Středa 5. října 1870

Stenographischer Bericht

über die

VIII. Sitzung der ersten Jahres=Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1870, am 5. Oktober 1870.

Stenografická zpráva

o

VIII. sezení prvního výročního zasedání sněmu českého od roku 1870, dne 5. října 1870.

Vorsitzender: Se. Erc. der Oberstlandmarschall Albert Graf Nostitz=Rhinek.

Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Dr. Ritter v. Bělský und, die beschlußfähige Auzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Durchlaucht der k. k. Statthalter Fürst Dietrichstein=Mensdorff, der k. k. Statthalterei=Viceprasident Ritter v. Riegershofen und der k. k. Hofund Statthaltereirath Ritter v. Neubauer.

Beginn der Sitzung: 10 Uhr 20 Minuten.

Předseda: Jeho Exc. nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě Nostic-Rhinek.

Přítomní: Maršálkův náměstek dr. rytíř Bělský a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Co zástupce vlády: Jeho Jasnost c. k. místodržitel kníže Dietrichstein-Mensdorff, c. k. místodržitelský místopředseda rytíř Riegershofen a c. k. dvorní a místodržitelský rada rytíř Neubauer.

Sezení počalo: v 10 hodin 20 minut.

Oberstlandmarschall: Ich habe den Herren folgende Mittheilungen zu machen.

Der Herr Landtagsabgeordnete Ritter von Neupauer Karl, welcher einen längeren Urlaub gehabt hatte, und jetzt erst vor der letzten Sitzung eingetreten ist, hat an mich das Ersuchen gestellt: Dem hohen Hause zur Kenntniß zu bringen, daß er der in der ersten Landtagssizung am 30. August I. J. abgegebenen Erklärung der Herren Abgeordneten aus dem Wahlkörper des Großgrundbesitzes unbedingt beitrete.

In die Kommission für das k. k. Reskript wurden gewählt:

Von der Kurie des Großgrundbesitzes bei Abgabe von 58 Stimmen: Graf Leo Thun, Fürst Karl Schwarzenberg, Graf Clam=Martinic Heinrich, Graf Clam=Martinic Richard und Herr Müller Josef.

Von der Kurie der Städte: Erc. Ritter von Hasner, Erc. Dr. Herbst, Dr. Schmeykal, Dr. Banhans und Dr. Klier.

Von der Kurie der Landgemeinden: Dr. Rieger, Dr. Sladkovský, Hr. Ot. Zeithammer, Dr. Julius Grégr und Dr. Trojan.

Bei der Konstituirung der Kommission wurden gewählt zum Obmann: Fürst Schwarzenberg Karl, zum Obmann=Stellvertreter Dr. Rieger, zu Schriftführern Dr. Klier und Dr. Grégr.

Der Landtagsabgeordnete Dr. von Liebig Franz hat sein Ausbleiben von der Sitzung durch Krankheit und die Herren Abgeordneten: Eissert Leopold, Seidel, Heisinger durch unausschiebliche Geschäfte entschuldigt; ferner haben sich die Herren Abt von Braunau Dr. Rotter und Herr Veith krank gemeldet. Endlich habe ich über Wunsch Seiner Em. des Fürsten Erzbischof dem Landtage mitzutheilen, daß derselbe durch feine Visitationsreise an seinem Erscheinen hier in der Landtagssitzung bisher verhindert war, Herr Ritter Wenzel von Eisenstein ist wegen dringender Geschäfte nicht in der Lage der heutigen Sitzung beizuwohnen. Im Druck Sind zur Vertheilung gelangt mittelst Zusendung ins Haus das kaiserl. Reskript vom 26. September und der Bericht der Kommission betreffs der Behandlung dieses A. h. Reskriptes. Heute wurden aufgelegt die Geschäftsprotokolle der 4., 5. und 6. Sitzung. Bevor wir zur Tagesordnung schreiten, ertheile ich Sr. Durchlaucht das Wort zur Beantwortung zweier Interpellationen.

Seine Durchlaucht der Statthalter: Auf die in der 5. Sitzung des hohen Landtages von dem Abgeordneten Dr. Weber und Genossen eingebrachte Interpellation habe ich die Ehre zu eröffnen, daß das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 14. September I. J., Z. 9086, die Errichtung einer deutschen Lehrerbildungsanstalt in Leitmeritz genehmigt hat.

Ich habe die Ehre, die in der 5. Sitzung des hohen Landtages an mich gerichtete Interpellation der Abgeordneten Dr. Ruß und Genossen mit Nachsolgendem zu beantworten:

Die in dieser Interpellation angeregte Frage ist für den k. k. Lanbesschulrach seit Monaten ein Gegenstand ernster Sorge gewesen.

Nach §. 60 des Schulerrichtungsgesetzes konnten die verstärkten Bezirksschulräthe erst am 1. Oktober ihre Wirksamkeit eröffnen und daher frühestens an diesem Tage das Präliminare des Schulbezirks beschließen, das Schulgeld und die erforderlichen Zuschläge zu den direkten Steuern ausschreiben. Es war demnach vorauszusehen, daß die Schulbezirkskassen in Beginn des Schuljahres noch nicht in der Lage kein würden, ihren Verpflichtungen zu entsprechen.

Der k. k. Landesschulrath verkannte nicht, daß bamit ein großer Theil der Lehrer in eine drückende Situation gerathen würde und war daher bemüht, die Zahlungsfähigkeit der Schulbezirkskassen durch außerordentliche Mittel zu bewirken.

