Pondělí 18. října 1869

Ich ersuche jene Herren, welche für diese Randglosse Stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Dr. Klier:

Zu den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung der kompetenten politischen Behörde nach §. 17 bedarf, gehören insbesondere Triebwerke und Stauanlagen.

Auch zu jeder Abänderung derselben muß, in soferne sie auf den Lauf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, vorher die Bewilligung der zuständigen politischen Behörde eingeholt werden.

Randglosse ist: Triebwerke, Stauanlagen.

Sněmovní tajemník čte:

K dílům vodním, která zřizovati lze dle §. 17. jenom s povolením příslušného úřadu politického, náležejí zvláště všeliká díla, jimiž se voda nahání (hnací stroje) a zdýmá (stavidla).

Také k tomu, aby se něco změnilo v takovém díle, jest třeba žádati za předchozí povolení příslušného úřadu politického, pokud se změnou takovou zjinačuje tok, spád aneb potřeba vody.

Krajní poznámka: Stroje hnací a stavidla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Han'd zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier: §. 19.

In der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erforderniß der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine mir beschränkte Dauer oder gegen Widerruf ertheilt werden.

Randglosse: Inhalt des politischen Consens. Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 19.

Politický úřad ustanoví v listině, v níž povolení udělí, kolik vody, kde a jak jí lze užívati. Jest-li toho dle zvláštních okolností potřebí, mohou se ustanoviti výminky, které obecné užívání vody příhodně pořádají a pojišťují, také lze povolení uděliti toliko na obmezený čas aneb až do odvolání.

Krajní poznámka: Co obsahuje povolení politického úřadu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? Wenn Niemand das Wort wünscht, ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter: Dr. Klier: §. 20.

Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfe des Bewerbers und anderseits nach dem Wasserüberschuße, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf in keinem Falle so weit gehen, daß Gemeinden und Ortschaften bei Feuersgefahr oder für die Zwecke der Wirthschaft ihrer Bewohner der Wassernoth ausgesetzt werden.

Randglosse: Maß der Wasserbenützung.

Sněmovní tajemník: §. 20.

Když politickému úřadu jest vyměřiti, kolik vody užívati se může, hleď se jednak k potřebě ucházečově, jednak k zbývající vodě, jížto, majíc zření k tomu, že voda jest hned vyšší, hned nižší, vždycky užívati lze. Vody té nemá nikdy tolik být vyměřeno, aby obcím a osadám mohlo se nedostávati vody, když vzejde oheň, aneb když ji obyvatelé potřebují v domácím hospodářství.

Krajní poznámka: Mnoho-li vody užívati se může.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier:

Die bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande herzustellen und zu erhalten, daß sie dem Wasser und dem Eise einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen feine unnöthige Erschwerung oder Beeinträchtigung verursachen, und daß keine Wasserverschwendung eintrete.

Würde von dem Betheiligten der Nachweis geliesert werden, daß dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist über dessen Ansuchen in angemessener Frist von der politischen Behörde die Abstellung der Gebrechen auszutragen, und nach fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten der Säumigen zu bewerkstelligen.

Randglosse: Vorsichten bei Wasseranlagen.

Sněmovní tajemník: §. 21.

Povolené stroje a díla má držitel v takovém spůsobu zříditi a zachovávati, aby voda a led mohly bez překážky odtékati, aby lovení ryb aneb jiné užitky bez potřeby nebyly obtěžovány aneb zkracovány a aby se vodou neplýtvalo.

Kdyby ten, komu na tom záleží, prokázal, že nařízení toho se nešetří, má politický úřad k jeho žádosti naříditi, aby do přiměřené lhůty nedostatek se napravil, a kdyby byla lhůta prošla bez účinku, má to sám opatřiti na škodu nedbalců.

Krajní poznámka: čeho třeba dbáti při vodních strojích.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier:

§. 22.

Können Rückstanungen, Versumpfungen oder andere Beschädigungen, die in Folge eines berechtigt bestehenden Stauwerkes zum Nachtheile eines Anderen entstehen, durch Tieferlegung oder Abänderung dieses Stauwerkes, wie z. B. durch Anlage von Grundablässen, beseitiget werden, ohne die nöthige Triebkraft des fraglichen Werkes zu beeinträchtigen, so muß der Werksbesitzer die entsprechenden Abänderungen gestatten, oder selbst vornehmen, und zwar immer auf Kesten derjenigen, welche diese Abänderung begehren.

