Støeda 13. listopadu 1872

Von dem Landesausschuße des Königreiches Böhmen. Prag am 21. Feber 1870. "

Es bestehen systemmäßig drei Officiale a 800 fl drei Officiale a 700 fl, und vier Assistenten a 400 fl., welche im Betrage der ebengenannten Summen die Kantionen zu leisten verbunden sind

und bezüglich welchen Kautionen auch dermal dieselbe Praxis besteht. Nachdem sich der vorliegende Gegenstand, wie ich die Ehre hatte dem h. Landtage zu erwähnen, bereits wiederholt durch mehrere Landtagssessionen hingezogen hat, ohne eine meritale Behandlung zu finden, so beehre ich mich das Ersuchen zu stellen, der hohe Landtag wolle sofort in die Vorberathung dieses Gegenstandes eingehen.

Zemský sekretáø ète: Zemský výbor navrhuje:

Slavný snìme raèiž se usnesti na tom: Officiálové a assistenti, pøi zemské pokladnì zøízení sprošují se povinnosti k složení kauce, i mají se jim kauce v hotovosti anebo v cenných papírech složené zpìt vrátiti.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Dr. Haßmann hat das Wort.

Dr. Haßmann: Ich würde mir erlauben, den Antrag und den ganzen Vortrag, wie er eben gehalten wurde, der Budgetkommission zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt; wünscht noch Jemand das Wort?

Ich schreite nun zur Abstimmung und bringe den Antrag des Hrn. Dr. Haßmann voraus zur Abstimmung, welcher dahin geht, den eben verlesenen Landesausschußbericht der Budgetkommission zuzuweisen. Bitte diejenigen, welche mit dem Antrage einverstanden sind, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist angenommen,

Wir kommen nun zum nächsten Gegenstande der Tagesordnung, zum Antrage des Hrn. Dr. Knoll und Genossen. Ich ertheile dem Hrn. Abg. Dr. Knoll das Wort.

Dr. Knoll: Ich erlaube mir, den von mir und zahlreichen Genossen eingebrachten Antrag respektive in Ausführung der kurzen Motivirung desselben diesem noch Folgendes beizufügen. Es wird zunächst zu rechtfertigen fein, daß ein Solcher Antrag im Landtage eingebracht wird, während er doch einen Gegenstand betrifft, welcher der Kompetenz des Reichsrathes unterliegt. Ich glaube mich nicht blos auf die bereits im gedruckten Antrage vorkommende Berufung des §. 19 der Landtagsordnung zu beziehen, sondern möchte auch darauf hinweisen, daß bei der bestehenden Wahlordnung die Landtage vielleicht mehr in der Lage find, als das Zentralparlament mit den Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der ländlichen Bevölkerung in Kontakt zu fein und daher den Wünschen der Wählerschaft Ausdruck zu geben.

Von diesem Grundsätze ausgehend haben auch die übrigen Landtage, ich erwähne mir den niederösterreichischen und schlesischen, ähnliche Anträge gestellt und, nachdem sie sich doch nur darauf beschränkten, über die Rückwirkung dieser allgemeinen Gesetze auch die speziellen Verhältnisse des Kronlandes zu berichten und ihr Gutachten darüber abzugeben, glaube ich, daß die Competenz des Landtages zu einem solchen Gutachten und Antrage an

