Úterý 19. října 1869

(15, 16 und 17 R. G. ) Verhalten werden (§. 21 des Reichsgesetzes).

Randglosse: Zwangsweiser Beitritt.

Sněmovní sekretář Schmidt:

Uzná-li se spůsobem správním, že stavba nebo zřízení, jež většina účastníků předsevzíti chce, patrně jest užitečné a že zřízení toho příhodně vyvésti nelze, leč by se vztahovalo také k pozemkům menšiny, tedy může menšina donucena býti, aby přistoupila ke společenstvu, ježto se za příčinou vyvedení a užívání díla zřídí. Hlasy nebuďte počítány dle hlav, nébrž dle pozemků společníkův.

Majetníci pozemků však, kteří z posavadního spůsobu jich užívání větší užitek měli. nežli jest ten, jehož stavbou neb zřízením se dojíti má, nemohou přidržováni býti k účastenství, nébrž dle §§. 28., 37. a 38. (15., 16. a 17. zákona říšského) jen k tomu, aby povolili služebnost, nebo postoupili pozemku (§. 21. zák. říšského).

Krajní poznámka: Kdo k nim musí přistoupiti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Die Randglosse ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier liest: §. 55.

Diese Verpflichtung der Minderheit tritt aber nur dann ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, von Schutzund Regulirungsbauten mindestens zwei Drittheile der Betheiligten zur Bildung einer Genossenschaft angestimmt haben.

Randglosse: Nothwendige Stimmenmehrheit.

Bei diesem §. muß ich bemerken, daß eine wesentliche Abänderung der Regierungsvorlage hier geschehen ist, indem die Regierungsvorlage dahin lautet, daß die Verpflichtung der Minderheit nur eintritt, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens 2 Drittel, bei Unternehmung von Entwässerungsanlagen mehr als die Hälfte der Betheiligten zur Bildung von Genossenschaften zugestimmt haben. Die Regierungsvorlage bestimmt also zwei Drittel bei Bewässerungsanlagen und blos die Hälfte der Stimmen bei Entwässerungen Schutz- und Regulirungsbauten. Die Kommission überlegte hin und her, worin der Grund liegen kann, der so entscheidend sei, um bei Bewässerung der Anlagen 2 Drittel, in anderen Fällen nur die Hälfte zu verlangen und die Kommission fand unter allen den Gründen, die sie ventilirte, keinen, welcher ihr geeignet genug schien, um einen solchen Unterschied bestehen zu lassen.

Sie entschied sich daher für alle Fälle für 2 Drittel Mehrheit der Stimmen zu verlangen, um einen solchen Zwang auf die Minderheit ausüben

zu können. Vielleicht ist der Regierungsvertreter in der Lage, uns eine bestimmte Auskunft zu geben, aus welchen Anschauungen die Regierung bei diesem Unterschiede ausgegangen ist, und es wird dadurch das hohe Haus in die Lage versetzt werden, immerhin noch in Erwägung zu ziehen, ob sie die Differenz der Regierung oder ob sie unseren Antrag annehmen will.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Regierungsvertreter Hofrath Laufberger: Ich bin im Stande, dieses anzugeben, die Regierung hat ausdrücklich die Gründe bekannt gegeben, warum sie im ersten Falle bei Bewässerung 2 Drittel, bei Schutz und Regulirung die Hälfte der Beteiligten angemessen anerkannt hat. Im 1. Falle handelt es sich um Erreichung eines Vortheils, einer Verbesserung, da wollte sie keinen so intensiven Zwang ausüben durch die Majorität wie dort, wo es sich um die Entwässerung, also um Abwendung eines Nachtheils handelt. Das sind die Gründe, welche die Regierung bestimmten, einen Unterschied der Majoritäten eintreten zu lassen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Knoll hat das Wort.

