Úterý 19. října 1869

Was nun die Sache selbst anbelangt, so muß ich mir doch erlauben, wenn auch eigentlich eine Debatte keinen bestimmten Erfolg haben kann, da wir ja eben an dem §. 28 nichts mehr ändern können,. so erlaube ich mir doch darauf hinzuweisen, daß gerade in dem §. 28 eine der wichtigsten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes enthalten ist, eine Bestimmung, die von der allgemeinen Anschauung ausgeht, die ich auch in dem Berichte ausdrücklich hervorgehoben habe, daß das Wasser ein sehr wichtiges Gut für die Menschheit sei, daß man dessen Benutzung möglichst zugänglich machen muß, und daß man jede Verschwendung des Wassers und der Wasserkraft möglichst vermeiden muß. (Rufe: richtig. ) Der §. 28 hat eben den Zweck die Verschwendung des Wassers und der Wasserkraft zu vermeiden, nämlich sie zugänglich zu machen dort, wo sie von demjenigen, dem eben das bestimmte Wasser, beziehungsweise User, Grundstücke zugehören, nicht benutzt werden. Die Berufung auf das baierische Gesetz, wie es von dem geehrten Hrn. Abgeordneten geschehen ist, diese Berufung paßt nicht vollständig auf unfern Fall. Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß unser Gesetz das gesammte Wasserrecht umfaßt, nämlich alle Verhältnisse, ob sie auf die Bewässerung oder Entwässerung, ob sie auf die Regulirung und den Schutzban, ob sie sich auf die Wiesenbewässerung erstrecken und ob sie sich überhaupt auf die Benutzung des Wassers erstreckt, daß es alle diese Bestimmungen vereinigt enthält, während man nicht sagen kann, das baierische Gesetz enthält eine Bestimmung, welche eben auf diese Verhältnisse anwendbar ist, denn das baierische Gesetz besieht aus medreren einzelnen besonderen Gesetzen; das eine behandelt einzig und allein die Bewässerung und Entwässerung, das andere behandelt den Schutz- und den Regulirungsbau. Ein anderes Gesetz behandelt einzig und allein die Vorschriften über Benutzung der Gewässer. Es bestehen einzig für sich allein Vorschriften bezüglich der Stau- und Triebwerke von Fabriken, kurz, es sind in Baiern mehre einzelne Gegenstände selbstständig behandelnde Gesetze, welche allerdings alle dasselbe Datum tragen, alle das Datum vom Mai 1852; aber, wenn ich nun aus einem solchen Gesetze eine Bestimmung hervorhebe, die sich dort blos auf die Industrie bezieht, so kann sie unmöglich anwendbar sein auf ein Gesetz, wo zusammengesaßt sind die Bestimmungen nicht blos bezüglich der Industrie, sondern auch bezüglich des Schutzes, der Regulirung u. s. w. Daher kommt es auch, warum die Regierung nicht gesagt hat: "binnen einem oder zwei Jahren, " sondern warum sie gesagt hat: "In entsprechender Frist, " weil sie eben diese Frist für alle Fälle nicht so bestimmt hinstellen konnte, wie dies in dem speziellen baierischen Gesetze geschehen ist. Ich glaube also, Der Herr Abgeordnete könnte sich in der Beziehung, Wenn auch das Geseg mit dem baierischen nicht vollkommen übereinstimmt, da wirklich beruhigen, indem eben die Stylisirung unseres Gesetzes gar nicht möglich ist in voller wörtlicher Uibereinstim mung mit dem baierischen Gesetze. Die Regierung hat ja das daierische Gesetz zur Grundlage ihrer ganzen Regierungsvorlage gemacht, man findet oft dieselben Worte, nur, daß etwas andere Ausdrücke gewählt sind, weil man eben speziellen Bestimmungen aus den einzeln dastehenden baierischen gesetzen hier kumulirt und in ein Gesetz zusammenzufassen trachten mußte. Ich kann mich daher nicht für die Zweckmäßigkeit der Zusätze des Herrn Abgeordneten erklären, indem dadurch sehr leicht in Das Gesetz etwas hineingetragen würde, was eigentlich nur auf spezielle Fälle paßt, aber sich auf keinen Fall anschließen läßt; in soferne es übrigens auch noch als Zusatzantrag betrachtet werden wollte, wäre es wohl auch unzulässig, weil hiedurch der Inhalt des §. des Reichsgesetzes beeinträchtigt werden würde. Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung. Von §. 28 kommt nichts als die Randglosse zur Abstimmung, weil er dem Reichsgesetz entnommen ist. Die Randglesse lautet: "Verwendung überflüssigen Wassers aus Privatgewässern. ''

Sněmovní tajemník: Která opatření učiniti se mohou k užívání vod soukromých.