die Regierung keinem Zweifel unterzogen werden könne. Es ist in dem Antrage weiter hervorgehoben, daß der So vielfach ventilirte Legalisfiungszwang in Böhmen den vorhandenen Bedürfnissen nicht entspricht. Das kurz zu begründen fällt wohl nicht schwer, wenn ich darauf hinweise, daß man vor der Einführung der neuen Grundbuchsordnung vielfache Klagen darüber gehört hat, daß Grundbücher in Unordnung sind, daß grundbücherliche Erpeditionen lange auf sich warten ließen, daß mancherlei Uibelstände im Grundbuchswesen bestanden haben. Aber von keiner Seite ist jemals die Klage erhoben worden, daß Fälschungen im Grundbuche vorgekommen, und daß dafür eine gesetzliche Abhilfe notwendig gewesen fei. Wenn wir die Fachjournale aus den früheren Zeiten durchgehen, wenn wir die Gerichtsverhandlungen, die in den öffentlichen Organen vielfach besprochen werden, ansehen, wo die verschiedenartigsten Betrugsfälle vorkommen, dürfte es schwer fein, daß sich die geehrten Mitglieder des Hauses vielleicht mir in der Erinnerung langer Jahre eines einzigen Falles entsinnen, wo die Fäschung einer Grundbuchsurkunde vorgekommen wäre und sich daher das Bedürfniß nach einer Vorkehrung gegen solche Fälschungen ausgesprochen hätte. Zu einem gleichen Resultate kommen wir, wenn wir Umfrage halten unter alten praktischen Juristen. Auch ihnen sind aus der Periode vor der Einführung des neuen Grundbuchsgesctzes derlei Fälschungen entweder gar nicht oder nur selten vorgekommen Ich glaube also mit Recht constatiren zu können, daß ein Bedürfniß nach einer derartigen Cantel nicht vorhanden war. Wenn es nun a priori allerdings leicht erscheint, daß nach dem früheren Grundbuchswesen falsche Urkunden in das Grundbuch gelangen konnIm, so wäre es vielleicht einer Er wägung werth zu untersuchen, warum denn derlei Fälle nicht vorgekommen sind. Und da werden wir wohl finden, daß die Versuchung, einen Betrug durch Fälschung öffentlicher Bücher zu verüben, eine Sehr geringe ist. Denn das Mittel im Wege eines solchen Betruges sich zu Vermögen, zu materiellen Vortheilen zu verhelfen, ist so complicirt, so weitläufig, daß ich mir wohl erklären kann, warum die Herren Spitzbuben dieses Feld nicht in ihre Thätigkeit gezogen haben. Es ist überhaupt nur eine doppelte Kategorie von derlei betrügerischen Fällen denkbar: die eine ist die, wenn der Besitzer einer Realität durch Eintragung einer gefälschten Urkunde sich eine Befreiung der Belastung dieser Realität erwirbt. Dieser Fall hat für ihn keine der materiellen Vortheile, denn die Schuld besteht noch immer, wenn sie auch im Buche gelöscht ist. Es muß eine 2. Handlung darauf folgen, die Aufnahme eines Darlehens oder die Veräußerung der Realität. Er muß also zweimal zu Gerichte gehen. Inzwischen wird die Zustellung des früheren Falles bereits vorgenommen fein und die Gefahr der Entdeckung und des zur Verantwortung Gezogenwerdens, nachdem er als Besitzer der Realität in den Büchern erscheint, ist so groß,

daß dieser Fall gewiß außerordentlich selten vorkommt, der andere Fall wird der sein, daß sich Jemand als Besitzer einer Realität singirt und auf Grund dessen die Verbücherung einer Urkunde etwirkt, um dadurch zur Auszahlung eines bestimmtenBetrages zu gelangen. Auch dieser Fall, der sich theoretisch so leicht ansieht, wird in der Praris selten vorkommen, denn wenn der Private Geld hergibt, so wird die Aliszahlung nicht an beliebige unbekannte Personen auf Grund eines grundbücherlichen Bescheides erfolgen. In den meisten Fällen wird man Sowohl die Realität als auch die Persönlichkeit des Besitzers kennen und daher ist es höchst unwahrscheinlich, daß in dieser Beziehung irgend ein Betrug an dem privaten Geldgeber vorgenommen werden konnte. Öffentlichen Inftitnten aber, die allerdings nicht in der Lage sein werden, die Verhältnisse genau zu prüfen, steht es allerdings frei, die Legalisirung zu verlangen. ES wird dies in vielen Fällen auch verlangt und der Tenor meines Antrags gebt ja nicht dahin, die Legalisirung za verbieten, sondern nur die obligatorische abzuschaffen. Wenn aber kein Bedürfniß für eine Solche Aenderung der bisherigen gesetzlichen Gepflogenheit vorhanden war, So, ist es natürlich, daß die daraus resultirende Belästigung und Kostspieligkeit doppelt empfindlich ist, weil man sich darüber keine Rechenschaft zu geben Weiß, wie so man zur Uibernähme einer solchen Last verhalten werden kann und soll. Diese Belastung und Kostspieligkeit ist wohl von mancher Seite als geringfügig hingestellt worden, wohl ist darauf hingewiesen worden, wie sich überhaupt unsere kommerciellen und industriellen Verhältnisse im Laude gehoben haben und daß es daher auf solche kleine Ausgaben nicht ankommen werde.

