Ètvrtek 28. øíjna 1869

Stenografická zpráva

o XIX. sezení tøetího roèního zasedáni snìmu èeského od roku 1867, dne 28. øíjna 1869.

Stenographischer Bericht

über die XIX. Sitzung der dritten. Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am 28. Oktober 1869.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský: Adolf kníže Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v poctu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. k. námìstek místodržícího Jeho Excel. svobodný pán Koller, c. k. rada místodržitelský Neubauer, Dr. Škoda a svobodný pán Wetzel.

Sezení poèalo v 11 hodin 10 minut.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltereileiter Se. Exc. Freiherr von Koller, der k. k. Statthaltereirath Neubauer, Dr. Škoda und Freiherr v. Wetzel.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 10 Minuten.

Oberstlandmarschall: In Bezug aus die Vornahme der Neuwahl in das AbgeordnetenHaus des Reichsraths ist mir von Seite des k. k. Statthaltereipräsidiums nachstehendes Schreiben zugekommen. Ich ersuche dasselbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Durchlauchtigster Fürst! Außer der geschätzten, mit Zuschrift vom 14. Oktober, Z. 45, zu meiner Kenntniß gebrachten Resignazion des Abg. Hrn. Herrmann sind noch durch die Berufung des Hrn. Reichsrathsabg. Grafen Franz Desfours-Walderodein das Herrenhaus, sowie durch den Tod des Hrn. Professor Josef Wolf und nach Mittheilung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses vom 22. Oktober, Z. 3304, an Se. Excellenz den Hrn. Minister des Innern durch die erfolgte Mandatsniederlegung des Reichsraths-Abg. Stanislaus Neumaun, endlich durch den Austritt der Landtags- und Reichsrathsabgeordneten Franz Brauner, Josef Machaèek, Anton Porak, Wenzel Pour, Franz Lad. Rieger, Josef Rziha, Karl Sladkovsky, Alois Pravoslav Trojan, Franz Šwestka, Ferdinand Schulz, Wenzel Zelený und Josef Zikmund aus dem Landtage weitere 15 Mandate, im Ganzen 16 Abgeordnete im Reichsrathe in Erledigung gelangt.

Zufolge Erlasses Sr. Excellenz des Hrn. Ministers des Innern vom 22. Oktober l. I., Z. 4367, beehre ich mich Euer Durchlaucht um die gefällige Veranlassung der durch die obige Erledigung nothwendig gewordenen Neuwahl zu ersuchen.

Prag am 24. Oktober 1869.

Koller, F. M. L.

Oberstlandmarschall: Ich habe zu bemerken, daß durch die im h. Hause bekannt gewordene Resignazion des Hrn. Quido Grafen Thun und Bachofen von Echt auf das Mandat eines Abgeordneten des Reichsraths noch die Neuwahl zweier Abgeordneten in den Reichsrath hinzutritt und daß die Wahl von 18 Abgeordneten in's

Abgeordneten-Haus des Reichsraths nothwendig wird. Diese Wahlen sind aus folgenden Gruppen vorzunehmen.

Erste Gruppe: Hr. Graf Desfours-Walderode, Graf Thun und Bachofen von Echt 3, vierte Gruppe Dr. Neumann, Šwestka 2, siebente Gruppe Schulz 1, achte Gruppe für Josef Zikmund 1, neunte Gruppe Anton Porak 1, fünfzehnte Gruppe für Hrn. Machaèek und Trojan 2, siebzehnte Gruppe Franz Rieger I, achtzehnte Gruppe Franz Herrmann 1, neunzehnte Gruppe Dr. Rziha, Sladkovsky und Zelený 3, zwanzigste Gruppe Wenzel Pour 1, in der 24. Gruppe Josef Wolf, Franz Brauner 2. Da ich die Wahl in den Reichsrath auf die morgige Tagesordnung setze, so sind auf heute die bezüglichen 11 Stimmzettel an die Abgeordneten zur Ausfüllung übergeben worden. Es ist nur eine Interpellazion vom Abg. Stark und Genossen an den Statthaltereileiter übergeben worden. Ich ersuche dieselbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Die Vertretung der Stadt Pilsen hat in letzter Zeit mehrere Beschlüsse gefaßt, welche sämmtlich rücksichtslos das Ziel verfolgen: die Schulen der Stadt gänzlich zu èechisiren und der deutschen Bevölkerung die Möglichkeit, ihre Kinder in ihrer Muttersprache unterrichten zu lassen, zu entziehen. So ist bereits im September l. I. beschlossen worden, die deutschen Parallelklassen in den Oberrealschulen aufzulassen und dafür ein èechisches Realgymnasium zu errichten.

