Støeda 17. dubna 1861

Dr. H a u s ch i l d: Es ist allerdings einmal bereits ein solcher Fall eingetreten, er hat mich getroffen. Ich habe mich allerdings der Meinung des Hrn. Obertslandmarschalls gefügt, daraus folgt aber nicht, daß diese Meinung im §. 34 begründet wäre. Ich glaube, unter dieser Einschreibung ist zu verstehen, daß alle diejneigen als eingeschriebene Redner zu betrachten sind, welche sich gemeldet haben, und welche in Folge dessen, weil sie sich gemeldet haben, durch Aufstehen oder auf sonstige übliche Weise vorgemerkt wurden. Bis zum heutigen Tage ist auch in diesem Hause keine andere Einschreibung geschehen. Es war die Uibung des Meldens darin gelegen, daß der betreffende aufgestanden ist, und daß er vom hohen Präsidium vorgemerkt wurde. Es ist dieses vollkommen richtig, daß es ein großer Uibelstand sein würde, wenn, wie es gerade jetzt geschehen ist, es gestattet wäre, daß ein Herr Redner eine Rede hielte und am Schluße dieser Rede unmittelbar das Begehren stelle auf Schluß der Debatte, und daß dann abgestimmt werde. (Bravo!)

Graf Franz T h u n: So leid es mir ist, so muß ich doch dem Redner vor mir nach meiner individuellen Ansicht auf das Entschiedenste entgegentreten. Einmal scheint mir darüber, daß die Geschäftsordnung zwischen eingeschriebenen Rednern, ind solchen, die sich früher, als der Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde, regelmäßig angemeldet ahben, und vorläufig schriftlich vorgemerkt worden sind, und solchen, die sich im Laufe der Debatten zu Bemerkuneg erhoben haben, entschieden ein Unterschied zu liegen. Darüber scheint mir kein Zweifel. Ich gehe weiter. Das ist eigentlich die Bestimmung des Absatzes, daß irgend jemand in der Versammlung aufstehe und den Schluß der Debatte und die Abstimmung des Antrags verlangen kann, und daß die gesammte Versammlung beschließen kann, diesem Antrag zu folgen und die Debatte abzuschließen und zur Abstimmung zu gehen? Die Bestimmung des Absatzes zielt auf eine längere Diskussion; wenn die überwiegende Mehrzahl der Anwesenden findet, daß sie irgendwie überzeugt ist, und daß der Gegenstand ershcöpft ist, ist auszuweichen und Zeit zu ersparen. Wenn dann alle diejnigen, die sich zum Worte gemeldet hätten, noch weiter zugelassen werden müßten, so würde diese Absicht vereitelt in dem Momente, wo die Mehrzahl der Anwesenden erklärt: Wir sind vollkommen instruirt und finden es überflüssig, weiter über den Gegenstand zu reden. Dieses würde versäumt. Ich gehe noch weiter. Ich mache den Herren die Bemerkung, es würde sogar sehr wahrscheinlich sein, daß der Beschluß, "wir wollen jetzt zur Abstimmung schreiten", später wieder zurückgenommen werden müßte, wenn der Beschluß nicht augenblicklich in Kraft gesetzt wird. Es ist möglich, wie z. B. jetzt, wenn Dr. Klaudi auf das Wort gedrungen und das Wort erhalten hätte, daß der neue Redner ganz andere Gesichtspunkte, ganz neeu Gründe bringt und jetzt die Versammlung findet, jetzt einem Gegenredner auch nicht das Wort mehr zu verweigern. Mir scheint es ganz klar, daß nach der Verfassung der Geschäftsordnung allerdings denen, die regelmäßig eingeschriebene Redner, nicht wohl das Wort genommen werden kann, und ihnen wenigstens gestattet werden muß, einen aus ihrer Mitte zum Gesammtredner zu nennen. Das ist nöthig, weil dies deßhalb i der Geschäftsordnung steht, damit doch durch den Beschluß, "wir sind genügend instruirt und wollen die Abstimmung", nicht nur einer weiteren Anmeldung von Rednern, sondern auch denjenigen, die sich bereits angemeldet haben, vorgebeugt werde.

