Sobota 23. října 1869

Stenografická zpráva

o

XV. sezení třetího ročního zasedání sněmu

českého od roku 1867, dne 23. října

1869.

Stenographischer Bericht

über die

XV. Sitzung der dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1867,

am 23. Oktober 1869.

Předseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský: Adolf kníže Auersperg.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: Dvorní rada Laufberger, c. k. místodržitelský rada Neubauer, později c. k. náměstek místodržícího Jeho Excel. svobodný pán Koller.

Sezení počalo o 11 hodin 40 minut.

V o r s i tz e n d e r: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwartig: Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Hofrath Lansderger, Statthaltereirath Neubauer, später Se. Exc. der k. k. Statthaltereileiter Freiherr von Koller.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschlußfähig, ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Die Geschästsprotokolle der 11. Sitzung vom 19. Oktober sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen; ich stelle die Umfrage, ob zu diesem Protokoll eine Bemerkung zu machen gewünscht wird. Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich das Protokoll für agnoszirt. In Druck wurden vertheilt Nr. 254: Antrag des Abgeordneten Uchatzy und Genossen auf Abänderung der Landtagswahlordnung für Böhmen, dieser Antrag ist mir gestern schriftlich mit den erforderlichen Unterschristen versehen übergeben worden; weshalb er auch sofort in Druck gelegt wurde und sich in den Händen der Herren Mitglieder befindet. Ich glaube deshalb im Einverständniß mit dem Herrn Antragsteller von der Berlesung des ganzen beantragten Gesetzentwurfes absehen zu können, und bemerke zugleich, daß ich ihn an die nächste Tagesordnung setze, damit ihn der Antragsteller begründen kann. Nachdem im Verlause des morgigen Tages den Herren Landtagsmitgliedern der Kommissionsbericht über das Landesbudget für 1870 zugestellt werden soll, so werden jene Herren Abgeordneten, welche ihre Wohnungen oder etwa eingetretene Aenderungen derselben in der Landtagskanzlei noch nicht abgegeben haben, ersucht, dies heute zu thun, um so dem Expedite die angeordnete Zustellung zu ermöglichen, da ich diesen dringenden Gegenstand an die montägige Tagesordnung setzen werde: Ich ersuche den Einlauf an Petizionen kund zu thun.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Steffens: Gesuch des Bez. -Ausschußes Kalsching um Abänderung der §§. 2 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 über die Bezirksvertretung.

Oberstlandmarschall: Petizionskommission.

Landessekretär Schmidt liest: Derselbe Herr Abg. ebenso um Belassung der k. k. Steuerämter an ihren dermaligen Standorten.

Oberstlandmarschall: Petizionskommission.

Landessekretär Schmidt liest: Bezirksausschuß Rumburg um Trennung der Gemeinde Neuschönlinde von der Gemeinde Schünborn und Aufnahme in die Gemeinde Schönlinde.

Oberstlandmarschall: Landesausschuß.

Landessekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Grohmann: Gesuch der Bezirksvertretung Kratzau wegen Bestimmung der Bezirksgerichtssprengel als Stellungsbezirke.

Oberstlandmarschall: Petizionskommission.

Da eine große Anzahl von Landtagsabgeordneten ihre Sitze im Landtage nicht eingenommen haben, so wurden dieselben nach §. 19 der Geschäftsordnung aufgefordert im Landtage zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Da aber nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen dies nicht geschehen, so bringe ich dies zur Kenntniß des hohen Hauses, einen Antrag und die Beschlußfassung, über die formelle Behandlung dieser Angelegenheit gewärtigend.

Abgeordneter Dr. Haßmann: Ich erlaube mit den Antrag zu stellen, diese Angelegenheit jener Kommission zur Berathung und Berichterstattung an's hohe Haus jedoch mit Umgangnahme der Drucklegung zuzuweisen, welche bereits zur Berathung der Einführung der direkten Reichsrathswahlen niedergesetzt ist.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde ihn also zur Abstimmung bringen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Poslanec Dr. Hassmann navrhuje, aby tato záležitost byla odevzdána komisí, která sestavena jest pro přímé volby do říšské rady a aby se obešlo tisknutí zprávy.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Von den Landtagseingaben wurde Nr. 252, die im Wege des Landesausschußes überreichte Eingabe des Bezirksausschußes Tepl um Betücksichtigung des Tepler Bezirkes bei der Errichtung von landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen der Kommission für letztere zugewiesen; Nr. 255, ein im Wege des Landesausschußes eingegangenes Gesuch des Bezirksausschußes Neupaka um Vergütung der im Jahre 1866 geleisteten Vorspänne habe ich der Petizionskommission zugewiesen. Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar: Punkt 1. Fortsetzung der Berathung des Kommissionsberichtes über Die Regierungsvorlage, betreffend den Gesetzentwurf zur Regelung des Rechtsverhältnisses des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen.

