Pátek 11. záøí 1868

Stenographischer Bericht

über die,

IX. -Sitzung der zweiten Jahres - Session des

böhmische" Landtages vom Jahre 1867, am

11. September 1868.

Stenografická zpráva

o

IX. sezení druhého roèního zasedání snìmu

èeského od roku 1867, dne 11. záøí

1868.

Vo r s i tz e n d e r: Oberstlandmarschall Seine Durchlaucht Fürst von Auersperg.

G e g e n w ä r tig: Oberstlandmarschall-Stellvertretet JUDr. Anton Bauhaus und die beschlußfähige Anzahl der Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltet Freiherr von Kellersperg und der Statthaltereirath Ritter v. Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 50 Min.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský J. Jasnost kníže z Auerspergù.

Pøítomní: Nejvyššího maršálka námìstek Dr. pr. Antonín Banhans a poslancové v poètu dostateèném k uzavírání platnému.

Zástupcové vlády: C. kr. místodržitel svobodný pán z Kellerspergù a místodržitelský rada rytíø z Neubauerù.

Poèátek zasedání o 10. hod. 50 min.

Oberstlandmarschall: (läutet. ) Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Ich erlaube mir, dem h. Hause, folgende Präsidialmittheilungen zu machen: Ich bringe dem h. Hause zur Kenntniß, Daß mir folgende Anträge übergeben worden sind, und zwar: Antrag des Herrn Dr. Wendelin Rziha und Genossen dahin gehend, daß auf die Gesellschaft der Franz-Josef-Bahn, dann auf jene der Kaiserin Elisabeth- Bahn dahin eingewirkt werde, daß der Bau der Bahnlinien Budweis-Wessely-TaborPrag und Budweis mit einem Anschlusse an die Kaiserin Elisabeth-Bahn ehestens in Angriff genommen werde, ferner Antrag des Abgeordneren Friedrich Freiherrn Riese-Stallburg und Genossen. Die Regierung werde ersucht auf die Koncessionäre der Franz-Josef Bahu in dem Sinne einzuwirken, daß die Strecke über Tabor nach Prag im Anschlusse an die Westbahn und Staatsbahn sofort in Angriff genommen werde; ferner Antrag des Herrn Abgeordneten Richter und Genossen: Es möge im Interesse des Aufschwunges der Bodenkultur das Institut der landwirthschaftlichen Wanderlehrer eingeführt werden.

Von den an den Landtag gelangten Eingaben wurde Nr. 226, Landesausschußbericht betreffend die Dotation zum Aufschwunge der rationellen Flachskultur in Böhmen, dann Nr. 231, Landesaussehußbericht mit der Eingabe der Landesbeamten wegen Aufbesserung ihrer materiellen Existenz der Budgetkommission zugewiesen.

In Druck wurden vertheilt: Nr. 228, Kommissionsbericht betreffend die Trennung der Gemeinden Ober- und Rieder-Lichtenwalde und Nr. 230, Kommissionsbericht über gewerbliche Verschlißkassen.

Herr Rath Schmidt, ich ersuche den Einlauf an Petitionen bekannt zu geben!

Landtags-Sekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Herr Höfler überreicht ein Gesuch der Bezirksvertretung Preßnitz um Vermittlung wegen Führung

der Eisenbahn Komotau-Sachsen durch den Preßnitzer Bezirk über Preßnitz und Weipert.

Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.

Landes-Sekretär Schmidt (liest): Abg. Herr Höfler überreicht ein gleiches Gesuch des Bürgermeisteramtes von Weipert.

Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.

Landes-Sekretär Schmidt (liest): Abg. Herr Dr. Hanisch überreicht ein Gesuch der Gemeinde Groß-Tobern Ausscheidung aus dem Leitmeritzer und Zuweisung zum Böhm. -Leipaer Bezirke.

Obe r st l a n d m a r s ch a l l: Der Petitionskommission.

Landes-Sekretär Schmidt (liest): Der Abg. Herr Dr. Stamm überreicht ein Gesuch des Bezirksausschusses Podersam um Trennung des Polytechnikums in eine deutsche und eine böhmische Anstalt

Oberstlandmarschall: Der Kommission für die Trennung der Technik.

Landessekretär Schmidt (liest): Der Abg. Herr Höfler überreicht ein Gesuch der Gemeindevertretung Preßnitz wegen Führung der ErzgebirgsEisenbahn von Komotau nach Sachsen durch den Preßnitzer Bezirk.

Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.

Landes-Sekretär Schmidt (liest): Der Abg. Herr Dr. Uchatzy überreicht ein Gesuch der Warnsdorfer Bezirksvertretung um Trennung der polytechnik in eine deutsche und eine böhmische Anstalt.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für die Trennung der Technik.

Ich habe die drei Anträge zur Drucklegung gebracht und werde selbe demnächst an die Tagesordnung bringen.

Technikausschußsitzung morgen den 12. September. 1868, 10 Uhr Vormittags, zu welcher Die Herren Kommissionsmitglieder freundlichst eingeladen werden. Zeidler, Obmann.

Die Mitglieder der Petitionskommission werden für Morgen, Samstag den 12. September, Nachmittag um 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Freiherr von Wenisch, Obmann.

Da mit Rücksicht auf das Zusammentreffen mehrerer Kommissionssitzungen, die für heute Nachmittag 5 Uhr bestimmte Commission für die Theilbarkeit des Grund und Bodens verschoben werden mußte, so werden die Herren Mitglieder dieser Kommission höflichst zu einer Sitzung auf morgen den 12. September 10 Uhr Vormittags eingeladen. Morzin, Obmann.

Die Herren Mitglieder des Ausschußes für Schulangelegenheiten werden ersucht, sich heute um 4 Uhr zu einer Sitzung einfinden zu wollen. Dr. Kosteletzky, Obmann.

Die Herren Mitglieder der Kommission für Prüfung der Gebahrung der Hypothekenbank werden für morgen den 12. September zu einer Sitzung eingeladen. Ritter von Peche, Obmann.

Wir kommen nun zum ersten Punkte der Tagesordnung und zwar: Bericht der Budget-Commission über den Bericht des Landesausschußes vom 5. August 1868, Zahl 14499 lit. C. 186 (ad 36) betreffend den Anspruch auf Erfolgung der im Passivstande der Staatsdepositenkasse einschließlich der Zinsen pro Ende April 1863 mit 219449 fl. zuletzt angeführte, seitdem aber dort in Abfall gebrachte Forderung des Domestikalfondes au das Allerhöchste Aerar.

Ich ersuche Herrn Dr. Schlosser, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Dr. Schlosser: Schon in der Sitzung des hohen Landtages vom 7. März 1863 werde der von Sr. Excellenz dem gegenwärtigen Herrn Justizminister Dr. Herbst und Genossen gestellte Antrag zur Geltendmachung einer an dem von der hohen Staatsschulden-ControlsCommission (als einem selbstständigen, der hohen Finanzverwaltung keineswegs untergeordneten Organe) veröffentlichten und somit von einem Staatsvoranschlage ganz verschiedenen Ausweise über den Stand der österreichischen Staatsschuld mit Ende April 1862 unter dem Passivstande der StaatsDepositenkassa pag. 8; P. -Nr. 103 als eine mit 3 Pzt. verzinslich eingestellten Schuld dieser Kassa an den böhm. Domestikalfond in dem bis dahin angewachsenen Betrage von 205718 fl. 13 kr. dem hohen Landesausschuße zur weiteren Behandlung zugewiesen.

Hierüber fand sich das k. k. Finanzministerium veranlaßt, in einem an die k. k. Statthaltern gerichteten Erlasse vom 12. März 1863, Zahl 1071 den Nichtbestand dieser Forderung auszusprechen und zu begründen. Der hohe Landesausschuß hatte dem ihm gewordenen Austrage entsprechend und zur Widerlegung der vorgedachten, von dem hohen k. k. Finanzministerium ausgesprochenen Behauptung unterm 7. November 1863 Ldtgsz, 16, einen umfassenden Bericht über die Genesis dieses Anspruches, dessen aufrechten Bestand und dessen damalige Bezifferung erstattet. Diese Forderung des Domestikalfondes wurde auch noch in einem weiteren Ausweise der Staatsschulden-Controls-Commission über den Stand der österr. Staatsschuld pro Ende April 1863 mit einem bis dahin durch den Zinsenzuwachs auf die Ziffer von 219. 449 fl. 82 kr. angewachsenen Betrage eingestellt, seitdem aber aus dem Passivstande der Staatsdepositenkassen in Abfall gebracht. In Der 16. Sitzung des hohen Landtages am 20. Dezember 1866 wurde über den vom hohen Landesausschuße unterm 9. Februar 1866 erstatteten und der Budget-Commission zur Behandlung abermals zugewiesenen Bericht, und über den Antrag dieser Commission der Beschluß dahin gefaßt:

Dieser Verhandlungsgegenstand sei an den h. Landesausschuß mit der Weisung zurückzuleiten, derselbe habe hierüber Das Gutachten des Rechtsanwaltes einzuholen und aus Grund dessen dem h. Landtage in der nächsten Session die geeigneten Anträge zur Beschlußfassung vorzulegen. Dem entsprechend hat nun der h. Landes-Ausschuß, sich zugleich stützend auf das beigeschlossene, von dem Rechtsanwälte erstattete, sehr umfassende und gründlich motivirte Gutachten, abermals einen eingehenden Bericht unterm 5. August 1868 Nr. 14499 erstattet, welcher der Budget-Commission zur Behandlung zugewiesen wurde.

Bei dem Umstande nun, daß dieser Bericht und auch das Rechtsgutachten sehr umfangsreich sind, das ganze Sach- und Rechtsverhältniß dieses Gegenstandes bereits in dem von dem hohen Landesausschuße unterm 7. November 1863 Ldtgsz. 16 erstatteten und auch dem hohen Landtage im Drucke vorgelegenen Berichte eingehend auseinandergesetzt wurde, glaubt nun der Budget-Ausschuß, von der Vorlesung dieses Berichtes vom 5. August 1868 Nr. 14499 (ad Ldtgsz. 36) Umgang nehmen und sich in dessen Erledigung auf den darin gestellten Antrag, welchen Die Budget-Kommission einer reiflichen Prüfung unterzogen und auch zu dem ihrigen gemacht hat - beschränken zu dürfen, dahin lautend:

Ein hoher Landtag wolle beschließen:

a)  Der Landesausschuß sei zu beauftragen, auf die zuletzt im Jahre 1863 im Passivstande der Staatsdepositen-Kassa mit Zuschlag der Interessen auf Ende April 1863 mit 219449 fl. 82 kr. beziffert eingestellt erscheinende, seitdem aber in den weiteren von der Staats-Schulden-Control-Kommission veröffentlichten Ausweisen in Abfall gebrachte Schuld des a. h. Aerars an den böhm. Domestikalfond neuerdings auf Grundlage des Rechtsgutachtens der Anwaltschaft bei der hohen Regierung Anspruch zu erheben, und

b)  der Landesausschuß sei zugleich aber auch zu ermächtigen, im Falle einer abermaligen Ablehnung von Seite der hohen Regierung triefe Forderung des böhm. Domestikalfondes im Rechtswege geltend zu machen.

Sekretáø z. sn. Schmidt (ète: ) Budžetní komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

a)  Zemskému výboru se ukládá, aby na základì dobrozdání právního zastupitelstva na slavné vládì domáhal se opìtnì sumy 219449 zl. 82 kr. posléze roku 1863 v dlužnosti záložní pokladny státní i s úroky až do konce mìsíce dubna 1863 uvedené, od té doby však v dalších výtazích komisí státní dluh kontrolující vydaných neobsažené, kterouž nejvyšší erár dlužen jest èeskému fondu domestikálnímu;

b)  zemskému výboru dává se zároveò plná moc, aby tohoto požadavku èeského fondu domestikálního poøadem práva do býval v tom pøípadu, kdyby jej slavná vláda opìtnì odmítla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. )

Wenu sich Niemand zum Worte meldet, so werde ich zur Abstimmung schreiten, und ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Berichterstatters sind, sich zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum zweiten punkte der Tagesordnung, und zwar:

Bericht der Kommission für Gemeindeangelegenheiten, über Petitionen betreffend die Abänderung der Gemeindeordnung und des Gesetzes über Bezirksvertretungen.

Ich ersuche Herrn Dr. Schubert, die Berichterstattung zu übernehmen.

Ref. Dr. Schubert: Es ist in diesem Hause angenommen, daß Berichte über Petitionen, ohne früher in Druck gelegt zu werden, bloß nach dem schriftlichen Referate der hohen Versammlung vorgetragen werden. Ihr Ausschuß hat denn auch für angemessen gesunden, bei den hier vorliegenden Petitionen diesen Vorgang zu beobachten und daher kommt es, daß die Herren keine gedruckte Vorlage darüber in Händen haben. Es war nicht so leicht, diese Petitionen in der Kürze (Unruhe, der Oberstlandmarschall läutet), die gewöhnlich bei Behandlung der Petitionen beobachtet wird, zu behandeln, weil sie einen bedeutenden Einfluß auf das Gemeindeleben üben und sogar die Fundamente desselben berühren und alteriren. Und darum mag mir erlaubt sein, daß ich wenigstens die Hauptpunkte derselben besonders hervorhebe, und die daraus sich ergebenden Konsequenzen ableite. Der Gegenstand ist, wie bekannt, der Landtagskommission für Gemeindeangelegenheiten über mehrere, auf Abänderung des Bezirksvertretungsgesetzes und der Gemeindeordnung abzielenden Petitionen.

