Pondìlí 11. øíjna 1869

Prinzipe der Gewerbefreiheit im verdienten Maße Rechnung getragen wurde.

Insbesondere habe sich nach Aufhebung der Patrinionialgerichtsbarkeit und Auslösung der städtischen Magistrate eine freisinnigere Handhabung der Gewerbevorschriften geltend gemacht, der jederzeit die Ausschließltchkeit anstrebende Zunftgeist verlor immer mehr seinen schädlichen Einfluß, bei fühlbar gewordenem Bedürfnisse wurden zahlreiche Personalbefugnisse verließen, wodurch selbstverständlich der Werth der Realgewerbe gesunken, dagegen das allgemeine Interesse gefördert, der Verkehr belebt und gekräftiget worden ist.

Was zunächst die radizirten (d. i. mit einer Realität verbundenen) Gewerbe betreffe, so lasse sich eine Entwertung bei denselben gar nicht nachweisen, weil sie immer mit der Realität zugleich und deren Eignung zum Gewerbebetriebe (Mühlen, Schmiedten, Gasthäuser) Veranschlagt wurden, der Werth dieser Realitäten aber in Folge der freieren Verkehrsbewegung gestiegen ist.

Allein nicht blos die freisinnige Handhabung der Gewerbevorschriften, sondern auch die Entwicklung des Maschinenwesens und anderweitiger technischer Hilfsmittel haben die kleinen Gewerbe entwerthet und denselben könne nicht durch eine Entschädigungssumme, sondern nur durch Assciation, Gewerbebanken und Gewerbeschulen dauernd aufgeholfen werden.

Die sogenannten Fleischkramstellen haben ihren Werth als bequem gelegene und den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechende Markthallen keineswegs verloren, übrigens habe deren Besitz allein zur Ausübung des Gewerbes nicht berechtigt, endlich lasse sich sowohl bei den radizirten als verkäuflichen Gewerben die Ziffer der Entwerthung auch nicht annäherungsweise feststellen, weil hiezu jeder Maßstab fehle.

Was die vorgemerkten Gläubiger anbelange, so erleiden dieselben bei den radizirten Gewerben keine Verluste, bei den verkäuflichen aber ist zu bezweifeln,, ob sie bei Gewährung des Darlehens nicht blos den aus dem Gewerbsbetriebe anzuhoffenden Gewinn im Auge halten, daher lediglich einen Personalkredit bewilligten und erst später bei sänmigen Schuldnern sich auf die Gerechtigkeit vormerken ließen; übrigens sei die behauptete Entwertung nicht plötzlich eingetreten, die Regierung habe sich offen zum Prizipe der möglichsten Gewerbefreiheit bekannt, habe im Jahre 1855 die verkäuflichen Gewerbe als bewegliche Sachen erklärt und so den Gläubigern hinlänglich Zeit gegönnt, ihre Kapitalien Zurückzuziehen.

Hiebei wird von den genannten Handelskammern hervorgehoben, daß im ganzen Budweiser Kammerbezirke nicht ein einziges Gesuch um Entschädigung eingebracht worden sei, und im Pilsner Kammerbezirke sich alle Kommunalbehörden mit Ausnahme der Stadt Pilsen (wo 16 radizirte Bäcker bestehen) gegen jede Ablösung ausgesprochen haben.

Die Egerer Handelskammer allein hat sich ohne nähere Begründung für die Entschädigung der Realgewerbe ausgesprochen, welche durch Umlagen auf die Grundsteuer aufzubringen wäre.

Auch bei der Prager Handelskammer wurde die Frage wiederholt in Berathung gezogen; in dem vorliegenden Gutachten der Prager Handelskammer wird vor Allem auf den zwischen der Hauptstadt Prag und dem Lande festzuhaltenden Unterschied hingewiesen.