Dr. Pickert: Ich erlaube mir vor Allem zu bemerken, daß bei zahlreichen §§. eine stylistische Aeuderung in der Weise vorzunehmen ist, daß es in Konsequenz der Beschlüsse, die in der vorgestrigen und gestrigen Sitzung gefaßt worden sind, statt: "Ortschulbehorde" "Ortsschulrath", statt: "Bezirksschulbehörde" "Bezirksschnlrath" und statt: "Landesschulbehörde". "Landesschulrath" zu heißen hat. Es ist dies gleich im 1. §. der Fall und ich werde mir erlauben, die §§. gleich mit dieser sty(istiscl)en Aenderung vorzulesen. (Liest: )

§. 1.

Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt der Ortsschulrath sofort dem Bezirksschulrathe an, welcher die Konkursausschreibung vornimmt.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 1.

Uprázdníli se místo učitele při veřejné škole národní, má to místní rada školní oznámiti bez průtahu okresní radě školní, která konkurs rozepíše.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert (liest):

§. 2.

Die Konkursausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kategorie und des Dienstortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahresgehalt und die Modalitäten feiner eventnellen Steigerung, sowie die beizubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei dem betreffenden Ortsschulrath einzubringen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 2.

Rozepsání konkursu má pojmenovati kategorii a místo každé uprázdněné služby, pak nejmenší roční služné se službou spojené a spůsob, kterak a kdy služné bude povýšeno, má vytýkati, které doklady se mají předložiti a uchazeče vyzývati, aby žádosti své podali místní radě školní, jíž se týče.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert (liest):

§. 3.

Die Bekanntmachung der Konkursausschreibung erfolgt in dem ämtlichen Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Ermessen des Bezirksschulrathes zu bestimmenden namentlich fachmännischen Organen der öffentlichen Presse. Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 3.

Rozepsaní konkursu se vyhlašuje v úředním listu země a v jiném listu, aneb i v několika jiných listech veřejného tisku, zvláště v takových listech, ježto předmětů školních se týkají, které listy okresní rada školní podlé svého uvážení ustanoví.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pick er t (liest):

§. 4.

Der Termin zur Einreichung der Gesuche muß mindestens auf sechs Wochen festgesetzt werden. Die Bewerbungsgesuche bereits angestellter LehrIndividuen sind im Wege des vorgesegten Bezirksschulrathes einzubringen, welcher sein Gutachten sofort beizufügen hat. Verspätet einlangende oder innerhalb des Konkurs-Termines nicht gehörig dokumentirte Gesuche dürfen nicht berücksichtigt Werden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 4.

Lhůta k podávání žádostí buď vyměřena alespoň na šest neděl. Žádosti, kterými se ucházejí učitelé již dosazení, mají se předložiti prostředkem okresní rady školní, která hned své dobré zdání k nim přidá. K žádostem, které pozdě došly aneb za trvání lhůty konkursní nebyly doklady potřebnými opatřeny, zření se míti nemůže.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich Pen §. für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 5.

Der Ortsschulrath sammelt die Gesuche und erstattet binnen vier Wochen an den Bezirköschulrath einen Terna-Borschlag zur Besetzung der erledigten

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 5.

Místní rada školní sbírá žádosti a učiní clo čtyř neděl okresní radě školní návrh, aby uprázdněné místo bylo obsazeno.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 6.

Das bisherige Präsentazions- (Ernennungs-) Recht der Schulgemeinde geht an den Schulbezirk über und wird von denselben Organen ausgeübt, welche zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes berufen sind (§§. 38 und 40 des Landesgesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung, sowie des Besuches der öffentlichen Volksschulen).

