Pátek 22. listopadu 1872

Die bedenkenden Anforderungen, welche für die Erhaltung der Volksschulen an den Landesfond gestellt werden, rechtfertigen es vollständig, demselben neue Einnahmequellen zn eröffnen.

Es lag sehr nahe, an die Stelle jener geringen Gebühr, welche bis jetzt bei den Verlassenschastsabhandlungen in Böhmen für den Norrnalschulfond eingehoben wird und nicht einmal nach der Größe der Verlassenschaft, sondern nur nach dem Stande des Erblassers abgestuft ist, eine andere Gebühr zu fetzen, welche nach, richtigeren Beftenernngsgrundsätzen bestimmt, ein namhaftes Einkommen abwerfen muß, den Steuerträger weniger als jede andere Landesstener drucken wird und sehr leicht eingehoben werden kann.

Zudem hat bereits der niederösterreichische Landtag, gleichen Erwägungen folgend, einen Gesetzentwurf über die Einführung einer Verlassenschaftsgebühr für den Landesfond angenommen, welcher durch die a. h. Sanktion zum Gesetz erhoben, als solches ganz geeignet war, dem h. Landesansschuße bei der Verfassung feines Gesetzentwurfes zur Richtschnur zu dienen.

Der hohe Landesausschuß glaubte jedoch einen einfacheren Maßstab für die Gebührenbemessung als den für Niederösterreich geltenden Tarif annehmen zu dürfen und ans Gründen der Billigkeit die Befreiung von dieser Gebühr auch auf Verlassenschaften bis zur Höhe von 500 fl. ausdehnen zu müssen.

Die Kommission entschied sich nun allerdings für die fast unveränderte Annahme des § 1 des vorgelegten Gesetzentwurfes, nahm aber für die Bemessung der Gebühr von größeren Verlassenschaften einen ebensowohl von diesem Gesetzentwurfe als von dem niederöfterreichischen Landesgesetze abweichenden Maßstab an, weil die Feststellung eines mit der Höhe des Nachlasses fortschreitenden Perzentsatzes für die Gebührenbemessung es als eine Forderung der Billigkeit erscheinen läßt, den höheren Perzentsatz auch mir auf jenen Theil des Nachlasses anzuwenden, welcher den von dem niedrigeren Perzentsatze bereits getroffenen Theil des Nachlasses überschreitet.

Alle übrigen Aenderungen im Terte des vorgelegten Gesetzent wurfes sind entweder stylistische Verbesserungen oder durch das Bestreben gerechtfertigt, Zweifeln in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes vorzubeugen.

In diesem Sinne erlaubt sich die Kommission den beiliegenden Gesetzentwurf dem h. Landtage zur Annahme zu empfehlen.

Zemský sekretáø (ète): Komise navrhuje, aby slavný snìm pøiložený návrh zákona pøijmouti ráèil.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Zum Worte hat sich gemeldet Herr Abgeordnete Fürstl. Ich ertheile ihm das Wort.

Abgeordneter Fürstl: Hoher Landtag !

Die Kommission hat eine Vorlage hergeleitet, in der von der Einführung von Gebühren die Rede ist, welche von allen Verlassenschaften bis auf ein gewisses Minimum herbeigezogen werden sollen. Der Ausdruck Gebühr ist von meinem Gesichtspunkte aus nicht ganz der richtige. Gebühren sind jene Abgaben, die man einzeln bei gewissen Geschäften zu entrichten verpflichtet ist, wenn man aber keine Solchen Geschäfte eingeht, ist man der Zahlung dieser Gebühren jedesfalls enthoben. Hier handelt es sich ganz direkt um eine Steuer; es ist eine Erbsteuer und keine Gebühr; wenn man also von diesem Gesichtspunkte ausgeht und es als Steuer betrachtet, wie sie von mir ans betrachtet wird, so glaube ich denn doch, daß derselbe Modus

der richtige sein mag, der bei allen Steuern und Grebigkeiten beobachtet wird. Es ist dies die vollkommen gleichmäßige Vertheilung.

Ich finde im großen Grade inkorrekt, wenn man sagen kann, eine Steuer wird erhoben, jedoch diese Steuer kann erhöht werden, wenn das Vermögen größer ist, also nach dem steuerbaren Gegenstande und zwar in derjenigen Höhe, die dieses Vermögen involvirt; ich sehe das in diesem Gesetzentwurfe nicht, wenigstens nicht korrekt eingehalten.

Ich könnte es begreifen, wenn die Kommission gesagt hatte, derjenige, der 1000 fl. hat, hat einen Gulden zu zahlen; hat einer 40. 000 fl., so hat er 40 fl. zu zahlen. Das hat einen korrekten Sinn. Wenn aber die Kommission sagt, derjenige, welcher 40000 fl. hat, hat nicht nur 40mal soviel zu zahlen, sondern außerdem noch 50 Prozent mehr und wenn er ein lachender Erbe ist 100% nicht, so entbehrt die Vorlage jener Billigkeitsrücksichten, welche bei Steuerumlagen als gerecht anzuerkennen waren.

Es sei mir gestattet, diese perzentuale Erhöhung weiter zu verfolgen. Die Kommission hat es für gut befunden, einen Schlußpunkt zu machen bei 40000 fl. Vermögen. Ich erlaube mir weiter Zu gehen; ich erlaube mir zu sagen, wer 60000 fl. hat, zahlt nicht 50, sondern 75, wer 80000 fl. hat, 100%, wer 100000 fl. hat, zahlt 200%.