Da den neuen Schulgesetzen das Prinzip zu Grunde liegt, daß zunächst der Bezirk, in letzter Linie, aber das Land berufen sei, für die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen einzutreten, so glaubte der k. k. Landesschulrath ganz im Sinne der Landesgesetzgebung zu handeln, wenn sich derselbe zunächst in der Note vom 22. Juni l. J., Z. 3780, dann wiederholt in der Note vom 20. Juli l. J, Z. 4347, an den Landesausschuß mit dem Ersuchen wandte, die Schulbezirkskassen in der ersten Zeit ihrer Thätigkeit durch Vorschüsse aus Landesmitteln in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

Der böhmische Landesansschuß lehnte jedoch in der Note vom 20. August l. J., Z. 16349, eine derartige Vorschußgewährung ab, weil die Kassamittel des Landesfondes Vorschüssen in so hohem Betrage nicht gewachsen seien und weil eine der= artige Vorschußgewährung nicht in dem Befugnisse des Landesausschußes liege, Sondern von dem Landtage selbst beschlossen werden müsse.

Dem k. k. Landesschulrathe blieb hienach nichts übrig, als die Bezirksschulräthe zur Aufbringung der zu Beginn des Schuljahres erforderlichen Geldmittel aus lokalen Quellen aufzufordern, seinerseits aber die Arbeiten zur Durchführung der Schulgesetze derart zu beschleunigen, daß die Uebergangsperiode möglichst abgekürzt werde.

Schon im April d. I. waren die Bezirksschulräthe aufgefordert worden, das Präliminare des Schulbezirkes so vorzubeteiten, daß dasselbe von den verstärkten Bezirksschulräthen sofort nach ihrer Konstituirung berathen und beschlossen werden könne.

Die Klassifikation der Schulgemeinden nach Schulgeld und Lehrergehalten ist beendet, die Wahlen in den verstärkten Bezirksschulrath haben stattgefunden und sind alle Maßnahmen getroffen, um den Lehrern schon in nächster Zeit den regelmäßigen Bezug ihrer Gehalte aus den Kassen des Schulbezirks zu sichern.

Oberstlandmarschall: Bevor wir zur Tagesordnung Schreiten, werde ich dem Abgeordneten Herrn Grafen Johann Harrach das Angelöbniß abnehmen, da er heute zum erstenmal in der Sitzung erscheint.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Vykonáte slib na místo přísahy vruce J. Exc. nejvyššího maršálka zemského, že chcete J. V. císaři a králi věrným a poslušným býti, zákony zachovávati a své povinnosti plniti.

Sie werden als Lanndtags=Abgeordneter in die Hände Sr. Exc. des Herrn Oberstlandmarschalls an Eides Statt geloben Sr. M. dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewißenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten.

Hrabě Jan Harrach: Slibuji.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Wir schreiten jetzt zur Tagesordnung über, und ich bitte den Herrn

Berichterstatter der Kommission den Platz hier einzunehmen.

Graf Leo Thun (begibt sich zum Referententisch):

Slavný sněm přikázal komisi, aby se předběžně uradila, kterak se vyříditi má nejvyšší reskript daný sněmu dne 26. září t. r.

Komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti, že se má k nejvyššímu reskriptu odpovědíti nejponíženější adresou, kterou Vám přečte pan sekretář.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

Nejjasnější císaři a králi! Nejmilostivější pane!

V nejponíženější své adrese ze dne 14. září t. r. a v pamětním spise k ní připojeném vyložili jsme dějinný rozvoj a právní důvody samoprávného postavení království českého; dovodili jsme, že uznáváme za své právo i za povinnost svou, abychom státoprávního tohoto postavem hájili k dobrému země, říše i dynastie; pronesli jsme se, že jsme odhodláni, toto právo konati a této povinnosti dostáti; osvědčili jsme svou ochotu, aby spůsobem smírným právní nároky naší země uvedeny byly ve shodu s požadavky velmocenského postavení říše a s oprávněnými žádostmi ostatních království a zemí.

Naše ochota trvá v celé míře; však i naše přesvědčení zůstalo nezvikláno.

Jest přesvědčením naším, že toliko pevná a zjištěná půda právní může poskytnouti východiště k spasnému vyváznutí ze žalostných zmatkův veřejného práva. Ale takovou půdu právní znamenáme toliko v onom vzájemném poměru práv a závazkův, jehožto skutečné trvání mezi zemí a panovníkem uznávají sama slova nejvyššího reskriptu.

Však tento vzájemný poměr právní nikdy nemůže býti zrušen nebo změněn s jedné strany, ani práva koruny, kteráž v tomto poměru se zakládají, nemohou poprostu celkem neb z části býti přenešena na některý, mimo ústavu této země stojící sbor zákonodárný. Změna poměrův státoprávních může býti vykonána toliko spůsobem svobodné úmluvy.

Rovněž jasně a pevně trvá naše přesvědčení o poměru království Českého k celistvé říši.

I nám jeví se královské slovo ze dne 20. října 1860 ve velebném světle slavného závazku koruny; i my uznáváme je za pevný punkt v rozvoji našeho veřejného práva, a máme za to, že zmatení tohoto práva z veliké části musí hledáno býti v odporu, ve kterémž později vydané základní zákony státní, ze dne 26. února 1861 a ze dne 21. prosince 1867 postaveny jsou proti duchu diplomu říjnového a proti právním nárokům království a zemí, ježto tímto diplomem z nova uznány byly.

