Úterý 30. dubna 1872

Stenografická zpráva

o

V. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 30. dubna

1872.

Stenographischer Bericht

über die

V. Sitzung der ersten Jahres = Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 30. April 1872.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemsky Karel kníže Auersperg.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek Eduard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místodržitelský rada rytíø Adda.

Sezení poèalo v 11 hodin 20 minut dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähig= Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthaltereirath Ritter von Adda.

Beginn dei Sitzung: 11 Uhr. 20 Min. Vormittags.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Sitzung. Die Geschästsprotokolle der 2. Sitzung vom 20. April 1872 sind durch die geschäftsordnungsmäßig bestimmte Zeit aufgelegt gewesen. Wünscht Jemand zu diesem Protokolle eine Bemerkung zu machen? Da dies nicht der Fall ist, so sind sie agnoszirt. Die Budgetkommission hat sich konstituirt und zum Obmann Se. Exc. den Hrn. Grafen Hartig, zum Stellvertreter Hrn. Mar Dormitzer, zu Schriftführern die Herren Dr. Moriz Raudnitz und Josef Fürth gewählt. Prinz Lippe=Schaumburg und Graf Oktavian Kinský haben sich wegen Unwohlseins entschuldigt. Wir gehen zur Tagesordnung über, zum Vortrage des vertagten Wahlberichtes des fideikommissarischen und nicht fideikornmissarischen Großgrundbesitzes. Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter Dr. Wiener den Bericht vorzutragen.

Dr. Wiener: Der Gegenstand ist der Wahlakt, betreffend den fideikornmissarischen und nicht fideikommissarischen Großgrundbesitz. Der Bericht des Landesausschußes wurde bereits gestern vorgelesen.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Statthalter hat das Wort.

Statthalter General Koller (liest): In dem Proteste, welchen Se. Durchlaucht Hr. Fürst Georg Lobkowic im Namen der Wähler des" oppositionellen Großgrundbesitzes gegen die Legalität des Vorganges bei der Landtagswahl aus beiden Wahlkörpern des Großgrundbesitzes bei dem böhmischen Landesausschuße eingebracht hat, werden vor Allem einige politische Momente zur Sprache gebracht, wodurch angeblich die Wahlfreiheit im höchsten Grade bedroht worden sein soll; vor Allem wird hingewiesen auf einen Brief eines Statthalterei=Rathes, dessen Inhalt aus öffentlichen Blättern sattsam bekannt ist. Ich erlaube mir dem h. Landtage gegenüber unumwunden die Erklärung abzugeben, daß dieses Schreiben nicht im Auftrage der Regierung abgesendet wurde und daß die Regierung eben erst aus

den öffentlichen Blättern von dem Inhalte desselben Kenntniß erhielt. Uibrigens wäre gerade der Inhalt dieses Schreibens ein Beleg dafür, daß die Regierung sich bei der Wahlaktion keiner inkorrekten Mittel bedient habe. Weiler wird in diesem Proteste die ans Anlaß der bekannten Massendeputationen in der Stadt Kolin verlegte Militärassistenz in einer Weise besprochen, als wie wenn durch diese Maßregel die Wahlfreiheit und freie Meinungs= Aeußerung irgend wie beeinträchtigt worden wäre, während doch gerade im Gegentheil durch die Massendeputationen, welche nach und nach den Charakter von wandernden Meetings anzunehmen bereits begannen, und die dabei gehaltenen Ansprachen die Wahlfreiheit in der allerbedenklichsten Weife beeinträchtigt, ja die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährlich bedroht wurde. (Bravo! Sehr gut. )

Hätte die Regierung diesem gefährlichen Treiben ruhig zugesehen, so hätte dasselbe sehr leicht in eine Erhebung der Massen gegen die besitzenden Klassen ausarten können (Bravo).

Daß unter Solchen Umständen die politische Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, von dem gesetzlichen Mittel der Militärassistenz vollen Gebrauch zu machen (Bravo), bedarf wohl keines weiteren Beweises, und wenn der Statthaltereirath Baron Malowetz in Königgrätz in einem Erlasse auf die gesetzlichen Folgen von derlei Ruhestörungen und Demonstrationen aufmerksam machte, so hat er eben mir seine Pflicht gethan (Bravo). Wenn weiter in dem Proteste angedeutet wird, daß die außergewöhnliche Maßregelung der Presse und des Vereinswesens Ausnahmszustände herbeiführte, unter welchen die sreie Ausübung politischer Rechte nicht mehr möglich ist, so kann dem entgegen mit Fug und Recht behauptet werden, daß die Haltung der oppositionellen Presse und Vereine, welche Beide Sich als außerhalb des Gesetzes stehend ansehen

(sehr gut), bei uns Verhältnisse hervorgerufen habe, welche - gelinde gesagt - höchst abnorm, ja selbst Ausnahmszustände sind (Bravo, sehr gut) und kaum in einem anderen Staate in dieser Weife wieder vorkommen dürften. Außer diesen politischen Momenten werden aber in dem Proteste auch in meritouscher Beziehung mehrfache Anschuldigungen gegen den Vorgang und die Entscheidungen der Behörden erhoben. Es wird hiebei hingewiesen auf den am 20. April f. J. eingereichten Recurs, welche von Sr. Durchlaucht Fürsten Hugo Taris und Consorten gegen die am 18. l. M. kundgemachte rectisizirte Wähleiliste und die derselben zu Grunde gelegenen. Statthaltereientscheidungen an das hohe Ministerium gerichtet worden ist und bis auf einen einzigen Fall vom Ministerium des Innern unter Bestätigung der Statthaltereientfcheidungen zurückgewiesen wurde.

