Bekanntlich ist schon seit dem Jahre 1867 angefangen worden eine Agitation zu treiben und

hat man namentlich in der- Wahl der Bezirkssfekretäre ein geeignets Mittel. gefunden, um über das ganze Land regelmäßige Agitationen einzuleiten. Wenn wir das Blatt "Národní listy" in diesem Jahre in die Hand nehmen, so sehen wir, mit welcher Konfequenz nach einem bestimmten System da vorgegangen wurde. Das war nur möglich, indem man bei der Wahl der Bezirksfekretáre nach einem bestimmten Plane vorgegangen ist. Nun, ich muß (sagen, wenn man die Wirkfamkeit diefer Bezirkevertretungen betrachtet hat oder wenn man Gelegenheit hait, ihnen näher zu kommen, so ging ihre eigentliche Bestimmung, namlich die Bestimmung einer adminiftrativen Thätigkeit großtentheils ganz verloren oder wurde sehr in den Hintergrund gedrängt. Der Landesausfchuß zum Beispiel kann mannigfache. Fälle anführen, daß mehrere Monate nicht. einmal eine Antwort gegeben haben, wenn der Landesansschuß 5- bis 6 mal hinter einander um Auskunft gebeten hat, kam keine Antwort. Alfo die eigentliche administrative Thätigkeit der Bezirksvertretiingen wurde zurückgedrängt auf Kosten derAgitation, die nach gegebenen Plänen betrieben wurde. Und wir müssen uns nicht wundern, wenn die BeZirksbanptleute und die Regierung felbst dadurch in ihrem Gefchäftsgange gehindert wurde, manchmal fast gelähmt wurde, da die Bezirksvertretungen ihre Unterftützung geradezu versagten. Die Beurtheilung der Bezirksvertretungen von Seite der Beamten ist manchmal ungünstig, ja ich habe selbst die Aeutzerung gehört, daß die Bezirksvertretungen überhaupt unnöthig waren. Ich glaube, daf, dies herbe Urtheil, das in dem früher Gefagten feine Erklärung findet, nicht so sehr in die Wagschale fallen darf. Wenn man aber mit Männern, die mehrere Jahre lang als Bezirksobrnänner fungirten oder noch in Funktion sind, spricht, so wird man von Ihnen hören, das sie wünschen und verlangen, in einzelnen Paragraphen des Geseßes vom I. 1864 möchte doch eine Aenderung eintreten. Einer von den Herren will diesen, ein anderer deutet aus jenen hin, daraus aber kann man entnehmen, daß die und da Aenderungen und Modifikationen in einzelnen Paragraphen wünschenswerth wären. Ich habe deshalb auch nach Rücksprache mit Mitgliedern aus dieser Seite des h. Hauses mich veranlaßt gefünden, den Antrag zu stellen, es möchte denn doch eine Revision des Gesetzes von so großer Tragweite, welches bereits 8 Jahre in Wirksamkeit ist, und hie und da Aenderungen, die als möglich erachtet werden, vorgenommen werden. Ich fand eine bedentende Unterstützung dieses Anirages und nahm das als gutes Zeichen hin, haß das hohe Haus gewillt sein wird, aus den Antrag einzugehen, nämlich eine Revision des Gefetzes vorzunehmen. Wenn serner die hohe Regierung mit dem Material, welches ihr zu Gebote stehen dürfte, uns rathend zur Seite stehen wollte, So würde das gewiß von der Kominission mit Freude begrüßt werden. Aber jedensaus Scheint es ein allgemeiner Wunfch zu sein, daß eine Revision

des Gesetzes Stattfinde- und zwar vom hohen Hanse ausgehend. In diesem Sinne erlaube ich mir den Antrag zu stellen, das hohe Haus möge eine Kommission bestellen von 15 Mitgliedern, 5 ans jeder Kurie und möge das Gesetz vom Jahre 1864, betreffend die Bezirksvertretungen, einer Revision unterziehen und dasselbe berathend besprechen, ob nicht hie und da einige Aenderungen sich als zweckmäßig herausstellen, die dem hohen Haufe zur Beschlußfassung vorgelegt werden könnten. Ich erlaube mir diesen meinen Antrag dem Herrn Präsidenten rnitzutheilen.