Jakož nejvyšší rozhodnutí Jeho Veličenství Ferdinanda V. ze dne 8. dubna 1848 sněmu českému vrátilo plné právo zákonodárné ve všech věcech zemských, rovněž Vaše Veličenství oním královským slovem prohlásilo vysokomyslné odhodlání, že o plnou moc monarchického panování, skutečně ještě provozovanou, chce podlé právních nárokův království a zemí opět se sděliti se zákonními sněmy, však ke společné činnosti v nejvyšších úlohách celistvé říše povolati zástupce všech zemí a národův v mocnářství

Byli jsme a jsme volni, v jednotě s ostatními národy říše účastniti se v zákonním zastoupení celistvého mocnářstvía společně pracovati na úkolech celistvé říše Však říšská rada nyní rokující nespojuje v sobě všechny národy rakouské, v ní nejsou shromážděni zástupcové celistvého mocnářství, - její činnost není věnována úlohám říše celistvé.

Trváním této říšské rady utvrzuje se zrušení oné jednoty říšské, ve kteréž království české povždy mělo své postavení samoprávné; tato říšská rada zrušuje zvláštní právo české, měníc spůsobem nejsmělejším poměr této země k panovníkovi a k říši celistvé, nedbajíc jejího práva a nesjednavši sobě svolení plně právného jejího zastupitelstva; tato říšská rada má útvaru nově zřizovanému zjednati státoprávní platnost. Království České přijalo pragmatickou sankci ze svobodné vůle, co samostatný a žádnému jinému členu nepodřízený člen celistvé říše: nyní pak koruna Česká, - ježto by spíše měla rozlíti svou skvělost kolem vážnosti a mohutnosti říše, - má zaniknouti v onom novém útvaru státním, - v útvaru, jenž národní protivy nesmiřuje, ale zostřuje, a jenž vůčí hrozivému položení evropských poměrův chová v sobě zárodek vážných nebezpečí pro existenci mocnářství.

Rádi bychom podali se utěšené naději, že ve skutcích provedený spatříme blahosklonný, v nejvyšším reskriptě ze dne 26. září t. r. opětovaně vyslovený úmysl Vašeho Veličenství, aby odůvodněným žádostem naší země bylo učiněno po právu; - rádi bychom nadáli se pro zemi a říši zdárného účinku do revise poměrův tohoto království k celistvému mocnářství, opovězené v nejvyšším poslání ze dne 25. srpna t. r. Však nemáme to za věc možnou, pokud i veškeré vnější formy pouze oktroyovaných zákonův ústavních hájí se urputně a pokud nezměněné trvání oné říšské rady i v takových otázkách, o kterýchž rozhodovati náleží jedině Čechům pospolu s králem svým, činí rozhodnutí koruny závislým na vůli jiných činitelův, kteří podle našeho přesvědčení k tomu nejsou povoláni. Vždyť i samo to sněmu českému od pradávných věkův vyhražené právo, aby svolením svým rozhodoval o změnách území v obvodu koruny české, bylo přenešeno do zákonodární příslušnosti říšské rady.

Nikdy nemohou zástupcové jiných zemí a národův býti učiněni soudci nad právy království Českého, nad poměrem Českého národa k legitimnímu jeho králi.

V nejponíženější své adrese ze dne 14. září t. r. podali jsme nejuctivější své návrhy, jak by se dalo vyváznouti z nesnází nynějšího stavu věcí. Naše návrhy dle nejvyššího reskriptu nebyly přijaty. Kdyby Vašemu Veličenství se zlíbilo, v tom směru dáti nám předložiti jiné návrhy, tož nynější sněm zemský, - jakkoliv jsa přesvědčen, že co první a nejnutnější podmínky pro obnovení pevných poměrův právních náleželo by domáhati se sjednání spravedlivého a plně právného zastoupení země - i v nynějším složení svém by přijal takové návrhy s patřičnou úctou a vzal by je v pilnou úvahu. Však věrni svému přesvědčení nemůžeme a nesmíme opustiti onu pevnou půdu právní; nemůžeme a nesmíme vstoupiti do říšské rady nyní rokující.

Nejmilostivější králi a pane!

Dobře jsme sobě vědomi odpovědnosti, kterouž bereme na sebe svým odhodláním a upřímným pronesením jeho; bolestně dotýká se to citu našeho, že opětně a důtklivě vyslovenému přání Vašeho Veličenství vyhověti nemůžeme.

Však jsme sobě vědomi, že jednáme věrni svému nejhlubšímu přesvědčení - přesvědčení, kteréž jest společným majetkem valné většiny národa Českého; - jsme sobě vědomi, že konáme svou povinnost k zemi, jakož i k říši a k dynastii; - rovněž jsme sobě vědomi, že právě hájením samostatnosti koruny české, hájením legitimního práva zachováváme volnou tu půdu, na kteréž jediné zákonnitá úmluva mezi panovníkem a politickým národem českým může sjednati ono trvalé uspokojení jeho, jakéhož Vašeho Veličenství srdce sobě přeje.

Až takovou úmluvou shoda vnitřní mezi vladařem a národem šťastně bude dosažena, potom - a toho přejeme si snažně - nechať se jí propůjčí též skvělý výraz ve velebném skutku korunování.

Potom také národ český s jásotem pozdraví posvátné znamení státoprávní samostatnosti a suverenity státu českého na pomazaném čele Vašeho Veličenství.

Bůh žehnejž Čechy!

Bůh opatrujž Rakousko!

Bůh zachovejž Vaše císařské a královské apoštolské Veličenství.

Ze sněmu zemského v Praze.

Allerdurchlauchtigster Kaiser und König! Allerguädigster Herr!