Ohne hiefür die Bewilligung des h. k. k. Unterrichts-Ministeriums abzuwarten, wurde mit Beginn des Schuljahrs die erste Klasse des Realgymnasiums eigenmächtig eröffnet und die deutsche Parallelklasse, welche im vorigen Jahre 66 Schüler gezählt hatte, also keineswegs überflüssig war, aufgelassen.

Am 12. Oktober hat die Stadtvertretung, den wettern Beschluß gefaßt, die deutschen Volksschulen mit den èechischen zu vereinigen, und die deutsche Bevölkerung nöthigenfalls mit einigen deutschen Parallelklassen an den èechischen Schulen abzufertigen.

Nachdem diese Beschlüsse dem Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und den bestehenden Schulgesetzen widerstreiten lind die Rechtsverhältnisse der ehemaligen deutschen Kreis hauptschule zu Pilsen verletzten, so erlauben sich die Unterzeichneten an Se. Excellenz den Herrn Statthaltereileiter die Frage zu richten: was hat die hohe Regierung diesem gesetzwidrigen Beschluße gegenüber gethan und was gedenkt sie zu thun,. um die deutsche Bevölkerung in Pilsen in ihrem Rechte zu schützen und dem Gesetze Achtung zu verschaffen?

Prag, am 26. Oktober 1869.

Stark,

Seifert, Dr. Weber, Kardasch, Czeschik, Liebsch, Jaresch, Bohusch, Becher, Graf Kokoøowa, Dr. Limbeck, Freiherr von Mallowetz, Riese - Stallburg Adolf, Riese-Stallburg Friedrich, Dr. Damm, Mladota Karl, Karl Korb Weidenheim, Doubek, Lumbe, Gras Morzin, Dr. Wenisch, Leitenberger, Hanika, Dr. Pauer, Halbmayer, Dr. Graf, Dr. Schubert, Maresch, Rasp, Dr. Rziha, Wolfrum, Dr. Haßmann, Dr. Klier, Dr. Volkeit, Dotzauer, Kittel, Franz Liebig, Lippmann, Dr. Mlady, Kail, Tachezy, Schier, Herrmann, Adam, Rösler, Dr. Stamm, Dr. Stengl, Streeruwitz, Löffler, Hüller, Göttl, Poppa, Neumann, Schöder, Karl Graf Zedtwitz, Karl Ritter v.. Limbeck, Fürth, Richter, Dr. Kieniann, Leeder, Dr. Pickert, Dr. Görner, Dr. Hanisch, Dr. Forster.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile Sr. Excellenz dem Herrn Statthaltereileiter das Wort.

Statthaltereileiter Freiherr v. Koller: Diese Interpellazion wird morgen beantwortet werden.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche den Einlauf an Petizionen bekannt zu geben.

Landessekretär Schmidt liest: Bezirksvertretung Elbogen wegen Regulirung des Eger-Flußes.

Oberstlandmarschall: Ist bereits durch das Landes-Budget erledigt.

Punkt I. -

Bericht der Kommission bezüglich der Bedeckung der uneinbringlichen Verpflegskosten für die in den öffentlichen Krankenhäusern Verpflegten. Herr Stöhr!

Abg. Stöhr liest: Hoher Landtag!

Bisher werden alle uneinbringlichen Kraukenkosten, insoweit nicht zahlungsfähige Anverwandte, oder Dienst- und Arbeitsgeber zur Tragung derselben herangezogen werden können, aus dem Landesfonde bestritten.

Die Summe, welche zu diesem Zwecke jährlich ausgebracht werden muß und im Steigen begriffen ist, beläuft sich auf eine solche Hohe, daß der hohe Landtag schon seit Jahren die Frage ventilirt, wie hier Abhilfe - geschehen - könnte, und daß er schon zu wiederholten Malen, die Berathung über diese Abhilfe dem Landesausschuße überwies.

