Pátek 8. øíjna 1869

Velièenství císaøi pánu vìrni a poslušní býti, zákony zachovávati, a své povinnosti náležitì plniti.

Landtagssekretär Schmidt: Sie werden als Landtagsabgeordnete in die Hand seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls an Eidesstatt geloben Seiner Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche Sie, mir dies durch den Handschlag zu geloben.

Herr Fürth: Ich gelobe.

Herr Dr. Waldert: Ich gelobe.

Herr Dr. Randnitz: Ich gelobe.

Herr Dormitzer: Ich gelobe.

Wir kommen nun zum 2. Punkt. Nr. 30: Bericht des Landesausschußes mit dem Antrage auf Vertheilung der Støebestowitzer Gemeindehutweiden.

Ich ersuche den Herrn Hofrath Junek die Berichterstattung zu übernehmen.

Hofrath Junek; Hoher Landtag!

In den Vorlagen % ist der Böhmisch-Broder Bezirksausschuß mittelst eines, an den hohen Landtag gerichteten, beim Landesausschuße sub praes. 8. März 1869, Z. 5381, eingereichten Gesuches für die Gemeinde Støebestowitz um einen hohen Landtagsbeschluß (nach §. 68 der Gem. Ordg. ) eingeschritten, mittelst dessen die Vertheilung der, der genannten Gemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Hutweide (dermal Wiese) "Jelení uši" pr. 25 Metzen 9 3/4 m. unter zehn dortige Bauerngründebesitzer N. C. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25 und 28 genehmigt werden soll.

Da dieses Grundstück, welches schon im Jahre 1743 oder noch früher von der Verwaltung der Kameralherrschaft Podìbrad der Gemeinde Støebestowitz zum verzinslichen Genuße zugewiesen, dann im Jahre 1820 förmlich in Erbpacht überlassen wurde, seit unvordenklicher Zeit von den zehn Rustikalisten in getheiltem Besitze und Genuße gehalten wird, - da ferner die Entlastung dieses Grundstückes eben auch von den zehn Theilbesitzern bezahlt worden ist, auch die Steuern von denselben entrichtet werden, - da weiter der Besitz und Genuß der zehn Rustikalisten von den versammelt gewesenen Gemeindegliedern anerkannt, durch einen ordentlichen Gemeinde-Beschluß zugestanden, endlich auch durch einen ordentlichen Beschluß der Bezirks-Vertretung unterstützt ist, so liegt hier ein solcher Sachund Rechts-Verhalt vor, daß kaum daran gedacht werden könnte, der Gemeinde als solcher zur Rekuperirung des fraglichen Grundstückes zu verhelfen, oder dasselbe auf irgend eine Weise für die Gemeinde zu Nutzen zu bringen.

Der Landesausschuß stellt daher den Antrag

Der hohe Landtag wolle nach §. 68 beschließen,

die Vertheilung der, der Gemeinde Støebestowitz

(im Bezirke Böhmisch - Brod) grundbücherlich im

Podìbrader Gründliche lit. B. pag. 253 angeschriebenen Hutweide, genannt "Jelení uši", pr. 25 Mtz. 9 3/4 m. unter die dortigen zehn Bauerngründe-Besitzer N. C. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25 und 28 zu bewilligen und zu genehmigen.

Poslanec Junek: Zemský výbor èiní tudíž návrh:

Slavný snìme raèiž dle §. 68 povoliti, aby pastvina ve výmìøe 25 mìøic 9 3/4 mírek pod názvem "Jelení uši" obci Støebestovicùm (v okresu èeskobrodském) v podìbradské pozemkové knize lit. B str. 253 pøipsaná mezi držitele desíti sedlských statkù v Støebestovicích è. p. 7, 8, 9. 10, 12, 13, 14, 15, 25 a 28 rozdìlena byla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Herr Dr. Rziha!

Dr. Rziha. Wenn es sich um einen vereinzelten Fall handeln sollte, so würde ich das Präjudiz nicht fürchten, das in dem Beschluße liegt, zu dem der Landesausschuß durch seinen Antrag provozirt, aber solcher Fälle gibt es hundert und tausende in unserem Vaterlande. Der Grund hiefür liegt eben in der gemeinrechtlichen und germanischen Anschanung, welcher gemäß an Hutweiden, an Wäldern und Gewässern als ein schwächeres Eigentum angenommen wurde, weil es durch das Prinzip der Arbeit nicht vermittelt wurde.