Man ist besonders in neuester Zeit geneigt, auf dielen kommerziellen Aufschwung des Landes vielleicht zu großes Gewicht zu legen und allzusehr auf die rauchenden Schlotten und die blühende Industrie hinzuwerfen. Ich verkenne nicht, wie sehr sich da Manches im Lande gebessert hat, aber ich verkenne auch nicht, daß die Vortheile daraus größtenteils der Schichte der oberen Zehnrausend zu Gute kommen und daß man nicht die Hundert-tausend vergessen möge, die in entlegenen kleinen Städten und Gebirgsstecken wohnen und von dem wirthschrftlichen Aufschwunge des Landes bisher noch nicht so viel zu merken erhielten. Auf diese werden wir besondere Rücksicht nehmen müssen und da ist die Belastung und Kostspieligkeit des Legali-* sirungszwanges eine gar gewaltige, denn da hat der Werth eines Arbeitstages, der den Meisten durch die Vornahme der Legalisirung verloren geht, einen großen Werth Wir finden fast in jedem Gerichtsbezirke eine Anzahl von kleinen Städten, die mehrere Stunden vom Gerichtsrte entfernt sind und welche kleine Städte, wenn sie nicht an Eisenbahnen liegen, oder sonst durch andere Verhältnisse in den allgemeinen Aufschwung einbezogen

werden, sich dermalen in ungünstigsten Verhältnissen befinden.

Die zahlreichen Klagen des Kleingewerbstandes, Die Enqueren, die hierüber augestellt wurden, find Beweise, daß dies richtig ist; und gerade diese eber herab- als heraufkommende Bevölkerung, die früher ausschließlich und genügend vom Kleingewerbe ernährt und nun durch das Kleingewerbe und Ackerbau ihr Leben nur kümmerlich zu fristen vermag, geradezu dieser zahlreichen Kategorie ist der Entgang eines Arbeitstages gar schwer, namentlich bei einer zahlreichen Familie wird ein solcher schwer in's Gewicht fallen.

Wenn es aber bisher oder wenigstens kurz nach dem In'slebentreten des Gesetzes mit einer gewissen Berechtigung behauptet werden konnte, es müßten ja doch Erfahrungen abgewartet werden, welche dieses Gesetz zur Folge haben wird; so kann ich zwar konstatiren, daß die Wirkungen desselben, die damals bereits vorausgesagt wurden, eingetroffen sind; ich kann aber auch, nachdem wir jetzt beinahe ein Jahr hinter uns haben, seitdem das Gesetz wirksam geworden, mit um so größerem Vertrauen erwarten, daß die eingetretenen Uibelstände die Regierung veranlassen werden, diese Maßregel wieder abzuschaffen. Ich will mir erlauben, diese Erfahrungen zu Kurzem zu skizziren. - Was die allgemeine Unzufriedenheit mit den Unbequemlichkeiten und Belästigungen dieses Gesetzes betrifft, so glaube ich, daß jeder meiner geehrten Herren Kollegen hier, der mit der Bevölkerung in Kontakt gekommen, bestätigen wird, daß diese Unzufriedenheit noch immer besteht und daß der Wunsch nach Beseitigung des Legalisirungszwanges noch eben sa lebhaft ist, als es bei Einführung desselben der Fall war. ES hat sich aber auch bereits eine andete schlimme Wirkung desselben geoffenbart.

