Sobota 9. øíjna 1869

Ihnen vorliegt, ist einmal schon ein großer Theil des Waldes vollständig von der Freitheilbarkeit ausgeschlossen, das ist der Fideikommiß-Besitz und zwar in einer Area von 110 Quadrat-Meilen, dazu kommt von den anderen der Allod-Besitz, welcher wieder in solch fester Hand liegt, daß wir gar keine Sorgen haben werden, daß er durch ein Gesetz gebunden werden muß. Dazu kommt der Besitz in Korporazions-Hand, welcher wieder durch unser Gesetz gebunden ist.

Wir kommen daher auf einen Stock von Wald, der jetzt durch diesen Gesetzantrag gebunden ist, der noch ganz vollständig beschützt wird, welcher wahrscheinlich nach meiner Berechnung weit mehr als die Hälfte des ganzen Waldes ausmacht. Allein, wenn wir etwa glauben, nur mit dieser Beschränkung seien auch die Wälder geschützt, dann muß ich sagen: Ich zweifle. Der Wald kann auch in sehr großen Komplexen und in sehr gefährlicher Weife beschädigt werden. Er kann in Käufer-Hand gerathen mit sehr bedeutenden Kapitalien, die ihn nahezu verschwinden machen. Da hilft aber dieses Gesetz der Gebundenheit nicht im Mindesten. Nach meiner Ansicht ist er nur zu schützen durch die strenge Handhabung eines Forstgesetzes (Bravo!)

Nun meine Herren, sie werden sagen, bis jetzt hat ja das Forstgesetz nicht gewirkt. Ja ich muß da auf die Gefahr hin, daß ich vielleicht Unrecht habe, etwas aussprechen, was vielleicht Erstaunen erregen wird, ich habe es aber doch aus verläßlichem Munde, aus dem Munde des Herrn Hofrathes Feistmantel. Das Forstgesetz ist ja gar noch nicht in Wirksamkeit, es fehlt ihm ja etwas, es fehlt ihm die Verordnungsvorschrift, da habe ich gehört, daß diese gar noch nicht erlassen ist. (Heiterkeit. ) Meine Herren, ich bin Mitglied des Central-Ausschußes der landwirthschaftlichen Gesellschaft in Wien gewesen, da ist uns vom Ministerium deß Ackerbaues die Frage gestellt worden, und ich glaube, sie ist auch der hiesigen landwirthschaftlichen Gesellschaft gestellt worden, ob man denn zufrieden ist und das Forstgesetz einführen wolle.

Nun meine Herren, bei dieser Probe, Gesetze zu handhaben, können wir freilich nicht sagen, daß es auch etwas nützt. (Heiterkeit. )

Allein, es muß anders werden.

Wo ein gesetzlicher Schutz, wo eine höhere Rücksicht stattfindet, muß sie von der Regierung auch durchgeführt werden. Die Anficht habe ich: es muß eine Forstordnung, einen Schutz geben und da stimme ich ganz mit H. Abgeordneten Fürstl überein. Die Wälder sind zugleich auch unsere Quellen und Flüsse.

Aber meine Herren, nur durch ein solches Gesetz, nicht aber durch das Binden bei keinem Gesetz erreichen wir damit den Zweck, der bamit verbunden ist; denn, wenn dem ungeachtet mit dem großen und kleinen Forstbesitz geschaltet werden kann, wie man will, wenn der Eigenthümer vielleicht das Ganze vernachläßigen und den Wald plündern würde, da kann nur ein Forstgesetz, da kann nicht Großes und Kleines entscheiden. Ich glaube daher, daß das hohe Haus wirklich Recht hat, wenn es im §. 4 die Frage erst dadurch zur Entscheidung bringt, daß es das Forstgesetz zur Grundlage und in Schutz nimmt, und daß es den Antrag für nicht ausreichend hält.

Denn, meine Herren, betrachten sie ihn näher, er bindet bis jetzt den freien landwirthschaftlichen Besitz auch auf eine bestimmte, ich mochte fast sagen, harte Weise.

Bis jetzt war es Uibung, daß man bei der Landesbehörde um Bewilligung der Abtreunung einschreiten mußte und ich glaube, es ist in keinem Fall abgewiesen worden, man konnte ihn im Allgemeinen für theilbar halten.