Wir haben in unserer allerunterthänigsten Adresse vom 14. September dieses Jahres und in der derselben angeschlossenen Denkschrift die geschichtliche Entwicklung und rechtliche Begründung der eigenberechtigten Stellung des Königreiches Böhmen dargelegt; wir haben nachgcwiesen, daß wir diese staatsrechtliche Stellung im Interesse des Landes, des Reiches und der Dynastie aufrecht zu erhalten als unser Recht und unsere Pflicht erkennen; wir haben ausgesprochen, daß dieses Recht zu üben und diese Pflicht zu erfüllen unser Entschluß ist; wir haben unsere Bereitwilligkeit erklärt, im Wege der Vereinbarung die Rechtsansprüche unseres Landes in Einklang zu bringen mit den Anforderungen der Machtstellung des Reiches und mit den berechtigten Ansprüchen der anderen Königreiche und Länder.

Unsere Bereitwilligkeit steht unverändert aufrecht; doch auch unsere Überzeugung ist unerschüttert geblieben.

Es ist unsere Überzeugung, daß nur ein sester und gesicherter Rechtsboden den Ausgangspunkt zu bieten vermag eines heilsamen Ausweges aus den bedauerlichen Verwirrungen des öffentlichen Rechtes. Einen Solchen Rechtsboden erblicken wir aber nur in jenem gegenseitigen Verhältnisse von Rechten und Verpflichtungen, dessen Bestand zwischen dem Lande und dem Monarchen die Worte des allerhöchsten Reskriptes selbst anerkennen.

Dieses gegenseitige Rechtsverhältniß kann aber nie einseitig aufgehoben oder abgeändert, es können auch die in diesem Verhältnisse beruhenden Rechte der Krone nicht einsach an einen außer der Verfassung des Landes stehenden legislativen Körper übertragen oder mit diesem getheilt werden. Eine Abänderung der staatsrechtlichen Verhältnisse kann nur im Wege freier Vereinbarung Stattfinden.

Ebenso klar und fest steht unsere Überzeugung in Bezug auf die Stellung des Königreiches Böhmen zum Gesammtreiche.

Auch uns erscheint das königliche Wort vom 20. Oktober 1860 im weihevollen Lichte einer feterlichen Verpflichtung der Krone; auch wir erkennen in demselben einen festen Punkt in dem Entwicklungsgange unseres öffentlichen Rechtes und wir glauben die Verwirrung dieses letzteren zum größten Theile in dem Widerspruche finden zu müssen, in welchem die nachgefolgten Staatsgrundgesetze vom 26. Februar 1861 und vom 21. Dezember 1867 zu. dem Geiste des Oktoberdiploms und den durch dasselbe erneuert anerkannten Rechtsansprüchen der Königreiche und Länder stehen.

Wie die allerhöchste Entschließung Seiner Majestät Ferdinand des V. vom 8. April 1848 dem Landtage von Böhmen das volle Legislationsrecht in allen Landesangelegenheiten restituirt hatte, so haben Euere Majestät mit jenem königlichen Worte den hochherzigen Entschluß verkündet, die faktisch noch ausgeübte Vollgewalt monarchischer Herrschaft den Rechtsansprüchen der Königreiche und Länder gemäß wieder mit den gesetzlichen Landtagen theilen, - zur Mitwirkung an den höchsten Aufgaben des Gesammtreiches aber die Vertreter aller Lander und Völker der Monarchie berufen zu wollen.

Wir waren und sind gewillt, im Vereine mit den übrigen Völkern des Reiches theilzunehmen an der Vertretung der Gesammtmonarchie und mitzuwirken an den Aufgaben des Gesammtreiches. Der gegenwärtig tagende Reichsrath aber vereinigt nicht alle Völker Österreichs, - in ihm sind nicht die Vertreter der Gesammtmonarchie versammelt, feine Thätigkeit ist nicht den Aufgaben des Gesammtreiches gewidmet.

Der Bestand dieses Reichsrathes besiegelt die Aufhebung jener Einheit des Reiches, in welcher das Königreich Böhmen von jeher feine eigenberechtigte Stellung eingenommen hat; er hebt das. Eigenrecht Böhmens auf, indem er die Stellung dieses Landes zum Monarchen und zum Gesammtreiche in eingreifendster WesSe ändert, ohne dessen Recht zu achten und ohne die Zustimmung seiner vollberechtigten Vertretung erlangt zu haben; er Soll ein neu zu schaffendes Gebilde zu staatsrechtlichem Ausdruck bringen. Während das Königreich Böhmen die pragmatische Sanction als selbstständiges und keinem anderen untergeordnetes Glied der Gesammtmonarchie aus freiem Entschluße angenommen hat, soll nun in jenem neuen staatlichen Gebilde die Krone Böhmen untergehen, statt ihren Glanz um das Ansehen und die Macht der Monarchie zu breiten, - in einem Gebilde, welches die nationalen Gegensätze verschärft, statt sie zu lösen, und angesichts der drohenden Lage der europäischen Verhältnisse den Keim ernster Gefahren für die Gristenz der Monarchie in sich birgt.

Gerne würden wir uns der freudigen Hoffnung hingeben, die in dem allerhöchsten Reskripte vom 26. September dieses Jahres wiederholt ausgesprochene wohlwollende Absicht Euerer Majestät, den begründeten Ansprüchen unseres Landes gerecht weiden zu wollen, thatsächlich verwirklicht zu sehen; - gerne würden wir von der in der allerhöchsten Botschaft vom 25. August I. J. in Anssicht gestellten Revision der Beziehnnaen dieses Königreiches zur Gesammtmonarchie eine für das Land und das Reich gedeihliche Wirkung erwarten.