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß in Folge des Umstanden, daß eben in dem zitirten Gesetze zwischen den §. 38 und 39 ein neuer §. eingeschoben wurde, der hier als §. 39 erwähnte Paragraph nun §. 40 ist, und es deshalb heißen muß §. 38 und 40 u. s. w.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 6.

Posavadní právo presentační (jmenovací, podavací) přejde od obce školní na okres školní, a bude vykonáváno od těchže osob, kterým náleží obstarávati hospodářské záležitosti okresu školního (§§. 38 a 40. zákona zemského, kterým se upravuje zřizování a zachovávání, pak navštěvování veřejných škol národních).

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 7.

Wird eine Schule nicht vom Schulbezirke erhalten, so sieht demjenigen, welcher sie erhält, das Präsentazions-(Ernennungs-) Recht zu.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 7.

Při škole, jížto školní okres nevydržuje, právo presentační (jmenovací) přisluší straně vydržující školu.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum. Worte meldet, so. erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 8.

Ein Präsentazionsrecht, welche dem Pfarrer ohne Verpflichtung zur Tragung der Patronatslasten zusteht, erlischt mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 8.

Presentační právo, ježtoby faráři příslušelo, anižby byl povinnen závazků patronátu vykonávati, pomine, jakmile ten zákon platnosti nabude.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 9.

Wenn das Präsentazions-(Ernennungs-) Recht nicht einer Behörde zusteht, welcher der Bezirks-

schulinspektor angehört, hat der Bezirksschulrath an die Präsentazions- (Ernemimigs-) Berechtigten ein über jeden einzelnen Bewerber sich aussprechendes Gutachten zu erstatten, welches dem Präsentazions(Ernennungs-) Akte (§. 10) beizuschließen ist.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 9.

Nepřislušíli právo presentační (jmenovací) úřadu, k němuž okresní inspektor školní náleží, má okresní rada školní tomu, jenž práva presentačního (jmenovacího) užívá, vydati dobré zdání, které o každém ucházeči zvláště se pronese, a presentačnímu (jmenovacímu) spisu jednacímu (§. 10) se přiloží.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 10.

Der Präsentazions-(Cruennungs-) Berechtigte wählt innerhalb vier Wochen, ohne an den Vorschlag des Ortsschulrathes oder eine von ihr ausgestellte Reihenfolge der Kandidaten (§. 5), beziehungsweise an das Gutachten des Bezirkaschulrathes (§. 9) gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber aus, und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Akten sofort dem Landesschulrathe an.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 10.

Ten kdo právo presentační (jmenovací) má, do čtyř neděl zvolí ucházeče, jenž se mu zdá býti nejzpůsobilejší, nejsa při tom vázán ani návrhem místní rady školní, ani posloupností, podle které tato čekatele řadila (§. 5. ), ani potahmo dobrým zdáním okresní rady školní (§. 9. ), zvoleného pak oznámí přímo zemské radě školní a přiloží k oznámení svému spisy jednací.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 11.

Die Präsentazion (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; jede dieser Bestimmung etwa zuwider eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich unwirksam.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 11.

Presentace (jmenování) nesmí býti zavěšena na nižádné výmínce, každý závazek s tím ustanovením se nesrovnávající, v který by ucházeč vešel, jest neplaten a bez právního účinku.

Dr. Pickert: Ich bitte, der Text ist so zulesen:

Die Präsentazion (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; jede dieser Bestimmung etwazuwider eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich unwirksam.

Oberstlandmarschall: Wenn - Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 12.

Wird die Präsentazion (Ernennung) von dem Landesschulrath beanständet (§. 50 Al. 4 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869), so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, an den Präsentazions(Ernennungs-) Berechtigten zurückzuleiten, welchem es überlassen bleibt, binnen vierzehn Tagen eine andere Präsentazion (Ernennung) vorzunehmen oder den Rekurs an den Minister für Kultus und Unterricht zu ergreifen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 12.

Nalezneli zemský úřad školní v presentaci (jmenování) závadu (§. 50. post. 4. zákona říšského, vydaného dne 14. května 1869), má se jednání tomu, kdo právo presentační (jmenovací) má, vrátiti, a mají se mu při tom zákonní důvody vytknouti, které dosazení nedovolují, oprávněnci pak jest volno, aby do čtrnácti dnů jinou presentaci (jmenování) předsevzal, aneb podal rekurs ministrovi duchovních záležitostí a vyučování svědčící.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest:

§. 13.