Wenn aber hier nach dem Antrage das hohe Haus entscheiden muß, so muß bei jedem oder bei vielen Verkäufen vielleicht ein ganzes Jahr und noch länger gewartet werden, und meine Herren, das ist eine neue ziemlich schwere Beschränkung; denn dadurch kann die Konjunktur eines Verkaufes ganz verloren gehen.

Ich glaube, daß bei dem Umstande, daß bei diesem Gesetze viel Rücksicht dem Walde getragen worden ist, das hohe Haus den Antrag §. 1 annehme, wie fr hier vorliegt, und auf beide Abänderungen nicht eingehe.

Oberstlandmarschall: Es ist der Antrag des Freiherrn Christian von Kotz noch nicht verlesen worden, und ich werde ihn verlesen lassen, vielleicht meldet sich Jemand zum Worte.

Der Zusatz lautet: "und bleibt nur rücksichtlich zusammenhängender Wälder über tausend niederösterreichische Joch Flächenmaß beschränkt, wenn erwiesene öffentliche Rücksichten die Theilung verhindern. Uiber die Theilung solcher Forste wird durch ein Landesgesetz entschieden.

Sektionschef Dr. Bauhans: Ich schließe mich bezüglich der Sache selbst ganz den Ausführungen an, die der verehrte H. Berichterstatter vorgetragen hat. Ich habe mich zum Worte angemeldet, um eine kleine thatsächliche Berichtigung vorzubringen.

Unter Berufung auf den Hofrath Feistmantel wurde von dem Herrn Berichterstatter hervorgehoben, daß das Forstgesetz gar nicht in Wirksamkeit getreten ist, und dem erlaube ich mir entgegen zu setzen, daß das Forstgesetz im Reichsgesetzblatt Nro. 200 vom J. 1852, kundgemacht wurde, und in seiner Eingangsformel gleich lautet:

Patent vom 3. Dezember 1852 wirksam für die Kronländer etc., wodurch für diese Kronländer ein neues Forstgesetz erlassen, und vom 1. Jänuer 1853 angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird. Und von diesem 1. Jänner 1853 angesangen besteht wirklich das Forstgesetz in Wirksamkeit, und man hat sich jederzeit daran gehalten, und der böhm. Forstverein, der in vielen Generalversammlungen dieses Gesetz den eingehendsten Berathungen in allgemeinen und Detailbestimmungen unterzogen hat, nur zu deutlich dem Lande den Beweis geliefert, daß dieses Gesetz in Wirksamkeit besteht, und zwar nicht blos in Böhmen, sondern in allen jenen Kronländern, die im Eingang des Gesetz es aufgeführt sind feit dem Termine, von welchem es in Wirksamkeit durch kaiserliche Machtvollkommenheit gesetzt worden ist.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?

(Hofrath Laufberger meldet sich zum Wort. )

Der Herr Regierungskommissär hat das Wort.

Hofrath Laufberger: "Die Regierung ist sich wohl bewußt, daß das gegenwärtige Forstgesetz nicht den Anforderungen entsprochen hat, die an dasselbe gestellt wurden: es hat die Regierung von dieser Uiberzeugung getragen, eine eigene EnqueteKommission zusammenstellen lassen, nicht blos in Böhmen, sondern auch in den anderen Kronläudern, mit der Aufgabe, ein neues Forstgesetz zu redigiren und den Entwurf vorzulegen.

Diese Kommission wurde hier in Böhmen von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem LandesAusschuße zusammengestellt; der Forstverein, die patr. -ökonomische Gesellschaft und andere Vertrauensmänner waren dabei vertreten und das Operat liegt bereits dem Ministerium vor und ich zweifle nicht, daß das hohe Ministerium vielleicht im Reichsrathe oder im Landtage eine Vorlage diesfalls machen werde, und in dieser Hinsicht glaube ich Befürchtungen so weit zerstreuen zu sollen, daß die Regierung vielleicht nicht wisse, daß das gegenwärtige Forstgesetz nicht so ganz entspreche, wie es gewünscht wird.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Wolfrum hat das Wort.