Ich will nun zur thatsächlichen Beurteilung des Falles, der uns vorliegt, übergehen und wie dieser Fall, Solcher Fälle sind, wie ich schon zu erwähnen mir erlaubte, in den meisten Gemeinden zu hunderten und tausenden zu finden.

Hutweiden wurden ursprünglich Gemeinden verliehen und nach der damaligen Gemeindeverfassung waren es einzelne, welche den Besitz behaupteten und denselben bis zur gegenwärtigen Zeit festgehalten haben. Darin liegt auch der Grund, daß man nunmehr an eine Wiedergewinnung dieser Grundstücke für die Gemeinde nicht denken kann. ES ist aber das Reichsverhältniß zu erwägen, welches zu Grunde liegt, um beurteilen zu können, ob der hohe Landtag kompetent sei die Frage hier zu entscheiden.

Das Rechtsverhältniß ist nun entweder eine Anerkennung des Eigentums bereits erworbener Rechte oder es ist eine Veräußerung. Eine Veräußerung deshalb, weil in der That ein Entgelt darin gefunden werden muß, das die GemeindeInlassen von Støebestovitz die Grundentlastungskapitalien für diejenigen Grundstücke, um die es sich gegenwärtig handelt, bezahlt haben. Nach der Auffassung der Gemeinde soll das ein Eutgelt bilden für jene Grundstücke, welche man gegenwärtig aus der Gemeinde ausgeschieden und an tu einzelnen Grundbesitzer übertragen hat Ich sage nur, der Rechtstitel ist entweder die Agnoscirung des Eigenthums an Seite der 10 Bauerngrundbesitzer, und das scheint mir das Richtige, oder es ist eine Veräußerung. In beiden Fällen sehe ich aber nicht ein, wienach man zur Anwendung des §. 68 des Gemeindegesetzes kommt, in welchem geradezu nur von

Vertheilung von Grundstücken an die Grundbesitzer, respective Gemeindemitglieder gesprochen wird. Mir scheint vielmehr, daß der §. 97. ad I. hier Platz greifen sollte, welchem gemäß dann, wenn es sich um Veräußerung oder Verpfändung einer zum Stammvermögen der Gemeinde oder ihren einzelnen Anstalten gehörigen Sache handelt, die Bezirksvertretungen kompetent sind. Die Praxis spricht, hoher Landtag, für meine Ansicht. Man hat in den allen Fällen die Competenz beim Landesausschuße abgelehnt; ich selbst kann von mehreren derlei praktischen Fällen sprechen, die mir bei den Bezirksvertretungen vorgekommen sind, und muß dafür gehalten werden, daß der §. 97 ad I. der einzige sei, der zur Anwendung kommt. Es wurden ohne jede Vorlage von Seite der Bezirksvertretungen derlei Agnoscirungen ausgesprochen, respective zur Schonung der Form Veräußerungen daraus gemacht, wobei von den einzelnen Grundbesitzern 5-10 Gulden pr. Joch in die Gemeindekasse eingezahlt wurden. Ich glaube daher den Beweis erbracht zu haben, daß der hohe Landtag zur Beschlußfassung nach dem gestellten Antrage des Landesausschußes nicht kompetent sei, und da ich der Ansicht bin, daß es vom Uibel wäre, die Kompetenzen dann zu mehren, wenn solcher Fälle so viele noch in Aussicht stehen, so würde ich mir den Antrag erlauben:

Ein hoher Landtag geruhe über den Antrag des Landesausschußes der Gemeinde Støebestovitz die Vertheilung der Hutweide genannt "Jelení uši" pr. 25 Metzen 93/4 Maßel unter die dortigen 10 Bauerngrundbesitzer NC. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25, 28 zu bewilligen, zur Tagesordnung überzugehen.