Ich glaube nämlich Ruhe behaupten zu können - und die Statistik, die zu Ende des Jahres das Facit ziehen wird, wird mir Recht geben, daß viele Tabutarakte, die früher vorgenommen wurden, jetzt unterbleiben. Bei der ohnehin großen Geneigtheit unseres Landmanns, seine Grundbuchsangelegenheiten in der übernommenen Unordnung zu belassen, ist noch ein neues Motiv hinzugetreten, welches ihn abhält, diese Ordnung herzustellen. Und es ist meine feste Uiberzeugung, daß sehr viele Ordnungen von Tabularständen, die sonst vorgenommen worden wären, jetzt von Tag zu Tag verschoben worden sind und verschoben werden, bis sie immer komplizirter und immer Schwerer durchführbar erscheinen, daß aber dadurch keineswegs der Hypothekarkredit und überhaupt das Tabularwesen gefördert wird, daß vielmehr eine Hinderung des Verkehres eintritt und also die mit dem Gesetze beabsichtigte größere Rechtssicherheit illusorisch gemacht wird, kann keinem Zweifel unterliegen. Als Aushilfsmittel bedient man sich wohl dermal ziemlich häufig dessen, daß man die Urkunde, die man jetzt verbüchert, ans der

Zeit vor Wirksamkeit des Gesetzes - vor dem 12. Feber des lausenden Jahres - zurückdatirt. Mit diesem Mittel will mau die Legalisirung und deren Weitläufigkeit ersparen und behilft sich dessen noch immer, obwohl seit der Zeit ein Jahr verflossen, so weit es geht, so weit nicht durch eine Anzeige an das Steueramt oder sonst ein im Inhalte der Urkunde selbst gelegenes Moment die Zurückdatirung ausgeschlossen ist. Wird dieses Auskunftsmittel einmal aufgehoben, - und es, muß bald der Fall fein, - dann wird die Beschwerlichkeit der Legalisirung immer mehr hervortreten, oder es wird der Gebrauch, der von den Grundbüchern gemacht wird, noch geringer werden als dermalen. Auch eine andere Prophezeiung, die man dem Legalisirungszwange gemacht hat, ist vollständig eingetroffen. Man hat nämlich dessen Undurchführbarkeit prophezeit und gesagt, er werde nur dann durchführbar sein, wenn er höchst lar praktizirt werden sollte. Nun, daß er höchst lax praktizirt wird, glaube ich nach den bisherigen Erfahrungen konstatiren zu müssen. Ich könnte da die verschiedensten Methoden erzählen, wie man sich Mühe gibt, die auserlegte Belästigung irgendwie abzuschwächen. Da sehen wir des Sonntags in einer besuchten Advokatenkanzlei eine große Anzahl von Landleuten anwesend, der Notar mitten unter ihneu, wo ihnen mit großer Schnelligkeit die Urkunde vorgelegt und unterschrieben wird und von dem anwesenden Notare, welcher auf das Personale des Advokaten sich verläßt, die Legalisirung vorgenommen, während in der eigenen Kanzlei die Parteien betreffs der Legalisirung von einem seiner Schreiber bedient und mit Bezug auf das Abholen der Urkunde auf den Nachmittag verwiesen werden, um inzwischen dem Notare die Beisetzung zeiner Unterschrift möglich zu machen. In einem anderen Falle hält sich der Notar für berechtigt, einem befreundeten Advokaten oder sonst einem vertrauenswürdigen Manne die Legalisirung in der Art zu übertragen, daß er ihm das Legalisirungsprotokoll in das Haus mitgibt, daß dort die Unterschrift der Parteien zweimal vorgenommen wird, einmal auf der Urkunde, einmal auf dem Protokoll und daß die Unterschrift des Notars erst später und nach Sammlung von vielen Urkunden vorgenommen wird. Es könnte mir vielleicht gehen, wie meinem Freunde Roser mit den Delegationen und man könnte mir sagen, ich soll Namen, Thatsachen und Belege anführen. Ich werde dies nicht thun und muß schon bitten, daß man mir auf mein Wort glaubt, nachdem es nicht mein Zweck sein kann, Disziplinaruntersuchungen gegen Gerichte und Notare hervorzurufen. Ich muß vielmehr die gegebenen Fälle als für die Bevölkerung sehr günstig und es als einen glücklichen Zufall anerkennen, daß die Legalisirung in den meisten Fällen so laxe gehandhabt und es überhaupt dadurch möglich wird, sie vorzunehmen, was sonst in vielen Fällen gar nicht der Fall wäre. Insoweit aber die Larität nicht den verantwortlichen