Wenn das nicht der Billigkeit entgegentritt, so möchte ich doch wissen, was unbillig sein kann. Jedes Gesetz, welches etwas involvirt, welches in seinen äußersten Endpunkten bis zu einer schreienden Ungerechtigkeit ausgedehnt werden kann, ist unkerrekt und indem ich dies in dieser Gesetzesvorlage finde, muß ich mich gegen diese aussprechen und werde dagegen stimmen.

Es ist aber auch noch in dieser Gesetzesvorlage nicht vorhanden, was ich gerne darin enthalten sehen würde. Es werden fortwährend Abgaben verlangt, eine fortwahrende Besteuerung, voraussichtlich muß sie doch eine hübsche Höhe erreichen, sonst hätte man es nicht für nöthig gefunden, eine Gesetzesvorlage dafür zu machen.

Ich will mich da nicht in eine Berechnung einlassen, wie hoch die Sterblichkeit, wie hoch also beiläufig der Gewinn fein könnte; hoch wird er aber immer fein, denn die Perzentgebühr, namentlich in diesem erhöhten Maßstabe, kann doch einen bedeutenden Zufluß für den Landesfond oder vielmehr für den Schulfond herbeiführen. Wenn man nun dieses betrachtet, so sollte man doch denken, wenn alle Jahre immer etwas zufließt, so wird sich endlich ein Fond bilden, dem doch eine gewisse Abgränzung gegeben werden muß. Denn es ist denkbar, wenn dieses Gesetz aufrecht erhalten wird, und fortwährend Gelder einstießen, so wird der Fond eine so bedeutende Größe erreichen, daß am Ende ein bedentender Theil das Nationalvermögen absorbiren kann. Ich glaube da wäre es doch angezeigt, da er nicht gerade zur Erhaltung der Schulen, sondern vorzüglich zur Pensionirung der

Lehrer verwendet wird, daß da eine gewisse Norm, ein Endpunkt, ein Ziel angegeben wird, so daß man z. B. sagen würde, wenn der Fond eine gewisse Höhe erreicht, z. B. wenn er den 3. oder 4. Theil sämmtlicher Lehrergehalte erreicht, dann machen wir ein Ende, dann könnte man sagen, das ganze hat eine Berechtigung. Wenn man aber eine Solche Steuer, noch dazu eine solche Prozenterhebung in einer progressiv fortschreitenden Besteuerung erheben will, so kann ich nicht von meinem Standpunkte zugestehen, daß man ganz ohne Beschränkung, ganz willkührlich bis ins infinitum fortsetze.

Ich werde mir die Anträge in dieser Beziehung für die Spezialdebatte vorbehalten und empfehle also diese meine Ansicht der Würdigung des hohen Hanfes.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da das nicht der Fall ist, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Klepsch: Ich glaube nicht erst den Beweis liefern zu müssen, daß die Anforderungen an den Landesfond zur Erhaltung der Volksschulen sehr bedeutend sind. Diese Anforderungen dürften für 1873 mehr als eine Million betragen; zur Deckung dieses Aufwandes steht dem Lande bis jetzt kein anderes Mittel zu Gebote, als die Umlage auf direkte Steuern. Diese Umlagen sind aber begreiflich sehr drückend, weil auch nur durch Umlagen auf direkte Steuern der Aufwand für Gemeinden, der Aufwand für Bezirke, der Aufwand für Schulzwecke gedeckt werden kann.

Noch insbesondere, weil die direkten Steuern sehr ungleich vertheilt sind und weil durch die Kummulirung so großer Umlagen das Ungerechte der Vertheilung potenzirt wird. Wenn sich also ein Mittel bietet, diesem Uibelstande abzuhelfen, so glaube ich, müsse man davon Gebrauch machen und als ein Steuerobjekt, von welchem größere Steuern leicht ohne Empfindlichkeit der Träger eingehoben werden können, stellt sich die Verlassenschaft dar. Die Einwendungen, die gegen die progressive Steuer, wie dieselbe die Kommission beantragt hat, erhoben werden, sind aber doch nicht richtig, denn ich kann mir keine gerechtere Steuer denken, als die Progressivsteuer. Zudem ist die Progression, welche die Kommission vorgeschlagen hat, keine bedeutende, sie bedingt in der That bei einem Vermögenszuwachs von 10000 Gulden den ersten Satz, nämlich 25 Kreuzer pro mille, also beiläusig 1/2o Prozent

Ich erlaube mir daher dem hohen Hause zu empfehlen, auf die Anträge der Kommission eingehen zu wollen.

Dr. Klepsch liest: §. 1.

Von jeder im Königreiche Böhmen abgehandelten Verlassenschaft ist, wenn dieselbe nach Abzug der Schulden fünf Hundert Gulden übersteigt, ein

Schulbeitrag für den böhmischen Landesfond einzuheben.

Zemský sekretáø ète:

§. 1.

Z každé, v království Èeském projednávané pozùstalosti, jež po odrážce dluhù pøesahuje sumu pìti set zlatých, vybírejž se školní pøíspìvek pro èeský fond zemský.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 1 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich um die Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die diesem 8. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Klepsch liest:

§. 2.

Dieser Schulbeitrag ist, wenn der reine Nachlaß nicht mehr als eintausend Gulden beträgt, mit der festen Gebühr von einem Gulden zu entrichten.

Zemský sekretáø ète:

§. 2.