Wird die Präsentation (Ernennung) von dem Landesschulrathe nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Anstellungsdekretaus, weist dem Ernannten sein Diensteinkommen an und erläßt den Auftrag an den Bezirksschulrath, entweder durch einen delegirten aus ihrer Mitte oder durch den Vorsitzenden dem Ortsschulrathe die Beeidigung des Ernannten und feine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 13.

Nemáli zemský úřad školní proti presentaci (jmenování) čeho namítati, vydá dokládaje se presentace dekret dosazovací, poukáže jmenovanému příjmy se službou spojené a nařídí okresní radě školní, aby buď zřízenec z jeho středu, aneb předseda místní rady školní jmenovaného vzal pod přísahu a aby ho pak v službu školní uvedl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest:

§. 14.

Der Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigte ist einzuladen, sich bei der Beeidigung und Einfüh-

rung des Ernannten in den Schuldienst durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 14.

Ten, kdož má právo presentační (jmenovací) buď pozván, aby se dal zastoupiti zřízencem při přísahání jmenovaného a při uvedení jeho ve službu školní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest:

§. 15.

Nimmt der Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§§. 10 und 12) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall der Landesschulrath in seine Rechte ein.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 15.

Nevykonáli ten, kdož právo k presentaci (k jmenování) má, ve lhůtě zákonem vyměřené (§§. 10 a 12) presentací (jmenování), vstoupí zemská rada školní v tomto případu v jeho práva.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest:

§. 16.

Jede in Gemäßheit der §§. 1-15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive. Doch muß jeder im Lehrfache Angestellte sich einer Versetzung, welche der Bezirksoder Landesschulrath aus Dienstesrücksichten anordnet, fügen, soferne er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 16.

Dosažení učitele aneb podučitele opatřeného vysvědčením spůsobilosti k vyučování, které se stalo podle §§. 1-15, jest konečné.

Avšak má každý, kdo učitelskou službu má, se podrobiti takovému přeložení, které z příčin služebných, od okresní aneb zemské rady školní bude nařízeno, ač nebudou-li tím příjmy jeho ztenčeny.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest: §. 17.

Auch bei solchen Besetzungen müssen die bestehenden Vorschlags- und Präsentationsrechte berücksichtigt werden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 17.

Jestli činiti o přeložení, má se míti zření

též k právům, ježto někomu příslušejí v příčině navrhování neb presentování.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 18.

Ueber die blos nach dem Dienstrange sich richtende Vorrückung aus einer niederen Gehaltsstufe in eine höhere oder die Verleihung einer Dienstalterszulage entscheidet der Bezirksschulrath ohne Konkursausschreibung.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 18. Týčeli se pouze postupování podle řádu

služby z nižšího služného platu k platu vyššímu, aneb udělení přídavku za příčinou let služebných: rozhodne v tom okresní rada školní nerozepsavši konkursu.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 19.

Soll nicht eine einfache Vorrückung nach dem Dienstrange, sondern eine Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe stattfinden, so muß dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches für die Besetzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist (§§. 1-15).

Oberstlandmarschallstellvertreter übernimmt den Vorsitz.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

Když se nejedná o jednoduché postoupení podle řádu služby, nébrž když má místo povýšení k vyššímu stupni služného, má se předse jíti tímže řízením, které nařízeno jest, když uprázdněné místo služební se obsazuje

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 20.

Die Ernennung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie jene der Lehrerinen für weibliche Handarbeiten in den §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen ist in gleicher Weife, wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, jedoch ohne Konkursausschreibung von dem Bezirksschulrathe, beziehungsweise von den Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigten vorzunehmen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 20.

Učitelé neobligátních předmětů vyučovacích, pak učitelky prací ženských v případech jmenovaných v §. 15. post. 2. a 3. zák. říšsk. ode dne 14. květny 1869 mají okresní radou školní, a pokud se dotýče těmi, kdož jsou k presentaci (k jmenování) oprávněni, právě tak jmenováni býti, jako jiní údové učitelstva, až na to, že se konkurs nerozepíše.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert: Die §§. 1-20 bilden einen Abschnitt und haben die Ueberschrift: "Erster Abschnitt: Von der Anstellung des Lehrerpersonals. "

Sněmovní tajemník Schmidt: §. 1. až do 20. činí čásť, kteráž jest nadepsána: "O dosazování učitelů. "

Oberstlandmarschall -Stellvertreter Claudi: Wenn kein Einspruch erhoben wird, so erkläre ich diese Aufschrift für angenommen.

Dr. Wickert liest:

§. 21.

Um den Betrag auszumitteln, auf welchen jede Lehrstelle Anspruch gibt, werten die Schulgemeinden nach den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und anderen örtlichen Verhältnissen in drei Klassen getheilt. Diese Einteilung nimmt der Landesschulrath vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 21.

Aby se postavilo na jisto, ku kterým příjmům každé učitelské místo dává právo, rozdělí se obce školní podle průměrných cen nejdůležitějších věcí k živobytí potřebných a podle jiných místních okolností na tři třídy. Zemská rada školní rozdělení to vykoná, a každých 10 let prohlídne, čímž ovšem není vyloučeno, aby také mezi tím časem se mohly státi opravy.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Herr Abgeordneter Dr. Wiener hat das Wort.

Dr. Wiener: Die Einteilung der Schulgemeinden in drei Klassen scheint mir nicht zweckmäßig zu sein. Ich will ganz absehen von den mannigfachen Durchschnittspreisen der wichtigen Lebensbedürfnisse; ich will blos Rücksicht nehmen auf andere örtliche Verhältnisse, welche der Maßstab sind für die Einteilung der Schulgemeinden. Es ist offenbar, daß hier die Eintheilung in drei Klassen viel zu gering ist. Ich bitte nur auf ein Beispiel Acht zu geben. In die 1. Klasse nehmen wir an, soll die Hauptstadt Prag, Reichenberg, vielleicht andere Städte eingereiht werden; in die 2. Klasse kämen dann bedeutende größere Städte wie Tabor, Außig zc., dann müßten in die dritte Klasse hineingeworfen werden jede kleinere Stadt, jede Dorfgemeinde, das scheint mir unzweckmäßig zu fein und der Landesschulrath wird gewiß in der peinlichsten Verlegenheit sein, die Städte, und Dörfer so einzutheilen, daß dem Bedürfnisse Rechnung getragen wird.

(Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Ich muß daher auf den Entwurf der Regierung zurückkommen und beantrage, Daß die Schulgemeinden statt in 3 Klassen in 4 Klassen eingeteilt werden, und statt "drei" das Wort "vier" einzusetzen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?

Herr Prof. Schrott hat das Wort.

Abg. Prof. Dr. Schrott: Mit der Eintheilung der Städte und Dörfer in Klassen häugt zusammen der Betrag, welcher für jede einzelne Lehrerstelle in diesen Klassen verbunden werden soll

Es müßte daher die Abstimmung über §. 2l, ob 3 oder 4 Klassen werden sollen, in Zusammenhang gebracht werden mit §. 22, weil eben, wie ich sagte, die Gehalte der Lehrerstellen mit der Eintheilung im Zusammenbange stehen und würde daher bitten, in diesem Falle die Debatte auf beide §§. zugleich auszudehnen. Ich stelle dahin den Antrag.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeord. Wolfrum hat das Wort

Abg. Wolfrum: Ich bin mit dem Antrage, welchen Herr Dr. Wiener gestellt hat, nämlich die Gehaltsstufen in den Schulgemeinden des Landes in 4 Klassen einzutheilen, vollständig einverstanden. Ich bin der Ansicht, daß der Vorschlag der Kommission, alle Gemeinden in 3 Klassen einzutheilen, wohl nicht durchführbar wäre, denn wenn man annimmt, daß als Gemeinden 1. Klasse Städte, wie Prag, ferner solche, die in der Kategorie von Reichenberg, Budweis und Pilsen sind, anzunehmen seien in die 2. Klasse, dann größere Mittelstädte kommen, so müßte, wenn der Vorschlag der Kommission angenommen würde, in die 3. Klasse die ganze große Zahl kleiner Mittelstädte, von größerer Dörfer und Städte, von ganz kleinen Ortsgemeinden zusammengeworfen werden. Es ist ganz gewiß einleuchtend, daß die Unterhaltung für eine Familie in kleinen Mittelstädten doch unendlich mehr erfordert, als in einem Dorfe, wo vielleicht 30-40 Familien find und wo, wenn wir den §. 1 des vom h. Landtage angenommenen Gesetzes über die Einrichtung der Schulen berücksichtigen, jetzt, wenn nur 40 Kinder vorhanden sind, eine solche eigene Schule errichtet werden soll.

Nun, wenn Hr. Dr. Wiener 4 Klassen beantragt, so scheint er den richtigen Gedanken, Welcher der Regierungsvorlage zu Grunde lag, aufgefaßt zu haben und ich bin ebenfalls der Meinung, daß die Regierungsvorlage in der Hinsicht richtig den Zweck im Auge gehabt, als vielleicht die Kommission, wenigstens den Weg besser getroffen hat als die Kommission, um den Zweck zu erreichen.

Wenn nun aber auch die Regierungsvorlage schon in der Eintheilung der Gemeinden in 4 Klassen meiner Anficht nach den Vorzug verdient, so glaube

ich auch, daß der Gehaltsvorschlag, den die Regierungsvorlage proponirt, ebenfalls den Vorzug vor derjenigen verdient, welche die Kommission beantragte

Die Regierung schlägt vor, die Gemeinden der untersten Klasse mit 300, die der 3. mit 400, die der 2. mit 500 und die der 1. Klasse mit 600 fl. zu dotiren mit dem ausdrücklichen Beisatze, daß diese Dotirung der mindeste Gehalt ist, daß selbstverständlich, im Falle tüchtige Kräfte mit diesem Gehalte nicht gefunden werden können, es den Gemeinden, den Schulbezirken freisteht, die Gehalte zu erhöhen.

Es ist das blos das Minimum, welches jedem Lehrer garantirt werden soll und ich glaube, daß wenn dieses Minimum auch vielleicht von dem Standpunkte eines Städters betrachtet, etwas sehr geringes ist, dennoch dieses Fixum, dieses Minimum von dem Standpunkte der jetzigen Zeigerhältnisse beobachtet, ein sehr großer Fortschritt sei, denn man kann Wohl annehmen, daß jetzt die Lehrerstellen auf dem Lande mit Ausnahme der Pfarrschulen, lange nicht den von der Regierung proponirten Satz von 300 fl erreichen, daß höchstens 250 fl, ja vielleicht noch weniger der Durchschnitt ist derjenigen Gehalte, die in den Dorfgemeinden einem Schullehrer gewährt werden, d. i. 250 oder 200 fl.

Nehme ich nun an, daß nach der Regierungsvorlage dieser Gehalt jetzt durchschnittlich als Minimum auf 300 fl. festgesetzt wird, so ist das ein sehr bedeutender Fortschritt gegen die jetzigen Zustände. Dieser Fortschritt wird aber noch weit größer, wenn man die Bestimmungen betrachtet, daß das Pensionsverhältniß der Lehrer künstig nach dem Pensionsverhältnisse der Staatsbeamten geregelt werden soll, daß nicht allein die Lehrer, sondern auch die Witwen, ja auch die Kinder einen Erziehungsbeitrag erhalten müssen, mit welchen Bestimmungen ich vollständig einverstanden bin, daß aber gegen die Zustände der Letztzeit dieses wirklich für die Lehrer ein ungemeiner Fortschritt in ihren pekuniären Verhältnissen ist.

Betrachte ich dies Alles, so muß ich zu dem Schluße kommen, daß wir mit diesen Gehaltbestimmungen, die als Minimum blos hingestellt sind, den Fortschritten, welche das ganze Gesetz in die Organisation der Schule in unser Land zu bringen ge-eignet ist, auch in pekuniärer Hinsicht vollständig genügen. Wenn ich aber annehme, daß noch Quinquennalzulagen hinzukommen, daß der Lehrer 3mal diese erhalten kann nach fünfjähriger Dienstzeit, wenn ich den niedrigsten Gehalt annehme 330, und wenn er zehn Jahre da ist, nicht blos in der betreffenden Gemeinde, sondern überhaupt in einer Gemeinde der Länder der diesseitigen Reichshälfte gewirkt hat, daß er dann 360 fl. erhält, so ist, allerdings mit anderen Verhältnissen betrachtet, das immer noch ein geringer, aber mit den Verhältnissen, die jetzt auf dem Lande bestehen


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