Pátek 22. listopadu 1872

Ist der Erbe oder Legatar weder Notherbe noch Ehegatte des Erblassers, so ist der von feinem Erbantheile nach dieser Skala zu erhebende Schulbeitrag um 50% zu erhöhen.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Gesetze in dieser Fassung in dritter Lesung zustimmen, mögen die Hand erheben.

Angenommen.

Wir kommen nun zum nächsten Gegenstande der Tagesordnung, zum Berichte der Unterrichtskommission über den Gesetzentwurf betreffs Beitragsleistung der aus einem andern Lande übertretenden Lehrer der öffentl. Volksschulen zur Pensionskassa.

Berichterstatter ist Herr Dr. Zintl.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Bericht vorzutragen.

Dr. Z i n t l:

Hoher Landtag!

Die definitiv angestellten Lehrer der öffentlichen Volksschulen haben von ihren Dienstbezügen gewisse Prozente an die Pensionskassa zu entrichten.

Es sind nun mehrfach Fälle vorgekommen, daß Lehrer, welche an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder wirkten, bei ihrem Uibertritte an eine Volksschule eines anderen Kronlandes neuerdings zur Entrichtung der Gebühren an die Landespensionskassa verhalten wurden.

Dieser Vorgang entspricht nicht den Grundsätzen der Billigkeit und hat wiederholt Anlaß zu Beschwerden gegeben, welchen wegen Abgang einer gesetzlichen Bestimmung nicht abgeholfen werden konnte.

Durch die gegenwärtige Gesetzesvorlage wird den Wünschen der Mitglieder des Lehrerstandes Rechnung getragen, aber auch das Recht des Landes gewahrt.

Die Kommission empfiehlt daher dem hohen Landtage die Annahme der beigeschlossenen Gesetzesvorlage.

Zemský sekretáø (ète): Komise odporuèuje sl. snìmu, aby priloženou osnovu zákona schválil.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Spezialberathung.

Dr. Zintl: Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Mitglieder des Lehrstandes, welche von einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder an eine Volksschule des Königreiches Böhmen übertreten, find für jenen Theil ihrer Dienstbezüge, für welchen sie bereits in einem anderen Kronlande den gesetzlichen Beitrag zu einem Lehrerpensionsfonde geleistet haben, von einer neuerlichen Entrichtung dieses Beitrages unter der Bedingung befreit, daß in dem Lande, in welchem die frühere Zahlung erfolgte, eine gleiche Begünstigung für die von einer öffentlichen Volksschule des Königreiches

Böhmen dahin übertretenden Mitglieder des Lehrstandes in Geltung ist.

Zemský sekretáø (ète):

§. 1. zní:

Èlenové uèitelstva, kteøí z veøejné školy národní nìkterého království neb nìkteré zemì v øíšské radì zastoupené na veøejnou školu národní království èeského pøestoupí, jsou vzhledem ku èástce svého služebného, za kterou již v jiné zemi korunní pro pensijní fond uèitelský v èástce zákonem vymìøené pøispívali, tenkráte, osvobozeni, by tuto èástku znova složili, když v zemi, v které se splátka stala, stejná výhoda popøána jest èlenùm uèitelstva, kteøí by lam pøestoupili z nìkteré veøejné školy národní království Èeského.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so schretten wir zur Abstimmung und ich bitte die Zustimmenden, die Hand zu erheben.

eingenommen.

Dr. Z i n t l:

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, und wird mit der Durchführung desselben der Unterrichtsminister beanftragt.

Zemský sekretáø (ète):

§. 2.

Zákon tento nabývá moci, kdy prohlášen bude a ministru vyuèování ukládá se, by zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstland marschall: Jene, die dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben. Er ist angenommen. Dr. Z i n t l:

Gesetz

vom

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Beitragsleistung der aus einem anderen Lande übertretenden Lehrer der öffentlichen Volksschulen zur Pensionskassa.

Zemský sekretáø (ète): Nápis zákona: Zákon

daný dne

pro království èeské,

týkající se pøíspìvkù, jež z jiných zemí pøestoupli

uèitelové veøejných škol národních pro pensijní

pokladnu odvádìti mají.

Oberstlandmarschall: Die Zustimmenden wollen die Hand erheben.

Angenommen.

Dr. Zintl: Ich beantrage, das hohe Haus wolle alsbald in die dritte Lesung eingehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die dem Antrage Zustimmenden, die Hand zu erheben.

Er ist angenommen.

Es wollen nunmehr die, die dem Gesetzentwurfe, wie er ans zwei Lesungen hervorgegangen, in III. Lesung endgiltig anstimmen, die Hand erheben.

(Geschieht. )

Der letzte Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesansfchußbericht, betreffend die Hypothefenbank.

Berichterstatter ist Herr Dr. Schmeykal. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Bericht vorzutragen:

Dr. Schmeykal: Die Statuten der Hypothefenbank des Königreiches Böhmen haben dem Landesausschuße die Aussicht über das geschäftsmäßige Gebahren der Bankdirektion und die Mitwirkung bei bestimmt bezeichneten Verwaltungsangelegeitheiten zugewiesen und es ist der statutarische Standpunkt, von dem aus der Landesansschnß sich erlaubt, dem hohen Landtage 2 Fälle zur Kenntniß zu bringen, die im Laufe dieses Jahres eine dtvergirnide Anschauung der Bankdirektion und des LanfceSauSschnßes zu Tage gebracht haben.

Diele 2 Fälle sind folgende:

Der erste betrifft die Frage, in welcher Sprache die Korrespondenz zwischen der Bankdirektion und dem Landesausfchuße zu führen fei und es wurde diese Frage rege in der Verwaltungsperiode des früheren Landtages.

Der frühere Landesausschuß hat bei mehren Anlässen den Wünsch ausgesprochen, daß die Korrespondenz beziehungsweise deren Sprache zwischen der Bankdirektion und dem Landesansschuße sich richten möge nach jener Sprache, in der die Parteieingäbe an die Bankdirektion gelange, so daß also, wenn es sich um einen Fall handelt, der mittelst einer böhmischen Eingabe an die Bankdirektion gelangt, die diesfalls nothwendig werdende (Korrespondenz über einen Solchen Fall mit dem Landesausschuße auch in böhmischer Sprache geführt werde und umgekehrt ein Gleiches gelten soll, wenn es sich nm eine deutsche Eingabe handelt.

Ans Anlaß eines konkreten Falles wurde in einer Sitzung der Bankdirektion und zwar in einem Falle, wo es sich um eine böhmische Eingabe handelte, der Antrag gestellt, es möge die diesfalls an den Landesausschuß gehende Note in böhmischer Sprache abgefaßt werden; der Antrag blieb jedoch in der -Minorität und wurde beschlossen, es bei der bisherigen Gepflogenheit, nämlich den Verkehr mit dem Landesausfchuße in dentlicher Sprache zu führen, zn belassen.

Der damals Vorsitzende der Bankdirektion machte aber von dem ihm nach §. 35 der DurchfuhrnngsvorSchrift eingeräumten Rechte Gebrauch «und berief eine verstärkte Sitzung des Landesausschußes und der Bankdirektion hervor, bei der der Beschluß gesaßt wurde, daß nicht nur in diesem konkreten Falle die Note böhmisch zu verfassen fei, sondern daß es als eine allgemein bindende Norm zn gelten hat, daß die fragliche Korrespondenz sich zu richten habe nach der Sprache der ursprünglichen Eingabe.

Ich bemerke, daß bei dieser Sitzung zwei Mitglieder der Bankdirektion Einsprache erhoben und Verwahrung einlegten.