Abgeordneter Wolfrum: Auch ich bin vollkommen einverstanden mit dem Gesetzentwurfe der Majorität und glaube, daß wohl Niemand mit treffenderen Worten diesen Majoritäts-Gesetzentwurf unterstützen konnte, als wie es der geehrte Abgeordnete Freiherr Kotz von Dobrž gethan; er hat nachgewiesen, daß in allen denjenigen Ländern, in welchen die Beschränkung der Freitheilbarkeit aufgehoben wurde, Reichthum und Wohlstand des Landes zugenommen haben, und hat drastisch ganz richtig hervorgehoben, daß wir durch alle sogenannten Vorsichtsmaßregeln, durch alle diese bureaukratischen Maßregeln, um den Wohlstand des Volkes zu heben, dies nicht erreicht haben, während denn die Freiheit in anderen Ländern von vollständigem Erfolg begleitet war. Es war mir daher überraschend, daß dieser Hr. Abgeordnete eine Beschränkung bei Wäldern aufrecht erhalten wollte, die er bei Grund und Boden für verwerflich hält. Er hat ja nachgewiesen, daß eben diese Beschränkungen für den Wohlstand nicht dasjenige erreicht haben, was erwartet wurde. Ich glaube aber, daß, wenn man für die landwirthschaftlichen Felder die Freiheit der Bewegung für zweckentsprechend und ersprießlich hält, dieses auch bei

Wäldern und namentlich bei größeren Kompleren der Fall sein muß!

Wenn man mithin Gesetzgebung und Bureaukratismus keine Vorsehung spielen lassen will, für die kleinen Landwirthe, für den gewöhnlichen Grund und Boden, der kein Wald ist, wie will man sie da die Vorsehung spielen lassen, für Wald- und besonders für großen Waldbesitzer, der, wie vorauszusehen ist, in der Einsicht für das Wohl und Wehe weiter vorgerückt ist, als der kleine Besitzer. Ich meine, der große Waldbesitzer wird besser verstehen, was gut thut, als die kleinen Landwirthe, die in der Erziehung nicht weit vorgeschritten sind; und gerade für Diejenigen sollte eine Beschränkung eintreten, und gerade für Diejenigen sollte der Bureaukratismus Vorsehung sein? denn nach dem Antrage des Herrn Antragstellers würde der Bureaukratismus, wie seither bei kleinen Grundbesitzern, die Vorsehung zu spielen haben! Den Wohlstand zu heben, dasjenige was der Herr Antragsteller damit vereint erreichen will, Schonung der Wälder, die allerdings angezeigt ist für den Gesundheitszustand der ganzen Gegend, das wird dadurch nicht erreicht, daß Wälder über 1000 Joch nicht getheilt werden dürfen.

Das wird durch Forstgesetze erreicht, und diese werden in diesem Gesetze nicht alterirt. Aber ich finde einen großen Widerspruch und eine Benachtheiligung der Großgrundbesitzer darin, wenn die Freitheilbarkeit für Alle gestattet wäre, aber bloß für Waldbesitzer und große Waldbesitzer nicht eintreten könne. Ich glaube, wenn es ein Vortheil ist, den großen Waldbesitz zu erhalten, werden es die Herren Besitzer schon selbst einsehen, und werden nicht erst die Bureaukratie kommen lassen, um zu sagen, was sie machen sollen! Ich würde daher glauben, daß, wenn der Antrag angenommen wird, es keine Verbesserung sein würde. Ich wenigstens stimme dagegen.

Oberstlandmarschall: Freiherr von Kotz hat das Wort.

Freiherr Christian Kotzvon Dobrž: Ich bitte mir zu erlauben meinen Antrag nun in der Specialdebatte begründen zu dürfen und zwar mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit der Forsiverhältnisse. Ich habe in der Generaldebatte gesagt, daß die Forstwissenschaft und Forstpraxis der Jetztzeit und insbesondere unser Forstverein aus diesen öffentlichen und forstwirthlichen Rücksichten, welche, wie gesagt, auch die Neuzeit noch aufstellt und verbreitet, sagt, daß die Theilung der großen Wälder gefährlich sei, und das, glaube ich, ist leicht zu begründen. Ich habe auch gesagt, daß z. B. Frankreich reich und wohlhabend geworden ist trotz der Revolution und vielmehr durch die Revolution.