Notar oder die Gerichte treffen, so sind es die Identitatszeugen, die für weiter nicht als allenfalls für ihre bona fides verantwortlich, es mit der Abgabe des Identitätszengnisses sehr leicht nehmen und es hat sich daraus in vielen Gemeinden die Praxis gebildet, daß bestimmte Personen so zu sagen als beeidete oder bestellte Identitätszeugen vorhanden sind, die allerdings gegen ein Entgeld für ihren Weg, wodurch übrigens die Sache wieder vertheuert wird, bereit sind, in allen Fällen das Identitätszeugniß der ihnen von irgend einer glaubwürdigen oder unglaubwürdigen Seite vorgestellten Partei zu bestätigen.

Es hat sich in der Praxis der weitere Uibelstand herausgebildet, daß, nachdem der Legalisirungszwang es nothwendig macht, daß bei der Unterschrift der Urkunde alle Parteien, welche dieselbe zu unterschreiben haben, und es betrifft oft eine große Anzahl, die gleichzeitig zugegen fein müssen, damit die Legalisirung nicht noch kostspieliger wäre, dadurch eine Uiberhastung der Unterschriften der Urkunde nothwendig wird, so daß man häusig darüber Klagen bort, ja wir mußten die Urkunde schnell unterschreiben und finden jetzt, daß Vieles unseren Intentionen gemäß nicht aufgenommen wurde, und es entstehen aus einer solchen notwendigen Beschleunigung der Unterschriften, wie sie eben der Legalisirungszwang mit sich gebracht hat, Prozesse, welche früher, wo die einzelnen sich die Urkunden mit nach Hause nahmen, sich dieselben genau durchlasen, prüften und dann die Unterschriften eingeholt wurden, nicht vorkomen. Ich möchte noch verweisen auf die große Schwierigkeit, welche den Eisenbahuverwaltungen und den mit denselben beschäftigten Parteien aus dem Legalisirungszwange erwächst, und welche auch die Eisenbahnverwaltungen Oesterreichs veranlaßt hat, in einer Kumulativpetition an den Reichsrath um Abschaffung des Legalisirungszwanges zu bitten. Sie sind jetzt genöthigt, bei den Abschlüssen der Kaufverträge, bei denen es sich oft um ganz kleine Parcellen und ganz kleine Auszahlungen handelt, einen reisenden Notar sich zu halten, ferner sind sie oftmals nicht in der Lage, eine Schleunige Anszahlung des Kaufschillings an die Interessenten zu veranlassen und ist ihnen dadurch nicht nur die Möglichkeit, den Abschluß des Geschäftes zu erleichtern, genommen, sondern sie sind gezwungen, die meisten Beträge bei Gericht zu erlegen und es den Einzelnen zu überlassen, mit welchen Mitteln sie sich die Beschaffung von legalisirten Hypotheksfreilassungserklärungen, oder ob sie auf anderweitigen Wegen sich die Verabfolgung eines oft geringfügigen Betrages erwirken wollen, der dann natürlich- jahrelang und ohne irgend Jemandem zu nützen, im Depositenamie liegen bleibt. Ja gewisse Geschäfte am Lande werden durch den Legalisirungszwang geradezu unmöglich. Wie häufig kommt es vor, daß Jemand von Erekutionen gedrängt, bei einer öffentlichen Kassa sich Hilfe suchen muß; die Sparkassa ist