Uiber die Höhe der dem Werksbesitzer etwa rechtlich gebührenden besondern Entschädigung, bei welcher auf das Verhältniß der künstigen zu den bisherigen Unterhaltungskosten jederzeit Bedacht zu nehmen ist, entscheidet im Abgange einer gütlichen Uebereinkunft das Gericht.

Randglosse: Aenderung von Wasseranlagen.

Ich muß hier bemerken, daß eine wesentliche Aenderung der Regierungsvorlage eingetreten ist, weil die Kommission der Ansicht ist, daß durch den vorliegenden §., der in der Regierungsvorlage textirt ist, der Grundsatz dergleichen Behandlung der Industrie- und Landwirtschaft verletzt worden sei.

Dieser §., welcher in der Regierungsvorlage als §. 21 erscheint, hat die Kommission wesentlich geändert und empfiehlt die Annahme der beantragten Abänderung, weil die Regierungsvorlage unabsehbare und unabwendbare Gefahren für die bestehenden Industrialwerke hervorruft. Es läßt sich nicht rechtfertigen, den Besitzer eines solchen Werkes zur Aenderung seines Werkes zu zwingen, weil hiedurch eine Rückstaunug oder Versumpfung beseitigt werden kann, wenn nicht dafür gesorgt wird, daß die nöthige Triebkraft feines behördlich consentirten Werkes nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht für den Fall der Abänderung auch verfügt wird, wer die Kosten derselben zu tragen hat. Es läßt sich hier zwar der allgemein rechtliche Grundsatz, daß, wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen Anderen daraus entspringenden

Schaden nicht zu verantworten hat (§. 1305 a. b. G. B. ) nicht in feiner vollen Strenge aufrecht erhalten, weil das Wasserrechtsgesetz eben solche ausnahmsweise Bestimmungen enthalten muß, welche den Gebrauch des Wassers als eines Gemeingutes Zum allgemeinen Wohle regeln.

Es darf aber offenbar dem Berechtigten ein solcher Zwang, wie ihn der §. 22 zulässig erklärt, nur dann angethan werden, wenn nicht für ihn selbst daraus ein wesentlicher Nachtheil erwächst und wenn er für den hiedurch erleidenden Schaden durch denjenigen, welcher den Zwang veranlaßt, entschädigt wird.

Wenn die nöthige Triebkraft eines Wasserwerkes beeinträchtigt wird, so ist leicht das ganze Werk in Frage gestellt und wären die darauf verwendeten, meistens sehr ansehnlichen Kosten verloren.

Mit Aufrechthaltung dieser Bestimmung der Regierungsvorlage würbe jeder industrielle Unternehmungsgeist lahmgelegt und damit ein Hauptzweck des Gesetzes beseitigt; es würde das gleiche Maß, mit welchem für Industrie und Landwirthschaft gemessen werden soll, auf Seiten der Fabriksindustrie wesentlich verkleinert und dieses schon längst ersehnte Gesetz von den Industriellen lediglich als ein Danaesgeschenk begrüßt werden.

Die Commission glaubt die nöthige Abhilfe in der von ihr beantragten Stylisirung gefunden zu haben, ohne im Wesentlichen den beabsichtigten Zweck der Regierung zu beseitigen, nämlich den Zweck, daß immer solche Rückstauungen und Versumpfungen beseitigt werben sollen unter entsprechenden Vorsichten und Bedingungen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort. Der Herr Abg. Fürth hat das Wort.

Abg. Fürth: Dieser §. ist einer der wichtigsten des Gesetzes, und wie auch der Berichterstatter aufmerksam gemacht hat, sind alle Härten der Regier ungsvorlage gemildert.

Es hängt bei der Bestimmung des Gesetzes wohl auch davon ab, in welcher Weise es ausgelegt, in welcher Weise es gehandhabt wird, und wenn ich auch schon den Grundsätzen, den Principien, die hier in diesem §. niedergelegt sind, beistimme, so wird es mir doch einige Beruhigung gewähren, wenn eine nähere Bestimmung getroffen würbe, welche die Industrie in einer gewissen Beziehung schützen würde. Ich glaube aus der Motivirung des Berichtes entnehmen in können, daß die Kommission diese Ansicht hatte. Ich möchte daher bitten, ein Wort einzuschalten, und zwar daß es heißen möge, "daß die nöthige Triebkraft oder die Anlage des betreffenden Werkes nicht beeinträchtigt wird. "

Ich habe wohl nicht nöthig, den ganzen §. vorzulesen. Es ist wohl wahr, die Commission weist darauf hin, daß sie die Triebkraft der Wasserwerke schützen wollte.