Oberstland marsch all:; Ich ersuche jene Herren, welche der Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Es kommt nun der Antrag des Herrn Abgeordneten Müller, nämlich nach dem §. 28 einen neuen §. einzuschalten, welcher lautet: Die Uiberlassung von fließenden Privatgewässern (lit. a), so wie die Begründung von Servituten (lit b), kann nur unter der Voraussetzung stattfinden: 1. ) Wenn der bezweckte Gebrauch des Wassers einen bedentenden unzweifelhaften Nutzen für die Landeskultur oder Industrie darbietet. 2) Wenn der Berechtige nicht innerhalb eines Jahres nach seiner von der Verwaltungsbehörde an ihn erlassenen Aufforderung das Wasser oder den Wasserüberschuß selbst nutzbar verwendet, oder besondere Umstände, welche ihn an solcher Verwendung zur Zeit verhinderten, nachweist. 3. ) Wenn demselben voller Ersatz für alle aus der Geschäftsunterbrechung oder in irgend einer anderen Weise ebenfalls der vorgenommenen Aenderung erwachsener Schaden geleistet wurde.

Sněmovní tajemník: Postoupení tekoucí vody soukromé (lit. a) však a zřízení služebnosti (lit. b) státi se může jen tenkrát:

1.   Když zamýšlené užívání vody jest značný a nepopiratelný prospěch pro národní hospodářství neb pro průmysl.

2.   Neužije-li držitel pozemků ve lhůtě jednoho roku počítaje ode dne, kdy vyzvání jemu od správního úřadu dodáno bylo, vody neb přebytku vody, aneb nedokáželi, že ze zvláštních důvodů v té lhůtě to činit nemohl.

3.  Dostanelise držiteli pozemku plná náhrada škody, jež povstala buď z přerušení závodu aneb jiným způsobem za příčinou změny předsevzaté.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche also jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Müller zustimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht). Es haben sich nur 50 Herren erhoben. Der Antrag ist in der Minorität. (Rufe: Gegenprobe!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich habe den Ausspruch verkündet; ich glaube, daß eine solche Minorität war, daß dem Ausspruch des Oberstlandmarschalls zugestimmt werden könnte. Es haben sich blos 50 Herren erhoben, was die augenscheinlichste Minorität ist.

Dr. Klier:

§. 29.

Wird auf Grund des vorstehenden Paragraphes das dem Eigenthümer entbehrliche Wasser einem Anderen zur Benützung verliehen, so ist in der von der Staatsverwaltung zu ertheilenden und nach Vorschrift des §. 19 auszufertigenden Bewilligung jedenfalls auch die Bedingung aufzunehmen, daß von der ertheilten Bewilligung bei sonstigem Erlöschen derselben binnen einer angemessen festzusetzenden Zeitfrist Gebrauch gemacht werden muß.

Das Erlöschen des ertheilten Benützungsrechtes kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht gehörig an den Bezungsberechtigten abgeführt wird.

Randglosse: Erlöschungsfrist.

Sněmovní tajemník:

Dá-li se na základě předešlého paragrafu povolení, aby někdo jiný než vlastník mohl užívati vody vlastníku zbývající, má správa státní do povolení vydaného a dle §. 19. zdělaného vším spůsobem položiti také výminku, aby povolení uděleného se užilo do jisté lhůty, která se přiměřeně ustanoví, jináče by povolení pominulo.

Také tehdá se může uznati, že povolení dané k užívání vody pominulo, když ustanovená náhrada se neodvádí, jak by náleželo, tomu, kdo má právo ji bráti.

Krajní poznamenání: Kdy pomine opatření takové.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über den §. abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Dr. Klier:

§. 30.

Wie weit sich die Rechte der Bergbanunternehmer auf abfließende Grubenwässer erstrecken, und welche besonderen Wasserrechte denselben überhaupt zustehen, bestimmt das Berggesetz.

Randglosse: Bergbau.

Sněmovní tajemník:

§. 30.