Da in dem Proteste die Behauptung ausgestellt wird, daß angeblich durch die den klaren Bestimmungen der Wahlordnuug entgegenstehende Ausnahme von 14 nicht berechtigten Wählern in die Wählerliste unter gleichzeitiger Verweigerung des Wahlrechtes au 19 nach Recht und Gesetz unzweifelhaft berechtigte Wähler das Stimmenverhältnis um 33 Stimmen verrückt worden fei, so sieht sich die Regierung verpflichtet, das Unbegründete dieser Behauptung umständlich darzulegen. Indem die Regierung hiebei der Reihenfolge der im Rekurse enthaltenen Beschwerdepunkte folgt, muß sie zugleich den Argumenten und dem Antrage des Landesausschußes mit aller Entschiedenheit entgegentreten, da sich der Landesausstchuß die Argumente des ProkeSteS vollständig aneignet und gestützt hierauf erklärt, die Wichtigkeit dieser Wahlen nicht beantragen zu können.

i. Was die Behauptung anbelangt, daß mehrere Großgrundbesitzer, welche das 24. Jahr noch nicht erreicht haben, jedoch gerichtlich für großjährig erklärt wurden, in die rektifietrte Lifte hätten einbezogen, beziehungsweise in derselben belassen werden sollen, so sagt §. 10 der Landtagswahlordnung ausdrücklich, daß die Abgeordneten der Wählerliste des Großgrudbesttzes durch direkte Wahlen der großjährigen Besitzer der land-oder lehentäflichen Güter zu wählen sind. Da nun die Volljährigkeitserklärung das in diedem §. festgesetzte Erfordernis der Großjährigkeit nicht ersetzt, indem es sich hier um politische Rechte handelt, so hat die Statthalterei stets den Grundsatz festgehalten, daß das zurückgelegte 24. Lebensjahr eine Erforderniß für das aktive Wahlrecht in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes sei welche Auffassung auch dadurch unterstützt wird, daß die politischen Gesetze und Verordnungen in jenen Fällen, wo sie der Großjährig-

keitserklärung die gleiche Wirkung mit der erreichten physischen Großjährigkeit beilegen, stets den Ausdruck

"eigenberechtigter" gebrauchen. (Bravo!) Der Umstand, daß Fürst Ferdinand Lobkowic irrigerweise im Jahre 1871 in die Wählerliste aufgenommen wurde, kann

unter solchen Umständen für die Statthalterei-Entscheitungen nicht präjudicirend sein, und es mußte demnach in Folge eingebrachter Reklamation dem genannten sowie den Uebrigen nicht physisch Großjährigen dad Wahlrecht abgesprochen worden. Daß die Behörden hiebet mit voller Unparteilichkeit vorgegangen sind, leuchtet aus dem Umstande hervor, daß der verfassungstreu gesinnte Großgrundbesitzer Anton Dreher eben auch aus demselben Grunde aus der Wählerliste wegblieb.

2. Anlangend die Beschwerde, daß mehreren Wählern, welche bereits selbstständig im fideikommissarischen oder im Allodgrundbesitze wählen, in gewissen Fällen nicht gestattet wurde, auch noch ein zweitesmal als Mitbesitzer das Wahlrecht auszuüben und daß in Folge dessen der betreffende Mitbesitz einfach aus der Liste wegblieb, erlaube ich mir Nachstehendes anzuführen:

Es ist ein im Geiste der Landtagswahlordnung gelegenes und im §. 16 derselben ausgesprochenes Prinzip, daß man bei den Landtagswahlen in einem Lande sein Wahlrecht nur einmal ausüben darf und es sollte daher auch ein Wähler im Großgrundbesitze, es sei nun allein oder als Mitbesitzer, sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Da jedoch nach dem bisherigen Asus in Böhmen selbstständige Wähler im Großgrundbesitze auch noch als Mitbesitzer ein zweitesmal in Solchen Fällen wählten, wo die übrigen noch nicht wählenden Mitbesitzer mindestens die Hälfte des betreffenden Gutes besitzen, so vermochte die Statthalterei dermal diesen obwohl mit dem Geiste der Laudtagswahlordnung nicht ganz im Einklänge stehenden. Usus doch nicht außer Wirksamkeit Setzen. Dagegen muß die Statthalterei einer noch weiter gehenden Stimmenvervielfältigung durch Abtretung von geringeren Theilen eines Gutes an die Mitbesitzer, als dem Geiste des Gesetzes widersprechend und auch als nicht in dem bisherigen Usus begründet, um so mehr entgegentreten, als sonst rücksichtlich der Stimmenvervielfältigung durch Abtretung aliquoter Gutscheile ein schrankenloser Mißbrauch eingegriffen hätte. (Bravo, sehr gut. )