Als der Beschluß der Bankdirektion selbst bekannt gegeben wurde, wurde von dieser der Beschluß gefaßt. Einspräche gegen den Beschluß an den Landesansfchuß zu richten, bis dahin aber, als die Entscheidung von Seite des hohen Landtages gefällt werden wird, es aus Opportunitätsrücksich ten bei der Befolgung dieses Beschlußes zu belassen.

Die Bankdirektion stützte ihre Einsprache vornehmlich darauf, daß die Entscheidung über die Sprache der Korrespondenz zwischen der Bankdirektion und dem Landesausfchuße in das Gebiet der Geschäftsordnung gehöre, daß diese Geschäftsordnung bestehe und von Seiten des Landesansschußes längst genehmigt fei und die Bankdirektion kein Bedürfnis fühle, in der

eine Aenderung eintreten zu lassen.

Der Landesansschuß bringt dies dem hohen Landtage zur Kenntniß und bemerkt nur, daß er sich diesfalls der Ueberzengung nicht verwehren kann, daß die Verwahrung der Bankdirektion berechtigt fei und daß es überhaupt ein glücklicher Gedanke nicht gewesen sein dürfte, den raumreichen Hader auch noch auf das Gebiet einer Gefchäftsführnng zu übertragen, die doch ganz und gar an gethan und berufen ist, den wirtschaftlichen Interessen des Landes zu dienen.

Der zweite Fall beinhaltet einen Kompetenzkonftikt, der zwischen der Bankdirektion und dem Landesansschnße zu Tage trat.

Ich berufe mich diesfalls auf §. 53, der ad 2 die Bestimmung enthält, daß der Landesansfchnß als entscheidendes Organ unter Vorsitz des OberstlandrnarSchalls oder dessen Stellvertreters, dann unter Zuziehung des Generaldirektors und der Direktion zu beschließen hat, ad b) wenn der Beamtenstatus erst festgestellt oder verändert werden soll, oder ein Beamtenpoften mit einem mehr als 1000 fl. betragenden Gehalte zu besetzen ist.

Für die Beforgung von Rechtsangelegenheiten sind im Schooße der Bankdirektion 2 Beamteu kreirt, u. zwar der eine mit dem Gehalte von 1600 Gulden, der andere mit dem Gehalte von 1000 fl. Es war jedoch bis in der jüngsten Zeit nur den Posten per 1600 fl. befetzt und die Bankdirektion reservierte sich die Befetzung des 2. Postens per 1000 st. für jene Zeit, wo es eben der Bedarf bei einer vermehrten Geschäftsgestion erheischen würde.

So blieb es bis Mai dieses Jahres.

Im Mai resignirte der Beamte, welcher den Posten per 1600 st. inne hatte, und die Bankbirektion fand sich veranlaßt, zur Konkursansfchreibung bezüglich des 2. Postens per 1000 st. zu Schreiten.

Im Landesansschuße Selbst wurde hievon die Meldung nicht gemacht. Er erfuhr diesen Vorgang ans der Zeitung und fand sich von feinem Standpunkte ans verpslichtet, um eine Aufklärung darüber zu ersuchen.

Die Aufklärung wurde ihm dahin zu Theil, daß die Bankdirektion es in ihrem Rechte und Wirkungskreise gelegen erachtete, die Beamtenposten per 1000 fl. ohne weitere Intervention des Landesausschußes zu besetzen, und daß von diesem Standpunkte ausgehend, eben die Konkursausschreibung erfolgt sei. Der Landesausschuß vermochte sich mit dieser Aufklärung kaum zu begnügen, ihm schien es, daß, nachdem der Posten mit dem höheren Gehalte von 1600 fl. es war, welcher zur Erledigung gelangte, unter allen Umständen doch die Frage zu erörtern war, welcher Posten nun zu besetzen sei, ob der mit 1600 fl. oder der mit 1000 Gulden, und daß es doch nicht angehe, durch die einseitige Entscheidung der Bankdirektion und präcipitirte Besetzung der Stelle von 1000 fl die Frage, welche in's Gebiet der gemischten Sitzung gehört, zu präjudiciren.