H a w e l k a:Ich glaube nach dieser Debatte bemerken zu sollen, daß es sich eigentlich handelt um den Begriff, was es bedeuten soll: " Eingeschriebene Redner." Man will für einen eingeschriebenen Redner denjenigen halten, der sich vor der Sitzung hat einschreiben lassen, das will man aus dem Pharagraphe 38 herleiten. Ich erlaube mir aber aufmerksam zu machen, auf den Paragraph 39 bezüglich der Anmeldung zur Vorbemerkung zum Wort. Denn eingeschriebene Redner nur bedeutet, wer vor der Sitzung sich hat einschreiben lassen, dann frägt es sich, ob überhaupt Jemand reden darf, der sich vor der Sitzung nicht hat einschreiben lassen. Wenn nun das, wie es sie Praxis gezeigt hat, nothwendig dem Gange und der Geschäftsordnung entspricht, so muß das Wort: "Eingeschriebener Redner" eine weitere Bedeutung haben, und dann muß diese weitere Bedeutung auch im Paragraphe 38 gelten.

So wie es nun richtig ist, daß man eingeschrieben ist zum Wort, gleichviel, ob vor der Sitzung oder während der Sitzung, wenn man sich bei dem hohen Präsidium gemeldet hat, so glaube ich, muß dieses Recht auch aus dem Paragraphe 38 deduzirt werden, daß alle Diejenigen, welche vor oder während der Sitzung zum Worte sich gemeldet haben, eingeschriebene Redner sind. Ich glaube nicht, daß sich das hohe Präsidium auf das eigene Gedächtniß verlassen wird, wenn 5-6 Herren sich melden, sondern sie werden eingeschrieben. In der Geschäftsordnung steht nicht, durch wen sie eingeschrieben werden sollen, sie sind eingeschrieben, und ich glaube, ein eingeschriebener Redner ist auch Derjenige, der während der Sitzung sich zum Worte gemeldet hat. Der Nachtheil, der von dem verehrten Herrn Vorredner bemerkt worden ist, daß er sich einstelle, wenn anch votirtem Schluße der Debatte doch noch eingeschriebene Redner reden würden, dürfte doch nicht eintreten; denn, wenn man den §. 38 ins Auge faßt, so heißt es darin ausdrücklich, daß nicht alle eingeschriebene Redner nach Schluß der Debatte reden dürfen, sondern nur, daß sie sich aus ihrer Mitte eine Generalredner wählen dürfen. Ich glaube also dann, daß auch dem während der Sitzung zum Wort sich Anmeldenden, das Wort geführt, wenn er der Einzige ist, und wenn mehrere sind, daß sie aus ihrer Mitte einen Gesammtredner wählen dürfen, so gut, wie Diejenigen, die vor der Sitzung sich einschreiben ließen.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Herr Professor Stanek hat das Wort.

S t a n e k: Nachdem Herr Hawelka meine Gründe auseinander gesetzt hat, stehe ich vom Worte ab.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Herr Graf Clam-Martinitz hat das Wort.

C l a m - M a r t i ni tz: Ich glaube, daß allerdings im Wortlaute der geschäftsordnung ein gewisser Anhaltspunkt liegt, diese Frage aufzuwerfen zur Ventilirung in dem verschiedenen Sinne, wie sie im Laufe der Debatte ventilirt worden ist.

Ich kann mir nur denken, daß hier doch vielleicht ein Fehler oder eine Irrung in der Stylisirung den unwillkürlichen Anlaß dazu gegeben hat. Ich kann mir nicht die ratio legis denken, ich kann mir nicht denken, daß die Geschäftsordnung diesen wesentlichen Unterschied machte, der in der Natur der Sache eigentlich nicht begründet ist. Ich glaube, daß es für die Sache ganz gleichgiltig ist, wenn der Redner Argumente vorzubringen hat, ob er den Tag vorher den Entschluß gefaßt hat, oder ob im Laufe der Debatte, das ist: zur gegenseitigen Aufklärung, sich eines Argumentes bedienen kann. Es können auch Gegen-Argumente andere hervorrufen. Auch der Umstand ist vom Grafen Thun hervorgehoben werden könnten, wekche Einreden nothwendig machten. Ich könnte auch der gegentheiligen Ansicht nicht beistimmen, denn das würde zeigen, daß der Gegenstand noch nicht gehörig erwogen wurde, wenn er von neuen Seiten aufgefaßt wird, und neue Argumente hervorgehoben werden können, welche die Versammlung bestimmen, von der gefaßten und bereits festgestellten Ansicht abzugehen. Die Debatte ist zur Verständigung.