Oberstlandmarschall Fürst Auersperg: Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Schmeykal: Ich kann nicht verkennen, daß die Gründe, welche von Seite des Abgeordneten Rziha gegen die Kompetenz des Landtages, in dieser Frage angeführt worden sind, wirklich gewichtig sind, und das sie aus dem Gesetze zur Gänze sich rechtfertigen lassen. Der §. 68 des Gemeindegesetzes fordert zur Vertheilung des Stammvermögens oder des Stammgutes unter Gemeindemitglieder einen Landtagsbeschluß. Es kommt also allein aus die Frage an, ob es sich im gegenwärtigen Falle in der That um Vertheilung eines Gemeindevermögens handelt, und das glaube ich bestreiten zu können. Es handelt sich um eine solche Vertheiliung des Gemeindevermögens unter die Gemeindemitglieder schon darum nicht, weil aus den Erhebungen klar hervorgeht, daß das Objekt, welches zur Vertheilung gelangen soll, eigentlich gar nicht mehr im Vermögenskreise der Gemeinde liegt. Es ist klar hingestellt, daß sich bereits diejenigen, zu deren Gunsten die Vertheilung vollzogen werden soll, im berechtigten Besitz, in durch Ersitzung erworbenem Eigenthum des betreffenden Reals befinden.

Es kann sich also gewissermassen nur mehr um die Formalisirung, um die Durchführung der bereits im Wege der Ersitzung und aus diesem gesetzlichen Titel erfolgten Veräußerung handeln, und dazu, glaube ich, ist nach dem §. 97 die Bezirksvertretung competent.

Der §. 68, wie er gefaßt ist und offenbar den Sinn haben soll, kann sich nur auf jene Fälle beziehen, wo es sich um Vertheilung des Vermögens im großen Ganzen handelt.

Hier handelt es sich nur um eine Parzelle, um eine Vermögentheilung.

Also auch von diesem Standpunkte läßt sich die Anwendung des §. 68 nicht rechtfertigen. Bin ich nun in dieser Hinsicht und ans diesen Motiven einverstanden mit der Auslassung des H. Abgeordneten Dr. Rziha, so kann ich doch nicht mit seinem Antrage einverstanden sein, denn dieser ist nicht die logische Consequenz des Vorangestellten.

Wenn wir uns dahin entscheiden, daß nach dem §. 68 der Landtag nicht kompetent ist, so müssen wir die volle Konsequenz dieser Anschauung hinnehmen und ausdrücklich erklären, daß in dieser Entscheidung die Bezirksvertretung kompetent ist und an dieselbe gewiesen wird.

Mit dem bloßen Antrage auf Uebergang zur Tagesordnung kann ich mich nicht einverstanden erklären, und werde den Antrag dahin formuliren, daß diese Angelegenheit zur kompetenten Entscheidung nach §. 97 der Gemeindeordnung der Bezirksvertretung überwiesen werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Abgeordneter Wolfrum hat das Wort.

Landtagsabgeordneter Wolfrum: Es scheint vielleicht eine Anmassung von meiner Seite zu sein, wenn, ich gegen so gewiegte Juristen eine andere Ansicht zur Geltung bringen will. Ich glaube nämlich, daß der Antrag des Landesausschußes, so wie er vorliegt, vollkommen gerechtfertigt erscheint, und daß sowohl der Antrag des ersten Herrn Abgeordneten auf Uebergehung zur Tagesordnung keine Begründung hat, als auf die Auseinandersetzung des sehr geehrten unmittelbaren Herrn Vorredners doch nicht ganz auf diesen Fall sich anwenden lasse; wie uns der Bericht hier sagt, sind die betreffenden Grundstücke der Gemeinde grundbücherlich zugeschrieben; dadurch daß sie im Grundbuche erscheinen, sind sie jedenfalls zum Stammvermögelt der Gemeinde gezogen. Nun stellt sich heraus, wie das schon vielfach vorkommt, daß eben diese Grundstücke, trotzdem daß sie im Grundbuche der Gemeinde sind, seit undenklichen Zeiten von den zehn Besitzern eigentlich in Besitz genommen worden sind und noch besessen werden.

Daß dieses so ist, beweist der Bericht dadurch, daß er sagt: Die Grundentlastung auf diese Grundstücke ist von dem dermaligen Besitzer geleistet worden, die Steuern sind ebenfalls von dem dermaligen Besitzer bis jetzt geleistet worden, ja die Gemeindeinfassen haben dasselbe durch einen ordentlichen Gemeindebeschluß anerkannt, daß nämlich diese zehn Männer im Besitze, Eigenthümer dieser Grundstücke sind, obgleich diese Grundstücke grundbücherlich der Gemeinde angeschrieben sind. Wenn nun das alles konstatirt ist, so sehe ich in diesem Antrage blos eine formelle Sanirung im Sinne des Gemeindegesetzes. Es wird angenommen, als gehöre dieses Grundstück zum Stammvermögen einer Gemeinde, aber nachgewiesen ist, wie es vielfach vorkommt, daß nicht die Gemeinde der eigentliche Besitzer ist, sondern diese zehn Männer Besitzer,

