Úterý 19. øíjna 1869

Stenografická zpráva

o

XI. sezení tøetího roèního zasedání snìmu

èeského od roku 1867, dne 19. øíjna

1869.

Stenographischer Bericht

über die

XI. Sitzung bei dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1867,

am 19. Oktober 1869.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský: Adolf kníže Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. k. námìstek místodržícího Jeho Excellenci svobodný pán Koller, dvorní rada Laufberger a c. k. rada Neubauer.

Poèátek sezení o 11 hodin 45 minut.

Vorsitzender: Sc. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltereileiter Se. Erzellenz Freiherr von Koller, Hofrath Laufberger und Statthaltereirath Neubauer.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschlußfähig, ich erkläre die Sitzung für eröffnet.

Der Finanzausschuß wir ersucht unmittelbar nach der öffentlichen Sitzung zusammen zu treten.

Graf Hartig, Obmann.

Ich erlaube mir dem hohen Hause solgende Präsidialmittheilungen zu machen.

Die Geschäftsprotokolle der 8. Sitzung vom 15. Oktober sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen.

Ich stelle die Umfrage, ob zu diesem Protokolle Bemerkungen zu machen gewünscht werden; da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich das Protokoll für agnoszirt. Der Abg. Hr. Richard v. Dotzauer hat mir mit Schreiben vom gestrigen Tage seine Resignazion auf die Stelle eines Direktors der Hypothekenbank des Königreichs Böhmen angezeigt, in Folge dieser Resignazion wird die Neuwahl eines unbesoldeten Direktors der Hypothekenbank durch die Kurie der Städte nothwendig. Ich werde die Vornahme dieser Wahl an eine der nächsten Tagesordnungen bringen. In Druck wurden vertheilt Nr. 203 Bericht der Kommission zur Berathung über die Regierungsvorlage, betreffend das Gesetz zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen.

Nr. 213 Bericht der Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfes, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen.

Von den eingelaufenen Landtagseingaben habe ich der Petizionskommission zugewiesen 225 Landesausschußbericht, betreffend die Eingabe des Bezirksausschußes von Elbogen um Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1864, Ich ersuche den Einlauf an Petizionen bekannt zu geben.

Landessekretär Schmidt liest: Abgeordneter

Dr. Cyhlarž überreicht das Gesuch der Gemeinde Schluckenau wegen direkter Reichsrathswahlen.

Abg. Dr. Banhans: ebenso des politischen Vereins "Verfassung" in Brüx.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für Reichsrathswahlen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Klier mit Gesuch des Bezirksausschußes Bensen um Reorganisirung der Landes-Gendarmerie.

Oberstlandmarschall: Der Petizionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Derselbe das Gesuch des Bezirksausschußes Bensen um Aufhebung des Schulgeldes und Einführung einer allgemeinen Schulsteuer.

Oberstlandmarschall: Der Schulkommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Derselbe das Gesuch desselben Bezirksausschußes um strenge Handhabung des Forstgesetzes.

Oberstlandmarschall: Der Petizionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Derselbe das Gesuch desselben Bezirksausschußes um Aenderung der Durchführung des Wehrgesetzes.

Oberstlandmarschall: Der Petizionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeord. Dr. Schrott: Gesuch der Gemeindevertretung Georgswalde wegen direkter Reichsrathswahlen.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für den Antrag des Herrn Dr. Wiener.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeord. Dr. Forster: Gesuch der Gemeinde Böhmisch-Aicha um Ausscheidung aus dem Turnan-Böhm. -Aichaer Landgemeindenwahlbezirke und Vereinigung mit dem Städte-Wahlbezirke Gablonz-Liebenau-Morchenstern.

Oberstlandmarschall: Der Petizionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeord.

Dr. Weber: Gesuch des Bez. -Ausschußes Leitmeritz um Abtrennung der Bezirke Raudnitz und Libochowitz von dem Kreisgerichtssprengel Leitmeritz.

Oberstlandmarschall: Der Petizionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeord. Dr. Waldert: Gesuch der Gemeinde Kaaden um Gleichstellung der dortigen landwirth. Lehranstalt mit der landwirth. Anstalt in Chrudim.