Am Lande sei im Kammerbezirke kein einziges Gesuch um eine Entschädigung eingebracht worden, daher anzunehmen, daß durch die neue Gewerbeordnung eine allgemeine und wesentliche Entwerthung der Realgewerbe nicht stattgefunden habe.

Die Kammer musse daher Bedenken tragen, sich über das Prinzip der Ablösung der Realgewerbe am Lande auszusprechen, da nur besondere Verhältnisse und der Nachweis des Rechtes der ausschließlichen Ausübung hiebei maßgebend erscheinen.

In der Hauptstadt Prag aber haben die Realgewerbe den ausschließlichen Charakter unter behördlichem Schutz beibehalten und müsse die verlangte Entschädigung als ein Akt der Billigkeit angesehen werden, welche dermalen von allen direkten Steuerträgern der Hauptstadt Prag zu leisten wäre.

Ans diesem Gutachten ist zu entnehmen, daß auch die Prager Handelskammer der beantragten Entschädigung nicht unbedingt beipflichtet, sondern nur für die Realgewerbe der Hauptstadt Prag die Entschädigung als billig bezeichnet, weil die Realgerechtigkeiten faktisch sich früher des Rechtes der ausschließlichen Ausübung erfreuten.

Auf Grundlage dieser Petitionen und Gutachten hat der Landesausschuß in der Sitzung vom 20. November 1865 beim hohen Landtage den Antrag zu befürworten beschlossen.

"Den bisherigen Besitzern von Realgewerben, "die standhaft als solche sich erweisen, und deren "Verkaufswerth bei Einführung der neuen Gewerbeordnung verloren gegangen ist, wird das "Recht auf eine billige Entschädigung zuerkannt. "

"Uiber die Modalitäten der Entschädigung "und die Quellen, aus welchen sie geleistet werden "soll, hat eine vom hohen Landtage zu wählende "Kommission Bericht und Anträge zu erstatten. "

Die Majorität des Landesausschußes glaubte die Entschädigung befürworten zu sollen, weil diese Realgerechtigkeiten theils durch Privilegien der Gesetzgeber, theils durch entgeltliche Verleihung Seitens der Gemeinden entstanden sind, weil dieselben durch alle Zeiten als Vermögen unter dem Schütze der Gesetze standen, vielfach in den Grundbüchern eingetragen waren, ja weil sie theilweise selbst als Hypothek dienten, unter behördlichem Schütze gekauft, verkauft und verschuldet wurden, weil sie bemnach als ein ordentliches und gesetzlich erworbenes Vermögen Niemanden durch Gewalt genommen werden konnten und weil somit, wenn deren Fortbestand dem allgemeinen Besten hinderlich sein sollte, für die Entziehung dieser Rechte eine angemessene Entschädigung gebühre.

Eine Minorität von drei Stimmen konnte sich den Anschauungen der Majorität des Landesausschußes nicht anschließen und begründet in einem Minoritätsvotum den Antrag auf Uibergang zur Tagesordnung.

Die Minorität weiset daraus hin, daß, wenn auch bei der ersten Begründung der Realgewerbe den Bewerbern der ausschließende Betrieb meist gegen Entgelt von den gewerbeverleihenden Patrimonialämtern und Magistraten zugesichert wurde und solche Gerechtigkeiten als "jura realia" in die Grundbücher eingetragen wurden, um bei Besitzveränderungen hievon Gebühren einheben zu können, die Gesetzgebung diesen Vorgang niemals als legal anerkannt, vielmehr den Realgewerben den Charakter der Ausschließlichkeit wiederholt und ausdrücklich abgesprochen habe und schon in den Handwerks-Generalien vom Jahre 1731 und 1732 erklärte, daß die Bestimmung der Meisterzahl bei einem Gewerbe von der a. h. Entscheidung abhänge.

Die Begründung der Realgewerbe lag nicht in der Absicht der Regierung und wure deren Verleihung schon im vorigen Jahrhundert als ein mit der Entwicklung der Gewerbe und dem Geiste der Gesetzgebung im Widerspruche stehender Unsug bezeichnet, die Vermehrung von Realgewerben verboten und die Abschaffung der bestehenden angestrebt.