Abg. Dr. Knoll: Ich erlaube mir, die Regierungsvorlage aufzunehmen. Ich wollte dieselben Gründe geltend machen, welche der Regierungsvettreter vorgebracht hat und nehme daher den Antrag der Regierung auf.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Klier: So klar der hochgeehrte Herr Regierungsvertreter die Gründe der Regierung dargelegt hat, so wenig glaube ich, daß dieselben geeignet sind, jene Unterscheidung zu rechtfertigen. Die hohe Regierung sagt, sie verlange weniger Mehrheit bei Bewässerungsanlagen, weil dieselben lediglich einen Vortheil bezwecken. Bei Entwässerungs-, Schutz- und Regulirungsbauten sei die Abwendung eines Nachtheils vorhanden, dem mochte ich nicht beistimmen. Erstens ist die Abwendung solchen Nachtheils immer auch ein Vortheil für den Betreffenden, aber nicht blos indirekter Weise, sondern auch direkter Weise ist bei einer Entwässerung oft ein viel größerer Vortheil damit verknüpft, als mit einer Bewässerungsanlage.

Ich spreche da, wenn ich so Allgemeines hinstelle, zum Verständniß aller Großgrundbesitzer, die durch Drainagen und derlei Anlagen sich einen viel größeren Vortheil, als durch eine Bewässerungsanlage zuwenden können. Es ist bei der Entwässerung ein so direkt bestimmter und unter Umständen viel größerer Vortheil vorhanden, wie bei der Bewässerungsanlage.

Wenn die h. Regierung nicht in der Lage ist, einen anderen Grund anzuführen, dann bin ich nicht in der Lage, in irgend einer Weise ein Zugestandniß zu machen und muß den Antrag der Kommission ausrecht erhalten.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Dr. Knoll hinreichend unterstützt?

Er ist hinlänglich unterstützt.

Wir kommen zur Abstimmung und ich werde den §., wie er tu der Regierungsvorlage ist, zur Abstimmung bringen, weil ihn der Abg. Knoll aufgenommen hat.

Der Antrag Knoll's, der §., wie er ihm beantragt und auch in der Regierungsvorlage enthalten ist, lautet:

"Diese Verpflichtung der Minderheit tritt nur dann ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens zwei Dritttheile zur Unternehmung von Entwässerungs-, Schutz- und Regulirungsbauten mehr als die Hälste der Betheiligten zur -Bildung einer Genossenschaft zugestimmt haben. "

Sněmovní tajemník S chmmidt: Závazek ten nastane menšině jen tenkrát, když při podniknutích při zvlažování pozemků zřízených, alespoň dvě třetiny a při podniknutí k vysušování půdy, při stavbách ochranných a opravovacích více než polovice účastníků svoluje, aby společenstvo bylo zřízeno.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. in der Fassung wie in der Regierungsvorlage zustimmen, mögen die Hand erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier (liest: )

§. 56.

Die zur Bildung solcher Genossenschaften erforderliche Stimmenmehrheit wird bei Unternehmungen von Entwässerungs- und Bewässerungsarbeiten nach der Große der betheiligten Grundflächen, bei Schutz- und Regulirungsbauten nach dem Werthe des zu Schützenden Eigentums berechnet.

Bei der Bewerthung des Letzteren ist auch die durch den Bau zu erwartende Werthserhöhung in Anschlag zu bringen.

Randglosse: Berechnung der Stimmenmehrheit.

Sněmovní tajemník Scnmidt: §. 56.

Většina hlasů, jíž ku zřizování společenstva se vyhledává, počítá se, pokud se týče prací vysušovacích a zvlažovacích, podlé velikosti povrchu pozemkového, k níž se podniknutí vztahuje; pokud se pak týče staveb ochranných a upravovacích, počítá se dle toho, jakou cenu má vlastnost, která chráněna býti má.

Při vyceňování té vlastnosti má se míti zřetel též k zvýšení ceny, kteréhož stavbou lze očekávati.

Krajní poznámka: Kterak se počítá tato většina.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier (liest: )

§. 57.

Jede Wassergenossenschaft muß Statuten, eine Vereinsleitung und einen Vorstand haben, der sie nach Außen vertritt. Die rechtliche Eristenz einer Wassergenossenschaft für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr ist durch die Erlangung ihrer Anerkennung von Seite der zuständigen Verwaltungsbehörde betingt. Die Anerkennungsurkunde, die Statuten, das Berzeichniß der Mitglieder und die Unterschrift der Personen, welche für den Vorstand zeichnen, müssen in einem besonderen Vormerkbuche (Wasserbuche) ersichtlich gemacht und jede diessalls eintretende Aenderung darin angemerkt werden. Dieses Wasserbuch ist behördlich zu führen und in dasselbe Jedermann Einsicht zu gestatten (§. 22 des Reichsgesetzes).