(Liest): Hoher Landtag!

In der, am 13. Jänner 1866 abgehaltenen 15. Sitzung des hohen Landtags wurden die auf Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Bezirksvertretungen und der Gemeindeordnung abzielenden Petitionen dem Landesausschuße zur Vorberathung und Antragstellung zugewiesen. Es waren dies die Petitionen des gewerblichen Lesevereines in Karolinenthal, des Bezirksausschußes zu Hlinsko, mehrerer Mitglieder des Gemeindeausschußes zu Karolinenthal, mehrerer Bürger der Stadt Èaslau, der Bezirksvertretung von Jungbunzlau und des Bezirksausschußes in Kohl-Janowitz. Der Landesausschuß hat über diese Petitionen am 15. Dezember 1866 seinen Bericht erstattet, der aber im Landtage nicht mehr zur Verhandlung kam, daher derselbe in dieser Session wieder reproduzirt und mit Dekret des hohen Landtagspräsidiums aus Grund des Landtagsbeschlußes vom 29. August laufenden Jahres der Kommission für Gemeindegesetzangelegenheiten zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen wurde. Der genannte Ausschuß hat nun diese mehrfach angeregten Abänderungsanträge in Berathung gezogen, und erlaubt sich hierüber folgenden Bericht zu erstatten.

Die von dem gewerblichen Lesevereine, von einigen Mitgliedern des dortigen Gemeindeausschußes und von einigen Bürgern der Stadt Èaslau angestrebte Aenderung der Gem. O. vom 16. April 1864 bezieht sich aus die Ausnahme der Bestimmung des dritten Absatzes des §. 79 des provisorischen Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 in die letztgenannte Gemeindeordnung.

Der fragliche Absatz des 1849er Gemeindegesetzes lautet: Findet der Gemeindeausschuß auf eine 10 Prozent bei direkten - und aus 15 Prozent bei indirekten Steuern übersteigende Umlage anzutragen, so muß, ehe die Sache zur höheren Genehmigung vorgelegt wird, der Bürgermeister sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag aus eine solche Umlage höheren Orts zu stellen sei, oder nicht.

Zur Begründung dieses Petitums führen die Petenten an, daß diese Bestimmung des provisorischen Gemeindegesetzes der Autonomie der Gemeinde günstiger sei, als jene der Gemeindeordnung, daß diese Bestimmung aus einem althergebrachten Usus im Gemeindeleben beruhe, nach welchem bei wichtigeren Anlässen die ganze Gemeinde und nichtblos deren Vertretung zur Abgabe der Meinung berufen wurde - und daß die Nichtabnahme dieser Bestimmung des prov. Gemeindegesetzes in die neue Gemeindeordnung dem Gemeindeausschuße die leicht zu Mißbrauchen führende Gelegenheit bietet, auf Kosten der Gemeinde-Mitglieder drückende Umlagen einzuführen.

Diese Bedenken theilte der Landesausschuß nicht, weil es in der Macht der Gemeinde-Mitglieder liegt, in den Ausschuß mir solche Personen zu wählen, die ihr volles Vertrauen genießen; normirt der §. 85 der Gemeindeordnung genau die Fälle, in welchen die Einberufung der gesammten Wählerschaft stattzufinden hat; ordnet der §. 90 der Gemeindeordnung au, daß jeder Beschluß über die Einführung irgend einer Umlage öffentlich kund zu machen fei, wo es sodann jedem Gemeindemitgliede freisteht, rücksichtlich der 10 % der direkten Steuern und 15 % der indirekten Steuern übersteigenden, einer höheren Bewilligung unterliegenden Umlagen feine Erinnerungen binnen 8 Tagen einzubringen, die höheren Orts vorgelegt werden müssen - in welchem Vorgange für die Gemeindemitglieder eine hinlängliche Garantie liegt, um sich vor einer Ueberbürdung mit Gemeindeumlagen zu bewahren.