Ich glaube, es ist wichtig, daß man nicht allein die Triebkraft, sondern auch die Anlage einer Unternehmung schütze, und daß die Anlage einer industriellen Unternehmung sehr leicht leiden kann, wenn solche Aeuderungen getroffen werden, wie sie hier in diesem §. in Aussicht genommen ist, wird Niemand in Abrede stellen. Andererseits glaube ich, daß die Commission, nachdem es sich darum handelt, einen §. näher zu präcisiren, ich mochte sagen, klarer zu machen, keinen Anstand nehmen werde, auf diesen meinen Antrag einzugehen.

Also mein Antrag geht einfach dahin, nach dem Worte Triebkraft: "und die Anlagen'' noch einzuschalten.

Ich bitte, das hohe Haus möge diesen meinen Antrag annehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Dr. Ržiha meldet sich. ) Herr Dr. Ržiha hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Ržiha: Ich schließe mich der von der Kommission angetragenen Textirung des §. 22 entgegen der Textirung der Regierungsvorläge §. 21 vollkommen an. Ich glaube aber, es dürfte angezeigt sein, die Kostenfrage näher zu erörtern. Jedenfalls ist es von Bedeutung, wenn eine solche Aenderung bei "Rückstauungen und Versumpfungen oder andern Beschädigungen" beantragt wird, wer und in welchen Quotienten dieser die Kosten zu tragen hat.

Daß man den Werkbesitzer, wie es in der Kommissionsvorlage heißt, nicht zur Tragung der Kosten verpflichtet, finde ich ganz recht und billig. Es ist deshalb ganz begründet, weil der Werkbesitzer auf Grund der ertheilten Bewilligung die Anlagen ins Werk gesetzt hat und es daher ein Unrecht wäre, wenn ihm wegen möglicher Verbesserung, wie im §. 22 besprochen wird, die Kosten auferlegt würden. Die erste alinea §. 22 würde ich mit nachstehendem Zusatze vervollständigen:

"Wenn über die Vertheilung der Kosten kein Ausgleich zu Stande kommt, so hat die politische Behörde über die Kostenkonkurrenz - Antheile der Bewerber zu entscheiden. " Ich erlaube mir nochmals darauf hinzudeuten, daß die Kostenfrage in solchen Fällen große Wichtigkeit haben wird, und es daher im Gesetze angezeigt wäre, über die Entscheidung der Kostenfrage eine Verfügung zu treffen. Darum stelle ich diesen meinen Antrag dem hohen Hause.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Abgeordneten Fürth unterstützt?

(Geschieht. ) Er ist gehörig unterstützt.

Wird der Antrag des Herrn Dr. Rziha unterstützt?

(Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Bitte mir die Anträge zu überreichen!

Berichterstatter Dr. Klier: Bezüglich des von dem geehrten Herrn Abgeordneten Fürth gestellten Antrages zu dem Worte "Triebkraft'' noch hinzuzusetzen "und die Anlagen" muß ich betreffend diesen Antrag die Erklärung abgeben, faß ich ihn für ganz überflüßig, unnützt und ungehörig in das Gesetz erachte. Ich vermag mir wahrlich nicht vorzustellen, was der Herr Abgeordnete Fürth unter diesen Anlagen sich denkt die gefährdet werden können, wenn die nöthige Triebkraft nicht beeinträchtigt wird. Unter den Anlagen kann ich mir nichts anderes denken, als Fabriksgebäude mit ihrem Zubehör, daß ist die ganze Anlage. Wie kann diese Anlage in irgend einer Weise gefährdet werden, wenn schon die Vorsicht getroffen ist und beobachtet wird, daß die nöthige Triebkraft des Werkes nicht beeinträchtigt wird. Die Anlage kann in keiner Weise da beeinträchtigt erscheinen. Es ist also ein überflüßiger Beisatz, und etwas Uiberflüßiges in ein Gesetz aufzunehmen, dazu wäre ich wenigstens nicht bereit und beantrage daher, den beantragten Zusatz abzulehnen.