Snìmovní aktual: Pan Dr. Lumbe navrhuje:                                                

Slavný snìme raèiž zvoliti komisi patnácti èlenù, zvolených po pìti z každé kurie k prozkoumání jeho návrhu.

Oberstlandmarschalll: Ich bitte Jene, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt.

Wünscht noch Jemand zum Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich nm Abstimmung. Ich bitte Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Was die Wähl der Kommission betrifft, glaube ich, wird es angezeigt sein, dieselbe auf die nächste Tagesordnung zu fetzen.

Der nächste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission zur Landtagszahl 274, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Reichenberg.

Berichterstatter ist Herr Dr. Weber: Ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Dr. W e b r r, Berichterstatter: Hoher Landtag !

Mit der Eingabe der Handels- und Gewerbekammer zu Reichenberg vom 20. August 1872, Nr. 642, an das höhe k. k. Justizministerium in Wien stellt die selbe auf Grund der Beschlüsse einer ans Vertretern der Bernkshanptmannschast, des k. k. Kreisgerichtes, des Bezirksansfchußes, des Magistrates zu Reichenberg und der Handels- und Gewerbe, kammer daselbst den Antrag auf Errichtung eines Gewerbegerichtes für die- fajbriksmäßig betriebenen Unternehmungen des Gefammtzweiges der Gewerbe. Industrie und der damit verwandten Gewerbe. Färberei, Walkerei, Druckerei, Spinnerei und Appretur in Reichenberg und hat sich, hiebet auf nachstehende Punkte geeinigt.

1.   Punkt: Das Gewerbegericht ist für die fabriksmäßig betriebenen Unternehmungen des GeSarmmizweiges der Gewerbeinduftrie und der damit verwandten Gewerbe, wie ich sie genannt habe, zu errichten.

2.   Punkt: Der Siß des Gewerbegerichtes ist die Stadt Reichenberg.

3.   Der territoriale Umfang des Spreigels des Gewerbegerichtes ist zunächst auf den BezirksgerichtsSprengel Reichenberg einzuschränken und dessen Ausdehnung auf ten Gerichtsbezirk Kratzau als integriKuCeu Theill des Rayons der k. t. Bezirkshaupt-

mannschaft Reichenberg dem Zeitpunkte vorzubehalten, in welchem eine solche Erweiterung sich als wünschenswerth und durchführbar erweisen sollte

4.   Punkt: Die Zahl der Mitglieder des Gewerbegerichtes ist in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2, Alinea 2 der h. Justizministerialverordnung vom 9. November 1869, Nr, 167 R. =G. =Bl., auf 24 festzusetzen.

5.   Punkt: Das den Mitgliedern aus dem Stande der Arbeiter nebst dem Ersatze ihrer baaren Auslage zu zahlende Präsenzgeld ist in Berücksichtigung der hiebei in Betracht kommenden Lokalverhältnisse, namentlich der im Reichenberger Industriebezirke bestehenden Lohnsätze auf 75 kr. ö. W. für den halben Tag festzusetzen und der Bemessung dieses Präsenzgeldes die Zeit zu Grunde zu legen, während welcher der Arbeiter seinem Gewerbe entzogen wurde.

6.   Punkt: In Bezug aus die Art der Kostenbedeckung hat die Reichenberger Handels= und Gewerbekammer den Antrag gestellt:

Die Bedeckung der mit der Geschäftsführung des Gewerbegerichtes Verbundenen Kosten überhaupt, des entfallenden Miethzinses für die Amtslokalitäten, der Amtserfordernisse, sowie der Entlohnung des Kanzleipersonales wird die ehrfurchtsvoll gefertigte Handelskammer in der Weife übernehmen, daß die Summe dieser Kosten auf die angehörigen der betreffenden Gewerbsunternehmungen des Bezirks= Gerichtssprengels Reichenberg nach der Erwerb= und Einkommensteuer repartirt werde.