bereit, ein Darlehen zu gewähren, wenn er die Nachstehungs=Erklärung von einigen Gläubigern, welche die pupillarische Sicherheit der Sparkassa beeinträchtigen würden, beibringt. Sonst war es ihm ein Leichtes, solche Erklärungen beizubringen. Dermalen, wenn Jemand seinem Gläubiger mit der Zumuthung kommt, er möchte mit ihm drei bis vier Stunden weit zum Notar gehen, mochte dort warten, um die Unterschrift abzugeben, so wird ihm diese Gefälligkeit einfach abgeschlagen, die Erekution nimmt ihren Lauf, und wenn der Mann fragt, ob es denn gar keine Hilfe für ihn gäbe, kann man ihm mir antworten: Fiat justitia, pereat mundus. Ich glaube also, alle diese Erwägungen dürften genügen, um den hohen Landtag zu bestimmen, auch in dieser der Landbevölkerung so sehr am Herzen liegenden Sache Partei zu ergreifen und den von mir gestellten Beschluß und Antrag an die hohe Regierung zu leiten; in formeller Beziehung erlaube ich mir daher den weiteren Antrag zu stellen, daß diese Angelegenheit einer Kommission von 9 Mitgliedern, welche von den 3 Kurien in gewohnter Weise zu wählen sein wird, zugewiesen werde.

Zemský sekretáø: Pan doktor Knoll navrhuje, aby návrh jeho byl pøidìlen komisi devítièlenné, jíž by každá kurie volila po tøech.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt.

Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß eine Kommission bestellt werde von 9 Mitgliedern, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Ich bitte nunmehr zu den in der heutigen Sizzung beschlossenen Wahlen und zu denjenigen zu schreiten, die noch von gestern aus der heutigen Tagesordnung Stehen. Es ist zu wählen die Kommission über die Petition der Gemeindevertretung von Hartmanitz, betreffend die Konstituirung eines eigenen Vertretungsbezirkes und Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst - von 9 Mitgliedern, ferner laut Beschlußes des heutigen Tages eine Kommission von 9 Mitgliedern zur Berathung des Landesausschußberichtes über die Findelverpflegung und endlich drittens: nach dem so eben gefaßten Beschluße eine Kommission von 9 Mitgliedern; behufs der Prüfung des Antrages des Abgeordneten Dr. Knoll wegen Aufhebung des Legalisirungszwanges. Ich ersuche die Wahlen Sofort zu vollziehen, ich werde zu diesem Zwecke die Sitzung unterbrechen.

Nach Wiederaufnahme der Sitzung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Wahlergebniß entgegenzunehmen. Für die Kommission bezüglich der Prüfung der Petition von Hartmanitz wurden aus der Kurie des Großgrundbesitzes bei Abgabe von 51 Stimmzetteln Gras Ladislaus

Thun und Herr von Mohr mit je 50 Stimmen und Dr. Forster mit 51 Stimmen gewählt. Aus der Kurie der Städte und Industrialorte bei Abgabe von 42 Stimmen mit 42 Stimmen Dr. Herbst, Dr. Hallwich und Dr. Hanisch. Aus der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 27 Stimmzetteln Dr. wickelt, Dr. Habermann und Herr Frank mit je 26 Stimmen. Für die Kommission, welche den Antrag des Herrn Dr. Knoll bezüglich der Aufhebung des Legalisirungszwanges zu berathen hat, wurden von der Kurie des Großgrundbesitzes 53 Stimmzetteln abgegeben. Gewählt erscheinen Graf Khevenhüller, Ritter von Leiner mit 53 Stimmen und Dr. Weiß mit 52 Stimmen. Aus der Kurie der Städte und Industrialorte wurden abgegeben 42 Stimmzetteln. In diese Kommission wurde gewählt Dr. Knoll, Dr. Graf und Herr Anton Lehmann. Aus der Kurie der Landgemeinden wurden bei Abgabe von 27 Stimmzetteln gewählt Herr Georg Löw, Herr Wenzel und Herr Rasp mit je 26 Stimmen und für die Kommission bezüglich der Berathung des Landesausschußes über die Findelverpflegung wurden aus der Kurie des Großgrundbesitzes 54 Stimmzetteln abgegeben. Gewählt erscheinen Fürst Clary, Ritter von Zahon, Probst Czeschik mit 53 Stimmen. Alis der Kurie der Städte und Industrialorte wurden 42 Stimmzettel abgegeben. Gewählt erscheinen Dr. Tedesco, Dr. Roser und Dr. Mayer.

In der Kurie der Landgemeinden wurde bei Abgabe von 27 Stimmzetteln Ant. Friedrich, Bayer, Kobinger mit je 26 Stimmen gewählt.