Von den Wäldern Frankreichs habe ich dies nicht zu behaupten gewagt; denn gerade die Wälder Frankreichs, meine Herren, haben durch die Zertrümmerung der großen Forste so ungeheuer gelitten, daß längst Mangel an Holzvorräthen eingetreten sein soll und bei dieser Entwaldung ist das Klima in Frankreich ganz anders geworden und wesentlich verschlechtert. Wir sehen auch Griechenland, Spanien u. s. w., sehen auch im eigenen Kaiserreiche ganze Länder in fürchterlichem Zustande, holzlos und abschreckend und die klimatischen Mißverhältnisse unbedingt folgend, weil die Niederschläge nicht mehr ausgehalten und von den Bäumen aufgesogen Werden können. Das Wetter verzerrte sich so, daß rapide Thauwetter, Überschwemmungen und lange Trockenheit des Bodens wechseln, statt wie es noch in Böhmen der Fall ist, der große Waldstand das Klima regulirt. Ich mache auch aus den großen Unterschied der Grundsätze aufmerksam, der nicht für die Waldwirtschaft paßt, wohl aber für die Landwirthschaft, daß kleinere Felder besser bearbeitet werden, als große; denn der Waldbau hat ganz andere Rücksichten, aus die er sich basirt. Es ist bekenntlich sehr erschwert in einem entwaldeten Lande zu kultiviren; es werden da keine großen Holzmassen geschaffen und aufgespeichert, es wird dort keine nachhaltige Holzwirthschaft, keine nachhaltige Waldwirthschaft möglich Werden, und ich mache darauf aufmerksam, daß dasjenige, was der Herr Ausschußberichterstatter gesagt hat, daß eine strengere Handhabung des Forstgesetzes nothwendig ist, auch seine gefährliche Seite hat, wenn man abgesehen von dem äußeren Schütze gegen Forstfrevel in Böhmen, der sehr wohlthätig wäre, auch den Regierungseinfluß auf den nachhaltigen Forstbetrieb ausdehnen wollte. Wir haben leider bisher keine wirksame Exekutive in der Hintanhaltung und Bestrafung der zahllosen Forstfrevel, aber wir haben dagegen mehr Freiheit genossen in der Festsetzung des Betriebsstendes der Waldwirtschaft. Ich mache aufmerksam auf das Zeugniß der internationalen Forstversammlungen, auf das Zeugniß eines Cotta, Hartig und anderer Koryphäen des ForstRationalismus und ihrer wirksamen Ausübung.

Diese wollten gar nicht begreifen und waren des Lobes übervoll, daß in Böhmen, ohne den Regulator großer Staatssorste zu besitzen und eigentlich nur durch freiwillige kongruente Thätigkeit der Forstbesitzer und ihrer Organe - namentlich durch das innige Zusammenwirken mit Vorliebe, Einsicht und Anstrengung ohne Bevormundung der Regierung eine so konsolidirte Privat-Waldwirthschaft möglich wurde.

