Středa 17. dubna 1861

Presidentův náměstek Dr. V a ň k a: Dle přání p. Dr. Trojana, já přednesu ještě jednou celý návrh.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Die Mitglieder des Landtages sind für ihre mündlichen und schriftlichen Aueßerungen, welche sie als solche im Landtage und im Landtagsausschuße abgeben, nur dem Landtage selbst verantwortlich. Ferner, die Mitglieder des Landtages können während der Sitzungsperiode desselben, ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtages, weder wegen Gesetzübertretungen von den Gerichten verfolgt und in Untersuhcung gezogen, noch wegen einer solchen, wenn es nicht unter den Absatz A. des §. 18 der Landesordnung fällt, und Ergreifung auf frischer That erfolgt, in Haft genommne werden. Ebensowenig können Landtagsmitglieder während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden. Diejenigen Herren, die für diesen Antrag der Kommission sind, wollen sich erheben.

(Unanimiter angenommen.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Der 3. Gegenstand der heutigen Berathung ist der Antrag ...

Hofrath T a s ch e k: Ich werde bitten, es ist noch das Amendement. (Liest es vor:)

Der Abgeordnete Dr. Franz Ladislaus Rieger stellt folgenden Antrag:

Der hohe Landtag geruhe zu beschließen:

1. Mitglieder des Landtages sind nicht verantwortlich für die Worte, welche sie sprechen, noch für Handlungen, welche sie in ihrer besagten Eigenschaft ausüben, aßer dem Landtage selbst.

2. Die Mitglieder des Landtages können, so lange die Sitzungen des Landtages dauern, ohne besonderer Bestimmung des Landtages weder wegen einer Gesetzübertretung vom Gerichte verfolgt und in Untersuchung gezogen, noch wegen einer solchen, oder wegen Schulden gefangen Gesetzt werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen.

Prag, den 5. April 1861. Dr. Fr. Lad. Rieger m. p.

Poslanec Dr. František Ladislav Rieger činí tento návrh:

Slavný sněm ráčiž uzavříti:

1. Členové sněmu zemského nejsou odpovědni za slova, jež mluví, ani za skutky, jež vykonávají v řečené vlastnosti své, leč sněmu samému.

2. Členové sněmu zemského nemohou, pokud sezení sněmu trvají, bez zvláštního ustanovení sněmu ani pro přestupek zákona od soudu stíháni a ve vyšetřování vzati býti, aniž pro takový anebo pro dluhy uvězněni býti, vyjma dostížení při samém skutku

V Praze, dne 5. dubna 1861. Dr. Fr. Lad. Rieger m. p.

Hoher Landtag!

Mit hohem Beschluße vom gestrigen Tage, wurde dem gefertigten Ausschuße das Amendement des Herrn Abgeordneten Josef Fürth, de praes. 16. April 1861, Nr. 99 zu dem Antrage des Herrn Dr.

"Buchdrucker und Verleger können wegen Veröffentlichung der Landtagsdebatten nicht verfolgt werden"

zur Berichterstattung übergeben.

In Erwägung, daß der egstellte Antrag auch auf die Regelung einer Preßangelegenehit bezieht, mithin als ein Bestandteil der Preßgesetzgebung nach §. 10 und §. 11 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, und nach §. 17 der L. O. nicht vor den Landtag, sondern vor den Reichsrath gehört:

in Erwägung, daß dem Landtage wohl eine Entscheidung über die Verantwortklichkeit seiner Abgeordneten, nicht aber auch über jene dritter Personen eingeräumt werden kann, da derselbe wohl für eine allerfällige Absicht der Ersteren, nicht aber auch der Letzteren einzustehen in der Lage ist; -

in Erwägung, daß sich nach dem achten Abschnitte der Preßordnung und insbesondere nach §. 37 die Verantwortlichkeit des Buchdruckers und Verlegers auf den vollen Inhalt der Druckschrift bezieht, ohne Unterschied, ob solche Original- oder nur wiedergegebene Artikel enthält,-

in Erwägung, daß nach dem Beschluße des landtages die Reden der Abgeordneten ihrem ganzen Inhalte nach in die landtäglichen Sitzungsprotokolle nicht aufgenommne werden, es somit an einem verläßlichen Mittel gebricht, um die Uibereinstimmung der im Landtage gehaltenen Rede mit im Drucke wiedergegebener zu konstatiren, und dich nur unter dieser Bedingung die gerichtliche Verfolgung der durch den Druck zu veröffenrlichenden Landtagsdebatten aufgehoben werden will, -

in Erwägung, daß rücksichtlich der Wirkung ein wesentlicher Unterschied zwischen einer, wenn auch öffentlich, so doch blos gesprochenen, und einer im Drucke erscheinenden Rede besteht; -

in endlicher Erwägung, daß selbst durch eine geringe Aenderung der Worte, der Sinn der von einem Abgeordneten gehaltenen Rede wesentlich verändert werden kann, und dem Abgeordneten bei der erwähnten Beschaffenheit der landtäglichen Verhandlungsprotokolle kein ausreichendes Mittel zu Gebote steht, sich gegen eine solche Änderung zu wahren, oder dieselbe zu wiederlegen - stellt der gefertigte Ausschuß den Antrag:

"Ein hoher Landtag geruhe das Amendement des Herrn Abgeordneten Josef Fürth, de praes. 16. April 1861, Nr. 99, zu verwerfen."

Dieser Beschluß wurde in Anwesenheit sämmtlicher Ausschußmitglieder mit acht gegen eine gefaßt.

Der Abgeordnete Dr. Klaudi war dagegen der Meinung, den Antrag dahin zu stellen:

"Schriftsteller, Buchdrucker und Verleger können für die ohne faktische Unrichtigkeit versuchte Veröffentlichung der Debatten einer öffentlichen Landtagssitzung, nicht verfolgt werden."

Prag, den 16. April 1861.

Eisenstein m. p. Dr. Taschek m. p. Dr. Klier m. p

Obmann der Kommission. Als Berichterstatter. Schriftführer.


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