Den gewerbeverleihenden Behörden wurde deshalb wiederholt ausgetragen, bei der Verleihung von Personalbefugnissen nach Maßgabe des sich jeweilig herausstellenden Bedarfes ohne Rücksicht aus etwa bestehende Realgewerbe vorzugehen.

Die behauptete Ausschließlichkeit des Betriebes habe daher gesetzlich nie zu Recht bestanden, ebenso fei die Entwerthung der Realgewerbe, wie oben erwähnt, nicht mit Einführung der neuen Gewerbeordnung eingetreten, daher die beiden Voraussetzungen, welche dem ursprünglichen Antrage zu Grunde gelegt wurden, nicht zutreffen und die Entschädigungsansprüche jeder Begründung entbehren.

Schließlich wird von der Minorität bemerkt, daß sowohl die Feststellung der ziffermäßigen Entwerthung, insbesondere aber die Ermittlung der Quellen, aus welchen die Entschädigung geleistet werden sollte, kaum besiegbare Schwierigkeiten biete.

Der Staat hat die Leistung jeder Entschädigung entschieden abgelehnt, daher dieselbe entweder vom Lande, von den betroffenen Gemeinden oder den neu eintretenden Gewerbsleuten geleistet werden soll.

Diese Verpflichtung den neu eintretenden Gewerbsleuten aufzubürden, wird dermalen von keiner Seite beantragt, indem die seit Einführung der neuen Gewerbeordnung bis jetzt entstandenen Gewerbsunternehmungen hiezu nicht mehr, verhalten werden könnten, weil sonst dem bezüglichen Gesetze eine rückwirkende Kraft zugesprochen werden müsste, es aber auch ganz ungerecht erscheint, von den Neueintretenden diese Entschädigung zu Gunsten Jener zu verlangen, welche bis itzt aus dem Gewerbsbetriebe gleichen Vortheil ziehen und bei bereits gesichertem Bestande dem Einfluße der Konkurrenz weniger ausgesetzt sind.

Allein auch vom Lande oder von den Gemeinden kann nach Ansicht der Minorität billiger Weise eine Entschädigung nicht begehrt werden, denn gerade Die Gesammtheit hat durch den geduldeten langjährigen Bestand der Realgerverbe den größten Nachtheil erlitten, aus ihre Kosten haben sich die Besitzer der Realgewerbe bereichert, sie haben bei starrer Handhabung der Zunstbesugnisse Die Ausschließlichkeit des Betriebes in gewinnsüchtiger Absicht zu bewahren gesucht, Dadurch ihre Gewerbe unbefugt monopolisirt, jede Konkurrenz unmöglich gemacht, die Entwicklung Der Gewerbe so wie Des Verkehres gehemmt und Das Publikum durch Dezennien ausgebeutet, daher weder Rechtsgründe noch Billigkeitsrücksichten für die Entschädigung in begründeter Weife geltend gemacht werden können.

Der über Das Majoritäts- und MinoritätsVotum vom Landesausschuße unterm 10. Dezember 1866, Landtagszahl 236, erstattete Bericht wurde erst in der letztverflossenen Session und zwar in Der Sitzung vom 29. August 1868 einer Kommission zur Vorberathung zugewiesen.

Diese Kommission beschäftigte sich mit der Vorlage in eingehendster Weife und stellt in dem hierüber unterm 24. September 1868 erstatteten Berichte den Antrag:

Hoher Landtag wolle beschließen:

"Es werde jedweder auf die Einführung der neuen Gewerbeordnung gestützte Anspruch auf eine Entschädigung der Realgewerbe aus Laudesmitteln unbedingt abgelehnt. "

Dieser Bericht der Landtagskommission gelangte nicht mehr zur Verhandlung und wurde Dem Landesausschuße zur neuerlichen Vorberathung und seinerzeitigen Wiedervorlage an den hohen Landtag zugestellt.