Doch sehen wir die Möglichkeit dessen nicht ab, Solange - bei starrem Festhalten an jeder äußeren Form oktroyirter Verfassungs=Gesetze - der unveränderte Bestand jenes Reichsrathes auch in Solchen Fragen, deren Lösung nur zwischen Böhmen und Seinem Könige liegt, die Entscheidung der Krone abhängig macht von dem Willen anderer, hiezu nach unserer Uiberzeugung nicht berufener Faktoren. Ist ja selbst das dem böhmischen Landtage von Alters her vorbehaltene Recht der Zustimmung zu Gebiets=Veränderungen im Bereiche der Länder der Krone Böhmen an die legislative Competenz des Reichsrathes übertragen worben.

Niemals können die Vertreter anderer Länder und Völker zum Richter gefetzt werden über die Rechte des Königreiches Bohmen, über das Verhaltniß des Volkes von Böhmen zu seinem legitimen Könige.

Wir haben in unserer allerunterthänigsten Abresse vom 14. September l. J. unsere ehrfurchtsvollen Vorschläge erstattet, wie in dieser Hinsicht über die Schwierigkeiten der Lage hinansgelangt werden könnte. Unsere Vorschläge find laut des allerhöchsten Reskriptes nicht angenommen worden. Sollte es Euerer Majestät gefallen, in dieser Beziehung andere Vorschläge an uns gelangen zu lassen, so wird der gegenwärtige Landtag - so sehr er überzeugt ist, daß als erste und nothwendigste Bedingung der Wiederherstellung fester Rechtszustände das Zustandekommen einer gerechten und vollberechtigten Vertretung des Landes anzustreben wäre - Selbst in Seiner gegenwärtigen Zusammensetzung solche Vorschläge mit gebührender Ehrfurcht entgegennehmen und in ernste Erwägung ziehen.

Allein unseren Uiberzeugungen getreu können und dürfen wir jenen festen Rechtsboden nicht preisgeben; können und dürfen wir nicht eintreten in den gegenwärtig tagenden Reichsrath.

Allergnödigster könig und herr!

Wir sind uns der Verantwortung wohl bewußt, welche wir durch unseren Entschluß und dessen rückhaltslose Erklärung übernehmen; tief bewegt uns das Schmerzliche Gefühl, einem wiederholt und dringend ausgesprochenen Wunsche Euerer Majestät nicht entsprechen zu können.

Allein wir sind uns bewußt treu unserer tiefsten Uiberzeugung zu handeln, einer Uiberzeugung, welche das Gemeingut der überwiegenden Mehrheit des Volkes von Böhmen bildet; - wir sind uns bewußt, unsere Pflicht zu erfüllen dem Lande wie dem Reiche und der Dynastie gegenüber; - wir sind uns auch bewußt, eben durch Wahrung der Selbstständigkeit der Krone Böhmen, durch Wahrung des legitimen Rechtes den Boden frei zu erhalten, auf welchem allein eine gesetzliche Vereinbarung zwischen dem Monarchen und der politischen Nation von Böhmen jene dauernde Befriedigung berselben erzielen kann, welche Euerer Majestät Herzen erwünscht ist.

Ist durch eine solche Vereinbarung die innere Einigung zwischen Monarch und Volk glücklich vollzogen, dann möge sie - wir wünschen es sehnlich - in dem weihevollen Akte der Krönung ihren leuchtenden Ausdruck finden; dann wird auch das Volk von Böhmen das geheiligte Symbol der staatsrechtlichen Selbstständigkeit und der Souveränität des Staates Böhmen auf dem gesalbten Haupte Euer Majestät mit Jubel begrüßen.

Gott segne,

Gott schütze,

Gott erhalte Euere kaiserliche und königliche Apostolische Majestät!

Aus dem Landtage zu Prag.

Graf, Leo Thun:

Eine Minorität von fünf Mitgliedern stellt hingegen folgenden Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei den in den kaiserlichen Reskripten vom 25. August und 26. September 1870 wiederholt ausgesprochenen allerhöchsten Aufforderungen entsprechend, auf Grund des §. 16. der Landesordnung ohne neuerliche Erstattung einer allerunterthänigsten Adresse ungesäumt die Wahl der Abgeordneten für den Reichsrath vorzunehmen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Menšina pěti členů činí naopak návrh tento: Slavný sněme račiž se usnesti, že podle nejvyššího vybídnutí, v císařských reskriptech ze dne 25. srpna a 26. září 1870 opětně vysloveného má se bez odkladu předsevzíti na základě §. 16. zřízení zemského volba poslanců do rady říšské, anižby se podala opětně nejponíženější adresa.

Graf Leo Thun: Ich habe vorderhand diesem Berichte nichts weiter beizufügen.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile daher dem Herrn Berichterstatter der Minorität das Wort.

Dr Herbst: Der von der Minorität der Kommission gestellte Antrag ist eine notwendige Konsequenz desjenigen Standpunktes, welchen wir bei der Berathung über das kaiserliche Reskript vom 25. August laufenden Jahres eingenommen, in dem damals erstatteten Minoritätsvotum dargelegt und in der damals abgehaltenen Generaldebatte ausführlich begründet haben. Wir werden uns daher einer abermaligen Begründung dieses unseren Standpunktes mit Bezugnahme auf das Vorangegangene enthalten und ich behalte mir nur für den Schluß der Generaldebatte das Wort für den Fall vor, falls unser Standpunkt Speziell angegriffen werden sollte Zugleich erkläre ich für mich und für meine Gesinnungsgenossen, daß, falls der von uns gestellte Antrag: es sei den wiederholt ausgesprochenen allerhöchsten Aufforderungen entsprechend auf Grund der Bestimmungen der Landesordnung zur Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes zu schreiten, abgelehnt werden sollte, wir uns an der sohin Stattfindenden Spezialdebatte über den Antrag der Majorität der Kommission, es möge eine Adresse erstattet werden, nicht betheiligen werden und daß wir überhaupt an etwaigen ferneren Debatten, welche die verfassungsmäßig begründete Verpflichtung des hohen Landtages, die Wahl von Abgeordneten für den Reichsrath vorzunehmen, in Frage stellen würden, Sowie an Debatten, welche dahin zielen, daß Fragen, welche verfassungsmäßig zur kompetenten Entscheidung des Reichsrathes gehören, mit Beiseltesetzung des Reichsrathes im Wege unmittelbarer Verhandlungen zwischen Krone und Landtag entschieden werden Sollen, in keiner Weise theilnehmen werden und uns an denselben nicht betheiligen können.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Der Berichterstatter der Majorität hat das Wort.

