Úterý 5. listopadu 1872

Zemský sekretář čte: Zemský výbor navrhuje následující resoluci:

Žádost obcí Labouní podaná, aby byla z obvodu soudního okršlku libánského vyloučena a k obvodu okresního soudu jičínského přivtělena, podává se vedle §. 2 zákona daného dne 11. června 1868, čís. 59 říš. zák. slavné vládě s dobrozdáním, že z poměrů spojovacích dotčené obce toto přeložení jeví se býti žádoucím.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte um Abstimmung. Diejenigen, die dieser Resolution zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. S ch m e y k a l: Als Gesetzwerden folgende Bestimmungen beantragt: §. 1.

Die Gemeinde Labaun wird ans dem Gebiete der Bezirksvertretung Liban ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Jičín vereinigt.

Zemský sekretář (čte): Zemský výbor navrhuje následující ustanovení:

§. 1. Obec Labouň se z obvodu okresního zastupitelstva líbáňského vylučuje a k obvodu okresního zastupitelstva jičínského přivtěluje.

Oberstlandmarschall: Wenn Nichts erinnert wird, bitte ich um Abstimmung. Ich bitte die dem §. Zustimmenden, die Hand zu erheben. Berichterstatter Dr. Schmeykal:

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der Gemeinde Labaun aus dem Bezirksgerichtssprengel Liban und deren Vereinigung mit dem Bezirksgerichtssprengel Jičín in Wirksamkeit.

Zemský sekretář čte: §. 2. Zákon tento nabude platnosti dnem, kdy bude obec Labouň z obvodu okresního soudu líbanského vyloučena a k obvodu okresního soudu jičínského přivtělena.

Obersslandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um Abstimmung. Ich bitte die Zustimmenden, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Schmeykal:

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Zemsky sekretář čte: §. 3. Ministrovi vnitra se ukládá, aby tento zákon provedl.

Oberstlandmarschall: Die Annahme dieses §. ist wohl selbstverständlich.

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir wie im vorangegangenen Falle auch diesmal den Antrag zn stellen, daß der hohe Landtag in dritter Lesung dies Gesetz sofort zum Beschluße erheben möge.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich diejenigen Herren, die zustimmen, die Hand zn erhekn. (Geschieht. ) Angenommen.

Es ist noch der Eingang des Gesetzes in Berathung zu ziehen.

Berichterstatter Dr. S ch m e y k a l: II. Gesetz

vom............

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Gemeinde Labaun ans dem Bezirksvertretrnigsgebiete Liban und deren Vereinigung mit dem Bezirksvertretungsgebiete Jičín.

Zemsky sekretář čte: Zákon, daný dne pro království české, co se týče vyloučení obce Labouně z obvodu okresního zastupitelstva libanskeho a přitělení jejího k obvodu okresního zastupitelstva jičínskeho.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so nehme ich an, daß der Eingang angenommen worden ist.

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 25. Juli 1864 (Nr. 27 des Gesetz und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen) anzuordnen, wie folgt:

Zemsky sekretář čte: K návrhu sněmu Mého království Českeho vidí se Mně v základě §§. 2. a 5. zákona o okresním zastupitelství ze dne 25. července 1864 (č. 27. zákonů a nařízení pro království České) naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so nehme ich an, daß der Eingang angenommen ist. Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Ich wiederhole den Antrag auf Vornahme der dritten Lesung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, die gewillt sind, die dritte Lesung vorzunehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen, in dritter Lesung endgiltig zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der Abgeordnete Karl Ritter von Limbek hat folgenden Antrag auf den Tidch des Präsidenten niedergelegt:

Der hohe Landtag wolle bedchließen:

1.    Es werde eine Kommission niedergedetzt. welche über die nach den gemachten Erfahrungen dringend nothwendig erscheinende Aenderung der Landeswahlordnung berathen und ihre Anträge hierüber zu stellen habe.

2.   Von der Drucklegung dieses Antrages wird Umgang genommen und der durchlauchtigste Herr Oberstlandmarschall wird ersucht, denselben auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Berathung und Beschlußfassung zu stellen.

Karl Ritter von Limbek.

Dr. Adolf Würfel.

Graf Althann.

Fürst Clary.

Freiherr Scharschmidt.

Fürst Adolf Auersperg.

Dr. Limbek.

Steffens.

Altgraf Joh. Salm.

Bachofen.

Ladislans Graf Thun.

Baron Malowetz.

Dr. Adolf Weiß.

Ludwig Weidenheim.

Adolf Frech, v. Riese-Stallburg.

Dr. Ginzel.

Herbst.

Plener.

Dr. Schmeykal.

Dr. Haßmann.

Dr. Tedesco.

Dr. Görner.

