Úterý 19. října 1869

eine Alinea beigefügt wurde, welche lautet: Auf Genossenschaften für Schutz- und Regulirungsbauten finden die Bestimmungen dieses Paragrafes keine Anwendung.

Hofrath L a u f b e r g e r: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungskommissär hat das Wort.

Hosrath Laufberger: In diesem §. hat die Kommission eigentlich 2 Abweichungen von der Regierungsvorlage getroffen; die eine prinzipieller Natur, indem auf Genossenschaften für Schutzund Regulirungsbauten die Bestimmungen dieses §. nicht ausgedehut werden sollen.

Die andern Aenderungen sind nur stilistischer Natur. Gegen die letztern wird nichts gewendet. Was aber die prinzipielle Ausscheidung betrifft, glaube ich erwähnen zu sollen, fraß es nach der Fassung der Kommissionsvorlage denn doch sehr hart für einen einzelnen Grundbesitzer wäre, wenn er von den Schutz- und Regulirungsbauten gar keinen Nutzen hat, in einer gewißen angemessenen Zeit zur Uiberzeugung davon gelangt und nichts destoweniger nach der Stilisirung der Kommission in der Genossenschaft bleiben würde, wenn er für immerwährende Zeiten sogar zu den Unterhaltungskosten beitragen müsste, obwohl er gar keinen Nutzen davon haben soll. Das verstoßt denn doch möchte ich sagen das Privatrecht, denn es ist das eine Crpropriation ohne Nothwendigkeit, insoweit ich den H. Berichterstatter richtig verstanden habe. Die Motivirung sagt es ausdrücklich, wo es heißt: "Durch die beantragte Abänderung soll eine größere Deutlichkeit und Bestimmtheit des Gesetzes erzielt und sollen die Vorschriften dieses Gesetzes blos auf die Genossenschaften für Entwässerung und Bewässerung beschränkt werden, da im Falle von Schutz- und Regulirungsbauten eine Ausscheidung einzelner Betheiligten für den geweinsamen wichtigen Zweck leicht sehr nachtheilig werden könnte. "

Darüber kann die politische Behörde entscheiden, "wogegen für einen Betheiligten durch seine Mitwirinug zu derlei Zwecken kann ein empfindlicher Nachtheil zu erwarten steht. "

Wenn es nun klar wird, daß der Betreffende gar feinen Vortheil hat, dennoch in der Genossenschaft bleiben und die Lasten tragen muß, so ist das jedenfalls ein empfindlicher Nachtheil; ich bitte daher, es möchte die erste alinea in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen werden; was dagegen alinea 2, 3 und 4 betrifft, so schließe ich wich der Kommissionsvorlage an, hinsichtlich der letzten bitte ich um Weglassung derselben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Herr Abg. Dr. Knoll hat das Wort.

Abg. Dr. Knoll: Ich bitte um getheilte Abstimmung und würde beantragen, daß über die letzte alinea extra abgestimmt würde.

Oberstlandmarschall: Es muß auch die 1. alinea extra zur Abstimmung gebracht werden.

Wenn Niemand das Wort verlangt, so ertheile ich dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Klier: Es ist meine Pflicht, die Anschauungen der Kommission zu vertreten und ich erlaube mir daher zu dem, was früher gesagt wurde, nur noch einiges wenige hinzuzufügen. Ich kann die Richtigkeit dessen, was der Herr Regierungsvertreter gesagt, im Allgemeinen nicht bestreiten, aber ich kann doch daraus hindeuten, daß eben der Fall, wo bei Schutz- und Regulirungsbauten ein dabei Betheiligter absolut keinen Vortheil davon, sondern noch einen Nachtheil hat, kaum denkbar ist, denn im Augenblicke, wo die Rothwendigkeit eines Schutz- und Regulirungsbaues sich herausstellt, bildet sich die Genossenschaft und es wird eben nachgewiesen, wer dabei ein Interesse und wer sich der Genossenschaft anzuschließen hat. Ich glaube wirklich, daß die Befürchtung von geringerer Bedeutung ist, als jene Befürchtung, daß wenn ein einzelner, wo es eben nicht so offen ist, daß es einen Vortheil hat, ausscheiden könnte aus der Genossenschaft, daß dafür der ganzen Genossenschaft und dem wichtigen Zweck der Erhaltung und Befestigung der Ufer und Regulirung der Flüsse da gar leicht ein sehr großer Nachtheil hervorgehen könnte. Das waren die Gründe, welche die Kommission bewegen haben. Die Kommission hat geglaubt es sei von viel größerem Vortheil, eben diesem Zwecke der Schutz- und Regulirungsbauten einen bedeutenderen Schutz zu gewähren, als dem etwa später eintretenden Interesse eines einzelnen Grundbesitzers zu Liebe ihn wieder auszuscheiden.