Oberstlandmarschall: Der Budgetkommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Dr. Schmeykal: Gesuch des deutsch-polit. Vereines in Böhm. -Leipa wegen direkter Reichsrathswahlen.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für Reichsrathswahlen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Derselbe Gesuch des Unterstützungsvereines für dürftige Rechtshörer in Wien um eine Subvenzion.

Oberstlandmarschall: Der Budgetkommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeord. Dr. Raudnitz: Gesuch der Henriette Bleyer, Witwe nach dem verstorbenen Lehrer der Stenografie am Polytechnikum,, um eine Pension und Erziehungsbeitrag für ihre Kinder.

Oberstlandmarschall: Der Budgetkommission. - Ich ertheile Sr. Excellenz dem Herrn Statthaltereileiter das Wort zur Beantwortung der Interpellazion.

Statthalterei-Leiter Freiherr v. Koller: Ich erlaube mir somit die in der Sitzung vom 15. dieses Monats vom Herrn Abg. Freiherrn von Weidenheim und Genossen gestellte Interpellazion nachstehend zu beantworten. Der unbefriedigende Zustand der Sicherheit im Lande ist mir keineswegs entgangen und ich war seit Uebernahme der Leitung der Statthalterei fortwährend bemüht die mögliche Abhilfe in dieser Hinsicht eintreten zu lassen. In Beantwortung des ersten Fragepunktes dieser Interpellazion erlaube ich mir dem hohen Landtage zur Kenntniß zu bringen, daß seit der in der 15. Sizzung der vorjährigen Session von meinem Amtsvorgänger abgegebenen Erklärung der Stand der Gendarmerie in Böhmen um 223 Mann vermehrt wurde. Hiervon wurden 173 Mann im Monate Dezember vorigen Jahres theils zur Verstärkung bereits bestehender, theils zur Aktivirung neuerrichteter Gendarmerieposten verwendet. Im Ganzen wurden 52 neue Gendarmerieerposituren hiedurch kreirt, und die weiteren 50 Mann wurden über mein dringendes Einschreiten im Monate April l. J. bewilligt und werden zur besseren Ueberwachung der um den Polizeirayon der Hauptstadt gelegenen Gebiete verwendet, da eben in diesen Gebieten Person und Eigenthum aus leicht begreiflichen Gründen Angriffen besonders ausgesetzt sind. Ich kann dagegen dem hohen Hause nicht verhehlen, daß die den politischen Behörden anempfohlene Einwirkung auf die Landgemeinden behufs Bestellung von Gemeindesicherheitsorganen bisher von keinem befriedigenden Resultate begleitet war (hört! hört!) und was die als wünschenswerth anerkannte Einlieferung von arbeitsscheuen, gemeinschaftlichen Individuen in der Landeskorrekzionsanstalt in Präg anbelangt, so hat in Folge behördlicher Einflußnahme hierauf in dieser Anstalt seither ein Zuwachs von 32 Köpfen stattgefunden.