Neèiní-li èisté jmìní pozùstalé více než tisíc zlatých, budiž školní pøíspìvek z nìho zaplacen nezmìnitelným poplatkem jednoho, zlatého.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 2 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte Diejenigen, die diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Dr. Klepsch: Im §. 3 kommt in den vertheilten Exemplaren ein Druckfehler vor, es soll statt 500 lauten 5000. Der §. 3 lautet:

Uibersteigt der reine Nachlaß eintausend Gulden, so ist der Schulbeitrag von den Beträgen bis fünf Tausend Gulden mit 25 Kreuzern vom Hundert und von jedem weiteren Mehrbetrage zwischen fünftausend und zehntausend Gulden mit 30 Kreuzern vom Hundert, zwischen zehntausend und zwanzigtausend Gulden mit 35 Kreuzern vom Hundert, zwischen zwanzigtausend und dreißigtansend Gulden mit 40 Kreuzern vom Hundert, zwischen dreißigtausend und vierzigtausend Gulden mit 45 Kreuzern vom Hundert und von jedem vierzigtausend Gulden überschreitenden Betrage mit 50 Kreuzern vom Hundert zu entrichten und wenn der Erbe weder ein Notherbe noch der Ehegatte des Erblassers ist, der von seinem Erbantheile nach dieser Skala zu erhebende Schulbeitrag um fünfzig Prozent zu erhöhen.

Bruchtheile unter Einhundert Gulden sind zwar bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tarifsatzes, nicht aber bei Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen.

Zemský sekretáø ète:

§. 3.

Pøesahuje-li èisté jmìní pozùstalé sumu tisíc zlatých, zapravován budiž školiti pøíspìvek ze sum až db pìti tisíc zlatých 25 krejcary ze sta a z každé další vìtší sumy mezi pìti tisíci a desíti tisíci zlatými 30 krejcary ze sta, mezi

desíti tisíci a dvaceti tisíci zlatými 35 krejcary ze sta, mezi dvaceti tisíci a tøiceti tisíci zlatými 40 krejcary ze sta, mezi tøiceti tisíci a ètyøiceti tisíci 45 krejcary ze sta a z každé sumy, kteráž pøesahuje ètyøicet tisíc zlatých, 50 krejcary ze sta.

Není-li dìdic ani dìdicem nepominutelným ani manželem zùstavitelovým, budiž školní pøíspìvek, kterýž se má vybírati dle této stupnice, zvýšen o padesát procent.

Na zlomky níže jednoho sta zlatých buï brán zøetel sice pøi ustanovování výmìry sazební, dle kteréž ukládá se poplatek, avšak nebudiž na nì bran zøetel pøi poèítání poplatku.

Oberstlandmarschall: Dr. Raudnitz hat das Wort.

Dr. Raudnitz: Der letzte Satz des ersten Alinea dieses §. lautet:

"Und wenn der Erbe weder ein Notherbe noch der Ehegatte des Erblassers ist, so ist der von seinem Erbantheil nach dieser Skala zu erhebende Schulbeitrag um 50% zu erhöhen. ''

Ich finde, daß die Fassung dieses §. nicht deutlich genug ist und daß sie nicht alle jene Fälle umfaßt, welche sich in der Praxis ergeben könnten. Es ist nicht immer bei einem reinen Nachlaßvermögen auf den Erben allein Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die eventuellen Legatare und es kann der Fall vorkommen, wo eine Erbeinsetzung überhaupt nicht vorhanden ist und der Legatar in den Besitz des gestimmten Nachlasses gelangt. Uni nun diesen möglichen irrigen Auffassungen in dieser Richtung vorzubeugen, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen, der Schlußsatz des §. 3, Alinea 1 von den Worten: "und wenn der Erbe" angefangen habe zu entfallen und dafür ein neuer Satz einzutreten: "Ist der Erbe oder Legatar weder Notherbe noch Ehegatte des Erblassers, so wird der Schulbeitrag, welcher von dem ihm zugewiesenen Nachlaßantheile nach dieser Skala entfällt, um 50 % erhöht. Die letzte Alinea des §. 3 enthält eine Bestimmung bezügl. der Einrichtung der Bruchtheile unter 100 fl., welche in der Praxis zu großen Unzukömmlichkeiten führen könnte. Ich beantrage also diese zweite Alinea des §. 3 vollständig zu streichen.

Oberstlandmarschall: Herr Fürstl hat das Wort.

Abg. Fürstl: Ich muß bei §. 3 den Antrag stellen, auf den ich in der Generaldebatte bereits aufmerksam gemacht habe, und zwar in der Richtung, daß diese Progression nicht beliebt werden möge, sondern gleichmäßig von je tausend zu tausend Gulden mehr auch 1 Gulden mehr Erbsteuer eingehoben werden sollte, daß also, wer 1000 fl. hat, einen Gulden, wer 40000 fl., 40 fl., wer 100000, 100 fl. zu zahlen hat. Jedoch will ich mich dem Endsatze der ersten Alinea anschließen, daß, wenn der Erbe weder ein Notherbe noch Ehegatte des Erblassers ist, der von seinem Erbtheil nach dieser

Skala zu erhebende Schulbeitrag um 50 % erhöht werde. Ich werde den Antrag gleich einbringen.

Oberftlandmarfchall: Der Antrag des Dr. Randnitz lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1.   Der Schlußsatz des §. 3, Alinea 1, von den Worten: "und wenn der Erbe angefangen hat" hat zu lauten:

"Ist der Erbe oder Legatar weder Notherbe noch Ehegatte des Erblassers, so ist der Schulbeitrag, welcher von dem ihm zugewiesenen Nachlasse nach dieser Skala entfällt, um 50 g zu erhöhen.

