Středa 23. září 1868

návrh k §. 42. "Slavný sněme račiž uzavříti, aby se k §. 42. přidalo:

Údové školní rady zemské, školních rad okresních a místních složí, nežli nastoupí úřad svůj, slib na místě přísahy, a sice údové školní rady zemské a školních rad okresních do rukou předsedy, údové školních rad místních pak do rukou okresního hejtmana, že chtějí císaři věrni a jeho poslušní býti, státní základní jakož i veškeré ostatní zákony zachovávati a své povinnosti věrně plniti.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von Den Herren das Wert? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: Ich sehe darin ein trauriges Zeichen der Zeit, daß so ein Antrag überhaupt nothwendig war; aber es ist leider so! Die Zeitverhältnisse haben sich so gestaltet, daß das, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, erst in das Gesetz ausgenommen werden muß. (Bravo!) Ich stimme also vollkommen überein mit diesem Antrage.

Oberstlandmarschall: Ich würde also über diesen Paragraph absatzweise abstimmen lassen, und zwar zuerst ohne den Zusatzantrag.

Der §. 42 lautet: "Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und Ortsschulräthe konstituirt sind, gehen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes die Schulgeschäfte der politischen Landesstelle, der kirchlichen Oberbehörden und der Schulenoberaufseher an den Landesschulrath, jene der politischen Bezirksbehörden und der Schuldistriktsaufseher an die Bezirksschulräthe, endlich jene der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher an die Ortsschulräthe über.

Sekr. zemsk. sn. Schmidt (čte): Až zemská rada školní, pak okresní a místní rady školní budou sestaveny, přejdou na základě toho, co ustanovuje tento zákon, práce školní politického zemského úřadu, vrchních úřadů duchovních a vrchních dozorců školních na zemskou radu školní práce politických úřadů okresních a školních dozorců okresních na okresní rady školní, konečně práce duchovních správců místních a místních dozorců školních na místní rady školní.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Ich werde nun über den Zusatzantrag abstimmen lassen, welcher als 2. Absatz zu. §. 42 käme: "Bor dem Antritt ihres Amtes haben die Mitglieder des Landesschulrathes, der Bezirks- und Ortsschulräthe, u. zw. die Mitglieder des Landesschulrathes und der Bezirksschulräthe in die Hand des Vorsitzenden und die Mitglieder der Ortsschulräthe in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Stellvertreters dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Staatsgrundgesetze und aller anderen Gesetze, sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten an Eides Statt zu geloben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Údové školní rady zemské a školních rad okresních a místních složí, než nastoupí úřad svůj, slib na místě přísahy a sice údové školní rady zemské a školních rad okresních do rukou předsedy, údové školních rad místních do rukou okresních hejtmanů, že chtějí císaři věrni a poslušni býti, státní základní jakož i ostatní zákony zachovávati a své povinnosti věrně plniti.

Oberstlandmarschall; Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: §. 43. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Sn. sekr. Schmidt (čte: )

§. 43.

Zákon tento nabude platnosti dnem, v který prohlášen bude.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas dagegen einwendet, so nehme ich den §. 43 als angenommen an.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: §. 44. Mein Minister für Cultus und Unterricht, und Mein Minister des Innern sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte: )

§. 44.

Mému. ministru věcí duchovních a vyučování i Mému ministra záležitostí vnitřních ukládá se, aby zákon tento ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand dagegen Etwas einwendet, so nehme ich den Paragraphen als angenommen an.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: Der Titel des Gesetzes hätte zu lanten:

Gesetz vom......................................... wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Schulaufsicht.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen wie folgt:

Sekr. z. sn. Schmidt (čte: )

Zákon daný........................................ pro království České, jenž se týče dohlídky ku školám.

S přivolením sněmu zemského Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Herr Dr. Roser!

Abg. Dr. Roser: Da das Gesetz mit nur wenig Aenderungen angenommen worden ist (Rufe: Pst! Pst! Redner setzt sich).

Oberstlandmarschall: Ich bitte also diejenigen Herren, welche für den Titel stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. Er ist angenommen. )

Ber. d. Maj. Prof. Kosteletzky: Da eben das Schuljahr so nahe bevorsteht und es wünschend werth wäre, daß dieses Gesetz so bald als möglich in Wirksamkeit trete, so erlaube ich mir dem hohen Hause gleich den Antrag auf die 3. Lesung zu stellen.

Oberstlandmarschall: Es ist der Antrag auf die 3. Lesung gestellt worden.

Sněm. sekr. Schmidt (čte: )

"Činí se návrh na třetí čtení zákona. "

Oberstlandmarschall: Abg. Steffens hat das Wort.

Abg. Steffens: Dürfte ich bitten, Durchlaucht! vor der 3. Lesung.

In §. 34 ist im böhmischen Texte ein Fehler stehen geblieben; es heißt dort: zemský inspektor školní. Es ist der Singular statt des Plurals gebraucht, es soll heißen: zemští inspektorové školní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, es zu forrigiren.

Ldtgs. -Sek. Schmidt: Ich bitte, es ist schon korrigirt.

Oberstlandmarschall (läutet. )

Ich werde also über die dritte Lesung abstimmen lassen.

Ber. der Majorität Prof. Kosteletzky: Ich erlaube mir an das h. Haus den Antrag zu stellen, daß bei diesem Gesetze von der 3. Lesung Umgang genommen werde, und zwar bei allen jenen Paragraphen, die durchaus keine Aenderung durch das h. Haus erfahren haben, und daß es mir gestattet werde, nur jene Paragraphe vorzulesen, wo eine solche Aenderung beschlossen wurde.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand dagegen etwas einwendet, so würde ich diesen Vorgang annehmen.

Ber. der Majorität Prof. Kosteletzky.

§. 1. unverändert,

§. 2. ebenfalls,

§. 4. ebenso,

§. 5. ebenfalls,

§. 6. ebenfalls,

§. 7. in gleicher Weise,

§. 8. gleichfalls,

§. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 vollkommen unverändert.

"Bezirksschulrath" §. 17. unverändert, §. 18. hier ist ein Zwischensatz, er lautet folgendermaßen:

§. 18. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach in der Regel mit den politischen Bezirken zusammen.

Wo jedoch die zu einem politischen Bezirke gehörigen Vertretungsbezirke verschiedensprachig sind, da können aus einem politischen Bezirke zwei Schulbezirke gebildet werden, deren jeder einen oder mehrere Vertretungsbezirke zu umfassen hat.

Die Bildung solcher Schulbezirke erfolgt über Begehren des Vertretungsbezirkes, welcher einen besonderen Schulbezirk bilden null, durch den Landesschulrath.

Städte, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bilden je einen besonderen Schulbezirk.

Städte, welche kein eigenes Gemeindestatut haben, können mit Genehmigung des Landesschulrathes je einen besonderen Schulbezirk bilden.

Snem. sekr. Schmidt (čte: ) §. 18.

Okresy školní obvodem svým rovnají se obyčejně okresům politickým. Kde však v okresních zastupitelstvech náležejících k jednomu politickému okresu různých řečí užívají, mohou z jednoho politického okresu dva školní okresy utvořeny býti, z kterých každý jeden neb více okresních zastupitelstev obsahovati má. Utvoření takových školních okresů stane se k žádosti zastupitelstva okresu, který chce utvořiti zvláštní školní okres, a sice školní radou zemskou.

Ref. Prof. Kosteletzky: Bei §. 19 ist a) b) c) unverändert geblieben, bei lit. d) heißt es: "Aus mindestens vier und wo mehrere Bezirksvertretungen sind, aus je zwei von jeder Bezirksvertretung gewählten Abgeordneten. Wo eine solche Wahl nicht zu Stande u. s. w. " Alles Andere bleibt unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

d) Nejméně čtyři údové, které zvolí okresní zastupitelstvo, a kde jest více než jedno zastupitelstvo okresní, po dvou údech od každého okresního zastupitelstva zvolených, kteréž jmenuje výbor zemský, nebyla-li volba jich vykonána. Počet údů, jež se volit mají, ustanoví zemská rada školní.

Ref. Prof. Kosteletzky: §. 20. Bei diesem Paragraph ist bloß bei lit. b) eine Aenderung eingetreten.

"Jede Glaubensgenossenschaft, deren Seelenzahl mehr als 500 beträgt, ist im Bezirksschulrathe durch einen Geistlichen, die israelitische Kultusgemeinde, sofern sie diese Zahl übersteigt, durch einen von ihrer Vertretung gewählten Abgeordneten zu vertreten.

Sn. se. Schmidt (čte: ) §. 20.

lit. b): Každé vyznání víry, k němuž více než 500 duší se přiznává, jest v okresní radě školní zastoupeno duchovním, israelskou obec náboženskou pak, která čítá více než 500 údů, zastupuje úd od zastupitelstva jejího zvolený.

Ref. Prof. Kosteletzky: Von diesem §. an, stimmen alle ohne, weitere Veränderung mit dem Antrage zusammen bis auf den Zusatz zum §. 42 (Rufe §. 37... ), bis auf §. 37. Dieser hat zu lauten: Die Sitzungen des Landesschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Die ordentliche Sitzung findet wenigstens einmal im Monate statt; eine außerordentliche Sitzung u. s. w.

Sn. sek. Schmidt (čte: )

Sezení zemské rady školní jsou buď řádná neb mimořádná. Řádné sezení odbývá se nejméně jednou za měsíc; mimořádná sezení může předseda atd.

Bererst. Dr. Kosteletzky: Beim §. 42 kommt folgender Zusatz: "vor Antrit ihres Amtes haben die Mitglieder des Landesschulrathes, der Bezirksund Ortsschulräthe, u. zw. die Mitglieder des Landesschulrathes und der Bezirksschulräthe in die Hand des Vorsitzenden, die Mitglieder des Ortsschulrathes in die Hand des Bezirks-Hauptmannes oder dessen Stellvertreter, dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Staatsgrundgesetze und aller anderen Gesetze, sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten an Eidesstatt zu geloben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

k §. 24.: údové školní rady zemské, školních rad okresních a místních složí, nežli nastoupí úřad svůj, slib na místě přísahy a sice údové školní rady zemské a školních rad okresních do rukou předsedy, údové školních rad místních pak do rukou okresního hejtmana, že chtějí císaři věrni a poslušni býti, státní základní a jakož i veškeré ostatní zákony zachovávati a své povinnosti věrně plniti.

Bererst. Pros. Kosteletzky: Die beiden solgenden §§. sind vollkommen gleichgeblieben.

Oberstlandmarschall: Ich werde also über das Gesetz in dritter Lesung abstimmen fassen. -

(Se. Exc. Herr Statthalter meldet sich zum Worte. )

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort.

Se. Excellenz Statthalter von Kellersperg: Nachdem im §. 27 jener Beisatz, den ich mir vom hohen Hause erbeten habe, nicht aufgenommen worden ist - nachdem im §. 17 ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die nächsthöhere Aussicht über die Volksschulen von dem Bezirksschulrathe geführt wird, durch die Auslassung des Regierungsalinea 3, §. 27 der Zweifel aber ein noch lebhafterer wird, ob man nicht auch die unmittelbare Aussicht über den Religionsunterricht den Bezirksinspektoren zuweisen wolle, werde ich der dritten Lesung nicht beistimmen.

Oberstlandmarschall: Graf Hartig hat zur Abstimmung das Wort verlangt.

Graf Hartig: Ich gehe von der Voraussetzung aus, daß ein Reichsgesetz unmöglich in einem Landgesetze zu wiederholen ist, sondern stets unter allen Umständen vollkommene Gellung hat. (Bravo!) Da in der Regierungsvorlage der betreffende Passus des Reichsgesetzes ausdrücklich ausgesprochen war, da er in einem Worte und Ausdruck abweichend von dem Herrn Schulrathe Maresch in dem vollen Wortlaute des Reichsgesetzes vorgebracht und abgelehnt wurde, so sehe ich darin eine ganz besondere Deutung der Sache, welche mich hindern würde, dem Gesetze beizustimmen.

Ich würde aber sehr bedauern, ein Gesetz, welches mühsam zu Stande gekommen ist, welches in allen andern Punkten den Erwartungen und den Wünschen entspricht, (sehr gut rechts) dadurch vereitelt zu sehen.

Ich erlaube mir also den Antrag zu stellen, das Gesetz der betreffenden Kommission zurückzugeben, damit sie, wenn dieß noch morgen geschehen kann, diesen §. mit diesem Reichsgesetze in Einklang bringen kann.

Oberstlandmarschall: Das ist ein der Geschäftsordnung widriger Vorgang. Es kann nichts mehr vorgenommen werden.

Die dritte Lesung ist bereits vom hohen Hause angenommen worden, es bleibt Nichts anderes übrig als die dritte Lesung vorzunehmen.

Seine Excellenz der Hr. Statthalter Baron von Kellersperg:

Ich konstatire, daß in allen Landesgesetzen, wo sich aus das Reichsgesetz berufen wird, namentlich zum Beispiel in dem Gemeindegesetze und in vielen anderen Gesetzen, dort wo die Berufung stattfindet, stets auch der Wortlaut des Reichsgesetzes neuerlich angeführt wird.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung.

Ich ersuche die Herren sich auf ihre Plätze zu begeben, damit man die Abstimmung vornehmen könne.

(Nachdem dieß geschehen).

Ich ersuche jene Herren, welche für das Gesetz in dritter Lesung stimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Es ist die Majorität.

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

(Bravo links. )

Die Stunde ist so vorgerückt, daß ich glaube, daß wir keinen weiteren Gegenstand vornehmen können.

Nächste Sitzung (Unruhe).

Ich ersuche nur einen Augenblick - nächste Sitzung morgen 10 Uhr Vormittags.

Tagesordnung:

Fortsetzung der heutigen; ferner Landesausschußbericht über das Gesuch der Gemeinden Daubravic und Ohraženic, Volawec, Václaví und Lesko um Ausscheidung aus dem gegenwärtigen BezirksVerbande.

2)  Commissionsbericht über die Anträge des H. Abg. Baron Riese und Dr. Vendelin Rziha betreffend Eisenbahnbanangelegenheiten.

3)   Commissionsbericht über den Antrag des Abg. Baron Riese betreffend die Einflußnahme der Regierung auf die Eisenbahnverwaltungen wegen

pünktlicher Einhaltung der Fahrzeit bei Personenzügen und den Lieferungszeiten bei Frachten.

4)   Commissionsbericht betreffend den Autrag auf die Aufhebung der Chemeldscheine und Ehelizenzen.

5)   Antrag des H. Abg. Lippmann und Genossen betreffend die Vorbeugung gegen Gefahren von Feuerschäden und endlich Commissionsbericht betreffend die Regelung des Propinationsrechtes.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung 7 Uhr 30 Minuten. )

Erust Theumer, Verifikator.

J. U. Dr. Lubert Graf, Verifikator.

Kardasch, Verifikator,


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