Es sind aber noch immer viele Plätze darin unbesetzt und da in jüngster Zeit von Seite des hochlöblichen Landesausschußes eine Erhöhung der diesfälligen Gebühren stattgefunden hat, so dürfte dieser Umstand die Benützung dieser Anstalt erschweren. Uibergehend auf den zweiten Fragepunkt der Interpellation bin ich verpflichtet, offen zu erklären, daß ich ungeachtet der eingetretenen Verstärkungen der Gendarmerie den Zustand der öffentlichen Sicherheit auf dem Lande noch immer hin nicht für befriedigend halte (hört! hört!) und Raubanfälle, Diebstähle und Gewalthätigkeiten häusig vorkommen. Eine gründliche Behebung dieser bedauerlichen Zustände kann, wie in der vorigen Session von mehreren Rednern betont wurde, nur von heilsamen Reformen in der Gesetzgebung und in der strafgerichtlichen Procedur namentlich im Gefängnißwesen (hört!), von der Anhaltung arbeitscheuer und gemeinschädlicher Individuen zur Arbeit in Zwangsarbeitshäusern und von der sittlichen Erziehung der Jugend in der Volksschule erwartet werden. Die einschlägigen Reformen sind wohl zum Theile bereits angebahnt worden, und ich erlaube mir besonders zu erwähnen, daß die baldige Vorlage eines Gesetzentwurfes bezüglich des Schubwesens in Aussicht steht. Allein die Wirkung solcher Reformen und Anstalten selbst, wenn sie schon ins Leben getreten wären, kann natürlich erst mit der Zeit sich äußern. Was aber die Handhabung der Lokalpolizei durch die Gemeinden anbelangt, so läßt dieselbe, wie ich bereits angedeutet habe, ungeachtet unausgesetzter behördlicher Einwirkung noch viel zu wünschen übrig, (Stimme: ja wohl!) allein ich glaube, daß die Gemeinden selbst bei redlicher Aufbietung aller Kräfte nicht im Stande sind (Stimme: so ists!) der Person und dem Eigenthum einen hinreichenden Schutz zu gewähren, zumal die Unsicherheit solche Dimensionen erreicht, wie es leider auf dem Lande der Fall ist.

Es kann diese Aufgabe nach meiner Uiberzeugung nur durch einen wohlorganisirten, das ganze Land umfassenden und genug ausgiebigen Sicherheitsdienst gelost werden. Es kommt gegenwärtig bei dem Gesammtstande von 1164 Gendarmen nicht viel mehr als Ein Gendarm auf eine. Quadratmeile.

Zudem aber ist unsere Gendarmerie noch nicht so organisirt und auch materiell nicht so gestellt, wie in dem benachbarten Auslande.

(Rufe: sehr wahr!)

Es tritt in ihren Reihen ein viel zu häusiger Wechsel ein (Rufe: bravo!), welker dem Dienste sehr abträglich ist.

Ich erwähne beispielweise, daß in Böhmen allein mit Ende Dezember d. I. 510 geschulte Leute auf den Uibertritt in die Reserve Anspruch haben und daß 200 Mann sich auch schon faktisch zum Austritt gemeldet haben.

Es steht zwar eine neue Organisirung der Gendarmerie in nahe Aussicht, es knüpft sich an diesen neuen Organismus die Hoffnung, daß der Gendarm durch seine bessere materielle Stellung im Dienste bei der Gendarmerie ausharren und dadurch die nothwendig gründliche Kenntniß des Terrains seiner Wirksamkeit, namentlich der Personen und der sonstigen für den Sicherheitsdienst belangreichen Momente sich aneignen wird.

Allein die wirkliche Heranbildung eines solchen Organismus erfordert denn doch auch eine gewisse Zeit. Ich war daher nicht im Zweifel darüber, daß die nothwendige schleunige Hilfe vorderhand nur durch eine entiprechende Vermehrung der Gendarmerie stattfinden könne, und ist die Richtigkeit dieser meiner Anschauung in den über diesen Gegenstand in der vorjährigen Landtagssession gepflogenen Verhandlungen bestätigt und ich werde in dieser Uiberzeugung auch dadurch bestärkt, daß von Gemeinden und Privaten zahlreiche Gesuche um Errichtung neuer Gendarmerieposten einlangten, worin sich die Bittsteller zu namhaften Opfern bereit erklärten. Ich bedauerte sehr, daß ich diesem wohlbegründeten Ansuchen wegen der unzureichenden Zahl des Standes der Gendarmerie nicht habe entsprechen können. Ich habe mich daher verpflichtet gesehen, schon im Monate April d. I. bei dem hohen Ministerium für öffentliche Sicherheit die Vermehrung der Gendarmerie um weitere 600 Mann zu Antrag zu bringen und habe diesen Antrag im Monate Juni d. I. dringend erneuert und die Nothwendigkeit der angesprochenen Vermehrung Dargelegt.