Dieses wahre Lob konnte die böhmischen großen Forstwirthe mit wahrem Stolze erfüllen und es scheint mir nöthig es ferner zu verdienen! Ich glaube, Böhmen ist wahrscheinlich das erste Land in Europa, wenn wir die Frage stellen: Wo findet man koncentrirt mehr solide und großartige Privat-Hochwald- und Holzwirthschaft? Unsere Grenznachbaren Baiern, Sachsen und Schlesien finden nur in den Kronwäldern die Möglichkeit in gleichförmiger Vertheilung über diese Länder den Interessen großen und nachhaltigen Holzbedürfnisses und meteorologischen Forderungen gerecht zu werden und deshalb hat z. B. Baiern seine Staatswälder seit 1815 um 7 Millionen Gulden werth durch Ankauf vermehrt. Ich habe gesagt, daß ich vollkommen der Anficht bin, daß man Jeden frei auf landwirthlichem Boden sich bewegen lassen kann; ich bin auch der Ansicht, daß kleinere Wälder von dem Bande des Kulturzwanges entlastet werden sollten, mit daß man im neuen Forstgesetze wie bisher geschieht, solche Kulturveränderungen nicht mehr hindern sollte, weil ja ein so kleiner Waldtheil, der schon nahezu Hutweide geworden, lieber Feld werden sollte, um doch einen Ertrag abzuwerfen, denn die hiefür seit den ältesten Zeiten bei den Gemeindewäldern bestehende Staatsaussicht hat nichts oder wenig geleistet, und Klima und dauerhafter Holzvorrath stehen in keinem engen Zusammenhange mit diesen kleinen und so verwahrlosten Waldstrecken. Wenn es sich aber um unsere Hauptwälder handelt, welche über 2/3 der Waldfläche vorstellen, während solche, welche in den einzelnen Grundbüchern der Städte und ehemaligen Herrschaften vorkommen, nur etwas über 1/2 Million Joch ausmachen, da treten, denke ich, ganz andere Rücksichten ein. Ich glaube also, daß dasjenige, was im Allgemeinen von der Grundtheilbarkeit gilt, nicht unbedingt von den Wäldern gilt und es im höchsten Interesse Böhmens wäre, in dem wir eine so geregelte und nachhaltige Hochwaldwirthschaft haben, daß wir diesen unersetzlichen Schatz dem Königreiche in allen seinen Bezirken erhalten. Man hat zwar gesagt, daß durch den auch das Fideikommißband und sonst stiftungsmäßig, Gemeindeband u. s. w. gebannte Privatwaldbesitz hinreichend für Hochwaldbetriebs-Aufrechthaltung in Böhmen gesorgt wäre; aber ich meine, daß diese Besitzhümer nicht gleichförmig im Lande vertheilt sind und so müssen die übrigen Waldbesitzer über je mehr als 1000 Joch zur Ausgleichung mithelfen; denn wir müssen in jedem Bezirke unbedingt große Wälder erhalten. Wenn Sie z. B. dieses Buch von Jechl durchgehen, so werden Sie aus jeder Seite dieser Zusammenstellung der böhmischen Forstarea Waldkomplex finden, die über 1000 joch haben. Diese gehören zu mehr als 1000 Besitzständen und diese Wälder sind es, die dem besonderen Flächenmaß festhalten empfohlen werben sollten gegenüber verlockenden Raubbane und geringerer nachhaltiger Ertragsfähigkeit bei nnverhältnißmäßig kleiner Vertheilung der Waldarea. Ich erkläre mit voller Ueberzeugung, daß die Freiheit auch in Grundtheilungen für Wälder in der Regel eine gewisse Grenze haben muß, und auch der Privatvaldbesitzer, wenn er über 1000 Joch zusammenhängenden Forst besitzt, dem allgemeinen Wohle Opfer bringen muß, und deshalb bitte ich, mein Amendement anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde diesen Zusatzantrag zur Unterstützung bringen. Er lautet: ,, Und bleibt nur rücksichtlich zusammenhängender Wälder über 1000 niederösterreichische Joch Flächenmaß beschränkt, wenn erwiesene öffentliche Rücksichten die Theilung verhindern, lieber die Theilung solcher Forste wirb durch ein Landesgesetz entschieden. "

Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort. - Wenn Niemand das Wort wünscht, so erkläre ich die Debatte über §. 1 für geschlossen.

Der Berichterstatter verzichtet auf das Wort. Ich werde jetzt den Antrag des H. Dr. Fürstl zur Abstimmung bringen. Er lautet: In Industrialbezirken ist die unbeschränkte Freitheilbarkeit des bäuerlichen Besitzes gestattet. Die Entscheidung über die Frage, welche Bezirke als Industrialbezirke anzusehen sind, steht der betreffenden Bezirksvertretung zu. Rekurse hat der Landesausschuß endgiltig zu entscheiden.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: V okresích prùmyslných jest neobmezené dìlení pozemkù selských dovoleno.

O otázce, které okresy se za prùmyslné považovati mají, rozhoduje okresní zastupitelstvo; pro pøípad odvolání rozhoduje koneènì zemský výbor.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Fürstl zustimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Der Antrag ist in der Minorität. Ich werde jetzt abstimmen lassen über den §. 1, wie er im vorligenden Gesetzentwurfe steht. Er lautet: "Die bei einigen Gattungen des Grundbesitzes in Folge politischer Gesetze und Verordnungen bestehende Unteilbarkeit ist aufgehoben. "

Snìmovní tajemník ète: Nedìlitelnost, pokud následkem politických zákonù platila vzhledem k nedìlitelnosti pozemkù, je zrušena.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen §. sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Der Antrag ist in der Majorität. (Bravo).

Es kömmt nur noch zur Abstimmung der Zusatzantrag des Herrn Freiherrn von Kotz als Zusatz als zweite alinea. Er lautet: "Und bleibt nur rücksichtlich zusammenhängender Wälder über 1000 niederosterreichische Joch Flächenmaß beschränkt, wenn erwiesene öffentliche Rücksichten die Theilung verhindern. Uber die Theilung solcher Forste wird durch ein Landesgesetz entschieden. "

Snìmovní tajemník ète: A platí jen pouze ohlednì souvislých, více než 1000 dolnorakouských jiter obnášejících lesù, když dokázáno jest, že veøejné ohledy dìlení jsou na odpor. O dìlení takových lesù rozhoduje se zákonem zemským.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Amendement des Freiherrn von Kotz zustimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Der Antrag ist gefallen also bleibt der §. in der Verfassung, wie er in der Gesetzesvorlage ist.