Jaká práva majitelé hor mají k odtékající

vodě dolové, a jaká zvláštní práva k vodě jim vůbec přislušejí, ustanovuje zákon horní.

Krajní poznamenání: O právech majitelů hor.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über den §. abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem 8. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Dr. Klier: §. 31.

Die Benützung der Gewässer zur Holztrist wird durch das Forstgesetz und die Triftordnungen, die Benutzung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereiordnungen geregelt.

Randglosse: Holztrist und Fischerei.

Sněmovní tajemník: §. 31.

Jak užívati lze vody plavením dřev. ustanovuje zákon lesní a řády, vydané o plavení dřev; jak jí užívati lze k lovení ryb, ustanovuje řád lovení ryb se týkající.

Krajní poznamenání: O právu k plavení dřev a k lovení ryb.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über den §. abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Dr. Klier:

§. 32.

Unternehmer von Bewässerungsanlagen, dann von Triebwerken und Stauanlagen, deren Errichtung überwiegende Vortheile für die Volkswirthschaft erwarten läßt, können nach Maßgabe des §. 28, lit. b, (§. 15 des Reichsgesetzes) verlangen, daß ihnen zur Zu- und Ableitung des Wassers, sowie zur Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schleißen und sonstigen Vorrichtungen gegen angemessene Schadloshaltung auf fremdem Grunde die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt oder nach Wahl des Grundeigenthümers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde.

Dieses Zwangsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Gebäude mit den dazu gehörigen Hosräumen, Hausgärten und eingefriedeten Parkanlagen.

Würde durch die Anlage das Grundstück finden Eigenthümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so kann er auf Ablösung des ganzen Grundstückes dringen.

Randglosse: Grenzen der zwangsweisen Einräumung von Servituten oder Grundenteignung.

Ich habe zu diesem §. zu bemerken, daß selber eine kleine Abänderung der Regierungsvorlage enthält. Diese Abänderung liegt in der 2. alinea: "und eingefriedete Parkanlagen. " Es ist mit dieser alinea eine Beschränkung eingetreten "dieses Zwangsrechtes in Bezug auf Gebäude sammt der zugehörigen Hofräume und Hausgeräthe. " Die Kommission erachtete, daß es ganz entsprechend sei, hier auch noch eingesriedete Parkanlagen anzunehmen, weil diese eingefriedeten Parkanlagen meist ein unmittelbares

Zugehör des betreffenden Schlosses, bei dem sie sich befinden, bilden, weil sie immer mit großen Kosten hergerichtet sind, und weil in der Regel, wenn solche Parkanlagen verwendet werden könnten zu solchen Zwecken der Industrie und Bewässerung, wie sie im §. 32 angegeben sind, weil in der Regel der eigentliche Zweck derselben vollständig beseitigt werden würde. In Berücksichtigung dieser Umstände glaubte man also, ohne der Sache irgend einen Nachtheil zu thun, schuldig zu sein, auch hier die eingefriedeten Parkanlagen ausnehmen zu sollen und ich empfehle die ungeänderte Annahme des ganzen §. 32.

Sněmovní tajemník:

§. 32.

Podnikatelé zvlažovacích zřízení, hnacích strojů a stavidel, o kterých očekávati lze, že národnímu hospodářství budou u veliké míře prospěšný, mohou podlé toho, co ustanovuje §. 28. lit b) (§. 15. zák. říšského), žádati, aby jim na cizém pozemku za přiměřenou náhradu byla povolena služebnost dostatečná k přivádění a odvádění vody, k zřizování potřebných stavidel, splavů a jiných přístrojů, aneb aby jim, volí-li tak vlastník pozemku, postoupena byla potřebná půda a země.

Toto donucovací právo nevztahuje se však k stavením a ku dvorcům a zahradám k těm stavením náležitým, ono nevztahuje se také k parkům ohraženým.

Nemohl-li by vlastník zřízením takového vodovodu pozemku svého příhodně užívati, budiž k naléhání jeho celý pozemek odkoupen.

Krajní poznamenání: Pokud povolovati se mají služebnosti k přivádění a odvádění vody.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemant das Wort verlangt, so ersuche ich die Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier liest:

§. 33.

Bei Anlegung offener Gräben und Kanäle haben die Unternehmer nebst den ihnen zu Folge des §. 491 des a. b. G. B. obliegenden Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, die zur Verbindung der beiderseitigen Ufer nothwendigen Brücken und Stege, bei hochgebauten Wasserleitungen und Kanälen aber auch die nothwendigen Durchlässe und die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigenthum erforderlichen Vorkehrungen herzustellen und zu erhalten.