Ich überlasse es dem hohen Hause darüber zu entscheiden, was es glaubt, daß das zweckmäßigste sei.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l liest:

Es kommt 8. 64 zur Abstimmung und zwar abtheilungsweise die erste alinea. §. 64.

Die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverbande ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn das ausscheidende Grundstück aus der Anlage die unumgänglich erforderliche Bewässerung oder Entwässerung gar nicht oder nicht auf die Dauer erhält, oder diese durch die Aufnahme in eine benachbarte Genossenschaft oder durch eine Anlage ohne Gefährdung des Zweckes der zu verlassenden Genossenschaft bewirft werden kann.

Randglosse: Ausscheidung aus der Genossenschaft.

Sněmovní tajemník Schmidt:

§. 64.

Proti vůli ostatních společníků lze vyloučiti pozemek ze svazku společenstva tehda, když pozemek ten z podniknutého zřízení buď naprosto aneb trvale nenabyl zvlažování neb vysušení mu nevyhnutelného, aneb když tohoto zvlažování neb vysušení nabýti může přijetím do některého společenstva sousedního aneb vlastním zřízením díla k tomu spůsobilého, aniž by tím byl zmařen účel společenstva, z něhož pozemek vyloučen býti má.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der Alinea beistimmen, sich erheben zu wollen

(Geschieht. )

Angenommen.

Will ein Genosse ausscheiden, welcher durch seine nachträgliche Aufnahme zu besonderen Einrichtungen oder Abänderungen (§. 63) Anlas dageben hatte, welche sich nun in Folge seines Austrittes der entsprechenden Erreichung des gemeinsamen Zweckes nachteilig erweisen, so ist er auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die Anlage auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu setzen. oder die zur Behebung des Schadens nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Sněmovní tajemník Schmidt: Chce-li společník vystoupiti, jenž byl pozdějším svým přijmutím příčinou, že se něco zvláštního přistrojilo neb přestrojilo (§. 63. ), což po vystoupení jeho jest příhodnému dosažení společného snažení na ujmu, jest k žádosti společenstva zavázán, aby věci přistrojené neb přestrojené opět v bývalý spůsob uvedl, aneb aby opatření učinil, jichž třeba, aby škoda přestala.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die der Alinea beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Seiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich gewordenen, aus seinem Grunde errichteten Anlagen sordern, worüber in Ermangelung einer Einigung von der politischen Behörde zu entscheid den ist.

Sněmovní tajemník Schmidt: Byl-li vystupující majetnik pozemku společníkem z donucení, může od společenstva žádati, aby příspěvky dané mu vráceny a aby díla strojená na jeho pozemku a po vystoupení jeho nepotřebná byla odklizena, v čemž, neučiní-li se úmluva, rozhodne úřad politický.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Alinea zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Alinea 3 ist angenommen.

(Liest): Alinea 4. Ist das Ausscheiden einzelner Grundstücke aus der Genossenschaft im Interesse der Gesammtanlage nöthig, so kann dasselbe von der Mehrheit verlangt werden; doch ist in diesem Falle dem Austretenden Entschädigung zu leisten, so daß ihm ein angemessener Antheil der Anlagekosten zu ersetzen ist, dessen Größe in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens von der politischen Behörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen zu bestimmen ist.

Sněmovní tajemník S c h m i d t: Záleží-li zdar celého podniknutí na tom, aby pozemek některý byl vyloučen ze společenstva, může za toto vyloučení většina společenstva žádati; avšak v tomto případě buď dána společníku, jenž se vylučuje, náhrada v ten spůsob, že se mu vrátí přiměřený díl nákladu na zřízení, jehož částku, neučiní-li se úmluva, ustanoví úřad politický na základě dobrého zdání znalců.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Alinea zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Liest: "Auf Genossenschaften für Schutz- und Regulirungsbauten finden die Bestimmungen dieses §. keine Anwendung. "

Sněmovní tajemník Schmidt: Ustanovení tohoto paragrafu nevztahují se k společenstvům pro stavby ochranné a upravovací zřízeným.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Alinea zustimmen, sicherheben zu wollen.