Berichterstatter Dr. Stamm: Der §. 2 lautet:

"Jeder Eigenthümer ist befugt über seinen Grundbesitz, insoferne nicht Privatrechtsverhältnisse entgegenstehen, unter Lebenden und auf den Todesfall, im Ganzen oder in beliebigen Abtheilungen zu verfügen, ohne hiezu der Bewilligung der politischen Behörde zu bedürfen. "

Oberstlandmarschall: Bitte den Antrag böhmisch zu verlesen.

Snìmovní tajemník: Pokud nejsou tomu na odpor pomìry soukromého práva, mùže vlastník dle libosti naložiti s pozemkem svým buï v celku neb èástkách libovolných mezi živými i pro pøípad úmrtí, aniž by mu k tomu tøeba bylo povolení úøadu politického.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über §. 2.

Wünscht Jemand der Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt und der Herr Berichterstatter auf das Wort verzichtet, so werde ich den §. zur Abstimmung bringen.

Jeder Eigenthümer ist befugt, über seinen Grundbesitz, insoferne nicht Privatrechtsverhältnisse entgegenstehen, unter Lebenden und auf den Todesfall, im Ganzen oder in beliebigen Abteilungen zu verfügen, ohne hiezu die Bewilligung der politischen Behörde zu bedürfen. "

Ich bitte jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Stamm: §. 3. Die Vorschrift, wonach Bauerngüter persönlich bewirtschaftet werden müssen, und die Vorschrift, wonach Niemand mehr als eine bestiftete Baueruwirthschaft besitzen darf, sowie alle den freien Verkehr mit Grundstücken beschränkenden Gesetze und Verordnungen sind außer Kraft gesetzt.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Banhans hat das Wort.

Dr. Banhans: Nach meiner Ansicht dürfte es sich als zweckmäßig herausstellen, wenn dieser §. etwas anders stylisirt würde, denn es kommt hier vor zunächst: "die Vorschrift, wonach" zweimal, was nicht ganz passend scheint; dann heißt es auf der zweiten Linie, "wonach Niemand mehr als eine bestiftete Bauernwirthschaft besitzen darf. "

Mit Rücksicht auf das Gesetz vom 26. November 1866, Landesgesetz Nr. 84, scheint mir dieser Passus nicht ganz klar zu sein. In diesem Gesetze heißt §. 2: der gleichzeitige Besitz mehrerer Bauerngüter und Grundstücke unterliegt keiner gesetzlichen Beschränkung, und auf der zweiten Linie wird ausdrücklich gesagt, daß die grundbücherliche Einlage der Einzelnen nicht verloren gehen darf. Die Bauerngüter bleiben aber untheilbar. Das ist an und für sich Gesetz und nicht eine Vorschrift, und hier in diesem Gesetze ist ausgesprochen, daß der gleichzeitige Besitz frei ist, sonne, daß die Theilung der Bauerngüter keiner Beschränkung unterliegt, lediglich nur der Bestiftungszwang aufrecht bleibt.

Um nun den §. 3 in seiner Stylisirung in Einklang zu bringen mit diesem von mir jitirten Gesetze, scheint es zweckmäßig, daß man ihn vielleicht in eine andere Art saßt; damit nicht Zweifel entstehen, als würde dieser §. 1 nicht in Einklang gebracht werden können mit dem eben zitirten Gesetze. Ich würde Die Bitte mir erlauben, der hohe Landtag wolle den §. 3 in folgender Fassung annehmen: "Alle den freien Verkehr mit Grundstück beschränkenden Gesetze und Verordnungen insbesondere jene, welche die persönliche Bewirtschaftung und den Bestistungszwang der Bauerngüter betreffen, sind außer Kraft gesetzt. "

Bei näherer -Betrachtung ist eben diese neue Stylisirung nichts anderes als ein Umdrehen der Ordnung, zweitens ist diese Stylisirung in Einklang damit gebracht, daß man nicht eine Vorschrift nennt, was in Wirklichkeit Gesetz ist und zwar Landesgesetz. Ich mochte bitten, der hohe Landtag möge sich bestimmt finden, dieser Formulirung zuzustimmen.