Dr. Watzka.

Dr. Weber.

Dr. Wiener.

Dr. Klier.

Wenzel.

Josef Bitterlich.

Wolfrum.

Dr. Volkelt.

Streeniwitz.

Klemens Graf Zedtwitz.

Posselt.

Karl Freih. Schlosser.

Karl Weinrich.

Thenmer.

Liebsch.

Louis Altgraf Salm.

Schlöcht.

Unger.

Fürstl.

Dr. Jaksch.

Dr. Heinr. Ritter.

Leiner.

Dr. Forster.

Dormitzer.

Dr. Waldert.

Banhaus.

Joses Theumer.

Leo Theumer.

Krause.

Eduard Janota.

Zemský sekretář (čte): činí se návrh: Slavný sněm račiž se usnésti na tom:

1.   aby zřízena byla komise, která by, pokud změny ve volebním řádu zemském se jeví býti pilnými, o nich poradila, a slavnému sněmu návrhy předložila;

2.    aby se od vytištění upustilo a Jeho Jasnost nejvyšší maršálek jej v nejbližším sezení položil na denní pořádek k poradě a k uzavírání o něm.

Oberstlandmarschall: Ich bringe vorerst die Dringlichkeit zur Verhandlung.

Wünscht Jemand über die Dringlichkeit das

Wort?

Wenn dies nicht der Fall ist, so bitte ich Diejenigen, die die Dringlichkeit des Antrages und die Consequenz derselben, daß von der Drucklegung Umgang genommen werde, anerkennen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Ich bringe den meritorischen Antrag zur Abstimmung und zwar: Es werde eine Kommission niedergesetzt, welche über die nach gemachter Erfahrung dringlich erscheinenden Aenderungen der Landtagswahlordnung zu berathen und dem Landtage ihre Anträge vorzulegen habe.

Wünscht Jemand darüber das Wort?

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Ich glaube, daß die Abstimmung und Beschlußfassung sich wohl nur auf den 2. Absatz des Antrages zu beschränken haben wird, welcher eben die Dringlichkeit in sich faßt, nämlich einmal von der Drucklegung des Antrages Umgang zu nehmen und das hohe Präsidium zweitens zn ersuchen, den Antrag zur Berathung und Beschlußfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu stellen.

Ich glaube also, daß abzustimmen wäre über den 2. Absatz des eingebrachten Antrages und daß dann, wenn dieser 2. Theil des Antrages zum Beschüße erhoben wird, Seine Durchlaucht dem Ersuchen entsprechen möge, den Antrag selbst, nämlich den 1. Theil des Antrages ans die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich bin verpflichtet, jeden Antrag so zur Abstimmung zu

bringen, wie er vorgelegt wird. Er zerfällt in 2 Theile, in den meritorischen und Dringlichkeitsantrag. Wenn ein Gegenantrag gestellt wird, wasdem Herrn Vorredner freisteht, so bitte ich denselben schriftlich einzubringen. Ich bemerke, daß, wenn das hohe Haus den ersten Artikel annimmt, im Allgemeinen nur im Prinzipe angenommen wird, daß eine Kommission gewählt werde.

ES bleibt für morgen immer noch die Frage offen, aus wie vielen Personen und wann die Wahl zu treffen sei.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich habe zur Begründung meines formalen Antrages nur das hinzuzusügen, daß die Abstimmung über den ersten Theil überhaupt voraussetzen würde, daß die Frage schon heute ans der Tagesordnung steht; das ist aber eben nicht der Fall. Das soll erst bezweckt weiden durch Annahme des 2. Antrages. Ich sehe mich daher bestimmt, an dieser meinen Anschauung festzuhalten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dann den Gegenantrag zu stellen, daß heute der erste Theil des Antrages nicht in Verhandlung genommen werde. Der Antragsteller sammt Jenen, die den Antrag unterschrieben oder unterstützt haben, sind berechtigt zn verlangen, daß der Antrag zur Abstimmung komme, weil das hohe Haus die Dringlichkeit ausgesprochen hat.

Abg. Dr. Görner: Es steht nicht auf der Tagesordnung, Durchlaucht, wie ich glaube, und erst wenn es aus der Tagesordnung steht, und nach der ersten Lesung ist es möglich, einen Antrag in formali zu stellen. Nachdem aber der Antrag nicht auf der Tagesordnung steht, glaube ich ist es geschäftswidrig, über den ersten Theil desselben abstimmen zu lassen.