In seiner am 4. Februar l. J. stattgehabten Sitzung hat sich der Laudesausschuß mit allen gegen eine Stimme in Uibereinstimmung mit der Landtagskommission für das Prinzip Der Nichtentschädigung ausgesprochen.

Die seinerzeit von der Minorität des Landesausschußes, den einvernommenen Handelskammern und insbesondere von der zuletzt gewählten Landtagskommission entwickelten Auseinandersetzungen erscheinen dem gefertigten Landesausschuße so über-zeugend und erschöpfend, daß der Landesausschuß von jeder weiteren Begründung absehen zu dürfen erachtet, und sonach unter Vorlage sämmtlicher Bezugsakten nachstehenden Antrag zur geneigten Annahme unterbreitet;

Hoher Landtag wolle beschließen: Uiber den von den Abgeordneten Brosche und Tempsky in der 1. Session des Landtages vom Jahre 1861 gestellten Antrag auf eine billige Entschädigung der bei Erlaß der neuen Gewerbeordnung mit dem Rechte der Ausschließlichkeit begünstigten Realgewerbe, so wie über die eine Entschädigung dieser Realgewerbe anstrebenden Petitionen wird zur Tages-Ordnung übergangen. "

Zemsky výbor navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnesti takto: "Pøes návrh, poslanci Broschem a Tempským v prvním snìmovním zasedání z roku 1861 uèinìný, aby za živnosti reální, s kterými v dobì vydání nového øádu živnostenského spojeno bylo právo k výhradnímu jich provozování, jakož i pøes petice, v kterých žádána náhrada za tyto živnosti reální, pøechází se k dennímu poøádku. "

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Ritter von Dormitzer: Ich bitte um´s Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Ritter von Dormitzer hat das Wort.

Ritter von Dormitzer: Ich habe mich zum Worte gemeldet, beabsichtige aber keineswegs in eine nähere Prüfung und Beleuchtung des vorliegenden Berichtes einzugehen. Ich will nur das hervorheben, was mir zur Begründung meines zu stellenden Antrages als zweckmäßig erscheint. Der vorliegende Bericht baut eine Reihe von Schlüssen darauf, daß der Staat die Leistung jeder Entschädigung abgelehnt habe, der eigentlich als Gesetzgeber in Gewerbeangelegenheiten hier einzutreten hätte. Diese Ablehnung datirt aber schon vor langer Zeit, nämlich vom 17. Februar 1864. Seit dieser Zeit hat sich manches geändert und hat sich vieles ereignet, und wir können die heutige Anschauung der Staatsverwaltung in dieser Frage nicht. Würde es sich nicht empfehlen, ehe der hohe Landtag einen Beschluß faßt, der die Interessen zahlreicher unbemittelter Staatsbürger berührt, sich zu vergewissern, ob diese Anschauung noch fortbesteht und zur Erreichung dieses Zweckes diesen Antrag einer Commission zu überweisen, welche Gelegenheit hätte sich diese Ueberzeugung zu verschaffen; ich beantrage daher in Erwägung des vorgeführten Grundes diesen Bericht, betreffend die Ablösung der Real-Gewerbe, der Petitionskommission zur neuerlichen Berathung vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. )

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Christian Freiherr Kotz von Dobrsch: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Freiherr Christian Kotz v. Dobrsch hat das Wort.