Ich möchte daher bitten, der hohe Landtag möge sich bestimmt finden, dieser meiner Formulirung, zuzustimmen, nachdem es in der Sache in Wirklichkeit gleich ist, wie der Ausschuß vorschlägt, so hoffe ich, daß vielleicht der Herr Berichterstatter in der Lage fein werde, sich mit meiner Formulirung zu vereinigen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Da Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abgeordneter Dr. Stamm: Ich kann zugestehen, daß diese Formulirung viel glücklicher gewählt ist als die hiesige, und den Sinn dieses Paragrafen besser berücksichtigt. Ich glaube daher auch im Einverständniß mit der Majorität des Ausschußes mich diesem Antrage konformiren zu können.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des Herrn Dr. Banhaus unterstützt? (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde also zumeist den Antrag des Herrn Dr. Banhaus zur Abstimmung bringen. §. 3 würde lauten: Alle den freien Verkehr mit Grundstücken beschrankenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere jene, welche die persönliche Bewirthschaftung und Bestiftungszwecke eines Bauerngutes betreffen, sind außer Kraft gesetzt.

Snìmovní tajemník ète: Veškeré zákony a pøedpisy právo volného nakládání s pozemky obmezující, vzláš ty, jenž osobního hospodaøení se týkají, a vázanosti statkù selských pozbývají své platnosti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den §. 3 in dieser Fassung stimmen wollen, sich zu erheben.

(Beschieht. )

Er ist angenommen. Abgeord. Dr. Stamm: §. 4. Die in den Gesetzen des Privatrechtes begründeten Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes mit Grund und Boten, die im §. 21 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, R. G. -Bl. Nro. 250, und im §. 31 des Grundlasten-Ablöfungs- und Regulirungs-Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. -Bl. Nr. 130, in Betreff der Gemeindewälder und der denselben gleichzuhaltenden Waldungen vorgezeichneten Beschränkungen, sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeinde-Eigenthum werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Das nämliche gilt von den Vorschriften, welche die Evidenzhaltung des Grundbesitzes zum Behufe der Besteuerung bezwecken.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte.

Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Abgeord. Dr. Rziha: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rziha hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Rziha: Ich finde den §. 4 in einem Theile unvollständig und nicht mit der nöthigen Consequenz stylisirt. Es ist der auf der vierten Zeile beginnende Absatz:

"So wie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeindeeigenthum werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. "

Es ist nun allerdings richtig, daß eben mit dem Gemeindeeigenthum nur dann verfügt werden darf, wenn die im Gesetze bestimmten Faktoren zustimmen. Aber dasselbe, was bezüglich des Gemeindeeigenthums gilt, gilt auch bezüglich des Bezirks- und Landeseigenthums. Auch mit dem Bezirks- und Landeseigenthum kann nicht frei verfügt werden; auch da sind gesetzliche Beschränkungen, und insofern §. 4 diese gesetzlichen Beschränkungen reservirt, sind dieselben ausrecht zu erhalten. Ich glaube, es sei Sache der Konsequenz und Vollständigkeit und Klarheit des Gesetzes, auch bezüglich des Bezirks- und Landeseigenthums die nöthige Reserve zu treffen. Deshalb werde ich mir den Antrag erlauben:

Der hohe Landtag geruhe zu bestimmen, §. 4 vierte Zeile hätte zu lauten:

"So wie die gesetzlichen Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeinde-, Bezirks- und Landeseigenthum werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. " Im Uibrigen stimme ich dem §. 4 bei.

Oberstlandmarschall: Wirb dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist nicht unterstützt. Der Antrag entfällt.

Landesausschußbeisitzer Abg. Dr. Görner: Ich verzichte auf das Wort, nachdem der Antrag nicht unterstützt worden ist.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschloßen.

Der Herr Berichterstatter vernichtet auf das Wort.

Ich werde den §. 4 zur Abstimmung bringen.

§. 4 würde lauten:

Die in den Gesetzen des Privatrechtes begründeten Beschränkungen des freien Versügungsrechtes mit Grund und Soden, die im §. 21 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, R. G. B. Nro. 250, und im §. 31 des Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. B. Nro. 130, in Betreff der Gemeindewälder und der denselben gleichzuhaltenden Waldungen vorgezeichneten Beschränkungen, sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Einschränkungen des Verfügungsrechtes mit Gemeindeeigenthum werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Das nämliche gilt von den Vorschriften, welche die Evidenzhaltung des Grundbesitzes zum Behufe der Besteuerung bezwecken.