Was den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Rziha anbelangt, der wörtlich noch nicht vorliegt (Dr. Rziha übergibt dem Präsidenten seinen Antrag schriftlich. ) -

Oberstlandmarschall (liest): Kommt über die Verkeilung der Kosten kein Ausgleich zu Stande, so hat die politische Behörde über die Kostenkonkurrenz-Antheile der Bewerber zu entscheiden.

Dr. Klier: Was diesen Antrag anbelangt, würde ich, wenn er anders formulirt wäre, nichts dagegen einwenden, nämlich wenn er so formulirt wäre, wie wir es an andern Plätzen dieses Gesetzes finden, nämlich daß dort, wo es sich um Kostenbeträge handelt, vorerst ein gütlicher Ausgleich zwischen den Parteien, wenn dieser nicht zu Stande kommt, ein Ausspruch der politischen Behörde über die entsprechende Ziffer und wenn die Parteien sich mit dem Ausspruche der politischen Behörde nicht zufrieden stellen, dann erst der gerichtliche Ausspruch eintritt.

Wenn der Abgeordnete Dr. Rziha in dieser Richtung seinen Antrag formulirt und präzisirt, so erkläre ich dagegen gar keine Einwendung zu erheben, aber mit dem Antrage, wie er hier vorliegt, kann ich mich nicht einverstanden erklären, wenn er heißt: "Kommt über Vertheilung der Kosten kein Ausgleich zu Stande, so hat die politische Behörde über den Kostenkonkurrenzantheil der Bewerber zu entscheiden. " Hier gibt es keine Bewerber, denn es handelt sich nur darum, daß eben eine Aenderung an dem Werke geschieht über Verlangen einer bestimmten Person, und da ist ja im Gesetze schon ausgedrückt, daß eben die Kosten der Abänderungen derjenige zu tragen hat, der es begehrt, da ist also keine Konkurrenz. Bei einer Konkurrenz, wo es erst entschieden werden soll, wer die Kosten zu tragen hat, ist ein ganz anderer Fall vorhanden. Hier hat das Gesetz schon entschieden, derjenige hat die Kosten zu tragen, der die Abänderung begehrt. Die Person ist genau bezeichnet, es handelt sich hier nur um die Ziffer und die Höhe der Entschädigung. Also dieser

Ausdruck: "die politische Behörde hat über den Kostenkonkurrenzantheil zu entscheiden" finde ich hier nicht augemessen und ich muß mich gegen den Antrag des Abgeordneten Dr. Rziha in der Weise, wie er vorliegt, aussprechen und auf dessen Abweisung den Antrag stellen. Ich bin aber immer noch einverstanden, wenn Herr Abgeord. Dr. Rziha seinen Antrag anders formulirt, auf denselben einzugehen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen zur Abstimmung.

Abgeordneter Dr. Rziha: Ich würde die Formulirung insoferne ändern, als ich statt "Bewerber" die Worte, wie sie gewählt sind im §. 22 von Seite der Kommission, wählen würde "derjenige, welcher die Abänderung begehrt. "

Abgeordneter Dr. Klier: Das würde also lauten: Kommt über Vertheilung der Kosten kein Ausgleich zu Stande, so ha die politische Behörde über die Kostenkonkurrenzbeiträge zu entscheiden.

Oberstlandmarschall: Wir kommen zur Abstimmung. Und ich würde das erste Alinea des §. 22 zur Abstimmung bringen und zwar zuerst mit dem Einschaltungsantrage des Herrn Abgeord. Fürth. Das erste alinea würde lauten "können Rückstauungen, Versumpfungen oder andere Beschädigungen, die in Folge eines berechtigt bestehenden Stauwerkes zum Rachtheil eines anderen entstehen, durch Tieferlegung oder Abänderung dieses Stauwerkes, wie zum Beispiel durch Anlage von Grundablösen beseitigt werden, ohne die nöthige Triebkraft - nach dem Antrage des Herrn Abg. Fürth käme jetzt: "ober Anlage des fraglichen Werkes zu beeinträchtigen", so muß der Werkbesitzer die entsprechenden Abänderungen gestatten oder selbst vornehmen, und zwar immer auf Kosten derjenigen, welche diese Abänderung begehren.