Um nun aus dem Grundbuche dieses ordnungsmäßig herauszubringen und diesen Besitz wieder ordnungsmäßig in das Grundbuch hineinzubringen, ist nach der Gemeindeordnung vorzugehen. Ich glaube, daß unbedingt der §. 68 der Gemeindeordnung seine Anwendung findet, welcher ausdrücklich sagt: "das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten ist ungeschmälert zu erhalten, zur Vertheilung des Stammvermögens oder Stammgutes unter Gemeindemitglieder ist der Landtagsbeschluß erforderlich. " Ich nehme an, daß eben hier dieser §. nicht auf das ganze Vermögen sich bezieht, daß ein Landtagsbeschluß erfordere lich wäre, wenn das ganze Vermögen vertheilt, ja wenn auch ein Theil des Stammvermögens vertheilt werden solle, ist der Landtagsbeschluß erforderlich.

Und ganz konsequent dieser Anschauung hat der Bezirksausschuß beim Landesausschuße den Antrag gestellt, und ich glaube ebenso richtig ist der Landesausschuß darauf eingegangen und unterbreitet dem hohen Landtage den Antrag, nämlich die Vertheilung formell zu genehmigen, damit endlich das, was von allen Gem. -Mitgliedern anerkannt war, auch zum formell gesetzlichen Abschluß komme und in den Grundbüchern ersichtlich sei. Die Bezirksvertretung kann hier durchaus keinen Beschluß fassen, weil §. 68 unbedingt maßgebend ist; würde man es der bezirksvertretung zuweisen, so konnte die -Bezirksvertretung sagen, es müsse auch veräußert werden, und die betreffenden Gemeindemitglieder, welche dieses jetzt haben, müssen dafür etwas zahlen, wenn sie aber nichts zahlen wollen, weil sie von der ganzen Gemeinde als Besitzer anerkannt sind, so wird ein Beschluß der bezirksvertretung nicht gefaßt werden können, und unbedingt weiden dann die Gemeindemitglieder, nachdem schon ein solches Vorgehen von Seite des Bezirksausschußes und Landesausschußes vorhergegangen ist, einen Rekurs vorbringen und zum Landtage wieder rekurriren. Ich glaube daher, daß der Landesausschuß durchaus in seinem Rechte gewesen ist, einen derartigen Antrag zu stellen und daß die ganze Sache blos ein formeller Abschluß einer längst als richtig auerkannten Sache ist.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Abgeordneter Dr. Rziha: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Dr. Rziha hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Rziha: Ich halte meine Ausführung vom juristischen Standpunkte aus durch die Erörterungen des Hr. Vorredners nicht für widerlegt. Ich will mich darüber des Breiteren nicht auslassen; nur so viel will ich erwähnen, daß, wenu den Bezirksvertretungen das Recht zusteht die Veräußerung selbst des größten Theiles des Gemeindevermögens zu bewilligen, man bei solchen kleinen Parcellen wohl die Kompetenz derselben nicht bestreiten sollte, um so mehr als es sich hier nicht um das Eigentum der Gemeinde handelt, sondern blos um Agnoscirung des bereits im Ersetzungswege erworbenen Rechtes. Ich erlaube mir aber zum Antrag des Herrn Dr. Schmeykal zu bemerken, daß ich meinen Antrag für korrekter halte.

Ich halte ihn deshalb für korrekter, weil wir nicht hier sind, um Kompetenzen auszusprechen; wir haben hier unsere Kompetenz vor Augen zu halten, die Kompetenzen aber der Bezirksvertretungen sind bereits im Gesetze normirt. Nach der Geschäftsordnung scheint es richtiger zu sein zu sagen: über den Antrag geht man eben, weil die Kompetenz des Landtages nicht vorliegt, zur Tagesordnung über.

Die Expedirung des Stückes, die Zuweisung an die Bezirksvertretung ist Sache des Landesausschußes.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Schmeykal: Ich gebe dem Herrn Abgeordneten Wolfrum Recht, wenn er behauptet, es handle sich nur um rechtliche Frormalisirung dessen, was faktisch da ist, nämlich Zutheilung der Gründe an die interessirten 10 Bauerngrundbesitzer von Støebestowitz, aber diese Formalisirung ist eben nicht im Sinne des §. 68, sondern §. 97 durchzuführen; die Bezirksvertretung hat die Genehmigung zu ertheilen und in dieser liegt die Formalisirung, nicht in dem Landtagsbeschluße nach §. 68.

Ich bitte meine Herren, nur daran zu denken, welche Konsequenzen aus einer solchen Auslegung des §. 68, wie sie von Seiten des Herrn Wolfrum beliebt wurde, zu Tage treten werden. Wenn man die Vertheilung von solchen Parzellen als eine Vertheilung im Sinne des §. 68 auffaßt, wird der hohe Landtag in jeder Session mit einer Masse derlei Ansuchen förmlich überschwemmt werden; und doch liegt es in der Bestimmung des §. 68 ja deutlich ausgeprägt, daß es Fälle von hervorragender Wichtigkeit, Fälle, wo es sich wirklich um das große, ganze Eigenthum und Vermögen der Gemeinde handelt, welche vor das Forum des Landtags gezogen werden sollen, behandelt. Wenn die Vertheilung solcher kleiner Parzellen hieher gezogen wird, wenn man einmal von dem großen Gedanken des §. 68 abweicht und sich verirrt auch die Vertheilung kleinerer Parzellen vor den Landtag zu ziehen, welche nur Theile des Gemeindevermögens betreffen, dann muß man es sich gefallen lassen, wenn man schließlich mehrere Parzellen von 1, 2 und 3 Joch zur Entscheidung vorliegen hat. Von diesem Standpunkte scheint es mir gerechtfertigt zu sein, den 8. 68 nicht eintreten zu lassen, sondern zurückzukehren zum §. 97 des Gemeindegesetzes.

Was den von mir gestellten Antrag betrifft, zu beschließen, es sei dieser Fall zur kompetenten Entscheidung an die Bezirksvertretung zu leiten, so rechtfertigt er sich damit, daß wir hier im konkreten Falle mit einer administrativen Entscheidung zu thun haben, daß wir Parteien gegenüber stehen, welche wissen wollen, um was es sich handelt, und wenn man zur Tagesordnung übergeht, so wissen sie das nicht. Die Entscheidung im administrativen Sinne ist allein korrekt, wenn wir auch aussprechen, was mit dieser Angelegenheit ferner zu geschehen hat. Der Landesausschuß könnte nichts anderes thun, als die Bezirksvertretung dahin zu verständigen, daß der Landtag über diese Angelegenheiten zur Tagesordnung überging, ohne sich herausnehmen zu dürfen, beizufügen, daß §. 97 zur Anwendung zu bringen sei. Ich glaube, daß mein Antrag sowohl in der Sache als in der Form richtig ist.

Oberstlandmarschall: Herr Wolfrum hat das Wort.

Wolfrum: Ich erlaube mir, darauf ausmerksam zu machen, daß §. 97 der Gemeindeordnung blos in dem Falle eintreten kann, wenn eine Veräußerung, Verpfändung oder Belastung einer zum Stammvermögen der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache vorliegt; dann ist die Bezirksvertretung kompetent. Zu einer Veräußerung eines Grundstücks gehört aber meiner Anficht nach, daß für dieses Grundstück etwas gegeben werde. Wenn dieses Grundstück ganz ohne Entgelt an den Betreffenden verliehen wird, ist das keine Veräußerung, und in diesem Falle würde auch die Bezirksvertretung nicht kompetent sein. Die Landesvertretung ist eben dann kompetent, wenn eine Vertheilung, das heißt eine Dahingabe ohne ein Entgelt an Jemand stattfinden soll, und das ist bei dem vorliegenden Falle eingetreten. Die 10 jetzigen Besitzer sollen diese Grundstückantheile grundbücherlich ohne Entgelt erhalten und meiner Ansicht nach ist eben die eine Vertheilung des Stammgutes eingetreten und deswegen muß es au die Landesvertretung gehen, und ich glaube, es ist ein Fingerzeig, wenn ohne Entgelt eine Verkeilung auf diese Weise stattfindet, und an den Landtag so etwas geleitet wird, daß die Sache viel schwieriger wird, als wenn kleinere Parzellen gegen Entgelt und mit Genehmigung der Bezirksvertretung vertheilt werden, es wird eben ein Fingerzeig für die Gemeinden sein, wie hochwichtig solche Vertheilungen ohne Entgelt an den Besitzer angesehen werden, indem dadurch bedingt ist, daß es an den hohen Landtag gehe. Ich kann daher trotz der geistreichen Ausführungen der beiden Herren Vorredner von meiner Ansicht nicht abgehen, daß der Landesausschuß zu diesem Antrag berechtigt ist und daß der hohe Landtag kompetent ist, in dieser Frage zu entscheiden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Bevor ich dem Herrn Berichterstatter das Wort ertheile, erlaube ich mir die Anträge zur Unterstützung zu bringen, u. z. zuerst den Antrag des Herrn Dr. Rziha, der hohe Landtag wolle über den Antrag des hohen Landesausschußes, daß der Gemeinde Støebestowitz die Vertheilung der Gemeindehutweiden dermal Wiese Jelení uši per 25 Metz. 9 3/4 m. unter 10 dortige Bauerngrundbesitzer