Es scheint mir, was zur Verständigung und zum Austausche der Ansichten führen kann, daß dieses im Zwecke der Geschäftsordnung liegen muß. Ich glaube auch, daß darum dieser schroffe Unterschied zwischen eingeschriebenen und nur angemeldeten Rednern nicht festgehalten werden muß, weil imLaufe der Debatte Anträge vorkommen, weil dieser Paragraüh nur dann Anwendung finden könnte, wenn in der Tagesordnung bereits vollkommen formulirte Anträge gestellt wurden, so daß sie schon vorher bekannt sind.

Wenn man nicht weiß, daß ein Antrag egstellt ist, so kann man sich nicht vorher melden, und ich glaube, es lohnt vielleicht nicht der Mühe, über diesen Unterschied zwischen eingeschriebenen und angemeldeten Rednern länger zu rechten. Ich glaube, es ist hier der Zweck vor Augen, und der spricht dafür nicht, daß noch alle anderen Redner, welche bereits eingeschrieben oder nagemeldte sind, zu Worte gelangen, sondern, daß nur, wie es im §. 38 ausgesprochen ist, ein Generalredner für jeden Theil bestimmt würde, und daß´dann nur der Berichterstatter das Wort zu ergreifen hätte, und ich glaube, daß die bisher beobachtete Gepflogenheit kein Präjudiz haben kann. Es ist einigemal vorgekommen, soviel ich mich erinnern kann, daß einige Redner nicht mehr zu Worte gekommen sind; ich glaube, daß diese Herren nicht darauf bestanden sind, zu Worte zu kommen, und es ist in solchen Fällen bisher keine Gegenrede erhoben worden. Es kann daher für die ganze Versammlung darin kein Präjudiz liegen, und ich glaube, das entspricht der Uibung in allen parlametarischen Versammlungen, daß bei einem angenommenen Schluße der Debatte alle angemeldeten Redner für und gegen einen Generalredner zu wählen haben. Ich würde glauben, daß in diesem Sdinne, mag dieser Unterschied zwischen eingeschriebenen und angemeldeten Rednern begründet sein oder nicht, man unsere Praxis durch einen Beschluß zu regeln, für gut finden solle.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Machen das Excellenz zu Ihrem Antrage?

C l a m - M a r t i n i tz: Wenn es noch nicht als Antrag gestellt worden ist, so würde ich diesen Antrag so formuliren: Der hohe Landtag wolle beschließen, daß die Bestimmung des §. 38 der Geschäftsordnung auf alle Redner anzuwenden ist, welche sich vor oder während der Debatte zum Worte gemeldet haben.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Wird dieser Antrag unterstützt?

Graf H a r t i g: Ich schließe mich diesem Antrage bei. Ich wollte nur eigentlich den Werth des Schlußes der Debatte erörtern; denn ich glaube, wenigstens in allen Versammlungen hat man immer gesehen, daß nach Schluß der Debatte Niemand mehr das Wort ergreift, oder nur wegen eines besonderen Antrages, der mit dem früheren in innerer Verbindung stand. Ich glaube daher, daß jetzt überhaupt, wenn man einen beschleunigten Gang einhält, eine Anmeldung Tags vorher wohl nicht gut mehr möglich ist, daß dieses die Debatte in die Enge ziehen würde, und ich kann mich daher dem Wunsche des Herrn Grafen Martinitz anschließen, und glaube, daß früher angemeldete Redner sehr wohl unserem allgemeinen Wunsche enstprechen würden, wenn sie die Gründe darlegen würden.