Der Landesausschuß, der diese Angelegenheit sehr gründlich erörterte, kam zu der Uiberzeugung, daß es am gerathensten wäre, den Gemeinden, welchen ohnedies gesetzlich die Armenund insbesondere die Armenkranken-pflege obliegt, die Vergütung der uneinbringlichen; bei den öffentlichen Krankenanstalten ausgelaufenen Verpflegskosten für ihre Angehörigen aufzuerlegen. Er stellte in dieser Richtung am 8. September 1868, Nr. 280 Ldtg., den entsprechenden Antrag, wobei er jedoch unter Einem befürwortete, daß die Irrenverpflegskosten von dieser Maßregel nicht getroffen werden sollen.

Der hohe Landtag, weiter hierüber in seiner Sitzung vom 26. September 1868 berieth, pflichtete der zuletzt erwähnten Einschränkung bei und beauftragte bezüglich des Hauptantrages den Landesausschuß, Wie folgt:

1.  Bezüglich der Vergütung der uneinbringlichen, bei den öffentlichen Krankenanstalten ausgelaufenen Verpflegskosten neuerliche Erhebungen, namentlich auch in der Richtung des allenfalls in anderen Kronländern bisher bewährten Einhebungsmodus zu pflegen;

2.   sich mit der hohen Regierung in das Einvernehmen zu setzen, damit demselben nach Ermessen eine Kontrole der Gebahrungsausweise der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten ermöglicht werde;

3.   auf Grundlage der im Einvernehmen mit der hohen Regierung gepflogenen Erhebungen in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten.

Der. diesbezügliche umständliche Bericht des Landesausschußes vom 29. September 1869, Nr. 220 Ldtg., gipfelt in dem Antrage, daß statt der im Vorjahre im Allgemeinen beantragten Verpflichtung der Gemeinden zur Vergütung der ganzen Verpflegskosten die Gemeinden vorläufig blos ein "Drittheil" derselben dem Landesfonde zu vergüten hätten.

Die Kommission, welche sich auf die eingehenden und sachlich richtigen Ausführungen der angezogenen Landesauschüßberichte beruft, ist ebenfalls zu der Uiberzeugung gelangt, daß das namhafte Steigen der uneinbringlichen Krankenkosten, welche im Jahre 1861 blos 410. 370 fl. 47 1/2 kr., im Jahre 1867 dagegen 635. 412 fl. 89 1/2 kr. erreichten, nicht im Verhältnisse zur Vermehrung der Bevölkerung und der damit bedingten vermehrten Krankheitsfälle stehe, sondern zum Theile in bestehenden Gebrechen gefunden werden müsse.

Sie billigt alle vom Landesausschuß zur Behebung derselben bisher getroffenen Maßregeln, ist jedoch der weiteren Uiberzeugung, daß dieselben nicht ausreichen werden, und daß, soll eine weitere Steigerung der uneinbringlichen Krankenkosten und eine daraus resultirende bedeutende Erhöhung der Landesfondszuschläge hintangehalten werden, es nothwendig sei, die Gemeinden, welche dem Landesfonde bisher gleichsam fremd gegenüber stehen, für denselben zu interessiren.

Bis nun wird Seitens der Gemeinden in vielen Fällen mit Sorglosigkeit bei Ausstellung von Armuthszeugnissen und bei Ermittlung der Dienst-, Arbeits- und Lohnverhältnisse vorgegangen.

Dem wird abgeholfen werden, wenn die Gemeinden verpflichtet werden, einen Theil der uneinbringlichen Krankenverpflegskosten zu tragen, weil sie sich dann Mühe geben werden, die Zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Parteien zu eruiren und die Gemeinden von Zahlungen zu Gunsten Weniger zu bewahren.

Im Prinzipe stimmt die Kommission dem Antrage des Landesausschußes daher vollkommen zu, ist jedoch der Ansicht, daß ein "Drittheil", welches der Landesausschuß vorschlägt, zu hoch sei und daß der Beitrag eines "Fünftheiles" ebenfalls zum Zwecke führen werde.

Die Kommission glaubt, daß die Gemeinden, welche durch die bedeutenden Steuern und Landesabgaben, so wie durch die Gemeinde- und Bezirksumlagen ohnehin schon hart getroffen sind und durch die in Aussicht stehenden Schulregulirungen noch mehr belastet werden, sonst zu empfindlich berührt würden; sie glaubt aber auch, daß aus öffentlichen, humanitären und sanitären Rücksichten ein höherer Quotient nicht angenommen werden dürfe, weil in gewissenlosen Gemeinden sonst der Fall eintreten könnte, daß man Kranke eher zu Grunde gehen ließe, ehe man sich entschließt, dieselben in ein öffentliches Krankenhaus zu schaffen und eventuell einen relativ hohen Betrag aus Gemeindemitteln für sie zu zahlen.