2.     Die zweite Alinea des S. 3 hat zu entfallen.

Ist der Antrag genügend unterstützt?

Ich ersuche Diejenigen, welche ihn unterstützen, die Hand zu erbeben. Der Antrag ist unterstützt.

Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Ich würde mir erlauben, gegen den Antrag des Herrn Dr. Raudnitz, und zwar gegen den 2. Theil desselben, daß Alinea 2 zu entfallen hätte, mich auszusprechen. Wie mir scheint, würden durch Annahme dieses Antrages Schwierigkeiten geschaffen werden, welche der Antragsteller vermieden wissen will. Alinea 2 des §. 3 hat offenbar den Zweck und zielt darauf, daß die Berechnung der Gebühren vereinfacht werde, daß nicht geringfügige Beträge der Berechnung der Gebühren unterzogen würden. Wenn wir diese Bestimmung streichen, so werden auch die kleinen Beträge der Berechnung der Gebühren unterzogen werden müssen und darin wird die praktische Schwierigkeit zu suchen sein, da, wie ich glaube, ein anderes die Anwendung erschwerendes Moment nicht gefunden werden kann. Dagegen scheint mir eine ganz wünschenswerthe Bestimmung der zweite Gedanke der genannten Alinea zu sein, daß nämlich die Bruchtheile unter 100 st. wohl bei Anwendung des Tarifsatzes berücksichtigt werden sollen; denn es muß eine Grenze geben, wo ein Tarifsatz aufhört und der andere anzufangen hat, und nachdem immer der Taufsatz von 100 st. zu 100 st. steigt, scheint es nur eine Konfequenzu zu sein, wenn bestimmt wird, daß Bruchtheile, welche 100 st. übersteigen oder unter 100 st sind, lediglich bei Anwendung des Tarifsatzes in Betracht gezogen merten sollen. Ans diesem grünte weide, Ich gegen den Antrag des Hrn. Dr. Randnitz stimmen.

Oberstlandmarschall: Das Amendement, welches Dr. Fürstl beantragt, lautet:

Die Schulbeiträge haben pr. je 1000 st. je 1 st. zu betragen, und es ist, wenn der Erbe weder Notherbe noch Ehegatte des Erblassers ist, um50 % zu erhöhen.

Zemský sekretáø ète: Pan Dr. Fürstl navrhuje:

Pøíspìvek školní budiž vymìøen z každých tisíc zlatých na jeden zlatý, a budiž, není-li dìdic ani dìdicem nepominutelným ani manželem zùstavitelovým, o 50 % zvýšen

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Dr. Ruß: Ich bitte um's Wort. Ich muß mich gegen das Amendement Fürstl aussprechen. Der Hr. Abgeordnete hat beliebt, schon in der Generaldebatie gegen den §. die schwersten Vorwürse zu erheben. Er hat in Bausch und Bogen Anschauungen, Motive und Anträge der Kommission als inkorrekt bezeichnet. Ich muß daraus hinweisen, daß der Erbansall allgemein als die richtigste Besteuerungsbasis gilt und dies ist hier der Fall. Daß die Progressivsteuer als gerecht anerkannt wird von denjenigen, welchen darüber das oberste Urtheil zuzustehen scheint, ist auch außer Zweifel. Der Hr. Abg. hat gesagt, daß der Schlußpunkt bei 40 000 st. willkürlich sei, allein in jeder Ziffer liegt eine Willkürlichkeit; wird der Hr. Abg. im Stande sein, eine Ziffer, bei der die Willkürlichkeit geringer ist, anzuführen, dann werde ich mit Vergnügen dieser zustimmen. Es läßt stch auch bekannter Maßen das Vernünftigste, wenn man Prämissen annimmt, welche nicht vorhanden find, ad absurdum führen und das ist durch den Hrn. Abg. geschehen, wenn er ausgerechnet hat, - was richtig sein soll, - daß aus diese Weise bis zn 200 8 eine Besteuerung eintritt; wo dann der Erblasser 100 % von dem, was er nicht bekommen hat, als Gebühren zn zahlen hätte. (Heiterkeit. ) Der Hr. Abg. hat auch gesagt: Die Sterblichkeitsdaten seien ihm nicht bekannt. - Uiber die Sterblichkeit hat aber auch die Kommission keine Erhebung gepstogen, wohl aber über die Erbanfälle und die Ziffer dieser ist in der Regel um ein Bedeutendes kleiner als die der Sterblichkeit. Der Hr. Abg. hat geglaubt, es werde sich ein Fond ans diesen Beiträgen bilden lassen: ich fürchte, daß Wie Alle, die Jüngsten und Rüstigsten Sogar, den Zeitpunkt kaum erleben werden, wo man bei den riestgen Anforderungen, die zur Zeit das Schulwesen an das Land stellt, ans den geringen Beiträgen des vorliegenden Gefetzes einen Fond heranbilden kann. (Lebhaftes Bravo links. ) Aber auch Forderungen der Gleichberechtigung entspricht der Antrag Fürstl nie und nimmer; den Forderungen einer Nivellirung vielleicht; - wie weit diese aber von der Gerechtigkeit liegt, überlasse ich nach den Ereignissen der jüngsten und vergangenen Zeit der Erwägung des Hrn. Abg. Ich kann nur aussprechen, daß ich für den Kommissionsantrag bin und bitte jene, welchen es nm Gerechtigkeit zn ihnn ist und nm gleichmäßige Belastung, gleichmaßig nach den Verhältnissen der zn Belastenden für den Antrag des Ausschnßes zu stimmen, (wiederholtes Bravo links. )