Der Landesausschuß glaubte das beste Auskunstsmittel in der Abhaltung einer gemischten Sitzung zu finden und ersuchte die Bankdirektion wiederholt, in eine solche Sitzung einzugehen. Er fand aber dabei keine willige Ausnahme, es schritt vielmehr die Bankdirektion auf Grundlage der Ergebnisse der Konkursausschreibung zur Besetzung und Vergebung dieser Stelle, wenn auch, wie sie berichtet, in provisorischer Weise. Der Landesausschuß hält es für Pflicht, auch diesen Fall zur Kenntniß des hohen Landtages zu bringen und glaubt den vollständig richtigen Weg dabei eingehalten zu haben, und zwar in dem vollen Bewußtsein, daß es ihm niemals in den Sinn kam, irgendwie in den durch die Statuten festgesetzten Wirkungskreis der Bankdirektion einzugreifen. Daß er es aber anderseits für seine verantwortliche Pfticht gegenüber dem hohen Landtage halten muß, die ihm gestellten eigenen Kompetenzberechtigungen in vollem Umfange zu wahren.

Der Landesausschuß glaubt diesen Standpunkt um so mehr vertreten zu müssen, als er denkt, daß ihm in dem gegebenen Falle der Weg, den er vorschlug, und die Absicht, die Stelle per 1600 fl. zur Besetzung zu bringen, dem Interesse der Bank vielleicht doch mehr entsprochen haben dürfte, denn der Unterschied zwischen den Gehaltsbezügen von 1000 bis 1600 fl. ist bei den gegenwärtigen Verhältnissen wahrlich nicht entscheidend.

Entscheidend aber wäre gewesen, durch die Ausschreibung der Gehaltstelle mit 1600 fl. den Kreis der berufenen und würdigen Kompetenten zn erweitern.

Um so mehr als nicht zu zweifeln ist, daß dieselben Herren, welche kompetirt haben um die Stelle, die mit 1000 Gulden besoldet war, gewiß nicht verloren gegangen wären, wenn die Stelle 1600 Gulden getragen hätte (Sehr gut!) Beide Anträge werden dem hohen Landtage vorgelegt und die Bitte gestellt, daß der Bericht zur Prüfung und Berichterstattung einer Kommission, bestehend ans 9 Mitgliedern, welche je 3 aus jeder Kurie ans

dem ganzen Landtage zu wählen wäre, zugewiesen werden wolle.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Dr. Limbeck hat das Wort,

Dr. Karl Ritter von Limbeck: Es handelt sich um eine formale Behandlung und ich kann mich in die nähere Beantwortung der Frage, welche der Berichterstatter angehängt hat und welche ausführlich zu behandeln vielleicht bei erster Lesung angezeigt wäre, nicht einlassen und bitte mir nur zu gestatten, den Wunsch auszusprechen, daß die Kommission eben auch nur mich als Generalsdirektors=Stellvertreter zuzteht.

Nur auf Eines erlaube ich mir aufmerksam zu machen, damit nicht ein unrichtiger Eindruck zurückbleibt. daß, wie der Berichterstatter erwähnt, zwei Divergenten zwischen dem Landesausschuße und dem Direktor bestanden, doch ist eigentlich nach Schluß der Auseinandersetzungen nur eine Divergenz vorhanden, nämlich im zweiten Falle, denn den ersten Fall, über die Sprache, in welcher die Korrespondenz geführt werden soll, destand die Divergenz zwischen der Direktion und den gemischten Sitzungen, nicht zwischen dem Landesausschuße, Und dieser Ansicht war damals namentlich die Direktion, daß die Korrespondenz wie bisher nach der Geschäftsordnung in deutscher Sprache zu pflegen fei, und war diese Ansicht auch Ursache des Protestes gegen die Beschlüsse der gemischten Sitzungen. Nachdem ich nun annehme, daß der Landesausschuß nicht der Meinung ist, die Direktion müsse in gewissen Fällen auch die böhmische Korrespondenz pflegen, so glaube ich, ergibt sich keine Divergenz zwischen dem Landesausschuße und der Direktion. Was den 2. Punkt betrifft, so erlaube ich mir zn bemerken, daß ich vollständig in der Lage zn sein glaube, der Kommission die Gründe, welche die Direktion geäußert bat, auseinander zn Setzen und werde das Urtheil derselben abwarten.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem formellen Antrage, daß eine Kommission von 9 Mitgliedern, je 3 ans jeder Kurie aus dem ganzen Landtage zur Berathung und Prüfung der Anträge gewählt werde, das Wort?