Randglosse: Anlegung offener Gräben und Kanäle.

Sněmovní tajemník:

§. 33.

Založí-li podnikatelé otevřené stoky, svodnice aneb průplavy, jsou povinni, aby nejenom závazky v §. 491. ob. zák. obč. jim uložené na se vzali, ale také aby zřídili a zachovávali mosty a lávky k spojení obou břehů potřebné, a jsou-li vodovody aneb průplavy nad povrchem země vystavěny, mají zříditi a zachovávati potřebné průjezdy a průchody a opatřiti, čehokoliv k ochraně osoby aneb vlastnosti třeba.

Krajní poznamenání: Co platí vzhledem k otevřeným stokám a vodovodům.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche derselben zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier liest:

§. 34.

Der Eigenthümer des Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehmung mit der Dienstbarkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen verhältnißmäßigen, von dem zu gebrauchenden Wasserquantum abhängigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten in dem Maße zu verlangen, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Wird die Mitbenützung erst nach dem Beginne oder nach Vollendung der Anlage verlangt, so hat der die Mitbenützung beanspruchende Grundeigenthümer überdies den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abänderungen zu tragen.

lieber die Größe des Kostenbeitrages entscheidet, wenn sich die Betheiligten darüber nicht geeinigt haben, die zuständige politische Behörde.

Randglosse: Mitbenutzungsrecht des Grundeigenthümers.

Sněmovní tajemník:

§. 34.

Vlastník pozemku, jenž v prospěch podniknutí nějakého služebností byl zavázán, dojde práva žádati, aby mohl díla tím zřízeného spoluužívati, pokud k nákladu, jejž zřízení a zachovávání činí, bude dle míry ustanovené podlé toho, mnoho-li vody bude jemu třeba, přispívati a pokud tím nevzejde ani zkrácení ani nebezpečí tomu, k čemu dílo bylo zřízeno.

Žádá-li se za spoluužívání, když dílo bylo již začato, aneb jest již hotovo, má vlastník pozemku spoluužívání žádající mimo to nésti větší náklad na změny, jichž jest třeba.

Kolik k nákladu přispívati jest, v tom rozhoduje příslušný úřad politický, ač neusnesli-li se o to účastníci.

Krajní poznamenání: Vlastník pozemku může spoluužívati díla vodního.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche demselben beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier liest:

§. 35.

Bei Feuersgefahr ist die Ortspolizeibehörde, beziehungsweise der Vorstand des bedrohten Gemeindegebietes befugt, wegen zeitweiser Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern, die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen.

Randglosse: Feuersgefahr.

Sněmovní tajemník:

§. 35.

Nastane-li nebezpečenství ohněm, může místní úřad policejní, vztahmo starosta obce, které nebezpečí nastává, opatření veřejným prospěchem kázaná činiti, aby na čas se mohlo užívati vod soukromých a veřejných, a co opatřil, má bez průtahu vykonati.

Krajní poznamenání: Opatření v příčině nebezpečí ohněm.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungskommissär hat das Wort.