Dr. Fürstl: Gegenüber den Aenßernngen des Hrn. Abg. Ruß sehe ich mich genöthigt, das Wort nochmals zu ergreifen. Wenn man von einer Steuer und von der Gleichberechtigung bei Verkeilung einer Steuer spricht, kann man durchaus nicht von

anderen Gesichtspunkten ausgehen, als daß diese Steuern Alle gleichmäßig treffen, je nach ihrem Vermögen vollkommen gleich, nicht aber, weil einer mehr Vermögen hat, soll er hiefür verhältnißmäßig höher besteuert werden, das ist gegen meine Auffassung. Nun aber werde ich denn doch noch was Anderes zu sagen genöthigt sein, was sind die Volksschulen? Die Volksschulen sind bestimmt, eine sehrwichtige Kategorie und eine zahlreiche Menschenmenge in der Art zu unterstützen, daß ihnen die Mittel geboten werden, ihre Kinder in gewissen Dingen erziehen und belehren zu lassen, jedesfalls ist es von der größten Wichtigkeit. Aber die Erhaltung der Volksschulen ist auch denen vorzüglich zu überlassen, die den meisten Nutzen davon ziehen, das sind Unbemittelte und Unbemittelte werden gerade von der Steuer nicht getroffen; diejenigen, die etwas mehr bemittelt sind, werden etwas dazu zahlen, aber auch etwas genießen; diejenigen, die aber hier am höchsten besteuert werden sollen, sind außerdem in der Progressivsteuer noch in Anspruch genommen, können aber von diesen Volksschulen gar keinen Gebrauch machen. (Ohorufe. ) Ich wiederhole gar keinen Gebrauch. (Oho. ) Ich bitte mich zu widerlegen, kann aber auf Gelächter und Ohorufe nicht antworten, den ich glaube nicht, daß einer in tiefem Vermögensatze von 40. 000 fl. seine Kinder in eine Volksschule Schickt. (Oho, Oho. ) Nun gut, so werden einige ihre Kinder Schicken, die Mehrzahl aber nicht, wenn ich also dies von meinem Gesichtspunkte als das Richtige annehme, sonst hätte ich es nicht gesagt, so muß ich mich nochmals dagegen verwahren, daß die Perzentualgebühr und Progressivsteuer aufgehalst werden soll denjenigen, die verhältnißmäßig unbestritten den geringeren Antheil an dem Vortheile dieser Volksschulen haben müssen; deswegen bitte ich dies in Erwägung zu ziehen und alle, die sich in gleicher Lage mit mir befinden, meinen Antrag nicht nur zu unterstützen, sondern auch dafür zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Herbst: Ich bitte um's Wort. Ich möchte nur noch auf einen kleinen Widerspruch aufmerksam machen, in dem sich der Antrag des Abgeordneten Fürstl mit seinen Ausführungen befindet und der wohl zeigt, daß derselbe stark willkürlich ausgefallen ist. Es ist nämlich auch in dem Antrage des Abgeordneten Fürstl eine gleichmäßig gleitende Skala, was gewiß nicht beabsichtigt war, nur geht diese dahin, daß die kleinere Verlassenschaft einen höhern Perzentsatz zahlt als die größere und dies dürste in keiner Weise sich rechtfertigen lassen. Nach dem bereits angenommenen §. 2wird von Verlassenschaften zwischen 500 und 1000 fl. eine ganz fixe Gebühr gezahlt, welche, wenn wir 500 st. annehmen, 20 Krenzer von 100 beträgt, während die größere Verlassenschaft von 1000 fl. einen Gulden, das ist 10 kr. zahlen soll, es würde also gerade die kleinere Verlassenschaft unter 1000 mehr getroffen als die,

welche 1000 fl. übersteigt, dies wäre dann auch eine gleitende Skala und auf diesen kleinen Widerspruch mochte ich den Hrn. Abgeordneten aufmerksam machen. (Bravo. )

Oberstlandmarschall: Dr. Ruß hat das Wort.

Dr. Ruß: Es hat mich schmerzlich überrascht seitens des Herrn Antragstellers ein neues Motiv Seines Antrags zu hören, ein neues Motiv, von dem ich nicht glauben kann, daß diejenigen, die Seinen Antrag unterstützten, auch jenem beistimmten, denn es ist gesagt worden, daß diejenigen, die schwer getroffen werden, sollen durch die Progressivbesteuerung keinen oder nur einen geringen Nutzen von der Volksschule haben, ein Standpunkt, der mir in dem Jahrhunderte, in dem wir leben, etwas unbegreiflich scheint. (Bravo. )

Die Unbemittelten sollen also nach dieser Doktrin ganz allein die Kosten ihrer Erziehung tragen, die Kosten der Bildung ihrer Kräfte, die sie, wenn herangewachsen, in der Regel nicht sich, sondern viel mehr Bemittelten zuwenden. (Bravo!) Das aber glaube ich, durfte hier nicht ausgesprochen werden.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Ritter von Hasner hat das Wort,

Abg. Dr. Ritter v. Hasner: Ich will nur ein Argument mit wenig Worten in Erörterung ziehen aus dem Grunde, weil ich glaube, daß es gerade auf das hohe Haus bei der Abstimmung einen wesentlich bestimmenden Einfluß üben könnte, nämlich die Einwendung, welche der Abgeordnete Dr. Fürstl aus dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit gegen die Progression der Steuern hervorbrachte.