Aus dem Vorangeführten ist die Kommission zu dem Entschluße gelangt, auch darauf anzutragen, daß der Landesausschuß ermächtigt werde, arme Gemeinden, welche absolut solche Leistungen zu erfüllen nicht im Stande sind, hievon ganz oder theilweise zu befreien.

Da die Behandlung und Verpflegung der Syphilis-Kranken in öffentlichen Krankenhäusern nach dem Gesetze, insoferne die Kosten hiefür von den an Syphilis behandelten Individuen oder von den alimentationspflichtigen Angehörigen nicht eingebracht werden können, aus Landesmitteln vollständig getragen Werden muß und einen sehr beträchtlichen Theil der sämmllichen Krankenverpflegskosten in Anspruch nimmt, so werden die Gemeinden mit den vorerwähnten Maßregeln einerseits nicht zu hart getroffen werden, und es wird anderseits der Landesfond nicht nur eine Erleichterung erfahren, sondern es wird, was die Hauptsache ist, dem progressiven Steigen der uneinbringlichen Krankenverpflegskosten vorgebeugt werden, weshalb die Kommission ad 1. des Landtagsbeschlußes vom 26. September 1868 mit Stimmeneinhelligkeit beantragt:

Der hohe Landtag wolle folgendes Gesetz zum Beschluße erheben:

Snìmovní aktuár Sládek ète: Komise èiní návrh, aby následovní zákon se pøijal:

G e s e tz vom......... wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend den theilweisen Ersatz der in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten für zahlungsunfähige Kranke auflaufenden Kosten an den Landesfond durch die Heimatsgemeinden.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Von den durch den Landesfond bestrittenen uneinbringlichen Kranken-Verpflegskosten für zahlungsunfähige. Landesangehörige hat die Zuständigkeitsgemeinde den fünften Theil an den Landesfond zu ersetzen.

Hievon bleiben ausgenommen die Kosten für Syphiliskranke, für die in Gebär- und Irrenanstalten, endlich für die nach Prag zuständigen, im Prager allgemeinen Krankenhause Verpflegten.

§. 2.

Dem Landesausschuße steht das Recht zu, arme zahlungsunfähige Gemeinden von einem solchen Ersatze über ihr Ansuchen ganz oder theilweise zu befreien.

§. 3.

Die in Gemäßheit des §. l an den Landesfond von den Gemeinden zu leistenden Ersätze sind durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern, einzuheben.

§. 4.

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1871 in Kraft,

§. 5.

Mein Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Es hat sich zum Worte gemeldet Hr. Dr. Hasuer Ritter von Artha. Ich ertheile ihm das Wort.

Dr. Jos. Hasner Ritter v. Artha: Ich muß mit Bedauern bemerken, daß ich den von der Commission dem h. Hause vorgelegten Gesetzentwurf durchaus nicht für spruchreif am heutigen Tage zu erkennen im Stande bin, daher auch nicht für geeignet, heute schon Gesetzeskraft zu erlangen. Ich habe bereits in der vorigen Session als Berichterstatter über denselben Gegenstand Gelegenheit gehabt, meine Ansicht in dieser Frage dem h. Hause vorzulegen. Ich muß mit Genugthnung konstatiren, daß das h. Haus meinen Anträgen damals zugestimmt hat. Ich weiß nicht, ob heute dasselbe stattfinden werde; ich bin aber geneigt, meine Gründe genau darzulegen. Ich verkenne nicht, daß der Landesfond thatsächlich durch uneinbringliche Verpflegskosten von Jahr zu Jahr mehr und mehr belastet wird und daß die Ziffer von mehr als 600. 000 fl, welche heuer im Budget steht, in der That in hohem Grade vielen der Mitglieder dieses h. Hauses bedauerlich erscheinen mag. Aber ich bezweifle, ja ich bestreite, daß der vorgelegte Gesetzentwurf im Stande sein wird, das Landesbudget in ausgiebiger Weise zu entlasten, zu erleichtern und zwar mehr, als das durch eine Strenge Durchführung des bisherigen Gesetzes vielleicht möglich sein wird. Es mag wahr sein, daß die Gemeinden hie und da mit Sorglosigkeit bei Ausstellung von Armuthszeugnissen vorgehen und daß aus diesem Grunde Kranke auch in die Anstalten eingeliefert werden, welche vielleicht im Stande wären, die Verpflegskosten zu berichtigen oder vielleicht nicht die nöthigen Eigumgen besitzen, um daselbst zu verweilen.

