(Schmidt liest weiter.)
Oberstlandmarschall: Es sind sämmtliche Wahlakten den Vorlagen erschöpft.
Se. Excellenz der Herr Statthalter: Euer Excellenz! Ich bin früher gefragt worden, was die Statthalterei für eine Weisung gegeben habe über das Abstimmen von Frauenspersonen bei den Wahlen zum Landtage. Es liegen mir nun die Akten vor. An mich wurde diesfalls eine einzige Anfrage gestellt, und zwar vom Bezirksamte Karlsbad. Sie lautet: "Sind Frauenspersonen, Minderjährige, Kuranden wahlberechtigt, und wie haben sie, nach §. 16, die Wahl der Landesordnung ihr Wahlrecht auszuüben."
Auf diese Frage wurde telegraphisch geantwortet: "Frauenspersonen, Minderjäheige, Kuranden sind für Landtagswahlen in Städten wahlberechtigt, können aber ihr Wahlrecht nur nach §. 30 des Gemeindegesetzes ausüben." Dies basirt sich auf den §. 13 der Landtags-Wahlordnung. Dieser Paragraph lautet: "Die Abgeordneten der im §. 3 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849 zur Wahl der Gemeindepräsentanz der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Industrialorte berechtigte Gemeindeglieder zu wählen, welche Deputirte der Städte sind, also durch alle Gemeindeglieder zu wählen, die im Sinne des Gemeindestatutes bei der Wahl der Gemeinde-Repräsentanz wahlberechtigt sind. Das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 §. 30 sagt nun: "Minderjährige und alle unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Perosnen dürfen ihr aktives Wahlrecht nur durch ihre Vertreter, die Ehegattin durch ihren Ehemann und Witwen, von ihrem Ehemanne geschiedene und unverehelichte Frauenspersonen durch Bevollmächtigte ausüben." Ich ahbe mich daher im Sinne des gesetzlichen Wahlmodus §. 13 auf den §. 30 des Gemendegesetzes mit Recht berufen.
Eine weitere Verfügung ist von der Statthalterei nicht geschehen. Ich habe es für meine Pflicht gehalten, dies zu sagen, weil der ißt leider abwesende Deputirte von Semil und Eisenbrod gemeint hatte, daß verschiedenartige Weisungen an verschiedene Bezirke ergangen wären. Sie sidn nicht ergangen, wie die Herren sehen, und wenn sie alle ergangen wären, so wärenv sie alle gleichlautend. Mit iost es in meinem Amte Alles Eins, ob in einem Bezirke diese oder jene Sprache gesprochen wird, ich habe das Recht, Alle gleich zu verwalten, und werde es auch immer gleichmäßig thun. (Barvo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wir werden jetzt, bevor wir zur feierlichen Angelobung schreiten, die Sitzung auf zehn Minuten unterbrechen.
(Einviertelstündige Pause.)
Se. Excellenz der Herr Statthalter: Ich bitte den Herrn Oberstlandmarschall folgendes Gelöbniß an Eides Statt abzulegen: "Als Oberstlandmarschall des Königreiches Böhmen" (Oberstlandmarschall wiederholt diese Worte) "gelobe ich hiermit", (O.-L.-Marschall wiederholt es) "Seiner k. k. Apostolischen Majestät" (O.-L.-Marschall wiederholt es) "unserem allergnädigsten Kaiser und Könige" (O.-L.-Marschall wiederholt es) "an Eides Statt" (O.-L.-Marschall wiederholt es) "Treue und Gehorsam," (O.-L.-Marschall wiederholt es) "Beobachtuing der Gesetze" (O.-L.-Marschall wiederholt es) "und gewissenhafte" (O.-L.-Marschall wiederholt es) "Erfüllung meiner Pflichten." (O.-L.-Marschall wiederholt es) "So wahr mir Gott helfe!" (O.-L.-Marschall wiederholt es).
J e h o E x c e l l e n c i p a n m í s t o d r ž í c í: Žádám p. námìstka nejv. maršálka, aby tento slib na místì pøísahy složil:
Presidentùv námìstek Dr. V a ò k a: Jakožto
námìstek nejvyššího maršálka zemského v království èeském, pøislibuji
tímto Jeho c. král. Ap. Vel., našemu nejmilostivìjšímu císaøi a králi, na místì
pøísahy, vìrnost, poslušnost, zachování zákonù a svìdomité pln
Oberstlandmarschall: Ich werde nun in folgender Weise zur Angelobung von Seite der
Herren Landtagsabgeordneten schreiten. Es wird zuerst die Angelobungsformel in beiden
Landessprachen vorgelesen werden, hierauf werden alle jene Herren Landtagsabgeordneten,
deren Wahl bereits geprüft, und die als zulässig erkannt worden sind, namentlich
aufgerufen, und werden, indem Sie mir die Hand reichen, aussprechen in einer der beiden
Landessprachen: "Ich gelobe es, so wahr mir Gott helfe!" Ich werde also jetzt
die Angelobungsformell deutsch, und mein Herr Stellvertreter dieselbe in böhmischer
Sprache vortragen. Sie werden als Landtagsabgeordnete angeloben, an Eides Statt Seiner k.