Berichterstatter Graf Leo Thun: Nachdem kein Redner des hohen Hauses weder für noch gegen den Antrag der Majorität oder Minorität sich angeschrieben hat und auch Niemand in diesem Augenblick das Wort verlangt, so erbitte ich mir dasselbe und zwar wie ich hervorhebe, ohne daß die Debatte geschlossen ist, ein Umstand, auf den ich selbst großen Werth lege, weil ich unter den gegebenen Verhältnissen nicht wünschen kann, indem, was ich zu sagen habe, beschränkt zu sein durch die billige Rücklicht, daß es nicht angemessen ist, den Gegnern das Wort zur Erwiederung abzuschneiden.

Zur Begründung des Majoritätsantrages habe ich zunächst nichts zu bemerken, nachdem derselbe von keiner Seite angegriffen ist, wohl aber glaube ich einige Bemerkungen dem Antrage der Minorität entgegen Stellen zu sollen. Die Minorität verlangt von uns zunächst die Wahl in den Reichsrath und Sie stützt sich zu diesem Ende auf zwei Motive: einmal auf die wiederholten Allerhöchsten Aufforderungen und sodann auf den §. 16 der Landesordnung. Was jene wiederholten Allerhöchsten Aufforderungen anbetrifft, so haben wir in der Adresse selbst unserem tiefen Schmerz darüber Ausdruck gegeben, einem von Seiner Majestät so dringend ausgesprochenen Wunsche nicht entsprechen zu können. Wir, und insbesondere viele meiner Standesgenossen, und ich selbst fühlen diesen Schmerz vielleicht theilweise in einer noch etwas anderen und noch etwas mehr das Herz ergreifenden Weise als viele andere Mitglieder dieses hohen Hauses; (Bewegung links) nicht deshalb, als ob die Ehrfurcht für Seine Majestät in uns eine verschiedene fein könnte, wohl aber deshalb, weil die Stellung, die uns einmal die Vorsehung gegeben hat, (Heiterkeit links) und die Berührungen... (Heiterkeit, Gelächter links).

Ich verstehe nicht, was dieses Zeichen, wenn ich recht gehört habe, des Gelächters bedeuten Soll, (Ruf links: Vorsehung! Ruf rechts: laut!) daß die Vorsehung diejenige ist, welche entscheidet, in welcher Stellung der Mensch geboren wird, daß glaube ich, kann nicht ein Gegenstand Gelächters Sein, (Bravo! rechts, Zentrum výborně! Zentrum, ein Theil der Linken. ) Ich beharre also dabei. Die Stellung, die uns die Vorsehung gegeben hat, die um nichts besser ist, als die Stellung Anderer, aber theilweise eine andere ist, hat es mit sich gebracht, daß viele von uns oder wenigstens manche von uns zur Person Seiner Majestät in häufigere und nähere Beziehungen getreten sind als andere. Ich insbesondere habe die Ehre gehabt, durch 10 Jahre lang in sehr naher und häufiger Berührung mit Seiner Majestät zu stehen, Berührungen, an deren gnädigen Charakter ich mich immer mit tieser Dankbarkeit erinnern werde und deshalb fühle ich und fühlen andere, die in ähnlichen Beziehungen gestanden sind, wie ich bereits bemerkt habe, den Schmerz vielleicht anders und vielleicht noch tiefer als die andern Mitglieder dieses hohen Hauses. Mag es selbst sein, daß dem etne mehr patriarchalische Auffassung der unmittelbaren Beziehungen zwischen den Monarchen und den Unterthanen zu Grunde liegt, ein Gefühl solcher Art, in dem viele von uns aufgewachsen sind und dessen sie sich niemals Schämen werden, mag man das auch mit dem Schlagworte Feudalismus bezeichnen, das so oft tendenziös gegen uns gebraucht wird, dieses Zeichen werden wir tragen ohne Kummer und ohne Schmerz (einzelne Bravo! rechts).

Allein indem Seine Majestät schon durch das Oktoberdiplom grundgesetzliche politische Freiheit seinen Völkern gewährt hat, hat er uns alle aufgerufen zum politischen Kampfe, zum Kampfe der politischen Meinungen, zu einem Kampfe, der der Natur der Dinge nach ein Kampf politischer Parteien werden muß. In diesem Kampfe kann Niemand, der sich nicht etwa auf Wege der Intrigue begeben will, anders handeln, als nach feiner eigenen gewissenhaften Uiberzeugung, (výborně, Bravo, im Zentrum und rechts. ) Selbst nicht die jeweilige persönliche Ansicht des Monarchen, wenn sie ihm bekannt werden Sollte, kann ihn von dieser Pflicht entbinden, (výborně, bravo), was nach feiner Uiberzeugung dem Wohle des Landes, den Pflichten, die er dem Lande Schuldig ist, dem Wohle des Reiches und nach Seiner vielleicht beschränkten, aber immerhin nach Seiner gewissenhaft geprüften Uiberzeugung auch dem Wohle der Dynastie dient, das muß er verfolgen, auch wenn er es zu feinem Kummer nicht gebilligt sehen sollte von seinem Monarchen, daß diese Anschauung in um so größerem Grade gilt nach den Grunbfätzen der konstitutionellen Doktrin, welche vor Allem die verfassungstreuen Mitglieder dieses hohen Hauses zu verteidigen glauben, darüber brauchen Sie von mir keine Belehrung.