In Folge einer gegen die doppelte Einbeziehung von Wählern, nämlich einmal als selbstständige Wähler und das anderemal als Mitbesitzer, eingebrachten Reklamation hat die Statthalterei bei ihrer diesfälligen Entscheidung demnach den eben gekennzeichneten Standpunkt festgehalten und mit Ausnahme der im bisherigen Usus begründeten Fälle kein doppeltes Wahlrecht eingeräumt, wodurch auch die Einbeziehung der übrigen Mitbesitzer entfiel, da dem §. 11 der Landtags-Wahlordnung, wonach unter mehreren Mitbesitzern nur derjenige wählen kann, den sie hiezu ermächtigen, nicht Genüge geschehen konnte. Diese Entscheidung hat sich selbstverständlich auch auf die gleichen Fälle im verfassungstreuen Großgrundbesitze erstreckt und es ist kennzeichnend, daß dieser letztere Umstand in der Beschwerde ganz übersehen und daß das Plus, welches der Verfassungspartei bei unumschränkter Zulassung

jedes Mitbesitzers zur Wahl zugewachsen wäre, gar nicht in Aufchlag gebracht wurde. (Sehr gut. )

Wenn die Statthalterei, so wie es in der von der verfassungstrenen Seite eingebrachten Reklamation augestrebt wurde, in konsequenter Durchführung des obigen Prinzips, daß jeder Wähler nur einmal wählen Soll, allen und jeden diesem Prinzip widerstreitennen Mitbesitz aus der Wählerliste weggelassen hätte, So wäre dadurch nur die Opposition betroffen worden, da die verfassungstreue Partei hiedurch keine einzige, die gegnerische Partei 6 Stimmen verloren hälte (Sehr gut. ) Die Behauptung des Landesausschußes, das die Statthalterei bei der diesfälligen. Entscheidung das von ihr aufgestellte, durch den Úsuf, begründete Prinzip nicht gleichmäßig durchgefürt hat, ist vollständig unrichtig.

Von den vom Landesausschuße angeführten zwei Fällen, wo eine Abweichung angeblich statgefunden haben soll, kann unmöglich der Fall, daß die Mitbesitzer Freiherr Joh. Theodor und Heinrich Liebig, Joh. Ritter von Mohlmann, Adolf Ritter Zahony als Wahlberechtigte von Smiøitz und daß die Handelsgesellschaft Liebig Joh. und Comp. als wahlberechtigt für Daschitz aufgenommen wurde, hiebei in Betracht kommen, da es lar ist, daß es sich hier um verschiedene juristische Personen handelt. Der zweite vom Landesausschuße angeführte Fall, daß nämlich Prinz Arthur Rohan für Øepin und abermals Prinz Arthur Rohan mit dem Prinzen Viktor Louis und Benjamin für Èístal, als wahlberechtigt ausgenommen wurden, spricht geradezu für die korrekte Durchführung des obigen Prinzips,, da die genaunten Prinzen alle gleiche Theile von Eistaj besitzen und demnach diejenigen, welche noch kein Wahlrecht ausüben, mehr als die Hälfte des ganzen Besitzstandes repräsentiert.

Da indessen gegenwärtig seitens der Opposition mit solcher Wärme für das doppelte Wahlrecht im Großgrundbesitze eingetreten wird, sc sei es mir gestattet eine Reklamation vorlesen zu lassen, welche gerade von derselben Seite im entgegengesetzten Sinne im Jahre 1867 überreicht wurde. (Höret!)

Statthaltereirath Adda liest: Hohes k. k. Statthaltereipräsidium! Fürst Georg Lobkowitz und Graf Otkr. Èernín reklamiren gegen die doppelte Eintragung des Grasen Otkr. Ehotek in die Wählerliste des nichtsideikommissarischen Großgrundbesitzes. (Ironisches Sehr gut. )

Hohes k. k. Statthaltereipräsidium! In der mit hohem Statthaltereierlasse vom 2. März 1867 in der Prager Zeitung am 3. März I. J. zur allgemeinen Kenntniß gelangten Wählerliste für den Wahlkorper des nichtfideikommissarischen Großgrundbesitzes ist Graf Otkr. Ehotek als Besitzer von Wlèkowic mit einer Stimme und unmittelbar darauf derselbe Graf Otkr. Ehotek mit Graf Rud. Ehotek als Mitbesitzer von Jankau und Radomìøitz mit einer 2. Stimme angeführt und konnte demnach, wenn beide Stimmen

in der Wählerliste belassen würden, ein doppeltes Wahlrecht ausüben.

Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Gutes kann nach §. 11 der L. =W =O. nur derjenige zur Wahl erscheinen, der von den anderen Mitbesitzern hiezu ermächtigt wird. Da diese Ermächtigung aber sowohl gegeben als verweigert werden kann, so ist kein Zweifel, daß jeder Mitbesitzer ein wenn auch nur theilweises Wahlrecht besitzt, dessen Ausübung als ein selbstständiger Wahlakt betrachtet werden muß. Der alleinige Besitzer zweier oder mehrerer land= oder leheutäflichen Güter kann mir einmal sein Wahlrecht ausüben, es ist daher auch unzulässig, daß derjenige, der nebst einem einzelnen Gute nur noch die Hälfte eines anderen Gutes besitzt, zu 2 Wahlakten berechtigt sein kann, indem er einen Wahlakt selbstständig ausübt und auf den anderen durch Gewährung oder Verweigerung feiner Ermächtigung einen entscheidenden Einfluß behalten oder gar mit Ermächtigung seines Mitbesitzers auch die 2. Stimme selbst ausüben würde.