Oberstlandmarschall; Der formale Antrag, wie die Kommission zu bestellen ist, ist einer nächsten Sitzung vorbehalten; aber im Allgemeinen muß ausgesprochen sein, ob eine Kommission gewählt werden soll oder nicht. Ich bitte einen Gegenantrag zu stellen, aber ich bin verpflichtet als Präsident die Anträge so zur Abstimmung zu bringen, wie sie mir eingereicht werden. Also ich bitte Jemand der Herren Vorredner, die dagegen sind, den Antrag zn stellen, und ich werde wissen, wie ich die Anträge zur Abstimmung einzureichen habe.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich bemerke, daß ein Antrag, den vorliegenden Antrag auf die nächste Tagesordnung zu stellen, als solcher vom Hause nicht ausgehen kann, weil nach der Bestimmung der Landesordnung die Bestimmung der Tagesordnung in der Competenzsphäre des hohen Präsidiums liegt.

Es wäre also nur der Antrag zu stellen, - und ich werde mir erlauben das zu thun, - daß das h. Präsidium ersucht werde, mit Umgangnahme der Drucklegung diesen Antrag für die nächste Sitzung auf die Tagesordnung zu stellen.

Oberstlandmarschall: Was die Drucklegung betrifft, hat das hohe Haus bereits ent-

schieben, davon Umgang zu nehmen. Die Dringlichkeit ist bereits ausgesprochen. Darüber kann ich natürlich nicht abstimmen lassen, was auf die Tagesordnung zu setzen ist, weil das mein Recht ist. Aber ich bin verpflichtet, den 1. Theil des Antrages zur Abstimmung zu bringen. Jenen, die dagegen sind, steht es frei, ihn fallen zu lassen.

Abg. Klier: Ich wollte mir nur erlauben auf den §. 37 der Geschäftsordnung hinzuweisen, der wirklich rechtfertigt, was Dr. Schmeykal gesagt hat. Es heißt nämlich:,, Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder Kommission beziehende Anträge" - hier liegt ein solcher Antrag vor - "einzelner Mitglieder müssen dem Oberstlandmarschall schriftlich überreicht und als Einlauf in der nächsten Sitzung bekannt gegeben werden. " Er ist überreicht worden und in der nächsten Sitzung als Einlauf bekannt gegeben worden. Aber über einen Solchen Einlauf ist es nicht möglich nach der Geschäftsordnung einen Beschluß zu Sassen. Denn da Spricht §. 47 für den Fall der dringenden Eile aus, daß dann die verschiedenen Beschlüsse gefaßt werden müssen. Diese können aber nur gefaßt werden, wenn der Antrag früher auf die Tagesordnung gefetzt worden ist. Heute ist er blos Einlauf und ist uns blos als Einlauf bekannt gegeben worden; ein Beschluß aber darüber scheint nach der Geschäftsordnung erst dann gesaßt werden zu können, wenn dieser Antrag, der heute als Einlauf vorliegt, auf die Tagesordnung gefetzt wird.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu erwiedern, daß das nicht möglich ist und auch nicht ausführbar; das h. Haus erst bestimmt die Dringlichkeit eines Einlaufes. Der Einlauf kommt,

wenn die Sache eingereicht wird, und das liegt gar nicht im Arbitrium des hohen Hanfes.

Das hängt vom Antragsteller oder demjenigen ab, der eine Eingabe bringt. §. 2, Punkt c entscheidet eben, wann von der Lesung Umgang genommen wird. Uibrigens ist dieser Streit ein sehr unerquicklicher, ich werde daher von der Lesung Umgang nehmen und die Sache für hente fallen lassen. (Bravo!) Ich thue es auch nur für heute und werde mich das nächste Mal nicht weiter belehren lassen. Die heutige Tagesordnung ist erschöpft, die nächste Sitzung findet morgen statt um 10 Uhr. Auf der Tagesordnung steht:

1.   Wahl einer Budgetkommission.

2.    Wahl jener Kommission, welche die Regierungsvorlage betreffs der Aufstellung von Vermittlungsämtern zu Vergleichsversuchen zwischen streitenden Parteien zu berathen hat. (Antrag des Hrn. Ritter Karl von Limbek).

3.   Landesausschußbericht betreffs der andauernden Ueberfüllung der Prager und Kosmanoser Irrenanstalt.

4.    Landesausschußberichtung wegen Organisinnig der Landes=Korrektionsanstalt.

5.     Landesausschußbericht über das Ergebuiß der Verhandlungen über die Uferversicherungen an der Eger zwischen Bauschowitz und Theresieustadt.

6.    Vorlage eines Gesetzes, womit für das Königreich Böhmen die in Betreff des Schubwesens im Reichsgesetze vom 27. Juli 1871 der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen erlassen werden.

Die heutige Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung 12 Uhr 52 M.

Karl Weinrich, Verifikator. Josef Sobotka, Verifikator. Sr. Karbasch, Verifikator.


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