k. Apostolischen Majestät unserem allergnädigsten Kaiser und Könige Treue und Gehorsam,
Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, und zwar in meine
Hände mit dem Beisatze: "So wahr mir Gott helfe!" Presidentùv námìstek Dr. V a ò k a: Vy uèiníte jako poslancové na místì
pøísahy Jeho c. král. Ap. Vel., našemu nejmilostivìjšímu císaøi a králi slib
vìrnosti, poslušnosti, zachování zákonù a svìdomitého plnìní svých povinností,
a sice v ruce nejvyššího maršálka zemského tìmi slovy: "Slibuji! Takž mi
pomáhej Bùh!" (Landtagssekretär Mildner verliest die Namen. - Die aufgerufenen Herren Abgeordneten
treten vor, und leisten dem Herrn Oberstlandmarschall den Handschlag, indem die in einer
der beiden Landessprachen das Gelöbniß leisten.) Oberstlandmarschall: Nachdem nunmehr die Beeidigung oder eigentlich die Angelobung
Statt gefunden hat, ist der Landtag förmlich konstituirt. Ich habe nun den Herren in
Vortrag zu bringen, eine eingelangte Erklärung mehrerer Abgeordneter des
Großgrundbesitzes, welche dieselbe mir mit der Bitte , sie ohne weitere Debatte nach
gemachter Mittheilung an den Landtag den Akten beizulegen, eingebracht haben. Sie wird
vorgetragen werden vom Landtagssekretär. (Landtagssekretär liset sie deutsch vor.) Sie lautet: Hohes Landtags-Präsidium! Indem wir Unterzeichnete, denen als Mitgliedern der ständischen Korporazion die
verneuerte Landesordnung König Ferdinand II vom 10. Mai 1627 Sitz und Stimme auf dem
Landtage eingeräumt hat, oben einräumen würde - von dem aufrichtigen Wunsche beseelt,
nicht zu vermehren die Schwierigkeiten der Lage unseres Landes - sondern vielmehr durch
loyales und opferbereites Entgegenkommen zu befördern, die Entwicklung und Kräftigung
des staatsrechtlichen Aufbaues zur Fertigung der Einheit, Macht und Größe der
Gesammt-Monarchie sowohl, als aich zur Sicherung der staatsrechtlichen Existenz des
Königreichs Böhmen, seiner Wohlfahrt und seines Gedeihens, - uns bereit gefunden haben,
auf Grundlage der nun von Sr. k. k. Apostolischen Majestät neu erlassenen Landesordnung
vom 26. Februar l. J., an dieser hochansehnlichen Versammlung als deren Mitglieder Theil
zu nehem, und so den durch dieses Statut angebahnten Weg zu betreten, - erwächst daraus
andererseits für uns, da wir die Stände des Königreiches nicht als Inhaber
persönlicher Vorrechte und Privilegien, sondern als die Depositäre der Rechte des Landes
betrachten, nach Ehre und Gewissen die gebieterische Pflicht feierlichst zu erklären,
daß wir durch diesen Schritt nicht präjudizirt haben, - nicht präjudiziren können den
Rechten und Freiheiten des Königreichs Böhmen, und der Kontinuität seines durch eine
ununterbrochene Reihe von Staatsakten staatsrechtlich gewährleisteten Bestandes. Wir glauben uns mit voller Beruhigung darauf beschränken zu dürfen, diese Verwahrung
vor Präjudiz hiemit auszusprechen, und zu bitten, daß dieselbe ohne Debatte in dieser
hohen Versammlung zu Protokoll genommen werde. Denn wir vertrauen mit fester,
unerschütterlicher Zuversicht auf die Gnade und Huld unseres allergnädigsten Kaisers und
Königs, daß Er die staatsrechtliche Existenz Seines Königreiches Böhmen, das mit
altbewährter Treue zu seinem Herrscher gestanden ist, in guten, wie in bösen Tagen, und
in dieser Treue felsenfest ausharrt und ausharren wird, gnädigst anerkennen und
befestigen werde, so wie wir zugleich tief durchdrungen sind von der Uiberzeugung, daß
das Landbereitwilligt anerkennt, daß von seinen verfassungsmäßigen Rechten diejenigen
an das Zentralorgan des Reiches übertragen werden müssen, deren Vereinigung nothwendig
ist, um der durch die pragmatische Sankzion gewährleisteten untrennbaren Verbindung der
Erbkönigreiche und Länder festeren Ausdruck und eine neue Weise zu geben. Prag, am 5. April 1861 (Mehrere Stimmen bitten um die Vorlesung der Unterschriften.) Sie werden gelesen: Friedrich Fürst zu Schwarzenberg, Kardinal und Erzbischof. Johann Adolf Fürst zu Schwarzenberg. Karl, Bischof von Königgrätz. Wenzel Ritter von Waclawicek, Domprobst bei St. Weit. Eugen Graf Cernin. Erwein Graf von Schönborn. Jakob Beer, General-Großmeister. Franz Graf Desfours-Walderode. Curt. Graf Zedtwitz. Franz Graf von Thun, Sohn. Rudolf Graf Morzin. Marian Heinl, Prälat von Tepl. Josef Graf Nostitz-Nienek. Erwein Graf Nostitz. Johann Freiherr von Nerrenthal. Ernst Freiherr Malowetz. Wenzel Ritter von Eisenstein. Graf Theodor Thun-Hohenstein. Karl Fürst zu Schwarzenberg. Vinzenz Freiherr von Zetzner. Ottokar Graf Cernin. August Ritter von Eisenstein. Jaromír Graf Cernin. Heinrich Graf zu Clam-Martinitz. Karl Ritter von Neupauer. Karl Graf Wolkenstein-Trostburg. - (im speziellen Nachfrage Seiner Excellentsz unterschrieben durch Heinrich Graf zu Clam-Martinitz. Vinzenz Karl Fürst Auersperg. Hugo Fürst von Thurn und Taxis. Ferdinand Fürst von Lobkowitz. Franz Ernst Graf Harrach. Karl Graf Nothkirch-Panthen. Oberstlandmarschall: Wünscht der Landtag es auch in böhmischer Sprache zu hören?