Die Unrichtigkeit eines solchen Vorganges geht noch klarer aus der Erwägung hervor, daß 2 Wahlberechtigte, von denen der Eine mehr als ein landtäfliches Gut besitzen würde, zwar bei ganz getrenntem Besitze nur zwei Stimmen für die Wahl besäßen, aber dadurch, daß sie bei einem dieser Güter gemeinschaftlich sich als Besitzer in die Landtafel eintragen ließen, sich das Recht von drei Stimmen erwerben würden. Es würde ferner aus der Belassung des Grafen Otto Ehotek bei seinem gegenwärtigen doppelten Wahlrechte die Consequenz gezogen werden können, daß der Besitzer von mehreren, mehr als 250 fl. an jährlichen Realsteuern zahlenden Gütern, dadurch, daß er für Seine sämmtlichen Güter andere Personen als Mitbesitzer eintragen ließe, eine ungezählte Menge von Stimmen bei der Abgeordnetenwahl gewinnen und damit verfügen könnte. (Heiterkeit. )

Da der §. 16 der Landtagswahlordnung vorschreibt, daß jeder Wähler sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausübe und den in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes Berechtigten nicht einmal gestattet, in einer der anderen beiden Wählerklassen des Landes zu wählen, so kann nach dem Geiste des Gesetzes unmöglich angenommen werden, daß irgend Jemandem bei demselben Wahlakte in derselben Wählerklasse ein doppeltes Wahlrecht zustehe.

Aus dieser Ursache hat auch bei der am 4 und 5. Feber 1867 stattgefundenen Wahl von Abgeordneten aus dem Wahlkorper des nichtfideikommissarischen Großgrundbesitzes die Wahlkommission nicht gestattet, daß Graf Otto Chotek sein Wahlrecht zweimal ausübe, sondern denselben nur mit der einen der beiden Stimmen zur Nennung von Abgeordneten zugelassen. Die Gefertigten erlauben sich demnach gegen die doppelte Eintragung des Grasen Otto Chotek in der Wählerliste in offener Frist zu reklamiren und stellen das Ansuchen: das

hohe k. k. Statthaltereipräsidium wolle die eine der beiden Stimmen in der Wählerliste löschen lassen.

Prag, den 4. März 1867.

Georg Fürst Lobkowitz, Ottokar Gras Èernin.

(Sehr gut. )

Se. Exc. Statth. Gen. Koller: Drittens. Daß die dem Hofärar gehörende Domäne Kladrub in die Wählerliste einbezogen wurde, hat seinen Grund darin, daß auch für die übrigen in anderen Ländern dem Hofärar gehörigen Gestütsgüter so namentlich Lipizze und Prestranegg jederzeit gewählt wird und daß im Gesetze durchaus feine Bestimmung enthalten ist, welche dieses Wahlrecht ausschließen würde.

Viertens. Das vollständig Unbegründete der zwei letzten Beschwerdepunkte, worin die Staatsbürgerschaft einiger Wähler, dann das Wählerrecht der im ehemaligen Egerer Kreise gelegenen Rittergüter bestritten wird, leuchtet schon ans dem Umstande deutlich hervor, daß es sich hiebet beinahe ausschließlich um Wähler handelt, welche Seit dem J. 1861 in den Wählerlisten erscheinen und bisher bei allen Wahlen ihr Wahlrecht unbeanständet ausgeübt haben.

Dessenungeachtet will ich her mit einigen Worten auf das Meritorische der Sache näher eingehen. Es wurde bestritten die Staatsbürgerschaft der Wähler Georg Parish, Alexander Freiherr von Bethmann, Ulrike Freiin v. Levetzov, Wilh. Graf Pourtales, Alexander Graf Pourtales, Wilhelm und Antonia Küstner und Cavaliére Dal Borgo.

Es wurde aber auch nicht das leiseste Moment, geschweige denn ein Beweis geltend gemacht, daß die genannten die Staatsbürgerschaft nicht besitzen und lediglich die angebliche Notorietät des behaupteten Umstandes vorgeschützt wird.

Auf wie schwachen Füssen diese angebliche Notorietat aber basirt, geht schon aus dem Umstande hervor, daß schon eine oberflächliche Erhebung der Statthalterei bei den Statthaltereiakten dahin führte, daß Georg Parish, Wilhelm und Antonie Küstner und Cavaliére Dal Borgo die österreichische Staatsbürgerschaft unzweifelhaft besitzen und daß auch rücksichtlich der Grafen Pourtales umsoweniger ein Grund vorliegt, ihr Staatsbürgerrecht in Zweifel zu ziehen, als schon deren Borfahre Jakob Graf Pourtales anläßlich des ihm von Wailand Sr. Majestat Kaiser Franz I. verliehenen ehrwürdigen Ritterstandes und des Inkolates von Böhmen im Jahre 1811 (Große Heiterkeit) den Revers zum Laude abgelegt hat, welcher auch der kgl. böhmischen Landtafel unter dem 9. November desselben Jahres einverleibt wurde. (Sehr gut. )

Wollte die Statthalterei auf so wage und unbegründete Behauptungen eingehen, so konnte sie leicht in die Lage kommen, bezüglich aller Wähler weitwendige Erhebungen zur Sicherstellung ihrer Staatsbürgerschaft einleiten zu müssen. (Sehr gut. ) Anlangend das Wahlrecht der Besitzer der soge-

nannten Rittergüter im ehemaligen Egerer Kreise, weise ich nur darauf hin, daß jedes einzelne dieser Güter bis zum Zeitpunkte der Aufhebung der Patrimonialgerichte seine eigene Gerichtsbarkeit hatte und daß diese Rittergüter den landtästichen Gütern von jeher in jeder Hinsicht zum Mindesten gleichgestellt waren. Diese Güter lagen wohl nicht in der böhmischen Landtafel inne, wohl aber in den Quateruen des Egerer Burggrafenamtes, welches für den Egerer Kreis sowohl die Landtafel als Lehenstafel waren.