Nach dieser Doktrin muß es auch Ihnen vollkommen unzweifelhast sein, daß die allerhöchsten Reskripte, die uns vorliegen und die darin enthaltene Aufforderung zur Wahl in den Reichsrath Akte des gegenwärtigen konstitutionellen Ministeriums sind und daß sie deshalb einen maßgebenden Einfluß auf unsere Uiberzeugung und auf das, was wir zu thun haben, nicht üben können. (Výborně!) Das haben sie auch sehr wohl gefühlt und eben deshalb haben sie Sich auf einen anderen Grund berufen und zwar auf den §. 16 der L. = O. Mir scheint nun allerdings, sie hätten nicht leicht ein unglücklicheres Citat wählen können.

Wie lautet der §. 16? "Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kais. Diploms vom 20. Oktober 1860 mitzuwirken. "

Nach den Bestimmungen des allerh. Diploms war es die Pflicht des Landtages, Deputirte zu entsenden unmittelbar in eine Versammlung, welcher lediglich die höchsten Reichsanfgaben des Staatslebens zuqewiesen waren. (Bravo, Výborně, to jest pravda! tak jest! im Centrum und rechts. ) Die Versammlung, die damals gemeint war, besteht bekanntlich nicht, an ihrer Stelle beftehen gegenwärtig die Delegationen. Wir haben in unserer letzten Abresse unsere Bereitwilligkeit ausgesprochen, in diese Delegationen zur Mitwirkung im Sinne des Oktoberbiploms, insoweit dasselbe jetzt noch erfüllbar ist, mitzuwirken. (Bravo! Výborně!) Der §. 16 sagt weiter: "und der Landtag hat die durch §. 6 der Grundgesetze über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von 54 Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsraths zu entsenden. "

Was war gemeint mit dem Grundgesetze über die Reichsvertretung? Wir alle wissen, daß damit gemeint war das Gesetz von demselben 26. Februar 1861, von welchem die Landesordnung datirt ist. Die Versammlung, die in diesem Gesetze anberaumt war, existirt heute nicht. (Výborně!)

Als wir in diesen Landtag eintraten und bevor wir im Stande waren, unsere Uiberzeugungen über unsere Stellung in demselben klar und umständlich auszusprechen, ist von einigen Rednern der Landtag als "hohe Versammlung" angesprochen worden. Dieser Umstand allein hat große Mißstimmung auf eiuer Seite dieses hohen Hauses hervorgerufen, und man hat uns mit größter Entschiedenheit vorgehalten, daß dieser Landtag gar nichts Anderes ist, als das, was er fein soll nach der Landesordnung vom Jahre 1861, eine Bemerkung, die wir vollkommen richtig befunden und agnoszirt haben. Nach dieser Landesordnung sind wir unzweifelhaft im Sinne des §. 16 lediglich verpflichtet, Deputirte in solche Versammlungen und zu einer Aktion auf Grundlage von solchen Gesetzen zu entsenden, welche heute nicht bestehen. Man sagt nun allerdings, diese Gesetzce sind inzwischen und, wie man meint, in verfassungsmäßiger Weise abgeändert worden. Auch heute besteht "der Reichsrath" und wir haben also den Reichsrath zu beschicken. Es ist bekannt, daß in diesem Augenblicke die verfassungstreuen Mitglieder konstitutioneller Vereine in verschiedenen Städten, ich glaube in Ried, Wels, (Rufe: Korneuburg, Krems) und, ich weiß nicht, wo noch Petitionen bereits verfaßt haben, in weichen sie die Bitte stellen, daß die ehemaligen deutschen Bundesländer Oesterreichs mit dem außerösterreichischen Deutschland in eine politische Verbindung gebracht werden (Sehr gut, Bravo).

Wenn der Gang der Dinge ein solcher sein sollte, daß er den Wünschen dieser Petenten entspräche, so wäre es möglich, daß binnen einer gewissen Zeit eine Zentral = Versammlung dieser vereinigten deutschen Länder irgendwo, sagen wir in Frankfurt oder wo anders, zu Stande käme und wenn man nur die Vorsicht gebrauchen würde, diese Versammlung Reichsrath zu nennen, so könnte allen= falls der Berichterstatter der Minorität mit größter Seelenruhe in diesem Saal erscheinen und sagen: Meine Herren! Auf Grundlage des §. 16 der Landesordnung (ironisches Gelächter, Bravo, Präsident läutet) sind Sie verpflichtet, 54 Deputirte in den Reichsrath zu entsenden (Bravo, Gelächter).

Der böhmische Landtag war vor Jahren bei= sammen und nach Beendigung feiner Geschäfte sind feine Glieder auseinander gegangen; inzwischen sind die Veränderungen eingetreten, die aus dem Reichsrathe der Landesordnung vom Jahre 1861 einen ganz anderen Reichsrath gemacht haben. Wir sind wieder zusammengekommen, der Landtag hat au dieser Veränderung keinen Theil gehabt und der Landtag als solcher ist auch nicht einmal davon in Kenntniß gefetzt worden. (Zentrum: Bravo! Sehr gut!)