Es scheiterte jedoch die Realisirung meines Antrages an dem Abgange der hiezu nothwendigen Mittel, da sich der diessällige Aufwand auf 250. 000 fl. jährlich beziffert, und wurde vom gedachten k. k. Ministerium auch darauf hingewiesen, daß für Böhmen ohnehin bereits eine namhaftere Vermehrung der Gendarmerie bewilligt worden sei, als für andere Länder.

Während nämlich in den nachbenannten Verwaltungsgebieten auf einen Gendarmen der Uiberwachungsrayon und die aus selben entfallende Seelenzahl sich nachfolgend ergibt: Niederösterreich 1 Gendarm auf

1. 1 Q-M. bei....................... 4275 Seelen

Oberösterreich aus 1-3 Q. -M. bei... 4514,,.

Salzburg auf 2. 1 Q. -M. bei........ 2415 "

Tirol auf 147 Q. -M. bei............ 2561.,

Mähren auf 12 Q. -M. bei......... 5865 "

Schlesien auf 0. 9 Q. -M. bei......... 4845 "

Salizien aus 1. 63 Q. -M. bei........ 5734 "

Bukowina auf 1. 69 Q. -M. bei...... 5765 "

Krain auf 0. 9 Q. -M. bei............. 2912 "

Küstenland auf 0. 9 Q. -M. bei...... 2720 Seelen

Steiermark auf 1. 3 Q. -M. bei....... 3397 "

Kärnthen auf 1. 5 Q. -M. bei........ 2515 "

und in Dalmazien 1 Gendarm auf 0. 5 Q. -M. bei 969 Seelen- entfällt in Böhmen auf einen Gendarm ein Uiberwachungsrayon von 0. 77 Q. -M. und eine Bevölkerung von 4104 Seelen, woraus sich ergibt, daß Böhmen bezüglich des Uiberwachungsrayons unter den Verwaltungsgebieten, rücksichtlich der territorialen Ausdehnung den 2. platz und rückfichtlich der Bevölkerungsziffer den 8. Platz einnimmt. Es wurde vom h. Ministerium weiter hervorgehoben, daß im Falle der Bewilligung der beantragten Vermehrung gegenüber anderen Verwaltungsgebieten ein noch günstigeres Verhältniß eintreten und naturgemäß ein begründetes Bestreben auf ein ähnliches Zugeständniß wachgerufen würde, welches zuzugestehen die zu Gebote stehenden Mittel mit Rücksicht auf die ohnehin nicht günstige Finanzlage nicht erlauben würden. Zu dem fei gegenwärtig die im verfassungsmäßigen Wege zu erfolgende Organisirung der Gendarmerie im Zuge. Ich habe dessenungeachtet im August dieses Jahres unter erschöpfender Belenchtung der Verhältnisse abermals eine Vermehrung der Gendarmerie im Interesse der öffentlichen Sicherheit als dringend nothwendig bezeichnet und um Bewilligung mindestens eines Theiles der angesprochenen Vermehrung ersucht; das Ministerium für öffentliche Sicherheit erklärte jedoch im Hinblicke auf die bereits angeführten Gründe nicht in der Lage zu fein, diesem Einschreiten Folge geben zu können. Es wurde vielmehr auf die Anhaltung der Gemeinben zur gehörigen Handhabung der Lokal-Polizei hingewiesen, ich habe in Folge dessen in dieser Beziehung den politischen Behörden neuerlichst die eindringlichsten Weisungen ertheilt, und ich bitte den h.. Landtag die Versicherung entgegenzunehmen, daß unausgesetzt die erhöhteste Thätigkeit aller hiezu berufenenOrgane Platz greisen wird, es werden namentlich combinirte Streifungen im ganzen Lande noch häusiger als sonst vorgenommen werden, und ich hoffe, daß die Gemeinden in ihrem eigensten Interesse den Bemühungen und der Thätigkeit der hiezu berufenen Organe, namentlich der Gendarmerie hilfreich entgegenkommen und sie wirksam unterstützen werden. (Bravo. )

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar zur Fortsetzung des Gesetzes über das Wasserrecht. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Dr. Klier.

Dr. Klier liest:

§. 25.

Die Form der Staumaße und die bei deren Ausstellung zu beobachtenden Vorrichten werden durch Verordnungen bestimmt.