Es wurde daher an der vollkommenen Gleichstellung dieser Rittergüter mit den landtäflichen, mit den in der Landtafel inneliegenden, bezüglich des Landtagswahlrechtes niemals im Mindesten gezweifelt und wenn in letzter Zeit die Uibertragung in die Landtafel thatfächlich erfolgte, so ist es doch ganz falsch, erst aus dieser Uibertragung das Wahlrecht der Besitzer dieser Rittergüter deduziren zu wollen.

Daß die Regierung bei Verfassung der Wählerlisten vollkommen unparteüsch zu Werke gegangen ist, folgt schon daraus, daß sie auch nach der Reklamazionsfrist die ans Güterkäufen für die Opposition resultirenden Stimmenzuwachse in die Liste aufgenommen hat, obwohl sie streng genommen hiezu nicht einmal verpflichtet gewesen wäre. Gestützt auf alle diese ausführlichen Darlegungen glaube ich mit vollem Fug und Recht die Behauptung aussprechen zu kennen, daß es unmöglich diese angeblichen Unrichtigkeiten der Wählerliste, sondern daß es ganz andere Motive gewesen sein müssen, welche den oppositionellen Großgrundbesitz dazu bestimmten, sich der Wahl zu enthalten. (Sehr gut! Bravo!)

Ich glaube somit mit voller Beruhigung dem h. Landtage die Agnoscirung der Giltigkeit des Wahlaktes der beiden Wahlkörper des Großgrundbesitzes anempfehlen zu können. (Lebhaftes Bravo!)

Oberstlandmarschall (läutet): Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Wiener: Nach den eingehenden Erörterungen, welche wir soeben vernommen haben, wird wohl dein Referenten gestattet sein, sich ganz kurz zu fassen. Der Landesausschuß hat in dem Falle, wo es sich um die Frage handelt, ob ein großjährig erklärter Großgrundbesitzer wahlberechtigt ist oder nicht, offenbar die Begr. ffe "großjährig" und "eigenberechtigt", verwechselt. Es ist klar, daß nach dem bgl. Gesetzbuche nur derjenige großjährig ist, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat und daß derjenige, der großjährig erkärt ist, nicht großjährig, sondern eben ein erklärter Großjähriger, ein Mensch ist, der sein Vermögen selbst zu verwalten berechtigt ist; und selbst der vom Landesausschuße berufene §. 252 des G. =B. sagt ja klar, daß die Großjährigkeitserklärung gleiche rechtliche Wirkungen mit der wirklich erreichten Volljährigkeit habe, also nur in rechtlichen Beziehungen ist die Großjährigkeitserklärung gleich wirkend mit der wirklich erreichten Großjährigkeit. In allen anderen Beziehungen ist das aber nicht

ber Fall und kann auch nicht der Fall fein, weil ja das bürgl. Gesetzbuch eben nur die Rechtsverhältnisse der Staatsbürger ordnet, nicht aber Verwaltungsangelegenheiten. Ob Jemand, der ein richterliches Amt antritt, der ein Notariat anstrebt, der eine gewerbliche Besugniß erlangen will, ob solche Personen beispielsweise auch schon dann dazu berechtigt sind, wenn sie großjährig erklärt sind, darüber bestimmen besondere gesetzliche Anordnungen.

Und so ist es auch ganz klar in der Wahlordnung, welche die rechtlichen Verhältnisse der Staatsbürger in Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse nicht behandelt..

Der zweite Grund des Landesausschußes, wes-

wegen die Wahlen angefochten werden, bezieht sich

auf die im Egerer Kreise befindlichen Rittergüter.

Ich von meinem Standvunkte werde lediglich die Frage aufwerfen, ob es angeht, daß richterliche Entscheidungen der Judikatur der Vertretungskorper unterliegen? Es ist gewiß, daß diese Rittergüter nun mehr in der kgl. bohm. Landtafel einverleibt sind, und da ist es nach den Staatsgrundgesetzen über die richterliche Gewalt ganz außer Zweifel, daß, wo es sich um die Frage handelt, ob eine richterliche Entscheidung correct gefüllt wurde oder nicht, die Landtage und selbst der Reichsrath nicht zu entscheiden haben können. Wohin würde es auch kommen, wenn der entgegengesetzte Grundsatz gelten sollte ?

ES würde in dem Falle, wenn das Reichsgericht Jemandem ein politisches Recht zuerkennt oder aberkenut, der Landtag oder Reichsrath beschließen können, es habe das Reichsgericht falsch geurtheilt, es würde dazu kommen, daß wenn Jemandem, der wegen eines Verbrecheus verurtheilt worden ist, das Wahlrecht entzogen würde, der Landtag berechtigt wäre, von dem Strafgerichte die Untersuchungsakten abzuverlangen und darüber zu entscheiden, ob der Betreffende auch mit Recht für schuldig erklärt worden ist und der Strafe unterzogen wurde.