Randglosse: Statuten, Vereinsleitung, Wasserbuch.

Sněmovní tajemník Schmidt: §. 57.

Každé společenstvo vodní má míti statuta, ředitelství a představenstvo, které je zastupuje na venek. Aby společenstvo vodní mělo platnost právní v životě veřejném a občanském, potřebí, by uznáno bylo od příslušného úřadu správního. Listina, kterou úřad společenstvo uznává, statuta, seznamenání členů a podpisy těch, jenž na místě představenstva podepisují, vše to budiž ve zvláštní knize (knize vodní) zapsáno a každá změna v tom učiněná budiž tam připomenuta. Tato kniha vodní vedena buď u úřadu a každému buď dovoleno, aby v ní nahlédl (§. 22. zák. říšského).

Krajní poznámka: O statutech a správě společenstva, pak o knize vodní.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier:

§. 58.

Zur Vereinsleitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Genossen aus ihrer Mitte durch absolute Mehrheit der nach §. 56 zu berechnenden Stimmen einen Ausschuß.

Randglosse: Vereinsausschuß.

Sněmovní tajemník Schmidt: §. 58.

K vedení spolku a k vyřizování záležitostí společenstva volte společníci nadpoloviční většinou hlasů počítaných dle §. 56. ze středu svého výbor.

Krajní poznámka: Společenstvo zřídí si výbor.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Abg. Dr. Klier (liest: )

§. 59.

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch absolute, nach Kopsen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann, welcher die Genossenschaft nach Außen zu vertreten hat, der politischen Behörde anzuzeigen und im Wasserbuche [§. 57 (§. 22 des Reichsgesetzes)] einzutragen ist.

Ergibt sich in diesem Falle und in jenen des §. 58 keine absolute Stimmenmehrheit, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Randglosse: Obmann.

Sněmovní tajemník Schmidt:

§. 59.

Výbor vyvolí ze středu svého nadpoloviční většinou hlasů počítaných dle hlav starostu svého, který společenstvo zastupuje na venek a má býti oznámen politickému úřadu a zapsán do knihy vodní [§. 57 - (§. 22. zák. říšského)].

Nepřijde-li v tom případu §. 58. k místu žádná většina nadpoloviční, rozhodne užší volba a jsou-li hlasy sobě rovny, los.

Krajní poznamenání: Výbor zřídí si starostu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, weiche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Abg. Dr. Klier:

§. 60.

Die Prüfung des Wahlaktes ist eine Angelegenheit der Genossenschaft; die Entscheidung über Reklamationen sieht der politischen Behörde zu.

Randglosse: Wahlprüfung, Wahlreklamation.

Es ist hier auch eine Abänderung an der Regierungsvorlage vorgenommen worden, indem man die Prüfung des Wahlaktes als Angelegenheit der ganzen Genossenschaft betrachtet hat und nicht dem Genossenschaftsausschuß überlassen wollte, eine solche Prüfung vorzunehmen, indem der Ausschuß gewissermaßen doch etwas befangen sei und man auch aus dem Gesetze nach Der Regierungsvorlage nicht klar entnehmen konnte, ob eigentlich der alte abtretende, oder der neue eintretende Ausschuß die Wahlprüfung vorzunehmen habe. Die Reklamationen dagegen wollte man nicht blos auf den einen Fall beschränken, wie in der Regierungsvorlage, wo sie blos für das Wahlrecht zugelassen wärenMan glaubte, daß man auch in andern Fällen solche Reklamationen zulassen solle, wo eben sich irgend ein Betheiligter dabei beschwert erachten sollte.

Oberstlandmarschall: Der Regierungskommissär hat das Wort.