Aber zunächst ist die Steigerung der Krankenzahl in den Krankenanstalten doch nicht unzweifelhaft in der bisherigen Verordnung in Bezug auf die Aufnahme geregelt, sondern ruht in vielen anderen und richtigen Gründen. Sie beruht erstens unzweifelhaft auf der Steigerung der Bevölkerungszahl in unserem Lande, welche eben erfreulich genannt werden muß, sie beruht aber ganz wesentlich auf der Vermehrung der Zahl der Krankenanstalten. Es ist vor einer Reihe von Jahren mit Recht darauf gedrungen worden, daß die Zahl der Krankenanstalten über das Land vermehrt werde, damit man den Kranken die Ausnahme in die Anstalten erleichtere. Nun hat man natürlich, in Vorhinein wissen können, daß die Zahl der in die Krankenanstalten aufgenommenen Kranken sich wesentlich vermehren werde. Heute, wo man von dieser Consequenz einer höchst zweckmäßigen Verordnung steht, schlägt man die Hände über den Kops zusammen, weil so viele Kranke verpflegt werden müssen. Der Zudrang liegt auch in den socialen Umständen, die wir durch Gesetze nicht ändern können; die Ausbreitung eines großen Schienennetzes, die Vermehrung der industriellen Unternehmungen hat natürlich die Krankenanzahl und daher auch das Bedürfniß der Aufnahme in die Anstalten gesteigert. Es liegt aber auch die Vermehrung der Zahl der Kranken in den Krankenanstalten in dem steigenden Vertrauen zu denselben und ich glaube in der zweckmäßigen Leitung, welche dieselben in neuerer Zeit gesunden.

Die Kranken, welche früher der Charlatanerie und dem Schwindel verfielen, flüchten in die Verpflegung von Anstalten, welche von wissenschaftlichen Leuten geleitet werden und unter der Aufsicht der ganzen wissenschaftlichen Welt stehen. Solche Anstalten fallen nicht entvölkert werden, die sollen nach dem Bedürfniß des Unterrichtes bevölkert bleiben. Der große Vortheil, den die Unterrichtsanstalten Oesterreichs gegenüber den ausländischen haben, ist eben nicht so sehr - ich kann es ohne übergroße Bescheidenheit sagen - in der eminenten Kapacität der Leiter derselben zu suchen, sondern in dem großen Beobachtungsmateriale, welches allein im Stande ist, tüchtige Aerzte zu bilden. Wenn wir alles Dieses durch das Gesetz wegeskamotiren wollen, so wird unser Ziel doch nicht erreicht. Wir werden dagegen durch das Gesetz Uebelstände schaffen, welche schreiender sind, als der finanzielle Uebelstand des Landesfondes mit dem hohen Betrage von 600. 000 fl. Erstens wird man dadurch die Gemeinden gegen die Einsendung von Kranken stimmen. Wenn der Gemeindefäckel belastet wird, werden nicht leicht die Gemeindevorsteher, noch weniger der Gemeinderath zustimmen, wenn es sich um Einbringung Der Kranken in die Anstalten handelt. Wen trifft aber dann die Härte des Gesetzes, von welchem man nur die Absicht hat, daß es streng sei? Die Härte des Gesetzes trifft niemals den Vermöglicheren, den Reichen, die Härte des Gesetzes wird immer nur den Armen treffen. Sie trifft aber auch den Armen ungleichförmig; niemals wird das Gesetz Anwendung finden auf jene Armen der Gemeinden, die außerhalb derselben domiziliren, sondern nur jene, welche innerhalb der Gemeinden domiziliren, welche mit ihrem Blute und ihrer Arbeit, möchte ich sagen, die Interessen, dieser Gemeinden fördern, werden von der Härte des Gesetzes getroffen werden, weil nämlich nur aus jene gleichsam der Arm der Gemeindevorsteher sich ausbreiten kann, aber niemals jene, welche z. B. bei Eisenbahnen beschäftigt sind. Das ist die Ungleichmäßigkeit der Wirkung eines Gesetzes, welchem denn doch vorgebeugt werden soll. Etwas Eigenthümliches liegt in dem Gesetze, indem es für syphilitische Kranke, für Geisteskranke und aus Gebäranstalten aufgenommene Kranke eine Ausnahme findet, während andere Krankheiten ausgenommen sind und an dem Uebelstand des Gesetzes partizipiren sollen. Nun, man kann mir dagegen antworten, schon früher habe man aus Gründen der Vorsicht, daß die syphilitischen Kranken ordentlich verpflegt werden und Geisteskranke nicht gemeinschädlich werden, vorbedachs, daß die Verpflegungskosten aus dem Landesfonde bestritten werden.