Ihre Commission tritt nun dieser Ansicht des Landesausschusses bei, hält eine größere Ausdehnung der Autonomie der Gemeinde nicht für nothwendig, sindet es nicht glaublich, daß ein althergebrachter usus in einem erst durch die neuen Gesetze geschlossenen Wirkungskreise der Gemeinde stattgefunden habe, und theilt nicht die Besorgniß, daß die Vertrauensmänner der Gemeinde ihre Stellung zum Nachtheile der Gemeinde-Mitglieder mißbrauchen und deren Unzufriedenheit ohne Noth durch überflüßige Gemeindeumlage erregen werden.

Die in Frage stehende Änderung, beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes über die BezirksVertretung wird von den Petenten in dreifacher Richtung angestrebt:

a)  in Bezug auf die den Wohlmodus der Vertreter der Städte und Landgemeinden in die Bezirksvertretung regeluden §. 17 und § 18;

b)  in Bezug auf die Bestimmung des §. 49 über das Recht der Stellvertretung im BezirksAusschusse und

c)  betreffend die Zugestehung der Executive durch eine entsprechende Änderung des §. 50 dieses Gesetzes.

ad a. Die Petenten, nämlich der BezirksAusschuß in Hlinsko, der gewerbliche Leseverein und einige Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses in Karolinenthal, sowie einige Bürger der Stadt Caslau einigen sich in der Motivirung dieses Antrages dahin, daß der Kreis der Wähler in die Bezirksvertretung dermal ein zu beschränkter - daß die Gruppe der Städte und Landgemeinden gegen die beiden anderen Gruppen des Großgrundbesitzes und der höchstbesteuerten der Industrie und des Handels im Wahlrecht verkürzt sei, daß die Beschränkung der Wahlberechtigten in der Gruppe der Städte auf die Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses und in der Gruppe der Landgemeinden auf die Gemeinde-Vorsteher, und auf je einen Abgeordneten des Gemeinde-Ausschusses für je 500 Einwohner bei den vollzogenen Wahlen in die Bezirksvertretung den Nachtheil herbeigeführt habe, daß mit spärlicher Ausnahme nur Mitglieder der Gemeinde-Ausschüsse als Vertreter der Städte und Landgemeinden in der Bezirksvertretung und in dem Bezirks-Ausschuße sitzen, demnach sie in die Gelegenheit kommen, über einen Gegenstand, bezüglich dessen sie bereits in der ersten Instanz abgesprochen habe, auch in 2. Instanz zu urtheilen.

Deshalb stellt der Bezirksausschuß in Hlinsko die Bitte, die §§. 17 und 18 dahin abzuändern, daß die Wahlen in die Bezirksvertretung in der Gruppe der Städte und der Landgemeinden eben so direkt vorgenommen werden sollen, wie die Wahlen in den Gemeinde-Ausschuß.

Der gewerbliche Leseverein in Karolinenthal und mit ihm die Petenten aus dem dortigen Gemeinde-Ausschuße empfehlen, daß die Wahlen in die Bezirks-Vertretung entweder direkt von den Gemeindewählern oder aber mittelst von diesen Letzteren gewählter Vertrauensmänner vorgenommen werden möchten.

Die Èaslauer Bürger dagegen beantragen die Änderung des §. 17 L. V. Gesetzes dahin, daß die Wahlen in die Bezirksvertretung diejenigen Gemeinde-Mitglieder in den Städten vorzunehmen hätten, denen das aktive und passive Wahlrecht bei den Landtagswahlen nach §. 13 ad b L. W. O. zusteht.

Der L. - A. hat bezüglich dieser von den Petenten ausgesprochenen Wünsche seine Anficht nicht kundgegeben und keinen Antrag gestellt.

Ihre Commission hält jedoch dafür, daß diesem Begehren keine Folge gegeben werden solle. Sie erkennt nämlich die Borzüglichkeit einer Wahl nicht in der größtmöglichsten Ausdehnung, sondern in jener Beschaffenheit derselben, welche den berechtigten Interessen in allen Beziehungen Rechnung trägt. 

Sie hält es nicht für glaublich, daß die höchst Besteuerten soweit ihr Interesse verkennen sollten, daß sie den Bezirksvertretungen im Allgemeinen nur spärlich ihre Theilnahme zuwenden, und sonach die Agende derselben hauptsächlich den Mitgliedern der Gemeinde-Ausschüsse überlassen würde. Es handelt sich ja in den Bezirksvertretungen hauptsächlich um Vermögensfragen, und die Deckung der gemeinsamen Bedurfnisse des Bezirkes und seiner Anstalten, bei welcher sie, nämlich die Großgrundbesitzer und die höchstbesteuerten der Industrie und des Handels, in erhöhtem Maße in Anspruch genommen werden. Sollte dieses aber wirklich der Fall sein, so vermag die Commission nicht einzusehen, wie dabei die Gruppe der Städte und der Landgemeinden über eine Verkürzung sich beklagen könne, da ihre Gemeinde-Ausschüsse in der Bezirks-Vertretung sich in der Majorität besinden. Es würden bei einer solchen Sachlage die Anliegenheiten der in dem Bezirke vertretenen Gemeinden, eben nicht schlecht berathen sein, da man annehmen muß, daß die Gemeinde-Ausschüsse am besten über die Interessen und Bedürfnisse ihrer Gemeinde instruirt seien und selbe am besten zu vertheidigen wissen werden. Wenn demnach auch einzelne Gemeinde-Ausschüsse in der Bezirksvertretung gleichsam in zweiter Instanz über Gegenstände zu urtheilen haben, bezüglich welcher sie sich auch in dem Gemeinde-Ausschüsse betheiligten, so findet die diesfällige doch unter einer ganz gaderen Zusammensetzung der Berathungsmitglieder und von einem ganz anderen Standpunkte statt, als dieses in der Sitzung des Gemeinde-Ausschußes der Fall war.

ad b) Die Bezirksvertretung in Jungbunzlau petirt im Grunde eines mit 16 gegen 2 Stimmen gefaßten Beschlusses um Aufnahme nachstehender Ergänzung des §. 49 des Bez. V. Gesetze: "In den Bez. Ausschuß werden Bevollmächtigte nicht zugelassen, die Gruppe des Großgrundbesitzes, und der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels wählt jedoch außer einem Beisitzer auch je einen Ersatzmann aus den Mitgliedern der Bezirksvertretung, welcher jenen (Beisitzer) im Verhinderungsfalle vertritt. " Der Beschluß der Bezirksvertretung beruhet auf der Ansicht, daß sich ein Bezirks-Ausschuß-Beisitzer durch einen Bevollmächtigten im Ausschusse nicht vertreten lassen könne, weil einerseits der erwähnte §. 49 das Recht der Vertretung durch einen Bevollmächtigten nur einem Mitgliede der Bezirksvertretung zuspricht, anderseits die Mitglieder des Bezirksausschusses als Vertrauensmänner der Bezirksvertretung gewählt werden und es nicht gleichgiltig sei, daß an Stelle eines, wegen gewisser Eigenschaften gewählten Mannes Jemand anderer tritt, der diese Eigenschaften vielleicht nicht besitzt, und den die Bezirksvertretung etwa gar nicht kennt.

Der Landesausschuß hat sich für die gegentheilige Ansicht ausgesprochen, weil die der Gruppe des Großgrundbesitzes und der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels angehörenden Mitglieder des Bezirksausschusses nicht aufhören, Mitglieder der Bezirksvertretung zu sein - auch der §. 49 am Schlusse des über die Wahlen in die Bezirksvertretung und in den Bezirksausschuß verfügenden Abschnittes stehet, daher zu beiden Körpern in natürlicher Beziehung sich befindet, - dieser §. eine Einschränkung des von ihm gewährten Befugnisses nirgends ausspricht, und weil endlich jene in den Verhältnissen der Mitglieder beider in Rede stehenden Gruppen gelegenen Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe, welche in der Verfügung des §. 49 gesetzlichen Ausdruck gesunden haben, sowohl für das Plenum der Bezirksvertretung, als für den Bezirksausschuß bestehen. Die Commission theilt diese Ansicht: Es liegt in dem Fundamente der -Bezirksvertretung und überhaupt der Volksrepräsentanz, daß den Höchstbesteuerten (als viele oder wichtige Interessen vertretend) eine besondere Rücksicht zugewendet werde, und es ist daher wünscheuswerth, daß denselben der Zutritt in die Bezirksvertretung möglichst erleichtert werde. Da nun dieselben durch ihre Beschäftigung oder ihre unabänderliche Lebensweise oft gehindert werden, das obhabende Amt persönlich zu versehen, so hat man es angemessen gefunden, ihnen zu gestatten, daß sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können, wenn sie ihren bleibenden Wohnsitz in dem Bezirke nicht haben. Auf jene Weife allein kann der Klage der Petenten, daß mit spärlicher Ausnahme nur Mitglieder der Gemeindeausschüsse als Vertreter der Städte und der Landgemeinden in der Bezirksvertretung und in dem Bezirksausschuße sitzen, abgeholfen werde. Auch die Mitglieder der Bezirksvertretung sind Vertrauensmänner, und wenn ihnen schon in so vielen wichtigen Dingen unbedingtes Vertrauen geschenkt wird, so sollte man sie auch nicht in diesem Vertrauen bei der Wahl in den Bezirksausschuß beschränken; wählen sie in denselben Jemanden, von dem sie wissen, daß ihm, weil er feinen bleibenden Wohnsitz im Bezirke nicht hat, das Recht zustehe, sich durch einen Bevollmächtigen substituiren zu lassen, so werden sie hiefür gewiß guter Gründe sich bewußt fein.

ad c) Der um Einräumung der Executive für die Bezirksvertretungen in den ihrer Beschlußfaßung unterliegenden Angelegenheiten petirende Bezirksausschuß von Kohl-Janovic weiset auf den Umstand hin, daß die Wirksamkeit der Bezirksvertretungen durch die Entziehung jedweder Executive und die dadurch begründete Rothwendigkeit der Anrufung der bezirksämtlichen Vermittlung in Fällen der Renitenz beinahe gänzlich lahm gelegt erscheine, indem es meist von dem guten Willen der Gemeindevorstände abhänge, daß die Beschlüsse der Bezirksvertretung vollständig und rechtszeitig in Ausführung gebracht werden. Es fei die Zugestehung der Executive an die Bezirksvertretungen ein Postulat der Autonomie, wie sie bereits den einzelnen Gemeinden durch die Gemeindeordnung vom 16. April 1864 im reichen Maße gewährleistet wurde. Der Landesausschuß hat sich jeder Antragstellung enthalten, weil es sich hier um eine sehr weit greifende prinzipielle Änderung der Bestimmungen des Gesezes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864 handelt. Auch ihre Kommission kann einer solchen weitgehenden Änderung des Prinzipes, auf welchem die Bezirks-Vertretungen beruhen, nicht das Wort reden. Es heiße, die ganze Natur und Tendenz der Bezirksvertretungen umgestalten, wenn man denselben in ihren Angelegenheiten die Executionen zuweisen wollte, wozu kein dringendes Bedürfniß vorhanden ist, und die erforderlichen Organe ihnen fehlen.

Es ist in der Gemeinde-Gesetzgebung hinlänglich vorgeforgt, daß die Beschlusse der Bezirksvertretung zur Ausführung gelangen können; denn was die inneren Angelegenheiten des Bezirkes, dessen Haushalt betrifft, so können deren Beschlüsse, die wohl keinem Widerstande begegnen werden, durch ihr eigenes Dieustpersonale (§. 57 des Gesetzes über Bezirksvertretungen) vollzogen werden. Inwiefern aber die Bezirksvertretungen in Gemeindeangelegenheiten ihre Genehmigung abzugeben haben (§. 97-98 und 99 G. DJ, find die auf diese Art zu Stande gekommenen Beschlüsse von dem Gemeinde-Vorstände in Vollzug zu fetzen (§. 51 G. D. ). Es könnte sich daher eine Renitenz, sonach die Anwendung einer Execution nur da ergeben, wo es sich um die Einbringung von Bezirks-Umlagen handelt. (§. 54 Gesetz über die B. V. ) Da aber nach

§. 91 G. D. die Einhebung der Steuerzuschläge durch dieselben Organe und Mittel zu veranlaßen ist, welche für die Einhebung der Steuern überhaupt bestehen, und diese gewiß sich als die wirksamsten darstellen, so muß es den Bezirksvertretungen nur angenehm sein, wenn sie in der gehässigsten ihrer Agenden von dem unmittelbaren zwangsweisen Eingreifen entbunden sind.

Alle diese Erwägungen bestimmen daher die Kommission den Antrag zu stellen: Der Landtag geruhe zu beschließen, daß diesen Petitionen keine Folge zu geben sei.

Slavný snìme neraèiž pøedloženým peticím vyhovìti.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand Pas Wort ? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand von den Herren das Wort wünscht, werde ich zur Abstimmung schreiten, und ersuche diejenigen Herren, welche für den Antrag des Herrn Berichterstatters sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht) Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum 3. Punkte der Tagesordnung und zwar Bericht der Budget-Commission über die Rechnungsabschlüsse des Grundeuntlastungsfondes für die Jahre 1866 und 1867. Ich ersuche den Herrn Abg. Leeder, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Leeder: Das hohe Haus dürfte mir wohl die Vorlesung des Berichtes erlassen, nachdem Derselbe eine Menge Ziffern enthält, deren Vorlesung ganz zwecklos wäre. Ich würde mir erlauben, nur jene Punkte hervorzuheben, welche das Interesse des hohen Landtages in Anspruch nehmen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand dagegen etwas einwendet, so betrachte ich den Antrag als angenommen.

Berichterstatter Leeder: Es sind die Voranschläge für die Jahre 1866 und 1867 im Grundentlastungsfonde um 682 fl., beziehungsweise um 664 fl. überschritten worden. Die betreffende Uiberschreitung ist jedoch durch den gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsgang vollständig gerechtfertigt und es ist sonach von Seiten der Budgetcommission gegen die Agnoscirung der betreffenden Fondsrechnungen kein Anstand erhoben worden.

Es hat sich in diesen 2 Jahren abermals eine Ersparung herausgestellt von mehr als 400. 000 fl, welche dem Lande zu Gute kommen wird. Die Art der Verrechnungen und die Manipulation ist ganz übereinstimmend mit den Vorjahren. Die Budgetkommission hat gegen dieselben keine Bemerkung zu machen und beantragt, der hohe Landtag wolle beschließen: "die Rechnungsabschlüsse des Grundentlastungsfondes für die Jahre 1866 und 1667 werden als giltig anerkannt. "

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète: ) "Budžetní komise navrhuje, slavný snìme raèiž uzavøíti takto: Úèetní závìry fondu vyvazovacího z rokù 1866 a 1867 uznávají se za platné. "

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn sich Niemand meldet, werde ich über den Antrag abstimmen lassen und ersuche diejenigen Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Abg. Leeder: Ich komme nun zum zweiten Theile des betreffenden Berichtes; es ist dies der Bericht der Budgetcommission über die Rechnungsabschlüße des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1865. Der betreffende Bericht wurde zwar im Drucke verteilt und den geehrten Mitgliedern des hohen Landtages mitgetheilt, es hat jedoch eine Erledigung von Seite des hohen Landtages bisher nicht stattgefunden. Der betreffende Bericht enthält 3 Anträge:

Der erste Antrag besteht gegenwärtig noch ausrecht, so wie auch der Eingang des zweiten; dagegen wird bezüglich der zweiten Hälfte des zweiten und bezüglich des dritten Absatzes ein Vortrag aus dem Grunde nicht nothwendig sein, weil hierüber ein abgesonderter Bericht erstattet wird und weil bezüglich der Anstände, welche im dritten Absatze sich bezüglich der Uiberschreitung des Voranschlages der Diäten und Reisekosten für das Jahr 1865 ergeben haben, ein erläuternder Bericht der Statthalterei eingelaufen ist, durch welchen der betreffende Gegenstand seine Erledigung gefunden hat. Es erübrigt daher nur der erste Antrag und der Eingang des zweiten Antrages, welche dahin lauten: Der hohe Landtag wolle beschließen:

I. Die vom Landesausschuße erlassene Anweisung der Bezüge des Personales der Grundentlastungs- und Regulirungslokal-Commission Nr. 1. zu Prag-Karolinenthal für die über den Voranschlag hinausgehenden vier Monate vom 1. Juli bis Ende Oktober 1865 wird genehmigt.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète: ) Komise navrhuje dále: Sl. snìme raèiž se usnésti takto:

I. poukázání k výplatì pøíjmu personálu vyvazovací-místní komise è. 1. v Praze a upravovací v Karlíne na 4, pøes rozpoèet jdoucí mìsíce od 1. èervence až do konce øíjna 1865, výborem zemským uèinìné, se schvaluje.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so werde ich abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag sind, die Hand auszuheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Referent Leeder: Ich muß das hohe Haus bitten, eine Berichtigung vorzunehmen in dem Berichte der Budget-Commission. Es ist nämlich der Rechnungsabschluß sowohl des Grimdentlastungsfondes, als auch der übrigen Fonde in diesem 2. Absatze einbezogen, während bezüglich der übrigen Fonde abgesondert Bericht erstattet wird, und bleibt


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