Stenografická zpráva
o
IX. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, odbývaném dne 5. listopadu 1872.
Stenographischer Bericht
über die
IX. Sitzung ber ersten Jahres=Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872,
am 5. November 1872.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Klaudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a místopøedseda místodržitelství rytíø z Riegershofen.
Sezení poèalo o 11 hod. 45 min. dopoledne.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht Oberstlandmarschall Fürst Karl Auersperg.
Gegenwärtige: Oberstlandmarschall=Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Erc. der Statthalter Freiherr von Koller und der Statthalterei=Vicepräsident Ritter von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 45 Min.
Vormittags.
Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Fürst Karlos Auersperg: Mit allerhöchstem Entschluß vom 25. Oktober wurde der am 5. Mai vertagte Landtag wieder einberufen. Ich erkläre demnach den Landtag mit der heutigen Sitzung als eröffnet und begrüße die Herren Abgeordneten mit dem freudigen Vorgefühl, daß Ihre patriotische Thätigkeit für die Forderung des Landeswohles befriedigende Resultate haben wird.
Während unserer Vertagung haben schwere Leiden einen Theil des Königreiches betroffen, eine Seit undenklicher Zeit in Solcher Ausdehnung und so zerstörender Macht nicht erinnerliche Überschwemmung hat ihre verheerenden Wirkungen in fruchtbare Gegenden und unter betriebsame Bevölkerung getragen, hat häufig die Grundlagen des Eigenthums, mindestens aber die vollen Früchte langfährigen menschlichen Fleißes vernichtet und vielfach Menschenleben als Opfer des entfesselten Elementes hinweggerafft. Zur Linderung der augenblicklichen Noth und zur dringendsten Unterstützung hat der Landesausschuß die erste Hilfe ans Landesmitteln geboten, für welche Maßregel er Ihre Gutheißung in Anspruch nehmen wird. In eben So Schnellem Vorgang hat sich das Ministerium die Aufgabe gestellt, die Unterstützung und Schadloshaltung der Betroffenen durch öffentliche und Privatmittel herbeizuführen. Es wurde die unversiegbare Quelle des Wohlthätigkeitssinnes eröffnet, welcher sich im engeren wie im weiteren Vaterlante und auch außerhalb des Reiches allenthalben aufs Glänzendste bethätigte und in reichem Ausmaß Hilfe spendete, welche nur von der Reichsvertretung überboten werden konnte, welche in opferwilliger Fürsorge für unser beimgesuchtes Land bedeutende Summen zum Ersatz der erlittenen Verluste und zur Bewählgung der andauernden Erwerbsund Verlahrsstörung aus Staatsmitteln votirte.
Daut des großwüthig gewährten Hilfsmittel
und Dank der Energie und Umsicht der Landesregierung (Bravo!) konnte die Schwere des Unglückes wesentlich gemildert werden.
Der Landesvoranschlag für 73, der Ihrer Prüfung entgegensieht, wird nachweisen, daß die Anforderungen an den Landesfond für Schulzwecke eine beträchtliche Hohe erreichen. In weiterer Handhabung des bestehenden Gesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung von Volksschulen könnten diese Ansprüche auch eine bedenkliche Ausdehnung erlangen, ohne daß der Landesausschuß hiefür die Verantwortung zu tragen vermöchte.
Es wird sich daher empfehlen, das Gesetz mit solchen Bestimmungen zu ergänzen, welche in gleichem Maße für die Pflege des Schulunterrichtes wie für Beachtung der gebotenen Sparsamkeit ihre unbestreitbare Bedeutung und Geltung hätten.
Der legislativen Arbeit wird sich überhaupt ein reiches Feld öffnen und es wird die Zeit wohl genützt werden müssen, um in Erledigung der bevorstehenden Aufgaben den vorwiegenden Bedürfnissen nachzukommen.
In die Zeit, seit der hohe Landtag nicht versammelt war, siel eine Mandatsniederlegung und zwar im Wahlbezirke der Stadt Rumburg, welche durch Neuwahl ersetzt wurde, und es findet sich, dem landesherrlichen Rufe folgend, jene Macht des Patriotismus und der Loyalität in diesem Saale vereinigt, welche zurn Wohle des Landes und zur Wahrung seiner vitalen Interessen die Pflicht des Mandates mit strenger Gewissenhaftigkeit ausübt, und mit männlicher Treue bei der übernommenen Aufgabe ausharrt.
Oberstlandmarschall: Den unwandelbaren Gefühlen der Anhänglichkeit und fester Treue gegen den Herrscher, deren Kundgebung wir dem Beginne unseres Werkes voranstellen, haben wir auch das lebhafte Dankgefühl beizufügen, für die Huld und Gnade, mit welcher das väterliche Herz
den bedrängten Landeskindern unmittelbare Hilfe zuwenden ließ. Erfüllt von diesen Empfindungen stimmen Sie ein in den begeisterten Ruf: Hoch lebe unser allergnädigster Kaiser und König Franz Josef I. Hoch! Hoch! Hoch!
Sláva našemu císaøi a králi. Sláva! Sláva! Sláva!
Ich ersuche für die heutige Sitzung als Verifikatoren in Funktion zu treten die Herren: Sobotka, Weinrich und Kardasch, und muß zugleich bemerken, daß, sofern das hohe Hans nicht die Wahl des Verifikations=Ausschußes überhaupt zu erneuern findet, in der Kurie der Landgemeinden die Wahl eines Mitgliedes in den Verifikationsausschuß an Stelle des Landesausschußbeisitzers Dr. Alter einzutreten haben wird, welche Wahl ich nach Schluß der Sitzung vornehmen zu wollen bitte. Die Geschäftsprotokolle der 6, 7. und 8. Sitzung dieser Session vom 2., 3. und 4. Mai I. J. sind noch nicht zur Agnoszirung gelangt; ich stelle daher die Umfrage, ob irgend ein Anstand gegen dies Protokoll besteht.
Wenn kein Anstand erhoben wird, so sind sie als agnoszirt zu betrachten, sie sind agnoszirt. Nachstehende in dieser Sitzung gefaßte Landtagsbeschlüße haben die a. h. Sanktion erhalten:
1. Der Landtagsbeschluß wegen Ausschreibuung u. Einhebung eines Ergänzungszuschlages von 3 % zur Landesumlage pro 1872.
2. Der Gesetzentwurf, womit 48 Gemeinden Böhmens die Einhebung von Umlagen bewilligt wurde.
Der Landtagsabgeordneter für Rumburg, Herr Tietz, hat fein Mandat niedergelegt und wurde die Neuwahl für diese Stadt am 19. Oktober vorgenommen; der Bericht über den Wahlakt steht heute an der Tagesordnung.
Herr Abgeordnete Graf Rudolf Morzin ersucht aus Gesundheitsrücksichten um einen Urlaub von 4 Wochen. Ich bitte das hohe Hans zn erkennen zn geben, ob der Urlaub bewilligt wird. Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür find, die Hand zu erheden.
(Geschieht. ) Angenommen.
Graf Boos=Waldek bittet in dringenden Familienangelegenheiten um 14tägigen Urlaub, ich bitte diejenigen Herren, die zustimmen, die Hand zn erheben - sich von ihren Sitzen zu erheben.
(Geschieht. ) Er ist abgeschlagen.
Ich habe ferner die Mittheilung zu machen, daß ich in dringenden Geschäftsangelegenheiten dem Grafen Chotek, dem Grafen Franz Salm einen 5tägigen Urlaub und dem Fürsten Schönburg einen 3tägigen Urlaub ertheilt habe. Ferner ist der Landtagsabgeordnete Ritter von Hasner mit dem Zugeständniß eines 5tägigen Urlaubs abwesend.
Se. Excellenz Graf. Hartig mit einem 4tägigen Urlaub wegen deingender Familienangelegenheiten und der abgeordnete Dr. Groß mit 8tägigem Urlaub wegen unauffchiebbacer Dienstgeschäfte, Graf
Kinský hat ebenfalls einen 5tägigen Urlaub genommen wegen Unwohlseins. Abgeordneter von Stark und Kobinger entschuldigen ihre Abwesenheit für die nächste Sitzung. Freiherr von Heuneberg entschuldigt die Abwesenheit für die heutige Sitzung. Das Amt der Ordner haben übernommen der Landesausschußbeisitzer Ritter von Peche und Dr. Schmeykal.
Am 13. Juli I. J. ist mir folgendes Schreiben von Seiner Exzellenz dem Statthalter zugekommen:
Sekretär Dr. Schmiedt (liest): Durchlauchtig hochgeborener Fürst!
Das Präsidium des Hauses der Abgeordneten hat die folgenden Abgeordneten aus Böhmen und zwar: Dr. Franz Brauner, Dr. Josef Esop, Dr. Eduard Grégr, Dr. Franz Kralert, Johann Kratochwil, Dr. Robert Nittinger, Dr. Josef Stanislaus Prachenský, Dr. Franz Ladislaus Rieger, Dr. Ant. Schmiedt, Dr. Anton Sladkowský), Christian Stefan, Dr. Jaroslaw Trojan und Dr. Johann Žák unterm 22. v. M. aufgefordert binnen 14 Tagen im Abgeordnetenhause zu erscheinen, oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
Nachdem dieselben dieser Aufforderung weder in der einen noch in der anderen Beziehung nachgekommen find, ist laut der an Seine Excellenz den Herrn Minister des Inneren gelangten Mittheilung des gedachten Präsidiums die Folge des §. 4 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Reichsrathes in Kraft getreten, wornach die genannten Abgeordneten als ans dem Hause der Abgeordneten ausgetreten zu betrachten sind.
Ich habe die Ehre Eurer Durchlaucht hievon in Folge des Erlasses Seiner Excellenz des Herrn Ministers des Inneren vom 17. Juni 1872, Z. 2982 M. J., zur gefälligen Kenntnißname die Mittheilung zu machen.
Genehmigen Euere Durchlaucht die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung, mit der ich verharre
Eurer Durchlaucht
ergebenster Diener
Koller.
Prag am 9. Infi 1872.
Oberstlandmarschall: Die Versammlung nimmt dieses vorläufig zur Kenntniß.
Bitte bekannt zu geben den Ausweis über jene Vorlagen, welche im Drucke zur Vertheilung gelangt sind.
Landtagssekretär (liest): Vertheilung am 5. November 1872.
270 Regierungsvorlage mit dem Gesetzentwurfe auf Einführung von Vermittlungsämtern zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien.
256. Landesvoranschlag für das Jahr 1873.
237. Bericht des Landesausschußes mit der Eingabe des Bezirksausschußes in Beraun betref-
fend die Regelung des landwirtschaftlichen Wandernnterrichtes.
245. Bericht des Landesausschußes über das Gesuch der Gemeinde Sudomìø und Lhota um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und Zuweisung zum Bezirke Písek.
254. Bericht des Landesausschußes mit dem Gesuche der Gemeinde Labaun um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Liban und Zutheilung zu dem Jièiner Gerichtssprengel.
273. Bericht des Landesansschußes betreffs der andauernden Uiberfüllung der Prager und Kosmanoser Irrenanstalt.
230. Bericht des Landesausschußes über das Ergebniß der bisherigen Verhandlungen im Betreff der auszuführenden Uferversicherungen an der Eger zwischen Bauschowitz und Theresienstadt.
52 ai. 1871. Zum Berichte Nr. 285-1872.
Bericht des Landesansschußes betreffend die Pensionirung der an den höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalten Tetschen=Liebwerd und Tabor angestellten Lehrer.
283. Bericht des Landesansschußes wegen Reorganisirung der Landescorrectionsanstalt.
Stenographische Berichte der 3. bis incl. 8. Sitzung.
Geschäfts=Protokolle der 1. bis 8. Sitzung.
Geschäftseinlauf vom 4. Mai bis 3. November.
Oberstlandmarschall: Ich habe noch mitzutheilen, daß ich unterlassen habe zu sagen, daß der Landesabgeordnete Freiherr von Pretis wegen Unwohlseins entschuldigt ist. Wir gehen zur Tagesordnung über.
Der erste Punkt ist der Vortrag der Wahlgerichte. Ich ersuche Herrn Dr. Schmeykal dieselben vorzutragen.
Dr. Schmeykal: Wie dem hohen Landtage mitgetheilt worden ist, hat der frühere Abgeordnete
Herr Tietz für Rumburg sein Mandat niedergelegt. Es ist daher am 19. Oktober 1872 die nöthig gewordene Nachwahl vorgenommen worden, wobei sich 109 Wähler betheiligt haben. Von diesen wurde Dr. Wilh. Woratschka mit 108 Stimmen gewählt.
Dabei wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Vorschriften beobachtet und der Landesausschuß beantragt, das hohe Haus wolle die Wahl des Dr. W. Woratschka zum Abgeordneten der Stadt Rumburg agnosziren und den Gewählten zum Landtage zulassen.
Zemský sekretáø: Zemský výbor èiní návrh, slavný snìm raèiž volbu pana Dr. Woratschky za poslance mìsta Rumburk za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zn diesem Antrage das Wort?
Da dies nicht der Fall ist, bitte ich nm die Abstimmung. Ich ersuche diejenigen Herren, welche
die Wahl agnosziren, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Dr. Schmeykal: Im Namen des Landesansschußes habe ich die Ehre den Bericht zu erstatten über die Prüfung des Wahlaktes des Hrn. Friedrich R. v. Leitenberger, Abgeordneten des Wahlbezirkes Rochlitz=Starkenbach.
Bei der am 20. April vorgenommenen Wahl sind 475 Wähler erschienen, und wurden hiebei 269 Stimmen für Hrn. R. v. Leitenberger, Fabriksbesitzer in Kosmanos, 204 für Hrn. Johann Graf Harrach, Großgrundbesitzer, abgegeben. Zwei Stimmzettel blieben unausgefüllt, so daß Herr R. v. Leitenberger mit absoluter Majorität gewählt erscheint. Gegen die Giltigkeit dieser Wahl sind vom Vorsitzenden der Starkenbacher Wahlkommission, Herrn Rudolf Schaller, Bedenken erhoben worden.
Es wurde Protest eingelegt gegen die Wahl aus folgenden zu Protokoll gegebenen Gründen.
1. Ist bei Verfassung der Wählerliste in Rochlitz=Starkenbach dem Wortlante des § 18 der Wahlordnung nicht nachgekommen worden, indem nach lit. B. des angezogenen §. Leute, die wegen eines ans Gewinnsucht begangenen Verbrechens in Untersuchung waren, ihr Wahlrecht verlieren; in den Rochlitzer Wählerlisten aber Franz Enge Nr. C. 13 ans Grenzdorf verzeichnet vorkommt und faktisch gewählt hat, der wegen Wilddiebstahls in Untersuchung steht.
Es ist demnach zu vermuthen, daß ähnlicher Fälle mehrere sein können.
2. Ist Wenzel Hartig in Ober=Rochlitz Nr. C. 35 seit geraumer Zeit gestorben und doch ist er nicht nur als Wähler eingezeichnet, sondern kommt auch der Stimmzettel als abgegeben vor.
3. Ist in der Wählerliste Magdalena Blahout in Nieder=Rochlitz eingezeichnet, welche Schon vor der Verfassung der Rochlitzer Wählerlisten ihre Befähigung als Wählerin durch grundbücherliche Uibertragung ihres Besitzstandes an ihren Sohn verloren hatte und hatte dieselbe doch ihren Stimmzettel abgegeben.
4. Es wurden den Wählern bereits mit dem Namen des Kandidaten Friedrich Ritter v. Leitenberger ausgefüllte Stimmzettel vom Rochlitzer Bürgermeister zugestellt.
Der Landesausschuß hat bei Prüfung des Wahlaktes sub 26. April 1872 von den ad 1, 2 und 3 erhobenen Mängeln, weil dieselben auf das Wahlresultat nicht von entscheidendem Einfluße sind, abgesehen; in Bezug aber auf den ad 4 erhobenen Anstand, daß au die Wahlberechtigten in Rochlitz bereits mit dem Namen des Kandidaten ausgefüllte Stimmzettel zugestellt worden fein sollen, beschlossen, die k. k. Statthalterei um Einleitung näherer diesbezüglicher Erhebungen zu ersuchen.