Randglosse: Form und Aufstellung des Normalzeichens.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 25.

Jakou formu cejchy míti mají a jakých opatrností šetøiti jest, když se zarážejí, ustanovují naøízení.

Krajní poznámka: O formì a zarážení cejchù.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Dr. Klier:

§. 26.

Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden find, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist.

Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und deren Uebertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf blos mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung überhaupt ertheilt.

Randglosse ist: Uibertragung der Wasserrechte.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 26.

Práva k užívání vody, kterých listina, povolení úøadu obsahující, neobmezuje jmenovité na toho, komu povolení svìdèí, pøecházejí na každého jiného držitele stroje èili díla provozovacího aneb k nemovitosti, k nimž se povolení vztahuje.

Nejináèe než s pøisvìdèením úøadu povolení propùjèujícího mohou práva taková od pùvodního díla provozovacího aneb od pùvodní nemovitosti býti oddìlena a pøenesena na jiné dílo neb na jinou nemovitost.

Krajní poznámka: "Jakým spùsobem pøenášejí se práva k užívání vody.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Dr. Klier:

§. 27.

Wenn aus einem öffentlichen Gewässer die Zuleitung des Wassers in für Privatzwecke errichtete Kanäle, Teiche oder Leitungen stattfindet, sind bei dem Gebrauche oder Verbrauche dieses Wassers die Bedingungen der hiezu erhaltenen Bewilligung maßgebend. Hiebei hat im Zweifel als Regel zu gelten, daß sich die Bewilligung und Erwerbung des Wasserbenütznugsrechtes blos auf den Bedarf der Unternehmung des Berechtigten beschränkt, und daß,

wenn sich ein Wasserüberschuß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung hierüber zusteht.

Randglosse: Ableitung des Wassers aus öffentlichen Gewässern.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 27.

Pøivádí-li se s veøejné vody voda do prùplavù, rybníkù aneb vodovodù k soukromým potøebám zøízených, jest se spravovati v pøíèinì užívání a spotøeby té vody podle, toho, co povolení dané vymiòuje. Vzejde-li pochybnost, platí pravidlo, že povolení neb nabyté právo k užívání vody nejde pøes potøebu podniknutí oprávnìného, a že správa státní, shledá-li se pozdìji, že vody zbývá, mùže o té vodì zbývající opatøení uèiniti.

Krajní poznámka: O svádìní vod veøejných k soukromým úèelùm.

Oberstlandmarschalll: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Dr. Klier:

§. 28.

Auch wenn die Ersordernisse der Enteignung nach §. 365 des allg. b. G. B. nicht eintreten, kann, um die nutzbringende Verwendung des Wassers zu fordern oder dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden:

a)   daß bei fließenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser zugehört, insoweit er es nicht benöthiget und innerhalb einer ihm behördlich zu bestimmenden, den Verhältnissen entsprechenden Frist auch nicht benutzt, es Anderen, die es nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasse;

b)   daß Besitzer von Liegenschaften die Begründung von Servituten auf ihrem Besitzthume gegen angemessene Entschädigung zu dem Ende gestatten, damit Anderen gehörendes. Wasser von einer Gegend nach einer anderen über ihren Grund und Boden geleitet und daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen errichtet werden. Von der Uibernahme einer solchen Servitut können jedoch die Grundbesitzer durch Abtretung der zur Ausführung der Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderlichen Grundfläche sich befreien, für welche Abtretung ihnen eine angemessene Entschädigung gebührt.

Würde durch die Wasserleitungsanlage das Grundstück für dessen Besitzer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist aufsein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Es ist dies wieder ein Paragraph, Welcher vollkommen mit dem Neichsgesetz übereinstimmt. Randglosse: Verwendung überflüßigen Wassers aus Privatgewässern.

Snìmovní tajemník Šmidt ète: §. 28.