N. C. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25 und 28 zu bewilligen sei, zur Tagesordnung übergehen.

Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand erheben zu wollen (Geschieht. )

Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt.

Es liegt der Antrag des Herrn Dr. Schmeykal vor, der hohe Landtag wolle beschließen, das sub 8. März 1869, Z. 5381, eingereichte Gesuch der Gemeinde Støebestovitz um Genehmigung der Vertheilung der der genannten Gemeinde grundbücherlich zugesicherten Hutweide dermal Wiese »Jelení uši« per 25 Mtz. 9 3/4 m. unter 10 dortige Bauerngrundbesitzer N. C. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25 und 28 sei durch den Landesausschuß der Bezirksvertretung zur gesetzlichen Amtshandlung im Sinne des §. 97 der Gemeindeordnung zuzuweisen.

Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist hinreichend unterstützt.

Der Berichterstatter hat das Wort.

L. -A. -B- H o f r a t h Dr. J u n e k: Der Landesausschuß, dessen Antrag ich zu vertreten habe, hat sich zu diesem Antrage bestimmen lassen, zunächst dadurch, daß 2mal sowohl die Gemeinde, als auch der Bezirksausschuß selbst um die Erwirkung eines Landtagsbeschlußes, mittelst dessen die Betheiligung bewilligt werden soll, eingeschritten ist. Der Landesausschuß hat sich durch die Anschauung bestimmen fassen, daß ein grundbücherlich noch immer für die Gemeinde vorgeschriebenes Vermögen auch wirklich ein Gemeindevermögen sei. Der Landesausschuß hat sich durch die Anschauung bestimmen lassen, daß diese Hutweide gleich Anfangs vor vielen vielen Jahren an diese 10 Grundbesitzer vertheilt worden ist, daß diese Vertheilung immer noch weder durch die frühere Behörde noch durch die autonomen Organe ihre Bestätigung bekommen habe. Der Landesausschuß hat immer die Hutweide als eine unter die 10 Rustikalbesitzer vertheilte angesehen, folglich der §. 68 für diesen Fall ganz anwendbar gefunden ist, deswegen den Antrag auf einen Landtagsbeschluß gestellt und deshalb glaube ich auf diesem Antrage beharren zu können.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten und zwar, da der Antrag des Herrn Dr. Rziha nicht die nöthige Unterstützung gefunden, zunächst über den Antrag des Herrn Dr. Schmeykal. Der hohe Landtag wolle beschließen, das beim Landesausschuß sub Nr. 8. März 1869, Z. 5381, eingereichte Gesuch der Gemeinde Støebestovitz um Genehmigung der Vertheilung der der genannten Gemeinde grundbücherlich zugesicherten Hutweiden dermal Wiese "Jelení uši" per 25 Mtz. 9 3/4 m. unter 10 dortige Bauerngrundbesitzer N. C. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 25 und 28 sei durch den Landesausschuß der Bezirksvertretung zur gesetzlichen Amtshandlung im Sinne des §. 97 der Gemeindeordnung zuzuweisen.