Ich glaube also, daß, nachdem der faktische Zustand, wie er eben in der Landtafel vorkommt, das allein maßgebende Moment ist (und darüber kann keine Frage fein, daß wirklich diese Besitzer in der kgl. bohm. Landtafel vorgeschrieben sind), wir über die Wahlberechtigung dieser Wähler nicht entscheiden können..

Der Landesausschuß stellt einen Antrag auf Voterhebungen über die Staatsangehörigkeit einzelner beanständeter Wähler oder auf Ungiltigkeitserklärung der Wahlen Selbst nicht.

Sein Antrag ist eigentlich kein Antrag, sondern er lautet blos:

Der Landesausschuß sei nicht in der Lage, die Giltigkeitserklarung zu beantragen.

Er ist aber auch nicht in der Lage, die Ungiltigkeitserklärung zu beantragen (sehr richtig). Sonst hätte der Landesausschuß nach dem ganzen Tenor

der vorliegenden Eingabe es ganz gewiß gethan. (Sehr gut. )

Ich nehme aber an, daß sämmtliche erhobenen Anstände wirklich gegründet wären und zwar in dem Maße begründet wären, als sie unbegründet sind, so würde dadurch das Wahlresultat in gar keiner Weife alterirt. Es ist ja sichergesiellt, daß 261 Wähler im nichtfideikommissarischen Großgrundbesitze erschienen sind, daß derjenige Wähler, welcher die wenigsten Stimmen hatte, 259 Stimmen in sich koncentrirte. Wenn nun wirklich um 14 Wähler weniger gewesen wäre, so hätte doch immer derjenige, der am wenigsten Stimmen hatte, 244 Stimmen in sich vereinigt, und wenn nun die 19 Stimmen, welche beanständet sind, zugelassen worden wären, so wären eben 19 Stimmen gegen 244 Darauf kann mau offenbar keine Rücksicht nehmen, ob Jemand sich der Wahl enthalten hat; denn gerade derjenige, der eine Wahl beanständen will, muß wählen, denn nur dadurch, daß er sich an der Wahl betheiligt, kann er konstatiren, ob durch die Anfechtung der Wahl irgend ein Resultat zu Gunsten seiner Partei erwachsen wäre. Das ist aber nicht geschehen.

Ich nehme ober selbst den allermerkwürdigsten Fall an, daß alle Jene, welche nicht erschienen sind, und von deuen nicht erwiesen ist, daß sie sich der Wahl enthalten haben, erschienen wären und daß sie einstimmig einem andern Kandidaten ihre Stimmen gegeben hätten; dann würde sich das Verhältniß nachstehend herausstellen:

ES sind 509 Wähler erschienen, 19 beanständete Stimmen sollen hinzugeschlagen werden, es ergibt sich daher eine Anzahl von 528 Stimmberechtigten.

Von den 528 Personenz sollen aber 14 Personen ausgeschieden werden nach der Ansicht des Landesausschußes, weil sie nicht wahlberechtigt seien und es blieben daher 514 Wähler übrig. Von diesen 514 Wählern sind aber 39 erwiesene Wahlenthaltungen. Es blieben also 455, welche in dein äußersten Falle an der Wahl sich hätten betheiligen können. Von diesen 455 ist die, absolute Majorität 228. Nun aber wurde bereits früher nachgewiesen, daß derjenige, welcher am wenigsten Stimmen erhielt, 259 in sich koncentrirte und daß selbst wenn 14 ausgefallen wären, er noch immer 245 Stirninen erhalten hätte, demnach weit mehr als die absolute Majorität sämmtlicher Mitglieder, welche überhaupt hätten erscheinen können.

Wie aber der ganze Bericht, welcher sowohl den fideikommissarischen, als nicht fideikommissarischen Großgrundbesitz kritisirt, wie dieser Bericht auf den fideikommissarischen Großgrundbesitz Anwendung erleiden soll, ist ganz unbegreislich, nachdem alle jene Proteste sich auf den fideikommissarischen Besitz nicht beziehen.

Unter diesen Umständen glaubt die Kommission den Antrag stellen zu sollen: der hohe Landtag wolle die Wahl der Herren;

Johann Freiherr von Ährenthal,

Adolf Fürst Auersperg,

Karl Fürst Auersperg,

Ktemens Bachofen V. Echt,

Franz Epler v. Becher;

Wenzel Bohusch Ritter v Ottoschütz,

Franz Graf Boos-Waldeck,

Josef Ritter v, Brechler,

Probst Franz Czeschik,

Dr. Ebuard Daubek,

Dr. Emanuel Forsterz

Adolf Fürstl,

Freiherr Gebmüller,

Josef Ginzel,

Dr. Anton Ritter v. Jaksch,

Gottlieb Freiherr Henueberg=Spiegel,

Prior Johann Jaresch,

Karl Freiherr Korb v. Weidenheim,

Ferdinand Freiherr Kotz,

JUDr. Heinrich Ritter v. Leiner,

Karl Ritter Limbeck

F. Mar Liebsch,

Johann Ritter Limbeck,

Josef Lurnbe, Edler v. Mallonitz,

Dr. Karl Lumbe,

Zdenko Freiherr Mallowetz,

Franz Freiherr Mladota v. Solopisk,

Karl Mohr Edler v. Ehrenfeld,

August Müller,

Joses Ritter v. Peche,

P. Kajetan Poßelt,

Freiherr de Pretis di Cagnodo Sisinio,

Ritter Riese=Stallburg Adolf

Ritter Riese=Stallburg Friedrich,

Franz Ringhoffer,

Adolf Ritter v. Zahony,

Dr. Mar Scharschmied,

Josef Schlöcht,

Karl v. Schlosser,

Anton Edler v. Stark,

Peter Steffens,

Ernst Theurner,

Ladisl. Graf Thun=Hohenstein,

Dr. Karl Unger,

Otto Freiherr v. Wächter,

Karl Graf Wams,

Franz Freiherr v. Weidenheim,

Karl Weinrich,

Dr. Adolf Weiß,

Domprobst Würfel,

Karl Moriz Graf Zedtwitz,

Klemens Graf Zedtwitz,

Franz Zintl als Abgeordnete des mit keinem fideikommissarischen Bande behafteten Großgrundbesitzes und die Herren:

Karl Graf Althann,

Robert Freiherr v. Blumenkron,

Fürst Edmund Clary,

Graf Otto Chotek,

Richard Fürst Khevenhüller,

Karl Graf Khevenhüller,

Graf Oktavian Kinský

Karl Ritter v. Limdeck,

Graf Rudolf Morzin

Franz Altgraf Salm,

Johann Altgraf Salm,

Aler. Fürst v. Schönburg,

Oswald Graf Thun=Hohenstein,

Quido Graf Thun=Hohenstein,

Wilhelm Prinz Schaumbur=Lippe,

Ludwig Korb v. Weidenheim als Abgeordnete für den Wahlkörper des mit dem fideikommissarischen Bande behafteten Großgrundbesitzes als gesetzmäßig anerkennen und dieselben zum

Landtag zulassen.                                  

Snem. sekr. Schmidt (ète): Komise èiní, návrh, sl. snìme raèiž volbu poslancù pro volební sbor držitelù velkostatkù svazkem svìøenským nezavázaných, a sice:

Sv. pán Jan z Aehrenthálu,

p. Adolf kníže Auersperg,

sv, pán Bacholen z Echtu,

p, František Bocher,

p. rytíø Bohuš z Ottoschutz Václav,

p. Frant. hrabì z Boos-Waldekù,

p. Jos rytíž z Breehleru,

p P. Frant. Èešík,

p. Dr. Doubek,

p. Dr. Forster Em.,

p. Fürstel Adolf,

sv. pán z Geimüllerù Rudolf,

p. P. Josef Ginzl,

p. Edmund hrabe Hartig,

p. Med. Dr. Jaksch, rytíø,

sv. pán z Henneberg-Spiegel,

p P. Jan Jaresch,

sv. p. K. Korb z Weidenheimù,

p. Ferd. sv. pan Kotz z Dobrže,

p. Jindøich rytíør Leiner,

p. Dr. Karel Lumbe,

p. P. Max Liebsch,

p. Jan rytíø Limbeck,

p. Jos. rytíø Lumbe z Malonic,

sv. pan Zdenko Malovec,

sv. pan Frant. Mladota ze Solopisk,

p. Karel Mohr rytíø z Ehrenfeldù,

p. August Muller,

p. Jos. Kar. ryíø Peche,            

p. P. Kaj. Posselt,

sv. pán Sisinio Pretis di Cagnodo,

p. Adolf sv. pán Riese-Stallburg,

Werner Bedøich sv. pan z Riese-Stallburgü,

p. Ringhoffer Frant,

Ad. Záhonny, rytíø,

p. Ludvík starohrabì Salm,

p. Max rytíø Scharschmied,

p. Karel sv. pán Schlosser,

p. Antonín Stark, rytíø,

p, Petr Steffens,

p. Arnošt Theumer,

p. Lad. hrabì Thun-Hohenstein,

p. Frant. sv. pán z Weidenheimù,

p. Wächter Otto,

p. Karel hrabì Wallis,

p. Karel Daniel Weinrich,

p. Dr. vešk. práv Weiss Adolf,

p. probošt Adolf Wurfel,

p. Karel Moric hrabì Zedtwitz,

p. hrabì Klement Zedtvitz; pak volbu poslancù pro volební sbor držitelù velkostatkù svazkem svìøenským zavázaných, a sice:

p. Karel hrabì Althann,

p. Robert sv. pán z Blumenkronù,

p. Edmund kníže Clary,

p. Otto hrabì Chotek,

p. Richard kníže Khevenhüller,

p. Karel hrabì Khevenhüller,

p. Oktavian hrabì Kinský,

p. Karel rytíø z Limbekù,

p. Rudolf hrabì Morzini,

p. Frant. starohrabì Salm,

p. Jan starohrabì Salm,

p. Alex. kníže Schönburg,

p. Osvald hrabì Thun,

p. Quido hrabì Thun,

p. Vilém princ Schaumburg-Lippe,

p. Ludvík sv. pán z Weidenheimù, za zákonnou a platnou uznati a zvolené k snìmu pøipustiti.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte Diejenigen, die mit dem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Ich werde nunmehr zur Angelobung Schreiten. Diejenigen Herren, die noch aus früheren Wahlverifikationen im Rückstande sind, und diejenigen vornehmen, welche gestern verifizirt worden sind und dann diejenigen aus der Kurie des Großgrundbesitzes. Die Angelobungsformel wird vorgelesen werden und sodann die Namen der Einzelnen. Ich bitte die betreffenden Herren die Angelobung zu leisten mit den Worten: "Ich gelobe. "

Landtagssekr. Schmidt (liest): Sie werden als Landtags=Abgeordnete in die Hände Seiner Durchlaucht des Hrn. Oberstlandmarschalls an Eides Statt geloben Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhaste Erfüllung Ihrer Pflichten.