Ich frage aber, durch eine solch' höchst eigenthümliche scientisische Unterscheidung der Krankheit werden nicht andere Uebelstände, ich möchte sagen, gesteigert? Cholera, Typhus, Blattern und das ganze Heer der ansteckenden Krankheiten ist eben so gefährlich als Geistesepidemien, oder wenn ja eine solche besteht - es besteht aber eine Epidemie der Phrase nach - ich glaube, sind sie mindestens eben so gefährlich in sozialer Hinsicht, als Syphilis, als Geisteskrankheit. Es werden dadurch große Uebelstände geschaffen. Nehmen wir den Fall an, es bräche in einer Gemeinde die Cholera aus, die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gemeindeangehörigen in eine Anstalt zu schicken, und wird nach dem Gesetze verpflichtet, ein Fünftheil der Verpflegskosten für diese zu tragen. Dadurch, daß sofort vorgeforgt worden ist, wird die weitere Verbreitung der Cholera wohl auf gewisse Gemeinden beschränkt. Diese ist in finanzielle Mitleidenschaft gezogen worden, die anderen aber, welche durch solche Maßregeln frei geblieben sind, haben nichts zu zahlen. Das ist eine Ungerechtigkeit und Härte, welche ich im Gesetze suche und finde. (Bravo!)

Schließlich mochte ich mir noch erlauben zu bemerken, daß ich meinerseits auf die Stelle eines Gemeindearztes, wenn eine solche irgendwo besteht, oder errichtet werden sollte, unter der Wirksamkeit eines solchen Gesetzes sehr gern verzichten mochte. Denn die Wirksamkeit eines jeden Gemeindearztes wird illusorisch durch dieses Gesetz; er wird allenthalben, wenn er aus humanen Gründen die Einschickung in eine Anstalt bevorwortet, immer gegenüberstehen dem Gemeindevorsteher oder doch wenigstens in zahlreichen Fällen dem Gemeindevorsteher, welcher Protest einlegen wird gegen Einsendung der Kranken in die Anstalt. Mir ist es aus Erfahrung sehr oft vorgekommen, daß Kranken, welche 60, 70 Jahre und darüber alt waren, welche die Einsendung in eine Krankenanstalt wünschten und für welche sie auch nothwendig war, von Seite der Gemeinde verweigert wurde, indem man sagte: Ja, er ist alt und gebrechlich, wird ohnedies nicht mehr lange leben, wozu ihn noch in eine Anstalt senden. Wenn nun die Gemeinde noch mit einem Fünftel interessirt wird, dann wird sie ihn umsoweniger in die Krankenanstalt schicken, und dieser wird elend verkommen, (Bravo!)

Ich warne demnach das hohe Haus, ehe es in die Votirung eines Gesetzes eingeht, welches von so tief einschneidender Bedeutung für die soziale Frage unseres Landes ist, daß es ein Gesetz nicht votire, welches vielleicht die finanzielle Lage, aber in sehr zweifelhafter Weise zu erleichtern im Stande ist, in seinen Folgen aber Elend und Krankheit haben wird, Uebelstände, welche noch bedeutender sind, als ein großes Finanzbudget. (Bravo, Bravo!) Abg. Christian Kotz Freiherr von Dobrž: Ich bitte auch um's Wort.

Oberstlandmarschall: Wird ein Antrag gestellt.