Aby se vody s vìtším prospìchem užívati mohlo, aneb aby se škodlivé úèinky její odvarovaly, mùže správa, i když tu nejsou pøíèiny, z kterých se mùže dle §. 365. obec. zákona obè. nìkomu právo vlastnické odejmouti, opatøení uèiniti:

a)  aby ten, jehož jest nìjaká tekoucí voda soukromá, pokud jí nepotøebuje a ve lhùtì pøimìøené, od úøadu mu položené, jí také neužije, za pøíhodnou náhradu ji postoupil jiným, kteøí jí s užitkem užiti mohou,

b)  aby držitelé pozemkù dovolili zøíditi na nich za pøimìøenou náhradu služebnosti k tomu konci, by voda jiným náležející pøes jejich pozemek z jedné konèiny na druhou se vedla a zøídily se tam stroje a opatøení, jichž k tomuto vedení vody potøeba. Takové služebnosti mùže se však držitel pozemku sprostiti postoupením kusu zemì, jehož k vedení vody a náležitých k tomu zøízení zapotøebí, za kteréž postoupení mu pøísluší pøimìøená náhrada. Nemohl-li by držitel zøízením takového vodovodu pozemku svého pøíhodnì užívati, budiž k požádání jeho celý pozemek odkoupen (§. 15. zák. øíšského).

Krajní poznámka: Která opatøení uèiniti se mohou k užívání vod soukromých.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Abgeordneter Müller: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Müller hat das Wort.

Adgeordneter Müller: Der §. 28 dieser Vorlage stellt einen Grundsatz auf, den ich gelinde gesagt einen schlüpfrigen nenne, dann wird dieser Grundsatz allgemein angewendet.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß dieser §. gleichlautend iß mit dem Reichsgesetze und daß darau nichts geändert werden kann.

Abg. Müller: Ich werde mir im Verlaufe erlauben, dahin zu sprechen, daß und das Recht zusteht, nähere Bestimmungen zu treffen. Ich will nur einstweilen den Grundsatz bekämpfen und zwar deshalb, weil ich fürchte, daß, wenn wir einen solchen Grundsatz annehmen, wir leicht einem Kommunismus entgegen schreiten, denn der Grundsatz, der in diesem §. ausgestellt ist, sagt: Wenn der Eigenthümer sein Eigenthum gerade nicht benützt, so kann jeder Dritte sich dieses Eigenthum zueignen, wenn er es besser benützt. Daß hier von Eigenthum die Rede ist, zeigt §. 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1869, so wie der betreffende §. der Vorlage. Es handelt sich also um Eigenthum, wenn es heißt: "Von Gewässern, die Jemandem zugehören. " Was aber Jemandem zugehört, ist Eigenthum. Nun aber sagt §. 28. daß diese Gewässer, wenn sie der Eigenthümer nicht nöthig hat und nicht innerhalb der nöthigen Frist benützt, jedem Dritten überlassen werden müssen. Bis jetzt fand eine Enteignung nur bei Expropriazionen in den höchst nothwendigsten Fällen aus Rücksichten für das allgemeine öffentliche Interesse statt. §. 28 sagt hier gar nichts hievon, sondern, wenn wir diesen Grundsatz akceptiren, so können wir mit der Zeit jedes Eigenthum stören und gefährden und selbst der Artikel 5 der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, welcher sagt, daß das Eigenthum unverletzlich sei, dürste mit der Zeit illusorisch werden. Ich muß zugestehen, §. 28 ist gleichlautend mit dem Reichsgesetz im §. 15 vom 30. Mai, aber ich werde mir erlauben §. 18 vorzulesen, welcher sagt: "Innerhalb der in §. 15 und 16 bezeichneten Gränzen ist die Erlassung näherer Bestimmungen über zwangsweise Abnahme von entbehrlichen Wässern und Einreihung von Zwangsservituten, insoweit solche Bestimmungen in den einzelnen Königreichen und Ländern zur Förderung der Kultur und Industrialzwecke erforderlich sind, der Landesgesetzgebung vorbehalten. "