Nach dem Gesetze vom 14. Mai 1869, Nr. 63 R. =G. =Bl., §. 2, wird die Errichtung von Gewerbegerichten durch Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium nach eingeholtem Gutachten der Landtage versügt, und kann nach dem Gesetze vom I. April 1872, Nr. 42, dann, wenn die vorgeschriebene Einholung des Gutachtens des Landtages nicht thunlich ist, das Gutachten des Landesausschußes das des Landtages ersetzen. Da dermal der Landtag des Königreiches Böhmen tagt, so ist es an dem hohen Hause, das Gutachten über die erwähnten Anträge der Handels= und Gewerbekammer in Reichenberg abzugeben.

Wenn die Ersprießlichkeit von Gewerbegerichten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei fabriksmäßigen Unternehmungen erkannt wird, wenn ferner bezüglich Errichtung, Umfang, Organisation und Kompetenz eben das zitirte Reichsgesetzblatt die Normen aufstellt, so kann es sich bei der vorliegenden Angelegenheit darum handeln: wird das Gewerbegericht in der angedeuteten Richtung verlangt und ist dies den Normen des Reichsgesetzes entsprechend?

Daß ein solches Gewerbegericht von der Handels= und Gewerbekammer in Reichenderg beantragt wird, zeigt der vorgelesene Cinlauf Die bekannt gegebenen Punkte entsprechen auch den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 14. Mai, indem darin 1.

Unternehmungen, wie sie das Reichsgesetz verlangt, und zwar fabriksmäßige, Weberinduftrie und die damit verwandten Gewerbe angegeben sind. Indem

2.   als Sitz des Gerichtes Reichenberg bestimmt ist,

3.    der Sprengel des Bezirksgerichtes Reichenberg angegeben ist. Indem ferner die Zahl der Mitglieder = 24 gleichfalls den Bestimmungen des Reichsgesetzes entsprechend ist, weil daselbst die Zahl von 12 bis 24 für zulässig erklärt ist und bei dem schwungreichen Betriebe dieser Unternehmungen die Zahl 24 nicht zu hoch erscheint; weil endlich bezüglich der Präsenzgelder die Ziffer von 75 kr. für solche Mitglieder, die aus den Arbeitnehmern genommen sind, nicht zu hoch gegriffen erscheint, weil die Berichte der Handelskammer darauf hinweisen, daß diese Entlohnung vollkommen entspricht, so kann in dieser Beziehung gegen die Grundsätze des beantragten Gewerbegerichtes kein Einwand erhoben werden. Ein Punkt war es, der bezüglich der Handels= und Gewerbekammer der Regierung Anlaß zu Differenzen gegeben hat und zwar der Kostenpunkt bestimmt im §. 2 ausdrücklich, daß bei Errichtung von Gewerbegerichten die Kosten ohne Belastung des Staatsschatzes gedeckt werden sollen. In dieser Beziehung hat, wie vorgelesen wurde, die Handelskammer in Reichenberg den Grundsatz aufgestellt, die Bedeckung der mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten überhaupt, des entfallenden Miethzinses für die Amtslokale, der Amtsersordernisse für die Amtspersonen zu übernehmen, so daß die Summe der Kosten überhaupt für diese Betriebsunternehmungen in Reichenberg nach der Erwerbs= und Einkommensteuer repartirt werde.

Diesen Grundsätzen muß man im Allgemeinen volle Gerechtigkeit zu Theil werden lassen, denn erstens entsprechen sie den Normen des Reichsgesetzes, nicht den Staatsschatz in Anspruch zu nehmen, zweitens kann man billigerweise nur verlangen, daß nur Diejenigen an dem Vortheile partizipiren, die die Kosten tragen und daß die anderen Bezirke um Reichenberg herum, deren 62 sind, unmöglich direkt oder indirekt zu den Kosten herangezogen werden können, da sie an dieser Angelegenheit kein Interesse haben, drittens für die ausgestellten Grundsätze der Handels= und Gewerbekammer in Reichenberg spricht auch die Verordnung des Justizministeriums vom 9. November 1869, durch welche das Gewerbegericht in Brünn eingeführt wurde, indem es dort im Paragraph 4 des Gesetzes für Errichtung des Gewerbegerichtes in Brünn beißt, daß die Kommune Brünn bis zum Maximalbetrage von 500 st. zur Deckung der Kosten verpflichtet sein soll, allein der etwaige Mehrbetrag auf die Angehörigen der Gewerbeunternehmungen nach Maßgabe der Gewerbe= und Einkommensteuer repartirt werde. Es erscheint das Verlangen auch in dieser Beziehung nicht blos gesetzlich, sondern auch durch eine ein anderes Gewerbegericht be-