Diesem Ersuchen hat die hochlöbliche k. k. Statthalterei entsprochen und das Resultat der gepflogenen Erhebungen mit Note pom 6. Juni l. J.,
Z. 26921, dem Landesansschuße mitgeteilt. Das Resultat der bezüglichen Erhebungen geht dahin, daß die vom k. k. Starkenbacher Bezirks-Hauptmanne dem Rochlitzer Gemeindevorstande in Rochlitz übertragene Zustellung der Wahlzettel und Legitirnationskarten von mehreren Mitgliedern der Gemeindevertretung besorgt worden sei, welche denjenigen Wählern, die des Schreibens unkundig, oder im Schreiben weniger gewandt waren, auf ihren Wunsch oder Bitte in der Ausfüllung der Wahlzettel behilflich waren.
Der einvernommene Gemeindevorstand von Rochlitz, sowie die mit der Austragung der Wahlzettel betrauten Mitglieder der Gemeindevertretung protestiren gegen die Zumuthung, Wahlzettel vorderen Abgabe an die Wähler ausgefüllt oder deren Ausfüllung zugelassen und den betiessenden Wahlberechtigten mit dem Namen des Kandidaten bereits versehene Wahlzettel übergeben zu haben, wohl aber geben sie zu, daß sie denjenigen Wählern, von welchen sie darum angegangen worden sind, in der Ausfüllung der Wahlzettel behilflich gewesen sind, ohne sie zur Wahl bestimmt zu haben.
Der k. k. Bezirkshauptmann in Starkenbach klärt den Umstand, warum die Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel nicht nach Vorschrift des §. 8 des Gesetzes vom 17. Jäner 1870 durch die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde Stattgefunden hatte, damit auf, daß er wie bei früheren Landtags- und Reichrathswahlen auch diesmal die Legitimationskarten und Stimmzettel dem Bürgermeister in Rochlitz mit dem Austrage übersendete, dieselben den Wählern zustellen zu lassen and die betreffenden Zustellungsbögen bei der Wahl selbst dem landesfürstlichen Wahlkommissar zu übergeben.
Der k. k. Bezirkshanptmann deutet darauf hin, daß die Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel wohl die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde an die Wähler zu veranlaffen hat, von einer unmittelbaren Zustellung selbst sei im Gesetze keine Rede. Bei der großen Ausdehnung der Gemeinde Rochlitz im Gebirge, wo man im Frühjahre beim Aufthauen des Schnees oft Stunden braucht, um von einer Chaluppe zur anderen zu gelangen, hätte der eine Postbote in Rochlitz nicht genügen können, um alle Zustellungen au die Wähler in so kurzer Zeit zu bewirken; die Gemeindeboten seien diesfalls die geneigtesten Personen in Rochlitz überdies darum, weil bei den massenhast gleichen Namen leicht irrige Zustellungen stattfinden konnten. Der k. k. Bezirkshauptmann bezieht sich auch daranf, daß diese Art der Zustellungsdurchführung mit dem §. 106 Gesch. O. der ehemaligen Bezirksämter im Einklange stehe, wonach Zustellungen an die Parteien außer dem Amtsorte durch die Post oder die Gemeindevorsteher ftattzufinden haben.
Uiber die Zustellung enthält allerdings der §. 8 in Verbindnng mit §. 18 des Gesetzes vom 17.
Jäner 1870 nur die Bestimmung, daß die unmittelbare landesdürstliche politische Behörde die Legitimationskarten und Stimmzettel zuzustellen hat, es ist aber im Gesetze nicht näher vorgeschrieben, ob die Durchführung dieser Zustellung lediglich durch die Amtsorgane der politischen Behörde, durch die k. k. Post oder auch durch die Gemeindeorgane zu geschehen hat, wobei sich nicht in Abrede stellen läßt, daß die Zustellung durch Gemeindevorstände die kürzeste und sicherste Form* derselben ist. Hiernach kann in der Intervention von Mitgliedern der Gemeindevertretung bei der Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel ein gesetzliches Bedenken gegen die Giltigkeit der Wahl nicht gefunden werden und dieses um so weniger, als die gepflogenen Erhebungen einen diese Giltigkeit in Frage Stellenden Vorgang bei der Ausfüllung der Stimmzettel nicht konstatiren, vielmehr nichts anderes feststeht, als das, daß, wo eine solche Ausfüllung wirkliech erfolgte, sie nur über Wunsch und Einverständniß der Wähler, namentlich derjenigen erfolgte, die des Schreibens nicht kundig waren, daß ein Solches Vorgehen die Freiheit der Wähler nicht beirren kann; zudem ist jeder Wähler Seines Rechtes bewußt, daß, wenn er ihn ausgefüllt hat, ihn zu ändern wohl in der Lage ist, dies bedarf einer näheren Nachweifuug wehl nicht. Nicht unwesentlich erscheint es hiemit, darauf hinzuweisen, daß die Disparität der Schriftzüge auf den Zetteln für die vom Gegner behauptete homogene Ausfüllung derselben spreche und daß solche Zeichen, die früher den Namen Leitenberger trugen, in Harrach umgewandelt werdeu, welcher letztere Umstand nach den erhobenen Umständen einen intensiven Einfluß bei der Wahl gehabt hat, welche damit gedroht habensollen, daß jenen Wählern, welche nicht für den Grafen Harrach stimmen, der Eintritt in dessen Wälder verwehrt werden soll, (hört!) Nachdem ein ungesetzlicher Vorgang nicht vorliegt, erlaubt sich der hohe Landesauslchuß den Antrag zu stellen, die Wahl des Abgeordneten Leitenberger für Rochlitz und Starkenbach als giltig anzuerkennen und den Gewählten zum Landtage zuzulassen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand darüber das Wort? wenn nicht, so bitte ich darüber abzustimmen und Diejenigen, die die Wahl agnosziren, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
2. Punkt der Tagesordnung ist die Regierungsvorlage mit dem Gesetzentwurfe auf Einführung von Vermittlungsämtern zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien. Ich bitte die diesbezügliche Zuschrist zu verlesen.