(Eine Anzahl Abgeordneter erhebt sich. )

Ich bitte meine Herren nur stehen zu bleiben, sonst kann ich die Majorität nicht erkennen.

Ich bitte um die Gegenprobe.

(Der andere Theil der Abgeordneten erhebt sich. )

Ich muß um namentliche Abstimmung bitten.

Ich bitte die Herren Verificatoren.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche den letzten Absatz annehmen wollen, mit Ja zu antworten, und jene Herren, welche wollen, daß der letzte Absatz fällt, mit Nein.

Mit "Ja" stimmten:

Die Abgeordneten: Rector Magnificus, Adam, Aehreuthal, Althann, Auersperg Karl, Bachofen,. Becher, Bohusch, Clary-Aldringen, ColloredoMannsfeld, Daubek, Forster, Friedrich, Göttl, Hartig, Hermann, Hyra, Jaksch, Junek, Kail, Kinsky Ferd., Klier, Kokořowa, Korb von Weideuheim Franz, Korb von Weidenheim Karl, Kotz von Dobrž Ferdinand, Křiwanek, Leitenberger, Liebig Franz, Liebig Johann, Löffler, Lumbc Karl, Mladota von Solopisk Franz, Nositz, Peche, Poppa, Pötting, Rasp, Riese-Stallburg Adolf u. Friedrich, Rösler, Rziha, Salm Altgraf Franz, Salm Altgraf Louis, Schier, Schlosser, Schöder, Schönburg, Stamm, Streeruwitz, Tedesco, Themuer Emil, Thun-Hohenstein Graf Leopold, Wolfrum, Zedtwitz Graf Klemens.

Mit "Nein" haben gestimmt die Abgeordneten: Banhans, Barth, Bibus, Christen, Claudi, Czeschik, Czyhlarz, Damm, Dormitzer, Fürstl, Fürth, Görner, Graf, Grohmann, Groß, Halbmayer, Haßmann,

Hüller, Jahnel, Jaresch, Kalina, Kardasch, Kiemann, Kittel, Klepsch, Knoll, Kopetz, Korb v. Weidenheim Karl sen., Kotz v. Dobrž Ferdinand, Kuh, Leeder Friedrich, Leeder Karl, Ledebour, Liebsch, Limbek Johann, Limbek Karl, Linke, Lippmann, Mallowetz, Maresch, Mladota von Solopišk Karl, Mladý, Müller, Neumann, Pauer, Pickert, Raudnitz, Richter, Roser, Salm Altgraf Johann, Schlöcht, Schmeykal, Schubert, Seifert, Silberstein, Stark, Steffens, Stengl, Sternberg, Stöhr, Tachezy, Theumer, Thun-Hohenstein Ladislaus, Quido und Siegmund, Uchatzy, Waldert, Sachter, Weniscb, Weeber, Wiener, Zedtwitz Graf Karl, Zeidler.

Der Oberstlandmarschall enthielt sich der Abstimmung.

Abwesend waren:

Fürstersbischof zu Präg, Bischof zu Königgrätz, Bischof zu Leitmeritz, Bischof zu Budweis, Bělský, Beust, Boos-Waldek, Bozděch, Bradáč, Brauner, Brzorad, Celeryn, Čížek, Desfours - Walderode, Dotzauer, Faber, Fáček, Fiala, Fingerhut, Fink, Fischer, Frič, Fürstenberg, Gabriel, Götzl, Grégr Eduard und Julius, Grünwald, Hanke, Hanisch (abwesend ohne Entschuldigung), Hasner Ritter Josef und Leopold, Hausmann, Herbst, Hone, Husák, Jablonský, Janouš, Jeřabek, Jílek, Kahles, Khevenhüller, Kinsky Graf Oktavian, Klaudy, Klima, Klimes, Kořínek, Kořistka, Kralert, Kratochwíl, Kratochwíle, Krejčí, Kubiček, Kučera, Lumbe Edler von Malonitz (ohne Entschuldigung), Macháček, Mattuš,. Morawetz, Morzin, Neumann Stanislaus, Oliwa, Palacký, Platzer, Plener, Pokorny, Pollach, Porak, Potuček, Pour, Prachenský, Pstroß, Reichert, Rieger, Roth, Řiha Jos., Schaumburg-Lippe, Schmidt, Schowanek, Schulz, Skrejšovský, Sladkovský, Slawik, Stefan, Strakatý, Swátek, Šipek, Škarda, Šobr, Štroß, Taaffe, Trmal, Trojan, Tušner, Tyrš, Urbánek, Václavik, Vávra, Velflik, Vilímek, Billany, Volkelt (abwesend ohne Entschuldigung), Wenzig, Zeithammer, Zelený,

Oberstlandmarschall: Anwesend waren 131 Mitglieder; es haben gestimmt mit "ja" 55, mit,, nein" 75; das Alinea ist also gefallen.