Ich ersuche nunmehr die betreffenden Kommissionen sich zu konstituiren und zwar die Kommission für den Antrag Hartmanitz im Lesezimmer; die Kommission für Prüfung des Berichtes des Landesausschußes bezüglich der Findelverpflegung im Bibliothekzimmer und die Kommission zur Prüfung des Antrages Dr. Knoll auch im Bibliothekzimmer. Ich bitte die Konstituirung vorzunehmen und mich gefälligst davon in Kenntniß zu setzen.

Ich unterbreche bis dahin die Sitzung. Nach Wiederaufnahme der Sitzung:

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Die Kommissionen haben sich folgendermaßen konstiuirt: Die Kommission zur Berathung des Antrags Dr. Knoll hat zum Obmanne Hrn. Karl Grafen Khevenhüller, zum Stellvertreter Hrn. Georg Low, zum Schriftführer Hm. Dr. Alfred Knoll gewählt.

Die Kommission behufs Vorberathung des Landesausschußantrages betreffs der Regelung der Findelverpflegung hat gewählt: Obmann Durchlaucht Fürst Clary, Stellvertreter Dr. Tedesco, Schriftführer E. Bayer.

Die Kommission zur Berathung der Petition von Hartrmanitz hat zum Obmanne Se. Exc. Dr. Herbst, zum Stellvertreter, v. Noor, zum Schriftfuhrer Dr. Hallwich.

Nachdem viele Kommissionen gewählt und in Funktion getreten sind, geht es uns knapp mit den Lokalitäten. Ich ersuche daher die Kommission, welche die Prüfung der Landtagswahlordnung übernommen hat, ihre Berathungen und Sitzungen im Lesezimmer vorzunehmen.

Dadurch wird das Lokale, welches sie früher benützen konnte, nämlich das Vorstandsbureau Departement VIII, Landesausschußbeisitzer Dr. Waldert, frei und ich weise es der Kommission für das Ansuchen der Hartmanitzer Gemeinde an. Gleichzeitig bin ich genöthigt, es auch der Kommission für die Angelegenheiten der Findelverpflegung zuzuweisen und ersuche ich die Herren. Obmänner, sich mit einander zu verständigen und entweder zu alterniren oder, wenn die Herren zusammentreffen müssen, sich an die Landtagskanzlei zu wenden, welche freie Lokale für die betreffenden Sitzungen zur Disposition stellen konnte, damit keine Kommission gestört wäre durch die Berathung der andern. Für den Gegenstand der geheimen Landtagssitzung wird als Sitzungslokale der Kommission zugewiesen das Bureau des Landesausschußbeisitzers Dr. Alter Nr. VI.

Der Kommission, welcher die Berathung des Antrages Dr. Knoll obliegt, steht das Vorstandsbureau des Dr. Schmeykal Nr. III zur Disposition.

Die Kommission, welche den Landesausschußbericht betreffs der Findelverpflegung zu berathen hat, hält die nächste Sitzung am 14. Vormittags 11 Uhr, zu welcher der Obmann einladet. Der Obmann der Kommission für die Reorganisirug des Zwangarbeitshauses beehrt sich die Mitglieder zur Sitzung aus Morgen 9 Uhr Vormittags einzuladen.

Die Budgetkommission hält ihre nächste Sitzung Morgen Donnerstag 10 Uhr früh. Nachdem wir dahin gekommen sind mit der bisherigen Behandlung der Vorlagen, baß nunmehr der Schwerpunkt der Arbeiten in den Kommissionen liegt, so muß denselben die nöthigc Zeit zur Behandlung der Vorlagen gelassen werden.

Wir werden daher die nächste Sitzung heut in 8 Tagen am Mittwoch 10 Uhr Vormittags abhalten und ich stelle an die verehrten Kommissionen das Ersuchen, die Zeit gefälligst zu benützen, damit wir dann in nach einander folgender Reihe die Plenarsitzungen vornehmen.

Die heutige Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung i Uhr 45 Min.

M. Freih. v. Scharschnid, Verifikator. Heinrich Frank, Verifikator. Karl Aßmann, Verifikator.


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