An einem anderen Orte hat man uns ein anderes Recht gemacht. Dem böhmischen Landtage, dem Königreiche Böhmen wird zugemuthet, es möge ruhig schlafen, während es schläft, wird ihm an einem anderen Orte ein anderes Recht gemacht und er hat dieses Recht anzuerkennen und nach diesem Rechte sich zu benehmen (Bravo! rechts und Zentrum. Tak jest!)

Auch dann, wenn durch diese Veränderung das Königreich Böhmen inzwischen inkorporirt wird in einen neuen Staat, den es früher nie gekannt hat und von dem es nichts wissen will. (Bravo! rechts) Das, meine Herren, ist die Freiheit, die uns gegeben ist, das ist es, was man uns gegenüber Verfassung nennt und weil wir diese Verfassung nicht anerkennen können und wollen, so wird gegen uns der Vorwurf immer wieder erhoben, daß wir überhaupt keine Verfassung haben wollen (Bravo! Zentrum und Rechts. Tak jest!) Man geht von der Meinung aus, Böhmen habe gar kein anderes Staatsrecht als die Landesordnung vom Jahre 1861. Was aber die Bedeutung dieser Landesordnung, was die Wirkungen ihrer Bestimmungen und dessen, was man auf Grundlage dieser Bestimmungen thut, sind, das kann sich ändern, ändern in der folgenschweren Weise für das Land und das Königreich Böhmen hat darüber nichts zu sprechen (Zustimmung Rechts. So ist's).

Ein geehrtes Mitglied dieses hohen Hauses, welches zu der Zahl der deutschen Abgeordneten gehört, hat im vertraulichen Gespräche unlängst au mich die Frage gestellt, über was wir Böhmen und denn eigentlich zu beschweren haben? (das ist eine naive Frage!) Auch dieses ehrenwerthe Mitglied faßt den Streit, der besteht zwischen den Böhmen und der verfassungstreuen Partei, immer nur vom nationalen Standpunkte aus und hat allerdings kein richtiges Gefühl und Verständniß für das, was in dieser nationalen Beziehung der böhmischen Bevölkerung Schmerzen verursacht. Er meint, und ich bin überzeugt, er meint es aufrichtig, man thut ja in dieser Beziehung alles Mögliche, um den Wünschen der Bevölkerung zu entsprechen. Er hat vielleicht vor Augen, daß jetzt sogar die Recepisse der Postbehörden auf der einen Seite deutsch und auf der guderen böhmisch ausgestellt werden (Heiterkeit), und bemerkt es nicht, daß, soweit meine Erfahrungen gehen, immer lediglich die deutsche Seite von den Postbeamten ausgefüllt wird (Heiterkeit) auch dann, wenn ein bohmischer Brief, mit böhm. Adresse, von einem böhm. Orte an einen anderen böhmischen Ort gerichtet wird. (Sehr richtig. ) Meine Herren! das sind Kleinigkeiten (Ja), was liegt am Ende daran, wie ein solches Recepiß geschrieben ist, allein, wenn diesem selben Herrn ein Brief aus einer deutschen Stadt in Ungarn zugeschickt wird mit einer deutschen Adresse und er dazu ein Recepiß bekommt, das ungarisch ausgestellt ist, so wird es auf ihn gewiß einen sehr unangenehmen Eindruck machen, dieses ungarische Recepisse unterschreiben zu müssen.

In der Politik vergißt man aber eben allzuleicht den Spruch des Evangeliums: Was du nicht willst daß dir geschehe, das thue auch einem andern nicht (výborně).

Ich wiederhole aber, das sind Kleinigkeiten, sie haben ihre Bedeutung nur in dem, was dahinter steckt, wenn man überlegt, woher es denn kommt, daß es so ist.

Wichtiger sind Schon andere Detailfragen. Z. B. wir haben in einer der früheren Sessionen dieses h. Hauses eine sehr lebhafte Verhandlung gehabt über die Stellung der böhmischen Sprache an der Prager Universität. (Výborně! v středu. ) Es wurde ein Antrag gestellt, der auf vielfachen Widerspruch Stieß. Ich habe damals ein Amendement gestellt; das Amendement ist angenommen worden und der anerkannte Führer der deutschen Abgeordneten hat damals in diesem h. Hause erklärt: gegen dieses Amendement habe er nichts einzuwenden. Seitdem ist er Minister geworden und sind seine nächsten Freunde Minister gewesen, man hätte denken sollen, daß binnen jener Zeit in Beziehung auf diese Frage, wenn man sich auch vielleicht hinterdrein überzeugt hat, daß dieses Amendement doch nicht das richtige~ war, doch irgend etwas geschehen werde; es ist nichts geschehen (výborně), wohl hat sich aber etwas anderes zugetragen, das die Bedeutung dieser Frage noch sehr erhöht hat. Ein Landtag, in dem nicht ein Abgeordneter böhmischer Zunge war, hat in Bezug auf die Sprachenfrage an den Gymnasien Einrichtungen getroffen und diese Einrichtungen bestehen gegenwärtig so, daß es verboten ist daß an irgend einem Gymnasium eine andere Sprache als die Unterrichtssprache, nämlich eine andere lebende Sprache, eine andere Landessprache obligater Lehrgegenstand sei. Von Seite der Abgeordneten böhmischer Zunge war niemals das Verlangen gestellt worden, daß es an böhmischen Gymnasien verboten sei, die deutsche Sprache zu einem obligaten Lehrgegenstande zu machen.

Ein Landtag, in dem kein böhmischer Abgeordnet er war, hat dieses Gesetz erlassen, hat es erlassen in der Meinung, dadurch der Freiheit einen Dienst zu thun, worüber ich keinen Streit erheben will.


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