Abg. Josef Hasner Ritter von Artha: Ich stelle den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, der Gesetzentwurf bezüglich der Bedeckung der uneinbringlichen Verpflegskosten für die in den öffentlichen Krankenhäusern Verpflegten sei zur nochmaligen eingehenden Berathung an den Landesausschuß zurückzuverweisen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. Baron Kotz hat das Wort.

Abg. Christian Kotz Freiherr von Dobrž: Ich erlaube mir insbesondere gegen das Prinzip einzutreten, daß die Gemeinde zur Mitwirkung beigezogen werden soll bei der Bezahlung der uneinbringlichen Krankenverpflegskosten in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten. Die Sache hat einen humanen und einen finanziellen Gesichtspunkt. Vom humanen Gesichtspunkt hat der Herr Vorredner die Sache beleuchtet und zwar sehr eingehend und überzeugend, auch den wissenschaftlichen Standpunkt wahrnehmend, indeß ich mehr den finanziellen Standpunkt ins Auge fassen will, weil ich überzeugt bin, daß wir trotz aller Inhumanität, in die man uns hineindrängen will, mehr zahlen werden als bisher, wenn die Gemeindeleitung wirklich ins Leben treten sollte, weil die Belastung des Gemeindevoranschlages mit Steuerzuschlägen unregelmäßiger geschieht, als bei dem Landesfonde.

Ja, ich sage, abgesehen von den Plagen des Steuerzuschlags, ob nämlich die Gemeinde, Bezirk oder das Land Zuschläge verlangt, bringt schon das natürliche Berhältniß des Arbeiterbedürfnisses außerhalb der Heimat des Individuums diese Erscheinung zu Tage. Wir müssen nämlich immerfort erwarten, eine von Jahr zu Jahr steigende Anzahl von solchen Leuten, welche in öffentlichen Krankenhäusern gepflegt werden, zu erleben, und die nicht zahlen werden, weil sie nicht zahlen können. Ich habe aus unzähligen Listen, die ich während meiner langen Dienstzeit in der Verwaltung in den Händen hatte, nie gefunden, daß wohlhabende Leute in diesen Verpflegslisten der Krankenhäuser vorkommen, sondern die Mehrzahl derselben sind Fabriks-, Handwerks- oder andere Hilfsarbeiter und Taglöhner, das heißt, solche Kranke, die in weit entfernte Gegenden gehen müssen, um ihr Brod zu verdienen. Weniger werden die Krankenhäuser massenhaft von solchen armen Kranken aus der nahen Heimat benützt. Also wie es schon von dem Herrn Vorredner betont worden ist, gibt es massenhaft solche Leute, die in der Fremde ihr Brod mühsam suchen und so gern abgesehen von dem Dienstbotenverhältnisse, von allen möglichen Unternehmern, von Bauten überhaupt und insbesondere für Eisenbahnen, dann von den zahlreichen Gewerben und Gewerken, Entreprisen für den Handel und Verkehr u. s. w. aufgenommen und beschäftigt werden, so lange sie gesund sind. Ich frage Sie, meine Herren, wie viel Schneider- und Schustergesellen und Lehrburschen haben wir nicht in Prag oder Wien, die nicht von Prag oder Wien sind ? Diese Leute haben meist schlechte Wohnungen, nähren sich schlecht, verfallen in Krankheit, z. B. Typhus, und wenn auch in drei Wochen die Hauptgefahr der Krankheit beseitigt ist, so bleiben sie doch so schwach, daß, wenn man sie nicht dem Arbeitsleben zurückgeben kann, sondern in Pflege erhalten muß, sie sonst an Schwindsucht und Auszehrung sterben würden. Daher kommt es, daß solche Leute in den öffentlichen Krankenhausanstalten länger verpflegt werden müssen. Ich glaube, daß es unsere Pflicht ist, unsere hilfsbedürftigen Mitbrüder am Leben zu erhalten, und daß wir auch noch in der Lage sind, hiefür Steuerzuschläge zu leisten. Aber das scheint mir ein hartherziges Prinzip zu sein, jede Gemeinde indirekt verhalten zu wollen, mit der größten Strenge vorzugehen für die Pflegedauer dieser Kranken in öffentlichen allgemeinen Krankenhäusern und dann wieder gegenüber der Ersatzpflicht auf den Kranken oder seiner Familie. Ich frage Sie, was soll da eine Gemeinde thun? Kann der Gemeindevorstand durchsetzen, daß künftig nach Beseitigung der Lebensgefahr der Rekonvaleszent


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