Èiníte co poslanci slib na místì pøísahy v ruce nejvyššího maršálka zemského, že chcete Jeho Veliè. císaøi pánu vìrni a Jeho poslušni býti, zákony zachovávati a své povinnosti plniti.

Herr Knodtgen!

Knödtgen: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Herr Schlesinger!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Herr Hallwich!

Hallwich: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Herr Adam!

Adam: Gelobe.                                        

Landtagssekr. Schmidt: Herr Kobinger!

K o b i n g e r: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Herr Dr. Porak!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Herr Fiz. Jeøábek!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Havelec:

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Štroß!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Leo Theumer!

Theumer: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Jablonský!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Klepsch!

Klepsch: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Grünwald!

(Abwesend. )

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Pichler!

Pichler: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr v. Aehrenthal Johann!

Freiherr v. Aehrenthal: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Fürst Auersperg

Adolf!

Fürst Auersperg Adolf: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Bachofen von Echt!

Bachofen: Gelobe.

Landtagssekr Schmidt: Hr. Baecher!

Baecher: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Ritt. v. Bohusch!

von Bohusch: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Graf Boos=Waldek!

Graf Boos=Waldek: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ritter von Brechler!

Ritter v. Brechler: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. P Frz. Czeschik!

P. Czeschik: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Daubek!

Dr. Daubek: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Forster!

Dr. Forster: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Fürstel!

Fürstel: Gelobe.

Landtagssekretär Schmidt: Freiherr von Geimüller!

Freiherr Geimüller: Gelobe.                    

Landtagssekr. Schmidt: P. Josef Ginzl!

P. Ginzl: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr Graf Hartig!

Graf Hartig: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. v. Jaksch!

von Jaksch: Gelobe.

Landtagssekretär Schmidt: Fieiherr von Henneberg!

Freiherr v. Henneberg: Gelobe.

Landtagssekr. S ch m i d t: Hr. P. Joh. Jaresch!

P. Jaresch: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr Karl Korb von Weidenheim!

Korb v. Weiden heim: Gelobe

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr von Kotz Ferdinand!

Kotz Ferdinand: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Ritter v. Leiner!

Ritter v. Leiner: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Dr. Lumbe Karl!

Karl Lumbe: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: P. Marm. Liebsch!

Liebsch: Gelobe.

Landtagssekretär Schmidt: Hr. Ritter von Limbeck!

Ritter v. Limbeck: Gelobe.

Laudtagssekretär Schmidt: Hr. Lumbe von Mallonitz!

Lumbe v. Mallonitz: Gelobe.

Landtagssekretär Schmidt: Freiherr von Mallowetz!

Freiherr von Mallowetz: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr v. Mladota

Franz!

Freiherr v. Mladota: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Mohr Edler von Ehrenfeld!

Edler v. Ehrenfeld: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Müller August!

Müller: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ritter v. Peche!

Ritter v. Peche: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Posselt!

Posselt: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Sisinio Pretis di Cagnodo!

Sisinio Pretis di Cagnodo: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr Riese=Stallburg Friedrich!

Friedrich Freiherr Riese=Stallburg: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr Riese=Stallburg Adolf!

Freiherr R i e s e=S t a l l b u r g A d o l f: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ringhoffer!

Ring hoffer: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ritter v. Zahony !

Ritter Zahony: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Altgrf. Salm Ludwig ! Altgrf. Salm Ludwig: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ritter v. Scharschmid !

Ritter v. Scharschmid: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Schlöcht!

Schlöcht: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr v. Schlosser!

Freiherr Schlosser: Gelobe,

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Ritter V. Stark!

Ritter Stark: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Steffens!

Steffens: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Theumer Ernst!

T h e u m e r: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Graf Thun= Hohenstein Ladislaus!

Graf T h u n = H o h e n s t e i n: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Unger!

Unger: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr v. Wächter!

Freiherr v. Wächter: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Graf Wallis!

Graf Wallis: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Freiherr von Weidenheim Franz!

Freiherr v. Weidenheim: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Weinrich!

Weinrich: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Dr. Weiß!

Dr. Weiß: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Herr Domprobst Würfel!

P. Würfel: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Graf Zedtwitz Moriz! Graf Zedtwitz Moriz: Gelobe. Landtagssekr. Schmidt: Graf Zedtwitz Klem. !

Graf Zedtwitz Klem.: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Hr. Pfeifer!

Pfeifer: Gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Graf Althan Karl!

Graf A l t h a n: Ich gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Fieiherr v. Blumenkron (abwesend)!

Fürst von Klary! Fürst Klary: Ich gelobe,

Landtagssekr. Schmidt: Graf Chotek Otto! (abwesend).

Fürst Khevenhüller Richard! (abwesend).

Graf Khevenhüller Karl! (abwesend).

Graf Kinský Oktavian! (abwesend).

Ritter von Limbeck Karl !

Ritter Karl von Limbeck: Ich gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Graf Morzin! (abwesend).

Altgraf Salm Franz!

Altgraf Franz Salm: Ich gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Altgraf Salm Johann!

Altgraf Johann Salm: Ich gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Fürst v. Schönburg!

Fürst Schönburg: Ich gelobe.

Landtagssekr. Schmidt: Graf Thun Oswald !


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