Warum nun der Ausschuß von diesem seinem Rechte nicht Gebrauch gemacht hat, ist mir nich erklärlich, um so weniger als derselbe in seinen Berichten pag. 3, worin er ausspricht, daß er bei der Anordnung dieser Gesetzvorlage dem bairischen Gesetz vom Jahre 1852 die volle Aufmerksamkeit gewidmet habe und daß er, soweit unsere Interessen und Bedürfnisse es nicht entgegenstellen, daß dieses gehörig berücksichtigt worden. Run sind in diesem bairischen Gesetze Anordnungen und zwar §. 62, welche durchaus unsern Erfahrungen und Bedürfnissen nicht widersprechen, wenn ich mir erlaube, den betreffenden §. der bairischen Gesetzgebung, der so in einigen Punkten Beachtung in der Gesetzvorlage erhalten hat, vorzulesen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß das hohe Haus gegen die Verlesung nichts einwenden wird.

Abgeord. Müller: §. 62. Fremde Gewässer können selbst für dessen Grundstücke in Anspruch genommen werden, so weit die Zuweisung solcher Gewässer geschieht durch Beschluß der Kreisregierung; sie setzt voraus 1) daß der bezweckte Gebrauch des Wassers einen bedeutenden unzweifelhaften Nutzen für die Landeskultur und Industrie darbietet.

2) Wenn der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres nach seiner von der Verwaltungsbehörde an ihn erlassenen Aufforderung das Wasser oder den Wasserüberschuß selbst nutzbar verwendet, oder besondere Umstände, welche ihn an solcher Verwendung zur Zeit verhinderten, nachweist.

3)  Daß demselben voller Ersatz für alle aus der Geschäftsunterbrechung oder in irgend einer andern Weise in Folge der vorgenommenen Aenderung erwachsenden Schaden geleistet wurde.

4)   Daß die hiezu erforderliche Anlage nach vorgeschriebener Weife von der Kreisregierung festgesetzt; bei unverschuldeter Frist ist die den Wasser-berechtigten zu leistende Entschädigung durchs Gericht festzusetzen.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß die letzten zwei Absäge im §. 29 und 38 der Regierungsvorlage zur Beachtung gekommen sind. Ich will min einen Vergleich zwischen §. 28 unserer Vorlage und §. 62 des bairischen Gesetzes machen, im bairischen Gesetze wird gefordert, daß der bezweckte Gebrauch ein bedeutender oder unzweifelhafter Nutzen für die Landeskultur und Industrie, also nicht daß es blos im Privatinteresse oder vielleicht ohne irgend einen Nutzen für die Landeskultur sei, denn es ist möglich, daß jemand ein Wasser, was der Eigenthümer gar nicht gebraucht, unbenützt läßt, einem bessern Nutzen zuführt, daß er sich z. B. einen Fischteich, einen Springbrunnen anlegt, woraus für die Landeskultur kein Nutzen erwächst.

§. 2 des bairischen Gesetzes lautet, daß der Berechtigte, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner von der Verwaltungsbehörde an ihn erlassenen Aufforderung das Wasser oder den Wasserüberschluß selbst nutzbar verwendet, oder besondere Umstände, welche ihn an solcher Verwendung zur Zeit verhinderten, nachweist.

In dem Ausschußbericht heißt es, wenn derselbe innerhalb einer entsprechenden Frist das Wasser nicht benützt; nun ist eine solche entsprechende Frist etwas unbestimmte, ich sehe ebenfalls eine Sicherung, wenn es heißt inverhalb eines Jahres, denn es können die Verhältnisse des Eigenthümers derart sein, daß er beim besten Willen nicht in der Lage ist, das Wasser zu benützen.

Sind nun innerhalb eines Jahres die Verhältnisse geändert, so kann er Anlagen machen, so ist er nicht ausgesetzt, daß ein Dritter seiner Rechte sich bemächtigt. Ist auch in diesem §. die Anordnung besonderer Umstände nachzuweisen, so sind oft Verhältnisse, die es gerade nicht zulassen, während einer entsprechenden Zeit davon Gebrauch zu machen. Also der Nachweis solcher Umstände ist jedenfalls sehr wünschenswerth. Ja nach dem Wortlaut dieses §. weiß ich selbst nicht, wie die Entscheidung in dem Falle zu treffen ist, wenn der Eigenthümer eines Wassers dasselbe nicht benützt, die Benützung aber einem Dritten unentgeltlich überläßt; so ist nach dem Wortlaut dieses §. zweifelhaft, ob dieser Eigenthümer deshalb, weil er es nicht selbst benützt, daher keinen Nutzen davon hat, ob er nicht auch in diesem Falle des Eigenthums entäußert werden kann. Ich glaube, daß die Nachweisung besonderer Umstände gewiß von großem Vortheil ist. Ferner ist int Punkt 3 der volle Ersatz für alle Geschäftsunterbrechung vom Staate gewährleistet. Ich glaube ebenfalls, wenn man entsprechend anwenden will, wie man will, so ist der "volle Ersatz" gewiß ein deutlicherer Ausdruck als "angemessener Ersatz". Da eine Entäußerung des Eigenthums gegen den Willen des Eigenthümers stattfindet, so denke ich, hat er doch Anspruch des vollen Ersatzes, besonders da der Dritte, der das Eigenthum entäußert, große Vortheile daraus zieht. Ich erlaube mir daher, da ich glaube, daß die Grundsätze, die im bairischen Gesetze enthalten sind, die aber doch in unserm §. Beachtung gefunden haben, daß diese 3 §. in unserer Gesetzgebung in der Art, wie sie passen, eingeschaltet werden. Ich erlaube mir daher, den Antrag zu stellen, daß am Schluße des §. 28 hinzuzufügen, aber als neuer §. einzuschalten sei: "Die Uiberlassung von fließenden Privatgewässern lit. a, sowie die Begründung von Servituten lit. b kann nur unter der Voraussetzung stattfinden:

1.    Wenn der bezweckte Gebrauch des Wassers einen bedeutenden unzweifelhaften Nutzen für die Landeskultur oder die Industrie darbietet:

2.    Wenn der Berechtigte sich nicht innerhalb eines Jahres nach seiner, von der Verwaltungsbehörde an ihn erlassenen Aufforderung das Wasser oder den Wasserüberschuß selbst nutzbar verwendet, oder besondere Umstände, welche ihn an solcher Verwendung zur Zeit verhinderten, nachweist.

3.   Wenn demselben voller Ersatz für alle aus der Geschäftsunterbrechung oder in irgend einer andern Weise in Folge der vorgenommenen Aenderung erwachsenen Schäden geleistet wird.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur zu bemerken, als Zusatzantrag wäre er nicht möglich, weil es ein §. des Reichsgesetzes ist. Ich glaube aber, daß es viel korrekter ist, ihn als neuen §. zu betrachten.

(Abg. Müller akkommodirt sich dieser Ansicht. )

Wird dieser Antrag des Abg. Müller hinreichend unterstützt ?

(Mehrere Abgeordnete erheben die Hand. )

Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abgeordneter Dr. Klier: Ich muß nur mein Bedauern aussprechen, daß der geehrte Herr Abg. Müller, nachdem er als Reichsrathsmitglied an den Debatten über das Wasserrecht theilgenommen hat, nicht damals diese seine Bedenken, welche heute etwas zu spät kommen, geltend gemacht hat, (Eine Stimme: Sehr richtig!) indem es Bestimmungen sind, welche eben damals bei der Erlassung des Reichsgesetzes vorzubringen waren, denn alle die Argumentazionen, wie sie von ihm vorgebracht worden sind, gehen darauf hinaus, daß er den Inhalt des §. 28 als nicht den Verhältnissen und insbesondere nicht dem Rechte entsprechend beanständet.

Was das Recht aber anbelangt, so ist es zweifellos, daß die darüber nothwendigen Bestimmungen in die Reichsnesetzgebung gehören. Es würde solches auch ausdrücklich praktisch vom Reichsrathe dadurch durchgeführt, daß er eben jene Grundzüge gegeben hat, welche rechtliche Bestimmungen enthalten und daß wir daher wie der geehrte Herr Abgeordneter selbst zugesteht, an den Bestimmungen des §. 28 keine Aenderung vornehmen können.


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