Snìmovní tajemník ète:

§. 4. Obmezení práva volného nakládání s pozemky, pokud zakládají se v zákonech o právu soukromém, obmezení, která pøedepsána jsou v §. 21. zákona lesního ze dne 3. prosince 1852, è. 250 zák. øíš., a v §. 31. patentu o vyvazení a spoøádání bøemen pozemných ze dne 5. èervence 1853, è. 130 zák. øíš., vzhledem k lesùm obecním a k lesùm jim na roveò postaveným, jakož i obmezení práva nakládání s obecním jmìním, jež obsažena jsou v zákonech obecních, tímto zákonem se nemìní.

Totéž platí i o pøedpisech, které mají za úèel, aby jimi držány byly pozemky v evidenci v pøíèinì ukládání danì.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche leite Herren, welche diesem §. zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Abgeordneter Dr. Stamm liest: §. 5. Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Snìmovní tajemník ète: §. 5. Mému ministerstvu vnitøních záležitostí a mému ministru spravedlnosti uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche für diesen §. stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Abg. Dr. Stamm liest: Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden. Mit Zustimmung des Landtages des Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie solgt:

Snìmovní tajemník ète:

Zákon, daný pro království èeské, týkající se volného nakládání s pozemky. S pøivolením snìmu Mého království èeského vidí se Mi naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über den Titel und Eingang abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, die dem zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Ist angenommen.

Abg. Dr. Stamm: Ich erlaube mir bei dem Umstande, daß das Gesetz in der Debatte keine wesentlichen Aenderungen erlitten hat, den Antrag zu stellen, sogleich die 3. Lesung vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den betreffenden §. vorzulesen; zunächst aber ersuche ich jene Herren -

Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich würde mir bitten, wenn es zur 3. Lesung kommen sollte, noch den geänderten §. vorzulesen.

Oberstlandmarschall: Es wird sofort geschehen.

Ich ersuche zuvor jene Herren, welche für die 3. Lesung stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Sie ist angenommen.

Dr. Stamm liest: Alle, den freien Verkehr mit Grundstücken beschränkenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere jene, welche die persönliche Bewirthschaftung und Bestiftungszwecke eines Bauerngutes betreffen, sind außer Kraft gesetzt.

Snìmovní tajemník ète: Veškeré zákony a pøedpisy, právo volného nakládání s pozemky obmezující, zvláš ty, jenž se osobního hospodaøení týkají, a vázanosti selských statkù pozbývají své platnosti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die das Gesetz in 3. Lesung annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Es ist mit Majorität das Gesetz in 3. Lesung angenommen. (Bravo. )

Ich ersuche die Kurien zur Wahl zu schreiten für die Kommission betreffs der Technik. Die Sache ist dringlich, und ich werde daher auch bitten, wenn sich die Kurien nach vorgegangenen Wahlen in dem Bibliothekzimmer konstituiren wollten.

Die nächste Sitzung ist Montag 11. Oktober um 10 Uhr Vormittags.

Tagesordnung.

Wahlberichte; Bericht des Landesausschußes, betreffend die Ablösung der Realgewerbe; Bericht des Landesausschußes mit Ergänzung des Jagdgesetzes in Betreff von Jagdsachverständigen; Bericht des Landesausschußes, betreffend der Hereinbringung der Impfauslagen; Bericht der Petitionskommission über die Eingabe Nro. 1., betreffend der Auflassung der Mauthschranken und Einführung eines Straßenerhaltungsbeitrages; Bericht der Petitionskommission über die Eingabe Nro. 67, betreffend Abänderung des Wehrgesetzes, in Beziehung auf die Vornahme der Assentirung nach den politischen Vewaltungsbezirken. Ich glaube in Uibereinstimmung mit dem hohen Hause zu handeln, wenn ich den Vorgang früherer Sessionen bezüglich der Berichte des Petitionsausschußes dahin einhalte, daß bei weniger wichtigen Angelegenheiten von der Drucklegung des Berichtes Umgang genommen wird und daß ich mir nur vorbehalte, bei besonderen Gegenständen, allenfallsigen Gesetzvorschlägen die Drucklegung des Berichtes der Petitionscommissionen zu veranlassen; 7. Antrag des Abgeordneten Christen und 38 Genossen, betreffend die Militärstellungsbezirke; 8. Antrag des Abgeordneten Wiener, betreffend direkte Reichsrathswahlen, Vermehrung der Reichsrathsabgeordneten und Feststellung der Mandatsdauer.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Buhusch m. p., Verifikator.

Dr. Mlady m. p., Verifikator.

Dr. Pauer m. p., Verifikator.


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