Dr. S t a m m : Es sind nur einige Worte, die ich glaube der Aufklärung schuldig zu sein. Das Institut des Einschreibens der Redner hängt mit einem anderen parlamentarischen Institute zusammen, welches darin besteht, daß die Anträge, Wichtigkeits- und Dringlichkeits-Anträge ausgenommen, vom Präsidium in Druck gelegt, und vertheilt werden müssen, damit das ganze versammelte Haus in der Lage ist, durch die klare Vorlage sich sein Urtheil zu bilden, und nach diesem gebildeten Urtheile sich um das Wort zu melden, und zwar vorher zu melden und zugleich zu erklären, ob man für oder gegen eingeschrieben werden will. Wenn das Institut mit dem 2ten verbunden ist, so glaube ich, unterliegt es keinem Zweifel, wie die Rechtsfolgen und wie die Scjhlüsse der Debatten zu begehren, oder sonst vorzugehen ist, hier nämlich, wo das Eine bis jetzt noch nicht eingeführt ist. Ich wollte mir die Bitte erlauben an das Präsidium, damit es eingeführt werde, allein nur der Dringlichkeitsantrag hat mich davon abgehalten. Wenn der eine eingeführt werden wird, so ist der andere selbstverständlich , und ich glaube, daß die Debatte über die eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen Redner sich meist von selbst erledigen wird.

Dr. K l a u d i : Ich bedauere, daß ich, trotzdem ich das Wort zurückgezogen habe, und nur um Vorlesung meines Antrages gebeten habe, doch Veranlassung war zui einer längeren Debatte. Ich muß mir aber erlauben, was Seine Durchlaucht der Fürst Auersperg bemerkt hat, zu erwiedern, daß, wer das Gesetz anruft, es anrufen muß un seiner Totalität. Nun hat unsere Geschäftsordnung, §. 25 die Bestimmung, daß Minoritätsgutachten jedenfalls im Berichte erwähnt werden müssen. Auf diesen Grund hin, hat mir allerdings die Vorlesung meines Antrages gebührt, daher auch das Wort zur Vorbringung eines Antrages gestützt auf diesen Paragraph, nach welchem Minoriättsgutachten begründet werden müssen, auch wenn sie nicht unterstützt werden von 3 Mitgliedern der Kommission, daß sie separat vorgebracht werden müssen, sind sie nach §. 25 als separat oder ein Minoritäts-Votum einer geringeren Zahl oder selbst einzelner Ausschußmitglieder, im Ausschußberichte zu erwähnen. Ich bin nun ein solches Ausschußmitglied, wie es der hohen Landesversammlung bekannt ist. Ich habe eine solche Separatmeineung abgegeben, und bin zur Vorlesung dieser meiner Meinung nach §. 25 der Geschäftsordnung berechtigt gewesen. Es hat sich nicht darum gehandelt, um eine Ausnahme von der Geschäftsordnung für mich in Anspruch zu nehmen, sondern ich habe mein Recht auf den §. 25 unserer Geschäftsordnung gegründet. (Bravo!)

Fürst A u e r s p e r g: Ich muß die Belehrung des Abgeordneten Klaudi zurückweisen. Ich habe nicht auf seinen Antrag geantwortet. Ich habe dem Abgeordneten Rieger geantwortet, der gesagt hat, es wolle die Geschäftsordnung umgestoßen werden. Und darauf habe ich erwähnt, daß Unterschied zu machen ist zwischen eingeschriebenen Abgeordneten und gemeldeten. Herr Dr. Klaudi ist aber nicht eingeschrieben. Bezüglich der Eingeschriebenen sagt die Geschäftsordnung, was zu geschehen habe, aber nicht bei den Angemeldeten ist es der Fall. (Rufe auf Schluß der Debatte.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Wird der Schluß der Debatte unterstützt? (Einstimmig.) Ich glaube jedenfalls über diesen von Sr. Excellenz Grafen Martinitz gestellten Antrag abstimmen zu lassen, ich muß aber bitten, mir diesen Antrag, wie sie ihn formulirt haben wollen, gefälligst schriftlich vorzulegen. Ich werde jetzt über den Minoritätsantrag der Kommission abstimmen lassen; er lautet: "Ein hoher Landtag geruhe das Amendement des Abgeordneten Josef Fürth de praes. 16. April 1861 zu verwerfen." (Einige Stimmne: Das ist der Majoritätsantrag, darüber ist schon abgestimmt; der Minoritätsantrag ist noch nicht abgestimmt.)


Souvisejici odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP