Sobota 26. záøí 1868

Sn. s. Schmidt (ète):

Zákon daný dne .................................

pro království Èeské, jímž se mìní §. 17. øádu volení do snìmu zemského.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøídili takto:

§. 17. øádu volení do snìmu zemského v království èeském, daného dne 26. února 1861 pozbývá v posavadním znìní svém moci a platnosti a má pøíštì zníti takto:

Za poslance do snìmu zemského mùže volen býti každý, kdo:

a)  jest obèanem rakouským,

b)  kdo má tøicet let vìku svého,

c)  kdo jest v úplném požívání práv obèanských,

d)  kdo má dle pøedešlých §§. 10-15 právo, voliti poslance do snìmu zemského v nìkteré tøídì volièské v zemi, totiž buï ve tøídì držitelù velkých statkù nebo ve tøídì mìst a prùmyslových míst nebo ve tøídì obcí venkovských, dále kdož jest èestným mìšanem nìkterého mìsta aneb èestným obèanem nìkteré obce venkovské.

Co tuto uvedeno, jest toho potøebí také, aby kdo mohl volen býti za poslance komory obchodnické a živnostnické.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über den Antrag abstimmen lassen und bitte jene Herren, welche demselben zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Ref. Schubert (liest): Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt.

Sn. s. Schmidt (ète): Provedení tohoto zákona ukládá se Mému ministru vnitra.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche beistimmen, die Hand erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ber. Dr. Schubert: Der Eingang des Gesetzes würde lauten (liest):

Gesetz vom..........................................

gültig für das Königreich Böhmen, wodurch der §. 17 der Landtagswahlordnung abgeändert wird.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen wie solgt.

Sekr. sn. Schmidt (ète):

Zákon

daný dne................................................

pro království Èeské, jímž se mìní §. 17 øádu volebního do snìmu zemského.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, die dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen. Ber. Dr. Schubert: Ich will zugleich beantragen, daß es dem h. Hause gefallen wolle, die dritte Lesung vornehmen zu lassen, und daß man von der wirklichen Lesung des Textes Abstand nehmen wolle.

Sekr. Schmidt (ète): Navrhuje se tøetí ètení zákona, a aby se opravdové tøetí ètení jeho obešlo.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erbeben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Ber. Dr. Schubert: Mit dieser Gesetzänderung stehen zwei Petitionen in Zusammenhange und zwar eine Petition mehrerer Smichover Wähler und mehrerer Pilsner Wähler, welche dieselbe Idee verfolgen und die Uebelstände hervorheben und in legislatorischem Wege sie behoben zu sehen wünschen. Die Commission, welcher zugleich diese Petitionen zur Vorberathung und Beurtheilung übergeben wurden, erlaubt sich nun den Bericht in Folgendem zu erstatten.

Die Smichover Wähler verlangen zum Schluße ihrer Eingabe:

1.   Es sei den Bürgern, Ehrenbürgern und Ehrenmitgliedern als solchen kein aktives Wahlrecht zuzuweisen und sie seien demnach nur nach Maßgabe ihrer Steuerleistung in die Wahlkörper einzureihen.

2.   Es finde die Wahl der Gemeinderäthe durch die Vertretungen der einzelnen Wahlkörper im Ausschuße aus dem Plenum derart statt, daß im Vorstande jeder Wahlkörper angemessen vertreten sei. Was nun den ersten Punkt anbelangt, so ist derselbe durch die Annahme der vorgetragenen Gesetzvorschläge erledigt und zwar im Sinne der Antragsteller. Was aber den zweiten Punkt betrifft, hat die Kommission befunden, daß die dießfalls maßgebenden Daten nicht genau erwogen sind, daß mit voller Beruhigung die Aenderung der §§. 38 und 39 der Gemeinde-Wahlordnung beantragt werden konnte und ist der Ansicht gewesen, daß, so lange dieß nicht der Fall ist, auch dieser Antrag sich mit Rothwendigkeit nicht ergeben würde, weßhalb über diesen zweiten Petitionspunkt zur Tagesordnung überzugehen beantragt wird.

Sn. s. Schmidt (ète): èiní se návrh aby se o pøednesené petici pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche diejenigen Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Uebergang zur Tagesordnung ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schubert: Eine gleiche Petition, die denselben Ideengang verfolgt, dieselben Wünsche ausspricht und auf dieselben Resultate hinaus kommt, wurde von einer bedeutenden Anzahl Pilsner Wähler eingereicht. Da nun diese Petition ganz identisch ist mit der früheren und auch in ihrem ersten Punkte die Willfahrung erlangte, im 2. punkte aber ebenso zurückgewiesen werden muß, weil sie ganz dasselbe verlangt, würde ich beantragen, daß auch über den 2. Punkt der Petition der Pilsner Wähler, welcher lautet: (liest): es finde die Wahl der Gemeinderäthe durch die Vertretungen der einzelnen Wahlkörper im Ausschuße aus dem Plenum in der Art statt, daß im Vorstande jeder Wahlkörper angemessen vertreten sei - zur Tagesordnung überzugehen.

Sn. sekr. S c h m i d t:

èiní se návrh, aby se o petici volièù plzeòských a sice o odstavci druhém této petice pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen, und bitte diejenigen Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

Wir kommen nun zum punkte 11 der Tagesordnung. Nr. 361 Bericht der Kommission in Angelegenheiten der im Landtage nicht erschienenen Herren Abgeordneten. Ich ersuche Herrn Dr. Schmeykal die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Als Berichterstatter der über den Dringlichkeitsantrag des Herrn Dr. Abg. Klier in der gestrigen Sitzung niedergesetzten Kommission zur Vorberathung über die Präsidialmittheilung, betreffend die an die ausgebliebenen Herren Landtagsabgeordneten ergangene Ausforderung habe ich die Ehre, dem hohen Landtage nachstehenden Bericht vorzutragen.

Aus den Mittheilungen des Präsidiums hat der hohe Landtag entnommen, daß Sr. Durchlaucht dem Herren Oberstlandmarschall am 22. August von 81 Herren Abgeordneten des böhmischen Landtages eine Denkschrift überreicht worden ist, in welcher die genannten Herren die Erklärung abgeben, daß sie im Landtage nicht erscheinen werden, und jene Gründe in eingehender Weise auseinander legen, welche sie zu solchem Vorgange bestimmten.

Se. Durchlaucht der Herr Oberstlandmarschall nahm diese überreichte Erklärung nicht als eine Mandatsniederlegung an, sondern ließ die weiteste Auslegung der Geschäftsordnung zu und befolgte den Vorgang, welcher im §. 19 dieser Geschäftsordnung vorgeschrieben erscheint. Die Kommission akzeptirte zur Gänze diese Interpretation und hatte sich daher die Frage zu stellen: ob jene Voraussezzungen erfüllt sind, welche der §. 19. der Geschäftsordnung, beziehungsweise der Zusatzartikel IV. zur Landesordnung fordert und ob, die in demselben §. 19 der G. O. (Zusatzart. IV. der L. O. ) ausgedrückten Folgen einzutreten haben. - Bei dieser Sachlage mußte die Kommission es vor Allem vollständig korrekt und gerechtfertigt sinden, wenn sie in die Frage der Anwendung der von mir so eben zitirten Gesetzesstellen nur jene Herren Abgeordneten einbezog, rücksichtlich welcher erwiesen vorlag, daß ihnen die Aufforderung Sr. Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls spätestens am 12. September l. I. zugestellt worden war, weil bei dem Umstande, als wir heute den 26. September Zählen, mit Rücksicht auf die gestellte 14tägige Frist in Verbindung mit der Thatsache des Ausbleibens, nur rucksichtlich dieser Herren die im §. 19 G. O. vorausgesetzten faktischen Verhältnisse gegeben sind. Rückfichtlich der übrigen Herren, an welche die Zustellung bisher entweder gar nicht erfolgt ist, oder an welche die Zustellung nach dem 12. September geschehen ist, oder bezüglich welcher der Zustellungstag bisher noch nicht ausgewiesen erscheint, sand die Kommission, eine wettere geschäftsordnungsmäßige Behandlung nicht an der Zeit.

Nach den vorgelegenen Akten, insbesondere nach den Tageslisten und den eingelangten Postrezepissen sind es nun folgende 71 Herren, rückfichtlich welcher nach dem Vorangeschickten die Anwendung des §. 19 der G. O. einzutreten hätte und ich werde mir erlauben, die Namen dieser Herren vorzulesen:

Herr JUDr. Wenzel -Bìlský, Hr. Kanonikus P. Bradáè, Herr JUDr. Franz Brauner, Herr loses Brzorád, Herr JUDr. Èížek, Herr Karl Faber, H. Fáèek, H. Adal. Fingerhut, H. JUDr. Josef Friè, H. JUDr. Josef Gabriel, H. Josef Götzl, Herr MDr. Eduard Gréger, H. JUDr. Bend. Grünnwald, H. Friedrich Hauke, H. Franz Hartl, H. Vinzenz Hausmann, H. Anton Hone, H. P. Anton Husák, H. Johann Jancuš, H. JUDr. Johann Jeøábek, H. Johann Jílek, H. August Kahles, H. JUDr. Leopold Klaudy, H. Johann Kleisl, H. Jos. Klimeš, H. MDr. Kodym, H. Franz Koøinek, H. Wenzel Kratochwil, H. JUC. Johann Kratochwíle, H. Wenzel Køížek, H. Mathias Kubièek, H. Josef Machá èek, H. JUDr. Karl Mattuš, H. Ignaz Morawec, H.. Alois Dliwa, H. Dr. Franz Palacký, H. P. Wilhelm Platzer, H. Franz Pokorný, H. Stephan Pollach, H. MDr. Anton Porak, H. Wenzel Pour, H. JUDr. Josef Prachenský, H. Franz Pstros, H. JUDr. Wenzel Reichert, H. Fr. Ladis. Rieger, H. JUDr. Karl Roth, H. JUDr. Josef Øíha, H. JUDr. Ant. Schmidt, H. JUDr. Ant. Schowanek, H. Ferd. Schulz, H. JUDr. Franz Schwestka, H. JUDr. Karl Sladkowský H. Josef Slawík, H. Christian Stefan, H. Franz Sipek, H. JUDr. Jak. Škarda, H. Thom. Sobr, H. MDr. Johann Štroß, H. Emanuel Tonner, H. JUDr. Em. Trmal, H. JUDr. Prawoslav Trojan, H. Em. Tušner, H. JUDr. Vinz. Wáwra, H. Josef Wilímek, H. Karl Freiherr Willány, H. Josef Wenzig, H. Ign. Zatka, H. Otokar Zeithammer, H. Wenzel Zelený H. Advokat Josef Zikmund, H. JUDr. Johann Žák.

Diesen genannten Herren gegenüber mußte-die weitere im §. 19 der Geschäftsordnung liegende Vorfrage gelost werden, ob dieselben ihr Ausbleiben etwa gerechtfertiget hätten. In dieser Beziehung liegt nun einmal die am 22. August dieses Jahres den Händen Seiner Durchlaucht des H. Oberstlandmarschalls übergebene Denkschrift vor, und weiter auch noch vier nach der ergangenen Aufforderung eingelangte Erklärungen, von welchen sich zwei aus die vorerwähnte Denkschrift beziehen, die übrigen zwei aber einen vorliegenden sie bindenden Parteibeschluß anrufen.

Es scheint nun klar zu sein, daß die am 22. August überreichte Denkschrift eine Rechtfertigungsschrift sei, und als solche behandelt werden müsse, und daß daher dann weiter noch die Frage zu lösen ist, ob wirklich durch diese Schrift eine grundhältige Rechtfertigung geboten worden sei. Der Prüfstein hiefür kann einzig und allein nur das gultige und bestehende Gesetz und nichts Anderes sein und auf Grund dieses Gesetzes, Kraft einmüthigen Beschlusses stellt die Kommission den Schlußantrag: Es erkläre der böhmische Landtag die von mix eben genannten Herren Abgeordneten aus Grund des §. 19 der Geschäftsordnung und Zusatzartikel IV. zur Landesordnung für ausgetreten und überlasse es dem h. Landtagspräsidium, die kais. Regierung behufs Veranlassung von Neuwahlen nach Vorschrift der Verfassung in Kenntniß zu setzen.

Die Kommission glaubte aber sich mit diesem Antrage allein nicht begnügen zu sollen, sondern die Motive, welche für diesen Antrag sprechen, zu einem integrirenden Bestandtheile des Antrages selbst und sonach auch zum Gegenstand der Abstimmung im h. Hause zu machen, und dieß deßhalb, weil die Sache von einer so hohen Bedeutung ist.

Hieran anknüpfend, werde ich mir erlauben, die Gründe, welche die Kommission zu dem gesammten Antrage bestimmten, in 10 Erwägungspunkten dem h. Landtag vorzutragen.

H. Landtag wolle beschließen in Erwägung:

1. daß die Herren Abgeordneten des böhm. Landtages (es folgen nun die Namen der genannten Herren) die Sitzungen des durch kais. Patent vom 11. Juli 1868 für den 22. August einberufenen Landtages über acht Tage ohne Urlaub nicht besuchten, anch nach der in Gemäßheit des §. 19 der Geschäftsordnung von Seite des Landtagspräsidiums an sie ergangenen und ihnen zugestellten Aufforderung innerhalb der festgesetzten vierzehntägigen Frist im Landtage nicht erschienen sind; "

Dieser erste Erwägungspunkt enthält eben die Konstatirung jener faktischen Voraussetzungen, an deren Eintritt der §. 19 der Geschäftsordnung den Abspruch über das Ausgetreten fein aus dem Landtage knüpft, und eben dieser Umstand rechtfertigt die Aufstellung dieses ersten Erwägungspunktes an und für sich, und auch den Platz dieses Punktes.

Was die folgenden Erwägungen betrifft, so sind dieselben dazu bestimmt, dem h. Landtage die Gründe auseinanderzusetzen, aus welchem die Kommission, die in der Rechtfertigungsschrift enthaltene Darlegung nicht als eine Solche ansehen konnte, mit welcher man das Ausbleiben vom Landtage zu rechtfertigen vermag.

Bei der Prüfung dieser Motive mußte natürlich auf den Inhalt der in Druck gelegten und verteilten Denkschrift eingegangen werden und die Kommission mußte sich klar werden, über den Vorgang, den sie dabei zu beobachten hatte.

Die Kommission glaubte, weil es sich eben nur um die Frage der Anwendung des §. 19 der Geschäftsordnung handelte, die Kritik der Denkschrift auch nur im Allgemeinen und nach großen Grundsätzen zu fassen, und glaubte den richtigen Weg zu gehen, wenn sie dabei daraus verzichtete, sich in die Einzelnheiten und Konsequenzen dieser Denkschrift zu verlieren.

Von diesem allgemeinen Gesichtspunkte ausgehend konnte sich die Kommission der einmüthigen Ueberzeugung nicht verschließen, daß die Denkschrift nicht mit dem übereinstimmt, was bei uns Verfassungsrecht ist, was als Verfassungsgesetz, was als Verfassungsrecht vom Throne feierlich verkündet worden ist, als solches gilt, und als solches wirklich geübt wird.

Die Begründung dieser geniellen Anschauung enthalten die nun folgenden Erwägungspunkte.

Ich werde mir erlauben, auf diese weiteren Erwägungspunkte einzugehen, dieselben vorzutragen und jeden einzelnen mit einem kurzen Rückblicke auf die Denkschrift selbst unterstützend zu begleiten.

2. (liest): "Daß das Königreich Böhmen die Heimat nicht bloß Einer Nation, sondern zweier im Vaterlande vollständig gleichberechtigter Volksstämme ist, von denen keiner in Ueberhebung über den andern im Namen des ganzen Königreiches den Anspruch eines nationalen, daher einseitigen Staatsrechtes erheben darf. "

(Spricht): Dieser Erwägungspunkt erschien der Kommission darum von entschiedender Wichtigkeit, weil die Herren Unterfertiger das in der Denkschrift behauptete außerhalb des Rahmens der gegebenen Verfassung gelegene Staatsrecht im Namen der ganzen politischen böhmischen Nation in Anspruch nehmen, während denn doch das volle gleiche Recht der Nationen und insbesondere der beiden Volksstämme Böhmens in dem natürlichen und positiven Rechte fußt; weil ferner nur die Anerkennung eines solchen vollen, wahren, gleichen Rechtes die Kardinalbedingung der friedlichen Konsistenz und des einverständlichen Zusammenwirkens beider Volksstämme bilden kann; und weil es Oesterreich und das Königreich Böhmen selbst in Frage stellen heißt, wenn man sich nicht endlich bescheidet und von dem Plane ablässt, das Nationalitäts-Prinzip in dem tugendhaften Mantel staatsrechtliche Titel in unser Verfassungsleben einzuführen. (Bravo! Bravo! Sehr gut!)

Der dritte Erwägungspunkt lautet: (liest)

"daß es niemals den Abgeordneten eines oder des andern Stammes, sondern jeder Zeit ausschließlich nur dem legal konstituirten und einberufenen böhmischen Landtage zusteht, die Gerechtsame des Königreiches Böhmen und der beiden gleichberechtigten Volksstämme desselben zu vertreten."

Dieser au sich unbestreitbar verfassungsrechtliche Satz findet seine Ausnahme deshalb, weil die Herren Ueberreicher der Denkschrift in derselben ausdrücklich hervorheben, daß sie sich für berechtigt halten, im Namen der böhmischen Nation zu sprechen. Nun, meine Herren, wenn ein solches Recht Anerkennung fände, dann wüsste man wahrlich nicht, wo es mit dem Wirrsaale sein fände (Richtig) und es dürfte dieses Recht wohl um so begründeter auch im vorliegenden konkreten Falle bezweifelt werden, als nach den in den Akteu dieser Frage vorhandenen schriftlichen Erklärungen der Beweis vorliegt, daß der Inhalt der Denkschrift denn doch nicht auf Einhelligkeit beruht.

(Sehr gut!)

(Liest): 4. Daß der versammelte böhmische Landtag, welchem die nicht erschienenen Abgeordneten durch die schon im Jahre 1867 erfolgte Wahl ihren Eintritt und die feierliche Angelobung angehörten, auf Grund der allein zu Recht bestehender Landesordnung und L. Wahlordnung konstituirt und durch k. Patent vom 11. Juli l. J. einberufen wurde, somit gesetzlich konstituirt und gesetzlich einberufen ist. "

Die Berufung auf die verfassungsmäßige Konstituirung und die kaiserliche Einberufung des Landtages erschien der Kommission deshalb nothwendig, um gegen den in der Denkschrift erhobenen Vorwurf der Illegalität des Landtages einen Schild der Abwehr zu finden - den Schild des Gesetzes, den Schild des kaiserlichen Rufes.

Was die Gründe betrifft, auf welche der Vorwurf der Illegalität des böhmischen Landtages gestützt wird, so fallen dieselben durchwegs auf das Gebiet der Revisionsfrage, auf welchem sie in diesem h. hause und. insbesondere an dieser Stelle bereits gründlich berichtigt, wiecderlegt und bekämpft worden sind, und eben darum, weil sie rationes de lege feronda, sind, können sie an der Rechtskraft und dem ganzen Bestande des positiven Verfassungsgesetzes ebenso wenig alteriren, wie an der Giltigkeit und dem Rechtsbestaude des auf diesem positiven Rechtsboden stehenden gegenwärtig versammelten böhmischen Landtages.

(Bravo! Sehr gut!)

Es konnte hiebei die Kommission nicht verschweigen, daß die Herren Unterfertiger der Denkschrift diesem selben Landtage seit dem Jahre 1867 angehören durch die Wahl, durch ihren Eintritt und die hier in diesem hohen Hause in die Hände des Oberstlandmarschalls niedergelegte landesordnungsmäßige feierliche Angelobung der Pflichten.

(Sehr gut!)

(Liest): 5. "In Erwägung, daß der versammelte böhmische Landtag in längst schon der Geschichte anheim gefallenen Akten und insbesondere in landständischen Statuten und deren Konsequenzen und Akzessionen giltige staatsrechtliche Grundlagen nicht zu erblicken und keine anderen versassungsmäsigen Rechte und keine anderen Rechtsverhältnisse des Königreiches Böhmens zu den übrigen Theillen des Reiches anzuerkennen vermag, als jene, welche durch das kais. Diplom vom 20. Oktober 1860 durch die Landesordnung und Landeswahlordnung vom 26. Feber 1861 und durch die Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 festgestellt und begründet sind. "

Belangend nun die Quellen des böhmischen Staatsrechtes, so darf ich darauf verweisen, daß die Nichtigkeit derselben bereits in treffender und schlagender Weise bei wiederholten Anlässen von beredterer Seite her in diesem h. Hause nachgewiesen worden ist, und daß mir daher wohl erlassen bleiben kann, des Näheren wieder daraus zurückzukommen Aber eins nur möchte ich hervorheben,, und zwar: daß es mir in der That eine vollständige Verkennung der staatsrechtlichen Begriffe erscheint, wenn man auf landständische Statute und Institute die Grundsteine des Rechtes des Königreiches Böhmen stützen will. Denn klar liegt zu Tage, daß das System der Landstände und das Prinzip der Repräsentativverfassung weitab von einander liegen, und daß die Herren, welche die Denkschrift unterschrieben haben, wahrscheinlich denn doch eine feierliche Verwahrung dagegen eingelegt hätten, wenn man ihnen vor dem Jahre 1861 gesagt hätte, daß die böhmischen Landstände das gesammte Königreich Böhmen und insbesondere die ganze böhmische Nation, und nicht sich vertreten. (Bravo! Sehr gut!)

Von neuerem Datum ist nutet diesen Duellen wohl nur jenes kaiserliche Handschreiben vom 8. April 1867 zu finden, welches von Sr. Majestät Kaiser Ferdinand an den Freiherm von Pillersdorf gerichtet worden war.

(Rufe; vom Jahre 1848. 1848. ) Nun was diese Handschreiben betrifft, welches in der Deukschrift als ein Majestätsbrief angeführt wird, so ist es ebenfalls klar, daß dasselbe sich in seinem repräsentativen Positiven vollständig an das landständische Statut anlehnt, und es ist weiter klar dargethan, daß dieses Handschreiben nach seinem vollen Inhalt bald nach seinem Entstehen durch staatsrechtliche Akte der Jahre 1849, 1850 und 1851 zur Gänze überholt worden ist, ganz abgesehen von den Akten der Jahre 1860, 1861 und 1867.

(Liest): 6. "In Erwägung, daß bei dem Zustandekommen dieser durch die berufene Reichsvertretung beschlossenen und Allerhöchst sankzionirten Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 das Königreich Böhmen durch die gesetzlich gewählten Abgeordneten seines Landtages in vollkommen legaler Weise vertreten war. "

Es klagt nämlich die Denkschrift die Staats? grundgesetze vom 21. Dezember 1867 des Mangels an, daß sie zu Stande gekommen sind ohne Hörung des Königreiches Böhmen, und es ist der Zweck dieses von mir soeben vorgetragenen Erwägungspunktes, diesen Vorwurf und diese Anklage abzuwehren.

Der böhmische Landtag hat im Jahre 1867 die Wahlen in den Reichsrath vollzogen, die gewählten Abgeordneten sind ihrer Meistzahl nach im Reichsrathe erschienen und haben sich an dessen Verhandlungen, und insbesondere an den Verhandlungen über die bezogenen Staatsgrundgesetze in ununterbrochener Weise betheiligt.

Es ist also die Verfassung vom Dezember 1867 vollständig gegen den Vorwurf geschützt, daß sie zu Stande gekommen ist, ohne daß das Königreich Böhmen dabei vertreten gewesen ist.

Allerdings ist es wahr, daß jene Herren Unterfertiger der Denkschrift, welche damals in den Reichsrath gewählt worden sind, in denselben nicht eingetreten sind.

Allein ich muß die Frage stellen, ob denn von dieser freiwilligen Enthaltung die Legalität der durch das Erscheinen der Uibrigen verwirklichten Vertretung und die Legalität der von diesen Vertretungskörper legal gefassten Beschlüsse irgend wie alterirt werden kann?

Man kann also nicht, wie es die Denkschrift thut, von einem Vorgehen "ohne uns über uns" von einer Kontumazirung, von einer Oktroyirung sprechen, wenn man nicht ungerecht sein will.

Wohl aber läßt sich eine andere Frage stellen, und das wäre die Frage, ob nicht die Geschicke Oesterreichs eine andere Gestaltung, und insbesondere eine Gestaltung zum Bessern gewonnen hätten, wenn nicht das Prinzip der parlamentarischen Enthaltsamkeit bei uns so tiefe Wurzeln geschlagen hätte.

(Bravo. )

Und es läßt sich weiter die Frage stellen, ob es nicht gerade diese parlamentarische Enthaltsamkeit ist, welcher wir das neugeschaffene Verhältniß zu Ungarn, worüber die Denkschrift so heiße Klage führt, zu danken haben.

(Bravo!)

Und ich muß endlich auch noch die Frage stellen, ob wohl das Verhältniß der diesseitigen Länder gegenüber Ungarn zu dieser Schärfe gekommen wäre, wenn man im Jahre 1867 endlich doch einmal dem Rufe in den Reichsrath gefolgt wäre?

(Rufe: Sehr wahr!)

Es ist fern von mir, an dieser Stelle und zu dieser Stunde bittere Klagen häufen zu wollen, allein wenn die Herren Unterfertiger der Denkschrift über diese von mir aufgeworfene Fragen die Hand zum Herzen führen, so möchte ich doch, glauben, daß eine gewissenhafte Antwort hierauf kaum eine Lossprechung von Schuld und Fehle enthalten kann.

(Rufe; Sehr gut! Bravo!)

(Liest): "7. In Erwägung, daß somit durch alle diese in legaler Weise entstandenen und in Ausübung stehenden Fundamental-Gesetze in Verbindung mit der pragmatischen Sanktion das Rechtsverhältnis des Königreiches Böhmen zu den andern Ländern des Reiches und zur allerhöchsten Dynastie bereits in zweifelloser Weise festgestellt und gegründet ist, und daß von diesen gewonnenen gesetzlichen Grundlagen, ohne die freiheitliche und materielle Entwicklung des Reiches und der einzelnen Länder, ja, ohne den Bestand und die Machtstellung des Reiches in Frage zustellen, um so weniger abgewichen werden kann, als die Dezembergrundgesetze bereits eine erweiterte Autonomie der Länder gegenüber dem Reiche feststellen und eine Fortbildung des Verfassungsrechtes auf dem Boden und in den Grundsätzen derselben nirgends ausgeschlossen ist. "

(spricht. ) Zweck dieses Erwägungspunktes ist es, die Thatsache des vollständig legal festgestellten und begründeten öffentlichen Rechtsverhältnisses des Königreiches Böhmen gegenüber jener Stelle der Denkschrift festzuhalten, welche dieses Rechtsverhältniß als eine offene Frage behandelt und zur Lösung dieser Frage neue Verfassungsveränderungen und Verhandlungen fordert.

Die Kommission glaubt dabei aber auch jene Gefahren betonen zu sollen, welche mit den fortwährenden Schwankungen und Wandlungen in unserem Verfassungsleben verbunden sind.

(Rufe: Bravo!)

Und sie glaubt weiter diesfalls der allseitigen Zustimmung des hohen Hauses sicher zu sein.

(Rufe: Bravo! Bravo!)

Es scheint hohe, ja es scheint höchste Zeit zu sein, daß endlich einmal das staatsrechtliche Vergleichsverfahren Oesterreichs sein Ende finde in dem Festhalten an den nun gewonnenen, mit so vielen Opfern der Volker und der Dynastie erreichten Grundlagen.

(Bravo!)

Es scheint Zeit zu sein, daß man endlich verzichte auf das gefährliche Würfelspiel, dessen hoher Einsatz die Monarchie und ihre erlauchte Dynastie ist.

(Bravo!)

Allzuviel der Wandlungen haben wir schon erlebt und man muß die Frage aufstellen, wohin es den kommen soll, wenn der kaum gefundene Ankergrund wieder neuen Wendungen der Dinge preisgegeben wird.

(Sehr gut. )

Und wenn es eintritt, daß der treue, in unerschütterter Hingebung am Gesetze festhaltende Bürger in seinem Rechtsgefühl auf's empfindlichste verletzt und sein Glaube an eine glückliche Gestaltung der Geschicke Oesterreichs vernichtet wird! (Bravo!)

Meine Herren!

Ich glaube, wir fühlen das, was die Sistirung der Verfassung im September 1865 Liebes und Gutes an Oesterreich gethan hat, noch in allen Gliedern.

(Sehr gut!)

Und eben so liegt es klar zu Tage, daß den Verhältnissen vom Jahre 1865 und 1866 gegenüber die Reaktivirung der Verfassung zur Kräftigung und Festigung Oesterreichs, wirklich, ich mochte jagen, das Aeußerste gethan hat. (Bravo!)

Aber eben deßhalb, weil wir Dessen inne sind, wissen wir auch, was wir von einem Festhalten an der Verfassung zu hoffen und was wir von neuen Phasen zu fürchten haben.

(Sehr gut!)

(Liest): "8. In Erwägung, daß die Statsgrundgesetze keine herrschende Nation kennen, um eine Vergewaltigung des einen Stammes durch den Anderen nicht zulassen, vielmehr die volle Gleichheit des Rechtes allen Volksstämmen als Grundsatz feierlichst proklamiren. "- Die Kommission hielt die Hinweisung auf die Sanktionirung des vollen gleichen Rechtes, der vollen Gleichberechtigung der Stämme im Reiche deshalb für nothwendig, weil in der Denkschrift darüber geklagt ist, daß die Staatsgrundgesetze eine Unterdrückung, eine Vergewaltigung der böhmischen Nation in sich fassen.

Nun, meine Herren, es ist das eine hatte, es ist eine schwere Anklage, das Glück aber ist, daß sie nicht aus Wahrheit beruhe, denn die Staatsgrundgesetze enthalten den feierlichen Grundsatz der vollständigen Gleichberechtigung aller Nationen, an welchem wir alle festzuhalten im Gewissen uns verpflichtet suhlen. (Bravo, sehr richtig!) Freilich wohl einen Freibrief zu Aktionen außerhalb der Verfassung, gegen die Verfassung enthalten diese Staatsgrundgesetze nicht; aber ich muß gestehen, daß ich die Verfassung suchen und finden möchte, welche überhaupt einen solchen Freibrief gewährt und möchte hinzusetzen, daß die Verfassung, von welcher die Herren Unterfertiger der Denkschrift alles Heil erhoffen, einen solchen Freibrief wahrlich nicht enthalten wird ! (Bravo, Bravo!

(Liest): »9. Daß die Denkschrist, welche die obengenannten Hrn. Landtagsabgeordneten und Genossen am 22. August d. J. dem h. Landtagspräsidium überreichten und welche eine Rechtfertigung des Ausbleibens derselben enthalten, soll mit den vorerwähnten allein zu Recht bestehenden, allein in Uibung stehenden Grundgesetzen, gleichwie mit den verfassungsmäßigen Rechten und der Autonomie Mähreus und Schlesiens im offenen Widerspruche stehen. "

(Spricht): Dieser offene Konflikt, in welchem der Inhalt der Denkschrift mit den Versassungsgesetzen steht, bedarf nach den vorangegangenen Prämissen wohl einer weiteren Begründung nicht.

Die Kommission glaubte hier nur betonen zu müssen, daß ein solcher Konflikt aber auch mit dem verfassungsmäßigen Rechte von Mähren und Schlesien besteht, und zwar dieses deshalb, weil im staatsrechtlichen Programme der Denkschrift diesen beiden Ländern die bekannte Rolle zugedacht ist, welche eben mit dem verfassun gemäßigen Rechte beider Länder im Widerspruche steht.

Die Kommission durste hierüber um so weniger schweigen, als die eben versammelten Vertretungen beider Länder bereits gegen diese zugedachten Rollen im legalen Wege ernstliche Verwahrung eingelegt haben. (Bravo, sehr richtig. )

(Liest): "10. In Erwägung, daß nach Allem diesem das Ausbleiben der genannten Herren Landtags-Abgeordneten als gerechtfertigt nicht angesehen zu werden vermag" es ist das der letzte Folgesatz, welchen ich nach eben diesen vorangegangenen Prämissen als vollständig gerechtfertigtes Conclusum empfehlen kann.

Mit dieser Antragstellung nun und mit der Motivirung derselben hat die von ihnen eingesetzte Kommission ihre Aufgabe - die wahrlich eine Erfreuliche nicht wahr - gelöst, und sie glaubt sie gelöst zu haben ohne Haß, - ohne Leidenschaft, nur nach dem objektiven klaren Sinne und Worte des Gesetzes und der Geschäftsordnung. (Sehr gut. )

Diese Kormen müssen ihre Erfüllung finden ohne Rücksicht auf Gunst und Ungunst, ohne Rücksicht auf die Regungen des Gefühles und es erscheint in erster Reihe die legislative Versammlung des böhmischen Landtages berufen, Gesetz und Ordnung nach jeder Richtung zu wahren, wenn sie nicht selbst die Grundbedingung ihres Seins und Wirkens - die Loyalität - verläugnen will.

Wir aber können uns bei der Beschlußfassung wohl mit dem guten Bewußtsein unserer treulichen Pflichterfüllung beruhigen und mit der Aufrichtigkeit des Wunsches, daß baldene leidenschaftslosere und gerechtere Beurtheilung und Würdigung Der Verfassungszustände und der Verfassungsnormen Platz greifen und den böhmischen Landtag bald wieder in die Lage bringen möge, mit vollen lückenlosen, auf dem Boden der Verfassung stehenden Reihen zu tagen über das Wohl des Vaterlandes zum Frieden und Verständnisse beider Stämme. (Bravo, bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich ersuche, denAntrag in böhmischer Sprache vorzulesen.

Sn. sek. Schmidt (ète):

Slavný snìm raèiž se usnésti takto: uváživ

1. že páni poslancové do snìmu Èeského -

Bìlský Václav JUDr.,

P. Bradáè Èenìk,

Dr. Brauner Frant.,

Brzorad Josef,

Èížek Anton,

Fabr Karel,

Fáèek Frant,

Fingerhut Vojtìch,

Friè Josef Dr. práv.

Gabriel Josef,

Gotzl Josef,

Grégr Eduard,

Grunwald Vendelín,


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