Regierungskommissär Hosrath Laufberger: Was die Entscheidung der Reklamationen betrifft, welche die Kommission den politischen Behörden ohne die Einschränkung zuweist, daß nur jene, welche das Wahlrecht betreffen - so wird gegen diese Formulirung von der Regierung nichts eingewendet. Aber ich glaube, was die Prüfung des Wahlaktes anbelangt, den Grund anfuhren zu seilen, warum die Regierung die Prüfung dem Genossenschaftsausschuße und nicht der Genossenschaft zugewiesen habe. Vom principiellen Standpunkte ist es ganz richtig, was der Berichterstatter erwähnt, daß eigentlich die ganze Genossenschaft die Wahl zu prüfen habe. Vom praktischen Standpunkte wäre es aber schwer durchzuführen und das ist der Grund, welcher die Regierung geleitet hat. In einer solchen Genossenschaft für Bewässerungen und Entwässerungen sind oft hunderte Personen wohl berechtigt. Wenn die Wahlberechtigten nun die Wahl durchführen, so müssen sie dann den Wahlakt prüfen; es wird aber schwer halten die Wahlberechtigten zusammenzuhalten, um den Wahlakt einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es ist ein viel schwerfälligerer Vorgang, wenn eine so große Genossenschaft den Wahlakt selbst prüfen soll, das ist der Grund, welcher die Regierung bewogen hat dem Genossenschaftsausschuße die Prüfung zuzuweisen, und ich glaube das um so mehr, als der Ausschuß eben der Vertrauungskörper der ganzen Genossenschaft ist, und es so zu sagen der erste Akt des Vertrauens der Genossenschaft ist, daß er den Wahlakt wirklich prüfe. Ich glaube, daß das hohe Haus sich der Ansicht der Regierung anschließen werde, um die Sache in der Praxis wirklich forderlich zu machen.

Ritter v. Kopetz: Bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Ritter von Kepitz!

Ritter v. Kopetz: Ich nehme den Antrag der Regierungsvorlage auf.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abg. Ritter v. Kopetz: Ich habe im Namen der Kommission zu dem eben Gehörten nur das noch vorzuführen, daß man der Ansicht war, daß die Prüfung des Wahlaktes durch die Genossenschaft selbst eben nicht mit besonderen Schwierige keiten verknüpft sei, indem sich eine solche Genossenschaft doch immer nur auf einem kleinen Rayon bewegt; daß also die dabei Betheiligten, wenn sie auch in einer größeren Anzahl vorhanden sind, doch sehr leicht eine Sitzung halten können, in welcher ihnen durch einen Referenten, den sie bestellt haben, eben gesagt wird, es ist an dieser Wahl nichts auszusetzen, Das habe ich nur zu erwähnen und will noch beifügen, daß in der Regel eben solche Genossenschaften wirklich nicht so zahlreich sein werden, weil sie sich nur aus den lokalen Verhältnissen herausbilden.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung. Ich werde den §. nach der Regierungsvorlage zuerst zur Abstimmung bringen, weil

der Abg. Ritter v. Kopetz ihn zu dem seinigen gemacht hat.

In der Regierungsvorlage.......

Abg. Dr. Klier: Zur Abstimmung werde ich mir nur den Vorschlag erlauben, nachdem der geehrte Regierungsvertreter ausdrücklich erklärt hat, daß die hohe Regierung mit Dem einen Theil des Kommissions-Antrages einverstanden ist und dagegen nichts einzuwenden habe und nur bezüglich der Rektifikazion der Wahlprüfung ihren Antrag aufrecht erhält, möchte ich bitten, daß eben abgetheilt abgestimmt werde. Es sind ohne dies zwei Alineas da vollkommen entsprechend und werden so die beiderseitigen Anschauungen vereinigt.

Oberstlandmarschall: Ich werde also so vorgehen und werde erst abstimmen lassen über "die Entscheidung über Reklamationen, welche den Wahlakt betreffen, steht der politischen Behörde zu. "

Sněmovní tajemnik Šmidt: Rozhodovati o reklamacích náleží na politický úřad.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht).

Angenommen.

Ferner: Die Prüfung des Wahlaktes ist dagegen Angelegenheit des Genossenschaftsausschußes und ist gegen dessen Entscheidung ein Rekurs nicht zulässig.