Christian Freiherr Kotz von Dobrsch: Ich denke, daß der Gegenstand reis genug ist, um in die Vollberathung zu kommen; denn wir müssen nothwendig stets den Muth haben, Ja zu sagen oder Nein. Seit dem Jahre 1861 ist der Gegenstand in Landtags-Verhandlung und noch immer schwebend. Die landtägliebe Commission, welche im vorigen Jahre darüber verhandelt, hat alle Rücksichten erwogen. Die Sache ist so einfach; das Land kann hier nicht die Last der Gewerbeverlust-Entschädigung durch Steuerzuschläge à la Grundentlastung auf sich nehmen, der Landesfond ist auch nicht bereit, und es ist blos rücksichtlich Prags die Frage, ob die Hauptstadtgemeinde Prag nicht selbst eine Entschädigung leisten soll. Alles dieses ist in den vorliegenden Berichten niedergelegt worden. Man würde, glaube ich, nur unnütz eine neue Kommission wählen. Dieselbe könnte auch nichts anderes sagen. Wählt man dieselbe Commission, so würde nur Zeit Zersplittert werden, wählt man eine andere Commission, so erreicht man auch wahrscheinlich nichts Neues. Ich glaube nicht, daß der Antragsteller Dormitzer in das Innere des Ausschußberichtes eingedrungen ist; denn es sind ja dort alle Gründe erschöpft. Daher werde ich für den Antrag stimmen, in die Vollberathung gleich einzugehen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Wenn Niemand das Wort wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Tedesco: Ich kann von dem Standpunkte des Landesausschußes und von meinem persönlichen Standpunkte nichts Anderes thun, als dem hohen Hause zu empfehlen, diesen Autrag der Vollberathung zu unterziehen.

Es ist das ein Gegenstand, der seit der ersten Session des Landtages sich immerfort auf den Tagesordnungen eines jeden Landtages bewegt hat. Es ist endlich Zeit, daß dieser irrende Geist einmal zur Ruhe gebracht werde, und was der geehrte Herr Vorredner gesagt hat, ist richtig:

Man muß den Muth haben, entweder ja oder nein zu sagen.

Man muß nicht vielleicht aufs Neue trügerische. Hoffnungen erregen, die sich nun und nimmer erfüllen lassen können. Ich beantrage daher die Annahme des Antrages.

Oberstlandmarschall: Es ist der Antrag des Herrn Ritter von Dormitzer, diesen Gegenstand der Petitionscommission zur neuerlichen Berathung zu übergeben.

Snìmovní tajemník Šmidt ète: Pan Dormitzer navrhuje, aby zpráva zemského výboru byla odevzdána petièní komisi k opìtné poradì a podání zprávy.

Oberstlandmarschall: Ich werde natürlich über diesen Antrag abstimmen lassen und ersuche jene Herrn, welche diesem Antrage anstimmen,

die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. )

Ich bitte um namentliche Abstimmung. (Geschieht. )

Darf ich die Herren Verificatoren bitten ?

Präsident läutet.

Oberstlandmarschall Fürst A u e r s p e r g: Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Dormitzer stimmen, mit Ja, welche gegen den Antrag stimmen, mit Nein zu antworten.

Mit Ja stimmten:

Dr. Banhans, Bibus, Christen, Fürst ColloredoMannsfeld, Dr. Ezyhlarz, Dormitzer, Fürth, Göttl, Dr. Graf, Halbmeyer, Hermann, Hüller, Jahnel, Dr. Jaksch, Kail, Kardasch, Prof. Kittl, Klepsch, Knoll, Ritter von Kopetz, Kuh, Leeder Friedrich, Dr. Leeder Karl, Leitenberger, Ritter Liebig Franz, Dr. Limbek Johann, Linke, Löffler, Dr. Mlady, Neumann, Dr. Pickert, Popa, Rasp, Dr. Raudnitz, Richter, Freiherr Riese-Stallburg Adolf, Freiherr Riese-Stallburg Friedrich, Dr. Roser, Dr. Rziha, Wendelin Schier, Dr. Freiherr Schlosser, Dr. Schmeykal, Dr. Schöder, Dr. Schubert, Seifert, Dr. Stamm, Steffens, Dr. Stengl, Stöhr, Ritter Sträruwitz, Tachetzy, Dr. Theumer, Emil Graf Thun Hohenstein Oswald, Dr. Uchatzy, Dr. Volkelt, Dr. Waldert, Dr. Freiherr von Wächter, JUDr. Weber, Dr. Wiener, Wolfrum, Graf Zedtwitz Karl Moritz.