Herr Abgeordnete Dr. Schmeykal: Es bandelt sich allerdings, wie der H. Vorredner bemerkt hat, um die formelle Frage, ob der Landesausschußbericht einer Kommission zuzuführen sei, oder nicht und in welcher Weise sich diese Kommission zu gestalten habe. Um die materielle Frage handelt es sich nicht und ich würde mir die Auseinandersetzung nicht erlaubt haben, wenn der Bericht in Druck vorgelegen wäre.

Ich hielt es aber für meine Pflicht, die Angelegenheit in dieser Weise dem h. Landtage zur Kenntniß zu bringen. Was die Bemerkung betrifft, daß nur ein Divergenzfall vorliegt, so ist das insoferne richtig, als der I. Fall nicht zwischen dem gegenwärtigen Landesausschuße und der Bankdirektion stattfindet. Nachdem aber der Landesausschuß

nicht Stirbt, ist es wahr, daß es eine Divergenz zwischen dem Landesansschuße und der Bankdirektion gibt.

Oberftlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung,

Ich bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen, daß eine Kommission von 9 Mitgliedern geWählt werde, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Bitte die Wahl vorzunehmen, ich werde die Sitzung unterbrechen. (Die Sitzung ist unterbrechen. )

Oberstlandmarschall: Bitte das Wahlergebniß entgegen zu nehmen.

In der Kurie der Großgrundbesitzer wurden für die Kommission, welche den Bericht bezüglich der Hypothekenbank zu beurtheilen hat, 60 Stimmzettel abgegeben. Gewählt erscheinen Fürst LippeSchaumburg, Baron Otto Wächter und Herr Ringhosser mit je 60 Stimmen. In der Curie der Städte und Industrialorte wurden für dieselbe Kommission 40 Stimmzettel abgegeben und es erscheinen gewählt Herr Dr. Klier, Edler v. Plener, Ritter von Leitenberger mit je 40 Stimmen.

Aus der Kurie der Landgemeinden wurden 27 Stimmzettel abgegeben.

Gewählt erscheinen Herr von Dotzaner, Herr Dr. Barenther und Herr Dr. Habermann mit je 27 Stimmen.

Ich ersuche die Commission sich zu konstituiren und bezüglich der Sitzungen wolle sie gefälligst zur Kenntniß nehmen, welches Lokal ich anweise. Bis Montag steht der Kommission der Landesausschuße sitzungssaal zu Gebote.

Wenn sie weiter noch tagen Sollte, würde Schon ein Mittel getroffen werden, ihr ein anderes Lokal zur Verfügung zu stellen, weil Montag Landesansschußsitzung ist. Ich bitte mich von der Konstituirung gefälligst in Kenntniß zu setzen. Der Obmann der Budgetkommission ladet für Morgen Samstag den 23. 11 Uhr zur Sitzunge in.

Die nächste Sitzung sindet Dienstag um 10 Uhr statt. Die Tagesordnung werde ich im schriftlichen Wege den Herren Mitgliedern zukommen lasten.

Die heutige Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung 1 Uhr 30 Minuten.

M. Freih, v. Scharschmid, Verifikator. Heinrich Frank, Werifikator. Karl Aßmann, Werifikator.


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