Ich kann nichts Anderes sagen, als daß gerade für diejenigen, welche eine progressive Steuer beantragen und befürworten, die Anschanung maßgebend ist, daß diele progressive Steuer eben ans dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit gefordet werde. Der Herr Abgeordnete Fürstl hat selbst gesagt, daß eine Steuer in dem Maße gerecht ist, in dem sie gleichmäßig gefühlt wird, indem sie gleichmäßig belastet wird; das ist ganz gewiß nicht der Fall, wenn bei steigendem Vermögen nach gleichem Prozentsatze belastet wird und aus dem einsachen Grunde nicht der Fall, weil die Thatlache von Jedermann zugestanden wird, daß derselbe Prozentsatz aus ein niedrigeres Vermögen härter wirken wird, als auf ein höheres Vermögen. Ein Mann, der 500 st. jährlich zu verzehren hat, empfindet 5 Prozent vielmehr als derjenige, der 5000 fl. zu verzehren hat und noch härter als derjenige, der 100000 st. zu verzehren hat, weil er einen größerenTheil von denjenigen, was er für den nothwendigen Lebensbedarf hergeben muß, entbehren muß, während ein Anderer nur etwas Überflüssiges hergibt. Daher ans diesem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit ist bei allen Steuern diese Forderung gestellt worden, um so mehr bei einer Erbschaftsteuer, wo sie nicht

das jährliche Einkommen, Sondern einen Vermögenszuwachs betrifft.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zu §. 3 das Wort?

Dr. Raudnitz: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Dr. Raudnitz hat das Wort.

Dr. Raudnitz: Ich muß denn doch meinen Antrag auf Streichung der letzten Alinea des §. 3 aufrecht erhalten und ich führe zur Begründung desselben Folgendes an:

Ich finde eine vollständige Ungleichmäßigkeit darin, daß man einmal bei Berechnung der Tarifsätze jene Beträge, welche unter 100 fl. im Nachlasse enthalten sind, berechnet, ein anderesmal in Ausfall kommen läßt und doch von Seite des Dr. Alter anerkennt, daß bei Berechnung der Tarifsätze diese Beträge unter 100 fl. nicht in Abfall kommen können. Was die Schwierigkeiten der Berechnung betrifft, so handelt es sich um perzentuale Berechnungen und da wir in unserer Währung das Dezimalsystem haben, so wird diese Rechnung gar keiner Schwierigkeit unterliegen. Ich muß daher meinen Antrag um so mehr aufrecht erhalten, als in der Alinea ein Ausdruck sich eingeschlichen hat, welcher im Gesetze nicht enthalten ist und welchen Schon Abgeordneter Fürstl gerügt, nämlich der Ausdruck Gebühr, während bei den übrigen Bestimmungen des Gesetzes überall nur der Ausdruck Schulbeitrag gebraucht wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum § 3 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die Debatte ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Klepsch: Ich will nicht wiederholen, was mein H. Vorredner dem Abgeordneten Hrn. Dr. Fürstl bereits geantwortet hat, möchte aber noch eins bemerken, daß es mir ganz nebensächlich erscheint, welche Steuerträger den unmittelbaren Vortheil von der Erhebung der Volksschulen haben. Mir Scheint, das entscheidende Moment ist, daß die Hebung unseres Volksschulwesens Landessache ist, daß dem ganzen Lande daran gelegen sein muß, daß die Volksschulen gehoben werden. Und insofern die Hebung des Volksschulwesens Landessache ist, muß man auch von diesem Gesichtspunkte aus die ganze Frage behandeln und wir dürfen keine Rücksicht daraus nehmen, welche Steuerträger einen größern oder kleineren Vortheil von der Volksschule haben.

Was den Antrag des Abg. Dr. Raudnitz betrifft, so ging die Kommission von der Ansicht ans, daß, wenn der Schulbeitrag die Gebühr ist, die auf den reinen Nachlaß gelegt ist, wie es sich von selbst versteht, daß alle diejenigen, welche an dem reinen Nachlasse partizipiren, auch der Gebühr unterworfen sind. Und nachdem überdies die Kommission im §. 3 des Gesetzentwurfes beantragt, daß der Schulbeitrag in derselben Weise bemessen und eingehoben werden soll, wie die Verlassenschaftsgebühren zu Handen des Staates bemessen und er-

hoben werden, so scheint es mir auch nach derselben Praxis durchführbar, daß der Erbe unmittelbar den Schulbeitrag zu entrichten habe und daß dann der berechtigte Progreß den Legatar zu treffen habe.

Was mich persönlich betrifft, so habe ich gegen den Antrag des Dr. Raudnitz nichts einzuwenden. Was Schließlich den zweiten Antrag betrifft, daß der letzte Absatz des §. 3 wegzulassen sei und zwar daß bei Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tariffatzes Bruchtheile unter 100 Gulden zu berücksichtigen seien, so bin ich Namens der Kommission berechtigt, mich dem Antrage des Dr. Raudnitz zu konformiren.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung und mache vorher die Mittheilung, wie ich die Abstimmung vorzunehmen gedenke. Der §. 3 zerfällt nach den Anträgen, die gestellt sind, in 3 Theile: der 1. Theil enthält den finanziellen Punkt, nämlich den, wo der Beitrag, den die Verlassenschaft zu leisten hat, zum Ausdrucke kommt; der 2. Theil ist jener Absatz, welchen Dr. Raudnitz als eigene Alinea hingestellt haben will. Und endlich der letzte, das jetzige zweite und eventuell dritte Alinea. Was den Betrag betrifft, so geht der Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Fürstl voraus und dann folgt jener der Kommission. Was den 2. Absatz betrifft in der ersten Alinea des Kommissionsantrages, wo der Herr Dr. Raudnitz den Abänderungsantrag stellt, so geht der Abänderungsantrag des Dr. Raudnitz voraus und was endlich den Antrag auf Weglassung betreffs der Alinea 2 betrifft, so wird dieser dadurch zum Ausdrucke kommen, daß bei der Abstimmung die Betreffenden die Alinea fallen lassen und nicht dafür stimmen. Wenn keine Einwendung erhoben wird, so schreite ich zur Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Dr. Fürstl lautet: Der Schulbeitrag hat bei 1000 fl. einen Gulden zu betragen.

Zemský sekretáø ète: Pøíspìvek školní budiž vymìøen z každých tisíc zlatých jedním zlatým.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist nicht angenommen.

Die Kommission beantragt den §. 3 in seiner folgenden Fassung:

Uibersteigt der reine Nachlaß eintausend Gulden, so ist der Schulbeitrag von den Beträgen bis fünftausend Gulden mit 25 Kreuzern vom Hundert und von jedem weiteren Mehrbetrage zwischen fünftausend und zehntausend Gulden mit 30 Kreuzern vom Hundert, zwischen zehntausend und zwanzigtausend Gulden mit 35 Kreuzern vom Hundert, zwischen zwanzigtausend und dreißigtausend Gulden mit 40 Kreuzern vom Hundert, zwischen dreißigtausend und vierzigtausend Gulden mit 45 Kreuzern vom Hundert und von jedem vierzigtausend Gulden überschreitenden Betrage mit 50 Kreuzern vom Hundert zu entrichten.

Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage in dieser Fassung austimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Nun kommt der 2. Theil und da geht der Antrag des Dr. Raudnitz voraus, welcher eine eigene Alinea gebildet wissen will, welche lautet: "Wenn der Erbe weder ein Notherbe noch der Ehegatte des Erblassers ist, so ist der von Seinem Erbantheile nach dieser Skala zu erhebende Schulbeitrag um 50 Prozent zu erhöhen.

Zemský sekretáø ète:

Co zvláštní odstavec navrhuje p. Dr. Raudnitz: Není-li dìdic ani dìdicem nepominutelným ani manželem zùstavitelovým, budiž školní pøíspìvek, kterýž se má vybírati z jeho podílu dle této stupnice, zvýšen o padesát procent.

Ich bitte diejenigen Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Oberstlandmarfchall: Bitte Jene, welche dem Antrage Zustimmen, die Hand zu erheben. Die Kommission hat sich für den Antrag des Dr. Raudnitz ausgesprochen, daß die zweite Alinea nunmehr die 3. zu entfallen habe; insoferne Niemand in dem hause die Alinea aufnimmt, entfällt also die Abstimmung.

Dr. Hafner: Da über den Antrag des Hrn. Dr. Raudnitz bereits abgestimmt wurde, ist die Sache Schon erledigt, denn Jene, welche nicht für denselben stimmen, haben dem Antrage des Herrn Dr. Raudnitz beigestimmt.          

Oberstlandniarfchall: Gewiß. Aber die Kommission hat den Antrag selbst fallen lassen, es liegt also keiner vor, wenn ihn Niemand ans dem Hanse ausnimmt.

Dr. Alter: Ich erlaube mir den Kommissionsantrag aufzunehmen.

Ober-stlandmarfchall: In diesem Falle schreite ich zur Abstimmung.

Der Antrag lautet: Bruchtheile unter 100 st. sind bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Tarifes, nicht aber bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen.

Bitte Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist fallen gelassen.

Dr. Klepfch: §. 4 lautet:

Der Werth des außer dem Königreiche Böhmen liegenden unbeweglichen Vermögens, sowie die Schulden, welche ans einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, daß der übrige Nachlaß hiefür nicht in Absprach genommen werden kann, werden bei der Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht.

Schulden, für welche die ganze Verlassenschast haftet; morgen dieselben aus solchen Nachlaßobjekten versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen.

Zemský sekretáø ète:

§■ 4.

Poèítá-li se èistá pozùstalost, nebudiž do ní zahrnuta cena nemovitého jmìní, mimo království Èeské ležícího, aniž had zøetel hrán k dluhùm, kteréž na takovém nemovitém jmìní výhradnì a tím spùsobem váznou, že pro nì nelze sáhnouti na ostatní pozùstalost.

Pøi poèítání tomto húïtež však sraženy dluhy, z kterých celá pozùstalost jest zavázána, nech jsou dluhy ty na takových pøedmìtech pozùstalostních pojištìny èili nic.

Oberstlandmarschall: Wunscht Jemand zu §. 4 das Wort? Da es nicht der Fall ist. Schreite ich zu Abstimmung.

Bitte Jene, welche §. 4 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. 'Berichterstatter: §. 5 lantet:

Legate und Erbtheile zu Volksschnszwecken, zu welchen dieser Schulbeitrag zu verwenden ist (§. 7), werden in den zu entrichtenden Schulbeitrag eingerechnet.

Zemský sekretáø ète:

§. 5.