Mit Nein stimmten:

Rector magnificus, Adam Freiherr von Aehrenthal, Graf Althan, Bachofen von Echt, Graf Barth, Ritter Bohusch, Fürst Clary-Aldringen, Claudi, Dr. Czeschik, Dr. Daubek, Friedrich, Fürstl, Dr. Görner, Graf Hartig, Dr. Hasner Josef, Dr. Hasmann, Hyra, P. Jaresch, Kalina Ritter von Jäthenstein, Dr. Kiemann, Dr. Klier, Graf Kokoøowa, Korb Freiherr von Weidenheim Franz, Korb Freiherr von Weidenheim Karl sen., Korb Freiherr von Weidenheim Karl jun., Kotz Freiherr von Dobrž Christian, Kotz Freiherr von Dobrž Ferdinand, von Køíwanek, Graf Ledebour, Abt Liebsch, Ritter Limbeck Karl, Edler von Lumbe Josef, Dr. Lumbe Karl, Baron Mallowetz, Freiherr Mladota von Solopisk Franz, Mladota von Solopisk Karl, Müller, Dr. Pauer, Ritter von Peche, Graf Pötting, Rösler, Altgraf Salm Franz, Altgraf Salm Johann, Schlöcht, Fürst Schönburg, Schrott Freiherr von Silberstein, Graf Sternberg, Dr. Tedesco, Theumer Ernst, Graf Thun Hohenstein Ladislaus, Graf Thun-Hohenstein Leopold, Graf Thun-Hohenstein Quido, Graf Thun-Hohenstein Siegmund, Graf Zedtwitz, Abt Baron Zeidler.

Der Oberstlandmarschall hat sich der Abstimmung enthalten.

Abwesend waren: Fürst-Erzbischof von Prag, Bischof von Königgrätz, Bischof zu Leitmeritz, Bischof zu Budweis, Fürst Auersperg Karl, Edler von Becher (augenblicklich abwesend), Graf Beust, Graf Boos-Waldeck, Bozdìch, Kanonikus Bradaè, Dr. Brauner, Brzorad, Celeryn, Dr. Èizek, Dr. Damm (ohne Entschuldigung), Ritter von Dotzauer (dtto. ), Faber, Faèek, Fiala, Fingerhut, Dr. Fink, Dr. Fischer (entschuldigt), Dr. Forster (hat sich entschuldigt), Dr. Fritsch, Fürst Fürstenberg, Dr. Gabriel, Götzel, Dr. Gréger Eduard und Julius, Dr. Grohmann und Dr. Groß (nicht entschuldigt), Dr. Grünwald, Hancke, Dr. Hasner, Leopold Haußmann, Dr. Herbst (entschuldigt), Hone, P. Hussak, Dr. Jablonsky, Janouš, JDr. Jeøábek, Jílek, JDr. Junek (entschuldigt), Fürst Ferdinand Kinsky (entschuldigt), Graf Oktavian Kinský, JDr. Klaudy, Klima, Klimeš, Prof. Koøínek, Phil. Dr. Koøistka, MDr. Kralert, Kratochwil, JUC. Kratochwile, Prof. Krejèí, P. Kubíèek, JDr. Kuèera, Freiherr Liebig (entschuldigt), Ritter von Lippmann (entschuldigt), Machaèek, Maresch (hat sich entschuldigen lassen und sich wegen Unwohlseins aus der Sitzung entfernen müssen), JUDr. Mattuš, Morawec, JUDr. Stanislav Neumann, Nostitz (entschuldigt), Oliva, Dr. Palacky, P. Platzer, Edler von Plener (entschuldigt), Pokorný, Pollach, MDr. Porák, Potuèek, Pour, JDr. Prachenský, Pštros, JDr. Rieger, JDr. Roth, JDr. Øíha, Salm (nicht da), Prinz Schaumburg Lippe (hat sich entschuldigt telegraphisch), Schmidt, Dr. Skowanek, Schulz, Skrejšowský, JDr. Sladkowský, Slavík, Edler von Stark. Prof. Stefan, Dr. Strakatý, Svátek, Šípek, Dr. Škarda, Schober, Dr. Štros, Graf Taaffe, Dr. Trmal, Dr. Trojan, Tuschner, Dr. Tyrsch, Urbánek, Václavík, Vávra, Velflík, Vilímek, Baron Villani, Freiherr Venisch (entschuldigt), Wenzig, Zeithammer, Zelený, Dr. Žák.

Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: 61 haben mit: ja gestimmt, 57 mit: nein.

Ich bitte jene zwei Herren Abgeordneten die sich der Abstimmung enthalten haben, es zu sagen.

Abgeordneter Dr. Damm:

Euer Durchlaucht!

Ich habe mich der Abstimmung enthalten.

Abgeord. Dr. Grohmann: Ich habe mich ebenfalls der Abstimmung enthalten.

Abgeordneter Edler von Becher: Ich habe ebenfalls nicht mitgestimmt.

Oberstlandmarschall. Ich stimme ebenfalls nicht mit.

Somit ist die beschlußfähige Anzahl konstatirt.

Also ich bitte: 61 mit: ja, 57 mit: nein, und mit meiner Stimme sind 4 Stimmen, die nicht abgegeben wurden; es ist also der Antrag angenommen, und die Sache wird der Petitionskommission zugewiesen werden.

Die Kommission für Durchführung des neuen organischen Statutes für beide polytechnische Landes-Anstalten wird für heute Montag nach der Sitzung des hohen Hauses zu einer Sitzung im Departement Nr. 7 eingeladen.

Baron Riese Friedrich Obmann.

Die Schulkommission wird eingeladen morgen Dienstag zu einer Sitzung zu kommen:

Baron Franz Weidenheim ist Obmann.

Wir kommen min zu Punkt 3, Bericht des Landesausschußes mit Antrag auf Ergänzung des Jagdgesetzes in Betreff von Jagd-Sachverständigen.

Herr Ritter von Kopetz, darf ich bitten, die Berichterstattung zu übernehmen?

Landesausschußbeisitzer Ritter von Kopetz:

Nachdem sich die betreffende Vorlage des Landesausschußes gleichfalls in der geschäftsordnungsmäßig vorgeschriebenen Zeit in den Händen der Mitglieder des hohen Hauses befindet, so erlaube ich mir die Ermächtigung von der Lesung des Berichtes Umgang nehmen zu dürfen. Ich glaube, das hohe Haus wird mit diesem Antrage einverstanden sein.

Oberstlandmarschall: Das hohe Hans wird wohl mit dem Antrage einverstanden sein.

Ritter v. Kopetz: Es resumirt sich eigentlich der ganze Antrag in dem aus 2 Paragraphen bestehenden Gesetze:

Uiber Antrag des Landtags Meines Königreiches Böhmen finde ich zu verordnen, wie folgt:

Als Sachverständiger bei Ausübung der Jagd ist derjenige anzusehen, welcher bei einer Staatsprüfung aus dem Jagdwesen und Jagdgesetze mit gutem Erfolge bestanden ist. §. 2.

Mein Minister des Ackerbaues im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Rücksichtlich der formalen Behandlung erlaube ich mir den Antrag zu stellen: der hohe Landtag geruhe diesen Gesetzentwurf einer Kommission, in welcher jede Kurie 3 Mitglieder aus dem ganzen Landtage wählen würde, zur Vorberathung zuzuweisen.

Snìmovní tajemník Schmidt. ète: Pan zpravodaj navrhuje, aby zmìna zákona byla odkázána zvláštní komisi devíti èlenù, do které by každá kurie volila po tøech z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren Das Wort? (Pause). Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde über den Antrag abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche demselben zustimmen, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht).

Der Antrag ist angenommen.

Punkt 4. Bericht des Landesausschußes, betreffend die Hereinbringung der Impfauslagen. Herr Dr. Lumbe hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Lumbe: Hoher Landtag!

Bei Erledigung des Voranschlages für das Jahr 1869 hat der hohe Landtag dem Landesausschuß ausgetragen, mit der k. k. Regierung die Mittel zu vereinbaren, durch welche die Impfauslagen herabgemindert werden könnten. In Gemäßheit dieses Auftrages hat sich der Landesausschuß au die k. k. Statthalterei in Prag gewendet und ihr jene Maßregeln namhaft gemacht, welche nach seiner Ansicht dem obangesührten Zwecke dienlich wären. Der Landesausschuß erlaubt sich die betreffende Zuschrift an die k. k. Statthalterei, deren Eingang sich zunächst auf den Auftrag des hohen Landtages bezieht, in ihrem weiteren Inhalt nachstehend wörtlich anzuführen: "Vor Allem glaubt der Landesausschuß in Betreff der Leitung und Ueberwachung der Impfanstalt als eines Zweiges der öffentlichen Sanitätspflege blos auf das h. Hofkanzleidekret vom 9. Juli 1836, Z. 13192, hinweisen und sich sofort dem eigentlichen Gegenstande dieser Erwägung, nämlich zu der Erörterung der mit der Impfung verknüpften Auslagen, zuwenden zu sollen.

Da sich der Bericht bereits in den Händen der Herren Abgeordneten befindet, so glaube ich von der Lesung des Berichtes Umgang nehmen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das h. Haus wird damit einverstanden sein.

Abgeordneter Dr. L u m b e (liest): Se. Excellenz der Herr k. k. Statthaltereileiter hat hierauf eröffnet, daß die von Sr. Excellenz dem Herrn Minister des Innern unterm 14. Jänner I. J., Z. 228, einberufene Enquête-Kommission von Fachmännern zur Berathung der Organisirung des öffentlichen Sanitätsdienstes in den Monaten Feber und März I. J., in Wien getagt habe, und daß in der letzten Plenarversammlung dieser Enquete die sämmtlichen Berichterstatter, unter ihnen auch der k. k. Landesmedizinalrath Dr. Škoda, aufgefordert worden, die in den einzelnen Sektionen gefaßten Beschlüsse, beziehungsweise die in denselben zu Stande gebrachten Antworten auf die im Questionär gestellten Prinzipienfragen zu begründen und einzusenden.

Diese Enquête-Kommission habe den Schwerpunkt der ganzen Medizinal-Verwaltung in den sämmtlichen, im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, in das Institut der Gemeindeärzte gelegt; mir Hindlick auf die inzwischen weiteren, von Sr. Excellenz dem Herrn Minister des Innern aus diesem Anlasse getroffenen Verfügungen dürste es sonach kaum irgend einem Zweifel unterliegen, daß die diesbezüglichen Gesetzvorlagen schon in der nächsten Reichsraths-Session zur Vorlage gelangen.

Angesichts dessen werde die Durchführung des öffentlichen Sanitätsdienstes im Laufe des Jahres 1870 endlich zur Wahrheit werden.

Eine wenigstens theilweise Entlastung des Landesfondes von der Bestreitung der Impfauslagen in jener Höhe, wie sie sich dermal herausstellen, stehe, sobald die Organisirung des öffentlichen Sanitätsdienstes zur Durchführung gelange, in sicherer Aussicht; aber Se. Excellenz der Herr Statthaltereileiter sei in Beziehung auf das Eingangserwähnte nicht in der Lage, den gegenwärtigen Moment zur Ventilirung dieser Frage als geeignet anzuerkennen, weil:

1. gerade itzt eine ganz neue Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Kuhpocken-Impfung im, Verordnungswege gewärtiget werde;


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