Landtagssekretär Schmidt liest: Durchlauchtig hochgebotener Fürst! Ich habe die Ehre Euer Durchlaucht in der Nebenlage den Gesetzentwurf, wodurch Bestimmungen in Ansehung der Vermittlungsämter zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien erlassen werden sollen, mit dem Ersuchen mitzutheilen, diesen Gesetzentwurf als Regierunigsvor-
lage an den Landtag gelangen zu lassen. Genehmigen Euer Durchlaucht den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung, mit der ich verharre Euer Durchlaucht ergebenster Diener Koller.
Prag, 14. Oktober 1872.
Der Gesetzentwurf ist vertheilt und ich werde deshalb von der Verlesung Umgang nehmen.
Abgeordneter Wolfrum: Ich bitte ums Wort.
Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Regierungsvorlage einer Kommission von 9 Mitgliedern, je 3 gewählt durch die Kurien des ganzen Landtages, zur Berichterstattung zugewiesen werde, und daß die Wahl dieser Kommission am nächsten Sitzungstage stattfinden möge.
Zemský sekretáø: Pan Dr. Wolfrum èiní návrh, aby vládní pøedloha odevzdána byla komisi 9 èlenù, jež by každá kurie vohla po tøech a aby volba se stala v nejblíže pøíštím sezení.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über den Antrag das Wort? Wenn nicht, so bringe in denselben zur Abstimmung. Zuerst, zur Unterstützung desselben, bitte ich die Hand zu erheben. Der Antrag ist so zahlreich unterstützt, so daß ich ihn als angenommen betrachte.
Der 3. Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesvoranschlag für das J. 1873. Der Landesausschußbeisitzer Dr. Waldert wird ersucht, den Beucht vorzutragen.
Dr. Waldert: Hoher Landtag!
Der Landesausschuß hat die Ehre, dem hohen Landtage den Landesvorauschlag für das Jahr 1873 sammt Spezialvorauschlägen für den Domestikalfond, für den Landesfond, für den Bubenèerfond, den Gebärhausfond, den Findelhaus=, den Irrenhaus= und den Zwangsarbeitshausfond zur verfassungsmäßigen Behandlung mit dem ergebenen Antrage zu unterbreiten: Hoher Landtag geruhe denselben der Budgetkommission zur Vorberathung zuzuweisen.
Prag, am 7. Oktober 1872.
Der Oberstlandmarschall: Auersperg m. p.
Dr. Waldert m. p.
Zemský sekretáø (ète. ): Zemský výbor klade sobì za èest pøedložiti slavnému snìmu k ústavnímu vyøizení rozpoèet pro rok 1873 spolu se zvláštními rozpoèty pro fond domestikální, zemský, bubenèský, pro fond porodnice, nalezince, bláznice a káznice, a navrhuje: slavný snìm ráèiž jej odkázati komisi budgetni k pøedbìžné poradì.
Landesausschußbeisitzer Waldert: Es ist allerdings im vorigen Abschnitt der Landtagssession eine Kommission gewählt worden und dieselbe hätte wohl auch in der gegenwärtigen Session ihre Thätigkeit fortzusetzen; nachdem aber diese Kommission ihren Bericht erstattet hat, wird man sie wohl als erloschen betrachten können, es wird sich daher die
Notwendigkeit herausstellen, eine neue Budgetkommission zu wählen. In dieser Beziehung erlaube ich mir den Antrag, daß, wie herkömmlich immer geschehen ist, die Budgetkommission aus 21 Mitgliedern bestehen möge, gewählt aus den 3 Kurien des ganzen Landtages von je 7 Mitgliedern und daß jedenfalls die Wahl dieser Kommission am nächsten Sitzungstage stattfinden möge.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über diesen Punkt zu Sprechen? Ich bitte den Antrag zu unterstützen, wer ihn unterstützt, möge die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich bitte nunmehr um die Abstimmung. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Der nächstfolgende Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Bericht des Landesausschußes über die Eingabe des Bezirksausschußes in Beraun, betreffend die Regelung des landwirthschaftlichen Wanderunterichtes. Der Herr Landesausschußbeisitzer Theumer wird ersuicht, den Bericht vorzulesen.