Sněmovní tajemník Šmidt: Zkoušeti volbu jest záležitostí společenstva.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der zweiten alinea der Regierungsvorlage zustimmen, die Hand zu erheben.

Ich ersuche sich zu erheben. Es ist die Majorität; es ist also der ganze §. in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.

Professor Dr. Schrott; Es ist hier ein Mißverständniß gewesen.

Oberstlandmarschall: Ich habe aber deutlich gesagt "Regierungsvorlage. "

Dr. Klier:

§. 61.

Die Genossenschaft hat auf gleiche Weise (§. 58) die auf das Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, insbesondere den Maßstab der Vertheilung der Kosten, wie auch ihre Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zu regeln, welche, sowie jede Aenderung derselben zur Kenntniß der politischen Behörde zu bringen sind.

Randglosse: Genossenschaftssatzungen.

Sněmovní tajemník Šmidt:

§. 61.

Společenstvo rovným spůsobem (§. 58. ) upravuj stanovami (statuty) práva a povinnosti, týkající se údů podniknutí, zvláště pak podle jaké míry se náklad rozvrhuje a jaká bude správa; stanovy pak a každá změna stanov budiž uvedena k známosti úřadu politického.

Krajní poznámka: O stanovách.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. Dr. Klier:

§. 62.

Wer ein tu den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Reallasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben und erlischt blos mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus der Genossenschaft oder mit der Auflösung der Letzteren (§. 23 des Reichsgesetzes).

Randglosse: Mitgliedschaft als Grundlast.

Sněmovní tajemník Šmidt:

§. 62.

Kdo nabude pozemku ve svazek společenský vzatého, stane se členem společenstva a jest povinnen, plniti závazky z toho svazku vycházející. Tato povinnost jest břemenem na pozemku záležejícím, má až do sumy po tři léta zadrželé přednost před jinými břemeny reálními přímo po daních císařských a dávkách veřejných a pomine teprv, když pozemek zavazený ze společenstva řádně se vyloučí, nebo když společenstvo se rozejde (§. 23. zák. říšského).

Krajní poznamenání: Povinnost vcházející pozemku, ve svazek společenský vzatému.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die der Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen. Dr. Klier:

§. 63.

Die Genossenschaft ist verpflichtet, benachbarte Grundstücke auf Verlangen der Eigenthümer gegen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Anlageund Unterhaltungskosten nachträglich in ihren Verband auszunehmen, wenn:

a)  für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung, beziehungsweise der Schuß- und Regulirungsbau auf diese Weise am zweckmäßigsten erzielt wird; und

b)  die vorhandene Anlage oder der geführte Bau ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer zur Befriedigung des gemeinsamen Bedürfnisses hinreicht.

Ist die Ausnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschaftsverband blos mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage oder des Baues möglich, so hat der Aufzunehmende überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. Wenn sich die Betheiligten über den Beitrag, zu den Anlage- und Unterhaltungskosten nicht gütlich einigen, so entscheidet hier-über die politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes.

Randglosse: Nachträgliche Aufnahme in die Genossenschaft:

Hier hat bei diesem §. auch eine Abänderung der Regierungsvorlage stattgefunden und zwar sind in der ersten alinea, 2te Zeile ". Anlagekosten" statt "Herstellungskosten" gefetzt und am Schluße ist ein neuer Satz beigefügt, "wenn sich die Betheilig« ten über den Beitrag zu den Anlage- und Unterhaltungsoften nicht gütlich einigen, so entscheidet hierüber die politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes. "

Dieser letztere Beisetz ist darum geschehen, weil man in dem Gesetz anderwärts darüber keine Verfügungen getroffen hat. Man hat geglaubt, daß zur Vermeidung von Zweifeln und Nachtheilen für die betreffenden Personen es hier zweckmäßig sei, diesen Beisatz zu machen.

Sněmovní tajemník Smidt: §. 63.