Snìmovní tajemník ète: Pan dr. Schmeykal navrhuje: Slavný snìm raèiž uzavøíti: Žádost obce Støebestovické sub präs. 8. bøezna 1869, èíslo 5381, výboru zemskému podaná, aby pastvina ve výmìøe 25 mìøic 9 3/4 mírek pod názvem "Jelení uši" obci Støebestovické knihovnì pøipsaná, rozdìlena býti mohla mezi držitele 10ti sedlských statkù v Støebestovicích, èíslo pop. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 15, 25 a 28, budiž zemským výborem okresnímu zastupitelstvu Èeskobrodskému k pøíslušnému vyøízení dle §. 97. obecního zøízení odevzdána.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. )

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. )

Der Antrag des Herrn Dr. Schmeykal ist mit 67 gegen 59 Stimmen angenommen. Wir kommen zum Punkte 3. Landesausschußbericht in Angelegenheiten der Eger-Uferversicherung in Bauschowitz.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß Herr Dr. Wiener das Referat des Gegenstandes übernimmt, weil zur Zeit, als Dr. Wiener als Landesausschußbeisitzer in Vertretung des Herrn Landesausschußbeisitzers Görner fungirte, der Gegenstand beim Landesausschuße in Verhandlung gelangt war und Dr. Wiener das bezügliche Referat führte.

Dr. Wiener: Hoher Landtag! Uiber Auftrag des hohen Landtages wurde die Besichtigung der Uferschäden bei Bauschowitz vorgenommen. Bei dieser Kommission stellte es sich heraus, daß die User sämmtlich unterwaschen und zum Theil auch so ausgebuchet sind, daß stellenweise am rechten User der Damm ins Flußbett eingerollt, und daß der Weg über diesen Damm unpassirbar ist. Die Kosten wurden mit 30000 Gulden beziffert. Der Vertreter des Landesausschußes hat erklärt, daß der Landesfond den Beitrag von 15000 Gulden leisten will gegen Ersatz an die Regreßpflichtigen; er ging dabei von der Ansicht aus, daß 1. dieser Betrag hinlänglich fein wird, um die unverschiebbaren Uferflußbauten durchzuführen, daß anderseits das k. k.

Militärärar verpflichtet ist, diesen zweiten Theil von 15000 Gulden zu berichtigen, weil diese Schäden eigentlich gegen das Interesse der Befestigungswerke Theresienstadt liegen, nun hat die k. k. Statthalterei mitgetheilt, daß zur Bedeckung der unverschiebbaren Flußbauten noch ein Vetrag von 2739 Gulden erforderlich sei. Der Landesausschuß stellt den Antrag, der hohe Landtag wolle ihn ermächtigen, zum obigen Behufe noch erforderlichen Betrag von 2739 Gulden unter denselben Bedingungen wie die bereits am 30. Juli 1869 zugestandene Summe von 15000 Gulden aus dem Landesfonde zu bewilligen.

Was die formelle Behandlung anbelangt, so erlaube ich mir den Antrag, diesen Gegenstand der Budgetkommission zu überweisen, weil es sich um Einstellung eines Betrages von 2739 Gulden in das Präliminare 1869 handelt.

Snìmovní tajemník: Pan zpravodaj èiní návrh, aby záležitost ta odevzdána byla budgetní komisi.

Oberstlandmarschall Fürst Auersperg: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand erheben zu wollen.

Er ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte 4. Landesausschußbericht betreffend die Einführung landwirthschaftlicher Wanderlehrer. Ich ersuche Herrn Ritter von Kopetz, das Referat zu übernehmen.

Landesausschußbeisitzer Abgeordneter Ritter von Kopetz: Die Landtagsvorlage betreffend den Bericht über den Antrag des Herrn Abgeordneten Richter, betreffend die Einführung des Institutes landwirthschaftlicher Wanderlehrer auf heimischem Boden, befindet sich durch die vorgeschriebene Zeit in den Händen der Herren Mitglieder des hohen Landtages. Ich erbitte mir die Ermächtigung, von der Lesung des Berichtes Umgang zu nehmen.

Oberstlandmarschall Fürst Auersperg: Da Niemand sich dagegen ausspricht, so glaube ich, daß der Vorgang angenommen sei.

Landesausschußbeisitzer Abgeordneter Ritter von Kopetz: Demnach erlaube ich mir den Antrag zu stellen:

Der. hohe Landtag geruhe den vorstehenden Bericht einer Kommission von 9 Mitgliedern, in welche jede Kurie je drei Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen hat, zur Vorberathung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall Fürst Auersperg: Abgeordneter Herr Wolfrum hat das Wort.

Abgeordneter Wolfrum: Ich erlaube mir den Gegenantrag zu stellen, daß diese Vorlage der Budget-Kommission zugewiesen wird. In dem Budget des Jahres 1870 sind unter Landeskultur mehrere ganz neue Posten eingestellt, worüber höchst-


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