Dr. Klier:

§. 65.

Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen dritte Personen durch absolute Stimmenmehrheit erfolgen (§. 24 des Reichsgesetzes).

Die hiezu erforderliche Stimmenmehrheit ist nach der Bestimmung des §. 56 zu berechnen.

Randglosse: "Auflösung der Genossenschaft. "

Oberstlandmarschall: Ich werte noch über die Randglosse zu §. 64 abstimmen lassen:

". Auscheidung aus der Genossenschaft. " Ich ersuche jene Herren, die dieser Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ich bitte §. 65 böhmisch zu verlesen.

Sněmovní aktuár Hahnamann (čte): §. 65.

Společenstvo vodní, učinivši dosti závazkům svým proti jiným osobám, může se usnešením nadpoloviční většiny hlasů rozejíti (§. 24. zák. říšského). Většina hlasů, jíž k tomu třeba, budiž počítána dle toho, co ustanovuje §. 56.

Krajní poznámka: O zrušení společenstva.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem §. zustimmen, die Hand zu erbeben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§. 66.

Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder besonderes gütliches Uebereinkommen festgesetzten Maßstabe auf die Genossen zu vertheilen.

Kann eine gütliche Einigung über den Maßstab der Kostenvertheilung nicht erzielt werden, so entscheidet hierüber auf Grund eines von Sachverständigen aufgenommenen Befundes die politische Behörde.

Bei dieser Entscheidung hat der in die Wasseranlage einbezogene Flächeninhalt der Grundstücke, und wenn die denselben durch die Anlage zugehenden Vortheile von erheblicher Verschiedenheit sind, deren Ertheilung in Klassen mit entsprechend größerer und kleinerer Beitragsleistung zum Anhalte zu dienen.

Randglosse: Kosten der gemeinschaftlichen Entund Bewässerungsanlagen.

Sněmovní aktuár Hahnamann (čte: )

Náklad za zřízení a zachovávání společného podniknutí k vysušování a zvlažování půdy rozvrhuje se na společníky dle toho, jak vyměřeno v stanovách neb zvláštním přátelským snesením.

Nesjednali-li se společníci o rozdělení nákladu, rozhodne úřad politický na základě nálezu od znalců vydaného.

Při kterém rozhodnutí držeti se jest povrchnosti, kterou pozemky vysušované aneb zvlažované obsahují a jest-li v užitku, který společníkům podniknutí přináší, patrný rozdíl, buď pravidlem, aby pozemky byly rozvrženy na třídy, ježto dle poměru více neb méně přispívají.

Krajní poznámka: Kterak se rozvrhuje náklad na podniknutí k vysušování a zvlažování.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§. 67.

Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Regulirungswasserbauten tragen, wenn nicht durch besondere Gesetze, Statuten oder Uibereinkommen ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligten nach Verhältniß des zu erlangenden Vortheiles oder nach dem Grate der zu beseitigenden Gefahr, oder, in soweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen. In Ermangelung einer Einigung der Betheiligten entscheidet darüber die zuständige politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes.

Randglosse: Kosten gemeinschaftlicher Schutzund Regulirungsbauten.

Sněmovní tajemník Schmidt:

§. 67.

Není-li o poměře nic jiného ani zvláštními zákony, ani stanovami, ani úmluvou ustanoveno, nesou náklad společných, staveb ochranních a upravovacích účastníci podle velkosti užitku, který jim stavba přináší aneb podle nebezpečenství, které se od nich stavbou odvracuje, aneb pokud se účastenství na tom základě ustanoviti nedá, podle toho, jakou cenu nemovitosti a zřízení vodní mají.

Nemohou-li se společníci smluviti, rozhodne příslušný úřad politický na základě nálezu od znalců vydaného.

Krajní poznámka: Pak náklad na stavby ochranné a upravovací.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener hat das Wort.

Dr. Wiener: Wenn in diesem §. von besondern Gesetzen gesprochen wird, so scheinen darunter jene Gesetze verstanden zu sein, welche den Maßstab der Beitragspflicht zu den Wasserwerken überhaupt und insbesondere bei öffentlichen Flüssen regeln.

Warum nun dies der richtige Sinn des §. ist, so ist unbegreiflich, wie überhaupt dieser ganze §. in Anwendung kommen soll. Wenn diese gesetzlichen Bestimmungen gehen, dann gibt es keine andern, als die im §. auseinander gesetzt werden.

Es kann in diesem Falle unmöglich der Werth der Realitäten zum Maßstab der Beitragspflicht dienen. Die besondern Gesetze, auf welche sich dieser §. beruft, stehen mit dem Inhalt dieses §. in direktem Widerspruch; aber abgesehen davon steht der §. 67, wie er eben gelesen wurde, mit dem Inhalte des §. 102 im Widerspruch.

Im §. 102 heißt es: Mit diesem Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit den Bestimmungen desselben im Widerspruche stehen, außer Kraft.

Wenn nun die besondern Gesetze außer Kraft stehen, so können diese unmöglich einen Maßstab festsetzen für die Beitragspflicht.

Ich werde also dafür stimmen, daß die Worte "durch besondere Gesetze" ausgelassen werden.

Ich erlaube mir noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen.

Es heißt hier "oder, insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen. " Und darin finde ich eine große Gefahr für die Besitzer von Realitäten.

Nehmen wir beispielsweise an, daß es sich um eine Regulirung von Maßen handelt, wo eine Uiberschwemmung verhindert werden soll, beziehungsweise wo die Gefahr derselben vermindert werden soll, so ist klar, daß diejenigen Grundstücke, welche zunächst dem Wasser liegen, mehr beitragen müssen als diejenigen, welche am Ende des Inundationsgebietes gelegen sind. Wenn zufällig diese zuletzt gelegenen Realitäten einen sehr hohen Werth haben und diejenigen, welche zunächst am Wasser liegen, einen sehr niedrigen, so müßten nach diesem §. die am weitesten entlegenen und am wertvollsten erscheinenden Ojekte am meisten beitragen, und diejenigen, welche der Inundation am meisten ausgesetzt sind und den geringsten Werth haben, am wenigsten beitragen. Ich glaude zwar, daß die Kommission von der Ansicht geleitet wurde, das geht nur dann an, wenn sich überhaupt die Ermittlung schwer durchfuhren läßt. Allein seit dem Bestande gesetzlicher Bestimmungen, volle 30 Jahre, hat sich eine solche Unmöglichkeit nicht herausgestellt, man hat immerhin ermittelt den Werth, beziehungsweise die Beitragspflicht auf Grundlage des Schadens und der Gefahr.

Wenn nun die Sachverständigen wissen werden, im vorliegenden Falle haben wir es viel leichter, wir brauchen nicht so schwierig den Gegenstand auszunehmen, wir werden die Gefahr und den Vortheil nicht ermitteln, sondern es gibt Gesetze, die uns die Mittel an die Hand geben, auf leichte Weise diese Beitragspflicht zu regeln, wir werden einfach den Werth aller Objekte, welche der Inundation ausgesetzt sind, erheben, und das ist eine einsache Maßregel, dann fürchte ich sehr, daß gerade die Regel zur Ausnahme und die Ausnahme zur Regel werden wird.

Die Sachverständigen werden nicht die Gefahr ermitteln und die Vortheile, weil sie schwer zu ermitteln sind, sondern den Werth der Objekte, und das ist leicht. Diese leichte Aufgabe wird zur Folge haben, daß Realitätenbesitzer geschädigt werden, insoferne sie werthvolle Objekte haben, welche aus demselben wenig oder gar keinen Vortheil haben.

Ich werde bei der Abstimmung gegen den Absatz sein: "oder insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach

dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen. "

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wo nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Klier:

Vorliegender §. stimmt vollständig mit der Regierungsvorlage überein. Ich muß bekennen, daß die Bedenken des geehrten Collegen Dr. Wiener allerdings manche Berechtigung in sich tragen, aber die Kommission ist darüber nur aus dem Grunde hinausgegangen, weil es nicht nur geschehen kann, sondern auch geschehen wird, daß eben Die Sachverständigen nicht das richtige Verständniß des zu erlangenden Vortheils oder der zu beseitigenden Gefahr aufzufinden werden im Stande sein können. Nachdem nun für diesen gewiß seltenen Fall, denn es hat ja selbst der Herr Dr. Wiener erklärt, daß so ein Fall noch nicht vorgekommen ist, also jeder Zeit mit Rücksicht auf diesen Umstand ein solcher Beitrag ausgemittelt werden konnte und ausgemittelt worden ist, so geht daraus hervor, daß der Fall, wo der Werth der Liegenschaften in Anschlag gebracht wird, gewiß ein höchst seltener Fall sein wird. Aber zur Vollständigkeit des Gesetzes scheint es doch zu gehören, auf einen so seltenen Fall zu denken und eine Vorschrift darüber festzusetzen. Die Regierung, deren Motive ich nicht kenne, weil überhaupt das Wasserrechtsgesetz mit feinen Motiven versehen worden ist, scheint hier wohl in Ermanglung eines andern Maßstabes den Werth genommen zu haben, weil dieser Werth sich dennoch leicht ermitteln lässt und eben dort, wo es sich um einen Vortheil und dort, wo es sich um Beseitigung einer Gefahr handelt, wohl meist das werthvolle Grundstück natürlich mehr betroffen wird, als das weniger werthvolle Grundstück; das scheint mir der Grund zu sein, warum die Regierung diesen Beisatz gemacht hat.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Dr. Wiener zur Unterstützung bringen.

Er lautet:

Es sei in der ersten Zeile zu streichen: "durch besondere Gesetze. "

Ferner in der 3. Zeile "oder insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln lässt, nach dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen. "

Dr. Wiener und mehrere Simmen: "durch" bleibt.

Oberstlandmarschall: Also wird der Antrag dahin lautend, daß in der 1. Zeile "besondere Gesetze" zu streichen ist, unterstützt. Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Abgeordneter Dr. Banhans: Darf ich Ew. Durchlaucht um's Wort bitten.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Dr. Banhans hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Banhans: Ich glaube, daß der Antrag des Dr. Wiener ein solcher ist daß ihm vollständig Rechnung getragen werden kann im Wege der Abstimmung.

Ich erlaube mir, daß Ew. Durchlaucht zuerst abstimmen lassen mögen mit Auslassung der Worte, die Dr. Wiener zu streichen beantragt, in 2. Reihe die Worte: die Dr, Wiener nicht will, gesondert zur Abstimmung zu bringen. Es ist weniger ein Antrag als eine Bitte um die gesonderte Abstimmung bezüglich jener Worte, die er im §. nicht aufgenommen haben will.

Oberstlandmarschall: Das war auch meine Ansicht und ich werde die Anträge auf diese Weise zur Abstimmung bringen.

Ich bitte meine Herren, ich werde über §. 67 mit Auslassung der Worte "besondere Gesetze", ferner mit Auslassung der Worte "insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln lässt, nach dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen" abstimmen lassen. - §. 67 würde nach Antrag des Herrn Dr. Wiener lauten:

Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Regulirungswasserbauten tragen, wenn nicht durch Statuten oder Uibereinkommen ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligten nach Verhältnis des zu erlangenden Vortheils oder nach dem Grade der zu beseitigenden Gefahr.

In Ermangelung einer Einigung der Betheiligten entscheidet darüber die zuständige politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes.

Randglosse: Kosten gemeinschaftlicher Schutzund Regulirungsbauten.

Präsident: Der H. Regierungskommissär hat das Wort.

Hofrath Laufberger: Hinsichtlich des Begehrens des H. Dr. Wiener in der 3. und 4 Zeile: insoweit......u. s. w. hinwegzulassen, erlaube ich mir zu bemerken: Es hat sich der Regierung darum gehandelt, jedenfalls der politischen Behörde, welche darüber abzusprechen hat, doch einigermaßen einen Maßstab zu geben, nach welchem sie vorzugehen hätte. Die Absicht liegt darin, Billigkeitsgründe vorwalten zu lassen, in dem Falle, wenn es nicht möglich ist, haarscharf jedem einzelnen Mitgliede seinen Vortheil nachzurechnen. Vor allem ist es jedenfalls das Verhältniß des Vortheiles oder der Grad der zu beseitigenden Gefahr, was ins Auge zu fassen ist. Wenn alles das schwer durch Sachverständige abzugeben oder auszusprechen ist, so mußte doch noch ein Faktor bleiben, auf wen zu reflectiren ist und das ist der Werth, weil doch der Werth der Liegenschaften von diesen gemeinschaftlichen Schutz- und Regulirungsbauten abhängt und dadurch erhöht oder erniedrigt wird, insofern solche Bauten nicht gehörig unterhalten werden. Das sind die Billigkeitsgründe, welche die Regierung leiteten.

Oberstlandmardchall: Ich bitte jene


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