treffende Ministerialverordnung gerechtfertigt. Indessen erschien dem h. Justizministerium dieser Passus, weil er, wie ich ihn vorgelesen habe, angeblich bedingungsweise gestellt war, nicht ganz korrekt und es ist darüber eine weitere Korrespondenz mit der Handels= und Gewerbekammer in Reichenberg gepflogen worden.

In Folge dessen ist nun und in Folge einer weiteren Statthaltereiaufforderung vom 18. November ein weiterer Bericht von Reichenberg vom 21. November 1872 angelangt und in der Beziehung den Wünschen der Regierung Rechnung getragen, worin die Erklärung niedergelegt wird, Alles in Allem vermag die Handels= und Gewerbekammer von dem einmal gefaßten Beschluße aus den mitgetheilten Gründen nicht abzugehen; und da war vor Allem angeführt, daß die Kommune Reichenberg selbst für ihre Amtsthätigkeit zu wenig Lokalitäten habe, daher, wenn sie auch dazu bereit wäre, Lokalitäten abzulassen nicht in der Lage wäre. Weil ferner Reichenberg ohne Vermögen bei einer Umlage von 85 Prozent nicht so bemittelt ist, um eine Unterstützung angedeihen zu lassen.

Aus allen diesen Gründen blieb nichts übrig, als eine Vereinbarung auf den erwähnten Grundsatz, daß die Kosten für das Gewerbegericht auf die Angehörigen repartirt werden. Dies hat die Reichenberger Handelskammer angegeben und gibt den Schlußbericht bekannt, daß "Alles in Allem die unterzeichnete Handels= und Gewerbekammer von dem einmal gefaßten Beschluße nicht abzugehen in der Lage sei", was aber ihrer vollen Uiberzengung nach nicht hindern könne, die zu gewärtigende h. Verordnung, welche die Errichtung des Gewerbegerichtes verfügt, habe den Passus betreffs der Kostenbedingungen aufzunehmen: "Die Reichenberger Handels= und Gewerbekammer hat auf Grund der von ihr übernommenen Verpflichtung die mit der Geschäftsführung des Gewerbegerichtes verbundenen Kosten zu decken. "

Hiemit erscheinen meiner Meinung nach auch die letzten Bedenken behoben, welche seitens der h. Regierung gegen das von der Handelskammer beantragte Gewerbegericht für Weberei und die damit verbundenen Gewerbe erhoben worden ist und die Petitionskommission stellt darum den Antrag: "Der h. Landtag wolle beschließen, derselbe sei mit der von der Handels= und Gewerbekammer zu Reichenberg beantragten Errichtung eines Gewerbegerichtes für die fabriksmäßig betriebenen Unternehmungen des Gesammtzweiges der Weberindustrie und der damit verwandten Gewerbe, der Färberei, Walkerei, Druckerei, Spinnerei und Appretur für den Bezirksgerichtssprengel Reichenberg und mit dem Sitze daselbst unter Einhaltung der in dem Berichte dieser Kammer an's h. Justizministerium vom 20. August 1872, Z. 642, festgestellten Grundsätze und insbesondere mit dem im Berichte der Handelskammer an die h. Statthalterei vom 21.

November 1872, Z. 2541, formulirten Passus bezüglich der Kostenbedeckung vollkommen einverstanden. ''

Snìm. aktuar (ète): Petièní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti: Snìm jest srozumìn se zásadami pronesenými obchodní a živnostenskou komorou v Liberci, ve zprávì její ze dne 20. srpna 1872, èís. 642, stran návrhu na zøízení živnostenského soudu pro po továrnicku provozované podniky veškerých odvìtví prùmyslu tkalcovského a souvislých s ním živností, barvíøské, valcháøské, tiskaøské, pøádelnické a upravovaèské, pro obvod soudního okršlku libereckého se sídlem v Liberci, jakož jest srozumìn se znìním formulovaným ve zprávì obchodní a živnostenskou komorou dne 21. listopadu 1872 pod è. 2541 c. kr. místodržitelství podané, pokud se znìní to týká uhrazení dotyèného nákladu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort?