Hosrath Laufberger: Die Kommission hat hier im §. die Worte, "oder vorübergehende Wassernoth" ausgelassen und rechtfertiget die Auslassung dadurch, daß man einem Gemeindevorstand doch nicht eine allzugroße Macht einräumen könne, welche wichtige Interessen schädigen könne und glaubt, daß in diesem Falle Zeit genug wäre, an die kompetente Behörde sich zu wenden. Offenbar geht die Kommission von der Ansicht aus, daß Wassernoth in dem "Mangel" von Trinkwasser bestehe. Es können aber auch Fälle vorkommen, wo Wassernoth eintritt, ohne daß die Menge des Wassers abgeht. Es kann das Wasser einer Gemeinde in dem betreffenden Brunnen oder Bächen, an welchem die Gemeinde angewiesen ist, durch andere Umstände nicht trinkbar geworden sein, durch plötzliche Verunreinigung, Vergiftung oder derartige Fälle, dann ist dringende Wassernoth und es ist nothwendig, daß die Gemeinde in dieser Hinsicht Abhilfe zu treffen unverzüglich berechtigt sei. Ich sehe gar kein Hinderniß, warum die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage nicht beibehalten werden konnte. Der Gemeindevorsteher kann sich in allen Fällen wohl Uibergriffe erlauben, dagegen gibt es aber eine Abhilfe. Dagegen erlaube ich mir zu bitten, das hohe Haus möge die Stylisirung der Regierungsvorlage annehmen, wie sie wirklich lautet, und sonach diese Worte "oder vorübergehende dringende Wassernoth" beizubehalten.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschloffen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Abgeord. Dr. Klier: Ich muß sagen, ich für meine Person lege wenig Gewicht auf die Auslegung dieses Wortes: aber die Kommission hat nach reiflicher Uiberlegung beschlossen, die Worte wegzulassen; und zwar ganz kurz gesagt aus den Gründen, wie ich sie im Berichte angeführt habe, weil man nämlich den Begriff Wassernoth so unbestimmt und dehnbar gefunden hat, daß man wirklich nicht in der Lage ist, sich ein klares Bild zu machen, was unter dieser Wassernoth verstanden wird. Der geehrte Herr Regierungsvertreter gesteht selbst zu, daß eine verschiedene Auslegung möglich ist, daß man unter Wassernoth einmal Wassermangel verstehen könne, daß die Wassernoth aber in andern Dingen gelegen sein könne, z. B. der Verunreinigung von Brunnen. Aber wenn ein Brunnen verunreinigt ist, so ist es wohl Verunreinigung des Wassers, nicht aber Wassernoth, diese kann erst daraus entspringen. Wassernoth kann aber auch sein bei Überschwemmung. Wenn wir alle diese Fälle einer eigentlichen Wassernoth wie Überschwemmung und so fort ins Auge fassen, wirb gewiß die politische Behörde, die berufen ist, das öffentliche Interesse zu wahren, immer zeitlich genug am Platze sein, um das öffentliche Interesse zu wahren; es wirb immer möglich sein, die Anzeige zu machen; bricht eine Uiberfluthung ober Überschwemmung herein, so hört man früher schon aus den oberen Gegenden, wo das Wasser herkommt, durch telegraphische Mittheilungen u. s. w.: "hier ist das Waffer gestiegen. " Wir z. B. in meiner Heimat wissen, wenn bei Bubweis, in den obern Regionen der Molbau das Wasser steigt, dies schon ein Paar Tage früher, bevor es Folgen bei uns zu äußern im Stande ist. Es find also in solchen Fällen die politischen Behörden vollkommen im Stande, Abhilfe und Verfügungen zu treffen, die geeignet sind, um das öffentliche Interesse zu wahren. Aus diesen Gründen also, die ich verpflichtet bin als Mitglied der Kommission und deren Berichterstatter vorzubringen, hat man eben beschlossen, lieber dieses unbestimmte Wort ganz wegzulassen, um so mehr, als wenn man es darin läßt, denn doch von Seite des Gemeindevorstehers leicht ein Willkürakt entstehen konnte, der für bestimmte Personen, z. B. Industriebesitzer, Grundbesitzer, die eine nothwendige. Bewässerung vorhaben, leicht nachtheilige Folgen haben könnte, ohne daß man sich dafür an dem Manne erholen kann.

Oberstlandmarschall liest: §. 35 lautet: Bei Fenersgefahr ist die Ortspolizeibehörde, beziehungsweise der Vorstand des bedrohten Gemeindegebietes befugt, wegen zeitweiser Benutzung von Privat- und öffentlichen Gewässern, die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen. Randglosse: Feuersgefahr.

Sněmovní tajemník: §. 35.

Nastane-li nebezpečenství ohněm, může místní úřad policejní, vztahmo starosta obce, které nebezpečí nastává, opatření veřejným prospěchem kázaná činiti, aby na čas se mohlo užívati vod soukromých a veřejných, a co opatřil, má bez průtahu vykonati.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Es ist die Majorität.

Abg. Dr. Klier liest: §. 36. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nöthigen Wasser ein dauernder Mangel herrscht und die Versorgung damit die Kräfte der einzelnen Gemeindeglieder übersteigt, ist die Wasserversorgung nach Maßgabe des Gemeindegesetzes eine Angelegenheit der Gemeinden oder Ortschaften.

Randglosse: Wassermangel in Gemeinden.

Sněmovní tajemník: §. 36.