Odkazy a díly dìdièné k úèelùm škol obecných, na jichž dobré tento pøíspìvek školní vynaložen býti má (§. 7. ), buïtež vypoèítány do pøíspìvku školního, kterýž se má zapraviti.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter (übernimmt das Präsidium): Wünscht Jemand zu diesem Autrage das Wort? Da es nicht der Fall ist. Schreite ich zur Abstimmung. Ich ersuche Iene, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 5 ist angenommen.

Berichterstatter: §. 6 lautet: Dieser Schulbeitrag wird für Rechnung des böhrmischen Landessondes in derselben Weise bemessen und eingehoben, in welcher die Staatsgebühren für Verlassenfchaften bemessen und eingehoben werden.

Zemský sekretáø ète:

8. 6.

Tento pøíspìvek školní vymìøovati a vybírati se má na úèet èeského fondu zemského tímtéž spùsobem, jak vymìøují a vybírají se státní poplatky za pozùstalosti.

Oberst landmarschallstellvertreter: Wünscht Jemand das Wort? Wenn nicht, bitte ich Jene, welche §. 6 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht). Angenommen. Berichterstatter: § 7 lautet: Der Ertrag dieses Schulbeitrages istzu Gunsten der öffentlichen Volksschulen zu verwenden.

Zemský sekretáø ète:

§. 7

Co sejde se na pøíspìvcích školních, budiž vynaloženo na veøejné školy obecné.

Oberstlandmarfchallstellvertreter Wünscht Jemand das Wort? Da es nicht der Fall

ist, ersuche ich Jene, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) §. 7 ist angenommen. Berichterstatter: §. 8 lautet: Das Hofdekret vom 1. Dezember 1788, Z. 926 J. =G. =S., betreffend die Einhebung von Beiträgen aus Verlassenschaften zu Gunsten des Normalschulfondes, sowie alle späteren diesen Gegenstand betreffenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere auch der Absatz 1 des §. 82 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870, Z. 14 L. =G. Bl., zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen, werden außer Kraft gefetzt.

Zemský sekretáø ète:

§. 8.

Dvorský dekret ze dne 1. prosince 1788, èíslo 926 s. z. s., o vybírání pøíspìvkù z pozùstalostí pro normální školní fond, jakož i veškeøí pozdìjší zákonové a naøízení, vìci této se týkající, zvláštì též první odstávka §. 82. zákona ze dne 21. ledna 1870, èíslo 14 z. z., o upravení právních pomìrù uèitelstva na veøejných školách obecných v království èeském pozbývají moci.

Oberstlandmarschall (übernimmt wieder das Präsidium): Wünscht Jemand zum §. 8 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, ersuche ich diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

Angenommen,

Berichterstatter: §. 9 lautet:

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und hat auf alle Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem Tage an erfolgt. Für Verlassenschaften, bei welchen der Erbanfall vor diesem Tage eintritt, sind die bisher bestehenden, den Normalschulfondsbeitrag regelnden Gesetze anzuwenden.

Zemský sekretáø ète:

§. 9.

Zákon tento nabývá platnosti dnem jeho vyhlášení a budiž dle nìho øízeno ve všech pozùstalostech, pøi nichž ode dne této vyhlášky dìdictví na nìkoho pøipadne. Co se týèe pozùstalostí, pøi nichž na nìkoho pøipadne dìdictví pøede dnem tohoto vyhlášení, zùstávají v platnosti zákonové, kteøí jsou posud pravidlem v pøíèinì vybírání pøíspìvku pro normální školní fond.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum § 9 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, ersuche ich diejenigen Herren, welche zustimmen, die Hand zu er-

heben.

Angenommen.

Berichterstatter: §. 10 lautet:

Die Minister des Unterrichts, der Finanzen

und der Justiz sind mit der Ausführung dieses

Gesetzes beauftragt.

Zemský sekretáø ète:

§. 10.

Ministrùm vyuèování, financí a spravedlnosti ukládá se, aby zákon tento ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem §. 10 zustimmen, ersuche ich, die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: Der Titel des Gesetzes lautet:

Gesetz

vom.......

über die Einführung eines Schulbeitrags aus den

im Königreiche Böhmen abgehandelten Verlassen-

schaften.

Zemský sekretáø ète: Nápis zákona: Zákon,

daný dne ......

jímž ve skutek uvádí se školní pøíspìvek z pozùstalostí, v království Èeském projednávaných.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die zustimmen, ersuche ich, die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: Die Einleitung des Gesetzes lautet:

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich zu verordnen, wie folgt:

Zemský sekretáø ète: K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Eingange zustimmen, ersuche ich die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: Ich beantrage in die dritte Lesung des Antrages einzugehen.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, ersuche ich die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: In dem vorgelegten Gesetzentwurfe ist blos der §. 3 geändert worden und zwar:

Uibersteigt der reine Nachlaß eintausend Gulden, so ist der Schulbeitrag von den Beträgen bis 5000 Gulden mit 25 Kreuzern vom Hundert, und von jedem weiteren Mehrbetrage zwischen fünftausend und zehntausend Gulden mit 30 Kreuzern vom Hundert, zwischen zehntausend und zwanzigtausend Gulden mit 35 Kreuzern vom Hundert, zwischen zwanzigtausend und dreißigtausend Gulden mit 40 Kreuzern vom Hundert, zwischen dreißigtausend und vierzigtausend Gulden mit 45 Kreuzern vom Hundert, und von jedem vierzigtausend Gulden überschreitenden Betrage mit 50 Kreuzern vom Hundert zu entrichten.


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