Abg. Herkner: Es sei mir die Anfrage erlaubt, ob durch die vernommene stylistische Änderung betreffs der Aufbringung der Kosten doch nicht etwa die Beschlüsse der Kammer - wonach die Kosten des Gewerbegerichtes auf jene Gewerbsunternehmungen des Reichenberger Bezirkes, welche an dem Gewerbegerichte partizipiren, umgelegt werden sollen - alterirt werden könnten.

Berichterstatter: Nach dem Berichte, den ich auf Grund der mitgetheilten Akten ziemlich umständlich vorgetragen zu haben glaube, wird ausdrücklich auf die von der Reichenberger Handelskammer gefaßten Beschlüsse hingewiesen. Ich glaube aber bei der Formulirung, wie sie auch seitens der h. Regierung beliebt wurde und auch von der Handelskammer anerkannt ist, ist der Beschluß der Handelskammer nicht alterirt.

Es heißt ausdrücklich in dem Texte, wie er von Seite der hohen Regierung acceptirt wird, "die Reichenberger Handels= und Gewerbekammer hat auf Grund der von ihr übernommenen Verpflichtung die mit der Geschäftsführung des Gewerbegerichtes verbundenen Kosten zu decken. " Ich glaube von meinem juristischen Standpunkte ans, daß es immer auf Grund der von ihr übernommenen Verpflichtung ist und halte die weitere Beschaffung der Kosten für eine interne Angelegenheit der Gewerbekammer und nur gegenüber der Regierung, welche die präzisirte Formulirung gewünscht hat, glaube ich, ist durch diese Präzisirung mit Berufung auf die Beschlüsse, die ja von Seite der Handels- und Gewerbekammer nicht aufgegeben werden, dieses Bedenken behoben und die Handels= und Gewerbekammer von Reichenberg ist immer in der Lage, wenn sie sich der hohen Regierung gegenüber verpflichtet, für die Kosten aufzukommen, auf Grund der übernommenen Verpflichtung dies als interne Angelegenheit nur auf jene umzulegen, die an den Vortheilen des Ge-

werbegerichtes partizipiren. Ich glaube, daß die Bedenken meines geehrten Herrn Vorredners, der Mitglied der Handels- und Gewerbekammer ist, behoben sind und daß die Rangirung der Herren untereinander eine häusliche Angelegenheit ist und daß die anderen 66 Bezirke keineswegs zn dieser Kostenbedeckung herangezogen werden können.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich nm die Abstimmung und wollen Diejenigen, die diesem Antrage zustimmen, die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission über das Gesuch Nr. 54 der Gemeindevertretung von Breitenthal nm Bewilligung zum Verkaufe einer Staatsobligation pr. 600 fl. und Zertheilung des Erlöses unter die Gemeindeglieder.

Berichterstatter ist Dr. Alter.

Dr. Alter: Die Bezirksvertretung von Polièka hat das Gesuch der Gemeinde Breitenthal mit dem Antrage vorgelegt, daß der hohe Landtag seine Zustimmung geben möge, daß die Staatsachuldverschreibung vom I. August 1862, Nr. 12520, im Betrage von 600 st. veräußert und der Erlös unter die Gemeindemitglieder vertheilt werde.

Die Bezirksvertretung berief sich hiebei auf den §. 68 der Gemeindeordnung; welcher dahin lautet:

Das Stammvermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ist ungeschmälert zu erhalten, zur Vertheilung des Stammvermögens ist ein Landtagsbeschluß nothwendig. Bei näherer Prügung der Akten hat sich ergeben, daß die fragliche Obligation nicht ein Stammvermögen der Gemeinde Breitenthal ist, daß die Gemeinde Breitenthal vielmehr auf Grundlage des Gesetzes vom 10. September 1858, welches die Sogenannten Bonifikationen, d. h. Entschädigungen ans Kriegsprästationen behandelt, mir Verwalter dieser Obligation ist, die den früheren Prästanten, nunmehr ihren Erben eigenthümlich angehört. Es handelt sich im gegebenen Falle also nicht eigentlich um die Vertheilung des Gemeindestammvermögens unter die Gemeindemitglieder, Sondern lediglich nm die Vertheilung des Erlöses einer sogenannten Bonifikationsobligation unter die Theilhaber derselben. Nachdem nur die Theilhaber einer derartigen Obligation nach dem zitirten Ministerialerlasse vom 10. Dezember 1858, Z. 150 R. =G =Bl., an und für sich zur Theilung berechtigt sind, im gegebenen Falle also der § 68 der Gemeindeordnung nicht anwendbar erscheint, so stellt die Petitionskommission den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen, die Petition der Gemeinde Breitenthal wegen Unanwendbarkeit des §. 68 der Gemeindeordnung und unter Hinweis auf die Ministerialverordnung vom 10. Dezember 1858, Z 150 R. =G. =Bl., nach welcher derartige Obligationen das Eigenthum der Präsentanten, resp. deren Erben bilden, zurückzustellen.

Snìm. aktuar (ète):

Petièní komise navrhuje, aby petice obce Širokodolské vrácena byla poukazem na ustanovení ministr. naøizení ze dne 10. záøí 1858, èís. 151, dle nìhož dlužné úpisy toho druhu jsou majetkem pùvodních prästantù, potahmo jich dìdicù a tudiž vìc nespadá pod §. 68. zø. obec.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort ? (Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.

Es wollen Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Berichte der Petitionskommission über die Eingabe des Bezirksausschußes Bensen um gesetzliche Regelung der Zimentirungsangelegenheiten. Berichterstatter ist Herr Jahnel. Ich ersuche ihn also den Bericht vorzutragen.

Jahnel: Im Jahre 1866 leitete der Bezirksausschuß zn Bensen eine Eingabe des Gemeindevorstandes Warnstadt, zu veranlassen, daß die Zimentirungsgebühren in Hinkunft nicht von den Gemeinden, Sondern von den betreffenden Parteien getragen werden möchten, an den Landesausschuß. Dieser erwiederte dem genannten Bezirksausschuße mit Erledigung vom 26. Jänner 1869, Z. 1709, daß die Frage, betreffend die Deckung der Zimentirungsanslagen, einen bereits in Angriff genommenen Verhandlungsgegenständ bilde und daß bis zur gesetzlichen Regelung der diesfälligen Vorschriften nichts Anderes erübrige, als sich an die bestehenden Normen zu halten, wonach die Deckung der Zimentirungsauslagen der Konkurrenz der Gemeinden obliegt, welche einem Zimentirungsbezirke zugewiesen sind.

Im Jahre 1869 Sendete derselbe Bezirksausschuß eine Petition an den hohen Landtag, in welcher unter Bezugnahme auf die erwähnte Erwiederung des Landesausschußes die Bitte gestellt wurde, die in Aussicht gestellte gesetzliche Austragung der Frage, wie die Zimentirungskosten zu bedecken seien, in Angriff zn nehmen, damit die Bevölkerung endlich von einer Steuer befreit werbe, welche nicht mehr nöthig ist. Der petitionirende Bezirksausschuß motivirte seine Bitte damit, daß die Bensener Bezirksbewohner ihre Maße und Gewichte nur äußerst selten in Bensen zimentiren lassen, sondern sie bereits mit dem Zimentirungsstempel versehen kaufen, daß daher die mit 52 fl. 50 kr. per Jahr bemessene Entlohnung des Bensener Zimentirungsbeamten nur für die Aufbewahrung der Zimentirungsgegenstände gezahlt werde, viel zu hoch gegriffen fei und eine reine Sinecure bilde, die sich bei der ohnehin hohen Besteuerung der Bevölkerung nicht rechtfertigen lasse, endlich daß nicht in allen Bezirken Böhmens ein Solcher Beamte angestellt sei, was einen Fingerzeig gebe, daß dessen Entlehnung sich nicht als unumgänglich nöthig und

vielmehr als eine unnütze Belastung der Bevölkerung darstelle.

Der h. Landtag ließ sich über diese Petition in Seiner VIII. Sitzung der 3. Jahressession von anno 1869 durch die Petitionskommission Bericht erstatten und beschloß über deren Antrag: "die hohe Regierung sei zu ersuchen, der verfassungsmäßigen Behandlung den Entwurf eines Gesetzes zuzuführen, durch welches die Kompetenz in Cimentirungsangelegenheiten und die Bestreitung der Zimentirungskosten geregelt wird. "

Der Petitionsausschuß hatte, um zu diesem Antrage zu gelangen, die dämmtlichen auf das Zimentirungdwesen Bezug nehmenden Vorschriften, vom Patente ddto. 7. September 1787 angefangen, in der Reihenfolge, in der sie erlassen wurden, der Würdigung unterzogen und nachgewiesen, daß diese Vorschriften ebenso schwankend sind, wie der Vorgang in der Praxis ein ungleicher ist.

In Vollziehung des vom h. Landtage am 15. Oktober 1869 gefaßten Beschlußes wandte sich der Landesausschuß mit Schreiben vom 4, November 1869 an die h. k. k. Statthaltern, welche wiederum den Beschluß des Landtages dem h. k. k. Ministerium zur Kenntniß brachte. Das Resultat dieser Schritte enthält nachstehendes Schreiben Sr. Exc. des Hrn. Statthalters an den Landesausschuß vom 22. Jänner 1870:

Se. Excellenz der Herr Minister des Innern hat mir auf Grund einer Mittheilung des Hrn. Handelsministers eröffnet, daß sofort nach Beendigung der mit dem k. ungar. Ministerinin diesfalls schwebenden Verhandlungen und zwar voraussichtlich noch im Laufe dieser Reichsrathssession eine Gesetzvorlage über die Einführung des metrischen Gewichtes zur verfassungsmäßigen Behandlung eingebracht werden dürfte; damit im Zusammenhange wird auch die Bestimmung der in Zimentirungsangelegenheiten kompetenten Organe erfolgen und die Frage der Kostenbestreitung gelöst werden. Dadurch wird dem in der VIII. Sitzung vom 15. Oktober 1869 ausgesprochenen Wunsche des böhmischen Landtages nach Einbringung eines Gesetzes über die Kompetenz und Gebühren in Zimentirungsangelegenheiten entsprochen werden.

Die in Aussicht gestellte Vorlage erfolgte wirklich und auf Grund derselben kam das Reichsgesetz vom 23. Juli 1871 (R. -G. -Bl. anno 1871 Nr. 16) zu Stande, durch welches das metrische Maß und Gewicht eingeführt wurde Die neuen Maße und Gewichte sind vom 1. Jänner 1876 an im össentlichen Verkehre ausschließlich anzuwenden, doch ist ihre Anweudung, wenn die Betheiligten hierüber einverstanden sind, schon vom 1. Jänner 1873 an gestattet. Das Gesetz vom 23. Jäner 1871 enthält auch in den Artikeln IX bis XI die in Aussicht gestellten Bestimmungen über Kompetenz und Gebühren in Zimentirungsangelegenheiten, indem es die Errichtung einer k. k. Normal-Aichungs-Kommission anordnet und weiter wörtlich verfügt: "Zum

Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig geaichte und gestempelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden. Die Aichung und Stempelung der Maße, Gewichte und Apparate (Zimentirung) erfolgt durch öffentliche hiezu bestallte Aschämter, welche mit den erforderlichen Aichungs-Normalen zu versehen sind. Für die Aichung und Stempelung wird eine Gebühr eingehoben werden, welche mit Rücksicht auf die Landesverhältuisse im administrativen Wege festgestellt wird. " Es liegt nun eine abermalige Petition des Bensener Bezirksausschußes de pr. 6. November 1872 vor, in welcher unter Bezugnahme auf den Landesausschuß-Erlaß vom 26. Jäner 1869 und den Landtagsbeschluß vom 15. Oktober 1869 gebeten wird, die fragliche Angelegenheit der ehesten endlichen Erledigung zuzuführen. - Die Petitionskommission, mit der diesfälligen Berichterstattung beauftragt, hat die Akten und Sachlage geprüft und ist in der Erwägung, daß dem Landtagsbeschluße vom 15. Oktober 1869 das Reichsgesetz vom 23. Juli 1871 folgte, in der Erwägung, daß seither durch Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. Feber 1872 (R. -G. -Bl. ai. 1872, Nr. 17) die I. I. Normal-Aichungskommission mit dem Sitze in Wien wirklich errichtet wurde, und daran, daß auch die öffentlichen Aichamter rechtzeitig in's Leben treten und die Zimentirungsgebühren im administrativen Wege je nach den Landesverhältnissen zur rechtzeitigen Regelung gelangen werden, nicht gezweifelt werden kann, in der Erwägung endlich, daß es sich nach den vorstehenden AuseinanderSetzungen nur noch um das Zustandekommen eines allgemein giltigen Gessetzes über die Zimentirung jener Maße und Gewichte handeln könnte, welche derzeit im Verkehre sind und bis 1. Janer 1876 im Verkehre bleiben dürsen, ein solches Gesetz anzustreben aber mit Rücksicht ans die kurze Dauer, die es noch Geltung haben könnte, um so weniger nöthig ist, als bis zur allgemeinen obligatorischen Anwendung des metrischen Maßes und Gewichtes mit der im Königreiche Böhmen bestehenden, in der Landesausschußerledigung vom 26. Jäner 1869 erwähnten Norm, nach welcher die Zimentirungskosten von der Konkurrenz der einem Zimentirungsbezirke zugewiesenen Gemeinden zu tragen sind, ohne Verletzung öffentlicher Rücksichten ausgekommen werden kann, zu dem Antrage gelangt: Ein hoher Landtag wolle beschließen, es sei über die Petition des Bezuksausschußes Bensen de praes. 6. November 1872, Z 48, im Hinblick auf das Reichsgesetz vom 23. Juli 1871 und auf die Landesausschußerledigung vom 26 Jäner 1869, Z. 1709, zur Tagesorduung überzugehen.

Snìmovní aktuar ète: Slavný snìme raèiž se usnésti:

Pøes petici okresním výborem benešovským. v Litomìøicku de pr. 6. listopadu 1872, èíslo 48, podanou, pøechází se vzhledem k zák. ø. ze dne 23. èervence 1871 a vzhledem k vyøízení

výboru zemského ze dne 26. ledna 1869, èíslo 1709, k dennímu poøádku.

OberStlandmarSchall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um AbStimmung.

Ich bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Wir kommen zum Berichte der Kommission für den Antrag des Abgeordneten Dr. Knoll und Genossen betreffs des Legalisirungszwanges.

Berichterstatter ist der Herr Dr. Knoll, Ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

Hoher Landtag! Die zur Vorberathung des Antrages des Abgeordneten Knoll und Genössen wegen Abschaffang des Legalisirungszwanges gewählte Kommission hat sich in dem Beschluße geeinigt, dem hohen Landtage die Annahme des am Ende dieses Berichtes formulirten Antrages anzuempfehlen. Dieser Kommissionsautrag stimmt mit dem Äntrage des Abgeordneten Knoll insoweit überein, daß die hohe Regierung aufzufordern sei, im ReichSrathe mit möglichster Beschleunigung eine Gesetzvorlage einZubringen, womit für das Königreich Böhmen der LegalisirungSzwang für GrundbuchSurkunden aufgehoben werde, fügt aber diesem Wunsche nicht ausdrücklich das Verlangen des Initiativ-Antrages bei, es mögen die früheren gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft gefetzt werden. Sondern beschränkt sich auf das allgemeinere Begehren, es mögen mindestenS die mit dem LegalisirungSzwange verbundenen Belästigungen und Kosten im legislativen Wege beseitigt werden.

Zu dieser Abänderung des ihr vorgelegenen Antrages fand sich die Kommission darum bestimmt, weil sie dasür hielt, daß sie nach §. 19, 1 a) der Landesordnung lediglich das volkswirtschaftliche Moment, die Rückwirkung des Gesetzes ans das Wohl des Landes in Betracht zn ziehen habe, hingegen die Frage, ob durch Herstellung der früheren gefetzlichen Vorschriften", oder in welcher anderer Weise den erwachsenen Uibelständen abzuhelfen fei, der alleinigen Beurtheilung der Reichsgefetzgebung Zu überlassen Sei.


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