Společenstvo má povinnost, aby mezující pozemky k žádosti vlastníků na základě poměrných příspěvků k nákladu za zřízení a zachovávání i později do spolku přijímalo:

a)  spůsobí-li se tím vysušování a zvlažování těch pozemků, potahmo vyvede-li se tím ochranní a upravovací stavba na nejpříhodnější spůsob, a

b)  může-li posavádní podniknutí aneb vyvedená stavba bez újmy účastníků nynějších vyhověti celé potřebě společenské. Není-li jináče možná přijmouti sousedního pozemku do spolku, než když se něco přistrojí neb přestrojí v podniknutém zřízení aneb ve stavbě, jest ten. jenž se přijmouti má, povinnen, nésti nad to celý náklad nového strojení.

Neshodnou-li se súčastnění po dobrém o příspěvek k nákladu za zřízení a zachovávání, rozhodne o něm úřad politický na základě ohledání znalci učiněného.

Krajní poznamenání: Vlastníci mezujících pozemků mohou i později přistoupiti k společenstvu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Dr. Klier (liest):

§. 64.

Die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschastsverbandc ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn das ausscheidende Grundstück aus der Anlage die unumgänglich erforderliche Bewässerung oder Entwässerung gar nicht oder nicht auf die Dauer erhält, oder diese durch die Aufnahme in eine benachbarte Genoffenscbast oder durch eigene Anlage ohne Gefährdung des Zweckes der zu verlassenden Genossenschaft bewirkt werden kann.

Will ein Genosse ausscheiden, welcher durch feine nachträgliche Aufnahme zu besonderen Einrichtungen oder Abänderungen (§. 63) Anlaß gegeben hatte, welche sich nun in Folge feines Austrittes der entsprechenden Erreichung des gemeinsamen Zweckes nachtheilig erweisen, so ist er aus Verlangen der Genossenschaft verbunden, die Anlage auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu fetzen, oder die zur Behebung des Schadens nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derfelben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich gewordenen, auf feinem Grunde errichteten Anlagen fordern, worüber in Ermangelung einer Einigung von der politischen Behörde zu entscheiden ist.

Ist das Ausscheiden einzelner Grundstücke aus der Genossenschaft im Interesse der Gesammtanlage nöthig, so kann dasselbe von der Mehrheit verlangt werden; doch ist in diesem Falle dem Austretenden Entschädigung zu leisten, so daß ihm ein angemessener Antheil der Anlagekosten zu ersetzen ist, dessen Große in Ermauglung eines gütlichen Uiber-einkommens von der politischen Behörde aus Grund des Gutachtens von Sachverständigen zu bestimmen ist.

Auf Genossenschaften für Schutz- und Regulirungsbauten finden die Bestimmungen dieses Paragrafes keine Anwendung.

Randglosse: Ausschcidung aus der Genossenschaft.

Man hat hier bei diesem §. 64 ebenfalls wieder einige Abänderungen an der Regierungsvorlage vorgenommen und zwar vor Allem eine Abänderung an dem 1. Absatz der ursprünglichen Regierungsvorlage und eben so dann zum Schluß, indem die alinea 4 und 5 im Kommissionsantrage solche sind, welche eine Abänderung der Regierungsvorlage enthalten. Man glaubte von Seite der Kommission, daß diese Bestimmungen der Regierungsvorlage, wie sie insbesondere im 1. Antrage enthalten; etwas undeutlich und zu allgemein gehalten sind.

Es ist nämlich hier auch wieder der Falleingetreten, daß man bei der Fassung der Regierungsvorlage verschiedene Gegenstände zusammenziehen wollte, (der Präsident läutet) aber durch dieses Zusammenziehen hat man die etwas bestimmtere und präzisere Fassung verloren und es schien daher der Commission, daß es ganz zweckmäßig wäre, diese präzisere Fassung herzustellen und zwar durch die Stylisirung, wie sie gegenwärtig im §. 64 enthalten ist. Uiberdies glaubte die Kommission, fei es im vorliegenden Falle ganz entsprechend, derlei Vorschriften blos auf Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen zu beziehen und nicht in diesem allgemeinen Sinne zu nehmen, wie sie in der Regierungsvorlage enthalten sind, weshalb am Schluße dann noch insbesondere zur genauesten Verdentlichung


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