Kde k pití, vaření, praní, napájení a k jiným potřebám hospodářským aneb k hašení ohně potřebné vody se ustavičně nedostává, a kde občané o sobě s to nejsou, aby se sami vodou opatřovali, tam náleží podlé ustanovení zřízení obecního na obec neb osadu, aby se vodou opatřovala.

Krajní poznamenání: Kdy má obec vodu opatřovati.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest: §. 37. Ortschaften und Gemeinden, deren Wasserbedarf nicht gedeckt ist, haben nach Maßgabe dieses Bedarfes gegen angemessene, nach §. 38 (§. 17 des Reichsgesetzes; zu ermittelnde Schadloshaltung das Recht auf Enteignung von Privatgewässern und Wasserbenützungsrechten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtigten entbehrlich sind (§. 16 des Reichsgesetzes).

Randglosse: Expropriazionsrecht der Gemeinden.

Sněmovní tajemník: §. 37.

Osady a obce, které nemají spotřebu vody, mají vedlé této potřeby právo žádati proti přiměřené náhradě, která se ustanoví na základe §. 38. (§. 17. zákona říšského), za vyvlastnění vod soukromých a práv k užívání vody, pokud jich ti, již mají právo k vodě, k týmž potřebám nemají zapotřebí (§. 16. zák. říšského).

Krajní poznámka: Kdy se státi může vyvlastnění vod soukromých.

Oberstlandmarschall: Es kommt blos die Randglosse zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Herren, die derselben zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest: §. 38.

In den Fällen der §§. 28 und 37 (§. 15 und 16 des Reichsgesetzes) ist der Betrag der Entschädigung, wenn darüber unter den Betheiligten ein Einverständniß nicht erzielt wird, im Verwaltungswege zu ermitteln und auszusprechen, und Wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theile nach den Grundsätzen des Expropriationsverfahrens zu bestimmen (§. 17 des Reichsgesetzes). Randglosse: Ausmittlung des Entschädigungsbetrages. Auch dieser §. ist aus dem Reichsgesetze 1838.

Sněmovní tajemník: §. 38.

V případech §§. 28. a 37. (§. 15. a 16. zákona říškého) vyměřených vyhledá a vyřkne se náhrada, nemohou-li se strany o ní smluviti spůsobem správním a nejsou-li s tím strany spokojeny, vyměří se nálezem soudním, přivezmouc k tomu obě strany dle pravidel o řízení vyvlastňovacím (§. 17. zákona říšského).

Krajní poznamenání: Kterak se vyhledá při tom náhrada.

Oberstlandmarschall: Es kommt nur die Randglosse wieder zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, die ihr zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest: §. 39.

Die Bestimmungen der §§. 28, 29, 32 bis 34 und 38 (§. 17 des Reichsgesetzes) haben auch für Wasserversorgungsanlagen sowohl der Gemeinden und Ortschaften als vereinzelter Ansiedlungen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bewässerungsanstalten der Ortschaften und Gemeinden theilzunehmen.

Randglosse: Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden und einzelner Ansiedlungen.

Sněmovní tajemník:

§. 39.

To co ustanovují §§. 28., 29., 32. až 34. a 38. (§. 17. zák. říšského) má také platnost, když jest činiti o zřízení k opatření vody v obcích, v osadách, a i v sídlech o samotě ležících, nemohouli takové samoty účastenství míti v dílech k opatřování vody zřízených v obcích a osadách.

Krajní poznamenání: kterak se opatřovati má voda pro obce a samoty.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort begehrt, so werde ich über den §. abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche ihm zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest: §. 40.

Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wasserbenützungsrechte nicht das Recht des Widerspruches, sondern blos der Anspruch auf angemessene, von der Verwaltungsbehörde auszusprechende und, falls sich der Betheiligte mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, von dem Richter festzusetzende Schadloshaltung zu (§. 19 des Reichsgesetzes).

Randglosse: Fischereirecht.

Sněmovní tajemník: §. 40.

Těm, kteří mají právo loviti ryby, nepřísluší proti užívání jiných práv vodních právo odporu, nébrž toliko právo žádati přiměřeného nahražení škody, kteréž vyřkne úřad správní, a nebyl-li by oprávněný s tím výrokem spokojen, soudce. (§. 19. zák. říšského).

Krajní poznamenání: Náhrada za právo k lovení ryb.

Oberstlandmarschall: Es kömmt die Randglosse zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, die derfelben anstimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen. Dr. Klier:

Dritter Abschnitt.