Landesausschußbeisitzer Theumer:
Hoher Landtag! Der Landesausschuß beehrt Sich dem hohen Landtage die vom Bezirksausschüse in Beraun in Angelegenheit der Regelung des landwirtschaftlichen Wanderunterrichtes überreichte Eingabe im Nachhange zum hierortigen Berichte vom 15. September 1869, Z. 16485 vorzulegen und dem hohen Landtage zugleich zur Kenntniß zu bringen, in welcher Weife der Landesausschuß bei der Erledigung der in dieser Frage eingelaufenen Petitionen bisher vorgegangen ist. Der Landesausschuß hat nämlich die diesfälligen Peti tionen in dem Sinne erledigt, daß er der Ansicht fei, daß nicht das Land, beziehungsweise der Landesfond, sondern andere Quellen und zwar vor Allem die Bezirksfonde berufen seien, die Kosten des landwirtschaftlichen Wanderunterrichtes zu tragen und daß überhaupt bei diesem Institute dieselben Grundsätze anzuwenden seien, wie bei den niederen Ackerbauschulen, deren Erhaltung nicht dem Landesfonde, sondern den betreffenden Interessentenkreisen, zu deren Vortheil die Anstalten errichtet wurden, zufallt. Aus diesen Gründen und insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der hohe Landtag in dieser Frage eine prinzipielle Entscheidung bisher noch nicht gefällt hat, blieb dem Landesausschuße nichts anderes übrig, als die petirenden Bezirksausschüsse aufzufordern, im Falle des Bedürfnisses den landwirthschaftlichen Wanderunterricht nach den von der k. k. patiotisch=ökonomischen Gesellschaft herausgegebenen Anleitungen einzurichten und hiebei dafür Sorge zu tragen, die damit verbundenen Kosten aus einheimischen Mitteln entweder aus dem Bezirksfonde oder aus freiwilligen Beiträgen der Privaten aufzubringen.
Oberstlandmarschall: Jetzt kommt der Bericht des Landesausschußes über das Gesuch der Gemeinden Sudomìø und Lhota um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und um Znwei-
sung zu dem Gerichtsbezirke Pisek. Dr. Schmeykal wird ersucht, den Bericht vorzutragen.
Dr. Schmeykal: Aus den Verhandlungsakten, welche von Seite des k. k. Justizministeriums dem Landesausschuße vorgelegt worden sind, ist zu entnehmen, daß die Gemeinden Sudomìø und Lhota bereits im Jahre 1860 die Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und ihre Zuweisung zum Gerichtsbezirke Pisek angesucht haben, und es ist auch von den Behörden anerkannt worden, daß die Uiberweisung in den andern Gerichtssprengel im wahren Interesse beider Gemeinden gelegen sei, jedoch ist die Realisirung dieses Wunsches in jenem Zeitpunkte wegen der damals erwarteten neuen Organisirung der Behörden vertagt, weil man befürchtete, daß bei der Organisirung auch andere Gebietseintheilungen getroffen werden konnten.
Indeß ist das Gesetz vom 11. Juni 1868, Z. 59 des Reichsgesetz=Blattes erschienen, welches bei der Organisirung der Bezirksgerichte die bisherige territoriale Einteilung der Einzelugerichte unberührt ließ, und haben beide Gemeinden ihre Bitte um Ausscheidung vom Wodòaner Gerichtssprengel und Zuweisung zum Gerichtsbezirke Pisek erneuert.
Die Gründe für die Ausscheidung der beiden Gemeinden, von denen Sudomìø 209 und Lhota 110 Einwohner zählt, bestehen darin:
1. Die nähere Lage an Pisek. Pisek ist 1 6/8 Meilen, Wodòan 2 6/8 Meilen von den beiden Gemeinden entfernt; ein weiterer Grund hiefür ist der häufige Verkehr mit der Stadt Pisek, während mit Wodòan, mit Ausnahme der nothwendigen Gänge zu Gericht, ein anderweitiger Verkehr nicht stattfindet.
Es spricht weiterhin dafür der Umstand, daß die beiden Gemeinden größtentheils zur Pfarre Kestøan im Bezirke Pisek eingeschult und eingepfarrt sind und daß durch die Errichtung einer Eisenbahnstation in Raèic auch die Verbindung dieser Gemeinden mit Pisek erleichtert worden ist.
Auch von Seite der k. k. Behörden werden die Angaben der Bittsteller bestätigt und das Einschreiten derselben befürwortet mit Ausnahme des Bezirksgerichtes Wodòan, welches feine Besorgniß über die aus der Ausscheidung dem Gerichte erwachsenden Mehrarbeiten geäußert hat. Das Obergericht hat inzwischen bemerkt, daß diese Besorgniß weder maßgebend, noch bei den geringen Gerichtsgeschäften der beiden Gemeinden, welche mit einer großen Einwohnerzahl ohnehin nicht dotirt sind, grundhältig sind.
Was die Bezirksvertretungen betrifft, so haben sie keine Einwendungen gegen das vorliegende Ansuchen erhoben. Daher glaubt der Landesausschuß die Bitte der Gemeinden vor dem hohen Landtage vertreten zu können.
Der hohe Landtag wolle beschließen, daß das von den Gemeinden Sudomìø und Lhota überreichte Gesuch um Ausscheidung ans dem Gerichtsbezirke
Wodòan und Zuweisung zum Gerichtsbezirke Pisek im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Z. 59 R. =G. =B., mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet werde, daß Orts= und Verkehrsverhältnisse die Zuweisung der Gemeinden Sudomìø und Lhota an den Gerichtsbezirk Pisek Sehr wünscheuswerth erscheinen lassen.
2. Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Gemeinden Sudomìø und Lhota aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und deren Vereinigung mit dem Gerichtsbezirke Pisek.
Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 25. Juli 1864, Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen anzuordnen, wie folgt:
§. 1. Aus dem Gerichtsbezirke Wodòan werden die Gemeinden Sudomìø und Lhota ausgeschieden und mit dem Gerichtsbezirke Pisek vereinigt.
§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der Gemeinden Sudomìø und Lhota aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und deren Vereinigung mit dem Sprengel des städt. =deleg. Bezirksgerichtes zu Pisek in Wirksamkeit.
§. 3. Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Ich bemerke, daß ein weiterer legislativer Vorgang gegenüber den Bestimmungen der Landtagswahlordnung in Folge dieser Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wodòan, beziehungsweise der Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Pisek nicht nothwendig erscheint, und zwar deßhalb, weil die beiden Gemeinden dem vereinigten Wahlbezirke Wodòan= Pisek angehören.
Zemský sekretáø ète: Zemský výbor navrhuje následující zákon, daný dne.. pro království èeské, ježto se týèe vylouèení obcí Sudomìøe a Lhoty z obvodu okresního zastupitelstva vodòanského a jich pøivtìlení k obvodu okresního zastupitelstva píseckého.
K návrhu snìmu èeského vidí se Mnì v základì §§. 2. a 5. zákona o okresních zastupitelstvích, daného dne 25. èervence 1864, (è. 27 zákonù a naøízení pro království èeské) naøíditi takto:
§. 1. Obce Sudomìø a Lhota se z obvodu okresního zastupitelstva vodòanského vyluèují, a k obvodu okresního zastupitelstva píseckého pøivtìlují.
§. 2. Zákon tento nabude platnosti dnem, kdy obce Sudomìø a Lhota budou z obvodu soudního okršlku vodòanského vylouèeny, a k mìstskému delegovanému okresnímu soudu v Písku pøivtìleny.
§. 3. Ministrovi vnitra ukládá se provedení tohoto zákona.
Oberstlandmarschall: Wenn kein Antrag gestellt wird über die formelle Behandlung,
nehme ich an, daß die hohe Versammlung in die Vorberathung einzugehen wünscht und in diesem Falle ersuche ich den Herrn Berichterstatter, das Gesetz vorzulesen.
Dr. Schmeykal: Ich werde mir erlauben zunächst die Resolution, welche die Empfehlung der angestrebten Ausscheidung gegenüber der Regierung ausspricht, in Behandlung zu ziehen. Es wird von Seite des Landesausschußes der Antrag gestellt, der hohe Landtag möge beschließen, das von den Gemeinden Sudomìø und Lhota überreichte Gesuch um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und Zuweisung zum Bezirke Pisek wird im Sinne des §. 2, des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Z. 59 des Reichsgesetzblattes mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß die Orts- und Verkehrsverhältnisse die angestrebte Ueberweisung erwünscht erscheinen lassen.
Zemský sekretáø (ète): Oddìlení první návrhu:
Žádost obcí Sudomìøe a Lhoty, aby byly z obvodu soudního okršlku vodòanského vylouèeny a k obvodu soudního okršlku píseckého pøivtìleny, bud' ve smyslu §, 2. zákona daného dne 11. èervna 1868, èís. 59 øís. zák. podána slavné vláde s tím dobrým zdáním, že žádané pøivtìlení to z pomìrù místních a obchodních jeví se býti velice žádoucím.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort?
Da dieß nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung; diejenigen, welche dafür sind, mögen die Hand erheben. (Geschieht. ) (Angenommen. )
Dr. Schmeykal: Wir gehen nun über zum gleichzeitig beantragten Gesetzentwurf. §. 1 dieses Gesetzes soll lauten: Ans dem Gebiete der Bezirksvertretung Wodòan werden die Gemeinden Sudomìø und Lhota ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Pisek vereinigt.
Zemský sekretáø (ète): §. 1. Obec Sudomìø a Lhota se z obvodu okresního zastupitelstva vodòanského vyluèují a k obvodu okresního zastupitelstva píseckeho pøivtìlují.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, bitte ich um Abstimmung, diejenigen, welche zustimmen, mögen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Dr. Schmeykal: Als §. 2 wird beantragt: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der Gemeinden Sudomìø und Lhota aus dem Gerichtsbezirke Wodòan und deren Vereinigung mit dem Sprengel des städtisch= delegirten Bezirksgerichtes in Pisek in Wirksamkeit.
Zemský sekretáø (ète): §. 2. Zákon tento nabude platnosti tím dnem, kdy obce Sudomìø a Lhota budou z obvodu soudního okršlku vodòanského vylouèeny a k mìstskému delegovanému okresnímu soudu v Písku pøivtìleny.
Oberstlandmarschall: Wenn nichts er-
innert wird, bitte ich um Abstimmung. Jene Herren, welche dafür sind, mögen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Dr. Schmeykal: §. 3. Der Minister des Innern wird mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Zemský sekretáø (ète): §. 3. Ministrovi vnitra ukládá se provedení tohoto zákona.
Oberstlandmarschall: Die Annahme dieses §. ist Selbstverständlich.
Dr. Schmeykal: Als Eingang wird vorgeschlagen: Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend das Gesuch der Gemeinden Sudomìø und Lhota um deren Ausscheidung ans dem Gerichtsbezirke Wodòan und Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Pisek.
Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, nehme ich an, daß der Titel angenommen ist.
Dr. Schmeykal: Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 24. Juni 1864 Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen anzuordnen, wie folgt:
Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, nehme ich an, daß der Eingang angenommen ist.
Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir dem hohen Landtage den Antrag zu unterbreiten, dieses Gesetz sofort auch in dritter Lesung der Erledigung zuzuführen.
Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche den Antrag in dritter Lesung anzunehmen übereinstimmen, ersuche ich die Hand zn erheben. (Angenommen).
Dr. S ch m e y k a l: Ein gleicher Ausscheidungsfall betrifft die Gemeinde Labaun, welche aus dem Gerichtssprengel Liban in den Jièíner übertreten will. Die Gemeinde Laboun beruft sich zur Motivirung dieses Ansuchens aus die schlechten Kommunikationsverhältnisse mit dem Gerichtsorte Liban.
Wie behördlicher Seits bestätigt wird, ist zwar die Entfernung von Labami nach Liban nach der Luftlinie etwas geringer als von Labaun nach Jièín, dennoch erscheint die Kommunikation mit der Stadt Jièín für die Labauner Dorfinfassen kürzer und bequemer, weil zwischen Labaun und Liban keine gerade Strassenverbindung besteht, Sondern nur Schlechte bei sehr trockenem Wetter fahrbare Feldwege, daher die Dorfbewohner gezwungen sind, zur Winterszeit oder bei Regenwetter den Umweg über Kopidlno nach Liban zu benützen.
Nach der letzten Volkszählung hat die Gemeinde Labaun 207 Einwohner, welche fast einzig und allein Ackerbau betreiben und mit dem Absatze ihrer landwirthschaftlichen Produkte auf die Stadt Jièín als nächsten Marktort angewisen sind, hingegen mit der Stadt Liban in keinem geschäftlichen Verkehre stehen.
Für die angesuchte Ausscheidung spricht ferner auch der Umstand, daß Labaun früher zu dem vereinigten Dominium Tuø und Zbìø gehörte und im Jahre 1850 allein dem Libaner Gerichtsbezirke zugewiesen wurde, während alle übrigen Gutsgemeinden mit Ausnahme von Zber dem Jièíner Gerichtsbezirke einverleibt worden sind.
In Berücksichtigung dieser Verhältnisse haben sämmtliche politischen und Gerichtsbehörden das Einschreiten der Gemeinde Labaun befürwortet, und auch die betheiligten Bezirksvertretungen in Liban und Jièín keine Einwendung erhoben.
Es liegt lediglich eine Eingabe der Städtgemeinde Liban vor, in welcher die angestrebte Ausscheidung der Gemeinde Labaun beanständet und angeführt wird, daß Labaun über 20 Jahre dem Libaner Gerichtsbezirke angehört, ohne daß während dieser Zeit eine Klage hierüber laut geworden Sei, und daß bei Zutheilung jener Gemeinde nach Liban sicherlich alle maßgebenden Umstände wohl erwogen worden sind.
Der Landesausschuß erachtet jedoch gleichfalls das Ansuchen der Gemeinde Labaun zu unterstützen, indem er die dem Gutachten aller übrigen kompetenten Vertretungen und Behörden entgegengesetzte Ansicht der Stadtvertretung von Liban nicht für maßgebend halten kann.
Schließlich erlaubt sich der Landesausschuß noch zu bemerken, daß die fragliche Ausscheidung der Gemeinde Labaun eine Aenderung der Landtagswahlordnung nicht involvire, weil nach §. 7 ad 40 L. =W. =O. die früheren politischen, dermal Gerichtsbezirke Jièín, Lomnic, Sobotka, Liban zusammen einen Wahlbezirk bilden.
Unter Vorlage der sämmtlichen Verhandlungsakten wird daher der Antrag gestellt:
Hoher Landtag wolle beschließen: I.
Das von der Gemeinde Labaun überreichte Gesuch um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Liban und Zutheilung zu dem Bezirksgerichtssprengel Jièín wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr. 59 R. =G. =Bl., mit dem Gutachten an die h. Regierung geleitet, daß die Verkehrsverhältnisse der erwähnten Gemeinde diese Ueberweisung wünscheuswerth erscheinen lassen. II. Gesetz
vom........
wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend he Ausscheidung der Gemeinde Labaun ans dem Bezirksvertretungsgebiete Liban und deren Vereininigung mit dem Bezirksvertretungsgebiete Jièín.
Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 25. Juli 1864 (Nr. 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen) anzuordnen, wie folgt:
§. 1.
Die Gemeinde Labaun wird aus dem Gebiete der Bezirksvertretung Liban ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Jièín vereinigt. §. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ans-
Scheidung der Gemeinde Labaun aus dem Bezirks-
gerichtssprengel Liban und deren Vereinigung mit
dem Bezirksgerichtssprengel Jièín in Wirksamkeit.
§. 3.
Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beanstragt.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort?
Da dies nicht der Fall ist, so gehen wir zur Spezialbehandlung des Gegenstandes über. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter die Sache vorzutragen.
Berichterstatter Dr. Schmeykal: Es wird in erster Reihe die vorliegende Resolution beantragt.
Hoher Landtag wolle beschließen:
Das von der Gemeinde Labaun überreichte Gesuch um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Liban und Zutheilung zu dem Bezirksgerichissprengel Jièín wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr. 59 R=G. Bl., mit dem Gutachten an die h. Regierung geleitet, daß die Verkehrsverhältnisse der erwähnten Gemeinde diese Uiberweisung wünschenswerth erscheinen lassen.