Abg. Dr. Stamm: Ich konnte dem Antrage nicht beitreten und müßte gegen den ganzen Zusatzantrag stimmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, es wird zuerst über diesen Antrag abgestimmt, dann über das Alinea ohne Einschaltung.

Dr. Stamm: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß erst über das Alinea, wie es im Gesetze ist, abgestimmt werde und dann über den Zusatz des Antragstellers.

Oberstlandmarschall: Es kommt auf dasselbe heraus; ich bin ganz einverstanden damit.

Es kommt zur Abstimmung der erste Absatz des §. 22 ohne den Zusatzantrag des Abgeordneten Herrn Fürth. Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Es kommt nun der Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Fürth, nämlich, daß nach den Worten "der Triebkraft" noch gesagt werde: "oder die Anlage des fraglichen Werkes. "

Sněmovní tajemník: Pan Fürth navrhuje, aby v prvním odstavci se přidalo: "Aniž by to bylo na ujmu hnací síly aneb na ujmu uspořádání stroje. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Er ist in der Minorität.

Nun kommt zu diesem Alinea der Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Rziha; es würde dann nach den Worten, "welche diese Abänderung begehren" kommen "kommt über die Vertheilung der Kosten kein Ausgleich so Stande, so hat die politische Behörde über den Kostenkonkurrenzautheil der Bewerber zu entscheiden. "

Sněmovní tajemník: Jestli se nedocílí u rozdělení z příčiny nákladu narovnání, má politický úřad rozhodnouti o příspěvku vypadajícím na konkurrenty.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr. Rziha zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist in der Minorität.

Es kommt nur noch abzustimmen über die 2. Alinea des §. 22: über die Hohe der dem Werkbesitzer etwa gebührenden besondern Entschädigung, bei welcher auf das Verhältniß der künftigen zu den bisherigen Unterhaltungskosten jederzeit Bedacht zu nehmen ist, entscheidet im Abgange einer gütlichen Uibereinkunft das Gericht.

Sněmovní tajemník: Nestala-li se dobrovolná úmluva, vyřkne soudce, která zvláštní náhrada by snad po právu náležela držiteli díla, při čemž vždy vezmiž se zřetel k poměru dosavadního a příštího nákladu na chování díla.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

"Aenderung von Wasseranlagen" ist die Randglosse. Ich ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht)

Angenommen.

Dr. Klier (liest: )

§. 23.

Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupfähle (Normalzeichen, Ham-, Haim- oder Aichpfähle oder Aichstöcke) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist bei den auf Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden derlei Werken aber, bei welchen dieselbe fehlt, binnen der Frist von zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Betheiligten zugänglich ist, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise von Den Betheiligten hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absichtliche Einwirkungen, sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist.

Nandglosse:,, Normalzeichen. "

Sněmovní tajemník:

Při všech hnacích strojích a stavidlech má se poznamenati na náklad držitelů těch strojů a stavidel prostředkem cejchů (kolů, znamení normálních, jezoměrů) aneb jiných stálých znamení, jaká může býti hlavní dovolená záplava nejvyšší, a má-li kdo povinnost, vodu v určité výšce chovati, také jak může býti voda nejnižší.

Toto poznamenání má se státi, pokud se týče hnacích strojů a stavidel, které zřízeny budou dle toho zákona, hned při zřízeni jich, pokud se pak týče strojů takových již zřízených, kterým se cejchu nedostává, do dvou let, počítajíc ode dne, kdy ten zákon platnosti nabude. Cejch má býti zřízen a zachován od těch, jichž se to týče na místě, kde jej lze snadno pozorovati, a kam ti, jimž na tom záleží, mají snadný přístup, má býti dělán přísně podlé pravidel umění, a to tak, aby pokud možná nemohl býti ani porušen úmyslně, ani zkažen časem aneb náhodou.

Krajní poznámka: Výška vody poznamenejž se prostředkem cejchů.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über diesen Paragraph abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem Paragraphe beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§. 24.

Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Hohe wächst, muß der Stauwerksbesitzer durch Oeffnung der Schleußen, sowie überhaupt durch Wegräumung aller Hindernisse den Wasserabfluß so lange besördern, bis das Wasser wieder ans die normale Staumaßhöhe herabgesunken ist.

Im Unterlassungsfalle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachtheiliget werden, vorbehaltlich des Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers bewerkstelligt werde.

Randglosse ist: "Uiberschreiten des Normalmaßes.

Sněmovní tajemník:

§. 24.

Jak mile vody přes výšku cejchem vyměřenou přibývá, má držitel stavidla otevřením vrat splavních a vůbec odklízením všech překážek napomáhati k tomu, aby voda volně odtékala tak dlouho, až opět na míru normální cejchem vyznačenou spadne.

Kdyby držitel stavidla toho zanedbal, mohou ti, kterým nebezpečí neb škoda nastává, vyhražujíce sobě, že budou pohledávati náhrady za škodu, žádati, aby místní úřad policejní na škodu a útraty nedbalého držitele opatření učinil, by voda mohla odtékati.

Krajní poznámka: Co se státi má, když voda vystoupí nad míru normální.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über diesen §. abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Die Zeit ist bereits vorgerückt, ich werde die heutige Sitzung schließen.

Die Mitglieder der Kommission über direkte Reichsrathswahlen werden zu einer Sitzung für morgen 9 Uhr Früh eingeladen.

Fürst Karl Auersperg, Obmann.

Die Kommission, die Modalitäten des Grundtausches zu berathen, versammelt sich heute nach der Sitzung im Departement Nr. 5.

Graf Ledebour, Obmann.

Es wurde mir eine Adresse des Ausschußes des politischen Vereines in Böhmisch-Leipa übergeben. Ich ersuche das hohe Haus, dieselbe zur Kenntniß zu nehmen.

Landtagssekretär Schmidt: Hoher Landtag des Königreiches Böhmen!

Der politische Verein in Böhmisch-Leipa hat in seiner am 14. Oktober 1869 abgehaltenen ersten ordentlichen Generalversammlung dem festentschiedenen Willen Ausdruck gegeben, an der Verfassung und den Staatsgrundgesetzen überhaupt treu und unverbrüchlich zu halten und mit steter Bewahrung der Gesühle tief empfundener Dankbarkeit und unbegränzter Loyalität gegen unfern Monarchen für dieses kostbare Gut jederzeit und mit Hingebung einzustehen. Der Verein hat ferner einhellig den Beschluß gefaßt, unseren Vertretern im hohen Landtage des Königreiches Böhmen, jenen Männern, die bisher in allen Stürmen unseres Verfassungslebens zum Heile ihres Vaterlandes - und eingedenk ihrer durch das Mandat übernommenen hochwichtigen Aufgabe und Pflicht mit unerschütterlicher Treue, mit Muth und Selbstverleugnung für Recht und Gesetz eingetreten sind - den tiefsten Dank auszusprechen, und der Versicherung unbedingten Vertrauens die zuversichtliche Bitte beizufügen:

Dieselben mögen aus der betretenen Bahn ausharren und insbesondere dafür einstehen, daß jeder fernere Ausbau der Verfassung nur auf dem durch die Verfassung selbst gegebenen gesetzlichen Boden unter gewissenhafter Beobachtung aller durch die Verfassung geschaffenen Rechte und Freiheiten erfolgen könne.

Böhm. -Leipa, am 15. Oktober 1869.

Für den politischen Verein in Böhm. -Laipa der Ausschuß Med. Dr. Caj. Watzel m. p., Obmann.

Dr. Rudolf Rotky m. p. 23. Ernst m. p. Dr. Wilhelm Hoeger m. p. Dr. Wolfgang Foges m. p. F. Fischer m. p. J. Fr. Rath m. p.

Oberstlandmarschall: Nächste Sitzung morgen 11 Uhr Vormittag.

Tagesordnung:

Fortsetzung der heutigen.

Ferner Nr. 194. Bericht des Landesausschusses über die Aktivirung des landwirthschaftlichen Fortbildungsunterrichtes in Böhmen. 2. Bericht der Kommission für Strassenangelegenheiten in Betreff der Abänderung der Strassen-Polizei-Ordnung vom 15. Juni 1866.

Nr. 221. Bericht der Kommission in der Immunitätsangelegenheit des Landtagsabgeordneten Dr. Karl Potuček.

Nr. 222. Bericht der Kommission in der Immunitätsangelegenheit des Abgeordneten MDr. Eduard Grégr.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung 3 Uhr 6 Minuten.

Norb. Graf Pötting m. p., Verifikator.

Dr. Roser m. p., Verifikator.

Dr. Karl Czyhlarz m. p., Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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