Von der Leitung und Abwehr der Gewässer.

§. 41.

Auf Entwässerungsanlagen findet analoge Anwendung, was in den §§. 28, 29, 32 bis 34 und 38 (§. 17 des Reichsgesetzes) für Bewässerungsanlagen vorgeschrieben ist.

Randglosse: Entwässerungsanlagen.

Sněmovní aktuár Hahnamann: §. 41.

K dílům zřízeným, aby se půda vysušovala, vztahuje se dle obdoby vše to, co ustanovují §§. 28., 29., 32. až 34. a 38. (§. 17. zák. říšsk. ) v příčině děl zřízených k zvlažování půdy.

Krajní poznámka: zřízení pro vysušování půdy.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort wünscht, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier:

§. 42.

Zu allen Schutz- und Regulirungswasserbauten in öffentlichen Gewässern, welche nicht vom Staate ausgeführt werden, muß vor ihrer Ausführung die Genehmigung der zuständigen politischen Behörde eingeholt werden.

Diese Genehmigung ist zu solchen Bauten in Privatgewässern dann erforderlich, wenn durch dieselben aus fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht.

Randglosse: Schutz- und Regulirungswasserbauten.

Sněmovní aktuár Hahnamann: §. 42.

Když někdo chce vystavěti dílo vodní ve veřejné vodě k ochraně aneb k upravení ustanovené, ač není-li to stát, který staví, žádej před tím za povolení příslušného úřadu politického.

Povolení toho je třeba také, když se něco staví u vodě soukromé, co se týče cizích práv, aneb čím se zjinačuje povaha, tok aneb výška veřejné vody.

Krajní poznámka: O stavbách ochranných a upravovacích.

(Oberstlandmarschall-Stellvertreter übernimmt den Vorsitz).

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i:

Wünscht Jemand der Herren das Wort? wo nicht, bitte ich jene Herren welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§. 43.

Die Ufer, Dämme, Bette und Behälter, sowie die Anlagen an und in fließenden Gewässern find in Gemäßheit des §. 413 a. b. G. B. so herzustellen und zu erhalten, daß sie fremden Rechten nicht nachtheilig sind und Ueberschwemmungen thunlichst vorbeugen. (§§. 17 und 21. )

Randglosse: Herstellung und Erhaltung der Ufer, Dämme, Bette, Behälter und sonstigen Wasseranlagen.

Sněmovní aktuár Hahnamann: §. 43.

Břehy, hráze, koryta a nádržky všeliké vody, pak stroje a díla při tekoucí vodě a v tekoucí vodě buďte dle §. 413. obc. zák. občanského dělány a zachovávány tak, aby to nebylo něčím právům na ujmu a aby, pokud možná povodním bylo bráněno (§§. 17. a 21).

Krajní poznámka: Jak se dělati mají břehy, hráze, koryta, nádržky, stroje při tekoucí vodě.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter K l a u d i:

Wünscht Jemand das Wort?

Der Herr Abgeordnete Fürth!

Abgeordneter Fürth: Ich stelle den Antrag, §. 43. habe zu lauten: User, Dämme, Bette, Behälter und Durchlässe bei Eisenbahnen, so wie die Anlagen an zufließenden Gewässern sind gemäß §. 34 zu erhalten.

Mein Antrag unterscheidet sich von der Kommissionsvorlage dadurch, daß sich das Wort "Eisenbahndurchlässe" hinzugefügt habe, ich halte diesen Zusatzantrag nicht für überflüssig und vielmehr durch die Erfahrung der neuesten Zeit vollkommen gerechtfertigt; ich wäre in der Lage einige Beispiele anzuführen, will mich aber blos beschränken zu bemerken, daß faktisch große Nachtheile in nenester Zeit bei Eisenbahnbauten vorgefallen sind. Man wird mir vielleicht entgegenhalten, daß dies in das Beretch der Eisenbahngesetze gehöre, aber mir scheint, wenn man vom Wassergesetze spricht, so sei es gerade in der Ordnung, Bestimmungen wegen der Eisenbahndurchlässe einzubeziehen; übrigens erhält die gegentheilige auch durch §. 45 ihre Berichtigung, wo ausdrücklich von den Eisenbahnen die Rede ist; ich bitte daher diesen Antrag geneigtest zu unterstützen und anzunehmen.


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